{"id":"bgbl1-1957-23-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":23,"date":"1957-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_23.pdf#page=14","order":4,"title":"Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte","law_date":"1957-05-28T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["582                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZulassungsordnung für Kassenzahnärzte\n(ZO-Zahnärzte).\nVom 28. Mai 1957.\nAuf Grund des § 3GB c Abs. 1 der Reichsversiche-           (4) Eine Tätigkeit als Vertroter oder Assistent\nrungsordnung in der Fassung des Gesetzes über             eines frei praktizierenden Kassenzahnarztes oder als\nAnderungen von Vorschriften des Zweiten Buches            Assistent in einer Universitätszahnklinik oder einer\nder Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung          Zahnstation eines Krankenhauses wird bei gleich-\ndes Sozialriericb ls~Jcsetzes (Gesetz über Kassenarzt-    zeitiger Ausübung einer eigenen Praxis nicht als\nrecht - CKAR) vom 17. August 1955 (Bundesge-              unselbständige Tätigkeit auf die Vorbereitungszeit\nsetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bun-         angerechnet.\ndesausschuß der Zalmi.lrzte und Krankenkassen mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\nABSCHNlTT I\n(1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des\nZulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen\nZahnarztregister                      Wohnort hat. Sofern er keinen ·wohnort im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die\n§ 1                           Wahl des Zahnarztregisters frei. Die Eintragung in\n(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassen-        ein weiteres Zahnarztregister ist nicht zulässig.\nzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarzt-\n(2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforder-\nregister die Rcqistcrakten.\nlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nach-\n(2) Das Zahnarztregister erfaßt                         zuweisen, insbesondere sind beizufügen\na) die zugelassenen Zahnärzte und die an der\nkassenzahnärztlichen Versorgung beteilig-               a) die Geburtsurkunde,\nten Zahnärzte,                                          b) die Urkunde über die Bestallung als Zahn-\nb) Zahnärzte, die die Voraussetzungen des                     arzt,\n§ 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4\nc) der Nachweis über die zahnärztliche Tätig-\nbeantragt haben.                                           keit nach der Bestallung.\n§ 2\n(3) An Stelle von Urschriften können ausnahms-\nweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt\n(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über          werden.\ndie Person und die berufliche Tätigkeit des Zahn-\narztes enthalten, die für die Zulassung oder die Be-         (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unter-\nteiligung von Bedeutung sind.                             lagen-- nicht vorgelegt werden, sind die nachzu-\nweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur\n(2) Das Zahnarztregister ist in gebundener Form        Glaubhaftmachung der Bestallung als Zahnarzt und\nnach dem Muster der Anlage zu führen.                     der zahnärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b\nund c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des\n§ 3                           Antragstellers allein nicht.\n(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist\nbei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen                                   § 5\nVereinigung zu beantragen.\n(1) Verzieht ein im Zahnarztregister eingetrage-\n(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind             ner nicht zugelassener oder beteiligter Zahnarzt\naus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er\na) die Bestallung als Zahnarzt,\nauf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort\nb) die Ableistung einer mindestens        zwei-     zuständige Zahnarztregister umgeschrieben.\njähriqen Vorbereitungszeit.\n(2) Wird ein Zahnarzt zugelassen oder beteiligt,\n(3) Die Vorbereitungszeit ist in praktischer zahn-      so wird er von Amts wegen in das Zahnarztregister\närztlicher Tätigkeit abzuleisten; es sind mindestens       umgeschrieben, das für den Kassenzahnarztsitz ge-\nzwölf Monate in unselbständiger Tätigkeit in einer         führt wird.\nKassenpraxis zurückzulegen. Der unselbständigen\nTätigkeit steht bis zu neun Monaten eine praktische           (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen\nzahnürzlliche Tij        t im öffentlichen Gesundheits-    Registerauszug und. die Registerakten des Zahn-\ndienst, in Zi.llinkl niken oder in Zahnstationen der       arztes der zuständigen registerführenden Stelle zu\nBundeswehr gleich.                                         übersenden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                          583\n§ 6                             (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen\nsind die Registerakten der am Zulassungsverfahren\n(1) Die   Zulassunq und die Beteiligung eines         beteiligten Zahnärzte auf Anfordern zur Einsicht zu\nZahnarztes sind als solche im Zahnarztregister\nüberlassen.\nkenntlichzun1uchen.\n(2) Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen,                                § 10\nihren En lzug oder ihr Ende sowie für die Beteili-          ( 1) Die  Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\ngung an der kc1ssc\\nZi.1hnürztlichen Versorgung von      führt das Bundeszahnarztregister nach dem Muster\nBctfoulung sind, werdc~n von Amts wegen oder auf         der Anlage.\nAnlrag des Zahnarztes, ci ner Kassenzahnärztlichen\nVereinigung, einer Krankenkasse oder eines                  (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen tei-\nLandesverbandes der Krankenkassen in den Re-             len Eintragungen und Veränderungen in den Zahn-\ngisteraklen eingetrnn(~n. Der Zahnarzt ist zu dem        arztregistern der Kassenzahnärztlichen Bundesver-\nAnlrag auf Eintragung zu hören, falls er die Ein-        einigung unverzüglich mit.\ntrngung nicht selbst beantrugt hat.                         (3)   Die Kassenzahnärztliche · Bundesvereinigung\nteilt Tatsachen, die für das Zahnarztregister von\n(3) Urwnfechtbm gewordene Beschlüsse in Diszi-\nBedeutung sind, der zuständigen Kassenzahnärzt-\nplinarangelegcnlwiten (§ 368 m Abs. 4 der Reichs-\nlichen Vereinigung unverzüglich mit.\nversicherungsordnung), mit Ausnahme der Ver-\nwarnung, sind zu den Re9isterakten zu nehmen; sie\nsind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der\nBeschluß unanfechtbar geworden ist, aus den                                   ABSCHNITT II\nRcgisterak ten zu entfernen und zu vernichten.\nBildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke\n§ 11\n§ 7\n(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kas-\nDer Zahnarzt w i rcl irn Zahnarztregister gestrichen, senzahnärztlichen Vereinigungen und den Landes-\nwenn                                                     verbänden der Krankenkassen gemeinsam gebildet\na) er es beantragt,                                   und abgegrenzt.\nb) er gestorben ist,                                     (2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Be-\nc) die Voraussetzungen für seine Eintragung nach      zirks einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung ge-\n§ 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr      bildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die\ngegeben sind,                                     Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berücksichti-\ngen.\nd) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buch-\nstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahn--        (3) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die\narztes irrlündich als gegeben angenommen          Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre\nworden sind.                                      amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern\nbekanntzugeben.\n§ 8\n(1) Uber    Eintragungen und Streichungen im\nABSCHNITT III\nZahnarztregister und in den Registerakten be-\nschließt der Vorstand der Kassenzahnärztlichen                       Feststellung der Verhältniszahl\nVereinigung oder die durch die Satzung bestimmte\nStelle.                                                                            § 12\n(2) Der Zahnarzt erhält über die seine Person be-        (1) Der Zulassungsausschuß stellt bis zum 1. März\ntreff enden Eintragungen und Streichungen sowie          jeden Jahres fest, auf wieviel Kassenmitglieder rim\nüber die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung         Zulassungsbezirk ein Kassenzahnarzt entfällt. Diese\noder Streichung einen schriftlichen Bescheid. Dem        Feststellung erfolgt auf Grund der durchschnitt-\nBescheid soll eine Belehrung über die Zulässigkeit       lichen Mitgliederzahl der Krankenkassen (§ 225 der\ndes Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle oder das        Reichsversicherungsordnung) im Vorjahre und der\nGericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen          Zahl der Kassenzahnärzte des Zulassungsbezirks\nist, und ihren Silz und die einzuhaltende Frist bei-     am 31. Dezember des Vorjahres. Dabei sind die\ngefügt werden.                                           Mitglieder überbezirklicher Krankenkassen zu be-\nrücksichtigen; liegen Wohn- und Beschäftigungsort\n§ 9\neiner nicht unwesentlichen Zahl von Mitgliedern\n(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die       nicht in demselben Zulassungsbezirk, so soll auch\nKrankenkassen und die Landesverbände der Kran-           das nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Kas-\nkenkassen können das Zahnarztregister und bei            senzahnärzte, deren Zulassung ruht, werden mit-\nDarlegung      eines berechtigten Interesses         die gerechnet.\nRegisterakten einsehen.\n(2) Das Ergebnis der Feststellung hat der Zulas-\n(2) Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen         sungsausschuß in den für die amtlichen Bekannt-\nBevollmächtigten das Zahnarztregister und die            machungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung\nseine Person betreff enden Registerakten einsehen.       zuständigen Blättern zu veröffentlichen.","584                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT IV                        züglich auszuschreiben, nachdem ihr der Zulas-\nKassenzahnarztsitze                   sungsausschuß den Beschluß über die Errichtung\noder Wiederbesetzung des Kassenzahnarztsitzes\n§ 13                          oder den Beschluß gemäß § 22 Abs. 4 mitgeteilt hat.\n(1) Der Zulassungsausschuß hat nach Feststellung       (2) Der Kassenzahnarztsitz ist erneut auszu-\nder Verhältniszahl die Kassenzahnarztsitze und         schreiben, wenn der zugelassene Bewerber stirbt\netwaige besondere Erfordernisse für ihre Besetzung     oder auf die Zulassung verzichtet, bevor die Ent-\nfestzulegen.                                           scheidung über die Zulassung unanfechtbar ge-\n(2) In der Regel ist im Zulassungsbezirk für je    worden ist. Absatz 1 gilt entsprechend.\nneunhundert Kassenmitglieder ein Kassenzahnarzt-\nsitz zu errichten.                                        (3) Die Ausschreibung muß für die Einreichung\nvon Bewerbungen eine Frist von einem Monat vor-\n(3) Bei der Bestimmung der Kassenzahnarztsitze      sehen; das Ende der Frist ist anzugeben.\nsind die besonderen Verhältnisse und Gegeben-\nheiten im Zulassungsbezirk angemessen zu berück-\nsichtigen. In einem Zulassungsbezirk, in dem auch                               § 17\nVersicherte der knappschaftlichen Krankenversiche-        Wer sich um einen ausgeschriebenen Kassen-\nrung arbeiten und wohnen, hat der Zulassungs-          zahnarztsitz bewirbt, muß an einem von einer\nausschuß eine enge Zusammenarbeit mit dem              Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Zusammen-\nTräger der knappschaftlichen Krankenversicherung       wirken mit den Landesverbänden der Kranken-\nanzustreben, um die zweckmäßigste Verteilung der       kassen veranstalteten Einführungslehrgang für die\nKassenzahnarztsitze im Zulassungsbezirk zu er-         kassenzahnärztliche Tätigkeit teilgenommen haben,\nreichen; der Zulassungsausschuß kann mit dem           der nicht länger als vier Jahre vor der Bewerbung\nTräger der knappschaftlichen Krankenversicherung       liegen darf. Das gilt nicht für Bewerber, die bereits\ndas Nähere vereinbaren.                                zugelassen sind.\n(4) Der Zulassungsaus,schuß hat über die Er-\n§ 18\nrichtung, die Änderung oder den Wegfall von\nKassenzahnarztsitzen auf Antrag der Kassenzahn-           (1) Die Bewerbung muß schriftlich und frist-\närztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder        gerecht erfolgen. In der Bewerbung ist anzugeben,\neines Landesverbandes der Krankenkassen oder           für welchen Kassenzahnarztsitz die Zulassung be-\nvon Amts wegen zu beschließen. Er kann hierbei         antragt wird. Dem Bewerbungsschreiben sind bei-\nauch ein von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)         zufügen\ngeltend gemachtes Bedürfnis berücksichtigen.\na) ein Auszug aus dem Zahnarztregister, aus\ndem der Tag der Bestallung und der Tag\n§ 14                                    der Eintragung in das Zahnarztregister her-\n(1) Kassenzahnarztsitze werden für einen oder                vorgehen müssen,\nmehrere Orte oder für Ortsteile errichtet.\nb) Bescheinigungen über die seit der Be-\n(2) Der Kassenzahnarzt muß am Kassenzahnarzt-                stallung ausgeübten zahnärztlichen Tätig-\nsitz seine Sprechstunde halten. Er hat seine Woh-                keiten,\nnung so zu wählen, daß er für die zahnärztliche\nVersorgung der Versicherten an seinem Kassen-                 c) eine Bescheinigung über die Teilnahme an\nzahnarztsitz zur Verfügung steht.                                einem Einführungslehrgang (§ 17).\n(3) Der Zulassungsausschuß kann einen Kassen-         (2) Ferner sind beizufügen\nzahnarztsitz auf Antrag des Kassenzahnarztes ver-\nlegen, wenn triftige Gründe der kassenzahnärzt-               a) ein Lebenslauf,\n.\nlichen Versorgung hierfür gegeben sind.\nb) ein polizeiliches Führungszeugnis,\n§ 15                                 c) Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen\nVereinigungen, in deren Bereich der Be-\nIst die Besetzung eines ausgeschriebenen vor-                 werber bisher niedergelassen oder zur\ndringlich zu besetzenden Kassenzahnarztsitzes                    Kassenpraxis zugelassen war, aus denen\nmangels geeigneter Bewerber nicht möglich, so                   sich Ort und Dauer der bisherigen Nieder-\nkönnen weniger vordringliche Zulassungen im Zu-                  lassung oder Zulassung und der Grund\nlassungsbezirk so lange zurückgestellt werden, bis              einer etwaigen Beendigung ergeben,\nfür diesen Kassenzahnarztsitz ein Zahnarzt zu-\ngelassen ist.                                                d) eine Erklärung über im Zeitpunkt der Be-\nwerbung bestehende Dienst- oder Be-\nABSCHNITT V                                  schäftigungsverhältnisse unter Angabe des\nfrühestmöglichen Endes des Beschäftigungs-\nAusschreibung und Bewerbung                          verhältnisses,\n§ 16                                e) eine Erklärung des Bewerbers, ob er\n(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat                  rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der\neinen Kassenzahnarzlsitz in den für ihre amtlichen              letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich\nBekanntmachungen vorgesehenen Blättern unver-                   innerhalb der letzten fünf Jahre einer Ent-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                          585\nziehungskur \\ wegen       Trunksucht   oder                            § 22\nRauschgiftsucht unterzogen hat und daß\ngesetzliche Hinderungsgründe der Aus-            (1) Unter mehreren Bewerbern ist unter Berück-\nübung des zahnärztlichen Berufs nicht ent-    sichtigung der besonderen Anforderungen des aus-\ngegenstehen.                                  geschriebenen Kassenzahnarztsitzes nach pflicht-\nmäßigem Ermessen auszuwählen.\n(3) An Stelle von Urschriften können amtlich be-\nglaubigte Abschriften beigefügt werden.                    (2) Bei der Auswahl sind in erster Linie die\nberufliche Eignung, das Approbationsalter und die\n(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in\nDauer der zahnärztlichen Tätigkeit zu berücksichti-\nAbsatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht\ngen, sodann bei der Erstzulassung des Bewerbers\nvorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sach-\nseine Eigenschaft als Schwerbeschädigter im Sinne\nverhalt glaubhaft zu machen.\ndes § · 1 des Schwerbeschädigtengesetzes.\n(5) Bewerbungen gelten als nicht fristgerecht,\nwenn sie die Unterlagen nicht vollständig enthalten        (3) Danach 'können ohne Bindung an die Reihen-\nund diese auch nicht in einer vom Vorsitzenden         folge insbesondere berücksichtigt werden\ndes Zulassungsausschusses gesetzten Frist bei-\na) eine mindestens fünf Jahre auf dem Lande\ngebracht werden. Das polizeiliche Führungszeugnis\noder in einer Kleinstadt ausgeübte kassen-\nkann bis zum Beginn der ersten Verhandlung vor\nzahnärztliche Tätigkeit, wenn der Zahnarzt\ndem Zulassungsausschuß nachgebracht werden.\nsich um die Zulassung wegen der Möglich-\nkeiten besserer Schul- und BeruJsausbil-\nABSCHNITT VI                                  dung für seine Kinder bewirbt,\nb) eine mehrjährige Vertretung von Kassen-\nZulassung\nzahnärzten oder eine mehrjährige Tätig-\n§ 19                                    keit als zahnärztlicher Assistent,\n(1) Uber die Bewerbung befindet der Zulassungs-             c) das besondere Vertrautsein mit den ört-\nausschuß durch Beschluß.                                          lichen Verhältnissen.\n(2) Wird der Bewerber zugelassen, so ist im Be-         (4) Ist kein geeigneter Bewerber vorhanden, so\nschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem     hat der Zulassungsausschuß das durch Beschluß\ndie kassenzahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist.\nfestzustellen.\nLiegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulas-\nsungsausschuß auf Antrag des Bewerbers nachträg-\nlich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.                                        § 23\nZahnärzte, die aus einer früheren hauptberuf-\n§ 20                          lichen Tätigkeit ausgeschieden sind und Anspruch\n(1) Für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätig-     auf Versorgungsbezüge haben, sollen bei der Aus-\nkeit ist nicht geeignet ein Zahnarzt, der wegen eines   wahl in der Regel hinter anderen geeigneten Be-\nBeschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer          werbern zurückgestellt werden.\nnicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung\nder Versicherten persönlich nicht in dem erforder-\nlichen Maße zur Verfügung steht.                                                 § 24\n(2) Für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätig-        (1) Die Zulassung erfolgt für einen Kassenzahn-\nkeit ist nicht geeignet ein Zahnarzt, der eine zahn-    arztsitz.\närztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach           (2) Wollen Kassenzahnärzte ihre Praxis tauschen,\nmit der Tätigkeit des Kassenzahnarztes am Kassen-       so bedürfen sie dazu der vorherigen Zustimmung\nzahnarztsitz nicht zu vereinbaren ist.\nder beteiligten Zulassungsausschüsse.\n(3) Ein Zahnarzt, bei dem Hinderungsgründe nach\nden Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der\nBedingung zugelassen werden, daß der seiner                                      §  25\nEignung entgegenstehende Grund spätestens drei             (1) Der   Zulassungsausschuß kann ohne Aus-\nMonate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem        schreibung eine Zulassung aussprechen, wenn der\ndie Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar\ndurch Tod freigewordene Kassenzahnarztsitz von\ngeworden ist.\ndem Ehegatten oder einem leiblichen Kind über-\n§ 21                          nommen werden soll, sofern der Nachfolger im\nUngeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis         Zeitpunkt des Freiwerdens die Voraussetzungen\nist ein Zahnarzt mit geistigen oder sonstigen in        für die Zulassung erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der\nseiner Person liegenden schwerwiegenden Mängeln,        Praxisinhaber nach mindestens zehnjähriger kas-\ninsbesondere ein Zahnarzt, der innerhalb der letz-      senzahnärztliche1r Tätigkeit zugunsten des Ehe-\nten fünf Jahre vor seiner Bewerbung rauschgift-         gatten oder des leiblichen Kindes auf die Zulassung\nsüchtig oder trunksüchtig war.                          verzichtet.","586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist beim Tode des Praxisinhabers einer Kas-      § 18 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Unterlagen\nsenzahnarztstclle ein Ehegatte oder ein leibliches      sowie eine Bescheinigung des Krankenhausträgers\nKind als Nachfolger vorhanden, die die zahnärzt-         über das Anstellungsverhältnis beizufügen.\nliche Prüfung abgelegt haben, so kann der Zu-\nlassungsausschuß beschließen, daß der Kassenzahn-           (2) Diese Beteiligungen können nur für ambulante\narztsitz so lange unbesetzt bleibt oder die Kassen-      kassenzahnärztliche Tätigkeit erfolgen.\npraxis durch einen beteiligten Zahnarzt versehen            (3) Die Beteiligung kann widerrufen werden,\nwird, bis der Nachfolger die Voraussetzungen für         wenn durch einen in der Person des Beteiligten\ndie Zulassung erfüllt.                                  liegenden Grund der mit der Beteiligung verfolgte\nZweck nicht erfüllt wird oder wenn die Voraus-\nsetzungen, die zur Beteiligung geführt haben, nicht\nABSCHNITT VII                       mehr vorliegen.\nRuhen, 12ntziehung und Ende der Zulassung                                       § 30\n§ 26                             (1) Der Zulassungsausschuß kann auf Antrag der\n(1) Der Zulassun9sausschuß hat das Ruhen der         Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Lan-\nZulassung eines Kassenzahnarztes zu beschließen,         desverbandes der Krankenkassen in besonderen\nwenn die Voraussetzungen des § 368 a Abs. 5 der         Fällen zur Sicherstellung der kassenzahnärztlichen\nReichsversicherungsordnung erfüllt sind.                 Versorgung, insbesondere zur Behebung eines Not-\nstandes, zur Vers'orgung eines begrenzten Per-\n(2) Tutsac:hen, clie das Ruhen der Zulassung be-     sonenkreises oder für bestimmte zahnärztliche Lei-\ndingen könne;n, haben der Kassenzahnarzt, die            stungen Zahnärzte bis zur Dauer eines Jahres an\nKassenzahnürztlichc Vereinigung, die Kranken-            der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligen.\nkassen und die Landesverbände der Kranken-               Der Zulassungsausschuß kann die Dauer der Betei-\nkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.               ligung auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Ver-\n(3) In dem Beschluß ist die Ruh(mszeit festzu-       einigung oder eines Landesverbandes der Kranken-\nsetzen.                                                  kassen verlängern, wenn\n(4) Uber die ruhenden Zulassungen führt die                   a) die Beteiligung deshalb erfolgt ist, weil\nKassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle)                     gegen eine Zulassung Widerspruch einge-\nein besonderes Verzeichnis.                                          legt bzw. Klage erhoben worden ist, bis\nzur endgültigen Entscheidung über die Zu-\nlassung,\n§  27\nb) die Beteiligung zur Versorgung eines be-\nDer Zulassungsausschuß hat von Amts wegen                        grenzten Personenkreises, z. B. der Insassen\nüber die Entziehung der Zulassung zu beschließen,                    eines Lagers oder der Beschäftigten eines\nwenn die Voraussetzungen nach § 368 a Abs. 6 der                     abgelegenen oder vorübergehenden Betrie- _\nReichsversicherungsordnung gegeben sind. Die                         bes, erfolgt ist.\nKassenzahnärztliche Vereinigung und die Landes-\nverbände der Krankenkassen können die Entzie-                (2) Beteiligt werden kann nur ein Zahnarzt, der\n1\nhung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter         die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.\nAngabe der Gründe beantragen.                                (3) Der Zulassungsausschuß kann ohne die Vor-\naussetzung des Absatzes 2 einen im Auslande be-\n§  28                         stallten Zahnarzt oder einen Zahnarzt, der nicht Deut-\nscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\n(1) Endet die Zulassung (§ 368a Abs. 7 der           ist, wenn ihm von der zuständigen deutschen\nReichsversicherungsordnung), so ist der Zeitpunkt        Behörde die Ausübung seines Berufs gestattet ist,\nihres Endes durch Beschluß des Zulassungsausschus-       an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligen.\nses festzustellen.\n(4) Die Beteiligung ist zeitlich,     räumlich und\n(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedin-     ihrem Umfang nach zu bestimmen.\ngen, haben die Kassenzahnärztliche Vereinigung,\ndie Krankenkassen und die Landesverbände der                (5) Für die Dauer und den Umfang seiner Betei-\nKrankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzu-              ligung hat der beteiligte Zahnarzt die Rechte und\nteilen.                                                  Pflichten eines Kassenzahnarztes.\n(6) Die Beteiligung kann vor ihrem Zeitablauf\nABSCHNITT VIII                       widerrufen werden, wenn durch einen in der Person\nBeteiligung                      des Beteiligten liegenden Grund der mit der Betei-\nligung verfolgte Zweck nicht erfüllt wird oder wenn\n§  29                         die Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt\n(1) Der Antrag eines leitenden Krankenhaus-           haben, nicht mehr vorliegen.\nzahnarztes (§ 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungs-\nordnung) auf Beteiligung an der kassenzahnärzt-                                        § 31\nlichen Versorgung ist schriftlich an den Zulassungs-        Uber die Beteiligungen führt die Kassenzahnärzt-\nausschuß zu richten, in dessen Bereich das               liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes\nKrankenhaus gelegen ist. Dem Antrag sind die in          Verzeichnis.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                           587\nABSCHNITT IX                          (2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von\nden Landesverbänden der Krankenkassen gemein-\nVertreter, Assistenten und Gemeinschaftspraxis       sam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen\n§  32                          Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe\nder von den Landesverbänden der Krankenkassen\n(1) Der Kassenzahnarzt hat die kassenzahnärzt-\nvorgeschlagenen Personen ausgelost.\nliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.\nBei Krankheit. Urlaub oder Teilnahme an zahnärzt-          (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier\nlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann         Jahre. Die Amtsdauer endet erstmals mit dem\ner sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer       31. Dezember 1961.\nvon drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Ver-\ntretung länger als vier Wochen, so ist sie der             (4) Scheidet ein Mirglied vorzeitig aus, so erfolgt\nKassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen.           Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mit-\nglieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mit-\n(2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3    glieder nach Absatz 3.                              -\nAbs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahn-\närztlichen Vereinigung. Im übrigen darf der Kassen-       (5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grunde\nzahnarzt aus Gründen der Sicherstellung der             durch die Stelle abberufen werden, von der es be-\nkassenzahnärztlichen Versorgung einen Vertreter         stellt ist. Das Ehrenamt des nichtzugelassenen Zahn-\noder einen Assistenten nur mit vorheriger Zustim-       arztes endet mit seiner Zulassung.\nmung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung be-\nschäftigen. Die Dauer der Beschäftigung ist zu be-         (6) Die Niederlegung des Ehrenamtes hat gegen-\nfristen. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn         über dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfol-\ndie Beschäftigung eines Vertreters oder Assisten-       gen.\nten nicht mehr begründet ist, sie kann widerrufen          (7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben An-\nwerden, wenn in der Person des Vertreters oder          spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf\nAssistenten Gründe liegen, welche beim Kassen-          eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die\nzahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen\nMitglieder der Organe der bestellenden Körper-\nkönnen.\nschaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch rich-\n(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht  tet sich gegen die bestellenden Körperschaften.\nder Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Auf-\n(8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden,\nrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges\ndienen.                                                 soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je\nzur Hälfte von der Kassenzahnärztlichen Vereini-\n(4) Der Kassenzahnarzt hat Vertreter und Assi-      gung und den Landesverbänden der Krankenkassen\nstenten zur Erfüllung der kassenzahnärztlichen          - von letzteren entsprechend der Anzahl der Ver-\nPflichten anzuhalten.                                  sicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.\n§ 33                             (9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften\n(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen        für die Mitglieder entsprechend.\nund Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Be-\nschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere                                      § 35\nKassenzahnärzte ist zulässig. Nicht zulässig ist die\ngemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten und               (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem\nArzten.                                                Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt\nund aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der\n(2) Die gemeinsame Ausübung kassenzahnärzt-        Krankenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen\nlicher Tätigkeit ist nur zulässig unter Kassenzahn-    Zahl zu bestellen.\närzten. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung\ndurch den Zulassungsausschuß. Die Kassenzahnärzt-          (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.\nlich~ Vereinigung und die Landesverbände der               (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses kön-\nKrankenkassen sind vor Beschlußfassung zu hören.\nnen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zu-\nDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die\nlassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß\nVersorgung der Versicherten es erfordert und lan-\ndesrechtliche Vorschriften über die zahnärztliche      sein.\nBerufsausübung dem nicht entgegenstehen.\nABSCHNITT XI\nVerfahren vor den Zulassungs-\nABSCHNITT X\nund Berufungsausschüssen\nZulassungs- und Berufungsausschüsse                1. Zulassungsausschuß für Zahnärzte\n§ 34\n§ 36\n(1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs\nMitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der           Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen.\nZahnärzte und der Krankenkassen sowie aus Stell-        Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter An-\nvertretern in der nötigen Zahl.                         gabe der Tagesordnung ein.","588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 37                           Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs,\ndie einzuhaltende Frist und den Sitz des zustän-\n(1) Uber     Zulassungen und über die Entzie-\ndigen Berufungsausschusses beizufügen.\nhung von Zulassungen beschließt der Zulassungs-\nausschuß 1wch mündlicher Verhandlung. In allen               (5) Der Vorsitzende stellt den Beteiligten alsbald\nanderen Füllen kann der Zulassungsausschuß eine           je eine Ausfertigung des Beschlusses mittels Post-\nmündliche Verhandlung anberaumen.                         zustellungsurkunde zu; eine weitere Ausfertigung\n(2) Die Kassen:Lahnärztliche Vereinigung und die       ist der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für die\nLandesverbände der Krankenkassen sowie die an             Registerakten zuzusenden. Der Zulassungsausschuß\ndem Verfahn~n beteili~:l ten Zahnärzte sind unter         kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschrif-\nEinhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Post-          ten des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berech-\nzustel ltrnqsurkunde zur mündlichen Verhandlung zu        tigtes Interesse nachweisen.\nJa.den. Es kdnn auch in Abwesenheit Beteiligter ver-         (6) Die Ausfertigungen unterzeichnet der Vor-\nhundelt W()rd(:n, fdlls in der L:1dung darauf hinge-      sitzende oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied,\nwiesen ist.                                               das bei dem Beschluß mitgewirkt hat.\n§ 38\nUber 91:büh renpflicbtige Anlrüge wird erst nach                                    § 42\nEntridllun~J der nach § 46 zu zahlenden Gebühr ver-          Uber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-\nhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht           tigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer,\ninnerhalb der (Jf'~;dztc)n rrist eingezahlt, so gilt der  die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Be-\nAntrag als zurückgenommcm, es sei denn, der Vor-          teiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die\nsitzend,~ sLundf;I die Cebühr. Die Zahlungsfrist und      Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem\ndie Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An-          Vorsitzenden zu unterzeichnen.\nforderung zu vermerk(m.\n§ 43\n§ 39\nDie Akten des Zulassungsausschusses sind fünf\n(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm er-          Jahre, Niederschriften und Urschriften von Be-\nforderlich erscheinenden Beweise.                         schlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.\n(2) Die vom Zulüssungsaussdrnß herangezogenen\nSachvcrstiindigcn und Auskunftspersonen werden\n2. Berufungs aus s eh uß für Zahnärzte\nentsprechend der Gebührenordnung für Zeugen und\n(Wi de rsp ruch s verfahren)\nSachverständige entschädigt.\n§  44\n§ 40                              Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-\nschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses\nDie Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach\nmit Angabe von Gründen beim Berufungsausschuß\ndem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sach-\neinzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen\nverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm\nden er sich richtet.\nals Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vor-\nsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Ab-                                       § 45\nstimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken,\n(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen,\ndaß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes\nwenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der ge-\nMitglied des Zulassungsausschusses kann sachdien-\nsetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und\nliche Fragen und Anträge stellen.\ndie Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An-\nforderung zu vermerken.\n§ 41\n(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Ver-\n(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Ab-       handlung zurückgewiesen werden, wenn der Be-\nwesenheit der am Verfahren Beteiligten.                    rufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig be-\n(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Be-         schließt.\nsetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden.              (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ent-\nStimmenthaltung ist unzulässig.                            sprechend.\n(3) Uber den Hergang der Beratungen und über\ndas Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu be-\nABSCHNITT XII\nwahren.\nGebühren\n(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Be-\nschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Be-                                      §   46\nzeichnung des Zulassungsausschusses, die an der               (1) Für das Verfahren werden nachstehende Ge-\nBeschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag         bühren erhoben:\nder Be:;ch 1u ßfd~,~;ung anzugehen. Der Beschluß ist\nmit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden                     a) bei Antrag auf Eintragung des\nund je einem Vertrelcr der Zahnärzte und der Kran--                 Zahnarztes in das Zahnarzt-\nkenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine                   register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 DM","Nr. 23 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                          589\nb) bei Antrag des Zahnarztes auf                                                        § 51\nZulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 DM\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Zulassungsord-\nc) bei sonstigen Anträgen, mit                               nung bestehenden vorübergehenden Zulassungen\ndenen der Zahnarzt die Be-                                und unbefristeten Beteiligungen frei praktizierender,\nschlußfassung des Zulassungs-                              in eigener Praxis tätiger Zahnärzte gelten als Zu-\nausschusses anstrebt . . . . . . . . . 30,00 DM            lassung im Sinne dieser Zulassungsordnung, es sei\nd) bei Einlegung eines Wider-                                 denn, daß die Beteiligung nur auf Uberweisungs-\nspruchs, durch den der Zahnarzt                            fälle, auf bestimmte zahnärztliche Leistungen, auf\ndie Anderung eines Verwal-                                 die Versorgung eines begrenzten Personenkreises\ntungsaktes anstrebt . . . . . . . . . . 50,00 DM.          beschränkt oder nur für die vorläufige Versehung\neines bereits ausgeschriebenen, aber noch nicht end-\nDie Gebühren sind mit der Stellung des Antrages                      gültig besetzten Kassenzahnarztsitzes erfolgt war.\noder der Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird\neinem Widerspruch ganz oder teilweise stattgege-                        (2) Die Beteiligung angestellter oder im Beamten-\nben, so wird die nach Buchslabe d entrichtete Ge-                   verhältnis stehender leitender Krankenhauszahn-\nbühr zurückgezahlt.                                                  ärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen\nan der kassenzahnärztlichen Versorgung durch\n(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als                     Uberweisung beteiligt waren, sind durch den Zu-\nVerwaltungsgebül:uen erhoben:                                        lassungsausschuß in Beteiligungen nach § 368 a\na) nach unanfechtbar gewordener                               Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung umzuwan-\nZulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 DM    deln.\nb) nach unanfechtbar gewordener\nBeteiligung nach § 29 . . . . . . . 100,00 DM.                (3) Andere bei Inkrafttreten dieser Zulassungs-\nordnung bestehende Beteiligungen sind durch Be-\n(3) Es sind zu zahlen                                             schluß des Zulassungsausschusses in Beteiligungen\na) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a an                    nach § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungs-\ndie Kassenzahndrzt1 iche Vereinigung,                      ordnung in Verbindung mit § 30 dieser Zulassungs-\nb) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b                    ordnung umzuwandeln. Sind die Voraussetzungen\nund c und Absatz 2 an die Geschäftsstelle                  für eine Beteiligung nicht gegeben, so ist die Be-\ndes ZuL1ssungsc.rnsschusses,                               teiligung zu widerrufen.\nc) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an                                              §   52\ndie Gescbäflsstelle des Berufungsaus-\nschusses.                                                     (1) Uber die Bildung und Abgrenzung der Zu-\nlassungsbezirke ist erstmals innerhalb zweier\nMonate nach dem Inkrafttreten der Zulassungsord-\nABSCIINITT XJII                                  nung zu beschließen.        ·\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                              (2) Die Verhältniszahl nach § 12 ist erstmals\n§   47                                    innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten die-\nser Verordnung festzustellen. Für die Ermittlung\nDiese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf\ndie Verkündung folgenden Monats in Kraft.                            der Zahl der krankenversicherten Rentner ist dabei\ndie Zahl vom 1. April 1957 zugrunde zu legen.\n§ 48\n§ 53\nFür Kassenzahnärzte, für die nach bisherigem\nRecht kein Kassenzahnarztsitz bestimmt war, ist der                     (1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsord-\nKassenzahnarztsitz durch den Zulassungsausschuß                      nung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vor-\nso zu bestimmen, daß die bisherige Praxisstelle                      geschriebenen Muster anzulegen.\ndarin gelegeu ist. Der Beschluß ergeht gebührenfrei.\n(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsord-\nnung bereits zugelassener oder an der kassenzahn-\n§ 49                                      ärztlichen Versorgung beteiligter Zahnarzt ist in\nNeben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des                   das für ihn zuständige Zahnarztregister einzutra-\nBewerbers eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der                   gen; eines Antrages bedarf es nicht.\nZulassungsordnung bestehende mehr als fünfjäh-\n(3) Die in ein Zahnarztregister nach altem Recht\nrige Niederlassung in freier Praxis am Ort des aus-\neingetragenen nichtzugelassenen und nicht betei-\ngeschriebenen Kassenzahnarztsitzes berücksichtigt\nligten Zahnärzte werden auf ihren Antrag in das\nwerden. Ebenso kann bis zum 31. Dezember 1962\nnach § 4 zuständige Zahnarztregister eingetragen,\neine durch Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft\nwenn sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen.\nbedingte Verzögerung der Ausbildung zum Zahn-\nEbenso werden auf ihren Antrag in das zuständige\narzt oder der Aufnahme der Tätigkeit als Zahnarzt\nZahnarztregister eingetragen Zahnärzte, die\nberücksichtigt werden.\na) nach dem für den Zulassungsbezirk bisher\n§ 50\ngültigen Landesrecht im Zeitpunkt des\nIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zulassungs-                             lnkrafttretens dieser Zulassungsordnung\nordnung ruhende Zulassungen sind von den Zu-                                   die Voraussetzungen für die Zulassung\nlassungsausschüssen alsbald zu überprüfen.                                     erfüllt hatten oder","590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier                              § 55\nPraxis die im Bezirk ihrer Niederlassung         Für die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die\ngeltenden Voraussetzungen für die Zulas-       Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952\nsung erfüllt hatten.                           (Bundesgesetzbl. I S. 221) bestallten Zahnärzte gilt\nDie Anträge sind gebührenfrei.                           als Datum der Bestallung im Sinne dieser Zulas-\nsungsordnung das Datum der staatlichen Anerken-\n(4) Für Zahnärzte, die beim Inkrafttreten dieser      nung als Dentist.\nZulassungsordnung in ein Zahnarztregister nach\nbisherigem Recht eingetragen waren, ohne die Vor-\naussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, hat die bis-                             § 56\nherige Eintragung bis zur Eintragung in das neue            (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nZahnarztregister, längstens für die Dauer von fünf       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nJahren, die Wirkung einer Eintragung in ein Zahn-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2\narztregister nach den Vorschriften dieser Zulas-        des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land\nsungsordnung. Diese Zahnärzte sind zur Bawerbung         Berlin mit folgender Besonderheit:\num ausgeschriebene Kassenzahnarztsitze erst dann\nberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3                 Bis zum Ablauf eines Jahres nach Wieder-\nerfüllen.                                                       zulassung der Ersatzkassen im Land Berlin ist\nfür die Feststellung der Zahl der zur kassen-\n§ 54                                  zahnärztlichen Tätigkeit zuzul :1.ssenden Zahn-\nWer sich bis zum 31. Dezember 1958 um einen                  ätzte die durchschnittliche Mitgliederzahl\nausgeschriebenen Kassenzahnarztsitz bewirbt, kann               der Krankenkassen (§ 225 der Reichsversiche-\nden nach § 17 vorgeschriebenen Einführungslehr-                rungsordnung) um zehn vom Hundert nie-\ngang innerhalb einer vom Zulassungsausschuß zu                 driger anzusetzen.\nbestimmenden Frist nachholen.                              (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nBonn, den 28. Mai 1957.\nDe,;' Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","Nr. 23 -               Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                                                                                                                        591\nAnlage\nMuster für das Zahnarztregister\nDas Zahnarztregister ist in gebundener Form zu führen und hat folgende Angaben zu\nenthalten:\n1. Laufende Nummer\n2. Name und Titel\n3. Vorname ..\n4. Wohnort\n5. Geburtsdatum und -ort\n6. a) Wohnungsc.Jnschrift. ............................................................................................................................................................\nb) Praxisanschrift\n7. Fmnilienstand\n8. Dc.Jtum des Staalsexam.ens .................................................................................................................................................. ..\n9. Datum der Approbation\n10. Datum der Promotion ....................................................... ..\n11. Niedergel c1ssen als Zahnarzt ab .................................................................................................................................. ..\n12. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit ............................................................................................................... .\n13. Eingetragen am ....................... ., ....................................................................................................... .,........................................... .\n14. Zugelassen am .................................................................................................................................................................................\n15. Zulassung beendet am .......................................................................................................................................................... ..\n16. Zulassung ruht seit ............................................... .,.................................................................................................................. ..\n17. Zulassung entzogen am ........................................................................................................................................................ .\n18. Beteiligt am .................................................................................................................................................................................. ..\n19. Beteiligung widerrufen am ............................................................................................................................................... ..\n20. Im Zahnarztregister gestrichen am .......................................................................................................................... .,\n21. Bemerkungen      ................................................................................. :............................................................................................. ."]}