{"id":"bgbl1-1957-27-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":27,"date":"1957-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_27.pdf#page=3","order":4,"title":"Elfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1957/58","law_date":"1957-06-19T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1951                          643\nElfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nVermahlung von inländ~schem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen\nim Getreidewirtschaftsjahr 1957/58.\nVom 19. Juni 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1                              § 2\ndes Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No-\nAusländischer Qualitätsweizen\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                        (1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von\nWeizen nur einen bestimmten Anteil an auslän-\ndischem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil\n§ 1                          beträgt\nfür die Kalendervierteljahre Juli bis Septem-\nInländischer Weizen\nber und Oktober bis Dezember 1957\n(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von                                        jeweils 36 vom Hundert,\nWeizen einen Anteil an inländischem Weizen zu                  für die Kalendervierteljahre Januar bis März\nverwenden. Dieser Anteil beträgt                               und April bis Juni 1958\nfür die Kalendervierteljahre Juli bis Septem-                                  jeweils 32 vom Hundert,\nber und Oktober bis Dezember 1957                       in keinem Monat jedoch\njeweils mindestens 50 vom Hundert,                                mehr als 40 vom Hundert\nfür die Kalendervierteljahre Januar bis März     der verarbeiteten Gesamtweizenmenge.\nund April bis Juni 1958\njeweils mindestens 45 vom Hundert       (2) § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 findet entspre-\nder verarbeiteten Gesamtweizenmenge.                    chende Anwendung.\n(3) Qualitätsweizen sind\n(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach\nAbsatz 1 bleiben unberücksichtigt                              1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,\n2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,\n1. Hartgrießweizen (Dumm), der unvermischt\nzu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei-             3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,\ntet wird,                                            4. in Argentinien geernteter Weizen.\n2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-         (4) Wird der nach Absatz 1 zulässige Anteil an\narbeitet wird,                                ausländischem Qualitätsweizen in einem Kalender-\n3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl,         vierteljahr unterschritten, so darf der Anteil in den\nBackschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete       beiden nächsten Kalendervierteljahren entsprechend\naußerhalb des Geltungsbereiches des Ge-       der Mindervermahlung bis auf 38 vom Hundert, in\ntreidegesetzes verbracht werden sollen und    keinem· Monat jedoch auf mehr als 40 vom Hundert\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Ver-      der Gesamtweizenmenge erhöht werden. Mehrver-\narbeitung verbracht werden,                   mahlungen sind jeweils im folgenden Kalendervier-\nteljahr durch entsprechende Mindervermahl ungen\n4. We_izen, der in der Lohn- und Umtausch-       a uszug !eichen.\nmüllerei für Selbstversorger verarbeitet\nwird,                                            (5) Mindervermahlungen in den Monaten Juli\n1956 bis Juni 1957 (§ 2 der Zehnten Durchführungs-\n5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs-         verordnung zum Getreidegesetz) bleiben unberück-\nmaßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes-        sichtigt. Mehrvermahlungen während des gleichen\nvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953         Zeitraumes sind in den Kalendervierteljahren Juli\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird.  bis September und Oktober bis Dezember 1957 durch\n(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen-      entsprechende Mindervermahlungen auszugleichen.\nmengen dürfen insoweit unterschritten werden, als\nsie in den vorhergehenden Kalendervierteljahren                                   § 3\nüberschritten worden sind. Mindervermahlungen                            Änderungsvorbehalt\nsind jeweils im folgenden Kalendervierteljahr durch\nentsprechende Mehrvermahlungen auszugleichen.              Für die Kalendervierteljahre Januar bis März und\nApril bis Juni 1958 bleibt die Anderung der in § 1\n(4) Mehrvermahlungen in den Monaten Juli 1956        Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 genannten Anteile vorbehalten.\nbis Juni 1957 (§ 1 der Zehnten Durchführungsver-\nordnung zum Getreidegesetz vom 29. Juni 1956 -                                    § 4\nBundesgesetzbl. I S. 631) bleiben unberücksichtigt.\nMindervermahlungen während des gleichen Zeit-                       Sachlicher Anwendungsbereich\nraumes sind in den Monaten Juli bis September              Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für\n1957 durch entsprechende Mehrvermahlungen aus-          Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-\nzugleichen.                                             liche Ernährung verarbeitet wird."]}