{"id":"bgbl1-1957-25-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":25,"date":"1957-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1957-06-11T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["597\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                         Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1957                                                                                                                Nr. 25\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                          Seite\n11. 6. 57   Viertes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        597\n11. 6. 57   Gesetz über Sicherheitskinefilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        604\n5.6.57     Erste Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straß,enve,rkehrs-Zulassungs-\nOrdnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   606\n11. 6. 57   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . .                                                                      607\n31.5. 57    Bekanntmachung über die Haftung der Bunde,srnpublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  607\n11. 6. 57   Berichtigung zur Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28. Mai 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           608\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        608\nViertes Strafrechtsänderungsgesetz.\nVom 11. Juni 1957.\nDer Bundestag hat das                  folgende              Gesetz be-                               republik Deutschland, die Schlagkraft der Trup-\nschlossen:                                                                                              pe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm\nArtikel 1                                                                        nicht gehörende Sachen von bedeutendem Wert\ngefährdet, wird mit Gefängnis oder mit Ein-\nSchutz der Landesverteidigung                                                                   schließung bis zu fünf Jahren bestraft\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                                                     (2) Der Versuch ist strafbar.\n1. In den Zweiten Teil werden nach dem Fünften                                                            (3) In besonders schweren Fällen ist die\nAbschnitt folgende Vorschriften eingefügt:                                                         Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.\n„5 a. Abschnitt\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ge-\nV ergehen gegen die Landesverteidigung                                                           fahr fahrlässig herbeiführt, wird mit lGefängnis\n§ 109                                                                   oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder\n( 1) Wer sich oder einen anderen mit dessen\nmit Geldstrafe bestraft.\nEinwilligung durch Verstümmelung oder auf                                                              (5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der\nandere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht                                                        Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn ,\nuntauglich macht oder machen läßt, wird mit                                                       er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder\nGefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.                                                      die Menschenwürde verletzt oder wenn durch\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur                                                     das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen\nzeitweise oder für eine einzelne Art der Ver-                                                     begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Täter\nwendung herbei, so ist die Strafe Gefängnis.                                                      irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                                                       (6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr An-\nstiftung zum Ungehorsam, so sind die Vor-\n§ 109 a                                                                  schriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.\n(1) Wer sich oder einen anderen durch arg-\nlistige, auf Täuschung berechnete Machenschaf-\n§ 109       C\nten der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder\nzeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der                                                         (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr ver-\nVerwendung entzieht, wird mit Gefängnis be-                                                       leitet, eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\nstraft.                                                                                           stelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, um\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                                  sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd\noder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes\nzu entziehen oder die Beendigung des Wehr-\n§ 109 b\ndienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Ge-\n(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bun-                                                    fängnis bestraft.\ndeswehr verleitet, einen Befehl nicht zu be-\nfolgen, und dadurch die Sicherheit der Bundes-                                                         (2) Der Versuch ist strafbar.","598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr               und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die\nerleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten             Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\nAbsicht eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-            die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird\nstelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, wird          mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen\nmit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.                Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht\nist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung\n(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr An-               der Offentlichkeit im Rahmen der üblichen\nstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind          Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte\ndie Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzu-              Tätigkeit.\nwenden.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 109 d\n(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte\n§ 109 g\nBehauptungen tatsächlicher Art, deren Ver-\nbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bun-                (1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel,\ndeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum              einer militärischen Einrichtung oder Anlage\nZwecke der Verbreitung aufstellt oder solche              oder einem militärischen Vorgang eine Abbil-\nBehauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit                 dung oder Beschreibung anfertigt oder eine\nverbreitet, um die Bundeswehr in der Erfül-               solche Abbildung oder Beschreibung an einen\nlung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu               anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich\nbehindern, wird mit Gefängnis bestraft.                   die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\noder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nwird mit Gefängnis bestraft.\n§ 109 e                                (2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug\n(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder                 aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet\neine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder                oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbe-\nvorwiegend der Landesverteidigung oder dem                 reich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche\nSchutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge-                Aufnahme oder eine danach hergestellte Ab-\nfahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt,               bildung an einen anderen gelangen läßt und\nverändert, unbrauchbar macht oder beseitigt                dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundes-\nund dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik              republik Deutschland oder die Schlagkraft der\nDeutschland, die Schlagkraft der Truppe oder              Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu\nMenschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis                zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach\nnicht unter drei Monaten bestraft.                         Absatz 1 strafbar ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich                  (3) Der Versuch ist strafbar.\neinen solchen Gegenstand oder den dafür be-\nstimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder                  (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die\nliefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1            Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich an\nbezeichnete Gefahr herbeiführt.                            einen anderen gelangen läßt und dadurch die\nGefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                          leichtfertig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis\n(4) In besonders schweren Fällen ist die               zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nStrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.                       Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der\nTäter mit Erlaubnis der zuständigen Dienst-\n(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Ab-                stelle gehandelt hat.\nsatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Ab-\nsatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder\n§ 109 h\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis be-\nstraft, soweit nicht in anderen Vorschriften                  (1) Wer im Inland oder als Deutscher im\neine schwerere Strafe angedroht ist.                      Ausland zugunsten einer auslä:i;idischen Macht\neinen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili-\n§ 109 f                            tärischen oder militärähnlichen Einrichtung an-\nwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehr-\n(1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle,\ndienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird\neine Partei oder eine andere Vereinigung\nmit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nstraft.\ndieses Gesetzes, für eine verbotene Vereini-\ngung oder für einen ihrer Mittelsmänner                       (2) Der Versuch ist strafbar.\n1. Nachrichten über Angelegenheiten der\nLandesverteidigung sammelt,\n§ 109 i\n2. einen Nachrichtendienst betreibt, der\nAngelegenheiten der Landesverteidi-                (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe\ngung zum Gegenstand hat, oder                   bedrohten Handlungen kann erkannt werden\n3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt                    1. neben Freiheitsstrafe\noder sie unterstützt                                        auf Geldstrafe;","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957                            599\n2. neben einer Gefängnisstrafe von min-      5. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndestens einem Jahr aus § 109 e Abs. 1            ,, (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder\nbis 3 sowie § 109 f                          Drohung eine Behörde, einen Beamten oder\nfür die Dauer von einem bis zu fünf        einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme\nJahren auf die Unfähigkeit zur Be-         oder Unterlassung einer Amts- oder Dienst-\nkleidung öffentlicher Ämter und den        handlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht\nVerlust des Wahl- und Stimmrechts          unter drei Monaten bestraft.\"\nund der Wählbarkeit\nsowie auf den Verlust der aus öf-       6. § 360 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nfentlichen Wahlen hervorgegange-           ,,8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde,\nnen Rechte;                                        einem zuständigen Beamten oder einem zu-\n3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in               ständigen Soldaten der Bundeswehr über\nNummer 2 bezeichneten Vorschriften                   seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf,\nund aus § 109 e Abs. 4 auf die Zu-                   sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Woh-\nlässigkeit von Polizeiaufsicht.                      nung oder seine Staatsangehörigkeit eine\nunrichtige Angabe macht oder die Angabe\n(2) § 86 gilt entsprechend.\"\nverweigert;\".                              ·\n2. § 141 wird gestrichen.\n7. Nach § 362 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n3. § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                             ,,§ 363\n,,(1) Wer auf Angehörige einer Behörde, der             Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfz.ig Deut-\nBundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheits-          sche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer\norgans in der Absicht einwirkt, die pflicht-             einem Verbot der zuständigen Dienststelle zu-\nmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestan-              wider eine militärische Einrichtung oder An-\ndes oder der Sicherheit der Bundesrepublik               lage oder eine Ortlichkeit betritt, di,e aus\nDeutschland oder der verfassungsmäßigen Ord-             Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher\nnung des Bundes oder eines Landes zu unter-              Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.\"\ngraben, und dadurch Bestrebungen dient, die\ngegen den Bestand oder die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder gegen einen                                 Artikel 3\nder in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-\nsätze gerichtet sind, wird mit Gefängnis be-                                Änderung\nstraft.\"                                                  des Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nArtikel 2                        ändert und ergänzt:\nW eitere Änderungen                        1. § 74 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndes Strafgesetzbuches\n,, (1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in\nDas Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geän-             dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen\ndert und ergänzt:                                             Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandes-\n1. In § 4 Abs. 3 erhält die Nummer 1 folgende               gerichts als erkennendes Gericht des ersten\nFassung:                                                 Rechtszuges zuständig für Verbrechen und\nVergehen\n,, 1. Straftaten, die er als Träger eines deut-\nschen staatlichen Amtes oder als Soldat der           der Verbreitung hochverräterischer Schriften\nBundeswehr oder die er gegen den Träger               (§ 84 des Strafgesetzbuches),\neines solchen Amtes oder gegen einen Sol-             der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Straf-\ndaten der Bundeswehr während der Aus-                 gesetzbuches),\nübung ihres Dienstes oder in Beziehung\nauf ihren Dienst begeht;\".                            der Agententätigkeit in den Fällen des\n§ 100 d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,\n2. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „Angriffe\nder Gefährdung der Landesverteidigung in\ngegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte\nden Fällen des § 109 d, des § 109 e Abs. 1\noder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106\nbis 4, des § 109 f und des § 109 g Abs. 1\nbis 122b),\" ersetzt durch die Worte\nbis 3 des Strafgesetzbuches,\n,,Angriffe gegen die Ausübung staatsbürger-\nlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),                             der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen\n(§§ 128 bis 129 a des Strafgesetzbuches),\nSabotage (§ 109 e Abs. 1 bis 4),\nWiderstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis                der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-\n122b),\".                                                     buches) und\nder politischen Verdächtigung (§ 241 a des\n3. Der bisherige § 109 wird § 108 c.                            Strafgesetzbuches).\n4. Der bisherige § 109 a wird § 108 d mit der Maß-          Dasselbe gilt für die Vergehen nach den\ngabe, daß in Satz 1 an die Stelle der Bezeich-           §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundes-\nnung „109\" die Bezeichnung „ 108 c\" tritt.               verfassungsgericht.\"","600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. In § 74 a treten an die Stelle des Absatzes 3                   deckung bekannt geworden ist, dazu beige-\ndie folgenden Absätze:                                        tragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der\n,, (3) In den Sachen, in denen die Strafkam-                Bundesrepublik Deutschland oder die ver-\nmer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch               fassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Das-\ndie in§ 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.                selbe gilt, wenn der Täter einen solchen Bei-\ntrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat\n(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt                sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über\nsich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk                landesverräterische oder staatsgefährdende Be-\ndes Oberlandesgerichts.\"                                       strebungen offenbart hat.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5    be-\nzeichneten Straftaten gilt dasselbe, soweit    die\nArtikel 4\nDurchführung des Verfahrens über die in       der\nÄnderung der Strafprozeßordnung                                Tat selbst liegende Gefährdung hinaus          die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland     b~-\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert                    einträchtigen würde.\nund ergänzt:\n(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann\n1. Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt:                       der Bundesgerichtshof mit Zustimmung des\n,, (4) Wird eine Beschlagnahme in einem                     Oberbundesanwalts das Verfahren unter den\nDienstgebäude oder einer nicht allgemein zu-                   in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraus-\ngänglichen Einrichtung oder Anlage der Bun-                    setzungen einstellen.\"\ndeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte\nDienststelle der Bundeswehr um ihre Durch-                                       Artikel 5\nführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur\nMitwirkung berechtigt. Dc~s Ersuchens bedarf             Änderung der Strafreglsterverordnung\nes nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen\nvorzunehmen ist, die ausschließlich von ande-              § 2 Abs. 3 der Strafregisterverordnung in der\nren Personen als Soldaten bewohnt werden.\"              Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung:\n2. Dem § 105 wird folgender Absatz angefügt:\n,, Verurteilungen z~ Geldstrafe wegen einer Uber-\n,, (4) Wird eine Durchsuchung in einem               tretung sind nur mitzuteilen, wenn es sich um Zu-\nDienstgebäude oder einer nicht allgemein zu-            widerhandlungen gegen § 361 des Strafgesetzbuches\ngänglichen Einrichtung oder Anlage der Bun-             handelt.\"\ndeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte\nDienststelle der Bundeswehr um ihre Durch--\nArtikel 6\nführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur\nMitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf                  Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nes nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen\nvorzunehmen ist, die ausschließlich von ande-              Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nren Personen als Soldaten bewohnt werden.\"              kanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 653), des Gesetzes vom 27. September 1938\n3. Als § 153 c wird folgende Vorschrift eingefügt:         (Reichsgesetzbl. I S. 1246) und des Gesetzes vom\n,,§ 153 C                      26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69) wird wie\nfolgt geändert:\n(1) Hat das Verfahren Straftaten\n1. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brief-\n1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90\ntauben\" das Komma und das Wort „Lichtbild-\nbis 93 des Strafgesetzbuches,\ngerät\" gestrichen.\n2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis\nbis 100 e des Strafgesetzbuches,             2. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. gegen die Landesverteidigung nach                    ,, (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen\nden §§ 109 f, 109 g des Strafgesetz-              Lichtbildaufnahmen außerhalb des Fluglinien-\nbuches,                                           verkehrs nur mit behördlicher Erlaubnis ge-\nfertigt werden. Lichtbilder, die außerhalb des\n4. der Beteiligung an verbotenen Ver-                Flugliniepverkehrs von einem Luftfahrzeug\neinigungen, die politische Zwecke ver-            aus gefertigt werden, sowie danach herge-\nfolgen, nach den §§ 128 bis 129 a des             stellte Zeichnungen oder Abbildungen dürfen\nStrafgesetzbuches, § 47 in Verbindung             nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr ge-\nmit § 42 des Gesetzes über das Bun-               bracht werden.\"\ndesverfassungsgericht oder\n5. der Nichtanzeige eines Landesverrats         3. § 33 erhält folgende Fassung:\nnach § 138 des Strafgesetzbuches                                          ,,§ 33\nzum Gegenstand, so kann der Oberbundes-                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Er-\nanwalt mit Zustimmung des Bundesgerichts-                      laubnis der zuständigen Behörde\nhofes von der Erhebung der öffentlichen Klage                           1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von\nwegen einer solchen Tat absehen, wenn der                                  einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbild-\nTäter nach der Tat, bevor ihm deren Ent-                                   aufnahme fertigt oder","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957                            601\n2. ein Lichtbild, das außerhalb des Flug-             in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nlinienverkehrs von einem Luftfahr-                 nierten Truppen zur Zeit der Tat erforder-\nzeug aus gefertigt ist, oder eine da-              lich -war.\nnach hergestellte Zeichnung oder Ab-\nbildung in Verkehr bringt.                     3. In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 c\ndes Strafgesetzbuches tritt an die Stelle des\n(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch                 Wohls der Bundesrepublik Deutschland\nder Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-                 oder eines ihrer Länder die Sicherheit des\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-                     betroffenen Vertragsstaates oder seiner in\nahndet werden.                                                der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen.\n(3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der\nLichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen ist              4. In den Fällen des § 100d Abs. 1 des Straf-\nnach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ord-                  gesetzbuches tritt an die Stelle der Bundes-\nnungswidrigkeiten zulässig. Gehören die Ge-                   republik Deutschland oder eines ihrer Län-\ngenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer, so                 der der betroffene Vertragsstaat. In den\nkönnen sie außer in den Fällen des § 19 des                   Fällen des § 100 d Abs. 2 des Strafgesetz-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch ein-                  buches treten an die Stelle der dort be-\ngezogen werden, wenn der Schutz der Allge-                    zeichneten Maßnahmen und Bestrebungen\nmeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes über                 solche, die gegen die Sicherheit des be-\nOrdnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer                  troffenen Vertragsstaates oder seiner in\nsinngemäß.\"                                                   der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen gerichtet sind.\n4. § 34 wird aufgehoben.\n5. An die Stelle der Ermächtigung nach\n§ 100 c Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches\ntritt das Strafverlangen der obersten mili-\nArtikel 7\ntärischen Dienststelle der in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen des\nAnwendung von Strafvorschriiten                               betroffenen Vertragsstaates oder des Lei-\nzum Schutz der Vertragsstaaten                               ters seiner diplomatischen Vertretung.\ndes Nordatlantikpaktes\n(2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik\n(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertrags-           Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-\nstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der         schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen        sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich\ngelten die §§ 99, 100 und 100 c bis 100 e in Verbin-    dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschrif-\ndung mit § 101 des Strafgesetzbuches mit folgender      ten des Strafgesetzbuches mit den in den Num-\nMaßgabe:                                                mern 1 bis 13 bestimmten Besonderheiten anzu-\n1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 99       wenden:\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechen               1. § 91 in Verbindung mit § 98 auf Taten,\nmilitärische Geheimnisse der Vertragsstaa-                 die der Täter in der Absicht begeht, die\nten. Militärische Geheimnisse im Sinne                     pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten,\ndieser Vorschrift sind Tatsachen, Gegen-                   Beamten oder Bediensteten der Truppen\nstände oder Erkenntnisse, insbesondere                     eines Vertragsstaates zum Dienst für die\nSchriften, Zeichnungen, Modelle oder For-                  Verteidigung zu untergraben, und durch\nmeln, oder Nachrichten darüber, welche die                 die er Bestrebungen dient, die gegen die\nVerteidigung betreffen und von einer im                    Sicherheit des betroffenen Vertragsstaa-\nräumlichen Geltungsbereich dieses Ge-                      tes oder seiner in der Bundesrepublik\nsetzes oder im 'Land Berlin befindlichen                   Deutschland stationierten Truppen gerich-\nDienststelle eines Vertragsstaates mit Rück-               tet sind;\nsicht auf dessen Sicherheit oder die Sicher-\nheit seiner in der Bundesrepublik Deutsch-            2. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbin-\nland stationierten Truppen geheimgehalten                  dung mit § 98 auf Taten gegen die na-\nwerden. Ausgenommen sind Gegenstände,                      tionalen Symbole der Truppen eines Ver-\nüber deren Geheimhaltung zu bestimmen                      tragsstaates;\nAngelegenheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland ist, sowie Nachrichten darüber.                  3. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit\n§ 109 i auf Taten gegen die Truppen eines\n2. In den Fällen der§§ 100 und 100c des Straf-                 Vertragsstaates, deren Soldaten, Wehr-\ngesetzbuches ist die Strafverfolgung nur                   mittel, Einrichtungen, Anlagen oder mili-\nzulässig, wenn die oberste militärische                    tärische Vorgänge mit der Maßgabe, daß\nDienststelle der in der Bundesrepublik                     an die Stelle der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland stationierten Truppen des be-                  land der betroffene Vertragsstaat, an die\ntroffenen Vertragsstaates oder der Leiter                 Stelle der Bundeswehr dessen Truppen\nseiner diplomatischen Vertretung erklärt,                  und an die Stelle der Landesverteidigung\ndaß die Wahrung des Geheimnisses für die                   die Verteidigung der Vertragsstaaten\nSicherheit des Vertragsstaates oder seiner                 treten;","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. die §§ 113, 115 und 116 auf den Wider-                               Artikel 8\nstand, den Aufruhr und den Auflauf\ngegen Soldaten, Beamte oder von ihnen                  Anwendung von Vorschriften\nzur Unterstützung zugezogene Bedienstete             des Gerichtsverfassungsgesetzes\nder Truppen eines Vertragsstaates;\nbei Straftaten gegen die Vertragsstaaten\n5. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behör-                       des Nordatlantikpaktes\nden, Soldaten oder Beamte der Truppen\neines Vertragsstaates gerichtet sind;            Für die Anwendung der Vorschriften des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zu-\n6. die§§ 120,121, 122b und 347 auf Taten           ständigkeit und die Ubernahme, Abgabe oder Uber-\ngegen den Gewahrsam an Gefangenen der         weisung der Untersuchung, Verhandlung und Ent-\nTruppen eines Vertragsstaates oder an         scheidung in Strafsachen stehen die in Artikel 7\nPersonen, die auf ihre Anordnung in einer     Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Ver-\nAnstalt untergebracht sind;                   gehen den ihnen entsprechenden Verstößen gegen\n7. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den          Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.\nHausfrieden von Räumen, die zum öffent-\nlichen Dienst oder Verkehr der Truppen                               Artikel 9\neines Vertragsstaates bestimmt sind;\n8. § 131 auf Taten, die begangen werden, um\nAnwendung von Vorschriften\ndie Truppen eines Vertragsstaates ver-                      der Strafprozeßordnung\nächtlich zu machen;                           bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten\n9. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Be-\ndes Nordatlantikpaktes\nfugnisse von Soldaten oder Beamten der            (1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Ar-\nTruppen eines Vertragsstaates;                 tikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den\n§§ 100 bis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetz-\n10. § 196 auf Beleidigungen gegen eine\nbuches zum Gegenstand, so gilt § 153 c der Straf-\nDienststelle, einen Soldaten oder einen\nprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß\nBeamten der Truppen eines Vertrags-\ndas Absehen von der Verfolgung oder die Einstel-\nstaates;\nlung des Verfahrens zulässig ist,\n11. § 333 auf die Bestechung von Soldaten                   1. wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm\noder Beamten der Truppen eines Vertrags-                  deren Entdeckung bekannt geworden ist,\nstaates;                                                 dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die\n12. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem                      Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nzuständigen Soldaten oder zuständigen                    oder des betroffenen Vertragsstaates abzu-\nBeamten der Truppen eines Vertrags-                      wenden, oder wenn er einen solchen Bei-\nstaates;                                                 trag dadurch geleistet hat, daß er nach der\nTat sein mit ihr zusammenhängendes Wis-\n13. § 363 auf das Betreten von militärischen                   sen über verräterische Bestrebungen offen-\nEinrichtungen und Anlagen eines Ver-                      bart hat, oder\ntragsstaates sowie von Ortlichkeiten, die\n2. soweit die Durchführung des Verfahrens\naus Sicherheitsgründen zur Erfüllung\nüber die in der Tat selbst liegende Gefähr-\ndienstlicher Aufgaben der Truppen eines\ndung hinaus die Sicherheit der Bundesrepu-\nVertragsstaates gesperrt sind.\nblik Deutschland oder des betroffenen Ver-\ntragsstaates beeinträchtigen würde.\n(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der nichtdeut-               (2) Bevor von der· Verfolgung abgesehen oder\nschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die          das Verfahren eingestellt wird, ist der obersten mi-\nsich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich        litärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik\ndieses Gesetzes aufhalten, ist ferner § 4 der Ver-         Deutschland stationierten Truppen des betroffenen\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat               Vertragsstaates oder dem Leiter seiner diplomati-\nnichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai         schen Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden auf Taten       geben.\ngegen Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaa-\ntes, die auf Grund einer allgemeinen oder beson-                                 Artikel 10\nderen Anweisung einer höheren Dienststelle der\nTruppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Ob-                    Zuständigkeit für Verbrechen und\nliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind.                    Vergehen nach dem Anhang A\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten,\nzum Truppenvertrag\ndie im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes             (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Ge-\nbegangen werden. Unter dieser Voraussetzung gel-           richtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zu-\nten sie auch zum Schutz der in Berlin stationierten        ständigkeit und die Ubernahme, Abgabe oder Uber-\nTruppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des             weisung der Untersuchung, Verhandlung und Ent-\nN orda tlan tik paktes.                                    scheidung in Strafsachen stehen gleich","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957                        603\n1\n1. die Verbrechen und Vergehen nach den         der sie sich befinden, auf das nunmehr zuständige\n§§ 2, 3, 7 und 8 Abs. 1 des Anh'angs A zum   Gericht über. Hat eine Hauptverhandlung begonnen,\nTruppenvertrag den in § 134 Abs. 1 des       so ist das Verfahren nach den bisherigen Vorschrif-\nGerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten     ten zu Ende zu führen.\nStraftaten;\n(2) § 33 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung\n2. die Vergehen nach den §§ 4 und 5, § 8        des Artikels 6 Nr. 3 ist auch auf Zuwiderhandlun-\nAbs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3 sowie den    gen anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten be-\n§§ 11 und 12 des Anhangs A zum Truppen-      gangen worden sind und nach der bisher geltenden\nvertrag den in § 74 a Abs. 1 des Gerichts-   Fassung der Vorschrift stralbar waren.\nverfassungsgesetzes bezeichneten Straf-\ntaten.\n(2) Anhang A zum Truppenvertrag im Sinne                                Artikel 12\ndieses Artikels ist der Anhang A zum Vertrag über                         Inkrafttreten\ndie Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte\nund ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsch-       (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ar-\nland -     Strafvorschriften zum Schutze der Drei      tikel 7 bis 11 einen Monat nach dem Tage der Ver-\nMächte, der Streitkräfte und ihrer Mitglieder - in     kündung in Kraft.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955\n(Bundesgesetzbl. II S. 301, 373).                         (2) Die Artikel 10 und 11 treten am Tage nach\nder Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\n(3) Die Artikel 7 bis 9 treten an dem Tage in\nArtikel 11                       Kraft, an dem das Abkommen zwischen den Ver-\nUbergangsvorschriften                     tragsstaaten des Nordatlantikpaktes über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 für die\n(1) Gerichtlich anhängige Verfahren, die Straf-     Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch\ntaten der in Artikel 3 oder 10 genannten Art zum       nicht vor Ablauf des Tages, an dem das Inkraft-\nGegenstand haben, gehen am Tage des Inkraft-           treten des Abkommens im Teil I des Bundesgesetz-\ntretens des entsprechenden Artikels in der Lage, in    blattes bekanntgemacht wird.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}