{"id":"bgbl1-1957-26-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":26,"date":"1957-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts","law_date":"1957-06-18T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["609\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                             Ausgegeben zu Bonn am 21.Juni 1957                                                                                                                 Nr. 26\nTag                                                                               Inhalt:                                                                                          Seite\n18. 6. 57  Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen\nRechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   609\nGesetz über die Gleichberechtigung\nvon Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts\n(Gieichberechtigungsgesetz - GleichberG).\nVom 18. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      3. § 10 fällt weg.\nrates das fo\\Jende Gesetz beschlossen:\n4. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                                                                                     ,, § 11\nEin eheliches Kind teilt den Wohnsitz der\nÄnderung des Bürgerlichen                                                                      Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohn-\nGesetzbuchs                                                                          sitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Eltern-\nteils, der das Kind in den persönlichen Ange-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                                                           legenheiten vertritt. Ein uneheliches Kind teilt\nändert:                                                                                                   den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich er-\nklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                                                            Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz\ndes Annehmenden. Das Kind behält den Wohn-\n,,§   4                                                             sitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.\nDie Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig,                                                         Die Legitimation eines volljährigen Kindes\nwenn der Minderjährige einwilligt.                                                                   oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen\nEinfluß auf seinen Wohnsitz.\"\nSteht der Minderjährige unter elterlicher Ge-\nwalt, so ist auch die Einwilligung der Eltern                                                  5. § 1354 fällt weg.\nerforderlich. Die Einwilligung eines Elternteils\nist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge                                                6. Die §§ 1355 bis 1357 werden wie folgt gefaßt:\nfür die Person noch die Sorge für das Vermögen\ndes Kindes zusteht. Eine minderjährige Tochter,                                                                                                 ,,§ 1355\ndie verheiratet ist oder verheiratet war, kann                                                           Der Ehe- und Familienname ist der Name des\nohne Einwilligung der Eltern für volljährig er-\nMannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung\nklärt werden.\"\ngegenüber dem Standesbeamten dem Namen\ndes Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen;\n2. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                                                            die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden._\n,,§ 8\n§ 1356\nWer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-\nfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen                                                            Die Frau führt den Haushalt in eigener Ver-\nseines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz                                                        antwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu\nweder begründen noch aufheben.                                                                       sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und\nEine minderjährige Frau, die verheiratet ist,                                                      Familie vereinbar ist.\nkann selbständig einen Wohnsitz begründen                                                                Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder\nund aufheben. Das gleiche gilt für eine Frau,                                                         Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten,\ndie verheiratet war und das achtzehnte Lebens-                                                        soweit dies nach den Verhältnissen, in denen\njahr vollendet hat.\"                                                                                  die Ehegatten leben, üblich ist.","610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1357                                                § 1360 b\nDie Frau ist berechtigt, Geschäfte, die inner-          Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie\nhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen,            einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im\nmit Wirkung für den Mann zu besorgen. Aus                Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt,\nRechtsgeschäften, die sie innerhalb dieses Wir-          von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.\nkungskreises vornimmt, wird der Mann berech-\ntigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus                               § 1361\nden Umständen etwas anderes ergibt; ist der                 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein\nMann nicht zahlungsfähig, so wird auch die               Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen,\nFrau verpflichtet.                                       soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei\nDer Mann kann die Berechtigung der Frau,               sind vor allem die Gründe, die zur Trennung\nGeschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen,               der Ehegatten geführt haben, ihre Bedürfnisse\nbeschränken oder ausschließen; besteht für die          und ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse\nBeschränkung oder Ausschließung kein ausrei-             zu berücksichtigen.\nchender Grund, so hat das Vormundschaftsge-                Hat der Mann die Trennung allein oder in\nricht sie auf Antrag der Frau aufzuheben. Drit-          erheblich überwiegendem Maße verschuldet, so\nten gegenüber wirkt die Beschränkung oder                kann die nicht erwerbstätige Frau nur dann\nAusschließung nur nach Maßgabe des § 1412.\"              darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt selbst\nzu verdienen, wenn sie auch bei Fortbestehen\n7. § 1358 fällt weg.                                        der häuslichen Gemeinschaft zu einer Erwerbs-\ntätigkeit verpflichtet wäre oder wenn die In-\n8. Die §§ 1360 bis 1362 werden durch folgende               anspruchnahme des Mannes nach den besonde-\nVorschriften ersetzt:                                   ren Umständen des einzelnen Falles, insbeson-\n,,§ 1360                          dere mit Rücksichf auf eine frühere Erwerbs-\ntätigkeit der Frau oder die kurze Dauer der\nDie Ehegatten sind einander verpflichtet, durch\nEhe, grob unbillig ist.\nihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Fa-\nmilie angemessen zu unterhalten. Die Frau er-               Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten\nfüllt ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unter-       die Herstellung des ehelichen Lebens verwei-\nhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch         gert, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat keinen\ndie Führung des Haushalts; zu einer Erwerbs-             Anspruch auf Unterhalt.\ntätigkeit ist sie nur verpflichtet, soweit die Ar-          Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geld-\nbeitskraft des Mannes und die Einkünfte der              rente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im\nEhegatten zum Unterhalt der Familie nicht aus-           voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den\nreichen und es den Verhältnissen der Ehegatten           vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Be-\nauch nicht entspricht, daß sie den Stamm ihrer           rechtigte im Laufe des Monats stirbt. Die Vor-\nVermögen verwerten.                                      schriften des § 1360 a Abs. 3, 4 und des § 1360b\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 1360 a\n§ 1361 a\nDer angemessene. Unterhalt der Familie um-               Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder\nfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehe-           von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegen-\ngatten erforderlich ist, um die Kosten des Haus-         stände von dem anderen Ehegatten herausver-\nhalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürf-         langen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem ande-\nnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der             ren Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen,\ngemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu             soweit dieser sie zur Führung eines abgeson-\nbefriedigen.                                             derten Haushalts benötigt und die Uberlassung\nDer Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die        nach den Umständen des Falles der BilJigkeit\ndurch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten            entspricht.\nist. Der Mann ist verpflichtet, der Frau seinen             Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten ge-\nBeitrag zum gemeinsamen Unterhalt der Familie            meinsam gehören, werden zwischen ihnen nach\nfür einen angemessenen Zeitraum im voraus zur            den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.\nVerfügung zu stellen.                                       Können sich die Ehegatten nicht einigen, so\nDie für die Unterhaltspflicht der Verwandten          entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann\ngeltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind         eine angemessene Vergütung für die Benutzung\nentsprechend anzuwenden.                                 der Haushaltsgegenstände festsetzen.\nDie Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt,\nIst ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten\nsofern die . Ehegatten nichts anderes verein-\neines Rechtsstreits zu tragen, der eine persön-\nbaren.\nliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere\nEhegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzu-                                  § 1362\nschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.           Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der\nDas gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung         Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die\nin einem Strafverfahren, das gegen einen Ehe-            im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehe-\ngatten gerichtet ist.                                    gatten befindlichen beweglichen Sachen dem","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                          611\nSchuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht,          Bis zur Genehmigung kann der Dritte den\nwenn die Ehegatten getrennt leben und sich die        Vertrag widerrufen. Hat er gewußt, daß der\nSuchen im Besitze des Ehegatten befinden, der         Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann\nnicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Order-        er nur widerrufen, wenn der Mann oder die\npapiere, die mit Blnnkoindossament versehen           Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere\nsind, stehen den beweglichen Sachen gleich.           Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in\nFür die ausschließlich zum persönlichen Ge-        diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim\nbrauch eines Ehegatten lJestimmten Sachen wird        Abschluß des Vertrages bekannt war, daß der\nim Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu         andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.\nden Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten           Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die\ngehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt             erforderliche Genehmigung des anderen Ehe-\nsind.\"                                                gatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur\ndem Dritten gegenüber über die Genehmigung\n9. Die §§ 1363 bis 1483 einschließlich der Uber-          erklären; hat er sich bereits vor der Aufforde-\nschriften vor den §§ 1363, 1373, 1410, 1418, 1426,    rung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so\n1432 und 1437 werden durch folgende Vorschrif-        wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmi-\nten ersetzt:                                          gung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit\ndem Empfang der Aufforderung erklärt werden;\n„Sechster Titel                     wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.\nErsetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmi-\nEheliches Güterrecht                      gung, so ist sein Beschluß nur wirksam, wenn\nder Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der\nI. Gesetzliches Güterrecht\nzweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die\n§ 1363                         Genehmigung als verweigert.\nDie Ehegatten leben im Güterstand der Zu-              Wird die Genehmigung verweigert, so ist der\ngewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehe-         Vertrag unwirksam.\nvertrag etwas anderes vereinbaren.\nDas Vermögen des Mannes und das Vermögen                                  § 1367\nder Frau werden nicht gemeinschaftliches Ver-            Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die\nmögen der Ehegatten; dies gilt auch für Ver-          erforderliche Einwilligung vorgenommen wird,\nmögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung        ist unwirksam.\nerwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der\nEhe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn                                § 1368\ndie Zugewinngemeinschaft endet.\nVerfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche\nZustimmung des anderen Ehegatten über sein\n§ 1364                         Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte be-\nJeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen              rechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der\nselbständig; er ist jedoch in der Verwaltung          Verfügung ergebenden Rechte gegen den Drit-\nseines Vermögens nach Maßgabe der folgenden           ten gerichtlich geltend zu machen.\nVorschriften beschränkt.\n§ 1369\n§ 1365\nEin Ehegatte kann über ihm gehörende Gegen-\nEin Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung\nstände des ehelichen Haushalts nur verfügen\ndes anderen Ehegatten verpflichten, über sein\nund sich zu einer solchen Verfügung auch nur\nVermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich\nverpflichten, wenn der andere Ehegatte ein-\nohne Zustimmung des anderen Ehegatten ver-\nwilligt.\npflichtet, so kann er die Verpflichtung nur er-\nfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.             Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag\nEntspricht das Rechtsgeschäft den Grund-            des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehe-\nsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so           gatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausrei-\nkann das Vormundschaftsgericht auf Antrag             chenden Grund verweigert oder durch Krankheit\ndes Ehegatten die Zustimmung des anderen              oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung\nEhegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne aus-         abzugeben.\nreichenden Grund verweigert oder durch Krank-            Die Vorschriften der § § 1366 bis 1368 gelten\nheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer             entsprechend .\n. Erklärung verhindert und mit dem Aufschub\nGefahr verbunden ist.                                                       § 1370\nHaushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht\n§ 1366\nmehr vorhandenen oder wertlos gewordenen\nEin Vertrag, den ein Ehegatte ohne die er-          Gegenständen angeschafft werden, werden\nforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten        Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr\nschließt, ist wirksam, wenn dieser ihn geneh-         vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegen-\nmigt.                                                 stände gehört haben.","612                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1371                            § 1390 in Anspruch genommen werden können,\nWird der Güterstand durch den Tod eines               auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des\nEhegatten beendet, so wird der Ausgleich des             Vermögens übersteigen.\nZugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der                Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der\ngesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten           Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermö-\num ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist         gen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte\nunerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall          nach Eintritt des Güterstandes\neinen Zugewinn erzielt haben.                               1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat,\nWird der überlebende Ehegatte nicht Erbe                    durch die er nicht einer sittlichen Pflicht\nund steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so                     oder einer auf den Anstand zu nehmenden\nkann er Ausgleich des Zugewinns nach den                       Rücksicht entsprochen hat,\nVorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 ver-                2. Vermögen verschwendet hat oder\nlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehe-               3. Handlungen in der Absicht vorgenommen\ngatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtig-               hat, den anderen Ehegatten zu benachtei-\nten bestimmt sich in diesem Falle nach dem                     ligen.\nnicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehe-\nDer Betrag der Vermögensminderung wird\ngatten.\ndem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn\nSchlägt der überlebende Ehegatte die Erb-             sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des\nschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich               Güterstandes eingetreten ist oder wenn der an-\ndes Zugewinns den Pflichtteil auch dann ver-             dere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwen-\nla.ngen, wenn dieser ihm nach den erbrecht-              dung oder der Verschwendung einverstanden\nliehen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt            gewesen ist.\nnicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehe-                                   § 1376\ngatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein\nPflichtteilsrecht verzichtet hat.                           Der Berechnung des Anfangsvermögens wird\nder Wert zugrunde gelegt, den das beim Ein-\nSind erbberechtigte Abkömmlinge des ver-\ntritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in\nstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch\ndiesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen\nden Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stam-\nhinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des\nmen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte\nErwerbes hatte.\nverpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und\nsoweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer             Der Berechnung des Endvermögens wird dei\nangemessenen Ausbildung aus dem nach Ab-                 Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung\nsatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu ge-               des Güterstandes vorhandene Vermögen in die-\nwähren.                                                  sem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzu-\nzurechnende Vermögensminderung in dem Zeit-\n§ 1372\npunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.\nWird der Güterstand auf andere Weise als                  Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-\ndurch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird           sprechend für die Bewertung von Verbindlich-\nder Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373           keiten.\nbis 1390 ausgeglichen.\nEin land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb,\nder bei der Berechnung des Anfangsvermögens\n§ 1373\nund des Endvermögens zu berücksichtigen ist,\nZugewinn ist der Betrag, um den das Endver-           ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vor-\nmögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen                schrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.\nübersteigt.\n§ 1374                                                  § 1377\nAnfangsvermögen ist das Vermögen, das                    Haben die Ehegatten den Bestand und den\neinem Ehegatten nach Abzug der Verbindlich-              Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangs-\nkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört;            vermögens und der diesem Vermögen hinzuzu-\ndie Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe            rechnenden Gegenstände gemeinsam in einem\ndes Vermögens abgezogen werden.                          Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis\nVermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des          der Ehegatten zueinander vermutet, daß das\nGüterstandes von Todes wegen oder mit Rück-              Verzeichnis richtig ist.\nsicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schen-              Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der an-\nkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach             dere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeich-\nAbzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsver-              nisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Ver-\nmögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Um-            zeichnisses sind die für den Nießbrauch gelten-\nständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.           den Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder\nEhegatte kann den Wert der Vermögensgegen-\n§ 1375                            stände und der Verbindlichkeiten auf seine\nEndvermögen ist das Vermögen, das einem               Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.\nEhegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei              Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist,\nder Beendigung des Güterstandes gehört. Die              wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehe-\nVerbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß              gatten seinen Zugewinn darstellt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                        613\n§ 1378                         die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich\nUbersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten       aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuld-\nden Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte        haft nicht erfüllt hat.\ndes Uberschusses dem anderen Ehegatten als\nAusgleichsforderung zu.                                                    § 1382\nDie Höhe der Ausgleichsforderung wird durch          Das Vormundschaftsgericht kann eine Aus-\nden Wert des Vermögens begrenzt, das nach            gleichsforderung, soweit sie vom Schuldner\nAbzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung           nicht bestritten wird, auf Antrag stunden, wenn\ndes Güterstandes vorhanden ist.                      die sofortige Zahlung den Schuldner besonders\nDie Ausgleichsforderung entsteht mit der Be-       hart treffen würde und dem Gläubiger eine\nendigung des Güterstandes und ist von diesem         Stundung zugemutet werden kann.\nZeitpunkt an vererblich und übertragbar; vorher        Eine gestundete Forderung hat der Schuldner\nkann sich kein Ehegatte verpflichten, über die       zu verzinsen.\nAusgleichsforderung zu verfügen.                       Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag\nDie Ausgleichsforderung verjährt in drei           anordnen, daß der Schuldner für eine gestundete\nJahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in      Forderung Sicherheit zu leisten hat.\ndem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand            Uber die Höhe der Verzinsung und über Art\nbeendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spä-      und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet\ntestens dreißig Jahre nach der Beendigung des        das Vormundschaftsgericht nach billigem Er-\nGüterstandes. Endet der Güterstand durch den         messen.\nTod eines Ehegatten, so sind im übrigen die            Soweit über die Ausgleichsforderung ein\nVorschriften anzuwenden, die für die Verjäh-\nRechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner\nrung eines Pflic:htteilsanspruchs gelten.\neinen Antrag auf Stundung nur in diesem Ver-\nfahren stellen; die Entsche1dung ergeht durch\n§ 1379                         Urteil.\nNach der Beendigung des Güterstandes ist             Das Vormundschaftsgericht kann eine rechts-\njeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehe-        kräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder\ngatten über den Bestand seines Endvermögens          ändern, wenn sich die Verhältnis_se nach der\nAuskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann ver-       Entscheidung wesentlich geändert haben.\nlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach\n§ 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen                               § 1383\nund daß der Wert der Vermögensgegenstände\nDas Vormundschaftsgericht kann auf Antrag\nund der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er\ndes Gläubigers anordnen, daß der Schuldner\nkann auch verlangen, daß das Verzeichnis auf\nbestimmte Gegenstände seines Vermögens dem\nseine Kosten durch die zuständige Behörde oder\nGläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichs-\ndurch einen zuständigen Beamten oder Notar\naufgenommen wird.                                    forderung zu übertragen hat, wenn dies erfor-\nderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den\n§ 1380                         Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem\nAuf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten        Schuldner zugemutet werden kann; in der Ent-\nwird angerechnet, was ihm von dem anderen            scheidung ist der Betrag festzusetzen, der. auf\nEhegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden        die Ausgleichsforderung angerechnet wird.\nmit der Bestimmung zugewendet ist, daß es auf          Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren\ndie Ausgleichsforderung angerechnet werden           Ubertragung er begehrt, in dPm Antrage be-\nsoll. Im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwen-          zeichnen.\ndungen angerechnet werden sollen, wenn ihr                                 § 1384\nWert den Wert von Gelegenheitsgeschenken\nübersteigt, die nach den Lebensverhältnissen            Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Be-\nder Ehegatten üblich sind.                           rechnung des Zugewinns an die Stelle der Be-\nendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in\nDer Wert der Zuwendung wird bei der Be-\ndem die Klage auf Scheidung erhoben ist.\nrechnung der Ausgleichsforderung dem Zuge-\nwinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zu-\nwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich                                § 1385\nnach dem Zeitpunkt der Zuwendung.                       Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jah-\nren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum\n§  1381                         Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen\nAusgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht,\nDer Schuldner kann die Erfüllung der Aus-\nwenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat,\ngleichsforderung verweigern, soweit der Aus-\ngetrennt zu leben.\ngleich des Zugewinns nach den Umständen des\nFalles grob unbillig wäre.                                                 § 1386\nGrobe Unbilligkeit kann insbesondere dann            Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich\nvorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringe-       des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe-\nren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch      gatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Ver-         Anspruch erst geltend gemacht werden kann,\nhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und        wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Ver-\nanzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht        mächtnis ausgeschlagen hat.\nerfüllen wird.                                             Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des\nEin Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich           Zugewinns oder auf Nichtigerklärung, Schei-\ndes Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe-               dung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann\ngatte                                                    ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung\n1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichne-       wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zu-\nten Art ohne die erforderliche Zustimmung         stehenden Ansprüche verlangen.\nvorgenommen hat oder\n§§ 1391 bis 1407\n2. sein Vermögen durch eine der in § 1375\nbezeichneten Handlungen vermindert hat                                 (entfallen)\nund eine erhebliche Gefährdung der künftigen\nAusgleichsforderung zu besorgen ist.                               II. Vertragsmäßiges Güterrecht\nEin Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich                  1. Allgemeine Vorschriften\ndes Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe-\ngatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich                                  § 1408\nweigert, ihn über den Bestand seines Vermö-                Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen\ngens zu unterrichten.                                    Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,\ninsbesondere auch nach der Eingehung der Ehe\n§ 1387                            den Güterstand aufheben oder ändern.\nWird auf vorzeitigen Ausgleid:) des Zuge-\nwinns erkannt, so tritt für die Berechnung des                                  § 1409\nZugewinns an die Stelle der Beendigung des                 Der Güterstand kann nicht durch Verweisung\nGüterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage             auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein aus-\nauf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.                   ländisches Gesetz bestimmt werden.\nHat ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung\n§ 1388                            oder, falls der Vertrag später geschlossen wird,\nMit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf       zu dieser Zeit seinen Wohnsitz im Ausland, so\nvorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt              kann auf ein an diesem Wohnsitz geltendes   1\nGü-\nist, tritt Gütertrennung ein.                            terrecht verwiesen werden.\n§ 1410\n§ 1389\nDer Ehevertrag muß bei gleichzeitiger An-\nIst die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des          wesenheit beider Teile vor Gericht oder vor\nZugewinns oder auf Nichtigerklärung, Schei-              einem Notar geschlossen werden.\ndung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann\nein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn                                § 1411\nwegen des Verhaltens des anderen Ehegatten\nzu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künf-             Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,\ntigen Ausgleich des Zugewinns erheblich ge-              kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung sei-\nfährdet werden.                                          nes gesetzlichen Vertreters schließen. Ist der ge-\nsetzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer\n§ 1390                            der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die\nSoweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2           Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfor-\neine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der         derlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns\nandere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benach-           ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn\nteilige·n, unentgeltliche Zuwendungen an einen           Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben\nDritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet,        wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen\ndas Erlangte nach den Vorschriften über die              in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegat-\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-            ten keinen Ehevertrag schließen.\nrung an den Ehegatten zum Zwecke der Befrie-                Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten\ndigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsfor-            schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;\nderung herauszugeben. Der Dritte kann die Her-           Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren\nausgabP, durch Zahlung des fehlenden Betrages            oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein\nabwenden.                                                Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Ge-\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts schlie-\n· Das gleiche gilt für andere Rechtshandlungen,\nßen.\nwenn die Absicht, den Ehegatten zu benachtei-\nligen, dem Dritten bekannt war.                                                 § 1412\nDer Anspruch verjährt in drei Jahren nach der           Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter-\nBeendigung des Güterstandes. Endet der Güter-            stand ausgeschlossen oder geändert, so können\nstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird             sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwen-\ndie Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß der            dungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                         615\neinem von ihnen und dem Dritten vorgenom-                                    § 1417\nmen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehe-\nVom Gesamtgut ist das Sondergut ausge-\nvertrag im Güterrechtsregister des zuständigen\nschlossen.\nAmtsgerichts eingetragen oder dem Dritten be-\nkannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen            Sondergut sind die Gegenstände, die nicht\nwurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges        durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.\nUrteil, das zwischen einem der Ehegatten und             Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut\ndem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig,          selbständig. Er verwaltet es für Rechnung- des\nwenn der Ehevertrag eingetragen oder dem             Gesamtgutes.\nDritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhän-\ngig wurde.                                                                   § 1418\nDas gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im          Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut aus-\nGüterrechtsregister eingetragene Regelung der         geschlossen.\ngüterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag           Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,\naufheben oder ändern.                                    1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut\neines Ehegatten erklärt sind;\n§ 1413\n2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt\nUberläßt ein Ehegatte sein Vermögen der Ver-             oder die ihm von einem Dritten unentgelt-\nwaltung des anderen Ehegatten, so kann das                  lich zugewendet werden, wenn der Erb-\nRecht, die Uberlassung jederzeit zu widerrufen,             lasser durch letztwillige Verfügung, der\nnur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder ein-               Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,\ngeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem               daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;\nGrunde bleibt gleichwohl zulässig.\n3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem\nVorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder\nals Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung\n2. Güter trenn u n g                          oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut\ngehörenden Gegenstandes oder durch ein\n§ 1414\nRechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das\nSchließen die Ehegatten den gesetzlichen Gü-              Vorbehaltsgut bezieht.\nterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt\nJeder. Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut\nGütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehe-\nselbständig. Er verwaltet es für eigene Rech-\nvertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt,\nnung.\nwenn der Ausgleich des Zugewinns ausge-\nschlossen oder die Gütergemeinschaft aufge-               Gehören Vermögensgegenstände zum Vor-\nhoben wird.                                            behaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur\nnach Maßgabe des § 1412 wirksam.\n3. G.ü t e rg em eins eh af t                                       § 1419\na) Allgemeine Vorschriften                     Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil\nam Gesamtgut und an den einzelnen Gegenstän-\n§ 1415                         den verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er\nVereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag          ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.\nGütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden            Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut\nVorschriften.                                          gehört, kann der Schuldner nur mit einer For-\n§ 1416                         derung aufrechnen, deren Berichtigung er aus\ndem Gesamtgut verlangen kann.\nDas Vermögen des Mannes und das Vermö-\ngen der Frau werden durch die Gütergemein-\nschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehe-                                § 1420\ngatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört               Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen,\nauch das Vermögen, das der Mann oder die               sind vor den Einkünften, die in das Vorbehalts-\nFrau während der Gütergemeinschaft erwirbt.            gut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor\ndem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Son-\nDie einzelnen Gegenstände werden gemein-\ndergutes für den Unterhalt der Familie zu ver-\nschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsge-\nwenden.\nschäft übertragen zu werden.\nWird ein Recht gemeinschaftlich, das im                                    § 1421\nGrundbuch eingetragen ist oder in das Grund-              Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch\nbuch eingetragen werden kann, so kann jeder            den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, be-\nEhegatte von dem anderen verlangen, daß er             stimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder\nzur Berichtigung <lc~s Grundbuchs mitwirke. Ent-       der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich ver-\nsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaft-         waltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Be-\nlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffs-     stimmung hierüber, ~o verwalten di,e Ehegatten\nbauregister eingetragen ist.                           das Gesamtgut gemeinschaftlich.","616                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) Vcrwültung des Cesamtgutes                    Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Geneh-\ndurch den Mctnn oder die Frau                migung widerrufen. Hat er gewußt, daß der\n§ 1422                            Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er\nnur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig\nDer Eheqatle, der das Gesamtgut verwaltet,            behauptet hat, der andere Ehegatte habe einge-\nist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut           willigt; er kann auch in diesem Falle nicht\ngehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und                widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Ver-\nüber das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechts-         trages bekannt war, daß der andere Ehegatte\nstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut be-           nicht eingewilligt hatte.\nziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte\nwird durch die Verwaltungshandlungen nicht\npersönlich verpflichtet.                                                       § 1428\n§ 1423\nVerfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-\nwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,            anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut ge-\nkann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehe-         hörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen\ngatten verpflichten, über das Gesamtgut im gan-          Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte,\nzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung             der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu\ndes anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er           nicht mitzuwirken.\ndie Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere\nEhegatte einwilligt.                                                           § 1429\n§ 1424                               Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwal-\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,            tet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit\nkann nur mit Einwilligung des anderen Ehegat-            verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das\nten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grund-             sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der\nstück verfügen; er kann sich zu einer solchen .          andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen,\nVerfügung auch nur mit Einwilligung seines               wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;\nEhegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein          er kann hierbei im eigenen Namen oder im\neingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum             Namen des verwaltenden Ehegatten handeln.\nGesamtgut gehört.                                        Das gleiche gilt für die Führung eines Rechts-\nstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.\n§ 1425\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\nkann nur mit Einwilligung des anderen Ehegat-                                  §  1430\nten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschen-                 Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut\nken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehe-             verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zu-\ngatten versprochen, Gegenstände aus dem Ge-              stimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der\nsamtgut zu verschenken, so kann er dieses Ver-           andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besor-\nsprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte          gung seiner persönlichen Angelegenheiten vor-\neinwilligt. Das qleiche qilt von einem Schen-            nehmen muß, aber ohne diese Zustimmung nicht\nkungsversprechen, das sich nicht auf das Ge-             mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen\nsamtgut bezieht.                                         kann, so kann das Vormundschaftsgericht die\nAusgenommen sind Schenkungen, durch die               Zustimmung auf Antrag ersetzen.\neiner sittlichen Pflicht oder einer auf den\nAnstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen\n§ 1431\nwird.\nHat der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-\n§ 1426\nwaltet, darin 'eingewilligt, daß der andere Ehe-\nIst ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423,         gatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt,\n1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten          so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsge-\nvorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßi-               schäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforder-\ngen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich,             lich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.\nso kann das V ormundschaflsgericht auf Antrag            Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das\ndie Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen,           Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten\nwenn dieser sie ohne ausreichenden Grund ver-            gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsge-\nweigert oder durch Krankheit oder Abwesen-               schäft betreibt.\nheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert\nund mi.t dem Aufschub Gefahr verbunden ist.                 Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-\nwaltet, daß der andere Ehegatte ein Erwerbs-\n§ 1427                            geschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen\nEinspruch eingelegt, so steht dies einer Ein-\nNimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-            willigung gleich.\nwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche\nEinwilligung des anderen Ehegatten vor, so gel-             Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der\nten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und         Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe\ndes § 1367 entsprechend.                                 des § 1412 wirksam.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: .Bonn, den 21. Juni 1957                          617\n§ 1432                          gemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im\nIst dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht          Verhältnis der Ehegatten zueinander dem an-\nverwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis         deren Ehegatten zur Last fallen.\nangefallen, so ist nur er berechtigt, die Erb-\nschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder                                    § 1438\nauszuschlagen; die Zustimmung des anderen\nEhegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt        Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit\nvon dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf          aus einem Rechtsgeschäft, das während der\nden Ausgleich eines Zugewinns sowie von der            Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur\nAblehnung eines Vertragsantrags oder einer             dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut\nSchenkung.                                             verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder\nwenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechts-\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-          geschäft ohne seine Zustimmung für das Ge-\nwaltet, kann ein Inventar über eine ihm an-            samtgut wirksam ist.\ngefallene Erbschaft ohne Zustimmung des an-\nderen Ehegatten errichten.                                Für ·die Kosten eines Rechtsstreits haftet das\nGesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem\n§ 1433                          Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-\nwaltet, ka.nn ohne Zustimmung des anderen                                     § 1439\nEhegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim\nDas Gesamtgut haftet nicht für Verbindlich-\nEintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.\nkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft\nentstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das\n§ 1434                          Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft\nWird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehe-         während der Gütergemeinschaft als Vorbehalts-\ngatte ohne die erforderliche Zustimmung des            gut oder als Sondergut erwirbt; das gleiche gilt\nanderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut              beim Erwerb eines Vermächtnisses.\nbereichert, so ist die Bereicherung nach den Vor-\nschriften über die ungerechtfertigte Bereiche-\n§ 1440\nrung aus dem Gesamtgut herauszugeben.\nDas Gesamtgut haftet nicht für eine Verbind-\n§ 1435                          lichkeit, die während der Gütergemeinschaft in-\nfolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut\nDer Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungs-            gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer\nmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehe-            dazu gehörenden Sache in der Person des Ehe-\ngatten über die Verwaltung zu unterrichten und         gatten entsteht, der das Gesamtgut nicht ver-\nihm auf Verlangen über den Stand der Verwal-           waltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das\ntung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das            Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft\nGesamtgut, so muß er zu dem Gesamtgut Ersatz           gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des\nleisten, wenn er den Verlust verschuldet oder          anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder\ndurch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das        wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des\ner ohne die erforderliche Zustimmung des ande-         Sondergutes gehört, die aus den Einkünften be-\nren Ehegatten vorgenommen hat.                         glichen zu werden pflegen.\n§ 1436                                                 § 1441\nSteht der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-             Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen\nwaltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der            folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehe-\nVormund in den Rechten und Pflichten zu ver-           gatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:\ntreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamt•\ngutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der              1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaub-\nandere Ehegatte zum Vormund bestellt ist.                    ten Handlung, die er nach Eintritt der\nGütergemeinschaft begeht, oder aus einem\n§ 1437\nStrafverfahren, das wegen einer solchen\nHandlung gegen ihn gerichtet wird;\nAus dem Gesamtgut können die Gläubiger\ndes Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet,               2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf\nund, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts             sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut\nanderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen               beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn\nEhegatten Befriedigung verlangen (Gesamtguts-                sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder\nverbindlichkeiten).                                          vor der Zeit entstanden sind, zu der das\nGut Vorbehaltsgut oder Sondergut gewor-\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,                den ist;\nhaftet für die Verbindlichkeiten des anderen\nEhegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind,          3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der\nauch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haf-                in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ver-\ntung erlischt mit der Beendigung der Güter-                  bindlichkeiten.","618                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1442                            leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern\nDie Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten         hat, kann er erst nach der Beendigung der Güter-\nnicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten         gemeinschaft fordern.\ndes Sonderqutes gehören, die aus den Einkünf-              Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht\nten beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrif-        verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vor-\nten gelten auch dann nicht, wenn die Verbind-           behaltsgut oder Sondergut des anderen Ehe-\nlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung         gatten schuldet, braucht er erst nach der Beendi-\ndes Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts              gung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat\noder infolge eines zu einem solchen Erwerbs-            die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen,\ngeschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes           soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut\neiner dazu gehörenden Sache entstehen.                  hierzu ausreichen.\n§ 1447\n§ 1443                               Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-\nIm Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-          waltet, kann auf Aufhebung der Gütergemein-\nlen die Kosten eines Rechtstreits, den die Ehe-         schaft klagen,\ngatten miteinander führen, dem Ehegatten zur               1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch\nLast, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu                erheblich gefährdet werden. können, daß\ntragen hat.                                                   der andere Ehegatte zur Verwaltung des\nFührt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht                Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht,\nverwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten,              das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;\nso fallen die Kosten des Rechtsstreits im Ver-             2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflich-\nhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehe-                  tung, zum Familienunterhalt beizutragen,\ngatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem                 verletzt hat und für die Zukunft eine er-\nGesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Ge-                   hebliche Gefährdung des Unterhalts zu be-\nsamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der                   sorgen ist;\nRechtsstreit eine persönliche Angelegenheit\n3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlich-\noder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehe-\nkeiten, die in der Person des anderen Ehe-\ngatten betrifft und die Aufwendung der Kosten\ngatten entstanden sind, in solchem Maße\nden Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3\nund §· 1442 bleiben unberührt.                                überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb\ndes Ehegatten, der das Gesamtgut nicht\nverwaltet, erheblich gefährdet wird;\n§ 1444                               4. wenn der andere Ehegatte entmündigt ist\nVerspricht oder gewährt der Ehegatte, der das              und der die Entmündigung aussprechende\nGesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen                 Beschluß nicht mehr angefochten werden\nKind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so                   kann.\nfällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander                                §  1448\ndie Austattung zur Last, soweit sie das Maß\nübersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.                  Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\nkann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft kla-\nVerspricht oder gewährt der Ehegatte, der das        gen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbind-\nGesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaft-          lichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im\nlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamt-            Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last\ngut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zu-       fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß\neinander dem Vater oder der Mutter zur Last;            ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.\nfür den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-\nwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zu-\n§ 1449\nstimmt oder die Ausstattung nicht das Maß\nübersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.                  Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Güter-\ngemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt\nGütertrennung.\n§ 1445\nDritten gegenüber ist die Aufhebung der\nVerwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut            Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412\nverwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut              wirksam.\noder in sein Sondergut, so hat er den Wert des\nVerwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.\nc) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes\nVerwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut\n. durch die Ehegatten\nin das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem\nGesamtgut verlangen.                                                            § 1450\nWird das Gesamtgut von den Ehegatten ge-\n§ 1446\nmeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten\nWas der Ehegatte, der das Gesamtgut verwal-          insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt,\ntet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst            über das Gesamtgut zu verfügen und Rechts-\nnach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu            streitigkeiten zu führen, die sich auf das Ges.amt-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                         619\ngut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut           2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Aus-\ngehörenden Sachen gebührt den Ehegatten                     gleich eines Zugewinns verzichten;\ngemeinschaftlich.\n3. ein Inventar über eine ihm oder dem ande- ·\nIst eine Willenserklärung den Ehegatten                 ren Ehegatten angefallene Erbschaft errich-\ngegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe                   ten, es sei denn, daß die dem anderen Ehe-\ngegenüber einem Ehegatten.                                  gatten angefallene Erbschaft zu dessen\nVorbehaltsgut oder Sondergut gehört;\n§ .1451                          4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder\nJeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber                eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;\nverpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur         5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes\nordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes                  Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen\nerforderlich sind.                                          Ehegatten vornehmen;\n6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen\n§ 1452\nden anderen Ehegatten gerichtlich geltend\nIst zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Ge-              machen;\nsamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts\n7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Ein-\noder die Führung eines Rechtsstreits erforder-\ntritt der Gütergemeinschaft anhängig war;\nlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf\nAntrag eines Ehegatten die Zustimmung des               8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen\nanderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie                 einen Dritten gerichtlich geltend machen,\nohne ausreichenden Grund verweigert.                        wenn der andere Ehegatte ohne die erfor\"\nderliche Zustimmung über das Recht ver-\nDie Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn\nfügt hat;\nzur ordnungsmäßigen Besorgung der persön-\nlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein               9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer\nRechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte            Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut\nmit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zu-                 gerichtlich geltend machen;\nstimmung des anderen Ehegatten vornehmen                10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes not-\nkann.\nwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit\ndem Aufschub Gefahr verbunden ist.\n§ 1453\nVerfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche\n§ 1456\nEinwilligung des anderen Ehegatten über das\nGesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366         Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der\nAbs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.             andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft\nbetreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen\nEinen Vertrag kann der Dritte bis zur Geneh-\nRechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht\nmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der\nerforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich\nEhegatte in Gütergemeinschaft lebt, so k.ann er\nbringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf\nnur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig\ndas Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehe-\nbehauptet hat, der andere Ehegatte habe einge-\ngatten gegenüber vorzunehmen, der das Er-\nwilligt; er kann auch in diesem Falle nicht\nwerbsgeschäft betreibt.\nwiderrufen, wenn ihm beim Abschluß des Ver-\ntrages bekannt war, daß der andere Ehegatte              Weiß ein Ehegatte, daß der andere ein Er-\nnicht eingewilligt hatte.                             werbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen\nkeinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer\nEinwilligung gleich.\n§ 1454\nDritten gegenüber ist ein Einspruch und der\nIst ein Ehegatte durch Krankheit oder Ab-         Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe\nwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft        des § 1412 wirksam.\nmitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut be-\nzieht, so kann der andere Ehegatte das Rechts-                                § 1457\ngeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub\nGefahr verbunden ist; er kann hierbei im eige-           Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehe-\nnen Namen oder im Namen beider Ehegatten              gatte ohne die erforderliche Zustimmung des\nhandeln. Das gleiche gilt für die Führung eines       anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut\nRechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut             bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vor-\nbezieht.                                              schriften über die ungerechtfertigte Bereiche-\nrung aus dem Gesamtgut herauszugeben.\n§ 1455\nJeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des                                    § 1458\nanderen Ehegatten\nSolange ein Ehegatte unter elterlicher Gewalt\n1. eine ihm angefallene Erbschaft     oder ein    oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der\nihm angefallenes Vermächtnis annehmen         andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vor-\noder ausschlagen;                             schriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.","620                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1459                                 vor der Zeit entstanden sind, zu der das\nDie Gläubiger des Mannes und die Gläubiger                  Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut gewor-\nder Frau können, soweit sich aus den §§ 1460                   den ist;\nbis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamt-             3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine\ngut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbind-                 der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nlichkeiten).                                                   Verbindlichkeiten.\nFür die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften\ndie Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuld-                                § 1464\nner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis             Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten\nder Ehegatten zueinander einem der Ehegatten             nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten\nzur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des an-        des Sondergutes gehören, die aus den Einkünf-\nderen Ehegatten mit der Beendigung der Güter-            ten beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrif-\ngemeinschaft.                                            ten gelten auch dann nicht, wenn die Verbind-\n§ 1460                            lichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung\ndes Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts\nDas Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit         oder infolge eines zu einem solchen Erwerbs-\naus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte               geschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes\nwährend der Gütergemeinschaft vornimmt, nur              einer dazu gehörenden Sache entstehen.\ndann, wenn der andere Ehegatte dem Rechts-\ngeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft\nohne seine Zustimmung für das Gesamtgut                                        §  1465\nwirksam ist.                                                Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-\nFür die Kosten eines Rechtsstreits haftet das         len die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehe-\nGesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Ge-             gatten miteinander führen, dem Ehegatten zur\nsamtgut gegenüber nicht wirksam ist.                     Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu\ntragen hat.\n§ 1461                               Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit\nDas Gesamtgut haftet nicht für Verbindlich-           einem Dritten, so fallen die Kosten des_ Rechts-\nkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb             streits im Verhältnis der Ehegatten zueinander\neiner Erbschaft oder eines Vermächtnisses ent-           dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit\nstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder             führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut\ndas Vermächtnis während der Gütergemein-                 zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen-\nschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut er-          über wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit\nwirbt.                                                   eine persönliche Angelegenheit oder eine Ge-\nsamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft\n§  1462                           und die Aufwendung der Kosten den Umstän-\nDas Gesamtgut haftet nicht für eine Verbind-          den nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464\nlichkeit eines Ehegatten, die während der Güter-         bleiben unberührt.\ngemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut\noder zum Sondergut gehörenden Rechtes oder                                     §  1466\ndes Besitzes einer dazu gehörenden Sache ent-               Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-\nsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das             len die Kosten der Ausstattung eines nicht ge-\nRecht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft            meinschaftlichen Kindes dem Vater oder der\ngehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des            Mutter des Kindes zur Last.\nanderen Ehegatten selbständig betreibt, oder\nwenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des\nSondergutes gehört, die aus den Einkünften be-                                 § 1467\nglichen zu werden pflegen.                                  Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein\nVorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er\n§  1463                           den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu\nersetzen.\nIm Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-•\nlen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem                Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder\nEhegatten zur Last, in dessen Person sie ent-           Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz\nstehen:                                                  aus dem Gesamtgut verlangen.\n1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaub-\nten Handlung, die er nach Eintritt der                                   § 1468\nGütergemeinschaft begeht, oder aus einem              Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was\nStrafverfahren, das wegen einer solchen            er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des ande-\nHandlung gegen ihn gerichtet wird;                 ren Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Be-\n2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf           endigung der Gütergemeinschaft zu leisten; so-\nsein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut            weit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sonder-\nbeziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn            gut des Schulders ausreichen, hat er die Schuld\nsie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder        schon vorher zu berichtigen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                         621\n§ 1469                         erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendi-\nJeder Ehegatte kann auf Aufhebung           der     gen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein\nGütergemeinschaft klagen,                             treffen.\n1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch          Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod\nerheblich gefährdet werden können, daß          eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehe-\nder andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung       gatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen\nVerwaltungshandlungen vornimmt, die nur         Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne\ngemeinschaftlich vorgenommen werden             Gefahr aufgeschoben werden können, so lange\ndürfen;                                         zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge\ntreffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht,\n2. wenn der andere Ehegatte sich ohne aus-          wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut\nreichenden Grund beharrlich weigert, zur        allein verwaltet hat.\nordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamt-\ngutes mitzuwirken;                                                    § 1473\n3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflich-          Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehö-\ntung, zum Familienunterhalt beizutragen,       renden Rechtes oder als Ersat~ für die Zerstö-\nverletzt hat und für die Zukunft eine er-      rung, Beschädigung oder Entziehung eines zum\nhebliche Gefährdung des Unterhalts zu be-      Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch\nsorgen ist;                                    ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf\ndas Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.\n4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkei-\nten, die in der Person des anderen Ehegat-        Gehört eine Forderung, die durch Rechts-\nten entstanden sind und diesem im Ver-         geschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht\nhältnis der Ehegatten zueinander zur Last      der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten\nfallen, in solchem Maße überschuldet ist,      zu lassen, wenn er' erfährt, daß die Forderung\ndaß sein späterer Erwerb erheblich gefähr-     zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der\ndet wird;                                       §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.\n5. wenn der andere Ehegatte entmündigt ist\n§ 1474\nund der die Entmündigung aussprechende\nBeschluß nicht mehr angefochten werden            Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts\nkann.                                          anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481\n§ 1470\nauseinander.\n§ 1475\nMit der Rechtskraft des Urteils ist die Güter-\ngemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt            Die Ehegatten haben zunächst die Gesamt-\nGütertrennung.                                        gutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine\nVerbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie\nDritten gegenüber ist die Aufhebung der            streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehal-\nGütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412         ten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit\nwirksam.\nerforderlich ist.\nFällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Ver-\nd) Auseinandersetzung des Gesamtgutes          hältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehe-\ngatten allein zur Last, so kann dieser nicht ver-\n§ 1471                         langen, daß die Verbindlichkeit aus dem Ge-\nNach der Beendigung der Gütergemeinschaft          samtgut berichtigt wird.\nsetzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut             Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit\nauseinander.                                          dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbind-\nBis zur Auseinandersetzung gelten für das           lichkeiten zu berichtigen.\nGesamtgut die Vorschriften des § 1419.\n§ 1476\n§ 1472                            Der Uberschuß, der nach der Berichtigung der\nGesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt\nBis zur Auseinandersetzung verwalten die            den Ehegatten zu gleichen Teilen.\nEhegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.\nWas einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu\nJeder Ehegatte darf das Gesamtgut in der-           ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil anrech-\nselben Weise wie vor der Beendigung der Güter-        nen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese\ngemeinschaft verwalten, bis er von der Beendi-        Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten\ngung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß.            verpflichtet.\nEin Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn\ner bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß                               § 1477\noder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft               Der Ube-rschuß wird nach den Vorschriften\nbeendet ist.                                          über die Gemeinschaft geteilt.\nJeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber               Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes\nverpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur       die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu\nordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes            seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ninsbesondere Kleider, Schmucksachen und Ar-               das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft\nbeitsgeräte. Das g]eiche gilt für die Gegenstände,        allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten da-\ndie ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft ein-            für einzustehen, daß dieser weder über die\ngebracht oder während der Gütergemeinschaft               Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus\ndurch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit                dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch\nRücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch              genommen wird.\nSchenkung oder als Ausstattung erworben hat.                Haben die Ehegatten das Gesamtgut während\nder Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwal-\n§ 1478                             tet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür\nSind die Ehegatten geschieden und ist einer            einzustehen, daß dieser von dem Gläubiger nicht\nvon ihnen allein oder überwiegend für schuldig           über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in\nerklärt, so kann der andere verlangen, daß               Anspruch genommen wird.\njedem von ihnen der Wert dessen zurückerstat-               Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der\ntet wird, was er in die Gütergemeinschaft ein-           Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur\ngebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamt-         Last, so hat dieser dem anderen dafür einzu-\ngutes nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte        stehen, daß der andere Ehegatte von dem Gläu-\ndes Fehlbetrages zu tragen.                              biger nicht in Anspruch genommen wird.\nAls eingebracht sind anzusehen\n§ 1482\n1. die Gegenstände, die einem Ehegatten\nbeim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört             Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten\nhaben;                                              aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbe-\nnen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der\n2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von               verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen\nTodes wegen oder mit Rücksicht auf ein\nVorschriften beerbt.\nkünftiges Erbrecht, durch Schenkung oder\nals Ausstattung erworben hat, es sei denn,\ndaß der Erwerb den Umständen nach zu                          e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft\nden Einkünften zu rechnen war;                                              § 1483\n3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegat-              Die Ehegatten können durch Ehevertrag ver-\nten erlöschen oder deren Erwerb durch den           einbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem\nTod eines Ehegatten bedingt ist.                    Tode eines Ehegatten zwischen dem überleben-\nDer Wert des Eingebrachten bestimmt sich               den Ehegatten und den gemeinschaftlichen Ab-\nnach der Zeit der Einbringung.                            kömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehe-\ngatten eine solche Vereinbarung, so wird die\nDas in Absatz 1 bestimmte Recht steht auch             Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen\ndem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf              Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher\nVerlangen des anderen Ehegatten geschieden\nErbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des\nworden ist.                                               verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört\n§ 1479                             nicht zum Nachlaß; im übrigen wird der Ehe-\nWird die Gütergemeinschaft auf Grund der               gatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.\n§§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil auf-             Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömm-\ngehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil             lingen andere Abkömmlinge vorhanden, so be-\nerwirkt hat, verlangen, daß die Auseinander-              stimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so,\nsetzun~J so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf            wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht\nAuseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechts-               eingetreten wäre.\"\nhängig geworden wäre, in dem die Klage auf\nAufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.\n10. Die §§ 1486, 1487 werden wie folgt gefaßt:\n§ 1480                                                    ,,§ 1486\nWird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Ge-                Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten\nsamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet         ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat\ndem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als            oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vor-\nGesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung             behaltsgut erwirbt.\neine solche Haftung nicht besteht. Seine Haf-                Sondergut des überlebenden Ehegatten ist,\ntung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten              was er bisher als Sondergut gehabt hat oder\nGegenstände; die für die Haftung des Erben                was er als Sondergut erwirbt.\ngeltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind\nentsprechend anzuwenden.                                                          § 1487\nDie Rechte und Verbindlichkeiten des über-\n§ 1481\nlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtig-\nWird das Gesamtgut geteilt, bevor eine      Ge-        ten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes\nsamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die     im        der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen\nVerhältnis der Ehegatten zueinander dem        Ge-        sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft\nsamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte,   der        geltenden Vorschriften der.§§ 1419, 1422 bis","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                           623\n1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der§§ 1436,        Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der über-\n1445; der überlebende Ehegatte hat die recht-           lebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehe-\nliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut         gatten treten die anteilsberechtigten Abkömm-\nallein verwaltet, die anteilsberechtigten Ab-           linge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete\nkömmlinge haben die rechtliche Stellung des             Verpflichtung besteht nur für den überlebenden\nanderen Ehegatten.                                      Ehegatten.\"\nWas der überlebende Ehegatte zu dem Ge-\nsamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu          13. § 1508 fällt weg.\nfordern hat, ist erst nach der Beendigung der\nfortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.\"        14. § 1518 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 1518\n11. Die §§ 1494, 1495 werden wie folgt gefaßt:\nAnordnungen, die mit den Vorschriften der\n,,§ 1494                         §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können\nDie fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit         von den Ehegatten weder durch letztwillige Ver-\ndem Tode des überlebenden Ehegatten.                    fügung noch durch Vertrag getroffen werden.\nDas Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch\nWird der überlebende Ehegatte für tot erklärt        den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft\noder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften         vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben,\ndes Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so           bleibt unberührt.\"\nendet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit\ndem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.\n15. Die §§ 1519 bis 1557 einschließlich der Uber-\nschriften vor den §§ 1519 und 1549 fallen weg.\n§ 1495\nEin anteilsberechtigter Abkömmling kann          16.   § 1561 wird wie folgt gefaßt:\ngegen den überlebenden Ehe9atten auf Auf-                                      ,,§ 1561\nhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nklagen,                                                    Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehe-\ngatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem\n1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch         anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.\nerheblich gefährdet werden können, daß\nder überlebende Ehegatte zur Verwaltung              Der Antrag eines Ehegatten genügt\ndes Gesamtgutes unfähig ist oder sein                1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder\nRecht, das Gesamtgut zu verwalten, miß-                 einer auf gerichtlicher Entscheidung be-\nbraucht;                                                ruhenden Anderung der güterrechtlichen\n2. wenn der überlebende Ehegatte seine Ver-                Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem\npflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu                 Antrage der Ehevertrag oder die mit dem\ngewähren, verletzt hat und für die Zukunft              Zeugnis der .Rechtskraft versehene Ent-\neine erhebliche Gefährdung des Unterhalts               scheidung vorgelegt wird;\nzu besorgen ist;                                     2. zur Wiederholung einer Eintragung in das\n3. wenn der überlebende Ehegatte entmün-                   Register eines anderen Bezirks, wenn mit\ndigt ist und der die Entmündigung aus-                  dem Antrag eine nach der Aufhebung des\nsprechende Beschluß nicht mehr angefoch-                bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich\nten werden kann;                                        beglaubigte Abschrift der früheren Eintra-\ngung vorgelegt wird;\n4. wenn der überlebende Ehegatte die elter-\nliche Gewalt über den Abkömmling ver-                3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den\nwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden               selbständigen       Betrieb eines Erwerbs-\nhätte, verwirkt haben würde.\"                           geschafts durch den anderen Ehegatten und\nzur Eintragung des Widerrufs der Einwilli-\n12. Die §§ 1497, 1498 werden wie folgt gefaßt:                    gung, wenn die Ehegatten in Gütergemein-\nschaft leben und der Ehegatte, der den An-\n,,§ 1497                               trag stellt, das Gesamtgut allein oder mit\nNach der Beendigung der fortgesetzten Güter-               dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich\ngemeinschaft setzen sich der überlebende Ehe-                 verwaltet.\ngatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut               Im Falle des § 1357 Abs. 2 genügt der Antrag\nauseinander.                                            des Mannes.\"\nBis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr\nRechtsverhältnis    am Gesamtgut nach den           17. § 1604 wird wie folgt gefaßt:\n§§ 1419, 1472, 1473.\n,,§ 1604\n§ 1498\nBesteht zwischen Ehegatten Gütergemein-\nAuf die Auseinandersetzung sind die Vor-             schaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des\nschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1,         Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber\nder §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzu-        so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhalts-\nwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das            pflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige","624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist                                 § 1627\nder Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewäh-\nDie Eltern haben die elterliche Gewalt in\nren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehe-\neigener Verantwortung und in gegenseitigem\ngatten in dem Verwandtschaftsverhältnis stän-\nEinvernehmen zum Wohle des Kindes auszu-\nden, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflich-\nüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen\nteten Ehegatten beruht.\"\nsie versuchen, sich zu einigen.\n18. § 1605 fällt weg.\n§ 1628\n-\n19. § 1606 wird wie folgt gefaßt:                              Können sich die Eltern nicht em1gen, so ent-\nscheidet der Vater; er hat auf die Auffassung\n,,§ 1606                          der Mutter Rücksicht zu nehmen.\nDie Abkömmlinge sind vor den Verwandten                Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter\nder aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Die        auf Antrag die Entscheidung einer einzelnen\nUnterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt              Angelegenheit oder einer bestimmten Art von\nsich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und          Angelegenheiten übertragen, wenn das Ver-\ndem Verhältnis der Erbteile.                            halten des Vaters in einer Angelegenheit von\nUnter den Verwandten der aufsteigenden              besonderer Bedeutung dem Wohle des Kindes\nLinie haften die näheren vor den entfernteren,         widerspricht oder wenn die ordnungsmäßige\nmehrere gleich nahe zu gleichen Teilen.                 Verwaltung des Kindesvermögens dies er-\nfordert.\nDie Haftung der Eltern bestimmt sich nach\nihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.                Verletzt der Vater beharrlich seine Ver-\n§ 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt             pflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten den\nauch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre          Versuch einer gütlichen Einigung zu machen\nEhe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.\"           und bei seinen Entscheidungen auf die Auf-\nfassung der Mutter Rücksicht zu nehmen, so\nkann das Vormundschaftsgericht der Mutter auf\n20. § 1612 wird wie folgt gefaßt:\nAntrag die Entscheidung in den persönlichen\n,,§ 1612                          und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des\nKindes übertragen, wenn dies dem Wohle des\nDer Unterhalt ist durch Entrichtung einer\nKindes entspricht.\nGeldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann\nverlangen, daß ihm die Gewährung des Unter-                                  § 1629\nhalts in anderer Art gestattet wird, wenn be-             Die Vertretung des Kindes steht dem Vater\nsondere Gründe es rechtfertigen.                       zu; die Mutter vertritt das Kind, soweit sie die\nHaben Eltern einem unverheirateten Kinde            elterliche Gewalt allein ausübt oder ihr die Ent-\nUnterhalt zu gewähren, so können sie bestim-           scheidung nach § 1628 Abs. 2, 3 übertragen ist.\nmen, in welcher Art und für welche Zeit im vor-           Der Vater und die Mutter können das Kind\naus der Unterhalt gewährt werden soll. Aus             insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein\nbesonderen Gründen kann das Vormundschafts-            Vormund von der Vertretung des Kindes aus-\ngericht auf Antrag des Kindes {:lie Bestimmung         geschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch\nder EI tern ändern.                                    Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den\nEine Geldrente ist monatlich im voraus zu           anderen Elternteil geltend machen, wenn die\nzahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen          Eltern getrennt leben. Das Vormundschafts-\nMonatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte           gericht kann dem Vater und der Mutter nach\nim Laufe des Monats stirbt.\"                           § 1796 die Vertretung entziehen.\n§ 1630\n21. Die §§ 1619 bis .1623 fallen weg.\nDas Recht und die Pflicht der Eltern, für die\n22. Die §§ 1626 bis 1698 einschließlich der Uber-           Person und das Vermögen des Kindes zu\nschriften vor den §§ 1627 und 1684 werden              sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten\ndurch folgende Vorschriften ersetzt:                    des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.\nSteht die Sorge für die Person oder die Sorge\n,,§ 1626\nfür das Vermögen des Kindes einem Pfleger zu,\nDas Kind steht, solange es minderjährig ist,        so entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls\nunter der elterlichen Gewalt des Vaters und            sich die Eltern und der Pfleger in einer An-\nder Mutter.                                             gelegenheit nicht einigen können, die sowohl\ndie Person als auch das Vermögen des Kindes\nDer Vater und die Mutter haben, soweit sich\nbetrifft.\n·aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nergibt, kraft der elterlichen Gewalt das Recht                                § 1631\nund die Pflicht, für die Person und das Ver-              Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt\nmögen des Kindes zu sorgen; die Sorge für die           das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen,\nPerson und das Vermögen · umfaßt die Ver-               zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu be-\ntretung des Kindes.                                     stimmen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                          625\nDas Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf       worden sind. Kommen die Eltern den Anord-\nAntrag bei der Erziehung des Kindes durch ge-         nungen nicht nach, so hat das Vormundschafts-\neignete Maßregeln zu unterstützen.                    gericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen.\nDie Eltern dürfen von den Anordnungen in-\n§ 1632                        soweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3\neinem Vormunde gestattet ist.\nDie Sorge für die Person des Kindes umfaßt\ndas Recht, die Herausgabe des Kindes von\n§ 1640\njedem zu verlangen, der es den Eltern wider-\nrechtlich vorenthält.                                                       (entfällt)\nVerlangt ein Elternteil die Herausgabe des\nKindes von dem anderen Elternteil, so ent-                                   § 1641\nscheidet das Vormundschaftsgericht.                      Die Eltern können nicht in Vertretung des\nKindes Schenkungen machen. Ausgenommen\nsind Schenkungen, durch die einer sittlichen\n§ 1633\nPflicht oder einer auf den Anstand zu nehmen-\nDie Sorge für die Person einer Tochter, die        den Rücksicht entsprochen wird.\nverheiratet ist, beschränkt sich auf die Ver-\ntretung in den persönlichen Angelegenheiten.\nDas gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet                           § 1642\nwar und das achtzehnte Lebensjahr vollendet              Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unter-\nhat.                                                  liegende Geld des Kindes nach den für die An-\n§ 1634\nlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften\nder §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit\nEin Elternteil, dem die Sorge für die Person       es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzu-\ndes Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis,        halten ist.\nmit ihm persönlich zu verkehren.\nDas Vormundschaftsgericht kann den Eltern\nDas Vormundschaftsgericht kann den Ver-            eine andere Anlegung gestatten. Die Erlaub-\nkehr näher regeln. Es kann ihn für eine be-           nis soll nur verweigert werden, wenn die be-\nstimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn           absichtigte Art der Anlegung nach Lage des\ndies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.           Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen\nVermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.\n§§ 1635 bis 1637\n( entfallen)                                            § 1643\n§ 1638\nZu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen\ndie Eltern der Genehmigung des Vormund-\nDas Recht und die Pflicht, für das Vermögen         schaftsgerichts in den Fällen, in denen nach\ndes Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung),            § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822\nerstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches        Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmi-\ndas Kind von Todes wegen erwirbt oder                  gung bedarf.\nwelches ihm unter Lebenden unentgeltlich zu-\ngewendet wird, wenn der Erblasser durch letzt-           Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer\nwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zu-         Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für\nwendung bestimmt hat, daß die Eltern das Ver-          den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der An-\nmögen nicht verwalten sollen.                         fall an das Kind erst infolge der Ausschlagung\ndes Elternteils ein, der das Kind vertritt, so ist\nWas das Kind auf Grund eines zu einem              die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser\nsolchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als           nebe:r;i dem Kinde berufen war.\nErsatz für die Zerstörung, Beschädigung oder\nEntziehung eines zu dem Vermögen gehörenden              Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831\nGegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft er-        sind entsprechend anzuwenden.\nwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, kön-\nnen die Eltern gleichfalls nicht verwalten.                                  § 1644\nIst durch letztwillige Verfügung oder bei der         Die Eltern können Gegenstände, die sie nur\nZuwendung bestimmt, daß ein Elternteil das            mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nVermögen nicht verwalten soll, so verwaltet· es        veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese\nder andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser        Genehmigung zur Erfüllung eines von dem\ndas Kind.                                              Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier\nVerfügung überlassen.\n§ 1639\nWas das Kind von Todes wegen erwirb_t oder\n§ 1645\nwas ihm unter Lebenden unentgeltlich zu-\ngewendet wird, haben die Eltern nach den An-             Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung\nordnungen zu verwalten, die durch letztwillige         des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbs-\nVerfügung oder bei der Zuwendung getroffen             geschäft im Namen des Kindes beginnen.","626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1646                                                  § 1666\nErwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes                Wird das geistige oder leibliche _Wohl des\nbewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das            Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder\nEigentum auf das Kind über, es sei denn, daß             die Mutter das Recht der Sorge für die Person\ndie Eltern nicht für Rechnung des Kindes er-             des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt\nwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von           oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Ver-\nInhaberpapieren und von Orderpapieren, die               haltens schuldig macht, so hat das Vormund-\nmit Blankoindossament versehen sind.                     schaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr\nerforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor~\nDie Vorschriften des Absatzes 1 sind ent-\nmundschaftsgericht kann insbesondere anord-\nsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit\nnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung\nMitteln des Kindes ein Recht an Sachen der\nin einer geeigneten Familie oder in einer Er-\nbezeichneten Art oder ein anderes Recht er-\nziehungsanstalt untergebracht wird.\nwerben, zu dessen Ubertragung der Abtretungs-\nvertrag genügt.                                             Das    Vormundschaftsgericht kann      einem\nElternteil auch die Vermögensverwaltung ent-\n§ 1647                             ziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Ge-\n(entfälll)                          währung des Unterhalts verletzt hat und für\ndie Zukunft eine erhebliche Gefährdung des\nUnterhalts zu besorgen ist.\n§ 1648\nMachen die Eltern bei der Sorge für die                                      § 1667\nPerson oder das Vermögen des Kindes Auf-                    Wird das Vermögen des Kindes dadurch ge-\nwendungen, die sie den Umständen nach für er-             fährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit\nforderlich halten dürfen, so können sie von dem           der Vermögensverwaltung verbundenen Pflich-\nKinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Auf-            ten verletzt oder in Vermögensverfall gerät, so\nwendungen ihnen selbst zur Last fallen.                   hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwen-\ndung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu\n§ 1649                             treffen.\nDie Einkünfte des Kindesvermögens, die zur                Das Vormundschaftsgericht kann insbeson-\nordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens                  dere anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis\nnicht benötigt werden, sind für den Unterhalt             des Vermögens einreichen und über die Ver-\ndes Kindes zu verwenden. Soweit die V e·r-                waltung Rechnung legen. Die Eltern haben das\nmögenseinkünfte nicht ausreichen, können die              Verzeichnis mit der Versicherung der Richtig-\nEinkünfte verwendet werden, die das Kind                  keit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das\ndurch seine Arbeit oder durch den ihm nach                eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann\n§ 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines\ndas Vormundschaftsgericht anordnen, daß das\nErwerbsgeschäfts erwirbt.                                 Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder\ndurch einen zuständigen Beamten oder Notar\nDie Eltern können die Einkünfte des Ver-               aufgenommen wird. Das Vormundschaftsgericht      -\nmögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung                kann auch, wenn Wertpapiere, Kostbarkeiten\ndes Vermögens und für den Unterhalt des                   oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein\nKindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen           Land zu dem Vermögen des Kindes gehören,\nUnterhalt und für den Unterhalt der minder-               dem Elternteil, der das Kind vertritt, die\njährigen unverheirateten Geschwister des                  gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach\nKindes verwenden, soweit dies unter Berück-               den §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund ob-\nsichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhält-             liegen; die Vorschriften der §§ 1819, 1820 sind\nnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.          entsprechend anzuwenden.\nDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung                Die Kosten der angeordneten Maßregeln trägt\ndes Kindes.                                               der Elternteil, der die Maßregeln veranlaßt hat.\n§§ 1650 bis 1663\n§ 1668\n( entfallen)                             Sind die nach § 1667 Abs. 2 zulässigen Maß-\nregeln nicht ausreichend, so kann das Vormund-\n§ 1664                             schaftsgericht dem Elternteil, der das Vermögen\ndes Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für\nDie Eltern haben bei der Ausübung der elter-         • das seiner Verwaltung unt,erliegende Vermögen\nlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die             auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicher~\nSorgfalt einzustehen, die sie in eigenen An-              heitsleistung bestimmt das Vormundschafts-\ngelegenheiten anzuwenden pflegen.                         gericht nach seinem Ermessen.\nSind für einen Schaden beide Eltern verant-               Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicher-\nwortlich, so haften sie nls Gesamtschuldner.              heit wird die Mitwirkung des Kindes durch die\nAnordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.\nDie Kosten trägt der Elternteil, der durch sein\n§ 1665\nVerhalten die Bestellung der Sicherheit ver-\n(entfällt)                           anlaßt hat.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                            627,\n§ 1669                                                 § 1673\nKommt ein Elternteil den nach den §§ 1667,            Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht,\n1668 getroffenen Anordnungen nicht nach, so           wenn er geschäftsunfähig ist.\nkann ihm das Vormundschaftsgericht die Ver-\n_Das gleiche gilt, wenn .er in der Geschäfts-\nmögensverwaltung entziehen. Durch andere\nfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach\nMaßregeln darf es die Sicherheitsleistung nicht\n§ 191 O Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und\nerzwingen.\nsein Vermögen erhalten hat. Die Sorge für die\n§ 1670                         Person des Kindes steht ihm neben dem gesetz-\nlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung\nDie Vermögensverwaltung eines Elternteils          des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Mei-\nendet mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch      nungsverschiedenheit geht die Meinung des ge-\nden der Konkurs über sein Vermögen eröffnet           setzlichen Vertreters vor; ruht die elterliche\nwird.                                                 Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so\nIst das Konkursverfahren aufgehoben, so            geht ihre Meinung der Meinung eines Vormun-\nkann ihm das Vormundschaftsgericht die Ver-           des oder Pflegers vor.\nwaltung wieder übertragen.\n§ 1674\n§ 1671                            Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht,\nwenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß\nIst die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt\ner auf längere Zeit die elterliche Gewalt tatsäch-\ndas Vormundschaftsgericht, welchem Elternteil\nlich nicht ausüben kann.\ndie elterliche Gewalt über ein gemeinschaft-\nliches Kind zustehen soll.                               Die elterliche Gewalt lebt wieder auf, wenn\ndas Vormundschaftsgericht feststellt, daß der\nVon einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern\nGrund des Ruhens nicht mehr besteht.\nsoll das Vormundschaftsgericht nur abweichen,\nwenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich\nist.                                                                         § 1675\nHaben die Eltern innerhalb von zwei Mona-             Solange die elterliche Gewalt ruht, ist ein\nten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils kei-       Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.\nnen Vorschlag gemacht oder billigt das Vor-\nmundschaftsgericht ihren Vorschlag nicht, so trifft                          § 1676\nes die Regelung, die unter Berücksichtigung der\n· Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt,\ngesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes\nwenn er wegen eines an dem Kinde verübten\nam besten entspricht. Ist ein Elternteil allein für\nVerbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu\nschuldig erklärt und sprechen keine schwerwie-\nZuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe\ngenden Gründe dafür, ihm die elterliche Gewalt\nvon mindestens sechs Monaten verurteilt wird.\nzu übertragen, so soll das Vormundschafts-\nTrifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren\ngericht sie dem schuldlosen Teil übertragen.\nHandlung zusammen und wird auf eine Gesamt-\nDie elterliche Gewalt soll in der Regel einem      strafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe,\nElternteil allein übNtragen werden. Erfordert es      die für das an dem Kinde verübte Verbrechen\ndas Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil         oder Vergehen verwirkt ist.\ndie Sorge für die Person, dem anderen die\nDie elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft\nSorge für das Vermögen des Kindes übertragen\ndes Urteils verwirkt.\nwerden.\nDas Vormundschaftsgericht kann· die Sorge für                             § 1677\ndie Person und das Vermögen des Kindes einem             Die elterliche Gewalt eines Elternteils endet,\nVormund oder Pfleger übertragen, wenn dies            wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit\nerforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige     nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-\noder leibliche Wohl oder für das Vermögen des         setzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der\nKindes abzuwenden.                                    als Zei!punkt des Todes gilt.\nDie vorstehenden Vorschriften gelten auch,\nwenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt wor-                             § 1678\nden ist. Der Schuldigerklärung steht es gleich,\nwenn einem der Ehegatten die Nichtigkeit der             Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die\nEhe bei der Eheschließung bekannt war.                elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine\nelterliche Gewalt, so übt der andere Teil die\nelterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn\n§ 1672                          die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den\n§§ 1671, 1672 übertragen war.\nLeben die Eltern nicht nur vorübergehend ge-\ntrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671            Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem\nAbs. 1 bis 4 entsprechend. Das Vormundschafts-        sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so\ngericht entscheidet nur auf Antrag eines Eltern-      hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung\nteils.                                                der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen","628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nElternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht                                  § 1683\nbesteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen                Will ein Elternteil, der das Kindesvermögen\nwerde.                                                   verwaltet, eine neue Ehe schließen, so hat er\n§ 1679                            dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf\nHat ein Elternteil die elterliche Gewalt ver-          seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesver-\nwirkt, so hat das Vormundschaftsgericht anzu-            mögens einzureichen und, soweit eine Vermö-\nordnen, daß die elterliche Gewalt oder die Sorge         gensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde\nfür die Person oder das Vermögen des Kindes              besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.\ndem anderen Elternteil allein zusteht, soweit            Das Vormunds91aftsgericht kann gestatten, daß·\ndies mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist.             die Auseinandersetzung erst nach der Eheschlie-\nAndernfalls bestellt es einen Vormund oder               ßung vorgenommen wird.\nPfleger. Mit der Bestellung verliert auch der\nandere Elternteil die elterliche Gewalt oder die                               § 1684\nSorge für die Person oder das Vermögen des                 Erfüllt ein Elternteil die ihm nach den §§ 1682,\nKindes. Neben dem Vormund oder Pfleger steht\n1683 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann\nihm nur die tatsächliche Personensorge zu; bei           ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögens-\nMeinungsverschiedenheiten geht die Meinung               verwaltung entziehen.\ndes Vormundes oder Pflegers vor.\nDie elterliche Gewalt geht auf den anderen\nElternteil über, wenn der Eiternteil sie verwirkt,                             § 1685\ndem sie nach den§§ 1671, 1672 übertragen war.              Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil,\ndem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die\n§ 1680                            Person oder das Vermögen des Kindes allein\nzusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu\nWird die Sorge für die Person oder das Ver-\nbestellen.\nmögen des Kindes einem Elternteil entzogen\noder endet seine Vermögensverwaltung nach                  Der Beistand kann für alle Angelegenheiten,\n§ 1670, so gelten die Vorschriften des § 1679            für gewisse Arten von Angelegenheiten oder\nentsprechend.                                            für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.\n§ 1681\nIst ein Elternteil gestorben, so steht die elter-                           §  1686\nliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.                   Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungs-\nDas gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt          kreises den Vater oder die Mutter bei der Aus-\neines Elternteils endet, weil er für tot erklärt         übung der elterlichen Gewalt zu unterstützen;\noder seine Todeszeit nach den Vorschriften des           er hat dem Vormundschaftsgericht jeden Fall,\nVerschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.        in dem es zum Einschreiten berufen ist, unver-\nLebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die           züglich anzuzeigen.\nelterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem\n§ 1687_\nVormundschaftsgericht gegenüber erklärt,· er\nwolle sie wieder ausüben. Ist seine Ehe durch              Die Genehmigung des-Beistandes ist innerhalb\nWiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst,           seines Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft\nso gelten die Vorschriften des § 1671 in gleicher        erforderlich, zu dem ein Vormund der Geneh-\nWeise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch             migung des Vormundschaftsgerichts oder des\ngeschieden worden wäre.                                  Gegenvormundes bedarf. Ausgenommen sind\nRechtsgeschäfte, welche die Eltern nicht ohne\n§ 1682                            die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nvornehmen können. Die Vorschriften der §§ 1828\nEin Elternteil hat das seiner Verwaltung un-\nbis 1831 sind entsprechend anzuwenden.\nterliegende Vermögen des Kindes, das im Zeit-\npunkt des Todes des anderen Teiles vorhanden               Die Genehmigung des Beistandes wird durch\nist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen,       die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\ndas Verzeichnis mit der Versicherung der Rich-           ersetzt.\ntigkeit und Vollständigkeit zu versehen und                Das Vormundschaftsgericht soll vor der Ent-\ndem Vormundschaftsgericht einzureichen. Bei              scheidung über die Genehmigung in allen Fäl-\nHaushaltsgegenständen genügt die Angabe des              len, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wir-\nGesamtwertes.\nkungskreis des Beistandes gehört, den Beistand\nIst das eingereichte Verzeichnis ungenügend,          hören, sofern die Anhörung tunlich ist.\nso kann das Vormundschaftsgericht anordnen,\ndaß das Verzeichnis durch eine zuständige Be-\n§ 1688\nhörde oder durch einen zuständigen Beamten\noder Notar aufgenommen wird. Die Anordnung                 Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen\nist für das Vermögen unzulässig, das dem Kind            des Kindes gehörenden Geldes in den Wirkungs-\ninfolge des Todes des anderen Elternteils zu-            kreis des Beistandes fällt, sind die für die An-\nfällt, wenn dieser die Anordnung durch letzt-            legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften\nwillige Verfügung ausgeschlossen hat.                    der §§ 1809, 1810 entsprechend anzuwenden.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                            629\n§ 1689                                                  § 1697\nIst ein Vermögensverzeichnis einzureichen, so          Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich\nist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der             oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten,\nBeistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch           so ist er dem Kinde nach § 839 Abs. 1 und 3 ver-\nvon dem Beistande mit der Versicherung der              antwortlich.\nRichtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist                              §   1698\ndas Verzeichnis ungenügend, so sind, sofern\nnicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen,           Endet oder ruht die elterliche Gewalt der\ndie Vorschriften des § 1682 Abs. 2 entsprechend         Eltern oder hört aus einem anderen G_runde ihre\nanzuwenden.                                             Vermögensverwaltung auf, so haben sie dem\nKinde das Vermögen herauszugeben und auf\n§ 1690                            Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft\nDas Vormundschaftsgericht kann auf Antrag            abzulegen.\ndes Vaters oder der Mutter dem Beistande die              Uber die Nutzungen des Kindesvermögens\nVermögensverwaltung ganz oder teilweise über-           brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft\ntragen; soweit dies geschieht, hat der Beistand         abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht,\ndie Rechte und P'flichten eines Pflegers.               daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschrif-\nten des § 1649 verwendet haben.\n§ 169i\nFür die Bestellung und Beaufsichtigung des                               § 1698a\nBeistandes, für seine Haftung und seine An-               Die Eltern dürfen die mit der Sorge für die\nsprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung          Person und das Vermögen des Kindes verbun-\nund für die Beendigung seines Amtes gelten die          denen Geschäfte fortführen, bis sie von der Be-\ngleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvor-             endigung der elterlichen Gewalt Kenntnis er-\nmund\nlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter\nDas Amt des Beistandes endet auch dann,             kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn\nwenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem         er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die\nder Beistand bestellt ist, ruht.                        Beendigung kennt oder kennen muß.\nDiese Vorschriften sind entsprechend anzu-\n§ 1692\nwenden, wenn die elterliche Gewalt ruht oder\nDas Vormundschaftsgericht soll die Bestellung       aus einem anderen Grunde die Vermögensver-\ndes Beistandes und die Ubertragung der Ver-             waltung der Eltern aufhört.\nmögensverwaltung auf den Beistand nur mit\nZustimmung des Elternteils, dem der Beistand                                 § 1698b\nbestellt ist, aufheben.\nEndet die elterliche Gewalt durch den Tod\n§ 1693                            des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte,\ndie nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden\nSind die Eltern verhindert, die elterliche Ge·-     können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit\nwalt auszuüben, so hat das Vormundsc;haftsge-           Fürsorge treffen kann.•\nricht die im Interesse des Kindes erforderlichen\nMaßregeln zu treffen.                               23. In § 1738 wird die Verweisung auf § 1677 durch\ndie Verweisung auf § 1674 ersetzt.\n§ 1694\n24. In § 1740 wird die Verweisung auf die §§ 1669\nDas Jugendamt hat dem Vormundschaftsge-             bis 1671 durch die Verweisung auf die §§ 1683,\nricht Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu              1684, 1696 ersetzt.\nseiner Kenntnis gelangt, in dem das Vormund-\nschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist.       25. An die Stelle des   §   1758 treten die folgenden\n§§ 1758, 1758a:\n§ 1695                                                 .. §  1758\nDas Vormundschaftsgericht hat vor einer Ent-          Das Kind erhält den Familiennamen des An-\nscheidung, welche die Sorge für die Person oder        nehmenden.\ndas Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu          Wird das Kind von einer Frau angenommen,\nhören. Es darf hiervon nur aus schwerwiegen-           die infolge ihrer Verheiratung einen anderen\nden Gründen absehen.                                   Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag\nDas Vormundschaftsgericht kann mit. dem             vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen\nKinde persönlich Fühlung nehmen.                       der Frau oder den Namen erhält, den die Frau\nvor der Verheiratung geführt hat. Enthält der\n§ 1696                           Annahmevertrag keine Bestimmung über den\nDas Vormundschaftsgericht kann während der          Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß\nDauer der elterlichen Gewalt seine Anordnun-            das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll.\ngen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse          In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das\ndes Kindes für angezeigt hält.                         Kind den Familiennamen des Mannes.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDas Kind darf dem neuen Namen seinen frü-               Haben der Vater und die Mutter verschiedene\nheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in         Personen benannt, so gilt die Benennung durch\ndem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt               den zuletzt verstorbenen Elternteil.\nist.\n§ 1777\n§ 1758 a\nDie Eltern können einen Vormund nur be-\nZu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehe-           nennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die\nnamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2             Sorge für die Person und das Vermögen des\nSatz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes            Kindes zusteht.\noder des früheren Ehemannes der Frau erfor-                Der Vater kann für ein Kind, das erst nach\nderlich; § 1748 gilt entsprechend.                      seinem Tode geboren wird, einen Vormund be-\nVerweigert der Mann die Zustimmung oder              nennen, wenn er dazu berechtigt sein würde,\nist er verstorben oder durch Krankheit oder Ab-         falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.\nwesenheit verhindert, eine Erklärung abzuge-               Der Vormund wird durch letztwillige Ver-\nben, so kann das Vormundschaftsgericht die              fügung benannt.\nZustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das\n§ 1778\nKind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn\nvom Standpunkt des Ehemannes, des früheren                 Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist,\nEhemannes oder seiner Familie keine wichtigen            darf ohne seine Zustimmung nur übergangen\nGründe gegen die Vereinbarung sprechen.                 werden, wenn er nach den § § 1780 bis 1784\nnicht zum Vormund bestellt werden kann oder\nDer Mann kann die Zustimmung nur bis zur\nsoll oder wenn er an der Ubernahme der Vor-\nBestätigung des Annahmevertrages erklären,\nmundschaft verhindert ist oder die Ubernahme\ndas Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt\nverzögert oder wenn seine Bestellung das In-\nersetzen. Stimmt der Mann nicht zu und wird\nteresse des Mündels gefährden würde.\nseine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der\nAnnahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm              Ist der Berufene nur vorübergehend verhin-\nnichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den         dert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach\nNamen, den die Frau vor ihrer Verheiratung               dem Wegfall des Hindernisses auf seinen An-\ngeführt hat.                                             trag an Stelle des bisherigen Vormundes zum\nVormund zu bestellen.\nDas Gericht soll in dem Beschluß, durch den\nes den Annahmevertrag bestätigt, feststellen,               Für eine minderjährige Ehefrau darf der\nwelchen Namen das Kind erhält.                           Mann vor den nach § 1776 Berufenen zum Vor-\nmund bestellt werden.\nErhält die Frau nach Auflösung oder Nich-\ntigerklärung der Ehe auf Grund der eherecht-               Neben dem Berufenen darf nur mit dessen\nlichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder,          Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.\"\nso erstreckt sich die Namensänderung auf das         31. § 1782 wird wie folgt gefaßt:\nKind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat;\n,,§ 1782\ndies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte\nLebensjahr vollendet hat.\"                                 Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer\ndurch Anordnung der Eltern des Mündels von\n26. In § 1760 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1640          der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben\nAbs. 2 Satz 1 durch die Verweisung auf § 1682            die Eltern einander widersprechende Anord-\nAbs. 2 Satz 1 ersetzt.                                   nungen getroffen, so gilt die Anordnung des\nzuletzt verstorbenen Elternteils.\n27. In § 1761 wird die Verweisung auf die §§ 1669              Auf die Ausschließung sind die Vorschriften\nbis 1671 durch die Verweisung auf §§ 1683,               des § 1777 anzuwenden.\"\n1684, 1696 ersetzt.\n32. In § 1845 wird die Verweisung auf § 1669 durch\n28. In § 1765 Abs. 2 wird die Verweisung auf§ 1677           die Verweisung auf § 1683 ersetzt.\ndurch die Verweisung auf§ 1674 ersetzt.\n33. § 1856 wird wie folgt gefaßt:\n29. § 1767 wird wie folgt gefaßt:                                                 ,,§ 1856\n,,§ 1767                             Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen\nIn dem Annahmevertrag kann das Erbrecht               Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777\ndes Kindes dem Annehmenden gegenüber aus-                anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vor-\ngeschlossen werden.                                      mund benannt, aber einander widersprediende\nAnordnungen getroffen, so gelten die Anord-\nIm übrigen können die Wirkungen der An-\nnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.\"\nnahme an Kindes Statt in dem Annahmever-\ntrag nicht geändert werden.\"                         34. § 1868 wird wie folgt gefaßt:\n30. Die §§ 1776 bis 1778 werden wie folgt gefaßt:                                 ,,§ 1868\nFür die nach d_en §§ 1858, 1859, 1861, 1863,\n,,§ 1776\n1866 zulässigen Anordnungen des Vaters oder\nAls Vormund ist berufen, wer von den Eltern           der Mutter gelten die Vorschriften des § 1777\ndes Mündels als Vormund benannt ist.                     und des § 1856 Satz 2.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                         631\n35. In § 1893 wird die Verweisung auf die §§ 1682,           gewendet wird, wenn der Erblasser durch letzt-\n1683 durch die Verweisung auf die §§ 1698a,             willige Verfügung, der Zuwendende bei der Zu-\n1698 b ersetzt.                                         wendung bestimmt hat, daß die Eltern oder der\nVormund das Vermögen nicht verwalten sollen.\n36. Die §§ 1899 bis 1901 werden wie folgt gefaßt:\nWird eine Pflegschaft erforderlich, so haben\n,,§ 1899                          die Eltern oder der Vormund dies dem Vor-\nAls Vormund sind die Eltern des Mündels               mundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.\nberufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.                   Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen,\nwenn die Voraussetzungen für die Anordnung\nDie Eltern sind nicht berufen, wenn der\neiner Vormundschaft vorliegen, ein Vormund\nMündel von einem anderen als dem Ehegatten\naber noch nicht bestellt ist.\"\nseines Vaters oder seiner Mutter an Kindes\nStatt angenommen ist.                               39. § 1912 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1912\n§ 1900\nEine Leibesfrucht erhält zur \\Nahrung ihrer\nDer Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern         künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge\nzum Vormund bestellt werden.                             bedürfen, einen Pfleger. Die Fürsorge steht je-\ndoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es\n§ 1901                          bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt\nstünde.\"\nDer Vormund hat für die Person des Mündels\nnur insoweit zu sorgen, als der Zweck der           40. § 1917 wird wie folgt gefaßt:\nVormundschaft es erfordert.                                                   ,,§ 1917\nSteht eine Frau, die verheiratet ist oder ver-          Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach\nheiratet war, unter Vormundschaft, so gilt die in        § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als\n§ 1633 bestimmte Beschränkung nicht.\"                   Pfleger berufen, wer durch letztwillige Ver-\nfügung oder bei der Zuwendung benannt wor-\n37. Die §§ 1903, 1904 werden wie folgt gefaßt:\nden ist; die Vorschriften des § 1778 sind ent-\n,,§ 1903                          sprechend anzuwenden.\nWird der Vater oder die Mutter des Mündels               Für den benannten Pfleger können durch letzt-\nzum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvor-             willige Verfügung oder bei der Zuwendung die\nmund nicht bestellt. Dem Vater oder der Mutter          in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiun-\nstehen die Befreiungen zu, die nach den §§ 1852         gen angeordnet werden. Das Vormundschafts-\nbis 1854 angeordnet werden können. Das Vor-             gericht kann die Anordnungen außer Kraft\nmundschaftsgericht kann die Befreiungen außer           setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings\nKraft setzen, wenn sie das Interesse des Mün-           gefährden.\ndels gefährden.                                            Zu einer Abweichung von den Anordnungen\nDiese Vorschriften sind nicht anzuwenden,             des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zu-\nwenn der Vater oder die Mutter im Falle der              stimmung erforderlich und genügend. Ist er zur\nMinderjährigkeit des Mündels zur Vermögens-              Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande\nverwaltung nicht berechtigt wäre.                        oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so\nkann das Vormundschaftsgericht die Zustim-\nmung ersetzen.\"\n§ 1904\n41. Dem § 1931 wird folgender dritter Absatz an-\nDem Vater oder der Mutter ist ein Gegen-\ngefügt:\nvormund zu bestellen, wenn sie dies bean-\ntragen. Wird ein Gegenvormund bestellt, so                  ,,Die Vorschriften des § 1371 bleiben unbe-\nstehen dem Vater oder der Mutter die in § 1852           rührt.\"\nbezeichneten Befreiungen nicht zu.                  42. § 1932 wird wie folgt gefaßt:\nDas Vormundschaftsgericht soll die Bestellung                              ,,§ 1932\ndes Gegenvormundes nur mit Z!}stimmung des\nIst der überlebende Ehegatte neben Ver-\nElternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist,\naufheben.\"                                               wandten der zweiten Ordnung oder neben\nGroßeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm\n38. § 1909 wird wie folgt gefaßt:                            außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt\ngehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zu-\n,,§ 1909                           behör eines Grundstücks sind, und die Hoch-\nWer unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-          zeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende\nmundschaft steht, erhält für Angelegenheiten,            Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung\nan deren Besorgung die Eltern oder der Vor-              gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegen-\nmund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält           stände, soweit er sie zur Führung eines ange-\ninsbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des            messenen Haushalts benötigt.\nVermögens, das er von Todes wegen erwirbt                   Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse\noder, das ihm unter Lebenden unentgeltlich zu-           geltenden Vorschriften anzuwenden.\"","632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n43. § 2008 wird wie folgt gefaßt:                             übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen\nAngaben hat der Antragsteller vor Gericht oder\n,,§ 2008\nvor einem Notar an Eides Statt zu versichern,\nIst ein in Gütergemeinschaft lebender Ehe-             daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit\ngatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamt-           seiner Angaben entgegensteht.\"\ngut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur\nwirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten\ngegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut\naJiein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaft-                              Artikel 2\nlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegen-\nüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht          Änderung der Zivilprozeßordnung\ndem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die\nErrichtung des Inventars durch den anderen\nEhegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist,            Die Zivilprozeßordnung wird. wie folgt geändert:\nzustatten.\n1. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt:\nDie Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch\nnach der Beendigung der Gütergemeinschaft.\"                                     ,,§ 35a\nDas Kind kann die Klage, durch die beide\n44. § 2054 wird wie folgt gefaßt:                             Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in\n,,§ 2054                            Anspruch ·genommen werden, vor dem Gericht\nEine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der              erheben, bei dem der Vater oder die Mutter\nGütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem             einen Gerichtsstand hat.\"\nder Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwen-\n2. An die Stelle des § 606 treten die folgenden\ndung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömm-\n§ § 606 bis 606 b:\nling · erfolgt, der nur von einem der Ehegatten\nabstammt, oder wenn einer der Ehegatten                                          ,,§ 606\nwegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz                  (1) Für Klagen auf Scheidung, Aufhebung\nzu leisten hat, als von diesem Ehegatten ge-              oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststel-\nmacht.                                                    lung des Bestehens oder Nichtbestehens einer\nDiese Vorschriften sind auf eine Zuwendung             Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung\naus dem Gesamtgut der fortgesetzten Güter-                des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Land-\ngemeinschaft entsprechend anzuwenden.\"                    gericht ausschließlich zuständig, in dessen Be-\nzirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhn-\n45. Dem § 2303 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz             lichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt\nangefügt:                                                 haben.\n,,Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.\"\n(2) Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im\n46. § 2311 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               Bezirk dieses Gerichts keiner der Ehegatten\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie\n,,Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Ab-\neinen gemeinsamen gewöhn_lichen Aufenthalt\nkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt            im Inland nicht gehabt, so ist das Landgericht\nder dem überlebenden Ehegatten gebührende                 ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der\nVoraus außer Ansatz.\"\ngewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder,\nfalls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhn-\n47. § 2331 wird wie folgt gefaßt:\nliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.\n,,§ 2331                           Haben beide Ehegatten Klage erhoben, so ist\nEine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der             von den Gerichten, die nach Satz 1 zuständig\nGütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem             wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei\nder Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwen-              dem der Rechtsstreit zuerst rechtshängig ge-\ndung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömm-               worden ist; dies gilt auch, wenn die Klagen\nling, der nur von einem der Ehegatten ab-                nicht miteinander verbunden werden könn,.-.n.\nstammt, oder an eine Person, von der nur einer            Sind die Klagen am selben Tage erhoben wor-\nder Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn               den, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.\neiner der Ehegatten wegen der Zuwendung zu\n(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach\ndem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von\ndiesem Ehegatten gemacht.                                 diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das.\nLandgericht Berlin ausschließlich zuständig.\nDiese Vorschriften sind auf eine Zuwendung\naus dem Gesamtgut der fortgesetzten Güter-\ngemeinschaft entsprechend anzuwenden.\"                                           § 606a\nDie Vorschriften des § 606 stehen der An-\n48. § 2356 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:               erkennung einer von einer ausländischen Be-\n„Zum Nachweise, daß der Erblasser zur Zeit            hörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,\nseines Todes im Gütersta.nd der Zugewinnge-                  1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsan-\nmeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der                       gehörigkeit besitzt,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                          633\n2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen               (2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut\nAufenthalt im Ausland hat oder wenn die          gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstrek-\nEhegatten ihren gemeinsamen gewöhn-              kung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide\nlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland ge-         Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.\nhabt haben, oder\n3. wenn der Beklagte die Anerkennung der                                  § 741\nEntscheidung beantragt.\nBetreibt ein Ehegatte, der in Gütergemein-\n§ 606b                           schaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht\nallein verwaltet, selbständig ein Erwerbsge-\nBesitzt keiner der Ehegatten die deutsche           schäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das\nStaatsangehörigkeit, so kann von einem deut-           Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil ge-\nschen Gericht in der Sache nur entschieden             nügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts\nwerden,                                                der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen\n1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des          Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsge-\nMannes oder der Frau im Inland gelegen           schäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung\nist und nach dem Heimatrecht des Mannes          zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetra-\ndie von dem deutschen Gericht zu fällende        gen war.\nEntscheidung anerkannt werden wird oder\nauch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;                           § 742\n2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung            Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten,\ndeutsche Staatsangehörige war und sie auf        nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen\nAufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe          einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechts-\noder auf Feststellung des Bestehens oder         hängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehe-\nNichtbestehens der Ehe oder der Staats-          gatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so\nanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe              sind auf die E,rteilung einer in Ansehung des\nklagt.\"                                          Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des\nUrteils für oder gegen den anderen Ehegatten\n3. § 646 wird wie folgt gefaßt:                           die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entspre-\n,,§ 646                          chend anzuwenden.\n(1) Der Antrag kann von dem Ehegatten,                                    § 743\neinem Verwandten oder demjenigen gesetz-\nlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt           Nach der Beendiqnng der Gütergemeinschaft\nwerden, dem die Sorge für die Person zusteht.          ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvoll-\nGegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt        streckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn\noder unter Vormundschaft steht, kann der An-           beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine\ntrag von einem Verwandten nicht gestellt wer-          Ehegatte zu der Leistung und der andere zur\nden. Gegen einen Ehegatten kann der Antrag             Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt\nvon einem Verwandten nur gestellt werden,              sind.\nwenn der andere Ehegatte zur Stellung des\n§ 744\nAntrages dauernd außerstande oder sein Auf-\nenthalt dauernd unbekannt ist oder wenn die               Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft\nhäusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufge-            nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehe-\nhoben ist.                                             gatten eingetreten, der das Gesamtgut allein\n(2) In allen Fällen kann auch der Staatsan-         verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in\nwalt bei dem übergeordneten Landgericht den            Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Aus-\nAntrag stellen.\"                                       fertigung des Urteils gegen den anderen Ehe-\ngatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732\n4. Die §§ 739 bis 745 werden wie folgt gefaßt:            entsprechend anzuwenden.\n,,§ 739\n§ 745\nWird zugunsten der Gläubiger eines Ehe-\nmannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß             (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemein-\n§ 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet,        . schaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Ge-\ndaß der Schuldner Eigentümer beweglicher               samtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten\nSachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Drit-      ergangenes Urteil erforderlich und genügend.\nter, für die Durchführung der Zwangsvollstrek-\n(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten\nkung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber\nund Besitzer.                                          Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der\n§§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n§ 740                          des Ehegatten, der das Gesamtgut allein ver-\n(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft        waltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle\nund verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut            des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten\nallein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das          Abkömmlinge treten.\"\nGesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten\nerforderlich und genügend.                         5. § 746 fällt weg.","634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n6. § 774 wird wie folgt gefaßt:                               Ehegatten der Konkurs eröffnet, so gehört das\n,,§ Tl4                           Gesamtgut zur Konkursmasse; eine Auseinan-\nFindet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in          dersetzung wegen des Gesamtgutes zwischen\ndas Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach            den Ehegatten findet nicht statt. Durch das Kon-\nMaßgabe des § Tll Widerspruch erheben, wenn               kursverfahren über dc;1s Vermögen des anderen\ndas gegen den anderen Ehegatten ergangene                Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.\nUrteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm ge-                  Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut ge-\ngenüber unwirksam ist.       11\nmeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das\nKonkursverfahren über · das Vermögen eines\n7. In § 794 Abs. 2 fällt die Verweisung auf § 739            Ehegatten nicht berührt; über das Gesamtgut ist\nweg.                                                      ein selbständiger Konkurs nach den §§ 236 a\n8. § 852 wird wie folgt gefaßt:                               bis 236 c zulässig.\n,,§ 852                              Die Vorschriften des Absatzes 1 sind bei der\n(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung          fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maß-\nnur unterworfen, wenn er durch Vertrag aner-              gabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehe-\nkannt oder rechtshängig geworden ist.                     gatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der\nüberlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen\n(2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des            Ehegatten die Abkömmlinge treten.\"\nBürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zuste-\nhenden Anspruch auf Herausgabe des Geschen-            2. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten\n,,§ 45\nauf den Ausgleich des Zugewinns.     11\nDer Ehegatte des Gemeinschuldners kann Ge-\n9. § 860 wird wie folgt gefaßt:                               genstände, die er während der Ehe erworben\n,,§ 860                            hat, nur in Anspruch nehmen, wenn er beweist,\n(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft           daß sie nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners\nist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamt-             erworben sind.\"\ngut und an den einzelnen dazu ·gehörenden Ge-          3. Die §§ 218, 219 werden wie folgt gefaßt:\ngenständen der Pfändung nicht unterworfen.\nDas gleiche gilt bei der fortgesetzten Güterge-                                 ,,§ 218\nmeinschaft von den Anteilen des überlebenden                 Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gü-\nEhegatten und der Abkömmlinge.                            tergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte,\n(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft               der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht\nist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der             Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit\nGläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung            seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,\nunterworfen.  11\ndie Eröffnung des Verfahrens beantragen, ohne\ndaß die Zustimmung des anderen Ehegatten er-\n10. Die §§ 861, 862 fallen weg.\nforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Be-\n11. § 999 wird wie folgt gefaßt:                               fugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.\n,,§ 999                               Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten\ngestellt, so ist er zuzulassen, wenn die Uber-\nGehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gü-\nschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht\ntergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte,\nhat den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu\nder Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht\nhören.\nErbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit\nseinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,                                     § 219\ndas Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustim-                Ein Nachlaßgläubiger, der im Aufgebotsver-\nmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.              fahren ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des\nDie Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die           Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlosse-\nGütergemeinschaft endet. Der von einem Ehe-               nen Gläubiger gleichsteht, kann die Eröffnung\ngatten gestellte Antrag und das von ihm er-               des Verfahrens nur beantragen, wenn über das\nwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem ande-              Vermögen des Erben das Konkursverfahren er-\nren Ehegatten zustatten.\"                                 öffnet ist. Das gleiche gilt von einem Vermächt-\nnisnehmer sowie von demjenigen, welcher be-\nArtikel 3                                rechtigt ist, die Vollziehung einer Auflage zu\nfordern.\nÄnderung der Konkursordnung und                               Ist ein Ehegatte der Erbe und gehört der\nder Vergleichsordmmg                              Nachlaß zum Gesamtgut, das von dem anderen\nEhegatten allein verwaltet wird, so können die\nI. Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:                  in Absatz 1 bezeichneten Gläubiger den Antrag\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                 nur stellen, wenn über das Vermögen des ande-\nren Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet ist.\n,,§ 2                           Wird das Gesamtgut von beiden Ehegatten ver-\nWird bei dem Güterstand der Gütergemein-                waltet, so können die Gläubiger den Antrag\nschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten                   nur stellen, wenn über das Gesamtgut das Kon-\nallein verwaltet und über das Vermögen dieses              kursverfahren eröffnet ist.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                           635\n4. § 234 wird wie folgt gefaßt:                        II. Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:\n,,§ 234                       1. § 113 Nr. 8 fällt weg.\nIn dem Konkursverfahren über das Vermö-           2. Dem § 113 wird folgender zweiter Absatz an-\ngen des Erben finden, wenn auch über den Nach-           gefügt:\nlaß das Konkursverfahren eröffnet oder wenn                  „Ist über einen Nachlaß das Konkursverfahren\neine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, auf               eröffnet oder ist eine Nachlaßverwaltung an-\nNachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe               geordnet, so gelten für die Beteiligung der Nach-\nunbeschränkt haftet, die Vorschriften der §§ 64,         laßgläubiger an dem Vergleichsverfahren über\n96, 153, 155, 156, des § 168 Nr. 3 und des § 169         das Vermögen des Erben oder, wenn dieser in\nentsprechende Anwendung.                                 Gütergemeinschaft lebt, an dem Vergleichsver-\nDas gleiche gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe          fahren über das Vermögen seines Ehegatten\nist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das            oder über das Gesamtgut die Bestimmungen des\nvon dem anderen Ehegatten allein verwaltet               § · 234 der Konkursordnung sinngemäß.\"\nwird, auch in dem Konkursverfahren über das          3. Nach§ 114 werden.die folgenden§§ 114a, 114b\nVermögen des anderen Ehegatten und, wenn                 eingefügt:\ndas Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaft-\n,, § 114 a\nlich verwaltet wird, auch in dem Konkursver-\nfahren über das Gesamtgut und in dem Kon-                    Für das Vergleichsverfahren über' das Ge-\nkursverfahren über das sonstige Vermögen des             samtgut der Gütergemeinschaft gelten folgende\nEhegatten, der nicht Erbe ist.\"                          besondere Vorschriften:\n1. Der Antrag muß von beiden Ehegatten ge-\n5. Nach § 236 werden die folgenden §§ 236 a bis                    stellt werden.\n236 c eingefügt:                                             2. Soweit es für die Eröffnung oder die Fort-\n,,§ 236a                                  setzung des Verfahrens auf das Verhalten\nLeben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und                 des Schuldners ankommt, genügt es, wenn\nverwalten sie das Gesamtgut gemeinschaftlich,                   ein die Ablehnung der Eröffnung, die Ver-\nso ist ein selbständiger Konkurs über das Ge-                   sagung der Bestätigung des Vergleichs oder\nsamtgut zulässig, wenn die Ehegatten zahlungs-                  die Einstellung des Verfahrens rechtferti-\nunfähig sind.                                                   gender Grund in der Person eines der Ehe-\ngatten vorliegt.\nJeder Konkursgläubiger, der die Berichtigung\neiner Forderung aus dem Gesamtgut verlangen                  3. Der Vergleich begrenzt, soweit er nichts\nkann, ist berechtigt, die Eröffnung des Konkurs-                anderes festsetzt, zugleich den Umfang der\nverfahrens über das Gesamtgut zu beantragen.                    persönlichen Haftung der Ehegatten.\nDas gleiche gilt für jeden Ehegatten. Wird der                                 § 114 b\nAntrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so               Ist das Vergleichsverfahren oder das Kon-\nist er nur zuzulassen, wenn die Zahlungsunfä-            kursverfahren über das von den Ehegatten ge-\nhigkeit glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat          meinschaftlich verwaltete Gesamtgut und das\nden anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu hören.           Vergleichsverfahren über das sonstige Vermö-\ngen eines Ehegatten eröffnet worden, so sind\n§ 236b\ndie Gesamtgutsgläubiger in dem Verglei_chsver-\nEin Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag            fahren über das sonstige Vermögen eines Ehe-\nbeider Ehegatten geschlossen werden.                     gatten nur in Höhe des Betrages beteiligt, für\nDer Zwangsvergleich begrenzt, soweit er               den sie in dem Verfahren über das Gesamtgut\nnichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der        keine Befriedigung erhalten. § 71 Abs. 2 und\npersönlichen Haftung der Ehegatten.                      § 97 gelten sinngemäß.\nDas Vergleichsverfahren über das Gesamtgut\n§ 236c\nsteht für die Befriedigung der Gesamtgutsgläu-\nIst sowohl über das von den Ehegatten ge-             biger im Konkursverfahren über das sonstige\nmeinschaftlich verwaltete Gesamtgut als auch             Vermögen eines Ehegatten dem Konkursverfah-\nüber das sonstige Vermögen eines Ehegatten               ren gleich.\"\ndas Konkursverfahren eröffnet, so können die\nGläubiger im Konkursverfahren über das son-                                 Artikel 4\nstige Vermögen des Ehegatten Befriedigung nur\nwegen des Betrages suchen, für den sie in dem               Änderung des Gesetzes über die\nKonkursverfahren über das Gesamtgut keine Be-             Angelegenheiten der freiwilligen\nfriedigung erhalten.                                                    Gerichtsbarkeit\nBei den Verteilungen sind die Anteile auf den\nvollen Betrag der Forderung zurückzubehalten,          Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\nbis der Ausfall bei dem Konkurs über das Ge-        willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:\nsamtgut feststeht.                                   1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nIm übrigen sind auf die bezeichneten Forde-               ,,Steht die Person, deretwegen das Vormund-\nrungen die Vorschriften der §§ 64, 96 entspre-           schaftsgericht tätig werden muß, unter Vor-\nchend anzuwenden.\"                                       mundschaft oder Pflegschaft oder ist dem Vater","636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\noder der Mutter dieser Person ein Beistand be-                                    § 51\nstellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die            Eine Verfügung, durch die von dem Vormund-\nVormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft            schaftsgericht festgestellt wird, daß ein Eltern-\nanhängig ist.  11\nteil auf längere Zeit an der Ausübung der elter-\nlichen Gewalt tatsächlich verhindert ist, wird\n2. In § 44 wird die Verweisung auf § 1665 des                 mit der Bekanntmachung an den anderen Eltern-\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung             teil wirksam, wenn dieser die elterliche Gewalt\nauf § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt.          während der Verhinderung kraff Gesetzes allein\nausübt, anderenfalls mit der Ubertragung der\n3. § 45 wird wie folgt gefaßt:                                Ausübung der elterlichen Gewalt auf ihn oder\n,,§ 45                             mit der Bestellung des Vormundes.\nWird in einer Angelegenheit, welche die per-              Eine Verfügung, durch die von dem Vormund-\nsönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder            schaftsgericht festgestellt wird, daß der Grund\nder geschiedenen Ehegatten zueinander oder das            für das Ruhen der elterlichen Gewalt eines\neheliche Güterrecht betrifft, eine Tätigkeit des          Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der Be-\nVormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das           kanntmachung an diesen wirksam.\"\nGericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegat-\nten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufent-            6. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nhalt haben oder zuletzt gehabt haben.                                            ,,§ 53\nHat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses                 Eine Verfügung, durch die auf Antrag die\nGerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder              Ermächtigung oder die Zustimmung eines an-\nhaben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen                  deren zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die\nAufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das             Beschränkung oder Ausschließung der Schlüssel-\nGericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte          gewalt aufgehoben wird, wird erst mit der\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen                Rechtskraft wirksam. Das gleiche gilt von einer\nRecht durch die beantragte Verfügung beein-               Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes\nträchtigt würde. Hat dieser seinen gewöhnlichen           die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeits-\nAufenthalt nicht im Inland oder läßt sich sein            erklärung ihres Kindes ersetzt wird.\ngewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht fest-\nstellen, so ist das Gericht zuständig, in dessen             Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die\nBezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen              sofortige Wirksamkeit der Verfügung anord-\nAufenthalt hat.                                           nen. Die Verfügung wird mit der -Bekannt-\nmachung an den Antragsteller wirksam.\"\nIst ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht\nzuständig, in dessen Bezirk der überlebende            7. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:\nEhegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat\noder zuletzt gehabt hat.                                                        ,,§ 53a\nIst die Zuständigkeit eines Gerichts nach den             In den Verfahren nach den §§ 1382, 1383 des\nvorstehenden Vorschriften nicht begründet, so              Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit\nist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne-           den Beteiligten mündlich verhandeln und darauf\nberg zuständig.                                            hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Kommt\neine Einigung zustande, so ist hierüber eine\nFür die Zuständigkeit ist in jeder einzelnen            Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften,\nAngelegenheit der Zeitpunkt maßgebend, in                  die für die Niederschrift über einen Ver-\n11\ndem das Gericht mit ihr befaßt wird.                       gleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gel-\nten, sind entsprechend anzuwenden. Der Ver-\n4. § 48 wird wie folgt gefaßt:                                 gleich kann auch die Verpflichtung ?es Schuld-\n,,§ 48                             ners zur Zahlung der Ausgleichsforderung\nenthalten.\nWird einem Standesbeamten der Tod einer\nPerson, die ein minderjähriges Kind hinterlas-                Die Verfügung des Gerichts wird erst mit der\nsen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes            Rechtskraft wirksam. In der Verfügung, in der\nnach dem Tode des Vaters oder die Geburt                   über den Antrag auf Stundung der Ausgleichs~\neines unehelichen Kindes oder die Auffindung               forderung entschieden wird, kann das Gericht\neines Minderjährigen, dessen Familienstand                 auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflich-\nnicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der              tung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichs-\nStandesbeamte hiervon dem Vormundschafts-                  forderung aussprechen.\ngericht Anzeige zu machen.\"                                  Das Gericht kann einstweilige Anordnungen\ntreffen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Die\n5. Die §§ 50, 51 werden wie folgt gefaßt:                     Anordnungen können nur mit der Endentschei-\n,,§ 50                             dung angefochten werden.\nWird infolge eines gerichtlichen Verfahrens                Rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche\neine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts er-             Vergleiche und einstweilige Anordnungen wer-\nforderlich, so hat das Gericht dem Vormund-               den nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-\nschaftsgericht Mitteilung zu machen.                      nung vollstreckt.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                             637\n8. In § 57 Abs. 1 fällt Nr. 5 weg; in Nr. 8 wird die                              Artikel 6\nVerweisung auf die §§ 1665 bis 1667 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung              Änderung des Rechtspflegergesetzes\nauf die §§ 1666, 1667, 1693 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ersetzt.\n§    12 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar\n9. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt:           1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt ge-\nändert:\n,,§ 57 a\nGegen eine Verfügung, durch die im Falle des     1. Hinter Nummer 6 wird als Nummer 6 a ein-\n§ 1758 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zu-            gefügt:\nstimmung des verstorbenen Ehemannes ersetzt\n„6 a. die Entscheidung über den Anspruch auf\nwird, steht die Beschwerde den Eltern des Ver-                    Herausgabe eines Kindes gemäß § 1632\nstorbenen zu.\"                                                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\n10. In § 58 Abs. 2 wird die Verweisung auf die\n2. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n§§ 1629, 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndurch die Verweisung auf § 1630 Abs. 2, § 1798           117.     die   Entziehung der Vertretungsmacht\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt.                             (§§ 1629, 1691, 1796, 1897, 1915 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs);\".\n11. § 60 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. gegen eine Verfügung, durch die ein als\nVormund, Pfleger, Gegenvormund oder Mit-            118.     die Maßnahmen und Anordnungen auf\nglied des Familienrats Berufener übergangen                  Grund des § 1628, des § 1666 Abs. 1 und\nwird;\".                                                      des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\n12. § 99 wird wie folgt gefaßt:                           4. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 99                           ,,9.     die Maßnahmen hinsichtlich der Ver-\nNach der Beendigung der ehelichen oder     der                 mögenssorge, soweit sie ein Eingreifen\nfortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf      die                 auf Grund des § 1666 Abs. 2 sowie der\nAuseinandersetzung über das Gesamtgut         die                 §§ 1667, 1668, 1669, 1684, 1844 und 1915\n11\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;     •\nVorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend    an-\nzuwenden.\n5. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nFür die Auseinandersetzung ist, falls ein An-\nteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß_gehört,           11 10.   die vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-\ndas Amtsgericht zuständig, das für die Ausein-                    gungen und Ermächtigungen nach §§ 1643,\nandersetzung über den Nachlaß zuständig ist.                      1645, 1811, 1817, 1821, nach § 1822 Nr. 1\nIm übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit                        bis 3, _5, 8 bis 12 und nach §§ 1823, 1825\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\nnach den Vorschriften des § 45.\"\n6. Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n12.   die Entlassung eines Vormundes, Gegen-\nArtikel 5                               11\nvormundes, Pflegers oder Beistandes we-\ngen Gefährdung der Interessen des Mün-\nÄnderung der Verordnung                                     dels (§§ 1886, 1895, 1915, 1691 des Bürger-\nüber die Behandlung der Ehewohnung                                   lichen Gesetzbuchs);\".\n-und des Hausrats nach der Scheidung\n7. Hinter Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a\nIn der Verordnung über die Behandlung der Ehe-             eingefügt:\nwohnung und des Hausrats nach der Scheidung\n(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)               „ 16 a. die Regelung von Fragen der elterlichen\nvom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) wird                   Gewalt gemäß den §§ 1672, 1678 bis 1680\nnach § 18 folgender § 18 a eingefügt:                                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\n,,§ 18 a                         8. Hinter Nummer 18 wird folgende Nummer 18 a\neingefügt:\nGetrenntleben der Ehegatten\n11\n18 a. die Stundung der Ausgleichsforderung und\nDie vorstehenden Verfahrensvorschriften sind                         die Ubertragung von Gegenständen unter\nsinngemäß auf die Verteilung des Hausrats im Falle                     Anrechnung auf die Ausgleichsforderung\ndes § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-                        gemäß den §§ 1382, 1383 des Bürgerlichen\nwenden.\"                                                               Gesetzbuchs;   11\n•","638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAr ti k e 1 7                                                     § 88\nWeitere Verrichtungen\nÄnderung der Kostenordnung\ndes Vormundschaftsgerichts\nDie Kostenordnung vorn 25. November 1935                           (1) Die volle Gebühr wird erhoben\n(Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:                     1. für die nach § 1643 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs erforderliche Genehmigung\n1. Die §§ 87, 88 werden wie folgt gefaßt:\nzu einem Rechtsgeschäft;\n,,§ 87                                      2. für Verfügungen nach § 112, § 1629\nEinzelne Verrichtungen                                      Abs. 2, § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1674,\ndes Vormundschaftsgerichts                                      1693, § 2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3,\n§§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetz-\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben\nbuchs;\n1. für Entscheidungen über den Unterhalt\n3. für   sonstige Fürsorgetätigkeiten des\neines Kindes nach § 1612 des Bürger-\nVormundschaftsgerichts für ein unter\nlichen Gesetzbuchs;\nelterlicher Gewalt stehendes Kind.\n2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den\ngerichts im Falle der Wiederverheira-\nFürsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder\ntung des Vaters oder der Mutter;\nDauerpflegschaft besteht, oder wenn die Ver-\n3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1642 Abs. 2,          richtungen des Vormundschaftsgerichts in den\n§§ 1666 bis 1669, § 1682 Abs. 2, § 1684           Rahmen einer Einzelpflegschaft (§ 86 Abs. 1) fal-\nund § 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-           len.\nsetzbuchs    vorgesehenen      vormund-\nschaftsgerichtlichen Entscheidungen und              (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt\nAnordnungen;                                     sich der Geschäftswert nach dem Wert des Ge-\ngenstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft be-\n4. für die Ubertragung der elterlichen Ge-           zieht; ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegen-\nwalt oder ihrer Ausübung, für die                stand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so\nUbertragung des Rechts, für die Person           ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Ge-\noder das Vermögen des Kindes zu sor-             samthandverhältnissen ist der Anteil entspre-\ngen, sowie für Entscheidungen nach               chend der Beteiligung an dem Gesamthandver-\n§ 1634 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-           mögen zu bemessen. In den Fällen des Absat-\nbuchs;                                           zes 1 Nr. 2, 3 bestimmt sich der Wert nach § 24\n5. für die Ubertragung der Entscheidungs-            Abs. 2.\nbefugnis in den persönlichen und ver-                (3) Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt\nmögensrechtlichen Angelegenheiten des            entsprechend.\"\nKindes;\n6. für die Anordnung auf Herausgabe des          2. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKindes an einen Elternteil;                      „ 1. für Entscheidungen, welche die persönlichen\n7. für die Ersetzung der Einwilligung der                  Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder ge-\nMutter zur Ehelichkeitserklärung;                      schiedener Ehegatten zueinander oder das\neheliche Güterrecht betreffen;\".\n8. für die Ersetzung der Einwilligung des\ngesetzlichen Vertreters oder des Sorge-\nberechtigten zur Eingehung der Ehe\noder der Genehmigung des gesetzlichen\nArtikel 8\nVertreters zu einer ohne seine Einwil-\nligung geschlossenen Ehe; für die Er-\nsetzung der Einwilligung oder Geneh-\nUbergangs- ·und Schlußvorschriften\nmigung eines Vormundes oder Pflegers\nwird eine Gebühr nicht erhoben.                                I. Ubergangsvorschriften\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24        1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegat-\nAbs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder                  ten zueinander, insbesondere die gegenseitige\nAnordnung des Vormundschaftsgerichts auf                    Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vor-\nmehrere Fürsorgebedürftige, so wird nur eine                schriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe\nGebühr erhoben.                                             vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden\nist.\n(3) In den Fällen des Absatzes Nr. 2 ist nur\nder Elternteil, der sich wiederverheiraten will,        2. Hat die Frau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 nur                ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwal-\nder Elternteil, dessen Einwilligung oder Geneh-             tung des Mannes überlassen, so b.estimmen sich\nmigung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den              die Rechtsbeziehungen der Ehegatten, die sich\nFällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur der               aus der Uberlassung ergeben. nach den Vor-\nElternteil zahlungspflichtig, den das Vormund-              schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt.             Fassung dieses Gesetzes.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957                        639\n3. Haben die Ehegatten am 31. März 1953 im               dieses Gesetzes über die Gütergemeinschaft;\nGüterstand der Verwaltung und Nutznießung             haben die Ehegatten die Fortsetzung der Güter-\ndes Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehe-         gemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt diese\ngatten nichts anderes vereinbart haben, vom In-       als vereinbart.\nkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften          Haben die Ehegatten die allgemeine Güter-\nüber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.         gemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart,\nJeder Ehegatte kann bis zum 30. Juni 1958          so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann\ndem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für           verwaltet; haben sie die Gütergemeinschaft\ndie Ehe Güterfrennung gelten solle; § 1411 des        später vereinbart, so bleibt die Vereinbarung\nBürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses        der Ehegatten über die Verwaltung des Gesamt-\nGesetzes gilt entsprechend. Die Erklärung ist         gutes maßgebend.\ndem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in\ndessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat;        7. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens\nhat der Mann im Geltungsbereich dieses Ge-            dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand\nsetzes keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht        der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft\nSchöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Die        des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so bleiben, so-\nErklärung muß gerichtlich oder notariell beur-        weit die Ehegatten nichts anderes vereinbart\nkundet werden. Das Amtsgericht hat die Er-            haben, die Vorschriften maßgebend, die vor\nklärung dem anderen Ehegatten nach den für            dem 1. April 1953 für diese Güterstände ge-\ndie Zustellung von Amts wegen geltenden Vor-          golten haben.\nschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzu-\nmachen. Auf den Lauf der Frist sind die für die    8. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und\nVerjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,         einem ehelichen Kinde bestimmt sich von dem\n206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend         Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dessen\nanzuwenden. Auf Ersuchen des Amtsgerichts             Vorschriften, auch wenn das Kind vorher ge-\nwird, wenn einer der Ehegatten dies beantragt,        boren ist.\nin das Güterrechtsregister eingetragen, daß die          Hat das Vormundschaftsgericht vor dem In-\nEhegatten in Gütertrennung leben.                     krafttreten dieses Gesetzes während der Dauer\noder nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtig-\n4. Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem\nerklärung der Ehe eine Anordnung getroffen,\n1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Ge-        welche die Sorge für die Person oder das Ver-\nsetzes geschlossen, so gelten die Vorschriften\nmögen des Kindes betrifft, so bleibt diese An-\nder Nummer 3; haben die Ehegatten die Ehe\nordnung bestehen. Das Vormundschaftsgericht\nerst nach der Verkündung dieses Gesetzes ge-          kann jedoch eine abweichende Regelung im\nschlossen, so gilt Nummer 3 Abs. 2 nicht.\nSinne der Vorschriften dieses Gesetzes treffen,\n5. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens       wenn es dies im Interesse des Kindes für an-\ndieses Gesetzes im Güterstand der Gütertren-          gezeigt hält.\nnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so gilt die\nGütertrennung dieses Gesetzes. Die Vor-            9. Hat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein\nschriften der Nummern 3 und 4 bleiben un-             Erblasser oder ein Dritter gemäß § 1638 Abs. 1\nberührt.                                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, daß der\nVater das dem Kinde zugewendete Vermögen\nDie Ehegatten leben im Güterstand der Zu-          nicht verwalten soll, so bleibt auch die Mutter\ngewinngemeinschaft, wenn die Gütertrennung            von der Verwaltung ausgeschlossen, es sei\neingetreten ist, weil                                 denn, daß nach dem ausdrücklichen oder mut-\na) eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte      maßlichen Willen des Erblassers oder des\nFrau die Ehe ohne Einwilligung ihres ge-        Dritten etwas anderes anzunehmen ist.\nsetzlichen Vertreters geschlossen hat,\nb) die Verwaltung und Nutznießung des          10. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein\nMannes geendet hat, weil über sein Ver-         Kind von einer Frau an Kindes Statt angenom-\nmögen der Konkurs eröffnet worden ist,          men worden, die infolge ihrer Verheiratung\noder                                            einen anderen Namen führt (§ 1758 Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs), so kann auf Antrag\nc) die Verwaltung und Nutznießung des\nder Frau das Vormundschaftsgericht bestim-\nMannes geendet hat, weil der Mann für\nmen, daß das Kind den Namen erhält, den die\ntot erklärt oder der Zeitpunkt seines Todes\nFrau zur Zeit der Bestätigung des Annahme-\nnach den Vorschriften des Verschollen-\nvertrages geführt hat und noch führt.\nheitsgesetzes festgestellt worden ist und\ner zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-          Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn der\nsetzes noch gelebt hat.                         Ehemann oder der frühere Ehemann der Frau\nund das Kind, falls es das vierzehnte Lebens-\nDie Vorschriften der Nummer 3 Abs. 2 sind             jahr vollendet hat, einwilligen; § 1748 des\nanzuwenden.                                           Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\n6. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens          Willigt der Mann nicht ein oder ist er ver-\ndieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand           storben oder durch Krankheit oder Abwesenheit\nder allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürger-         verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann\nlichen Gesetzbuchs, so gelten die Vorschriften        dem Antrage nur stattgegeben werden, wenn","640                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndas Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht                          2. § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung\nvollendet hat und wenn vom Standpunkt des                                 und Ergänzung des Gesetzes zur Ver,einheit-\nEhemannes, des früheren Ehemannes oder                                    lichung des Rechts der Eheschließung und der\nseiner Familie keine wichtigen Gründe gegen                               Ehescheidung im Lande Osterreich und im\nden Antrag sprechen.                                                      übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli\nDie Verfügung, durch die dem Antrage statt-                           1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9'23) und § 19 Abs. 2\ngegeben wird, wird erst mit der Rechtskraft                               der Verordnung zur Ausführung des Ehe-\nwirksam. Ist der Mann verstorben, so steht die                            gesetzes vom 20. F,ebruar 1946 (Kontrollrats-\nBeschwerde seinen Eltern zu. Der Antrag kann                              gesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungs-\nnur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten                             blatt für die Britische Zone S. 210) werden auf-\ndieses Gesetzes gestellt werden.                                          gehoben.\nErhält die Frau nach Auflösung oder Nichtig-\n3. Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die\nerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen                            durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert\nVorschriften ihren Familiennamen wieder, so\nwerden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus\nerstreckt sich die Namensänderung auf das\nden entsprechenden neuen Vorschriften.\nKind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat;\ndies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte                               Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\nLebensjahr vollendet hat.                                                Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten\nVorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.\n11. Die Nummern 3, 4, 6 und 7 gelten im Saarland\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. März                        4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft;\n1953 der 31. Dezember 1956 ·und an die Stelle                            Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4\ndes 1. April 1953 der 1. Januar 1957 tritt.                              und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen\nist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung\nII. Schlußvorschriften                                  in Kraft.\n1. § 25 Abs. 2, 3 und die §§ 40, 71, 74 und 75 des\nGesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz)                          5. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels\nvom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontroll-                            8 II. Nr. 1 nach Maßgabe des § 13 des Dritten\nrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren i.hre                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nWirksamkeit.                                                             desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nH c raus geb c r: Der Bundesminister der Justiz -       Ver 1 a g: Bunde~anzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teile;1, Teil I und Teil II\nLa II f ende r Bez II g nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je anqefan\\JCnc 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) -           Zusendunq einzelner Stücke per Streifband·· gegen\nVoreinsendung des erfordcrlid1en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühren."]}