{"id":"bgbl1-1957-27-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":27,"date":"1957-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_27.pdf#page=4","order":5,"title":"Siebente Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Chemische Erzeugnisse und Müllergaze)","law_date":"1957-06-24T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 5                                                      § 1\nMühlenstelle                                       Land Berlin und Saarland\nDie Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung        Diese Verordnung gilt für Mühlen im Geltungs-\ndieser Verordnung zu überwachen.                        bereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme des\nLandes Berlin.- Sie gilt nicht im Saarland.\n§ 6\nZuwiderhandlungen\n§ 8\nZuwiderhc:mdlungcn gegen § 1 Abs. 1, 3 und 4 und\nInkrafttreten\ngegen § 2 Abs. 1, 4 und 5 werden nach § 21 Abs. 1\ndes Getreideqcsetzes geahndet.                             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft\nBonn, den 19. Juni 1957.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann\nSiebente Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif\n(Chemische Erzeugnisse und Müllergaze).\nVom 24. Juni 1957.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes                                  § 3\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nordnet die Bundesregierung:\n§ 4\n§ 1                               Die Erläuterungen der Nummer 5924-B treten am\n1. Juli 1957 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-\nDas Kapitel 29 und die Nummern 2955, 2956, 2968,     nung am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in\n3304, 3402, 5924-B des Zolltarifs sind nach den an-     Kraft.\nliegenden Erläuterungen auszulegen und anzuwen-\nden.                                                    Bonn, den 24. Juni 1957.\n§ 2\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12                                 Blücher\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                Der Bundesminister der Finanzen\nBerlin.                                                                        Schäffer\nAnlage\n(zu§ 1)\nKapitel 29                         2. Der Begriff Salze umfaßt in Kapitel 29, wenn\nnichts anderes bestimmt ist, auch die sauren, die\nOrganische chemische Erzeugnisse                    basischen und die Doppelsalze.\nAllgemeine Erläuterungen                      3. Ist in einer Tarifstelle eine chemisch definierte\nVerbindung genannt, so umfaßt die Waren-\n1. Die in der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Kapi-              bezeichnung nur diese Verbindung und ihre\ntel 29 genannten Erzeugnisse gehören auch dann           Salze, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nzu diesem Kapitel, wenn sie zu ihrer Erhaltung\n4. Alle Aufführungen von Halogen-, Sulfo- und\noder ihrem Transport n_otwendige Stabilisie-\nNitroderivaten gelten, wenn nichts anderes be-\nrungsmittel (auch Konservierungsmittel) enthal-\nstimmt ist, auch für Nitrosoderivate und Misch-\nten. Zu den stabilisierten Erzeugnissen sind auch\nderivate (z.B. Nitrosulfoderivate).\nnicht.wäßrige Lösungen zu rechnen, wenn\n5. Ist bei einer Tarifierung nach ATV 3 b die Zoll-\na) die Aufmachung in derartigen Lösungen üblich          belastung bei den in Betracht kommenden Tarif-\nund ausschließlich aus Sicherheits- oder Trans-       stellen des Kapitels 29 gleich, so ist die Ware der\nportgründen erforderlich ist und                      zuletzt aufgeführten Tarifstelle zuzuweisen.\nb) die Erzeugnisse durch den Zusatz des Lösungs-     6. Soweit nichts anderes besti~mt ist, bezieht sich\nmittels keine besondere Eignung zu bestimm-           der Hinweis auf Derivate oder Substitutionspro-\nten Verwendungszwecken erhalten haben.                dukte in der Uberschrift eines Unterabschnitts","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1957                         645\nauf alle Nummern des betreffenden Unterab-               f) Vitamin K1 und K2, d. h. Phyllochinon und\nschnitts; er regelt jedoch nicht die Zuweisung zu           Farnochinon;\nden Absätzen und Unterabsätzen dieser Num-              g) Cocarboxylase (Aneurinpyrophosphorsäure-\nmern.                                                       ester)i\nNr. 2955                          h) Rutin.\nProvitamine                      4. Hierher gehören nicht:\n1. Zu Absatz A gehören nur alpha-, beta- und                a) pflanzliche oder tierische Die, deren natür-\ngamma-Carotin.                                              licher Gehalt an Vitaminen nur soweit ange-\n2. Zu Absatz C gehören nur Pantothenalkohol, 7-De-               reichert ist, daß sie ihren Charakter als Ole\nhydrocholesterin, 22,23-Dip.ydroergosterin, 7-De-           nicht verloren haben, z.B. Fischleberöle mit\nhydro-beta-sitosterin, Ergosterinacetat,. 7-Dehy-           einem Gehalt an Vitamin-A-Fettsäureestern\ndrocholesterinacetat und 22,23-Dihydroergosterin-           von weniger als 100 000 IE/g (Nr. 1504);\nacetat, alle diese nicht bestrahlt oder aktiviert.      b) Nahrungsmittel mit erhöhtem Vitamingehal~\n3. Hierher gehören nicht:                                        oder mit Vitaminzusatz (nach Beschaffenheit,\na) Nahrungsmittel mit erhöhtem Provitamin-                  z.B. vitaminierte Margarine Nr. 1513);\ngehalt oder mit Zusatz von Provitamin (nach           c) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit er-\nBeschaffenheit, z.B. mit Provitamin versetzte            höhtem Vitamingehalt oder mit Vitaminzu-\nMargarine Nr. 1513);                                     satz (Kap. 23);\nb) die in Ziffer 2 genannten Erzeugnisse bestrahlt      d) Phytol (Nr. 2905);\noder aktiviert (Nr. 2956);                            e) Lumisterin, Tachysterin, Inosit - z.B. Meso-\nc) Mischungen oder nichtwäßrige Lösungen von                inosit - (Nr. 2906);\nProvitaminen, z. B. Lösungen von Carotinen            f) Menadiol (l ,4-Dioxy-2-methylnaphthalin -\nin pflanzlichen Olen, (Nr. 3826).                        Nr. 2909);\nNr. 2956\ng) Menadion (2-Methyl-1,4-naphthochinon - Nr.\n2920-D);\nVitamine\nh) Linolsäure, Linolensäure (Nr. 2922);\n1. Zu Absatz A gehören außer dem unveresterten               i) 1,4-Diamino-2-methylnaphthalin (Nr. 2935-B);\nVitumin A nur natürliche ölige Konzentrate und\nk) 4-Amino-2-methyl-1-naphtholhydrochlorid\nnatürliche Trockenkonzentrate, die Vitamin-A-\n(Nr. 2937);\nFettsäureester und außerdem Vitamin Da ohne\n:Zusatz synthetischer Vitamine enthalten. Der Ge-         1) Pantothenalkohol (Nr. 2955-C);\nhalt an Vitamin-A-Fettsäureestern muß bei den           m) Vitamine und Vitaminzubereitungen, als Arz-\nöligen Konzentraten wenigstens 100 000 IE/g, bei            neiwaren dosiert oder in Aufmachungen für\nden Trockenkonzentraten wenigstens 35 000 IE/g              den Einzelverkauf (Nr. 3003);\nbetragen. Der Gehalt an Vitamin Da darf 1/io des        n) künstlich angereicherte A- und D-Konzen-\nGehaltes an Vitamin A - ausgedrückt in IE -                 trate; natürliche A- und D-Trockenkonzen-\nnicht übersteigen. Läßt sich nicht feststellen, ob          trate, soweit sie den Bedingungen der Ziffer 1\nein solches Konzentrat natürlicher oder synthe-             nicht entsprechen; natürliche Vitamin-A-Fett-\ntischer Herkunft ist, so ist es als natürliches Kon-        säureester-Konzentrate;     Vitamin-A-Acetat,\nzentrat zu behandeln.                                        -Palmitat und andere -Fettsäureester, öl-\nstabilisiert mit einem geringeren Gehalt an\n2. Zu Absatz G gehören außer dem reinen Vitamin\nIE/g als 1 Million und stabilisiert in Pulver-\nD2 nur ölstabilisiertes Vitamin D2 mit einem Ge-\nform mit einem geringeren Gehalt an IE/g al<::\nhalt von 1,5 Millionen IE/g und mehr und in\n300 000; Lösungen oder Dispersionen von Vi-\nPulverform stabilisiertes Vitamin D2 mit einem\ntaminen in anderen Lösungs- oder Disper-\nGehalt von 400 000 IE/g und mehr.\nsionsmitteln als tierischen und pflanzlichen\nS,· Zu Absatz I gehören insbesondere:                            Oien ohne Rücksicht auf den Reinheitsgrad;\na) Vitamin-Ester (ausgenommen die in Ziffer 1              Vitamin D2 oder Da oder ihre Ester mit einem\ngenannten Konzentrate), mit dem für be-                 geringeren Gehalt an IE/g als in Ziffer 2, 3 a\nstimmte Vitamine angegebenen Gehalt an                  oder 3 c zugelassen; Vitamin Bt2, nicht kri-\nIE/g;                                                   stallisiert und nicht in wäßriger Lösung; Vor-\nb) Vitamin-A-Acetat, Vitamin-A-Palmitat und                mischungen (für Futtermittel), die durch\nandere Vitamin-A-Fettsäureester, ölstabili-             ihren Vitamingehalt charakterisiert sind und\nsiert mit einem Gehalt von 1 Million IE/g               die in der Regel nicht unmittelbar vom Tier-\nund nehr und stabilisiert in Pulverform mit            halter verwendet werden (Nr. 3826).\neinem Gehalt von 300 000 IE/g und mehr;\nc) Vitamin Da in reiner Form, ferner stabilisiert                           Nr. 2968\nmit Cholesterin oder ölstabilisiert mit einem                           Antibiotika\nGehalt von 2 Millionen IE/g und mehr und        1. Zu Absatz A gehören alle Penicilline, d. h. alle\n§tabilisiert in Pulverform mit einem Gehalt        antibiotisch wirksamen Verbindungen, die in\nvon 400 000 IE/g und mehr;                         ihrer Molekel das als Penin bezeichnete Gerüst\nd) Vitamin Eo, d. h. Pyridoxin, Pyridoxal und          eines 4-Carboxy-5-dimethyl-2-thiazolidino-alpha-\nPyridoxamin;                                        aminoessigsäure-beta-laktams besitzen, in dem\ne) Vitamin B12, nur in kristallisierter Form oder      die Aminogruppe des Laktamrings säureamidisch\nin wäßriger Lösung;                                 mit organischen Säuren verbunden ist. Die Kon-","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nstitution dieser Säuren bleibt auf die Tarifierung         der Zitrusfrüchte (z.B. Zitronen, Apfelsinen) als\nebenso ohne Einfluß wie eine Salzbildung oder              Riechstoffe für die Riechmittelindustrie zu be-\nandere Substitutionen der Carboxylgruppe des              handeln, sofern sie frei von Fruchtteilen sind.\nThiazolidinringes. Das Penin-Gerüst darf jedoch\n3. tlierher gehören nicht:\nsonst nicht verändert sein. Hierher gehören z: B.\nBenzylpenicillinnatrium (Phenylacetyl-penin-na-            a) Aromen, die den Geschmack eines Lebensmit-\ntrium), Amylpenicillinnatrium (n-Carboxyhexe-                 tels (ausgenommen Zitrusfruchtaromen ohne\nnyl-penin-natrium), biosynthetische Penicilline               Fruchtteile) wiedergeben, z.B. Frucht-, Wein-,\nund Depotpenicilline, wie Procain-Penicillin und              Butter-, Kakao-, Karamel-, Honig-. Kümmel-,\nBenzathin-dipenicillin.                                       Nelken-, Nougat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte-\nund Zimtaromen (Nr. 2107);\nZu Absatz A gehören ferner Streptomycin (N-\nMeth yl-1-g 1ucosaminido-streptosido-streptidin)          b) Riec;hstoffe, die zur Verwendung als Riechmit-\nund seine Salze.                                              tel geeignet und zu diesem Zweck für den\nEinzelverkauf aufgemacht sind oder die mehr\n2. Zu Absatz B gehören alle anderen durch Mikro-\nals 5 Gewichtshundertteile Athylalkohol ent-\norganismen gebildeten Antibiotika und synthe-                 halten (Nr. 3306).\ntisch gewonnene Antibiotika mit gleicher che-\nmischer Konstitution, ihre antibiotisch wirksa-                                Nr. 3402\nmen Derivate sowie antibiotisch wirksame Deri-        Netz-, Reinigungs- und Emulgiermittel (andere als\nvate der Erzeugnisse des Absatzes A, soweit sie       Seifen), anderweit weder genannt noch inbegriffen\nnicht nach Ziffer 1 zu Absatz A gehören. Hier-\nnach gehören zu Absatz B z.B. Dihydrostrepto-         1. Zu Absatz A gehören nur Sulfierungsprodukte\nmycin und Mannosidostreptomycin, ferner die               von Fetten, fetten Olen, Fettsäuren und Harz-\nTetracycline.                                              säuren.\n3. Hierher gehören nicht:                                 2. Zu Absatz D gehören alle kationaktiven grenz-\nflächenaktiven Stoffe.\na) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit er-\nhöhtem Gehc1lt an Antibiotika oder mit Zusatz      3. Zu Absatz E gehören alle nichtionogenen grenz-\nvon Antibiotika (Kap. 23);                             flächenaktiven Stoffe.\nb) den Antibiotika in ihrer Wirkung ähnliche           4. Zu Absatz F gehören in den Absätzen Abis D nicht\nStoffe, die nicht durch Mikroorganismen ge-            erfaßte Erzeugnisse dieser Nummer, Mischungen\nbildet sind (nach Beschaffenheit, z.B. Tomatin         von Erzeugnissen der Absätze A bis·D, Ampholyte\nNr. 2961-M);                                           sowie Petroleumsulfonate, die grenzflächenaktive\nc) sogenannter „Cake\" (das Fermentationspro-               Eigenschaften haben.\ndukt aus der Herstellung der Antibiotika), der     5. Petroleumsulfonate sind auf ihre grenzflächen-\nals Wirkstoffe Antibiotika und Spuren des              aktiven Eigenschaften in folgender Weise zu\nVitamins B12 enthält, getrocknet und gepul-            untersuchen:\nvert, auch durch Filtermasse verunreinigt                 In 90 Gewkhtshundertteilen Spindelöl von 4 °\n(Nr. 3002);                                            Engler bei 20° C werden 10 Gewichtshundertteile\nd) Arzneiwaren, aud1 für die Veterinärmedizin,             des zu prüfenden Petroleumsulfonates gelöst.\ndosiert, zubereitet oder in Aufmachungen für           Von dieser Lösung werden 5 ml mit einer gleichen\nden Einzelverkauf (Nr. 3003);                          Menge Wasser in einem Reagensglas, das nur\ne) Vormischungen (für Futtermittel), die durch             halb befüllt werden darf, durch etwa zwanzig-\nihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert            maliges rasches Schütteln bei Zimmertemperatur\nsind und die in der Regel nicht unmittelbar            innig vermischt. Tritt beim Stehenlassen dieser\nvom Tierhalter verwendet werden (Nr. 3826).            Mischung innerhalb von 30 Minuten eine völlige\nTrennung in zwei Schichten (eine obere ölige\nNr. 3304                              und eine untere wäßrige Schicht) ein, so besitzt\nGemische auf der Grundlage von natürlichen oder                das Petroleumsulfonat keine grenzflächenaktiven\nkünstlidrnn Riechst:oHen, die Grundstoffe für die              Eigenschaften. Wird jedoch nur ein Teil des\nRied1miUel-, Schönheitsmittel-, für die Nahrungs-              Oles wieder abgeschieden, während der andere\nmittelindustrie oder für andere Industrien darstellen,        Teil des Oles in der unteren Schicht als echte,\nunmittelbar nidlt verwendbar                    nicht durchscheinende Weißemulsion erhalten\n1. Hierher gehören Aromengemische, die von der                bleibt, so liegt ein Petroleumsulfonat mit grenz-\nNahrungsmittelindustrie nicht unmittelbar ver-            flächenaktiven Eigenschaften vor.\nwendet werden können. Eine etwa erforderliche         6. Hierher gehören nicht:\nVerdünnung mit Alkoho] oder Wasser ist auf                a) Petroleumsulfonate, die keine grenzflächen-\ndie Tarifierung ohne Einfluß. Unmittelbar nicht               aktiven Eigenschaften besitzen (Nr. 2714-D);\nverwendbar sind nur sogenannte Bouquetstoffe,             b) Netz-, Reinigungs- und Emulgiermittel, die in\ndie für sich allein nicht den Geschmack eines Le-             anderen Nummern genauer erfaßt sind (nach\nbensmittels wiederg(:~ben, sondern dazu dienen,               Beschaffenheit, z.B. Nr. 3403 oder 3816);\nein bestimmtes Aroma abzurunden.                          c) Bohröle (Nr. 3404); Bohröle sind Schmiermittel,\n2. Hierher gehören ferner unmittelbar nicht ver-                  die mit Wasser im Verhältnis von einem Teil\nwendbare Gemische für die Riechmittelindustrie                Bohröl zu 10 Teilen Wasser verdünnt eine\nund für andere Industrien, z. B. die Seifenindu-              wenigstens 24 Stunden beständige schneeweiße\nstrie. Von den Fruchtaromen sind nur die Aromen                Emulsion ergeben."]}