{"id":"bgbl1-1957-23-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":23,"date":"1957-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung","law_date":"1957-05-27T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1957                                                                                             Nr. 23\nTag                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n27, 5. 57 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in\nAbwicklung .......................... , .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        569\n28. 5. 57 Verordnung über die Schiedsämter für die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung                                                     570\n28. 5. 57 Zulassungsordnung für Kassenärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   572\n28. 5. 57 Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       582\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    592\nGesetz über den Aufruf der Gläubiger\nder I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung.\nVom 27. Mai 1957.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-                oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen\nschlossen:                                                          der Ges,ellschaft ersichtlich sind oder waren oder\nsonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.\n§ 1\n(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der 1. G.                                                                     § 2\nFarbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung                         Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Ver-\nhaben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläu-                    jährung von deutschen Auslandsschulden und ähn-\nbiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in                   lichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (Bundesge-\nder Aufforderung haben sie auf die Auflösung der                    setzbl. I S. 915) wird die folgende Vorschrift ange-\nGesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung                  fügt:\nsowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmel-                           „5. die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach\ndung die Verjährung der Ansprüche nicht unter-                                   § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläu-\nbrochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt                              biger der 1. G. Farbenindustrie Aktiengesell-\nzu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung späte-                                    schaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957\nstens zu erfolgen hat.                                                           (Bundesgesetzbl. I S. 569).\"\n(2) Die Aufforderung ist dreimal in den Gesell-\nschaftsblättern bekanntzumachen. Zwischen der                                                                          § 3\nletzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bun-                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndesanzeiger und dem in der Aufforderung für die                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnmeldung besti'rnmten spätesten Zeitpunkt müs-                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsen mindestens sechs Monate liegen.\n§ 4\n(3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-\nlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht,                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden                  dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz."]}