{"id":"bgbl1-1957-23-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":23,"date":"1957-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Schiedsämter für die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung","law_date":"1957-05-28T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung über die Schiedsämter\nfür die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung\n(Schiedsamtsordnung).\nVom 28. Mai 1957.\nAuf Grund des § 368 i Abs. 7 der Reichsversiche-         (2). Die Vertreter der Arzte (Zahnärzte) und ihre\nrungsordnung in der Fassung des Gesetzes über           Stellvertreter sowie die Vertreter der Krankenkas-\nÄnderungen von Vorschriften des Zweiten Buches          sen und ihre Stellvertreter können von den Körper-\nder Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung        schaften, die sie bestellt haben, abberufen werden.\ndes Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassen-         Diese Abberufung kann nur zum Schluß eines Ka-\narztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundes-          lenderhalbjahres erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden\ngesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit den Bun-     mitzuteilen.\ndesausschüssen der Arzte, Zahnärzte und Kranken-\nkassen mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                        § 5\nordnet:                                                    Die Niederlegung des Amt,es ist der für die Be-\n§ 1                           stellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu er-\n(1) Die Schiedsämter (Landes- und Bundesschieds-     klären. Diese hat den Vorsitzenden zu benachrich-\nämter) bestehen aus dem Vorsitzenden, zwei Ver-         tigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzen-\ntretern der Ärzte (Zahnärzte) und zwei Vertretern       den ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu\nder Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stell-      erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die\nvertreter.                                              Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Diese\nBestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.\n(2) Einen Vertreter der Krankenkassen und seine\nStellvertreter bestellen die Verbände der Ortskran-\n§ 6\nkenkassen. Uber den anderen Vertreter der Kran-\nkenkassen und dessen Stellvertreter sollen sich die        Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet,\nanderen Verbände der Krankenkassen einigen.             an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinde-\nKommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen         rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt\nsie je einen Vertreter vor. In diesem Falle entschei-   sinngemäß für die Stellvertreter.\ndet das Los darüber, wer unter den Vorgeschlage-\nnen als Vertreter und wer als erster oder zweiter                                 § 7\nStellvertreter bestellt ist.\nDie von den Körperschaften bestellten Mitglieder\n(3) Wird ein Landesschiedsamt für die Bezirke        der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter haben An-\nmehrerer Kassenärztlicher (Kassenzahnärztlicher)        spruch auf Erstattung ihrer baren· Auslagen und\nVereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassen-     eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die\närztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen         Mitglieder der Organe der bestellenden Körper-\nüber die Vertreter der Arzte (Zahnärzte) einigen.       schaften geltenden Grunds.ätzen. Der Anspruch rich-\nKommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen         tet sich gegen die bestellende Körperschaft.\nsie je einen Vertreter vor. In diesem Fall entschei-\ndet das Los darüber, wer von den Vorgeschlagenen                                  § 8\nals Vertreter und wer als Stellvertreter bestellt ist.\nDie Vorsitzenden der Bundesschiedsämter oder\n§ 2                           ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den\nVorschriften über Reisekostenvergütung der Bun-\nDer Vorsitzende und sein Stellvertreter gelten\ndesbeamten nach der Reisekostenstufe I b. Der An-\nals bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körper-\nspruch richtet sich gegen den Bundesverband der\nschaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit\nerklärt haben.                                          Ortskrankenkassen.\n§ 3\n§ 9\nDie Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter\nDie Vorsitzenden der Landesschiedsämter oder\nbeträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des\nihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den\n§ 368 i Abs. 2 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungs-\nVorschriften über Reisekostenvergütung der Beam-\nordnung. Die Amtsdauer der während einer Amts-\nten des Landes nach der Reisekostenstufe I b. Der\nperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit\nAnspruch richtet sich gegen die für die Geschäfts-\ndem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amts-\nführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.\nperiode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der\nErrichtung der Schiedsämter mit Ablauf des 31. De-\nzember 1960.                                                                      § 10\nDie Vorsitzenden der Schiedsämter oder ihre\n§ 4\nStellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und\n(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter kön-    für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die\nnen aus wichtigem Grunde von der für die Aufsicht       beteiligten Körperschaften im Benehmen mit ihnen\nüber die Geschäftsführung der Schiedsämter zustän-     fest~etzen. § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entspre-\ndigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher        chend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der\ndie beteiligten Körperschaften zu hören.                Aufsichtsbehörde. ,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957                           571\n§ 11                                                   § 18\nDie Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei         (1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher\nden Landesverbänden der Ortskrankenkas,sen ge-         Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-\nführt, wenn und solange nicht die für die Sozial-      lässig.\nversicherung zuständige oberste Verwaltungs-\nbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt            (2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in\nhat. Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden       Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.\nbei dem Bundesverband der Ortskrankenkassen\n§ 19\ngeführt.\nDie Entscheidung des Schiedsamtes ist schriftlich\n§ 12\nzu erlassen, zu begründen und den beteiligten Ver-\nDie Körperschaften tragen die Kosten für die von     tragsparteien zuzust,ellen. Die Beteiligten sind hier-\nihnen bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug      bei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhal-\nder Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten       tende Frist und den Sitz des zuständigen Sozial-\nfür den Vorsitz,enden sowie die sonstigen sächlichen   gerichts zu belehren.\nund persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-\n§ 20\ngen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahn-\närzte) und die beteiligten Verbände der Kranken-         Für die Festsetzung eines Vertrages durch das\nkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Verband ent-       Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 400,-\nfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der    bis 1200,- Deutsche Mark erhoben; die Gebühr\nVersicherten der beteiligten Verbände. Sind meh-      setzt der Vorsitz,ende nach der Bedeutung und\nrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereini-     Schwierigkeit des Falles fest. Wird das Schieds-\ngungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die         amtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird\nKosten anteilmäßig.                                    die Mindestgebühr erhoben.\n§ 13\n§ 21\n(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche\n(kassenzahnärztliche) Versorgung ganz oder teil-         Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt\nweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsamts-      den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamts-\nverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von einer         verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.\nder Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Eini-\n§ 22\ngung über den Inhalt eines Vertrages herbei-\nzuführen.                                                 Di,e Gebühr ist von jeder der beteiligten Ver-\ntragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten\n(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf\nder Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Ver-       einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an\ndem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuld-\ntrag ersetzt, so beginnt das Schiedsamtsverfahren\nnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebühren-\nmit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgen-\nanteil.\nden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung aus-\ngesprochen hat, hat das Schiedsamt schriftlich unter                             § 23\nDarstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.          (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 14                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nDer Antrag auf Einleitung des schiedsamtlichen      setzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin mit\nVerfahrens nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei dem    der Maßgabe, daß die Vertreter der Krankenkassen\nVorsitzenden des Schiedsamtes zu stellen. Der An-      in den Landesschiedsämtern bis zur Wiederauf-\ntrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusam-      nahme der Tätigkeit der Betriebs- und Innungs-\nmenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Ver-         krankenkassen in Berlin von der Krankenversiche-\nhandlungen darzulegen sowie die Teile des Ver-         rungsanstalt Berlin be·stellt werden.\ntrag,es aufzuführen, über die eine Einigung nicht         (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nzustande gekommen ist.\n§ 15                                                    § 24\nAuf Verlangen haben die Vertragsparteien dem           Ist seit dem 20. August 1955 ein Vertrag gekün-\nSchiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen     digt worden, ein neuer Vertrag aber bei Inkrafttre-\nUnterlagen vorzulegen.                                 ten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen, so\n§ 16                          beginnt das Verfahren vor dem Schiedsamt mit dem\nauf die Errichtung des Schiedsamtes folgenden\nDas Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher\nWerktag.\nVerhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden\nsind. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter ver-                               § 25\nhandelt werden, falls in der Ladung darauf hinge-         Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-\nwiesen ist.                                            dung folgenden Tage in Kraft.\n§ 17\nSachverständige und Zeugen, die auf Beschluß        Bonn, den 28. Mai 1957.\ndes Schiedsamtes hinzugezogen worden sind, erhal-\nten eine Entschädigung nach der Gebührenordnung                 Der Bundesminister für Arbeit\nfür Zeugen und Sachverständige.                                            Anton Storch"]}