{"id":"bgbl1-1957-25-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":25,"date":"1957-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_25.pdf#page=10","order":3,"title":"Erste Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1957-06-05T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["606                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nErste Verordnung über Ausnahmen\nvon Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Erste Ausnahmeverordnung zur StVZO).\nVom 5. Juni 1957.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-              a) abweichend von § 50 Abs. 4 StVZO die\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl_. I               Leistungsaufnahme für den Leuchtkörper\nS. 837) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 des Ge-               des Fernlichts höchstens 45 W und für den\nsetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom                     Leuchtkörper des Abblendlichts höchstens\n19. Dezembe·r 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und                40 W betragen,\ndes § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-               b) abweichend von § 50 Abs. 6 StVZO die\nOrdnung - StVZO - in der Fassung der Bekannt-                    1 Lux-Grenze von dem der Scheinwerfer-\nmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I                     mitte entsprechenden Punkt unter einem\nS. 271) wird nach Anhören der zuständigen obersten               Winkel von 15° nach rechts ansteigen,\nLandesbehörden verordnet:\nwenn Glühlampen verwendet werden, die in amt-\nlich genehmigter Bauart ausgeführt und mit einem\n§ 1                           amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüf-\n(1) An Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bau-    zeichen gekennzeichnet sind (vgl. § 22 Abs. 3 und 4\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht         StVZO).\nmehr als 20 km/h dürfen die Scheinwerfer höher                                   § 2\nals 1 m über der Fahrbahn angebracht sein, wenn\n(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie in § 50 Abs. 3 StVZO vorgeschriebene Anbrin-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngung der Scheinwerfer wegen der Bauart der\nArbeitsmaschinen nicht möglich ist. Liegt die untere   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nSpiegelkante der Scheinwerfer höher als 1,20 m         Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nüber der Fahrbahn, so müssen die Scheinwerfer -        19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch\nabweichend von § 50 Abs. 6 StVZO - so geneigt          im Land Berlin.\nsein, daß ihre Hell-Dunkel-Grenz,e in 15 m Ent-           (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch\nliegt wie die Scheinwerfermitte.                                                 § 3\n(2) Bei Scheinwerfern und Glühlampen für asym-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmetrisches Abblendlicht darf                           kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}