{"id":"bgbl1-1957-23-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":23,"date":"1957-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_23.pdf#page=4","order":3,"title":"Zulassungsordnung für Kassenärzte","law_date":"1957-05-28T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte).\nVom 28. Mai 1957.\nAuf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche-       werden. Wird die Vorbereitung in einer von einer\nrungsordnung in der Fassung des GesetzE!S über           Kassenärztlichen Vereinigung als Landpraxis an-\nÄnderungen von Vorschriften des Zweiten Buches           erkannten Kassenpraxis abgeleistet, so zählt ein\nder Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung         Zeitraum bis zu drei Monaten doppelt; eine darüber\ndes Sozialgerichts~icsetzes (Gesetz über Kassenarzt-     hinausgehende Tätigkeit kann bis zu weiteren sechs\nrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesge-             Monaten angerechnet werden. Die übrige Vorberei-\nsetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bundes-     tungszeit ist in ärztlicher Tätigkeit im wesentlichen\nausschuß der .i\\ rzle und Krankenkassen mit Zustim-      an Krankenanstalten abzuleisten.\nmung des Bundesrates verordnet:\n(4) Eine Tätigkeit als Vertreter oder Assistent\neines frei praktizierenden Kassenarztes oder als\nAssistent oder Volontärarzt an einem Krankenhaus\nABSCHNITT I\nwird bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen\nArztregister                       Praxis auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet.\n§ 1                              (5) Die Tätigkeit als Gastarzt gilt nicht als Vor-\nbereitung.\n(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassen-\närztliche Vereinigung neben dem Arztregister die                                   § 4\nRegisterakten.\n( 1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulas-\n(2) Das Arztregister erfaßt                            sungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohn-\na) die zugelassenen Arzte und die an der          ort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbe-\nkasscnärztlichen Versorgung beteiligten        reich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl\nÄrzte,                                         des Arztregisters frei. Die Eintragung in ein weite--\nres Arztregister ist nicht zulässig.\nb) Arzte, die die Voraussetzungen des § 3 er-\nfüllen und ihre Eintragung nach § 4 bean-         (2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforder-\ntragt haben.                                   lichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nach-\nzuweisen, insbesondere sind beizufügen\n§ 2\na) die Geburtsurkunde,\n(1) Das Arztregister muß die Angaben über die\nb) die Urkunde über die Bestallung als Arzt,\nPerson und die berufliche Tätigkeit des Arztes ent-\nhalten, die für die Zulassung oder die Beteiligung               c) der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit\nvon Bedeutung sind.                                                 nach bestandener ärztlicher Prüfung.\n(3) An Stelle von Urschriften können ausnahms-\n(2) Das Arztregister ist in gebundener Form nach\nweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt\ndem Muster der Anlage zu führen.\nwerden.\n(4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unter-\n§ 3                            lagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuwei-\n(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der     senden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaub-\nnach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung        haftmachung der Bestallung als Arzt und der ärzt-\nzu beantragen.                                           lichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) ge-\nnügt eine eidesstattliche Erklärung des Antrag-\n(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind            stellers allein nicht.\na) die Bestallung als Arzt,\n§ 5\nb) die Ableistung einer eineinhalbjährigen\nVorbereitungszeit auf die kassenärztliche         (1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener •\nTätigkeit nach Erteilung der Berechtigung      nicht zugelassener oder beteiligter Arzt aus dem\nzur Ausübung des ärztlichen Berufes in         bisherigen ·Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen\neigener Praxis.                                Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige\nArztregister umgeschrieben.\n(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens drei-\nmonatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei         (2) Wird ein Arzt zugelassen oder beteiligt, so\neinem frei praktizierenden Kassenarzt umfassen; es       wird er von Amts wegen in das Arztregister umge-\nkönnen aber höchstens sechs Monate einer solchen         schrieben, das für den Kassenarztsitz geführt wird.\nTätigkeit an~J(~rechnet werden. Zeiten der Tätigkeit        (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen\nbei mehreren frei praktizh~renden Kassenärzten           Registerauszug und die Registerakten des Arztes\nwerden zusammengerechnet, jedoch können kürzere          der zuständigen registerführenden Stelle zu über-\nZeitabschnitte als zwei Wochen nicht berücksichtigt      senden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                           573\n§ 6                                                    § 10\n(1) Die Zulassung und die Beteiligung eines            ( 1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt\nArztes sind im Arztregister kenntlichzumachen.         das Bundesarztregister nach dem Muster der An-\nlage.\n(2) Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen,\nihren Entzug oder ihr Ende sowie für die Beteili-         (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen\ngung an der kassenärztlichcn Versorgung von Be-        Eintragungen und Veränderungen in den Arztre-\ndeutung sind, werden von Amts wegen oder auf           gistern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung un-\nAntrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Verein{-     verzüglich mit.\ngung, einer Krankenkasse oder eines Landesverban-         (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt\ndes der Krankenkassen in den Registerakten einge-      Tatsachen, die für das Arztregister von Bedeutung\ntragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung      sind, der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-\nzu hören, falls er die Eintragung nicht selbst bean-   gung unverzüglich mit.\ntragt hat.\n(3) Unanfcchlbar gewordene Beschlüsse in Diszi-\nABSCHNITT II\nplinarangelegenheiten (§ 368 m Abs. 4 der Reichs-\nversicherungsordnung), mit Ausnahme der Verwar-           Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke\nnung, sind zu den Rcgistcraktcn zu nehmen; sie\n§ 11\nsind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Be-\nschluß unanf cchtbar geworden ist, aus den Register-      (1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kas-\nakten zu enlfcrrH'n und zu vernichten.                 senärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän-\nden der Krankenkassen gemeinsam gebildet und\nabgegrenzt.\n§ 7\n(2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Be-\nDer Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn       zirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildet,\na) er es beanlrngt,                                  so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Gren-\nb) er gestorben ist,                                 zen der Stadt- und Landkreise zu berücksichtigen.\nc) die Vorausselznngen Jür seine Eintragung            (3) Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Zu-\nnach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht    lassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amt-\nmehr gegeben sind,                              lichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern be- ·\nd) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buch-         kann tzuge ben.\nstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes\nirrtümlich als gegeben angenommen worden                             ABSCHNITT III\nsind.\nFeststellung der Verhältniszahl\n§ 8\n§ 12\n(1) Uber Eintragungen und Streichungen im Arzt-\n(1) Der Zulassungsausschuß stellt bis zum 1. März\nregister und in den Registerakten beschließt der       jeden Jahres fest, auf wieviel Kassenmitglieder im\nVorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder         Zulassungsbezirk ein Kassenarzt entfällt. Diese\ndie durch die Satzung bestimmte Stelle.                Feststellung erfolgt auf Grund der durchschnittlichen\n(2) Der Arzt erhält über die seine Person betref-   Mitgliederzahl der Krankenkassen (§ 225 der Reichs-\nfenden Eintragungen und Streichungen sowie über        versicherungsordnung) im Vorjahr und der Zahl der\ndie Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder       Kassenärzte des Zulassungsbezirks am 31. Dezem-\nStreichung einen schriftlichen Bescheid. Dem Be-       ber des Vorjahres. Dabei sind die Mitglieder über-\nscheid soll eine Belehrung über die Zulässigkeit       bezirklicher Krankenkassen zu berücksichtigen; lie-\ndes Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle oder das      gen Wohn- und Beschäftigungsort einer nicht un-\nGericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist,   wesentlichen Zahl von Mitgliedern nicht in dem-\nund ihren Sitz und die einzuhaltende Frist beigefügt   selben Zulassungsbezirk, so soll auch das nach Mög-\nwerden.                                                lichkeit berücksichtigt werden. Kassenärzte, deren\nZulassung ruht, werden mitgerechnet.\n§ 9                             (2) Das Ergebnis der Feststellung hat der Zulas-\n(1) Die Kassenürztlichen Vereinigungen, die Kran-   sungsausschuß in den für die amtlichen Bekannt-\nkenkassen und die Landesverbände der Kranken-          machungen der Kassenärztlichen Vereinigung zu-·\nkassen können das Arztregister und bei Darlegung       ständigen Blättern zu veröffentlichen.\neines berechtigten Interesses die Registerakten ein-\nsehen.\nABSCHNITT IV\n(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevoll-\nmächtigten das Arztregister und die seine Person                            Kassenarztsitze\nbetreffenden Registerakten einsehen.                                             § 13\n(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen           (1) Der Zulassungsausschuß hat nach Feststellung\nsind die Regi sLPrak lcn der am Zulassungsverfahren    der Verhältniszahl die Kassenarztsitze und etwaige\nbeteiligten Arzle auf Anfordern zur Einsicht zu        besondere Erfordernisse für ihre Besetzung festzu-\nüber lassen.                                           legen.","574                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) In der Regel ist im Zulassungsbezirk für je           (2) Der Kassenarztsitz ist erneut auszuschreiben,\nfünfhundert Kassenmitglieder ein Kassenarztsitz zu        wenn der zugelassene Bewerber stirbt oder auf die\nerrichten.                                                Zulassung verzichtet, bevor die Entscheidung über\ndie Zulassung unanfechtbar geworden ist. Absatz 1\n(3) Bei der Bestimmung der Kassenarztsitze sind\ndie besonderen Verhältnisse und Gegebenheiten im          gilt entsprechend.\nZulassungsbezirk angemessen zu berücksichtigen.              (3) Die Ausschreibung muß für die Einreichung\nIn einem Zulassungsbezirk, in dem auch Versicherte        von Bewerbungen eine Frist von einem Monat vor-\nder knappschaftlichen Krankenveriicherung arbeiten        sehen; das Ende der Frist ist anzugeben.\nund wohnen, hat der Zulassungsausschuß eine enge\nZusammenarbeit mit dem Träger der knappschaft-\nlichen Krankenversicherung anzustreben, um die                                       § 17\nzweckmäßigste Verteilung der Kassenarztsitze im              Wer sich um einen ausgeschriebenen Kassenarzt-\nZulassungsbezirk zu erreichen; der Zulassungsaus-         sitz bewirbt, muß an einem von einer Kassenärzt-\nschuß kann mit dem Träger der knappschaftlichen           lichen Vereinigung im Zusammenwirken mit den\nKrankenversicherung das Nähere vereinbaren.               Landesverbänden der Krankenkassen veranstalteten\n(4) Der Zulassungsausschuß hat über die Errich-        Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätig-\ntung, die Änderung oder den Wegfall von Kassen-           keit teilgenommen haben, der nicht länger als vier\narztsitzen auf Antrag der Kassenärztlichen Vereini-       Jahre vor der Bewerbung liegen darf. Das gilt nicht\ngung, einer Krankenkasse oder eines Landesverban-         für Bewerber, die bereits zugelassen sind.\ndes der Krankenkassen oder von Amts wegen zu\nbeschließen. Er kann hierbei auch ein von den Ge-\nmeinden (Gemeindeverbänden) geltend gemachtes                                        § 18\nBedürfnis berücksichtigen.                                   (1) Die Bewerbung muß schriftlich und fristgerecht\nerfolgen. In der Bewerbung ist anzugeben, für\n§ 14                             welchen Kassenarztsitz die Zulassung beantragt\n(1) Kassenarztsitze werden für einen oder mehrere      wird. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufüg~n\nOrte oder für Ortsteile errichtet.                                a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem\nder Tag der Bestallung, der Tag der Eintra-\n(2) Der Kassenarzt muß am Kassenarztsitz seine\ngung in das Arztregister und gegebenen-\nSprechstunde halten. Er hat seine Wohnung so zu\nfalls der Tag der Anerkennung als Fach-\nwählen, daß er für die ärztliche Versorgung der\narzt und das Fachgebiet hervorgehen müs-\nVersicherten an seinem Kassenarztsitz zur Ver-\nsen,\nfügung steht.\nb) Bescheinigungen über die seit der Bestal-\n(3) Der Zulassungsausschuß kann einen Kassen-                     lung ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,\narztsitz auf Antrag des Kassenarztes verlegen, wenn\ntriftige Gründe der kassenärztlichen Versorgung                   c) eine Bescheinigung über die Teilnahme an\nhierfür gegeben sind.                                                einem Einführungslehrgang (§ 17).\n§ 15                                (2) Ferner sind beizufügen\n(1) Ist die Besetzung eines ausgeschriebenen vor-              a) ein Lebenslauf,\ndringlich zu besetzenden Kassenarztsitzes mangels                 b) ein polizeiliches Führungszeugnis,\ngeeigneter Bewerber nicht möglich, so können                      c) Bescheinigungen der Kassenärztlichen Ver-\nweniger vordringliche Zulassungen im Zulassungs-                     einigungen, in deren Bereich der Bewerber\nbezirk so lange zurückgestellt werden, bis für die-                  bisher niedergelassen oder zur Kassen-\nsen Kassenarztsitz ein Arzt zugelassen ist.                          praxis zugelassen war, aus denen sich Ort\n(2) Die Zahl der Fachärzte soll im allgemeinen                    und Dauer der bisherigen Niederlassung\nein Drittel der Zahl der Kassenärzte betragen, so-                   oder Zulassung und der Grund einer etwai-\nweit nicht besQndere örtliche Verhältnisse vorlie-                   gen Beendigung ergeben,\ngen. Die Zahl der Fachärzte im Zulassungsbezirk                   d) eine Erklärung über im Zeitpunkt der\nsoll vierzig vom Hundert der Zahl der Kassenärzte                    Bewerbung bestehende Dienst- oder Be-\nnicht übersteigen.                                                   schäftigungsverhältnisse unter Angabe des\nfrühestmöglichen Endes des Beschäftigungs-\nABSCHNITT V                                      verhältnisses,\ne) eine Erklärung des Bewerbers, ob er\nAusschreibung und Bewerbung                              rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der\n§ 16                                        letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich\ninnerhalb der letzten fünf Jahre einer Ent-\n(1) Die Kassenärztliche Vereinigung hat einen                     ziehungskur wegen Trunksucht oder Rausch-\nKassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt-                    giftsucht unterzogen hat und daß gesetzliche\nmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus-                    Hinderungsgründe der Ausübung des ärzt-\nzuschreiben, nachdem ihr der Zulassungsausschuß                      lichen Berufs nicht entgegenstehen.\nden Beschluß über die Errichtung oder Wiederbeset-      1\nzung des Kassenarztsitzes oder den Beschluß gemäß            (3) An Stelle von Urschriften können amtlich be-\n§ 22 Abs. 4 mitgeteilt hat.                               glaubigte Abschriften beigefügt werden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                             515\n(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in       sodann bei der Erstzulassung des Bewerbers seine\nAbsatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht     Eigenschaft als Schwerbeschädigter im Sinne des § 1\nvorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sach-      des Schwerbeschädigtengesetzes.\nverhalt glaubhaft zu machen.\n(3) Danach können ohne Bindung an die Reihen-\n(5) Bewerbungen gelten als nicht fristgerecht,      folge insbesondere berücksichtigt werden\nwenn sie die Unterlagen nicht vollzählig enthalten\nund diese auch nicht in einer vom Vorsitzenden des              a) eine mindestens fünf Jahre auf dem Lande\nZulassungsausschusses gesetzten Frist beigebracht                  oder in einer Kleinstadt ausgeübte kassen-\nwerden. Das polizeiliche Führungszeugnis kann bis                  ärztliche Tätigkeit, wenn der Arzt sich um\nzum Beginn der ersten Verhandlung vor dem Zu-                      die Zulassung wegen der Möglichkeit bes-\nlassungsausschuß nachgebracht werden.                              serer Schul- oder Berufsausbildung für seine\nKinder bewirbt,\nABSCHNITT VI                               b) eine mehrjährige Vertretung von Kassen-\närzten oder eine entsprechende Tätigkeit\nZulassung\nals Assistent bei Kassenärzten,\n§ 19\nc) das besondere Vertrautsein mit den örtli-\n(1) Uber die Bewerbung befindet der Zulassungs-                 chen Verhältnissen.\nausschuß durch Beschluß.\n(4) Ist kein geeigneter Bewerber vorhanden, so\n(2) Wird der Bewerber zugelassen, so ist in dem     hat der Zulassungsausschuß das durch Beschluß fest-\nBeschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die    zustellen.\nkassenärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen\nwichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsaus-                                    § 23\nschuß auf Antrag des Bewerbers nachträglich einen\nspäleren Zeitpunkt festsetzen.                            Arzte, die aus einer früheren hauptberuflichen\nTätigkeit ausgeschieden sind und Anspruch auf\nVersorgungsbezüge haben, sollen in der Regel hin-\n§ 20                         ter anderen geeigneten Bewerbern zurückgestellt\n(1) Für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit      werden.\nist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Be-\nschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht                                 § 24\nehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der            (1) Die Zulassung erfolgt für einen Kassenarztsitz.\nVersicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße\nzur Verfügung steht.                                       (2) Wollen Kassenärzte ihre Praxis tauschen, so\nbedürfen sie dazu der vorherigen Zustimmung der\n(2) Für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit     beteiligten Zulassungsausschüsse.\nist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätig-\nkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätig-           (3) Ein ,Kassenarzt darf das Fachgebiet, für das er\nkeit des Kassenarztes am Kassenarztsitz nicht zu        zugelassen ist, nur mit vorheriger Zustimmung des\nvereinbaren ist.                                       Zulassungsausschusses wechseln.\n(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den\n§ 25\nAbsätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Be-\ndingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung         (1) Der Zulassungsausschuß kann ohne Ausschrei-\nentgegenstehende Grund spätestens drei Monate          bung eine Zulassung aussprechen, wenn der durch\nnach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Ent-     Tod freigewordene Kassenarztsitz von dem Ehegat-\nscheidung über die Zulassung unanfechtbar gewor-       ten oder einem leiblichen Kind übernommel). wer-\nden ist.                                               den soll, sofern der Nachfolger im Zeitpunkt des\nFreiwerdens die Voraussetzungen für die Zulassung\n§ 21\nerfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Praxisinhaber\nUngeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis        nach mindestens zehnjähriger kassenärztlicher Tä-\nist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Per-  tigkeit zugunsten des Ehegatten oder des leiblichen\nson liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbeson-       Kindes auf die Zulassung verzichtet.\ndere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre\nvor seiner Bewerbung rauschgiftsüchtig oder trunk-         (2) Ist beim Tode des Praxisinhabers einer Kas-\nsüchtig war.                                           senarztstelle ein Ehegatte oder ein leibliches Kind\n,als Nachfolger vorhanden, die die ärztliche Prüfung\n§ 22                         abgelegt haben, so kann der Zulassungsausschuß\n(1) Unter mehreren Bewerbern ist unter Berück-\nbeschließen, daß der Kassenarztsitz so lange unbe-\nsichtigung der besonderen Anforderungen des aus-       setzt bleibt oder die Kassenpraxis durch einen be-\ngeschriebenen Kassenarztsitzes nach pflichtmäßigem     teiligten Arzt versehen wird, bis der Nachfolger\nErmessen auszuwählen.                                  die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.\n(2) Bei der Auswahl sind in erster Linie die be-       (3) Bei der Nachfolgeschaft in eine Fachpraxis soll\nrufliche Eignung, das Approbationsalter und die        der Nachfolger in der Regel die Facharztanerken-\nDauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen,     nung für das gleiche Fachgebiet besitzen.","576                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT VII                             c) die Durchführung besonderer Untersu-\nRuhen, Entziehung und Ende der Zulassung                    chungs- und Behandlungsmethoden, insbe-\nsondere ärztlicher Sachleistungen,\n§ 26\nd) eine ambulante Nachbehandlung nach einer\n(1) Der Zulassungsausschuß hat das Ruhen der                   stationären Krankenhausbehandlung im\nZulassung eines Kassenarztes zu beschließen, wenn                  Einvernehmen mit dem behandelnden Kas-\ndie Voraussetzungen des § 368 a Abs. 5 der Reichs-                 senarzt.\nversicherungsordnung erfüllt sind.\n(3) Soll die Beteiligung auf einzelne der in Ab-\n(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung be-       satz 2 genannten ärztlichen Leistungen beschränkt\ndingen können, haben der Kassenarzt, die Kassen-         werden, so ist dies im Beteiligungsbeschluß auszu-\närztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die         sprechen.\nLandesverbände der Krankenkassen dem Zulas-\nsungsausschuß mitzuteilen.                                  (4) Die Beteiligung kann widerrufen werden,\nwenn durch einen in der Person des Beteiligten lie-\n(3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzu-        genden Grund der mit der Beteiligung verfolgte\nsetzen.                                                  Zweck nicht erfüllt wird oder wenn die Vorausset-\n(4) Dber die ruhenden Zulassungen führt die           zungen, die zur Beteiligung geführt haben, nicht\nKassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-     mehr vorliegen.\nsonderes Verzeichnis.\n§ 30\n§ 27                             (1) Der Zulassungsausschuß kann auf Antrag der\nDer Zulassungsausschuß hat von Amts wegen             Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Landes-\nüber die Entziehung der Zulassung zu beschließen,        verbandes der Krankenkassen in besonderen Fällen\nwenn die Voraussetzungen nach § 368 a Abs. 6 der         zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung,\nReichsversicherungsordnung gegeben sind. Die Kas-        insbesondere zur Behebung eines Notstandes, zur\nsenärztliche Vereinigung und die Landesverbände          Versorgung eines begrenzten Personenkreises oder\nder Krankenkassen können die Entziehung der Zu-          für bestimmte ärztliche Leistungen Ärzte bis zur\nlassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der         Dauer eines Jahres an der kassenärztlichen Versor-\nGründe beantragen.                                       gung beteiligen. Der Zulassungsausschuß kann die\nDauer der Beteiligung auf Antrag der Kassenärzt-\n§ 28                          lichen Vereinigung oder eines Landesverbandes\nder Krankenkassen verlängern, wenn\n(1) Endet die Zulassung(§ 368a Abs. 7 der Reichs-\nversicherungsordnung), so ist der Zeitpunkt ihres               a) die Beteiligung deshalb erfolgt ist, weil\nEndes durch Beschluß des Zulassungsausschusses                     gegen eine Zulassung Widerspruch einge-\nfestzustellen.                                                     legt bzw. Klage erhoben worden ist, bis\nzur endgültigen Entscheidung über die Zu-\n(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedin-\nlassung,\ngen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die\nKrankenkassen und die Landesverbände der Kran-                  b) die Beteiligung zur Versorgung eines be-\nkenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.                      grenzten Personenkreises, z. B. der Insassen\neines Lagers oder der Beschäftigten eines\nabgelegenen oder vorübergehenden Betrie-\nABSCHNITT VIII                                bes, erfolgt ist.\nBeteiligung                          (2) Beteiligt werden kann nur ein Arzt, der die\n§  29                          Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.\n(1) Der Antrag eines leitenden Krankenhausarztes         (3) Der Zulassungsausschuß kann ohne die Vor-\n(§ 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung) auf      aussetzung des Absatzes 2 einen im Ausland be-\nBeteiligung an der kassenärztlichen Versorgung ist       stallten Arzt oder einen Arzt, der nicht Deutscher\nschriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in     im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,\ndessen Bereich das Krankenhaus gelegen ist. Dem          wenn ihm von der zuständigen deutschen Behörde\nAntrag sind die in § 18 Abs. 1 Buchstaben a und c        die Ausübung seines Berufes gestattet ist, an der\ngenannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung des        kassenärztlichen Versorgung beteiligen.\nKrankenhausträgers über das Anstellungsverhältnis\nbeizufügen.                                                 (4) Die Beteiligung ist zeitlich, räumlich und ihrem\nUmfang nach zu bestimmen.\n(2) Diese Beteiligungen können nur für ambulante\nkassenärztliche Tätigkeiten erfolgen. Sie umfassen          (5) Für die Dauer und den Umfang seiner Betei-\nin der Regel folgende ärztliche Leistungen:              ligung hat der beteiligte Arzt die Rechte und Pflich-\na) Untersuchungen zum Zwecke der Krank-          ten eines Kassenarztes.\nheitserkennung,                                  (6) Die Beteiligung kann vor ihrem Zeitablauf\nb) konsiliarische Beratung eines Kassenarztes    widerrufen werden, wenn durch einen in der Person\nin der Behandlung,                            des Beteiligten liegenden Grund der mit der Be-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                             577\nteiligung verfolgte Zweck nicht erfüllt wird, oder                            ABSCHNITT X\ndie Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt\nZulassungs- und Berufungsausschüsse\nhaben, nicht mehr vorliegen.\n§ 34\n§ 31                             (1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs\nDber die Beteiligungen führt die Kassenärztliche     Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der\nVereinigung (Registerstelle) ein besonderes Ver-        Arzte und der Krankenkassen sowie aus Stellver-\nzeichnis.                                               tretern in der nötigen Zahl.\n(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von\nABSCHNITT IX\nden Landesverbänden der Krankenkassen gemein-\nVertreter, Assistenten und Gemeinschaftspraxis       sam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen\n§ 32                          Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe\nder von den Landesverbänden der Krankenkassen\n(1) Der Kassenarzt hat die kassenärztliche Tätig-\nvorgeschlagenen Personen ausgelost.\nkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei\nKrankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher              (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier\nFortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich        Jahre. Die Amtsdauer endet erstmals mit dem\ninnerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von           31. Dezember 1961.\ndrei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertre-\ntung länger als vier Wochen, so ist sie der Kassen-         (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt\närztlichen Vereinigung mitzuteilen.                     Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mit-\nglieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mit-\n(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3\nglieder nach Absatz 3.\nAbs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztli-\nchen Vereinigung. Im übrigen darf der Kassenarzt            (5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund\naus Gründen der Sicherstellung der kassenärztlichen     durch die Stelle abberufen werden, von der es be-\nVersorgung einen Vertreter oder einen Assistenten      stellt ist. Das Ehrenamt des nicht zugelassenen\nnur mit vorheriger Zustimmung der Kassenärztli-         Arztes endet mit seiner Zulassung.\nchen Vereinigung beschäftigen. Die Dauer der Be-\nschäftigung ist zu befristen. Die Zustimmung ist zu        (6) Die Niederlegung des Ehrenamtes hat gegen-\nwiderrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertre-       über dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfolgen.\nters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie\n(7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben An-\nkann widerrufen werden, wenn in der Person des\nspruch auf ErsJattung ihrer baren Auslagen und auf\nVertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche\neine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die\nbeim Kassenarzt zur Entziehung der Zulassung füh-\nMitglieder der Organe der bestellenden Körper-\nren können.\nschaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch rich-\n(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht  tet sich gegen die bestellenden Körperschaften.\nder Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Auf-\nrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges              (8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden,\ndienen.                                                 soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je\nzur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung\n(4) Der Kassenarzt hat Vertreter und Assistenten    und den Landesverbänden der Krankenkassen -\nzur Erfüllung der kasseni:irztlichen Pflichten anzu-    von letzteren entsprechend der Anzahl der Versi-\nhu.lten.\ncherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.\n§ 33\n(9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften\n(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen         für die Mitglieder entsprechend.\nund Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Be-\nschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Arzte\nist zulässig. Nicht zulässig ist die gemeinsame Be-                                § 35\nschäftigung von Ärzten und Zahnärzten.                      (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem\n(2) Die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher        Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt\nTätigkeit ist nur zulässig unter Kassenärzten. Sie      und aus je drei Vertretern der Arzte und der Kran-\nbedarf der vorherigen Zustimmung durch den Zu-          kenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen Zahl\nlassungsausschuß. Die Kassenärztliche Vereinigung       zu bestellen.\nund die Landesverbände der Krankenkassen sind               (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.\nvor Beschlußfassung zu hören. Die Zustimmung\nkann nur erteilt werden, wenn die Versorgung der           (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses kön-\nVersicherten es erfordert und landesrechtliche Vor-    nen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zu-\nschriften über die ärztliche Berufsausübung dem        lassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß\nnicht entgegenstehen.                                   sein.","578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNTTT XI                           (3) Uber den Hergang der Beratungen und über\nVerfahren vor den Zulassungs-                das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu be-\nwahren.\nund Berufungsausschüssen\n(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Be-\n1. Zulassungsausschuß für Arzte                   schluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Be-\nzeichnung des Zulassungsausschusses, die an der\n§ 36\nBeschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag\nDer Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen.       der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist\nZu den Silzungen lädl der Vorsitzende unter An-          mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden\ngabe der Tagf:sordnung ein.                              und je einem Vertreter der Arzte und der Kranken-\nkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Be-\n§ 37                          lehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die\neinzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen\n(1) Uber Zulassungen und über die Entziehung          Berufungsausschusses beizufügen.\nvon Zulas~ungen beschließt der Zulu.ssungsausschuß\nnach mLindl icbcr Verhandlung. In allen anderen Fäl-        (5) Der Vorsitzende stellt den Beteiligten alsbald\nlen kann der Zulassungsauschuß eine mündliche            je eine Ausfertigung des Beschlusses mittels Post-\nVerhu.ndlung anbcrnumen.                                 zustellungsurkunde zu, eine weitere Ausfertigung\nist der Kassenärztlichen Vereinigung für die Regi-\n(2) Die   Ku.ssenärztliche Vereinigung und die        sterakten zuzusenden. Der Zulassungsausschuß kann\nLu.ndesverbändc der Krankenkassen sowie die an           beschließen, daß auch andere· Stellen Abschriften\ndem V erfahren betcilig ten Arzte sind unter Einhal-     des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes\ntung einer Frist von zwei Wochen mit Postzustel-         Interesse nachweisen.\nlungsmkunde zur mündlichen Verhandlung zu··\nladen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter              (6) Die Ausfertigungen unterzeichnet der Vorsit-\nverhandell werden, falls in der Ladung darauf hin-       zende oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied,\ngewiesen ist.                                            das bei dem Beschluß mitgewirkt hat.\n§ 38\n§ 42\nUber gebLihrenpflicbtige Anträge wird erst nach\nEntrichlunu der nach § 4fi zu zahlenden Gebühr ver-         Uber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-\nhandelt. Wird di(: Cebüh1 nach Anforderung nicht         tigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer,\ninnerhalb der gesclzlen f-rist eingezahlt, so gilt der   die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Be-\nAntrag als zurückgenornnwn, es sei denn, der Vor-        teiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die\nsilzr:nde stnndt\\t die\\ Gd)ühr. Die Zahlungsfrist und    Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem\ndie Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An-         Vorsitzenden zu unterzeichnen.\nfordenmg zu vermE!rk<m.\n§ 43\n§  39\nDie Akten des Zulassungsausschusses sind fünf\n(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erfor-\nderlich erscheinenden Beweise.                           Jahre, Niederschriften und Urschriften von Be-\nschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.\n(2) Die vorn Zulassungsausschuß herangezogenen\nSachverständigen und Auskunftspersonen werden\nenlsprechcnd der Gebührenordnung für Zeugen und                 2. Berufungsausschuß für Arzte\nSachverständige entschädigt.                                         (W i d e r s p r u eh s v e r f a h r e n)\n§ 40                                                         § 44\nDie Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach       Der Widerspruch_ ist schriftlich oder zur Nieder-\ndem Aufruf der Sache_! mit der Darstellung des Sach-     schrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses\nverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm         mit Angabe von Gründen beim Berufungsausschuß\nals Berichterstalter bestellte Mitglied. Der Vorsit-     einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen\nzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstim-       den er sich richtet.\nmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß\nder Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes                                        § 45\nMitglied des Zulu.ssungsausschusses kann sachdien-          (1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen,\nliche Fragen und Anträqe stellen.                        wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der ge-\nsetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und\n§ 41                          die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anfor-\n(1) Beralun~J und Beschlußfassung erfolgen in Ab-     derung zu vermerken.\nwesenheit der am Verfahren Beteiligten.\n(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Ver-\n(2) Bes chi üsse können nur bei vollständiger Be-     handlung zurückgewiesen werden, wenn der Beru-\nsetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden.         fungsausschuß die Zurückweisung einstimmig be-\nStimmenthaltung ist unzulässig.                          schließt.","Nr. 23 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                          579\n(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ent-                  Niederlassung in freier Praxis am Ort des ausge-\nsprechend.                                                            schriebenen Kassenarztsitzes berücksichtigt werden.\nEbenso kann bis zum 31. Dezember 1962 eine durch\nJ\\BSCIINTTT XII                                   Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft bedingte\nGebühren                                      Verzögerung der Ausbildung zum Arzt oder der\nAufnahme der Tätigkeit als Arzt berücksichtigt\n§ 46                                     werden.\n(l) Für das Verfahren werden nachstehende Ge-\nbühren erhoben:                                                                                 § 50\na) bei Anlrng uuf Eintrny ung des                                Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungs-\nArztes in das Arztregister                      10,00 DM    ordnung ruhende Zulassungen sind von den Zu-\nlassungsausschüssen alsbald zu überprüfen.\nb) bei Anlrng des Arzlcs auf Zu-\nlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5,00 DM\n§ 51\nc) bei sonstigen An trügen, mit\ndenen der Arzt die Beschluß-                                   (1) An der kassenärztlichen Versorgung beteiligte\nfassung des Zulassungsaus-                                  Ärzte, deren Beteiligung vor dem 1. Januar 1955 er-\nschusses anstrebt . . . . . . . . . . .         30,00 DM    folgt ist, können binnen drei Monaten nach Inkraft-\ntreten der Zulassungsordnung die Anerkennung\nd) bei Einlegung eines Wider-\nihrer Beteiligung als Zulassung beantragen. Die Zu-\nspruchs, durch den der Arzt die\nlassung hat zu erfolgen, wenn der Antragsteller\nÄnderung eines Verwaltungs-\nunter Berücksichtigung der §§ 20 und 21 für die Zu-\naktes anstrebt . . . . . . . . . . . . . .      50,00 DM.\nlassung geeignet ist und die Beteiligung nicht nur\nDie Gebühren sind mit der Stellung des Antrages                       auf Uberweisungsfälle, auf bestimmte ärztliche Lei-\noder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem                    stungen, auf die Versorgung eines begrenzten Per-\nWiderspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so                      sonenkreises beschränkt oder nicht nur für die vor-\nwird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zu-                      läufige Versehung eines bereits ausgeschriebenen,\nrückgezahlt.                                                          aber noch nicht endgültig besetzten Kassenarztsitzes\nerfolgt war.\n(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als\nVerwaltungsgebühren erhoben:                                             (2) Die Beteiligungen angestellter oder im Be-\na) nach unanfechtbar gewordener                                amtenverhältnis stehender leitender Krankenhaus-\nZulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 DM     ärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen\nb) nach unanfechtbar gewordener                                an der kassenärztlichen Versorgung durch Uber-\nBeteiligung nach § 29 . . . . . . . . 100,00 DM.            wei sung beteiligt waren, sind durch den Zulassungs-\nausschuß in Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der\n(3) Es sind zu zahlen\nReichsversicherungsordnung umzuwandeln.\na) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a an\ndie Kassenärztliche Vereinigung,                               (3) Sonstige Beteiligungen sind durch Beschluß\nb) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b                     des Zahlungsausschusses in Beteiligungen nach\nund c und Absatz 2 an die Geschäftsstelle                   § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung\ndes Zulassungsausschusses,                                  in Verbindung mit § 30 dieser Zulassungsordnung\nc) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an                     umzuwandeln. Sind die Voraussetzungen für eine\ndie Geschäftsstelle des Berufungsaus-                       Beteiligung nicht gegeben, so ist die Beteiligung zu\nschusses.                                                   widerrufen.\n(4) Soweit Ärzte auch an der ärztlichen Behand-\nABSCHNITT XTII\nlung bei Krankenhauspflege (stationäre Behandlung\nObergangs- und Schlußbestimmungen                            in Krankenhäusern) beteiligt sind, kann es bis zu\n§ 47                                     einer Neuregelung der Verträge dabei bewenden,\nlängstens jedoch bis zu einem Jahr nach Inkraft-\nDiese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf\ndie Verkündung folgenden Monats in Kraft.                             treten dieser Verordnung.\n§   48                                                             § 52\nFür Kassenärzte, für die nach bisherigem Recht                        (1) Uber die Bildung und Abgrenzung der Zu-\nkein Kassenarztsitz bestimmt war, ist der Kassen-                     lassungsbezirke ist erstmals innerhalb zweier Mo-\narztsitz durch den Zulassungsausschuß so zu be-                       nate nach dem Inkrafttreten dieser Verc ,dnung zu\nstimmen, daß die bisherige Praxisstelle darin ge-                     beschließen.\nlegen ist. Der Beschluß ergeht gebührenfrei.\n(2) Die  Verhältniszahl nach § 12 ist erstmals\n§ 49                                     innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten\nNeben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des                   dieser Verordnung festzustellen. Für die Ermittlung\nBevverbers eine im Zeitpunkt des Inkrafltretens der                   der Zahl der krankenversicherten Rentner ist dabei\nZulassungsorclnung bestehende mehr als fünfjährige                    die Zahl vom 1. April 1957 zugrunde zu legen.","580                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 53                           des Absatzes 3 zu erfüllen, hat die bisherige Ein-\ntragung bis zur Eintragung in das neue Arztregister\n(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungs-\nlängstens für die Dauer von fünf Jahren die Wir-\nordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorge-\nkung einer Eintragung in ein Arztregister nach\nschriebenen Muster anzulegen.\nden Vorschriften dieser Zulassungsordnung. Diese\n(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsord-      Arzte sind zur Bewerbung um ausgeschriebene\nnung bereits zugelassener oder an der kassenärzt-        Kassenarztsitze erst dann berechtigt, wenn sie die\nlichen Versorgung beteiligter Arzt ist in das für ihn    Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.\nzuständige Arztregister einzutragen; eines Antrages\nbedarf es nicht.                                                                  § 54\n(3) Die in ein Arztregister nach altem Recht ein-        Wer sich bis zum 31. Dezember 1958 um einen\ngetragenen nicht zugelassenen und nicht beteiligten      ausgeschriebenen Kassenarztsitz bewirbt, kann den\nArzte werden auf ihren Antrag in das nach § 4 zu-        nach § 17 vorgeschriebenen Einführungslehrgang\nständige Arztregister eingetragen, wenn sie die          innerhalb einer vom Zulassungsausschuß zu be-\nVoraussetzungen des § 3 erfüllen. Ebenso werden          stimmenden Frist nachholen.\nauf Antrag in das zuständige Arztregister einge-\ntragen Arzte, die\n§ 55\na) na\"ch dem für den Zulassungsbezirk bisher         (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngültigen Landesrecht im Zeitpunkt des ln-      Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nkrafttretens dieser Zulassungsordnung die      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2\nVoraussetzungen für die Zulassung erfüllt      des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land\nhatten oder                                    Berlin mit folgender Besonderheit:\nb) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier              Bis zum Ablauf eines Jahres nach Wieder-\nPraxis die im Bezirk ihrer Niederlassung              zulassung der Ersatzkassen im Land Berlin ist\ngeltenden Voraussetzungen für die Zu-                 für die Feststellung der Zahl der zur kassen-\nlassung erfüllt hatten.                               ärztlichen Tätigkeit zuzulassenden Arzte die\ndurchschnittliche Mitgliederzahl der Kranken-\nDie Anträge sind gebührenfrei.                                  kassen (§ 225 der Reichsversicherungsord-\n(4) Für Arzte, die beim Inkrafttreten dieser Zu-             nung) um zehn vom Hundert niedriger anzu-\nlassungsordnung in ein Arztregister nach bisherigem             zusetzen.\nRecht eingetragen waren, ohne die Voraussetzungen           (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nBonn, den 28. Mai 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","Nr. 23 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                                                                                                                       581\nAnlage\nMuster für das Arztregister\nDas Arztregister ist in gebundener Form zu führen und hat folgende Angaben zu\nenthalten:\n1. Laufende Nummer\n2. Name und Titel\n3. Vorname\n4. Wohnort\n5. Geburtsdatum und -ort\n6. a) Wohnungsanschrift ............................................................................................................................................... .,.......... ..\nb) Prnxisanschrift\n7. Familienstand ..................................................................................................................................................................................\n8. Datum des Staatsexamens ....................................................................................................................................................\n9. Datu111 der A.pprobation ............. ,........................................................................................................................................ ..\n10. Datum der Promotion                     ......................................................................................................................................................... ..\n11. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet ...................................................................................... ..\n12. Niedergelassen als\nprakt. Arzt                                                                                        ab .................................................................................\nFacharzt für ..................................................................... ab .............................................................................. ..\n•\n13. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit .............................................................................................................. .\n14. Eingetragen am .............................................................................................................................................................................\n15. Zugelassen am ................................................................................................................................................................................\n16. Zulassung beendet am ............................................................................................................................................................\n17. Zulassung ruht seit .............................................. ,................................................................................................................... ..\n18. Zulassung entzogen am .........................................................................................................................................................\n19. Beteiligt a.m .......................................................................................................................................................................................\n20. Beteiligung widerrufen am .................................................................................................................................................\n21. Im Arztregister gestrichen am ....................................................................................................................................... .\n22. Bc1nerkungen        .............................................................................................................................................................................. .."]}