{"id":"bgbl1-1957-25-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":25,"date":"1957-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_25.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über Sicherheitskinefilme","law_date":"1957-06-11T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["604                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz).\nVom 11. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        2. daß für die Aufbewahrung und Beförde-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     rung von Kinefilmen nur gekennzeichnete\nBehälter verwendet werden dürfen und in\nwelcher Weise diese Behälter gekennzeich-\n§ 1                                         net sein müssen.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2\n(1) Sicherhcitskinefilme sind Kinefilme, die auf          Nr. 1 für Sicherheitskinefilme vorgeschriebene Kenn-\nanerkanntem Sicherheitsfilm hergest~llt sind.                 zeichnung darf auf Filmen anderer Art nicht ange-\n(2) Sicherheitsfilm ist Film, der schwer entflamm-        bracht werden.\nbar und schwer brennbar ist.\n§ 5\n§ 2                                      Veränderung von Sicherheitskinefilmen\nEinführung des Sicherheitskinefilms                  Sicherheitskinefilme dürfen keiner Behandlung\nunterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft\n(1) Kinefilmnegative und -positive dürfen nur auf         verlieren, schwer entflammbar und schwer brennbar\nanerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt werden.               zu sein.\n(2) Kinefilmnegative und -positive dürfen nur vor-\ngeführt, bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie                                         § 6\n1. vollständig auf anerkanntem Sicherheits-                           Aufsicht und Probenahme\nfilm (§ 3) hergestellt sind, und                    (1) Die Aufsicht über die Durchführung der Vor-\n2. in vorgeschriebener Weise (§ 4) gekenn-          schriften des § 2, des § 4 Abs. 1 und 3, des § 5 und\nzeichnet s incl.                                des § 8 sowie der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlasse-\nnen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landes-\n§ 3                            recht zuständigen Behörden.\nAnerkennung\n(2) Für die Befugnisse und Obliegenheiten der\n(1) Die Anerkennung als Sicherheitsfilm wird              zuständigen Behörden gilt § 139b der Gewerbeord-\nauf Grund einer Prüfung durch die Bundesanstalt               nung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13\nfür Materialprüfung von der nach Landesrecht zu-               des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nständigen Behörde ausgesprochen. Zuständig ist die\nBehörde des Landes, in dem der Hersteller oder der                 (3) Bestehen Zweifel, ob Kinefilmnegative und\nEinführer des Films seinen Sitz hat. Die Anerken-              -positive den Voraussetzungen des § 2 entsprechen,\nnung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die                so sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nKosten der Prüfung und der Veröffentlichung trägt             befugt, in Betrieben und Anlagen, in denen Kine-\nder Antragsteller.                                            filmnegative und -positive hergestellt, bearbeitet,\ngelagert oder vorgeführt werden, Filmproben zum\n(2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-            Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nwelchen technischen Anforderungen der Sicherheits-                                          § 7\nfilm für die Anerkennung genügen muß und wie\ndie Prüfung durchzuführen ist.                                                        Ausnahmen\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden\nkönnen Ausnahmen von den Vorschriften des § 2\n§ 4\nzulassen, wenn den Anforderungen genügt ist, die\nKennzeichnung                       im Interesse des Arbeitsschutzes bei der Herstellung\n(1,) Sicherheitskinefilme müssen vom Rohfilmher-          von Kinefilmnegativen und -positiven auf Zellhorn-\nsteller mit einer Kennzeichnung versehen werden,              film (Nitrofilm) oder bei deren Vorführung, Bear-\ndie auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar ist           beitung oder Lagerung zu stellen sind.\nund den Film eindeutig als Sicherheitskinefilm er-\nkennen läßt.\n§ 8\n(2) Der Bundesminister für Arbt)it wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                                Ubergangsbestimmungen\nInnern durch Rechtsverordnung zu bestimmen,                        (1) Kinefilmpositive dürfen abweichend von § 2\n1. in welchc~r Weise Sicherheitskinefilme zu        Abs. 2 noch bis zum 30. September 1958 vorgeführt,\nkennzeichnen sind, und                          bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie auf Film","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957                            605\nhergeste 11t worden sind, der von der Chemisch-                 2. den auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen\nTechnischen Reichsanstalt oder von der Bundes-                     Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, sofern\nanstalt für Materialprüfung vor Inkrafttreten dieses               diese Rechtsverordnungen ausdrücklich auf\nGesetzes geprüft und als schwer entflammbar und                    die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes\nschwer brennbar anerkannt worden ist.                              verweisen.\n(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Film-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\npositive im Verleih vergeben, so hat der Verleiher       buße geahndet werden.\n1. einen Begleitschein beizufügen, in dem be-                              § 11\nstätigt wird, daß der Kinefilm auf Film der                    Geltung im Land Berlin\nin Absatz 1 bezeichneten Art hergestellt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nworden ist, und\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. am Anfang und am Ende jeder Filmrolle           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndurch Einstanzen einer Nummer den Kine-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nfilm zu kennzeichnen und die Nummer im         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBeg 1eitschein anzugeben.                      Dritten Uber leitungsgesetzes.\n§ 12\n§ 9\nInkrafttreten\nStraftaten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2\nMit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit            Abs. 2 mit dem Beginn des auf seine Verkündung\nGeldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird         folgenden dritten Kalendermonats in Kraft; § 2\nbestraft, wer                                          · Abs. 2 tritt mit dem Beginn des auf seine Verkün-\n1. Kinefilmnegative oder -positive auf anderem\ndung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.\nFilm als anerkanntem Sicherheitsfilm herstellt,        (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nalle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft,\n2. Kinefilmnegative oder -positive, die nicht auf\ninsbesondere                             ·\nanerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind,\nvorführt, bearbeitet oder lagert,                          1. die Verordnung über den Sicherheitsfilm\n3. Kinefilmnegative oder -positive einer nach § 5                vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I\nunzulässigen Behandlung unterzieht.                           s. 2136),\n2. die Verordnung zur Durchführung der Ver-\nordnung über den Sicherheitsfilm vom\n§ 10.                                    31. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2141),\nOrdnungswidrigkeiten                           3. die Zweite Verordnung zur Durchführung\nder Verordnung über den Sicherheitsfilm\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                  vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 569),\n1. gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 oder             4. die Dritte Verordnung zm' Durchführung\n3 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 8                 der Verordnung über den Sicherheitsfilm\nAbs. 2 verstößt,                                         vom 25. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 478).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juni 1957.\nDer B-undespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}