{"id":"bgbl1-1957-24-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":24,"date":"1957-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1957-06-03T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["593\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                        Ausgegeben zu Bonn am 7.Juni 1957                                                                                       Nr. 24\nTag                                              Inhalt:                                                                                          Seite\n3.6.57      Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                                                                                       593\n4. 6. 57    Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   595\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           595\nIn Teil II Nr. 10, ausgegeben am 3. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 26. April 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen. - Gesetz\nzu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nreich von Großbritannien und Nord-Irland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 16. Juli\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des\nfrüheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs. - Bekanntmachung der Verfassung der Internationalen\nArbeitsorganisation.                                                                                                              '\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Fünften Berichtigungs- und Ände-\nrungsprotokoll vom 3. Dezember 1955 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten\nZollzugeständnislisten. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über\ndie Internationale Zivilluftfahrt.\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 7. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bei-\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\nzwischenstaatliche Organisationen. - Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen\nReich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.\nGesetz zur Änderung\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).\nVom 3. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         Zonenrandgebiet hatten, angenommene Stand-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  orte bestimmen, die mit ihrem Ortsmittelpunkt\nnicht mehr als 40 km in der Luftlinie von dem\nZonenrand der Bundesrepublik Deutschland und\nArtikel 1                                      von dem Ortsmittelpunkt des tatsächlichen\nStandorts liegen dürfen. Entsprechendes gilt für\nDas Güterkraftverkehrsgesetz          (GüKG)      vom\ndie Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren\n17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) wird wie\nSitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäft-\nfolgt geändert:\nliche Niederlassung in Gemeinden haben, die\n1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                  nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saar-\nland oder nördlich des Nord-Ostsee-Kanals von\n,, (4) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in                    der Westküste des Landes Schleswig-Holstein\nGemeinden, die in dem von der Bundesregierung                       entfernt liegen.                11\nanerkannten        Zonenrandgebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland nach dem Stand vom 1. Ja-                2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\nnuar 1957 liegen, können die höheren Landes-                        ,, erstreckt wird folgende Worte angefügt:,\nII\nverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen                          „ und der Unternehmer das Alter von sechzig\ndes Güternahverkehrs, die bereits am 1. April                       Jahren erreicht hat oder infolge amtsärztlich fest-\n1954 ihren Sitz oder eine nicht nur vorüber-                        gestellter Gebrechlichkeit zur Fortführung des\n11\ngehende geschäftliche Niederlassung in dem                          Unternehmens auf die Dauer nicht imstande ist.","594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. In § 19 Abs. l werden nach den Worten „vor-                               Artikel 2\nläufig weiterführen\" die Worte eingefügt:\nDas Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n„oder ohne das Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 2     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nletzter Ilülbsalz im ganzen auf einen Dritten        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nübertragen\".\n4. § 48 Abs. 3 wird aufgehoben. Absatz 4 wird Ab-                            Artikel 3\nsatz 3.\nDas Gesetz gilt nicht im Saarland.\n5. § 106 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März                          Artikel 4\n193G (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis\nzum 18. Oktober 1952 ergangf:nen Änderungen            Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung,\nund Ergfü1z.un~Jcn gilt als auf Grund des § 21       Artikel 1 Nr. 1 einen Monat nach seiner Verkün-\nAbs. 1 und des § 25 erlassen.\"                       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}