{"id":"bgbl1-1957-22-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":22,"date":"1957-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung","law_date":"1957-05-21T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1957                                                              Nr. 22\nTag                                                         Inhalt:                                                      Seite\n21. 5. 57 Gesetz zur Neuregelung der knappsdlaftllchen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     533\nGesetz zur Neuregelung\nder knappschaftlichen Rentenversicherung\n(Knappschaitsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG).\nVom 21. Mal 1957.\nGliederung\nARTIKEL 1                                                   §§\n1. Neufassun~ des § 1 des Reichsknappschaftsgesetzes                                            1\nNeufassung des Fünften Abschnittes\ndes Reichsknappschaftsgesetzes mit der Uberschrift:\nFünfter Abschnitt\nKnappschaftliche Rentenversicherung\n2. Fünfter Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes\nUnterabschnitte I und II ........................ .                                         28 bis 104\nI. Aufgaben der Versicherung und Kreis der ver-\nsicherten Personen .......................... .                                        28 bis 33\nA. Aufgaben der Versicherung .................... .                                    28\nB. Kreis der versicherten Personen ............... .                                   29 bis 33\n1. Versicherungspflicht ......................... .                                 29 bis 32\n2. Freiwillige Versicherung ....................•                                   33\nII. Leistungen aus der Versicherung ............. .                                        34 bis 104\nA. Regelleistungen                                                                     34 bis 96\n1. Maßnahmen zur             Erhaltung, Besserung -und\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit . . . . . .                               35 bis  43\n2. Renten an Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .              44 bis  62\na) Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . .                        44 bis  48\nb) Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     49 bis  52\nc) Zusammensetzung und Berechnung der\nRenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 bis 62\n3. Renten an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 63 bis 70\na) Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . .                          63 bis 68\nb) Zusammensetzung und Berechnung der\nRenten .•..................................                                  69 bis 70\n4. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Ver-\nsicherte und für Renten an Hinterbliebene ....                                   71 bis 94\na) Aripassung der laufenden Renten ........•                                     71\nb) Renten auf Zeit ......................... .                                   72\nc) Ausschluß oder Versagen der Renten ..... .                                    73\nd) Zusammentreffen von Renten mit anderen\nBezügen und Ruhen der Renten .......... .                                    74 bis 81\ne) Beginn, Wegfall und Entziehung der Renten                                     82 bis 87\nf) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners;\nFortsetzung des Verfahrens beim Tode des\nVersicherten ............................. .                                 88\ng) Zahlung von Renten .................... .                                     89","534                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§\nh) Aufrechnung, Gewährung von Sachleistun-\ngen, Ubertragung, Verpfändung und Pfän-\ndung der Rentenansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .                   90 bis 92\ni) Neufeststellung von Leistungen; Rückforde-\nrung überzahlter Leistungen . . . . . . . . . . . . . .                      93\nk) Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      94\n5. Beitragserstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           95 bis 96\nB. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung . . . .                                  97 bis 98\nC. Wanderversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           99 bis 104\n3. Achter Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes\nUnterabschnitte III und VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    127 bis 139, 143\nIII. Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   127 bis 139\nVI. Uberwachung und Meldepflicht                                                            143\nARTIKEL 2\nUbergangsvorschriften                                                                            1 bis 34\nARTIKEL 3\nSchlußvorschriften                                                                               1 bis 6\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            b) leitende Angestellte, denen Generalvoll-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         macht oder Prokura erteilt ist oder die be-\nrechtigt sind, Arbeitnehmer selbständig\nArtikel 1                                                               einzustellen und zu entlassen,\nÄnderungen                                                soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst\ndes Reichsknappschaftsgesetzes                                           15 000 Deutsche Mark überschreitet.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit entscheidet, ob\n1. § 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält fol-                               eine Arbeitgeberorganisation oder Arbeitnehmer-\ngende Fassung:                                                             organisation berufsständische Interessen des Berg-\n,,§ 1                                              baues wahrnimmt.\n(1) Nach diesem Gesetz werden versichert                                         (4) Wer nach diesem Gesetz versicherungspflich-\n1. alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen                            tig oder nach Absatz 2 nicht versicherungspflichtig\nEntgelt oder die als Lehrling oder sonst zu                          oder versicherungsfrei oder auf Antrag von der\nihrer Berufsausbildung in einem knapp-                               Versicherungspflicht befreit ist, unterliegt nicht der\nschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,                               Versicherungspflicht in den anderen gesetzlichen\nRentenversicherungen.\"\n2. Personen,\n2. Der Fünfte Abschnitt des Reichsknappschaftsge-\na) die als Arbeitnehmer bei Arbeitgeber-\nsetzes erhält die Uberschrift:\norganisationen oder Arbeitnehmerorga-\nnisationen, die berufsständische Interes-                                                          „Fünfter Abschnitt\nsen des Bergbaues wahrnehmen,                                                   Knappschaftliche Rentenversicherung\"\nb) die bei den Bergämtern und Oberberg-                                    Im Fünften Abschnitt des Reichsknappschaftsge-\nämtern, soweit sie nicht Beamte sind,                                  setzes werden die Unterabschnitte I, II und III\ndurch die folgenden Unterabschnitte ersetzt:\nbeschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme\ndieser Beschäftigung in der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung versichert waren                            „I. Aufgaben der Versicherung und\nund während dieser Zeit mindestens sech-\nzig Kalendermonate Hauerarbeiten unter\nKreis der versicherten Personen\nTage oder diesen gleichgestellte Arbeiten                                        A. Aufgaben der Versicherung\nverrichtet oder für einhundertachtzig Ka-\nlendermonate Beiträge entrichtet haben.                                                                      § 28\n(2) Als Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1                                    Aufgaben der knappschaftlichen Rentenversiche-\ngelten nicht                                                                    rung sind im Rahmen der nachfolgenden Bestim-\na) Personen, die bei einer juristischen Person                           mungen\noder einer Personengesamtheit kraft Ge-                                   die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung\nsetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags                                der Erwerbsfähigkeit der Versicherten,\nallein oder als Mitglieder des Vertretungs-                               die Gewährung von Bergmannsrente, Knapp-\norgans zur Vertretung der juristischen Per-                               schaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\nson oder der Personengesamtheit berufen                                   Erwerbsunfähigkeit und Knappschaftsruhegeld an\nsind,                                                                     Versicherte,","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                             535\ndie Gewährung von Renten an Hinterbliebene                     3. wer während der Dauer seines Studiums\nverstorbener Versicherter und                                     als ordentlicher Studierender einer Hoch-\ndie Förderung von Maßnahmen zur Hebung der                        schule _oder einer sonstigen der wissen-\ngesundheitlichen Verhältnisse in der knappschaft-                 schaftlichen Ausbildung dienenden Schule,\nlich versicherten Bevölkerung.                                    außer einer Bergschule, gegen Entgelt be-\nschäftigt ist,\n4. wer neben einer regelmäßigen, die Ver-\nsicherungspflicht begründenden Beschäfti-\nB. Kreis der versicherten Personen                            gung eine Nebenbeschäfti.gung bei einem\nanderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben-\n1. Versicherungspflicht                             beschäftigung,\n5. wer berufsmäßig eine die Versicherungs-\n§ 29                                      pflicht begründende Beschäftigung nicht\n(1) In der knappschaftlichen Rentenversicherung                  ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäf-\nwerden außer den in § 1 genannten Personen die-                     tigung übernimmt.\njenigen versichert, die im Zeitpunkt der Einbe-             (2) Nebenbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1\nrufung zu einer Wehrdienstleistung im Sinne des          Nr. 4 und 5 liegt vor, wenn die Beschäftigung aus-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes in der    geübt wird\nknappschaftlichen Rentenve'rsicherung pflichtver-                a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aus-\nsichert waren, für die Dauer der Wehrdienstleistung.                hilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines\n(2) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,               Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr\ndie nach § 1229 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversiche-                    als zwei Monate oder insgesamt fünfzig\nrungsordnung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des An-                     Arbeitstage nach der Natur der Sache be-\ngestelltenversicherungsgesetzes       versicherungsfrei             schränkt zu sein pflegt oder im voraus\nwaren, aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen                       durch Vertrag beschränkt ist, oder\nnach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grund-                b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wie-\nsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder ihren                   derkehr, aber nur gegen einen Entgelt,\nHinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder                       der durchschnittlich im Monat ein Achtel\nGrundsätzen entsprechende Versorgung gewährt                        der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-\nwird, so sind sie nach Art ihrer Beschäftigung in der               bemessungsgrenze oder bei höherem Ent-\nBundeswehr in der Rentenversicherung der Arbeiter                   gelt ein Fünftel des Gesamteinkommens\noder in der Rentenversicherung der Angestellten für                 nicht überschreitet.\ndie Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,\n(3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung die in Ab-\na) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem      satz 2 Buchstabe a angegebene Zeitdauer über-\nAusscheiden aus der Bundeswehr oder nach      schritten, so tritt von der Dberschreitung an Ver-\nder Beendigung einer nach soldatenrecht-      sicherungspflicht ein.\nlichen Vorschriften gewährten Berufsförde-\nrung eine knappschaftlich versicherungs-                                  § 31\npflichtige Beschäftigung aufnehmen,              Versicherungsfrei sind Personen, die ein Knapp-\nb) wenn sie nach dem Ausscheiden aus der         schaftsruhegeld oder ein Altersruhegeld aus der\nBundeswehr nicht rentenversicherungs-         Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\npflichtig werden, aber vor dem Eintritt in    versicherung der Angestellten beziehen, vom Ren-\ndie Bundeswehr knappschaftlich versichert     tenbeginn an.\nwaren.                                                                    § 32\n(3) Grundwehrdienstpflichtige im Sinne des § 4          (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-\nAbs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach Ab-       rungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,\nsatz 1 nicht versicherungspflichtig waren, sind für      einem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-\ndie Dauer der Wehrdienstleistung in der· knapp-          meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der\nschaftlichen Rentenversicherung nachzuversichern,        Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nwenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-          losenversicherung, der Bank deutscher Länder, der\ngung des Wehrdienstes oder einer durch diesen auf-      Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und\ngeschobenen oder unterbrochenen Berufausbildung          den als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung erst-        kannten Religionsgesellschaften oder einem nach\nmalig rentenversicherungspflichtig werden.                § 1231 der Reichsversicherungsordnung oder nach\n§ 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichge-\n§ 30                          stellten Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vor-\nschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche\n(1) Versicherungsfrei ist,\nVersorgung bewilligt und Hinterbliebenenversor-\n1. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung      gung gewährleistet ist.\nsteht,\n(2) Die Befreiung wirkt vorn Beginn des Beschäf-\n2. wer als Entgelt für eine- Beschäftigung, die  tigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von\nnicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird,      zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vorn\nnur freien Unterhalt erhält,                   Eingang des Antrages an.","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Dber den Antrng entscheidet der für den An-\ntragsteller zuständige Träger der knappschaftlichen\nII. Leistungen aus der Versicherung\nRentenversicherung.\nA. Regelleistungen\n(4) Der zuständige Träger der knappschaftlichen\nRentenversicherung widerruft die Befreiung, wenn                                   § 34\nihre Voraussetzungen weggefallen sind.\nRegelleistungen sind\n(5) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungs-             1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\npflicht befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung         Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,\ngegenüber dem zuständigen Träger der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung auf die Befreiung mit             2. Renten,\nWirkung vom Beginn des nächsten Monats an ver-              3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen,\nzichten.                                                    4. Beitragserstattungen,\n(6) Auf gemeinsamen Antrag der Arbeitgeber               5. Erstattungen für die Durchführung der Kran-\nund der Arbeitnehmer werden von der Versiche-                  kenversicherung der Rentner.\nrungspflicht befreit Ausländer, die im Rahmen zwi-\nschenstaatlicher Abkommen oder anderer interna-            1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\ntionaler Vereinbarungen für eine begrenzte Zeit in            Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\neinem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,\nsoweit nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungs-                               § 35\nabkommen oder internationale Dbereinkommen auf\ndem Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen.           (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten\nDie Absätze 2 und 3 finden Anwendung.                    infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\ngefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht-\n2. Freiwillige Versicherung                  lich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-\ngestellt werden, so kann der Träger der knappschaft-\n§ 33                           lichen Rentenversicherung Maßnahmen in dem in\n§ 36 bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung\n(1) Beschäftigte nach § 1 Abs. 1, die nach § 1\noder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ge-\nAbs. 2 nicht der Versicherungspflicht unterliegen, in\nder knappschaftlichen Rentenversicherung versichert      währen.\nwaren und während dieser Zeit mindestens sechzig            (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Bergmanns-\nKalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleich-         rente, für Empfänger von Knappschaftsrente und für\ngestellte Arbeiten verrichtet oder für einhundertacht-   Empfänger von Hinterbliebenenrente, die wegen\nzig Kalendermonate Beiträge entrichtet haben, kön-       Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2\nnen die Versicherung in der knappschaftlichen Ren-       Nr. 2 beziehen, entsprechend.\ntenversicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversi-\ncherung). Nach Erreichen der Altersgrenze für die           (3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die\nGewährung des Knappschaftsruhegeldes ist eine            Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-\nWeiterversicherung nur zulässig, wenn der Ver-           sätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges·\nsicherte ein Altersruhegeld aus der knappschaftli-       der Sozialversicherung oder eine sonstige durch\nchen Rentenversicherung, der Rentenversicherung          Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegs-\nder Arbeiter oder der Rentenversicherung der An-         opferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeits-\ngestellten nicht bezieht.                                vermittlung und Arbeitslosenversicherung, zustän-\ndig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständig-\n(2) Wer weder nach diesem Gesetz nÖch nach der        keit unberührt.\nReichsversicherungsordnung oder dem Angestell-\ntenversicherungsgesetz oder dem Gesetz über die                                    § 36\nAltersversorgung für das Deutsche Handwerk ren-             (1) Die nach § 35 durchzuführenden Maßnahmen\ntenversicherungspflichtig ist und innerhalb von          erstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung\nzehn Jahren während mindestens sechzig Kalender-         und soziale Betreuung.\nmonaten Beiträge für eine knappschaftlich versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung entrichtet hat, kann          (2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforderlichen\ndie Versicherung entsprechend seiner zuletzt ausge-      medizinischen Maßnahmen, insbesondere Behand-\nübten Beschäftigung in der Rentenve•rsicherung der       lung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten.\nArbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-           (3) Die Berufsförderung umfaßt\nstellten nach den Vorschriften dieser Versicherungs-\nzweige freiwillig fortsetzen.                                   a) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder\nErhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisheri-\n(3) Neben Beiträgen zur knappschaftlichen Ren-                   gen Beruf,\ntenversicherung kann der Versicherte entsprechend\nb) Ausbildung für einen anderen nach der\nseiner Beschäftigung zusätzlich Beiträge zum Zwecke\nbisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Be-\nder Höherversicherung in der Rentenversicherung\nruf,\nder Arbeiter oder in der Rentenversicherung der\nAngestellten nach den Vorschriften dieser Versiche-              c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung\nrungszweige entrichten.                                            einer Arbeitsstelle.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                           537\nDie Berufsförderung wird unter der Voraussetzung                                § 39\nder Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum           Ist Berufsförderung notwendig, so veranlaßt der\nErreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel      Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung\njedoch nLcht länger als ein Jahr, gewährt. In ge-      die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen\n, eigneten Fällen kann der Träger der knappschaft-\nbei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nlichen Rentenversicherung die Berufsförderung über     Arbeitslosenversicherung, soweit diese zur Durch-\ndiesen Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere        führung im Rahmen der für sie geltenden Vorschrif-\nJahre hinaus, ausdehnen. Für nachgehende Maß-          ten zuständig ist und über geeignete Einrichtungen\nnahmen gelten di(~se Fristen nicht.                    verfügt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Träger\n(4) Die soziale Betreuung umfaßt                    der knappschaftlichen Rentenversicherung andere\nEinrichtungen, insbesondere solche der Kriegsopfer-\na) die Gewährung von Dbergangsgeld wäh-\nversorgung oder der Träger der gesetzlichen Unfall-\nrend der Durchführung von Maßnahmen\nversicherung, zur Durchführung der erforderlichen\nder Heilbehandlung und der Berufsför-\nMaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Plätze nach\nderung,\nVereinbarung in Anspruch nehmen oder die Maß-\nb) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung          nahmen selbst durchführen.\ndes nach Durchführung der Heilbehand-\nlung und der Berufsförderung erzielten\nErgebnisses.                                                          § 40\n(1) Für die Zeit, in der der Träger der knapp-\n(5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß-\nschaftlichen Rentenversicherung Maßnahmen zur\nnahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und\nErhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der\nsozialen Betreuung ist durch den Träger der knapp-\nErwerbsfähigkeit durchführt, hat er dem Betreuten\nschaftlichen Rentenversicherung in Zusammenarbeit\nein Dbergangsgeld zu gewähren. Hat der Betreute\nmit allen an der Durchführung beteiligten Stellen\nvor Beginn der Maßnahmen Antrag auf Bergmanns-\nso früh wie möglich ein Gesamtplan aufaustellen.\nrente oder Knappschaftsrente oder auf erhöhte\nAuf Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder\nRente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das\nArzt zu beteiligen.\nDbergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die\n(6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den         Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge-\nAbsätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be-          wesen wäre.\ntreuten.                                                   (2) Die Höhe des Dbergangsgeldes wird durch\n§ 37                          übereinstimmende Beschlüsse des Vorstandes und\nder Vertreterversammlung des Trägers der knapp-\n(1) Dberträgt der Träger der knappschaftlichen      schaftlichen Rentenversicherung unter Berücksichti-\nRentenversicherung die Durchführung von Maß-            gung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn\nnahmen nach §§ 35 und 36 anderen Stellen, so            der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Fami-\nbleibt er dem Betreuten gegenüber verantwortlich.       lienangehörigen festgesetzt. Das Dbergangsgeld für\n(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen-        Versicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und\nden Stellen Aufwendungen, die über den Umfang           höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder\nihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich-      Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letzten\ntungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, s6          zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder, wenn\nhat der Träger der knappschaftlichen Rentenver-         dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt\nsicherung die Mehrkosten zu erstatten.                  der letzten sechsunddreißig mit Beiträgen belegten\nMonate der Beitragsentrichtung zugrunde lag. Wer-\nden dem Betreuten Unterkunft und Verpflegung ge-\n§ 38                          währt, so kann das Dbergangsgeld bis auf ein Drittel\nIst Heilbehandlung notwendig und ist zugleich       des nach Satz 2 zu gewährenden Betrages ermäßigt\nKrankenhilfe, Wochenhilfe oder Familienhilfe durch      werden.\neinen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung          (3) Dbergangsgeld wird insoweit nicht gewährt,\nzu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der         als der Betreute während der Durchführung der\nKrankenversicherung der Träger der knappschaft-        Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbsein-\nlichen Rentenversicherung im Benehmen mit dem          kommen, eine Knappschaftsrente oder eine Hinter-\nTräger der Krankenversicherung Leistungen selbst        bliebenenrente oder eine Rente aus der Rentenver-\nübernehmen. Er hat dem Betreuten dann mindestens        sicherung der Arbeiter oder aus der Rentenver-\ndas zu gewähren, was der Träger der Krankenver-         sicherung der Angestellten bezieht. Die Bergmanns-\nsicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte.   rente wird auf das Dbergangsgeld angerechnet, es\nFür die Dauer der Gewährung dieser Leistungen           sei denn, daß der Betreute neben der Rente Entgelt\ndurch den Träger der knappschaftlichen Rentenver-      aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis\nsicherung ruhen insoweit die Ansprüche des Betreu-     zum Beginn der Maßnahmen bezogen hat.\nten gegen den Träger der Krankenversicherung.\nDer Träger der Kr.ankenversicherung hat dem Träger\nder knappschaftlichen Rentenversicherung Ersatz zu                               § 41\nleisten, soweit der Betreute nach Gesetz oder Satzung      Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen\nvon dem Träger der Krankenversicherung Kranken-        zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung\ngeld zu beanspruchen gehabt hätte.                     der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf","538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Knapp-           gen oder durch andere geeignete Maßnahmen\nschaftsrente oder auf erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2    geregelt werden: Die Bildung von Arbeitsgemein-\nNr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die Renten-      schaften ist anzustreben.\nerhöhung bereits vor Beginn der Maßnahmen be-              (2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nwilligt war; das gleiche gilt für den Zeitraum vor      rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die\nBeginn der Durchführung solcher Maßnahmen, für          Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nden nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Ubergangsgeld zu zah-       lung und Arbeitslosenversicherung und die Ver-\nlen ist.                                                waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind\n§ 42                          verpflichtet, dem Träger der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung davon Mitteilung zu machen, wenn\n(1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen    sie in ihrem Geschäftsbereich Fälle feststellen, in\nGrund der Durchführung einer von dem Träger der         denen die Durchführung von Maßnahmen zur Er-\nknappschaftlichen Rentenversicherung vorgesehe-         haltung, Besserung oder Wiederherstellung der\nnen Maßnahme der Heilbehandlung oder einer nach         Erwerbsfähigkeit eines Betreuten durch den Träger\nder bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten zu-     der knappschaftlichen Rentenversicherung angezeigt\nmutbaren Maßnahme der Berufsförderung oder              erscheint.      ,,\neiner nachgehenden Maßnahme, so kann ihm die\nBergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder die                         2. Renten an Versidierte\nKnappschaftsrente ganz oder teilweise auf Zeit ver-\nsagt werden, wenn verminderte bergmännische Be-                     a) Allgemeine Voraussetzungen\nrufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-                                   § 44\nfähigkeit in den nächsten drei Jahren nach der Wei-\ngerung eintritt und ganz oder überwiegend auf              Rentenleistungen an Versicherte sind\nUmstän(len beruht, zu deren Behebung die vor-              1. Bergmannsrente,\ngesehene Maßnahme durchgeführt werden sollte.              2. Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit\nDer· Versicherte ist auf diese Folge vorher schrift-           oder wegen Erwerbsunfähigkeit,\nlich hinzuweisen.\n3. Knappschaftsruhegeld nach Erreichen der Alters-\n(2) Entzieht sich ein Empfänger einer Bergmanns-           grenze.\nrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Knapp-                                    § 45\nschaftsrente ohne triftigen Grund der Durchführung\neiner vom Träger der knappschaftlichen Rentenver-         (1) Bergmannsrente erhält der Versicherte, der\nsicherung vorgesehenen Maßnahme, so kann ihm                   1. vermindert bergmännisch berufsfähig ist\ndie Rente ganz oder teilweise auf Zeit versagt wer-               und die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt\nden, wenn die verminderte bergmännische Berufs-                   hat oder\nfähigkeit, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs-             2. das fünfzigste Lebensjahr vollendet und die\nunfähigkeit durch die vorgesehene Maßnahme vor-                   Wartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt hat.\naussichtlich beseitigt worden wäre. Der Renten-\nempfänger ist auf diese Folge vorher schriftlich           (2) Vermindert bergmännisch berufsfähig ist ein\nhinzuweisen.                                            Versicherter, der infolge von Krankheit oder ande-\nren Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger     oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von\nvon Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen        ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit aus-\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit         zuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen\nnach § 69 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden Rentenerhöhungs-     wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen\nbetrag.                                                 mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen\nKenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich\n(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die      versicherten Betrieben auszuüben.\nmit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesund-\nheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation        (3) Die Bergmannsrente fällt mit der Gewährung\nauch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in       der Knappschaftsrente oder des Knappschaftsruhe-\ndie körperliche Unversehrtheit bedeutet.                geldes weg.\n§ 46\n§ 43                             (1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit\n(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-      erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und die\nsicherung ist gehalten, mit den Trägern der anderen     Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat.\nZweige der Sozialversicherung, den Dienststellen           (2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-        Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder ande-\nbeitslosenversicherung, den Verwaltungsbehörden         ren Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen\nder Kriegsopferversorgung, den Gesundheitsbehör-        oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte\nden, den Trägern der öffentlichen Fürsorge, den         derjenigen eines körperlich und geistig gesunden\nkassenärztlichen Vereinigungen und den Ärzten zur       Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich-\nDurchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-          wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabge-\nserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähig-         sunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen\nkeit der von ihnen zu betreuenden Personen zusam-       die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beur-\nmenzuarbeiten. Das Nähere soll durch Vereinbarun-       teilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                           539\nKräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter                             b) Wartezeit\nBerücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner\n§ 49\nAusbildung sowie seines bisherigen Berufs und der\nbesonderen Anforderungen seiner bisherigen Be- ·           (1) Die Wartezeit für die Bergmannsrente nach\nrufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar § 45 Abs. 1 Nr. 1 und für die Knappschaftsrente ist\nist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von sechzig\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder- Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg aus-            (2) Die Wartezeit für die Bergmannsrente nach\ngebildet oder umge~chult worden ist.                     § 45 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn eine Versiche-\nrungszeit von dreihundert Kalendermonaten zurück-\n§ 47\ngelegt   ist  und während     dieser Zeit  mindestens\neinhundertachtzig Kalendermonate Hauerarbeiten\n(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit        unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten\nerhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und verrichtet worden sind.\ndie Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat.\n(3) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld\n(2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in-       nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ist erfüllt,\nfolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig\nvon Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nKräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig-          (4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld\nkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr aus- nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn\nüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-\ndurch Erwerbstätigkeit erzielen kann.\nliegen oder\n(3) Neben einer Knappschaftsrente wegen Er-                 2. eine Versicherungszeit von dreihundert\nwerbsunfähigkeit wird eine Knappschaftsrente wegen                 Kalendermonaten mit einer Beschäftigung\nBerufsunfähigkeit nicht gewährt.                                   unter Tage zurückgelegt ist und während\ndieser Zeit auch Hauerarbeiten oder diesen\ngleichgestellte Arbeiten verrichtet worden\n§ 48\nsind, wenn diese wegen verminderter berg-\n(1) Knappschaftsruhegeld erhält der Versicherte,               männischer Berufsfähigkeit aufgegeben\nder                                                                werden mußten.\n1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet       (5) Kalendermonate, die nur teilweise mit Ver-\nund die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt sicherungszeiten belegt sind, werden voll ange-\nhat oder                                      rechnet.\n2. das sechzigste Lebensjahr vollendet, die         (6) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch\nWartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neine Beschäftigung in einem knappschaft-      den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der\nlichen Betrieb nicht mehr ausübt.             diesen gleichgestellten Arbeiten für die einzelnen\n(2) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch      Bergbauarten.\nder Versicherte, der das sechzigste Lebensjahr voll-                               § 50\nendet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt hat und\n(1) Auf die Wartezeit für die knappschaftlichen\nseit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeits-\nRenten werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten\nlos ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.\nVersicherungszeiten (Absatz 2) angerechnet. Ist in\nDas Knappschaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des\nder Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem\nMonats weg, in dem der Berechtigte in eine renten-\n30. November 1948 mindestens ein Beitrag zu einer\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nder gesetzlichen Rentenversicherungen für die Zeit\neintritt. Endet diese Beschäftigung oder Tätigkeit\nnach dem 31. Dezember 1923 entrichtet, so werden\nwieder, so wird das Knappschaftsruhegeld auf An-\nauch die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten\ntrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der\nknappschaftlichen Versicherungszeiten angerechnet.\nBeschäftigung oder Tätigkeit folgenden Kalender-\nmonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung oder               (2) Anrechnungsfähige knappschaftliche Versiche-\nTätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht    rungszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur knapp-\nhinausgeht, bleibt außer Betracht.                       schaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet\nsind und Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 51\n(3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch        (Ersatzzeiten), wenn sie auf die Wartezeit anzu-\ndie Versicherte, die das sechzigste Lebensjahr voll-     rechnen sind. Der Beitrag gilt, ohne Rücksicht auf\nendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt hat,    die tatsächliche Abführung, als wirksam entrichtet,\nwenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwie-          wenn der Versicherte glaubhaft macht, daß der auf\ngend eine rentenversicherungspflichtige Beschäfti-       ihn entfallende Beitragsanteil vom Entgelt abge-\ngung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche         zogen worden ist\nBeschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.\nAbsatz 2 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.                    (3) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 1, Abs. 3\nund Abs. 4 Nr. 2 sind Ersatzzeiten nach § 51 anzu-\n(4) Neben dem Knappschaftsruhegeld wird Knapp-        rechnen, wenn eine Versicherungspflicht vorher be-\nschaftsrente nicht gewährt.                              standen hat, während der Ersatzzeit keine Ver-","540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsicherungspflicht bestanden hat und der letzte                                      § 52\nBeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung\nDie Wartezeit für Bergmannsrente und Knapp-\nentrichtet worden ist. Sie werden auch ohne vor-\nschaftsrente gilt als erfüllt, wenn der Versicherte\nhergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn\na) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-            1. infolge eines Arbeitsunfalls oder\ngung der Ersatzzeit oder einer durch sie          2. während oder infolge eines militärischen oder\naufgcschobern)n oder unterbrochenen Aus-             militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2\nbildung eine knappschaftlich versicherungs-          und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf\npflichtige Beschäftigung aufgenommen wor-            Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht\nden ist oder                                         oder während eines Krieges geleistet worden\nb) nach einer Ersatzzeit des § 51 Nr. 4 der             ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft\nVerfolgte bis zum 27. August 1949 eine               oder\nknappschaftlich versicherungspflichtige Be-       3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im\nschäftigung aufgenommen hatte.                       Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes\n(4) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 und Abs. 4            oder\nNr. 1 findet für die Anrechnung von Ersatzzeiten             4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne\nbei den dreihundert Kalendermonaten Absatz 3 An-                des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in-\nwendung. Bei den einhundertachtzig Kalendermona-                folge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des\nten sind nur Zeiten des § 51 Nr. 4 zu berücksichtigen.          Buntlesen tschädigungsgesetzes oder\n(5) Auf die Wartezeit werden nur die vor Eintritt          5. während oder infolge der Internierung oder\ndes jeweiligen Versicherungsfalles zurückgelegten               der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3\nVersicherungszeiten angerechnet.                                und 4 des Heimkehrergesetzes oder\n6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im\n§ 51\nSinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen-\nErsatzzeiten sind                                             gesetzes durch Folgen der Vertreibung oder\n1. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen             der Flucht\nDienstes im Sinne der § § 2 und 3 des Bundes-\nvermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs-\nversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetz-\nunfähig geworden oder gestorben ist, eine Ver-\nlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während\nsicherung vorher bestanden hat und der letzte Bei-\neines Krieges geleistet worden ist, sowie Zei-\ntrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ent-\nten der Kriegsgefangenschaft und einer an-\nrichtet worden ist.\nschließenden Krankheit oder unverschuldeten\nArbeitslosigkeit,\n2. Zeiten der Internierung oder der Verschlep-            c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten\npung sowie Zeiten einer anschließenden Krank-                                 § 53\nheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,\nwenn der Versicherte Heimkehrer im Sinne des           (1) Der Jahresbetrag der Bergmannsrente ist für\n§ 1 des Heimkehrergesetzes ist,                     jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom\nHundert der für den Versicherten maßgebenden\n3. Zeiten, in denen der Versicherte während eines\nRentenbemessungsgrundlage.\nKrieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch\nfeindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus               (2) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen\ndem Ausland verhindert gewesen ist,                 Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige\n4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des          Versicherungsjahr 1,2 vom Hundert der für den\n§ 43 des Bundesentschädigungsgesetzes, Zeiten       Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\neiner anschließenden Krankheit oder unver-          lage, solange eine knappschaftlich versicherungs-\nschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten der        pflichtige Beschäftigung verrichtet wird; andern-\ndurch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des             falls ist der Jahresbetrag 2 vom Hundert. Scheidet\ngenannten Gesetzes hervorgerufenen Arbeits-         der Versicherte aus einer knappschaftlich versiche-\nlosigkeit oder eines Auslandsaufenthaltes bis       rungspflichtigen Beschäftigung aus, so ist die Knapp-\nzum 31. Dezember 1949, wenn der Versicherte         schaftsrente vom Beginn des folgenden Monats an\nVerfolgter im Sinne des § 1 des Bundesent-          zu. erhöhen.\nschädigungsgesetzes ist,\n(3) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen\n5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen-         Erwerbsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige\nden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-         Versicherungsjahr 2,5 vom Hundert der für den\nlosigkeit bei Personen im Sinne des § 1 des         Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\nHäf tlingshilf ege setzes,                          lage. Wird der Empfänger einer Knappschaftsrente\n6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember         wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die\n1946 sowie außerhalb dieses Zeitraumes lie-         bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu-\ngende Zeiten der Vertreibung oder Flucht und        wandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungs-\neiner anschließenden Krankheit oder unver-          zeit ist im gleichen Umfang anzurechnen. Versiche-\nschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen im         rungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Be-\nSinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen-        rufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätz-\ngesetzes.                                           lich zu berücksichtigen. Dies gilt für die während","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                           541\neiner angerechneten Zurechnungszeit zurückgeleg-                b) Für Zeiten vom 1. Januar 1943 an bis\nten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur dann, wenn                31. Dezember 1955 wird für jedes Kalen-\nbei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten                    derjahr der auf volle Deutsche Mark nach\nderen Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt.                   oben abgerundete Arbeitsentgelt, soweit\ner der Beitragsbemessung zugrunde lag,\n(4) Der Jahresbetrag des Knappschaftsruhegeldes                 mit den Werten, die in den Tabellen der\nist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr                  Anlage 3 für die Entgelte sowie für die\n2,5 vom Hundert der für den Versicherten maßge-                    einzelnen Kalenderjahre der Beitragsent-\nbenden Rentenbemessungsgrundlage.                                  richtung angegeben sind und für die Kalen-\nderjahre vom 1. Januar 1956 an mit den in\n(5) Vollendet ein Empfänger einer Bergmanns-                    den Rechtsverordnungen der Bundesregie-\nrente oder Knappschaftsrente das fünfundsechzigste                 rung nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c für\nLebensjahr und hat er die Wartezeit nach § 49                      die einzelnen Kalenderjahre angegebenen\nAbs. 3 erfüllt, so ist die Rente in das Knappschafts-              Werten angesetzt.\nruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Berufs-\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zurückgelegte               c) Für das Kalenderjahr, in dem der Ver-\nVersicherungs- und Ausfallzeiten sind bei der Be-                  sicherungsfall eintritt, und für das vorauf-\nrechnung des Knappschaftsruhegeldes zusätzlich zu                  gegangene Kalenderjahr gelten bei den\nberücksichtigen. Als Knappschaftsruhegeld wird                     Berechnungen nach Buchstabe b die für\nmindestens die unter Anwendung des Absatzes 3                      den letzten Zeitraum in den Tabellen der\nberechnete Knappschaftsrente gewährt; bei der                      Anlage 3 und in den Rechtsverordnungen\nGegenüberstellung bleiben der Leistungszuschlag                    der Bundesregierung nach § 55 Abs. 1 be-\nund der Kinderzuschuß außer Betracht.                              stimmten Werte.\nAus den durch die Berechnungen nach den Buch-\n(6) Vollendet ein Empfänger einer Bergmanns-\nstaben a bis c festgestellten Werten ist der Durch-\nrente ode,r Knappschaftsrente das sechzigste Lebens-\nschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitrags-\njahr und hat er die Wartezeit nach § 49 Abs. 4\nzeiten zu bilden. Der Durchschnittswert ist auf zwei\nerfüllt, so ist die Rente auf Antrag in das Knapp-\nDezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite\nschaftsruhegeld umzuwandeln. Absatz 5 Sätze 2 und\nStelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten\n3 findet Anwendung.\nStelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. Der\n§ 54                          errechnete Durchschnitt ist der für die Anwendung\ndes Absatzes 1 maßgebende Vomhundertsatz.\n(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten-\nbemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der              (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des\nallgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver-           fünfundzwanzigsten Lebensjahres in die Versiche-\nhältnis entspricht, in dem während der zurückge-         rung eingetreten und vor Vollendung des fünfund-\nlegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des      fünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder er-\nVersicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeits-    werbsunfähig geworden sind, bleiben bei der Be-\nentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen      rechnung nach Absatz 3 die Pflichtbeiträge der\nder Arbeiter, der Angestellten und der knappschaft-      ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies\nlichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und An-         zu einem höheren Vomhundertsatz im Sinne von\nlernlinge gestanden hat; sie wird bei der Renten-       Absatz 3 letzter Satz führt.\nberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Ver-\nsicherungsfalles      geltenden    Beitragsbemessungs-      (5) Sind aus demselben Beschäftigungsverhältnis\ngrenze berücksichtigt.                                  für Zeiten vor dem 1. Januar 1943 neben Beiträgen\nzur knappschaftlichen Pensionsversicherung der\n(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der           Arbeiter oder der Angestellten auch Beiträge zur\ndurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller      Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-\nVersicherten der gesetzlichen Rentenversicherungen       versicherung der Angestellten entrichtet, so werden\nohne Lehrlinge und Anlernlinge (Tabelle der An-          bei Anwendung des Absatzes 3 die Beiträge zur\nlage 1) im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor       Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-\ndem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versiche-        versicherung der Angestellten nicht berücksichtigt.\nrungsfalles voraufgegangen ist.\n(6) Sind für einen Versicherten seit dem 1. Januar\n(3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-      1924 bis zum Ablauf des 30. Juni 1926 neben Bei-\ngelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen         trägen zur bisherigen knappschaftlichen Pensions-\nBruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden       versicherung der Angestellten Beiträge zur Renten-\nhat, wird wie folgt ermittelt:                           versicherung der Angestellten entrichtet worden\n(Doppelversicherung), so werden für diese Zeiten\na) Für Zeiten, für die Beiträge nach Beitrags-   die in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Werte\noder Gehaltsklassen zur knappschaftlichen     angesetzt.\nRentenversicherung entrichtet sind, wird\ndie- Zahl der entrichteten Beiträge jeder         (7) Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom\neinzelnen Klasse mit den Werten verviel-       1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 und für\nfältigt, die in der Tabelle der Anlage 2 für  Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum\ndie einzelnen Zeiträume der Beitragsent-      31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei der\nrichtung angegeben sind.                      Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt.","542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(8) Für Beiträge, die auf Grund der Berechtigung          (2) Die Ausfallzeiten werden nur dann angerech-\nzur Weiterversicherung entrichtet sind, werden bei        net, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung\nAnwendung der Absätze 1 und 3 die Bezüge zu-               bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens\ngrunde gelegt, für die nach § 130 Abs. 1 und 5            zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit\nPflichtbeiträge im gleichen Betrage zu entrichten          Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige\nwären.                                                     Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Zeiten der\n(9) Für die knappschaftlichen Renten werden nur        Arbeitslosigkeit im Sinne des § 57 Nr. 3, in denen\ndie vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles        ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 bezogen\nentrichteten Beiträge berücksichtigt.                      wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.\n(3) Die Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 5 werden wie\n§ 55                            die Zurechnungszeit nach § 58 Abs. 1 angerechnet.\n(1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhören             (4) Die Zurechnungszeit wird nur angerechnet,\ndes Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord-          wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Ren-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum                tenversicherung entrichtet wordeP ist.\n31. Dezember jeden Jahres                                     (5) Kalendermonate, die nur teilweise m:it Aus-\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage im           fallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet.\nSinne des § 54 Abs. 2 für das folgende             (6) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten\nKalenderjahr,                                   belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr.\nb) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 1           Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger\nden durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt     als zwölf Monaten, so werden mehr als sechs\naller Versicherten im Sinne des § 54 Abs. 2     Monate als ein volles und sechs oder weniger\nfür das voraufgegangene Kalenderjahr,           Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-\nrungsjahr gerechnet.\nc) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 3\ndie Werte für die Bruttoarbeitsentgelte im         (7) Für die knappschaftlichen Renten werden nur\nSinne des § 54 Abs. 1 für das voraufge-         die vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles\ngangene Kalenderjahr.                           zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten\nberücksichtigt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch                                      § 57\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNäheres über das Verfahren zur Ermittlung des                Ausfallzeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 sind\nVerhältnisses zwischen dem für den Versicherten               1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-\nanzurechnenden Arbeitsentgelt und dem durch-                     rungspflichtige Beschäftigung durch eine in-\nschnittlichen Bru ttoarbei tsen tgelt aller Versicherten         folge Krankheit oder Unfall bedingte, länger\nder gesetzlichen Rentenversicherungen bestimmen.                 als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähig-\nEr kann hierfür eine Berechnung nach Werteinhei-                 keit unterbrochen worden ist, wenn sie in\nten vorschreiben, die den von dem Versicherten                   Nachweisen bescheinigt sind,\nerzielten Arbeitsentgelt in Vomhundertsätzen des             2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-\ndurchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten            rungspflichtige Beschäftigung durch Schwanger-\nausdrücken, und hierbei Werteinheiten für Entgelts-              schaft oder Wochenbett unterbrochen worden\nstufen festlegen.                                                ist, wenn sie in Nachweisen bescheinigt sind,\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch             3. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      rungspflichtige Beschäftigung durch eine länger\nrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die                  als sechs Wochen andauernde Arbeitslosigkeit\nVersicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind                unterbrochen worden ist, vom Ablauf der\noder wenn die Versicherungsunterlagen nicht er-                  sechsten Woche an, wenn der bei einem deut-\nkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei-                 scheJ Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemel-\nträge entrichtet sind.                                           dete Arbeitslose\na) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld (Ar-\n(4) Wenn nach § 1257 der Reichsversicherungs-\nbeitslosenunterstützung) oder\nordnung die Festlegung der allgemeinen Bemes-\nsungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbei-                 b) Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung, Ar-\nte,r und der Rentenversicherung der Angestellten                     beitslosenfürsorge) oder\nfür die folgenden Kalenderjahre durch besonderes                 c) Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge\nGesetz bestimmt wird, hat dies auch für die knapp-                   oder\nschaftliche Rentenversicherung zu erfolgen.                      d) Familienunterstützung\nbezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen\n§ 56                                   Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen\n(1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-                eines Einkommens oder wegen der Berück-\nnungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne des § 53                sichtigung von Vermögen nicht gewährt wor-\nwerden die auf die Wartezeit anzurechnenden Ver-                 den ist,\nsicherungszeiten, die Ausfallzeiten und die Zurech-          4. Zeiten einer nach Vollendung des fünfzehnten\nnungszeit zusammengerechnet, soweit sie nicht auf                Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbil-\ndieselbe Zeit entfallen.                                         dung sowie einer abgeschlossenen Fachschul-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                             543\noder Hochschulausbildung, wenn im Anschluß           (2) Als Kinder gelten\ndaran oder nach Beendigung einer an die                  1. die ehelichen Kinder,\nSchul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung\n2. die in den Haushalt des Rentenberechtig-\nanschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51\nten aufgenommenen Stiefkinder,\ninnerhalb von zwei Jahren eine knappschaft-\nlich versicherungspflichtige Beschäftigung auf-          3. die für ehelich erklärten Kinder,\ngenommen worden ist, jedoch eine Schul- oder             4. die an Kindes Statt angenommenen Kin-\nFachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer                 der,\nvon vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur            5. die unehelichen Kinder eines männlichen\nbis zur Höchstdauer von fünf Jahren,                        Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder\n5. Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente,                  seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,\ndie mit einer angerechneten Zurechnungszeit              6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,\nzusammenfallen, wenn nach Wegfall der Rente              7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nerneut Knappschaftsrente, Knappschaftsruhe-                 Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das\ngeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren                  Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des\nist.                                                        Versicherungsfalles begründet worden ist.\n§  58                            (3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung\n(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des fünf-    des achtzehnten Lebensjahres gewährt. Dber diesen\nundfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder er-      Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens\nwerbsunfähig geworden sind und bei denen von            bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\nden letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt         jahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das\ndes Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig      sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder\nKalendermonate oder die Zeit vom Eintritt in die        das bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\nVersicherung bis zum Eintritt des Versicherungs-        infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine     außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange\nrentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder        dieser Zustand dauert.\nTätigkeit belegt sind, ist bei der Ermittlung der an-      (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehntel\nrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit zwi-       der für die Berechnung der Rente maßgebenden\nschen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der      allgemeinen Bemessungsgrundlage.\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n(5) Die Bergmannsrente, Knappschaftsrente oder\nden zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-\ndas Knappschaftsruhegeld einer versicherten Ehe-\nten zu zwei Dritteln hinzuzurechnen (Zurechnungs-\nzeit).                                                  frau wird für ihre Kinder, die eheliche Kinder des\nEhemannes sind oder deren rechtliche Stellung\n(2) § 56 Abs. 5 gilt entsprechend.                    haben, sowie für ihre in ihrem Haushalt aufgenom-\nmenen Stiefkinder und die Pflegekinder um den\nKinderzuschuß nur erhöht, wenn die Versicherte vor\n§ 59                          Eintritt des Versicherungsfalles den Unterhalt der\n(1) Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente         Kinder überwiegend bestritten hat.\nund das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich um den           (6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzu-\nLeistungszuschlag. Der Leistungszuschlag wird nach      schuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und\nmindestens zehn vollen Jahren Hauerarbeit unter         zwar demjenigen, der das Kind überwiegend unter-\nTage oder diesen gleichgestellten Arbeiten für jedes    hält.\nweitere volle Jahr einer solchen Tätigkeit gewährt;\ner beträgt jährlich                                        (7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo-\nnats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs\nfür die ersten                                        erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie\nzehn weiteren Jahre je              1 vom Tausend  entfallen, gewährt.\nfür die nächsten\n(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter\nzehn Jahre je ............... 2 vom Tausend\nAnspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem\nfür jedes weitere                                     Dritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden,\nJahr je ...................... 3 vom Tausend       wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend\nder knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze.         bestreitet. Eine Ve.rfügung des Berechtigten über\nden Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam.\n(2) § 49 Abs. 6 findet Anwendung.                     Verweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist\nsie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen,\n(3) Anspruch auf den Leistungszuschlag kann für       so kann sie vom Bundesversicherungsamt ersetzt\nZeiten, für die eine Knappschaftsrente gewährt          werden.\nwird, nicht erworben werden.\n§ 61\nDie jährliche Knappschaftsrente oder das Knapp-\n§ 60\nschaftsruhegeld ohne Kinderzuschuß und ohne, Lei-\n(1) Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente         stungszuschlag darf die für den Versicherten maß-\nund das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für je-       gebende Rentenbemessungsgrundlage nicht über-\ndes Kind um den Kinderzuschuß.                          steigen.","544                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 62                          halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekin-\n(1) Gilt die Wartezeit für die Bergmannsrente        der nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der\nnach § 52 als erfüllt, so ist bei der Feststellung der   Kinder überwiegend bestritten hat.\nanrechnungsfähigen Versicherungsjahre die an\nsechzig Beitragsmonaten fehlende Zeit anzurechnen.                                § 68\n(2) Gilt die Wartezeit für die Knappschaftsrente         (1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt,\nnach § 52 als erfüllt, so findet Absatz 1 entsprechend   wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als ver-\nAnwe~dung, es sei denn, daß die Berechnung nach          schollen, wenn während eines Jahres keine glaub-\n§ 58 fur den Versicherten günstiger ist.                 haften Nachrichten von ihm eingegangen sind und\ndie Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.\n(2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-\n3. Renten an Hinterbliebene\nliche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem\n&) Allgemeine Voraussetzungen                Leben des Verschollenen keine anderen als die an-\ngezeigten Nachrichten erhalten haben.\n§ 63\n(1) Hinterbliebcnrcnten sind Witwenrenten, Wit-          (3) Den Todestag Verschollener stellt der Träger\nwerrenten, Waisenrenten und Renten nach §§ 65            der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bil-\nund 66 Abs. 2.                                           ligem Ermessen fest.                              ·\n(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,\nb) Zusammensetzung und Berechnung der Renten\nwenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes\ndie Wartezeit für die Knappschaftsrente erfüllt ist                               § 69\noder nach § 52 als erfüllt gilt.                            (1) Die Witwen- und Witwerrente und die Ren-\nten nach §§ 65 und 66 Abs. 2 betragen sechs Zehntel\n§ 64                           der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ohne\nBerücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten\nNach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält\nKnappschaftsrente mit Leistungszuschlag ohne Kin-\nseine Witwe eine Witwenrente.                            derzuschuß.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen\n§ 65\nsechs Zehntel der nach § 53 Abs. 3 berechneten Ver-\nEiner früheren Ehefrau des Versicherten, deren         sichertenrente mit Leistungszuschlag ohne Kinder-\nEhe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig         zuschuß,\nerklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode                 1. wenn der Berechtigte das fünfundvierzigste\ndes Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Ver-                  Lebensjahr vollendet hat,\nsicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\n2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder\nVorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen\nerwerbsunfähig ist oder mindestens ein\nGründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten\nwaisenrentenberechtigtes Kind erzieht.\nJahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.\n(3} § 53 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 66                              (4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 64 und 65\n(1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem           oder nach § 66 Abs. 1 und 2 vorhanden, so erhält\nTode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver-          jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den\nstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend         Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im\nbestritten hat.                                          Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer\nseiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach\n(2) § 65 gilt entsprechend.                           Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter\nzu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1\n§ 67\nneu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Mo-\nnats, der dem Monat folgt, in dem der neue Fest-\n(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des             stellungsbescheid zugestellt wird.\nVersicherten seine Kinder (§ 60 Abs. 2) bis zur\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres. Uber               (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe\ndiesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente läng-       oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Ab-\nstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten          sätzen 1 bis 4, wenn dem Versicherten eine Knapp-\nLebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt,       schaftsrente oder ein Knappschaftsruhegeld im Zeit-\ndas sich in Schul- oder Berufausbildung befindet         punkt seines Todes zugestanden hat, diese Rente\noder das bei Vollendung des achtzehnten Lebens-          mit Leistungszuschlag ohne Kinderzuschuß gewährt,\njahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen     wobei eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfä-\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange     higkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zu\ndieser Zustand dauert.                                   berechnen ist oder, wenn dem Versicherten     zu  die-\nsem Zeitpunkt keine Knappschaftsrente oder kein\n(2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer          Knappschaftsruhegeld zugestanden hat, die Rente\nversicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-      des Versicherten mit Leistungszuschlag ohne Kin-\nder des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren        derzuschuß, aus der die Rente nach den Absätzen 1\nrechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus-     bis 3 zu berechnen ist.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                         545\n(6) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein               c) Ausschluß oder Versagen der Renten\nZehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 53                                 § 73\nAbs. 3 berechneten Versichertenrente mit Leistungs-\nzuschlag ohne Kinderzuschuß. § 53 Abs. 5 Satz 3 gilt        (1) Wer sich absichtlich vermindert bergmännisch\nentsprechend. Die Waisenrente erhöht sich um den         berufsfähig, berufsunfähig oder erwerbsunfähig\nKinderzuschuß (§ 60 Abs. 4).                             macht, hat keinen Anspruch auf Bergmannsrente\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Knappschaftsrente nach\n§§ 46 oder 47. Hinterbliebene haben keinen An-\n§ 70\nspruch auf die Renten, wenn sie den Tod des Ver-\nD;e Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht      sicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.\nhöher sein als die unter Berücksichtigung der nach\ndem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Er-             (2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinterblie-\nwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach § 53         bener die verminderte bergmännische Berufsfähig-\nAbs. 3 berechnete Rente des Versicherten einschließ-     keit, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfä-\nlich des Leistungszuschlages und des Kinderzu-           higkeit beim Begehen einer Handlung, die nach\nschusses; sie werden sonst nach dem Verhältnis           strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-\nihrer Höhe gekürzt. Für jedes nachgeborene Kind          sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die\nerhöht sich der Höchstbetrag um einen Kinderzu-          Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider-\nschuß. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen er-        handlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder\nhöhen sich die Hinterbliebenenrenten bis zum zu-         bergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung\nlässigen Höchstbetrage. Sind die Hinterbliebenen-        des § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der See-\nrenten nach Ablauf des Todesjahres des Versicherten      mannsordnung gelten nicht als Vergehen im Sinne\nneu zu berechnen, so ist ihrer Berechnung die Ver-       des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im\nsichertenrente zugrunde zu legen, die einer inzwi-       Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise\nschen erfolgten Anpassung nach § 71 entspricht.          überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente\nversagt wird, diese Angehörigen bisher überwie-\ngend unterhalten hat.\n4. Gemeinsame Vorschriften für Renten an\nVersicherte und für Renten an Hinterbliebene                 (3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn\nwegen des Todes, der Abwesenheit oder eines an-\na) Anpassung der laufenden Renten             deren in der Person des Antragstellers liegenden\nGrundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.\n§ 71\nFür die Anpassung der laufenden Renten gelten\nd) Zusammentreffen von Renten mit anderen\ndie §§ 1272 bis 1275 der Reichsversicherungsord-\nBezügen und Ruhen der Renten\nnung.\n§ 74\nb) Renten auf Zeit\nTrifft eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1\n§ 72                          oder eine Knappschaftsrente mit Krankengeld zu-\n(1) Besteht begründete Aussicht, daß die vermin-    sammen, so wird die Rente nur insoweit gewährt,\nderte bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsun-      als sie das Krankengeld übersteigt. Das gilt nicht,\nfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer     wenn das Krankengeld auf Grund einer nach Eintritt\nZeit behoben sein wird, so ist die Bergmannsrente,      der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit\ndie Knappschaftsrente oder die Hinterbliebenen-         oder der Berufsunfähigkeit verrichteten versiche-\nrente vom Beginn der siebenundzwanzigsten Woche         rungspflichtigen Beschäftigung gewährt wird.\nan, jedoch nur auf Zeit und längstens für zwei Jahre\nvon der Bewilligung an, zu gewähren.                                              § 75\n(2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest-       (1) Trifft eine knappschaftliche Rente mit einer\nstellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg,       Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf. Ist      rung zusammen, so ruht die Rente aus der knapp-\nein Empfänger einer Knappschaftsrente nach § 47          schaftlichen Rentenversicherung insoweit, als sie\nnicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig,      ohne Leistungszuschlag und ohne Kinderzuschuß\nso steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Knapp-         zusammen mit der Verletztenrente aus der gesetz-\nschaftsrente nach § 46 zu. Ist er nicht mehr berufs-     lichen Unfallversicherung sowohl 100 vom Hundert\nunfähig, aber noch vermindert bergmännisch be-           des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung\nrufsfähig, so steht ihm eine Bc~rgmannsrente nach        der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 100\n§ 45 Abs. 1 Nr. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen         vom Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden\nfür eine Rente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr         Rentenbemessungsgrundlage übersteigt. Wird die\nvor, weil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so       Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nsteht dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an           rung auf Grund einer entschädigungspflichtigen Sili-\neine Rente nach § 69 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten         kose nach Nummer 27 a oder 27 b d.er Anlage zur\nist ein Bescheid zu erteilen.                           Fünften Verordnung über Ausdehnung der Unfall-\n(3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt      versicherung auf Berufskrankheiten vom 26. Juli\nwerden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395) wegen einer Minde-\nren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn sich      rung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vom\ndie Bezugszeiten unmittelbar anschließen.               Hundert gewährt, so sind dem Berechtigten von dem","546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nübersteigenden Betrag für je 1 vom Hundert der               (2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so\nMinderung der Erwerbsfähigkeit monatlich 1 vom            wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen\nTausend der knappschaftlichen Beitragsbemessungs-         Renten ruhen.\ngrenze zu belassen.                                                                                   '\n(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versicher-\n(2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der      tenrente zusammen, so wird nur die höhere Rente\nVerletztenrente Krankenhauspflege oder Heilan-            gewährt.\nstaltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-       (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine\npflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente         der Renten aus der Rentenversicherung der Arbei-\ngleich.                                                   ter oder der Rentenversicherung der Angestellten\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente      gewährt wird.\n1. auf eigener Beitragsleistung des Versicher-                              § 78\nten oder seines Ehegatten beruht,                 Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Träger der\n2. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge          knappschaftlichen Rentenversicherung Bezüge aus\nnach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes        der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der\nherbeiführt.                                   Rentenversicherung sowie von Krankengeld mitzu-\nteilen, wenn sie mit Bezügen aus der knappschaft-\n(4) Die Rente wird unverkürzt bis zum Ende des         lichen Rentenversicherung zusammentreffen; so-\nMonats gewährt, in dem die Verletztenrente aus            lange er die Frage nach solchen Bezügen nicht be-\nder gesetzlichen Unfallversicherung zum ersten            antwortet, kann die Rente einbehalten werden. Der\nMal ausgezahlt wird.                                      Berechtigte ist auf diese Folge vorher schriftlich\nhinzu weisen.\n§ 76                                                      § 79\n(1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus der          (1) Ist die Rente, auf die eine der Vorschriften\ngesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwen-         der §§ 75 bis 77 anzuwenden ist, wegen einer Än-\noder Witwerrente aus der knappschaftlichen Ren-           derung in den Bezügen des Berechtigten neu zu\ntenversicherung zusammen, so ruht die Rente aus           berechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugs-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung insoweit,        größen eine inzwischen erfolgte Anpassung der\nals sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen       Renten nach § 71 entsprechend zu berücksichtigen.\nUnfallversicherung sechs Zehntel der Rentenbezüge\n(2) Bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften\nübersteigt, die dem Verstorbenen zur Zeit des\nder §§ 75 bis 77 angewendet ist, bewirkt eine Än-\nTodes als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallver-\nderung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf\nsicherung und als Knappschaftsrente wegen Er-\neiner Anpassung der Renten nach § 71 beruht, keine\nwerbsunfähigkeit aus der knappschaftlichen Renten-\nVeränderung nach den §§ 75 bis 77.\nversicherung mit Leistungszuschlag ohne Kinderzu-\nlage und ohne Kinderzuschuß zugestanden hätte,\nwenn er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ge-                                      § 80\nwesen wäre. § 75 Abs. 1 Satz 2 ist nicht zu berück-          (1) Die Rente des berechtigten Ausländers ruht,\nsichtigen.                                                solange\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Renten nach            1. er sich freiwillig gewöhnlich im Ausland\n§§ 65 und 66 Abs. 2.                                                aufhält,\n2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem\n(3) Absatz 1 und § 75 sind auf die Renten nach\nStrafverfahren ein Aufenthaltsverbot für\n§ 69 Abs. 5 nicht anzuwenden.\ndas Bundesgebiet einschließlich des Landes\n(4) Die Waisenrente ohne Kinderzuschuß aus der                   Berlin verhängt ist.\nknappschaftlichen Rentenversicherung ruht beim               (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren\nZusammentreffen mit einer Waisenrente aus der             Erziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich im\ngesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zu-     Ausland aufhalten.\nsammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise        (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\ndrei Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage,         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ru-\ndie für das Todesjahr des Versicherten gilt, über-        hen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder\nsteigt.                                                   für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-\ngebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine\n(5) § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.                     entsprechende Leistung gewährleistet.\n§ 77                                                      § 81\n(1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung            Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Frei-\nmit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer             heitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder\nRente nach §§ 65 und 66 Abs. 2 zusammen, so wird          in der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung\nvon zwei Zurechnungszeitcn nur die für den Be-            und Besserung untergebracht ist, wird die Rente\nrechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei         seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen über-\nder die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird,        wiesen, die er überwiegend unterhalten hat. § 88\nruht insoweit.                                            gilt entsprechend.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                            547\ne) Beginn, Wegfall und Entziehung der Renten                                   § 84\n§ 82                             Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als\nverschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebe-\n(1) Die Rente ist vorbehaltlich der Vorschriften\nnenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese\ndes § 69 Abs. 4 und des § 72 Abs. 1 vom Beginn\nFeststellung getroffen wird.\ndes Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraus-\nsetzungen erfüllt sind. Ist Knappschaftsrente oder\nKnappschaftsruhegcld für den Sterbemonat gezahlt                                  § 85\nworden, so beginnen die Hinterbliebenenrenten erst\nmit dem Ablauf des Sterbemonats.                           (1) Die Rente fällt mit Ablauf des Monats weg,\nin dem der Berechtigte stirbt.\n(2) Die Bergmannsrente oder die Knappschafts-\nrente ist vom Beginn des Antragsmonats an zu ge-           (2) Für den Monat, in dem das Ruhen der Rente\nwähren, wenn der Antrag später als drei Monate          eintritt, wird die Rente für den ganzen Monat ge-\nnach dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen ge-      zahlt.\nstellt wird.\n(3) Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des\n(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente          Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre\nkann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver-           Gewährung weggefallen sind.               ·\nlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger\neiner Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr oder ein Empfän-                                 § 86\nger von Rente nach § 69 Abs. 1 das fünfundvierzig-         (1) Ist der Empfänger einer Bergmannsrente nach\nste Lebensjahr vollendet.                                § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Knappschaftsrente infolge\n(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist,         einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr\nvorbehaltlich der Regelung in § 69 Abs. 4, erst mit     vermindert bergmännisch berufsfähig, berufsunfähig\ndem Beginn des Antragsmonats zu gewähren.                oder erwerbsunfähig, so wird die Rente entzog,en.\nDie Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit\n(5) Für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2     wird in eine Knappschaftsrente wegen Berufs-\nund für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1        unfähigkeit umgewandelt, wenn der Berechtigte in-\nNr. 2, Abs. 2 und 3 ist der Antrag Voraussetzung         folge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht\nfür die Rentengewährung im Sinne des Absatzes 1          mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig ist.\nSatz 1.                                                  Die Knappschaftsrente wird in eine Bergmannsrente\numgewandelt, wenn der Berechtigte infolge einer\n§ 83                           Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr be-\nrufsunfähig, aber noch vermindert bergmännisch\n(1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen\nberufsfähig ist. Ist der Empfänger einer Hinterblie-\nmit Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte\nwieder heiratet.                                         benenrente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr berufs-\nunfähig, so wird die Rente in eine Rente nach § 69\n(2) Dem Berechtigten, der wieder heiratet, wird       Abs. 1 umgewandelt.\nals Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der\nbisher bezogenen Rente gewährt.                             (2) Erwirbt der Empfänger einer Bergmannsrente\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund neuer Kenntnisse\n(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder        und Fertigkeiten aus versicherungspflichtiger Be-\nverheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder\nschäftigung mindestens einen Entgelt, der der für\nüberwiegendes Verschulden der Witwe oder des\nden Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-\nWitwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt\nder Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom            grundlage entspricht, so gilt er nicht mehr als ver-\nAblauf des Monats, in dem di,e Ehe aufgelöst oder        mindert bergmännisch berufsfähig. Das gleiche gilt,\nfür nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag     wenn er auf Grund neuer Kenntnisse und Fertig-\nspätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder          keiten fähig ist, in einem knappschaftlich versicher~\nder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein      ten Betrieb mindestens einen gleichen Entgelt zu er-\nvon der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung          werben. Bei dem Entgelt aus der versicherungs-\nder Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-       pflichtigen Beschäftigung werden Familienzuschläge\noder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Wit-        und Wohnungsgeldzuschuß, soweit dieser den Woh-\nwerrente anzurechnen. Eine bei der Wiederverhei-         nungsgeldzuschuß eines ledigen Versicherten ohne\nratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen            Angehörige übersteigt, nicht berücksichtigt.\nmonatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie\nfür die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs              (3) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis\nauf Rente gewährt ist.                                 · zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den Mo-\nnat folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Bezieher\noder Umwandlung zugestellt wird, jedoch nach\neiner Rente nach §§ 65 oder 66 Abs. 2 entsprechend.\nDurchführung von Maßnahmen zur Besserung oder\n(5) Für die Berechnung der Rente nach Wieder- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens\naufleben des Anspruchs gilt § 70 Abs. 1 letzter Satz bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach\nentsprechend.                                           Beendigung der Maßnahmen.","548                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 87                                          g) Zahlung von Renten\n( 1) Entzieh.t sich ein Berechtigter ohne triftigen                             § 89\nGrund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,\n(1) Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede\nso kann ihm die Rente ganz oder teilweise auf Zeit        einzelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im\nversagt werden, wenn er auf diese Folge vorher\nvoraus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10\nschriftlich hingewiesen worden ist.\nDeutsche Pfennig nach oben abgerundet.\n(2) Eine Knappschaftsrente        wegen   Erwerbs-        (2) Die baren Leistunger~ können.- auf Anweisung\nunfähigkeit kann unter den Voraussetzungen des            des Trägers der knappschaftlichen Rentenversiche-\nAbsatzes 1 in eine Knappschaftsrente wegen Berufs-        rung durch die Deutsche Bundespost gezahlt werden.\nunfähigkeit, eine Knappschaftsrente wegen Berufs-\nunfähigkeit in eine Bergmannsrente, eine Hinter-             (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all-\nbliebenenrente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 in eine Hin-        gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung\nterbliebenenrente nach § 69 Abs. 1 umgewandelt            des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu\nwerden.                                                   zahlen ist, di,e sich im Ausland aufhalten.\nf) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners;            h) Aufrechnung, Gewährung von Sachleistungen,\nFortsetzung des Verfahrens beim Tode                    Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\ndes Versicherten                                      der Rentenansprüche\n§ 90\n§ 88\nGegen Leistungsansprüche dürfen nur aufgerech-\n(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch      net werden\nnicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu\nErsatzforderungen für bezogene Entschädigungen,\ndem Ehegatten,                                      soweit dem Träger der knappschaftlichen Ver-\nden Kindern,                                        sicherung ein Anspruch darauf nach § 105 zusteht,\nden Eltern,                                         geschuldete Sozialversicherungsbeiträge,\nden Geschwistern und                                gezahlte Vorschüsse,\nder Haushaltsführerin,                              zu Unrecht vom Träger der knappschaftlichen\nRentenversicherung gezahlte Leistungen,\nwenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines To-\ndes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder             zu erstattende Kosten des Verfahrens,\nvon ihm wesentlich unterhalten worden sind. Per-             von dem Träger der knappschaftlichen Renten-\nsonen, die die Bestattung besorgt haben und an die           versicherung verhängte Ordnungsstrafen in Geld.\ndas Sterbegeld gezahlt worden ist, erhalten den\nUnterschiedsbetrag zwischen Sterbegeld und Bestat-\n§ 91\ntungsa·ufwand bis zur Höhe des Rentenanspruchs\nausgezahlt.                                                  Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die\n§§ 120 und 121 der Reichsversicherungsordnung. Die\n(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe-     Anordnung nach § 121 Abs. 1 der R:eichsversiche-\nner, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so         rungsordnung trifft der Träger der knappschaftlichen\nsind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug         Versicherung.\nder bis zum Todestage fälligen Beträge nachein-\nander berechtigt                                                                    § 92\nder Ehegatte,                                       Für die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\nder Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119 a\ndie Kinder,\nder Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die\ndie Eltern,                                      Genehmigung nach § 119 der Reichsversicherungs-\ndie Geschwister und                              ordnung erteilt die Gemeindebehörde.\ndie Haushaltsführerin,\ni) Neufeststellung von Leistungen;\nwenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines                      Rückforderung überzahlter Leistungen\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder\nvon ihm wesentlich unterhalten worden sind.                                         § 93\n( 1) Uberzeugt sich der Träger der knappschaft-\n(3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver-      lichen Rentenversicherung bei erneuter Prüfung,\nwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-\ndaß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen,\nstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung           eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist,\ndes Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder\nso hat er sie neu festzustellen.\nSchwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-\nhalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor           (2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-\ndessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend           sicherung braucht Leistungen nicht zurückzufordern,\nunterhalten worden ist. Die Haushaltsführerin muß         die er vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem\ndem Träger der knappschaftlichen Versicherung als         Gesetz zahlen mußte oder die er zu Unrecht gezahlt\nsolche gemeldet worden sein.                              hat.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                         549\nk) Verjährung                          (2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren\n§ 94\nnach der Eheschließung geltend gemacht werden.\n(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier        (3) § 95 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.\nJahren nach der Fälligkeit.                                 (4) Die Erstattung hat der für den Wohnsitz des\n(2) Der Anspruch auf Rückforderung verjährt in       Versicherten zuständige Träger der knappschaft-\nvier J.ahren nach Zahlung der Leistungen. Dies gilt      lichen Rentenversicherung durchzuführen.\nnicht, wenn die Leistungen durch eine mit gericht-\nlicher Strafe bedrohte Handlung erlangt worden\nsind.\nB. Zusätzliche Leistungen\n(3) § 134 Abs. 2 gilt entsprechend.                                aus der Versicherung\n§ 97\n5. Beitragserstattungen                      (1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-\n§ 95                          sicherung kann Mittel der Versicherung aufwenden,\n,um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen\n(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zwei-\nzur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbs-\ngen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß\nfähigkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen\nnach § 33 oder nach den Vorschriften der Renten-\noder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse\nversicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-\nder versicherten Bevölkerung zu fördern oder durch-\nrung der Angestellten das Recht zur freiwilligen\nzuführen.\nWeiterversicherung besteht, so ist dem Versicherten\nauf Antrag sein Anteil an den für die Zeit nach             (2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-\ndem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit       sicherung kann Mittel der Versicherung über die\nnach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten       Regelleistungen hinaus zum wirtschaftlichen Nutzen\nBeiträgen zu erstatten. Der Anspruch kann nur gel-       der Rentenberechtigten, der Versicherten und· ihrer\ntend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der         Angehörigen aufwenden; dies gilt insbesondere für\nVersicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind         die Förderung der Erstellung von Wohnungen und\nund inzwischen nicht erneut eine versicherungs-          Eigenheimen für die versicherte Bevölkerung.\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt            (3) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der\nworden ist.\nAufsichtsbehörde. Die Genehmigung für Maßnah-\n(2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs-    men nach Absatz 1 kann auch für Pauschbeträge\nunfähigkeit die Wartezeit für die Knappschaftsrent,e     erteilt werden.\nnoch nicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr mög-                             § 98\nlich, bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres die Wartezeit für das Knappschafts-            (1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nruhegeld zu erfüllen, so gilt Absatz 1 entsprechend.     sicherung kann Mittel der Versicherung aufwenden,\num Rentenberechtigte mit ihrer Zustimmung in\n(3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der        einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer\nAnspruch auf Witwenrente wegen nichterfüllter\nähnlichen Anstalt unterzubringen.\nWartezeit nicht g,egeben ist.\n(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten-\n(4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem\nberechtigten ruht dessen Rente bis zur Höhe der für\nEintritt in die Versicherung ist eine Erstattung nach\ndie Unterbringung entstehenden Kosten. Dem Be-\nAbsätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit der letz-\nrechtigten kann die Rente ganz oder teilweise be-\nten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre ver-\nstrichen sind.                                           lassen werden.\n(5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus\nder Versicherung gewährt worden, so sind nur die                     C. Wand_erversicherung\nspäter entrichteten Beiträge zu erstatten.\n§ 99\n(6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen\nTeil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt             Die Vorschriften der Wanderversicherung gelten\nwerden.                                                 für einen Versicherten der knappschaftlichen Ren-\ntenversichNung, der Rentenv,ersicherung der Arbei-\n(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus    ter oder der Rentenversicherung der Angestellten,\nden bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und       für den auch Beiträge zu einem ode,r mehreren der\ndas Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus.      anderen genannten Versicherungszweige wirksam\nentrichtet- sind.\n§  96                                                  § 100\n(1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf           (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die\nAntrag ihr Anteil an den Beiträgen erstattet, die für   in den in § 99 genannten Zweigen der Rentenver-\ndie Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet         sicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Bei-\noder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land        trags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit\nBerlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in      sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Warte-\ndem der Antrag gestellt ist.                            zeit der Bergmannsrente und des Knappschaftsruhe-","550                                  Bunde;;gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nur Versiche-         Vorschriften f estgest,ellt wird, welche Leistungen\nrungszeiten der knappschaft.lichen Rentenversiche-         die einzelnen deutschen Versicherungszweige zu\nrung angerechnet.                                         gewähren haben. Auf die hiernach für jeden Ver-\nsicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung\n(2) Für die Erfüllu.ng der Voraussetzungen für die\nWeiterversicherung (§ 1233 der Reichsversiche-             sind dann die entsprechenden Vorschriften des zwi-\nschenstaatlichen Vertrages anzuwenden.\nrungsordnung, § 10 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes) werden die in den in § 99 genannten\nZweigen der Rentenversicherung zurückgelegten                                        § 102\nBeitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht\nauf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt nicht für § 33         (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung\nAbs. 1.                                                    der Leistung ist der Träger des Versicherungszwei-\nges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist. Sind zu-\n§ 101                            letzt Beiträge an mehrere Ve,rsicherungzweige ent-\n(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalle;s wird         richtet, so ist der zuerst ang,egangene Versicherungs-\neine Leistung nur aus den Zweigen der Rentenver-           träger zuständig. Für die Zuständigkeit ist die Wirk-\nsicherung gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen          samkeit der Beiträge unerheblich.\nerfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt für alle betei-\nligten Versicherungszweige, es sei denn, daß er               (2) Der Träger der knappscha.ftlichen Rentenver-\nausdrücklich auf einzelne Versicherungszweige be-          sichernng ist für die Feststellung und Zahlung der\nschränkt wird.                                             Leistung auch dann zuständig, wenn die Wartezeit\nfür die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 er-\n(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech-        füllt ist oder als erfüllt gilt.\nnet und festgestellt.\n(3) Bei der Berechnung der Leistung jedes betei-           (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nligten Versicherungszweiges sind die für ihn maß-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngebenden Vorschriften anzuwenden.                          die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.\n(4) Die in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund in der Rentenversicherung der Angestellten                                        § 103\nzurückgelegten Versicherungszeiten und anrech-                (1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-\nnungsfähigen Ausfallzeiten werden zusammenge-              meinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte\nrechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-       und für Renten an Hinterbliebene (§§ 1272 bis 1301\nnungszeit werden nur einmal berücksichtigt. Aus            der Reichsversicherungsordnung, §§ 49 bis 80 des\nden danach anzurechnenden Zeiten wird nach den             Angestelltenversicherungsgesetzes) und die Vor-\nfür di,e Rentenversicherung der Arbeiter geltenden         schriften über die Witwen- und Witwerrentenabfin-\nVorschriften eine einheitliche Leistung gewährt.           dung (§ 1302 der Reichsversicherungsordnung, § 81\nSoweit Beiträge durch Verwendung von Beitrags-             des Angestelltenversicherungsgesetzes) Anwendung.\nmarken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des Ver-       Satz 1 gilt für den Leistungsanteil aus der knapp-\nhältnisses zwischen dem von dem Versicherten               schaftlichen Rentenversicherung entsprechend.\nerzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnitt-\nlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vor-       (2) Ist die ·wartezeit für die Bergmannsrente nach\nschriften des Versicherungszweiges anzuwenden, zu          § 45 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt oder gilt sie als erfüllt und\ndem die Beiträge entrichtet sind.                          wird eine Leistung aus der knappschaftlichen Ren-\n(5) Die Zurechnungszeit wird in der knappschaft-        tenversicherung gewährt, so finden auf die fest-\nlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn der            gestellte Leistung die Vorschriften dieses Gesetzes\nletzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversiche-       Anwendung.\nrung entrichtet ist.\n(3) Soweit es bei Anwendung der Begrenzungs-\n(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem Ver-           und Ruhensvorschriften auf die für den Versicher-\nsicherungszweig gewährt. Er ist nach § 1262 Abs. 4         ten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage an-\nder Reichsversicherungsordnung (§ 39 Abs. 4 des            kommt, ist der Gesamtdurchschnitt aus den für den\nAngestelltenversicherungsgesetzes) zu berechnen.           Versicherten bei Feststellung der Gesamtleistung\nIst die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45         maßgebenden Rentenbemessungsgrundlagen zu-\nAbs. 1 Nr. 1. erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird   grunde zu legen; der Gesamtdurchschnitt ist zu be-\neine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver-         stimmen, indem jede einzelne Rentenbemessungs-\nsicherung gewährt, so ist der Kinderzuschuß nach           grundlage mit der Beitragsdauer in dem betreffen-\n§ 60 Abs. 4 zu berechnen.                                  den Rentenversicherungszweig vervielfältigt und die\n(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, um         Summe der erhaltenen Produkte durch die Gesamt-\nden sich die Waisenrente erhöht, gilt ·Absatz 6            beitragsdauer geteilt wird.\nSätze 2 und 3.\n(4) Die §§ 74 bis 81 werden auf die Steigerungs-\n(8) Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag         beträge für Beiträge der Höherversicherung nicht\nVersicherungszeiten mehrerer Zweige der deut-              angewendet.\nschen Rentenversicherung und eines oder mehrerer\nausländischer     Versicherungszweige        zusammen-        (5) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung\nzurechnen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen        dürfen auch die in § 90 bezeichneten Forderungen\nso zu berechnen, daß zunächst nach den deutschen           aufgerechnet werden.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                          551\n§ 104                          „III. Beiträge zur knappschaftlichen\n(1) Zwischen den beteiligten Trägern der Renten-               Rentenversicherung\nversicherung findet ein finanzieller Ausgleich statt.\n§ 127\n(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der      Die Mittel für die Ausgaben der knappschaftlichen\nin den beteiligten Versicherungszweigen zurück-        Rentenversicherung sind von den Arbeitgebern und\ngelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der      den Versicherten aufzubringen.\nHöhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-\ngelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei\ngelten Ersatzzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver-                              § 128\nsicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte       Zur dauernden Aufrechterhaltung der Leistungen\nBeitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet    gewährt der Bund der knappschaftlichen Rentenver-\nist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallz_eit kein  sicherung die erforderlichen Mittel in Höhe des\nBeitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig,     Unterschiedsbetrages eines jeden Kalenderjahres\nzu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall-       zwischen den Gesamteinnahmen und den Gesamt-\nzeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten-       ausgaben aller Knappschaften. Zu den Einnahmen\nbezugszeiten werden in dem Versicherungszweig,         gehören die Zins,erträge der Rücklage (§ 131), zu\nder die Rente gewährt hat, angerechnet. Eine Zu-       den Ausgaben die zu bildende Rücklage.\nrechnungszeit wird bei den beteiligten Versiche-\nrungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurück-                               § 129\ngelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten anteil-\nmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in de-     (1) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab-\nnen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift ange-         ständen von vier Jahren versicherungstechnische\nwandt ist, entsprechend.                               Bilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die\nBilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der\n(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen Ren-    Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wi,e\ntenversicherung die Gesamtleistung fest, so erstat-    sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-\nten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter     mögen der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund der Rentenversicherung der Ang,estellten die       voraussichtlich entwickeln werden.\nauf sie entfallenden Leistungsanteile. Stellt der Trä-    (2) Die Bundesregierung hat die versicherungs-\nger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der       technische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf-\nRentenversicherung der Angestellten eine Gesamt-       ten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An-\nleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil   hören des Sozialbeirates über die Finanzlage der\nfest, so erstattet der Träger der knappschaftlichen    knappschaftlichen Rentenversiche,rung zu berichten.\nRentenversicherung den auf die knappschaftliche        Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Gesetz-\nRentenversicherung entfallenden Leistungsanteil an     gebers erforderlich sind, so hat di,e Bundesregierung\nden feststellenden Träger der Rentenversicherung.      Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten.\n(4) Für die Anwendung der Begrenzungs- und                                  § 130\nRuhensvorschriften gilt nachstehende Reihenfolge:\nknappschaftliche Rentenversicherung, Rentenver-           (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten\nsicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der An-     zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt\ngestellten.                                            23,5 vom Hundert der nach Absatz 5 maßgebenden\nBezüge des Versicherten, soweit diese die knapp-\n(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der Renten-   schaftliche B~itragsbemessungsgrenze nicht über-\nversicherung der Angestellten. Wird eine Leistung      schreiten.\naus der Rentenversicherung der Angestellten nicht         (2) Der Beitrag für die Weiterversicherung kann\ngewährt, so geht er zu Lasten der Rentenversiche-      nur für 100 Deutsche Mark oder für ein Vielfaches\nrung der Arbeiter.                                     dieses Betrages bis zur Höhe der knappschaftlichen\nBeitragsbemessungsgrenze entrichtet werden; der\n(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-\nBeitragssatz beträgt 23,5 vom Hundert.\nschaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Leistung\naus diesem Versicherungszweig gewährt wird.               (3) Die Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-\nbezüge vorbehaltlich des Absatzes 4 das Zweiein-\n(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch       halbfache der allgemeinen Bemessungsgrundlage,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        die für die Versicherungsfälle des laufenden Kalen-\ndie Grundsätze und das Verfahren für den Aus-          derjahres gilt, mindestens 12 000 Deutsche Mark.\ngleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen. Er         Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge ist ein\nkann 'eine pauschale Ermittlung der Ausgleichs-        Zwölftel des aus Satz 1 sich ergebenden Betrages.\nbeträge vorschreiben und kann das .Bundesversiche-\n(4) Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich,\nrungsamt mit der Durchführung des jährlichen Aus-\nwenn das Zweieinhalbfache der allgemeinen Be-\ngleichs beauftragen.\"\nmessungsgrundlage die bisherige Beitragsbemes-\nSl]Jlgsgrenze um mindestens 1200 Deutsche Mark\n3. Im Achten Abschnitt des Reichsknappschafts-         überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht\ngesetzes werden die Unterabschnitte III und IV    sich um 1200 Deutsche Mark oder um ein Vielfaches\ndurch den folgenden Unterabschnitt ersetzt:       dieses Betrages.","552                                  Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(5) Für die Berechnung des Beitrages nach den          knappschaftlichen Rentenversicherung, bei denen\nAbsätzen 1 und 3 ist maßgebend                             sich nach Bildung der Rücklage ein Uberschuß er-\na) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern      gibt, die entstandenen Fehlbeträge nach Maßgabe\nder Bruttoarbeitsentgelt aus der die Ver-       ihrer Beitragseinnahmen aus den Uberschüssen zu\nsicherungspflicht begründenden Beschäfti-       decken (Gemeinlast).\ngung,\n§ 133\nb) bei während einer Wehrdienstleistung ver-\nsichenmgspflichtigen Personen die Geld-            (1) Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ab-\nund Sachbezüge, die sie nach den Vor-           lauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjah-\nschriften des Soldatengesetzes erhalten.        res, für das sie gelten sollen, entrichtet werden.\n(6) Die Beiträge sind zu tragen                            (2) Uber diese Zeit hinaus hat der Versicherungs-\na) bei Versicherungspflicht nach § 1 von dem       träger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen\nVersicherten in Höhe von 8,5 vom Hundert        binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen, wenn sie\nund dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom          ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig\nentrichtet worden sind.\nHundert der Monatsbezüge, jedoch von\ndem Arbeitgeber allein, wenn der monat-            (3) In Fällen besonderer Härte kann der Träger\nliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten     der knappschaftlichen Rentenversicherung die Nach-\nein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze      . entrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf\nfür Monatsbezüge nicht übersteigt,              der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und\nb) bei Versicherungspflicht nach § 29 vom          hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte\nBund,                                           trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des\nc) bei der Weiterversicherung vom Versicher-       Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Bei-\nten.                                            tragsentrichtung nicht verhindern konnte.\n(7) Für Versicherte, die nach § 31 versicherungs-\n§ 134\nfrei oder nach § 32 Abs. 1 von der Versicherungs-\npflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Bei-            (1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des\ntragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte,        § 133 steht gleich\nwenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre.                 1. die von einer zuständigen Stelle an den\n(8) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-                    Arbeitgeber gerichtete Mahnung,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-                    2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder\ngung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zu-                     des Versicherten zur Nachentrichtung ge-\nstimmung des Bundesrates für die in Absatz 5. unter                  genüber einer solchen Stelle,\nBuchstabe b genannten Sachbezüge pauschale Be-             wenn die Beiträge binnen angemessener Frist ent-\nträge festsetzen.                                          richtet werden.\n(9) Der Bundesminister für Arbeit gibt die Höhe            (2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit\nder Beitragsbemessungsgrenze und den Zeitpunkt,            im Vorverfahren nach § 80 des Sozialgerichtsgeset-\nvon dem an ihre Erhöhung eintritt, soweit erforder-        zes oder im Verfahren vor den Sozialgerichten oder\nlich, bekannt.                                             in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch\n§ 131                            schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des\n§ 133 und die Erstattungsfristen der §§ 95 und 96\n(1) Die Träger der knappschaftlichen Rentenver-         nicht eingerechnet.\nsicherung haben eine Rücklage zu bjlden, die den\neineinhalbfachen Betrag einer jährlichen Rentenaus-           (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unter-\ngabe aller Träger der knappschaftlichen Rentenver-         brechen auch die Verjährung des Anspruchs auf\nsicherung abzüglich der Bundesleistungen nach § 128        Zahlung rückständiger Beiträge und des Anspruchs\nnicht übersteigt. Für die Bildung dieser Rücklage          auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Bei-\nhat jeder Träger der knappschaftlichen Rentenver-          trägen.\nsicherung jährlich einen Betrag in Höhe von 5 vom                                    § 135\nHundert der Rentenausgaben eines jeden Kalender-\njahres, soweit sie auf die knappschaftliche Renten-           (1) Sind für einen Versicherten Beiträge zur\nversicherung ohne den Zuschuß des Bundes nach              knappschaftlichen Rentenversicherung anstatt zur\n§ 128 entfallen, zu verwenden.                             Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-\nversicherung der Angestellten entrichtet oder um-\n(2) Die Rücklage wird von der Arbeitsgemein-            gekehrt, so dürfen die Beiträge nur ,insoweit be-\nschaft der Knappschaften der Bundesrepublik                anstandet werden, als die Nachentrichtung von Bei-\nDeutschland verwaltet.                                     trägen zu den anderen Versicherungszweigen statt-\n§ 132                            haft ist. Bei Streit über die Versicherungszugehörig-\nkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an den bis-\nWerden die Rentenausgaben eines Kalenderjah-\nherigen Versicherungsträger zu entrichten.\nres einschließlich der Kosten der Krankenversiche-\nrung der Rentner und der Rücklagen bei den einz-el-           (2) Die beanstandeten Beiträge werden dem zu-\nnen Trägern der knappschaftlichen Rentenversiche-          ständigen Versicherungszweig überwiesen; sie gel-\nrung nicht aus dr~n Einnahmen dieses Kalenderjah-          ten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Ver-\nres gedeckt, so haben die anderen Träger der               sicherungszweiges.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                            553\n§ 136                            (3) Die Arbeitgeber haben dem Träger der knapp-\nBeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der       schaftlichen Versicherung oder ihren Beauftragten\nVersicherungspflicht entrichtet sind und nicht zu-     über die Beschäftigten, ihren Arbeitsentgelt und die\nrückgefordert werden, gelten als für die Weiterver-    Art und Dauer ihrer Beschäftigung Auskunft zu\nsicherung1 in der knappschaftlichen Rentenversiche-    geben. Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder\nrung, in der Rentenversicherung der Arbeiter oder      andere Unterlagen, aus denen diese Tatsachen her-\nin der Rentenversicherung der Angestellten entrich-    vorgehen, ·während der Betriebszeit an Ort und\ntet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrich-      Stelle vorzulegen.\ntung bestand.\n(4) Auch die Versicherten haben Auskunft im\n§ 137                         Sinne des Absatzes 3 für ihre Person zu geben und\nDer Versicherte kann vom Träger der knapp-          dem Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nschaftlichen Rentenversicherung die Feststellung       rung alle für die Prüfung ihres Versicherungsver-\nverlangen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein       hältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforde-\ngültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Hat    rung zur Einsichtnahme vorzulegen.\nder Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\n(5) Der Träger der knappschaftlichen Versiche-\nrung die Versicherungspflicht oder Versicherungs-\nrung kann die Arbeitgeber und die Versicherten\nberechtigung anerkannt, so kann der Renten-\ndurch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten an-\nanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt wer-\nhalten.\nden, daß diese Feststellung zu Unrecht erfolgt ist.\n(6) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\n§ 138                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDberwachungsvorschriften erlassen. Darin kann vor-\n(1) Beiträge,   die zu Unrecht entrichtet sind,\ngesehen werden, daß die Träger der knappschaft-\nkönnen binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalen-\nlichen Rentenversicherung die Versicherten und die\nderjahres der Entrichtung zurückgefordert wer.den.\nArbeitgeber zur Befolgung der Vorschriften durch\n(2) Beanstandet der Träger der knappschaftlichen    Zwangsgeld anhalten können.\nRentenversicherung die Rechtswirksamkeit von Bei-\nträgen, so beginnt die zweijährige Frist e.rst mit        (7) Entstehen durch die Dberwachung Baraus-\ndem Schluß des Kalenderjahres der Beanstandung.        lagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt\nwerden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis ver-\n(3) Die· Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn     ursacht hat.\ndem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine\nRegt:illeistung aus der knappschaftlichen Rentenver-      (8) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach\nsicherung bewilligt worden ist.                        Anhören des Trägers der knappschaftlichen Ver-\nsicherung die geschäf tsleitenden Bediensteten der\n(4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver-       Knappschaft als Vollstreckungsbeamte und sonstige\nsicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen\nBedienstete als Vollziehungsbeamte bestellen.\"\nhat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem\nArbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,\nersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-\nnmgsanspruch zu.                                                             Artikel 2\n§ 139\nUbergangsvorschriften\nBeiträge können zehn Jahre nach ihrer Entrich-\ntung nicht mehr beanstandet werden.\"                                             § 1\n4. Im Achten Abschnitt des Reichsknappschaftsge-          Angestellte, die wegen Dberschreitens der Jah-\nsetzes erhält der Unterabschnitt VI folgende       resarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten die-\nFassung:                                           ses Gesetzes nicht vc.~rsicherungspflichtig waren und\nauf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versiche-\nrungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Ver-\n„VI. Uberwachung und                        sicherungspflicht zu befreien, wenn sie bis zum Ab-\nMeldepflicht                         lauf des dritten Monats nach dem Monat der Ver-\nkündung dieses Gesetzes\n§ 143\na) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder\n(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung überwacht die rechtzeitige und vollstän-        b) mit einer öffentlichen oder privaten Versiche-\ndige Entrichtung der Beiträge und beanstandet Bei-           rungsunternehmung für sich und ihre Hinter-\nträge, die zu Unrecht geleistet sind.                        bliebenen einen Versicherungsvertrag für den\nFall des Todes und des Erlebens des fünfund-\n(2) Die Arbeitgeber haben jeden bei ihnen Be-             sechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjah-\nschäftigten, der nach diesem Gesetz versicherungs-           res abgeschlossen haben und für diese Ver-\npflichtig ist, bei dem Träger der knappschaftlichen          sicherung mindestens ebensoviel aufgewendet\nRentenversicherung anzumelden und nach Beendi-               wird, wie für sie Beiträge zur knappschaftlichen\ngung der Beschäftigung wieder abzumelden.                    Rentenversicherung zu zahlen wären.","554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur                                § 7\nzulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum              (1) § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51 des Reichsknapp-\n31. Dezember 1957 bei\" dem Träger der knappschaft-      schaftsgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle,\nlichen Rentenversicherung beantragt. Die Befreiung\ndie vor dem 1. Januar 1957 eingetreten sind.\nerfolgt mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes.                                                    (2) Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem\n1. Januar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956\n§ 2                           geltenden Recht auf die Wartezeit anrechenbar sind,\nbehält es hierbei sein Bewenden, auch wenn der\nDie Verordnung über knappschaftliche Arbeiten\nVersicherungsfall nach dem 31. Dezember 1956 ein-\nvom 11. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 66) gilt\ntritt.\nweiter.\n§ 8\n§ 3                              (1) Es gelten\na) § 52 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\n(1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor\nauch für Versicherungsfälle, die nach dem\ndem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung begon-\n30. April 1942,\nnen hat oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvon dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch                  b) § 52 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes\ngemacht hat, kann die Versicherung in der knapp-                  auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder\nschaftlichen Rentenversicherung fortsetzen, auch                  Tod nach dem 29. Januar 1933,\nwenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 des                   c) § 52 Nr. 6 des, Reichsknappschaftsgesetzes\nReichsknappschaftsgesetzes nicht erfüllt sind.                    auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder\nTod nach dem 30. Juni 1944\n(2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De-      eingetreten sind.\nzember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbstver-\nsicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe zu-         (2) § 52 Nr. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt\nrückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957     nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1\nbeantrngt.                                              Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem\n10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im\n§ 4                           Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat\noder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.\n(1) § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\ngilt auch für Versicherungsfälle, für die bei Ver-\nkündung dieses Gesetzes ein bindender oder rechts-                                 § 9\nkräftiger Bescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch        (1) §§ 53 bis 58 des Reichsknapps'chaftsgesetzes\nauf Leistung erst durch dieses Gesetz begründet         gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem\nwird.                                                   1. Januar 1957 eingetreten sind.\n(2) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes          {2) Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit\ngilt auch, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit ganz      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel\noder teilweise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens     der bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als\ndieses Gesetzes liegt.                                  Ausfallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht\nlängere Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso-\n§ 5                           weit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und\ndem letzten Beitra'g nicht schon mit Versicherungs-\nBis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 49       zeiten belegt ist.\nAbs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten die\nDurchführungsbestimmungen des Reichsversiche-              (3) Im Falle der Gesamtleistung an einen Wan-\nrungsamtes zum knappschaftlichen Leistungszu-           derversicherten ist die nach Absatz 2 anzurechnende\nschlag vom 7. Dezember 1943 (AN S. 522), vom            Ausfallzeit bei den beteiligten Versicherungszwei-\n22. April 1944 (AN S. 118), vom 1. Juni 1944 (AN        gen nach der Dauer der in ihnen zurückgelegten\nS. 163) und vom 22. Juli 1944 (AN S. 242) weiter.       Beitragszeiten anteilmäßig zu berücksichtigen.\n§ 10\n§ 6\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne\n§ 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt      des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes ist\nauch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten      für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957 eintreten,\ndieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 ein-       4326 Deutsche Mark.\ngetreten sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn\nder Versicherte vor dem 1. April 1945 invalide im                                 § 11\nSinne des § 1254 der Reichsversicherungsordnung in         Bei Versicherungsfällen nach § 46 in Verbindung\nder am 31. Mai 1949 geltenden Fassung geworden          mit § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach\nist. Liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 des     §§ 47, 48 und 64 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nReichslmappschaftsgesetzes nicht vor, so werden         die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nalle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des       zember 1961 eintreten, ist die Rente nach den vor\nVersicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt        dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die\ngeltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten        Zusammensetzung und die Berechnung· der Ren-\nwar.                                                    ten einschließlich des Sonderzuschusses des § 25","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                           555\ndieses Artikels aus den bis zum 31. Dezember 1956      gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Leistung\nzurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen,      frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nwenn dies für den Versicherten gegenüber der Be-       beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkraft-\nrechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 gel-     treten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente,\ntenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur,      vorbehaltlich der Regelung des § 16 dieses Arti-\nwenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten       kels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nBeiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt         setzes.\nnach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten        (2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspru eh\nwar und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr       auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur\nvor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für       auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit\nmindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind.       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Vor-\naussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und\n§ 12                          der Antrag bis zum 31. Dezember 1958 gestellt wor-\nDie §§ 60 und 67 des Reichsknappschaftsgesetzes     den ist; andernfalls gilt § 82 des Reichsknappschafts-\ngelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem In-    gesetzes.\nkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.                                    § 19\n(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 13                          gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten\n§ 63 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und      dieses Gesetzes geschlossen ist.\n§ 6 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der            (2) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsge-\nTod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses      setzes gilt  nur, .wenn die neue Ehe nach dem In-\nGesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten      krafttreten  dieses Gesetzes aufgelöst oder für nich-\nist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrif-      tig erklärt  ist.\nten nicht vor, so werden Hinterbliebenenrenten ge-                               § 20\nwährt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten\nnach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-         § 96   des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur,\nten die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit        wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses\nerfüllt war.                                           Gesetzes geheiratet hat.\n§ 14\n§ 21\n§ 65   des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch\nSind aus demselben Beschäftigungsverhältnis für\ndann, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkraft-\nZeiten vor dem 1. Januar 1943 neben Beiträgen zur\ntreten dieses Gesetzes, aber nach dem 30. April 1942\nknappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbei-\ngestorben ist.\nter oder Angestellten auch Beiträge zur Rentenver-\n§ 15\nsicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung\n§ 69 Abs. 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes    der Angestellten entrichtet, so besteht für diese\nist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Ver-         Zeit der Doppelversicherung kein Anspruch gegen\nsicherten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes       die Rentenversicherung der Arbeiter oder gegen die\neingetreten ist.                                       Rentenversicherung der Angestellten.\n§ 16\n§ 22\nLiegt der Beginn einer vorübergehenden Berufs-\nunfähigkeit oder einer vorübergehenden Invalidität        Ist für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar\nim Sinne der §§ 3 und 5 der Verordnung vom             1957 eingetreten sind, beim Inkrafttreten dieses Ge-\n4. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569) vor dem     setzes noch keine Rente angewiesen, so ist für die\nInkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die sechs-   Berechnung der Rente das vor dem Inkrafttreten\nundzwanzigste Woche nach dem 31. Dezember 1956         dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden; so-\nab oder fällt das Krankengeld nach diesem Zeit-        dann ist die Rente für Bezugszeiten nach Inkraft-\npunkt weg, so gelten die Vorschriften der §§ 72        treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften dieses\nund 82 des Reichsknappschaftsgesetzes.                 Artikels umzustellen.\n§ 23\n§ 17\n(1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten\nDie §§ 75 bis 77 des Reichsknappschaftsgesetzes     dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind\ngelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkraft-        oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten\ntreten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle,    vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten      schriften dieses Gesetzes umzustellen, wenn der\nsind. Dem Versicherten ist jedoch mindestens der       Träger der knappschaftlichen Rentenversicheru:,ig\nbisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu belassen.     zuständig ist.\n(2) Soweit ein Träger der Rentenversicherung der\n§ 18\nArbeiter oder der Träger der Rentenversicherung\n(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft-  der Angestellten zuständig ist, sind die Renten nach\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 82     den Vorschriften dieser Versicherungszweige über\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, wenn der Antrag        die Neufeststellung von Renten umzustellen. Die\nauf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes       §§ 24, 25 und 29 dieses Artikels finden Anwend4ng.","556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mittei-   Sonderzuschuß so zu erhöhen, daß der monatliche\nlung über die Umstellung zu erteilen.                   Rentenzahlbetrag ohne Leistungszuschlag und ohne\nKinderzuschuß\n(4) Auf die umgestellten Renten finden die für                                           21 Deutsche Mark,\nbei Versichertenrenten\nden feststellenden Versicherungsträger geltenden\nVorschriften Anwendung.                                    bei Hinterbliebenenrenten        14 Deutsche Mark\nüber dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag\nohne Leistungszuschlag und ohne Kinderzuschuß\n§ 24                           liegt, wenn die Umstellung keine oder eine gerin-\ngere Erhöhung ergibt. Dies gilt entsprechend für\n(1) Für die Berechnung des Jahresbetrages der\nBerechtigte, deren Anspruch auf eine Rente nach\numzustellenden Knappschaftsrente gilt § 53 Abs. 1\nSatz   1  erst mit dem  Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Reichsknappschaf tsgesetzes.\nbegründet wird oder deren Rente nach dem bisheri-\n(2) Bei der Umstellung der Knappschaftsrente - gen Recht erst mit dem Inkrafttreten dieses Geset-\nsind Beiträge, die während des Bezuges der Knapp- zes beginnt; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen\nschaftsrente nach dem bis zum 31. Dezember 1956 monatlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Lei-\ngeltenden Recht bei der Berechnung der Rente be- stungszuschlag und ohne Kinderzuschuß, wie er zu\nrücksichtigt worden sind, anzurechnen. Sind wäh- errechnen gewesen wäre, wenn Anspruch auf Rente\nrend des Bezuges der Knappschaftsrente bis zur für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nVerkündung dieses Gesetzes mindestens sechsund- bestanden hätte. Hat ein Berechtigter Anspruch so-\ndreißig Monatsbeiträge oder im Falle des Ausschei- wohl auf Versichertenrente als auch auf Hinter-\ndens aus einem knappschaftlichen Betrieb minde- bliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu bei-\nstens sechs Monatsbeiträge zur knappschaftlichen den Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark\nRentenversicherung entrichtet worden, so ist die monatlich nicht übersteigen.\nRente nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-           (2) § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes findet\nden Recht umzurechnen, wenn dies bis zum 31. De- auf den Sonderzuschuß keine Anwendung.\nzember 1958 beantragt wird. Die umgerechnete\nRente ist umzustellen.                                     (3) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten\noder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten die-\n(3) Für die Berechnung des Jahresbetrages der ses Gesetz,es laufende Leistungen der öffentlichen\numzustellenden Knappschaftsvollrente gilt § 53 Fürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund\nAbs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes, für die der der Erhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß\nWitwenvollrente § 69 Abs. 2 des Reichsknappschafts- nicht gekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als\ngesetzes und für die der Witwenrente § 69 Abs. 1 durch die Umstellung der Renten der monatliche\ndes Reichsknappschaftsgesetzes.                         Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Ver-\nsichertenrenten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hin-\n(4) Für die Umstellung der Leistungsanteile aus terbliebenenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren- wird. Satz 1 findet keine Anwendung,\ntenversicherung der Angestellten sind die Vor-\nschriften dieser Versicherungszweige über die Neu-              a) wenn die laufenden Leistungen der öffent-\nfeststellung von Renten anzuwenden. Für die Be-                    lichen Fürsorge in einer Anstalt, einem\nrechnung des Jahresbetrages gelten § 1253 Abs. 2,                  Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ge-\n§ 1268 Abs. 2 der Reich,sversicherungsordnung oder                 währt werden oder\n§ 30 Abs. 2, § 45 Abs. 2 des Angestelltenversiche-              b) wenn die Rentenempfänger für einen zu-\nrungsgesetzes.                                                     sammenhängenden Zeitraum von mehr als\neinem Jahr aus der laufenden Unter-\n(5) Die umgestellte Leistung darf unbeschadet des               stützung ausscheiden.\n§ 25 dieses Artikels den bisherigen monatlichen\nRentenzahlbetrag nicht unterschreiten.                     (4) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem\nBundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach\n(6) Als allgemeine Bemessungsgrundlage ist die dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem\ndes Jahres 1957 des entsprechenden Versicherungs- Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihil-\nzweiges zugrunde zu legen.                              fen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der be-\ntrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom\n(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all-    17. Oktober 1951 {Bundesanzeiger Nr. 204 vom\ngemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der\ndes Bundesrates Näheres für die Durchführung der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Ein-\nUmstellung der Renten bestimmen.                        kommensgrenzen nicht überschritten werden, so\nbleiben die Nachzahlungen, die für die Monate\nJanuar bis einschließlich April 1957 auf Grund der\n§ 25\nVorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu lei-\n(1) Eine Rente, mit Ausnahme der Bergmannsrente sten sind, die für den Monat Dezember 1956 An-\n(Knappschaftsrente) und des Knappschaftssoldes, spnich auf Rente hatten, für den genannten Zeit-\nauf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Ge- raum bei der Ermittlung des Einkommens unberück-\nsetzes Anspruch bestand und die nach den Vorschrif- sichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der für-\nten dieses Artikels umzustellc~n ist, ist für die Be- sorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.        Die   Nach-\nzugszeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen zahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                            557\nsind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus         nannten Kassen nicht angehört, so kann er die Ver-\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-       sicherung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen\nhilfe nicht zu berücksichtigen.                          allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche\nnicht besteht, bei der Landkrankenkasse fortsetzen.\n§ 26                           Er hat dies der Kasse innerhalb von sechs Monaten,\nnachdem durch bindenden Bescheid oder rechts-\n(1) Der nach § 102 des Reichsknappschaftsgesetzes     kräftiges Urteil seine Rente umgestellt ist, anzu-\nzuständige Träger stellt die Rente um.                   zeigen. Artikel 2 § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\n(2) Soweit auf Grund zwischenstaatlicher Ver-         Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956\nträge ein Träger der knappschaftlichen Renten-           (Bundesgesetzbl. I S. 500) gilt entsprechend.\nversicherung für die Feststellung und Zahlung von\nLeistungen zuständig ist, behält es hierbei bis zur         (5) Im übrigen gilt Artikel 2 §§ 3, 9 und 10 des\nAnpassung der Verträge an dieses Gesetz sein Be-         Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner\nwenden.                                                 vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) ent-\nsprechend.\n§  27\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als                                  § 28\nRentner nach § 5 der Verordnung über den weiteren           (1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd-\nAusbau der knappschaftlichen Versicherung vom           renten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August\n19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) oder nach § 1    1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der\nder Verordnung über die knappschaftliche Kran-          Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes-\nkenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942            gesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun-\n(Reichsgesetzbl. I S. 40C>) versichert ist und zu den   desgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An-\nPersonen gehört, deren Rente durch einen Träger         spruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichge-\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder den Trä-       stellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und\nger der Rentenversicherung der Angestellten umge-       Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses\nstellt wurde, wird unbeschadet der Absätze 2 und 4       Gesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-\nhinsichtlich seiner Krankenversicherung so behan-        und Auslandsrentengesetz wegen ausländischer\ndelt, wie wenn die Rente nicht umgestellt worden         Versicherungszeiten anzuwenden ist, nach den bis\nwäre.                                                    zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-\n(2) Gehört eine der in Absatz 1 genannten Per-        schriften berechnet und nach den Vorschriften die-\nsonen zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsver-        ses Artikels für den Rentenbeginn im Jahre 1956\nsicherungsordnung bezeichneten Versicherten, so          umgestellt. Versicherungszeiten, die nach dem\nkann sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem            Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz anzurech-\ndurch bindenden Bescheid oder rechtskräftiges Ur-        nen sind, werden im Rahmen des § 50 Abs. 1 des\nteil die Rente Umgestellt ist,                           Reichsknappschaftsgesetzes berücksichtigt;       Vor-\n. schritten über die Erhaltung der Anwartschaft sind\na) die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse       nicht mehr anzuwenden.\n(§ 225 der Reichsversicherungsordnung),\nSee-Krankenkasse oder Ersatzkasse bean-          (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-\ntragen, der sie während der letzten fünf      nung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen\nJahre vor Stellung des Rentenantrages         der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur\nmindestens zweiundfünfzig Wochen ange-        Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-\nhört hat, oder                                rentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nb) die Mitgliedschaft bei der allgemeinen        S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses\nOrtskrankenkasse oder, wo eine solche         Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach\nnicht besteht, bei der Landkrankenkasse       Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gel-\nihres Wohnortes beantragen.                   ten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als\nVorschüsse.\nDies gilt auch für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der\nReichsversicherungsordnung versicherten Hinterblie-         (3} Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-\nbenen.                                                   nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119)\n(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 beginnt am       an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Be-\nErsten des auf den Eingang des Antrages folgenden        rechnung von Renten, auf die die genannte Ver-\nMonats. Bis dahin bleibt sie bei dem zuständigen         ordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nbestehen.                                                                         § 29\n(4) Gehört der Rentner nicht zu den in § 165             Berechtigte, deren Renten nach den Vorschriften\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung        dieses Artikels umzustellen sind, erhalten auf die\nbezeichneten Versicherten, so kann er die Versiche-      sich danach ergebenden Rentenerhöhungen während\nrung bei der Krankenkasse, See-Krankenkasse oder         der Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nErsatzkasse fortsetzen, der er vor oder nach seiner      an bis zur Umstellung monatliche Vorschüsse in an-\nZugehörigkeit zum Träger der knappschaftlichen           gemessener Höhe. Dbersteigen die Vorschüsse die\nVersicherung, zuletzt vor Stellung des Rentenantra-      Nachzahlung, so ist dem Berechtigten der überschie-\nges angehört hat. Hat er einer der im Satz 1 ge-         ßende Betrag· zu belassen.","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 30                          Reichsversicherungsordnung oder des§ 115 des Ange-\nEin Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten-      stelltenversicherungsgesetzes nachen trich teri, auch\nvorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956          wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Bei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der    träge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat.\nNachzahlung, die der Berechtigte auf Grund der Ar-      Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Ja-\ntikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Ja-    nuar 1960 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.\nnuar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen. Uber-\n(2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-\nsteigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist dem\nsatzes 1, der nach Vollendung des fünfzigsten Le-\nBerechtigten der überschießende Betrag zu belassen.\nbensjahres eine knappschaftlich versicherungspflich-\ntige Beschäftigung aufgenommen hat, die Zeit von\n§ 31                           der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäf-\ntigung bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten\n(1) Soweit eine vor dem 1. Januar 1957 festge-       Lebensjahres voll mit Versicherungs- und Ausfall:.\nstellte Rente nur nach den bis zum 31. Dezember          zeiten belegt und ist die Wartezeit nach § 49 Abs. 3\n1956 geltenden Vorschriften zu gewähren ist, wird       des Reichsknappschaftsgesetzes durch Versiche-\nsie w ei tergezahlt, solange die bisherigen Voraus-      rungszeiten seit der Aufnahme der versicherungs-\nsetzungen für die Gewährung vorliegen.                   pflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt, so gelten die\n(2) Sind die Voraussetzungen für den Knapp-          fehlenden Monate als Versicherungszeit im Sinne\nschaftssold bis zum 31. Dezember 1957 nach dem bis       des § 50 Abs. 1 und des § 56 des Reichsknappschafts-\nzum 31. Dezember 1956 geltenden Recht erfüllt, so        gesetzes.\nist der Knappschaftssold auch nach dem 31. Dezem-\nber 1956 zu gewähren.                                                             § 34\n(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Geset-\n(3) Der Knappschaftssold fällt mit der Gewährung\nzes an entfallen die Zuschüsse und Erstattungen des\nder Bergmannsrente, der Knappschaftsrente oder           Bund·es, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus\ndes Knappschaftsruhegeldes weg.\nder Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\n§  32                          zu zahlen sind.\nDie §§ 6, 13 und 14 dieses Artikels sind bei Ver-        (2) Verpflichtungen des Bundes für Zeiten vor\nsicherungsfällen, für die sie gelten, auch in schwe-     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-\nbenden Verfahren anzuwenden; ihre Nichtberück-           rührt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsichtigung ist, soweit Revision zulässig ist, auch       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe\ndann ein Revisionsgrund, wenn das Landessozial-          der Verpflichtungen des Bundes pauschal feststellen.\ngericht oder Sozialgericht sie noch nicht anwenden\nkonnte. Ist bei einem der bezeichneten Versiche-\nrungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräftig oder                             Artikel 3\nbindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag zu\nprüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes günsti-                      Schi ußvorschriften\nger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen. Der\nAntrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. Dezem-                                 § 1\nber 1958 zulässig.\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\n§ 33                           verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\n(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-      werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\nvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevaku-        treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-\niertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht      mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\noder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig\nwaren und binnen zwei Jahren nach der Vertrei-                                    § 2\nbung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach\nBeendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 51 Nr. 6         Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle\ndes Reichsknappschaftsgesetzes eine knappschaftlich      diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlauten-\nversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen        den Vorschriften außer Kraft.\nhaben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall\nder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung\n§ 3\nder Arbeiter oder in der Rentenversicherung der\nAngestellten nach den Vorschriften dieser Versiche-        Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nrungszweige weiterversichern, auch wenn die Vor-         das Reichsknappschaftsgesetz in der durch dieses\naussetzungen des § 33 des Reichsknappschaftsgeset-       Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen\nzes nicht vorliegen, und können, abweichend von          und dabei die Vorschriften des Reichsknappschafts-\nder Regelung des§ 1418 der Reichsversicherungsord-       gesetzes, in denen auf die Vorschriften der Reichs-\nnung oder des § 140 des Angestelltenversicherungs-       versicherungsordnung und des Angestelltenver-\ngesetzes, Bei tr~iue für die Zeit vor Vollendung des     sicherungsgesetzes Bezug genommen wird, an die\nfünfundsechzigsten Lebensjahres bis zum 1. Januar        neue Paragraphenbezeichnung nach den Gesetzen\n1924 zurück in den Beitragsklassen des § 1388 der        zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                          559\nder Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-                               § 5\nstellten anzupassen und hierbei Unstimmigkeiten in\nDie Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im\nder Paragraphenbezeichnung und im Wortlaut zu\nbeseitigen.                                            Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.\n§ 4\n§ 6\nDieses Gesetz gill nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nUberleitungsgesetzcs vorn 4. Januar 1952 (Bundes-         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-    1957 in Kraft. §§ 1, 29 bis 32, 45 Abs. 2 und § 130\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes · erlassen       Abs. 1, 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes tre-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten    ten am ersten Tage des auf die Verkündung dieses\nUberlei tungsgesetzes.                                 Gesetzes folgenden Monats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","560                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 54 Abs. 2 KnVNG)\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte\nder Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherungen\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt                           Brutto-Jahresarbeitsentgelt\nin~/DM                                                inRM/DM\n1926                           1682,-                1941                           2321,-\n27 ..................... .   1779,-                  42   ..................... . 2335,-\n28 ..................... .   2013,-                  43   ..................... . 2349,-\n29 ..................... .   2137,-                  44   ..................... . 2316,-\n1930                           2110,-                  45   ..................... .  1797,-\n31  ..................... .  1949,-                  46  ..................... .   1797,-\n32  ..................... .  1673,-                  47   ..................... .  1852,-\n33  ..................... .  1604,-                  48   ...........•..........   2243,-\n34  ..................... .  1627,-                  49   ..................... .  2868,-\n35  ..................... .  1719,-                1950                            3194,-\n36  ..................... .  1811,-                  51                            3617,-\n37                           1884,-                  52                            3893,-\n38 ..................... .   1972,-                  53   ..................... .  4104,-\n39  ..................... .  2114,-                  54   ..................... .  4279,-\n1940                           2179,-                1955                            4596,-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                                561\nAnlage 2\n(zu § 54 Abs. 3 Buchstabe a KnVNG)\nKnappschaftliche Rentenversicherung\nArbeiter\nBeitragsklasse\nZeitraum\nI         II      III       IV        V         VI      VII       VIII       IX          X\n1        1         1          1        1        1         1         1         1\nbis 30. Juni 1926     4,46      5,95     7,43      8,92     10,40     11,89   13,38\nvom 1. Juli 1926\nbis 31. Dezember 1938 4,05      5,41     6,76      8,11      9,46     10,81   12,16      13,87     15,33      17,05\nvom 1. Januar 1939\nbis 31. Dezember 1942 2,79      3,91     5,03      6,15 ·    7,26      8,38     9,50     10,62     11,73\nAngestellte\nGehaltsklasse\nZeitraum\nA    1\nB    1\nC     1\nD     1\nE    1\nF   1\nG     1\nH     1\nJ    1\nK\nbis 30.Juni 1926      2,23      4,46     8,92     14,86     20,81     23,78   23,78      23,78\nvom 1. Juli 1926\nbis 31. Dezember 1938 2,03      4,05     8,11     13,51     18,92     21,62   21,62      21,75    21,73       21,73\nvom 1. Januar 1939\nbis 31. Dezember 1942 1,68      3,35     6,71     11,18     15,65     17,88   17,88\nDoppelversicherung\nvom 1. Januar 1924\nbis 30. Juni 1926     2,97      5,95    11,89     19,82     27,74     31,71   31,71      31,71","562                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b KnVNG)\nKnappschaftliche Rentenver.sicherung\nArbeiter und Angestellte\nZur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Brutto-Jahresarbeitsentgelt und\ndem durchschnittlichen Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten werden die Werte für den Tausend- und\nHundert-Mark-Betrag des Brutto-Jahresarbeitsentgelts des Versicherten aus der Tabelle A und für den Zehn- und\nEin-Mark-Betrag aus der Tabelle B für das jeweilige Kalenderjahr abgelesen und zusammengezählt. Das gilt auch\ndann, wenn der auf ein Kalenderjahr entfallende Brutto-Jahresarbeitsentgelt des Versicherten nur in Teilzeit-\nräumen des Kalenderjahres erzielt ist.                                                                 ·\nBei der Anwendung der Tabellen ist der Tausend-Mark-Betrag in der Kopfzeile und der Hundert-Mark-Betrag\nin der Vorspalte (erste Zahlenspalte links) der Tabelle A zu suchen; die Zahl im Schnittpunkt der Zahlenspalte\nunter dem Taus-end-Mark-Betrag und der Zahlenzeile rechts vom Hundert-Mark-Betrag ist der Wert für den\nTausend- und Hundert-Mark-Betrag des Brutto-Jahresarbeitsentgelts des Versicherten. Entsprechend ist bei der\nErmittlung des Wertes für den Zehn- und Ein-Mark-Betrag aus der Tabelle B zu verfahren.\nTabelle A              Kalenderjahr 1943\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0     1  1000,-    1 2000,-    1 3000,-   1 4000,-\n0           -         42,57       85,14     127,71     170,29\n100,-        4,26       46,83       89,40     131,97     174,54\n200,-        8,51      51,09        93,66     136,23     178,80\n300,-       12,77      55,34        97,91     140,49     183,06\n400,-       17,03      59,60      102,17      144,74     187,31\n500,-       21,29      63,86      106,43      149,00     191,57\n600,-       25,54      68,11      110,69      153,26     195,83\n700,-       29,80      72,37      114,94      157,51     200,09\n800,-       34,06      76,63      119,20      161,77     204,34\n900,-       38,31      80,89      123,46      166,03       -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0        10,-   1  20,-        30,-        40,-    1   50,--  1   60,-    1  70,-   1   80,-  1 90,-\n0         -        0,43      0,85        1,28        1,70        2,13       2,55       2,98       3,41    3,83\n1,-      0,04      0,47      0,89        1,32        1,75        2,17       2,60       3,02       3,45    3,87\n2,-      0,09      0,51      0,94        1,36        1,79        2,21       2,64       3,07       3,49    3,92\n3,-      0,13      0,55      0,98        1,40        1,83        2,26       2,68       3,11       3,53    3,96\n4,-      0,17      0,60      1,02        1,45        1,87        2,30       2,72       3,15       3,58    4,00\n5,-      0,21      0,64      1,06        1,49        1,92        2,34       2,77       3,19       3,62    4,04\n6,-      0,26      0,68      1,11        1,53        1,96        2,38       2,81       3,24       3,66    4,09\n7,-      0,30      0,72      1,15        1,58        2,00        2,43       2,85       3,28       3,70    4,13\n8,-      0,34      0,77      1,19        1,62        2,04        2,47       2,89       3,32       3,75    4,17\n9,-      0,38      0,81      1,23        1,66        2,09        2,51       2,94       3,36       3,79    4,21","Nr. 22 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                                       563\nnoch Anlage 3\nTabelle A                Kalenderjahr 1944\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0       1 1000,-    1  2000,-    1 3000,-  1  4000,-\n0            -          43,18        86,36     129,53     172,71\n100,-         4,32        .47,50       90,67     133,85     177,03\n200,-         8,64        51,81        94,99     138,17     181,35\n300,-        12,95        56,13        99,31     142,49     185,66\n400,-        17,27        60,45      103,63      146,80     189,98\n500,-        21,59        64,77      107,94      151,12     194,30\n600,-        25,91        69,08      112,26      155,44     198,62\n700,-        30,22        73,40      116,58      159,76     202,94\n800,-        34,54        77,72      120,90      164,08     207,25\n900,-        38,86        82,04      125,22      168,39       -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0     10,-    1  20,-         30,-     1   40,-    1   50,-   1   60,-    1  70,-  1 80,-  1 90,-\n0     -     0,43       0,86         1,30         1,73        2,16       2,59       3,02    3,45    3,89\n1,-  0,04   0,47       0,91         1,34         1,77        2,20       2,63       3,07    3,50    3,93\n2,-  0,09   0,52       0,95         1,38         1,81        2,25       2,68       3,11    3,54    3,97\n3,-- 0,13   0,56       0,99         1,42         1,86        2;29       2,72       3,15    3,58    4,02\n4,-  0,17   0,60       1,04         l,47         1,90        2,33       2,76       3,20    3,63    4,06\n5,-- 0,22   O,G5       1,08         1,51         1,94        2,37       2,81       3,24    3,67    4,10\n6,-  0,26   0,69       1,12         1,55         1,99        2,42       2,85       3,28    3,71    4,15\n7,-  0,30   0,73       1,17         1,60         2,03        2,46       2,89       3,32    3,76    4,19\n8,-  0,35   0,78       1,21         1,64         2,07        2,50       2,94       3,37    3,80    4,23\n9,-  0,39   0,82       1,25         1,68         2,12        2,55       2,98       3,41    3,84    4,27\nTabelle A              Kalenderjahre 1945/46\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0       1 1000,-     1 2000,-    1 3000,-   1 4000,-\n0               -        55,65      111,30     166,94     222,59\n100,-         5,56         61,21      116,86     172,51     228,16\n200,-        11,13         66,78      122,43     178,07     233,72\n300,-        16,69         72,34      127,99     183,64     239,29\n400,-        22,26         77,91      133,56     189,20     244,85\n500,-        27,82         83,47      139,12     194,77     250,42\n600,-        33,39         89,04      144,69     200,33     255,98\n700,-        38,95         94,60      150,25     205,90     261,55\n800,-        44,52       100,17       155,82     211,46     267,11\n900,-        50,08       105,73       161,38     217,03          -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0    10,-    1  20,-      1  30,-     1   40,-     1  50,-    1  60,-    1  70,-  1 80,-  1 90,-\n0       -   0,56       1,11         1,67         2,22        2,78       3,34       3,90    4,45    5,01\n1,-  0,06   0,61       1,17         1,73         2,28        2,84       3,39       3,95    4,51    5,06\n2,-  0,11   0,67       1,22         1,78         2,34        2,89       3,45       4,01    4,56    5,12\n3,-  0,17   0,72       1,28         1,84         2,39        2,95       3,51       4,06    4,62    5,18\n4,-  0,22   0,78       1,34         1,89         2,45        3,01       3,56       4,12    4,67    5,23\n5,-  0,28   0,83       1,39         1,95         2,50        3,06       3,62       4,17    4,73    5,29\n6,-  0,33   0,89       1,45         2,00         2,56        3,12       3,67       4,23    4,79    5,34\n7,-  0,39   0,95       1,50         2,06         2,62        3,17       3,73       4,28    4,84    5,40\n8,-  0,45   1,00       1,56         2,11         2,67        3,23       3,78       4,34    4,90    5,45\n9,-  0,50   1,06       1,61         2,17         2,73        3,28       3,84       4,40    4,95     5,51","564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnoch Anlage 3\nTabelle A                            Kalenderjahr 1947\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0      1000,-   1  2000,-  1  3000,-  1  4000,-  1  5000,-  1  6000,-  1  7000,-\n0        -        54,00     107,99     161,99     215,98     269,98     323,97     377,97\n100,-      5,40      59,40     113,39     167,39     221,38     275,38     329,37     383,37\n200,-     10,80      64,79     118,79     172,79     226,78     280,78     334,77     388,77\n300,-     16,20      70,19     124,19     178,19     232,18     286,18     340,17        -\n400,-     21,60      75,59     129,59     183,59     237,58     291,58     345,57        -\n500,-     27,00      80,99     134,99     188,98     242,98     296,98     350,97        -\n600,-     32,40      86,39     140,39     194,38     248,38     302,38     356,37        -\n700,-     37,80      91,79     145,79     199,78     253,78     307,78     361,77        -\n800,-     43,20      97,19     151,19     205,18     259,18     313,17     367,17        -\n900,-     48,60     102,59     156,59     210,58     264,58     318,57     372,57        -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark\n0    1 10,-  1    20,-    1  30,-   1   40,-   1    50,-   1   60,-   1   70,-   1  80,-   1 90,-\n0          -      0,54       1,08       1,62       2,16        2,70       3,24       3,78       4,32    4,86\n1,-       0,05    0,59       1,13       1,67       2,21        2,75       3,29       3,83       4,37    4,91\n2,-       0,11    0,65       1,19       1,73       2,27        2,81       3,35       3,89       4,43    4,97\n3,-       0,16    0,70       1,24       1,78       2,32        2,86       3,40       3,94       4,48    5,02\n4,-       0,22    0,76       1,30       1,84       2,38        2,92       3,46       4,00       4,54    5,08\n5,-       0,27    0,81       1,35       1,89       2,43        2,97       3,51       4,05       4,59    5,13\n6,-       0,32    0,86       1,40       1,94       2,48        3,02       3,56       4,10       4,64    5,18\n7,-       0,38    0,92       1,46       2,00       2,54        3,08       3,62       4,16       4,70    5,24\n8,-       0,43    0,97       1,51       2,05       2,59        3,13       3,67       4,21       4,75    5,29\n9,-       0,49    1,03       1,57       2,11       2,65        3,19       3,73       4,27       4,81    5,35\nTabelle A                            Kalenderjahr 1948\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark/Deutsche Mark\n0    1  1000,-   1  2000,-  1  3000,-  1  4000,-  1  5000,-  1  6000,-  1  7000,-\n0        -        44,58      89,17     133,75     178,33      222,92    267,50     312,08\n100,-      4,46      49,04      93,62     138,21     182,79      227,37    271,96     316,54\n200,-      8,92      53,50      98,08     142,67     187,25      231,83    276,42     321,00\n300,-     13,37      57,96     102,54     147,12     191,71      236,29    280,87      -\n400,-     17,83      62,42     107,00     151,58      196,17     240,75     285,33     -\n500,-     22,29      66,87     111,46     156,04     200,62      245,21    289,79      -\n600,-     26,75      71,33     115,92     160,50     205,08      249,67     294,25     -\n700,-     31,21      75,79     120,37     164,96     209,54      254,12     298,71     -\n800,--    35,67      80,25     124,83     169,42     214,00      258,58     303,17     -\n900,-     40,12      84,71     129,29     173,87     218,46      263,04     307,62     -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark/ Deutsche Mark\n0     10,-   1   20,-    1  30,-    1  40,-    1   50,-   1   60,-   1   70,-   1  80,-   1 90,-\n0           -     0,45       0,89       1,34        1,78       2,23       2,67       3,12       3,57    4,01\n1,-       0,05    0,49       0,94       1,38        1,83       2,27       2,72       3,17       3,61    4,06\n2,--      0,09    0,53       0,98       1,43        1,87       2,32       2,76       3,21       3,66    4,10\n3,-       0,13    0,58        1,03       1,47       1,92       2,36       2,81       3,25       3,70    4,15\n4,-       0,18    0,62        1,07      1,52        1,96       2,41       2,85       3,30       3,74    4,19\n5,-       0,22    0,67        1,11      1,56       2,01        2,45       2,90       3,34       3,79    4,24\n6,-       0,27    0,71        1,16      1,60       2,05        2,50       2,94       3,39       3,83    4,28\n7,-       0,31    0,76        1,20      1,65       2,10        2,54       2,99       3,43       3,88    4,32\n8,-       0,36    0,80        1,25      1,69        2,14       2,59       3,03       3,48       3,92    4,37\n9,-       0,40    0,85        1,29      1,74       2,18        2,63       3,08       3,52       3,97    4,41","Nr. 22 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957                                               565\nnoch Anlage 3\nTabelle A                                        Kalenderjahr 1949\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0      1 1000,-    1 2000,-    1 3000,-     1 4000,-  1  5000,-   1 6000,-    1 7000,-     1 8000,-\n0          -         34,87        69,74      104,60      139,47    · 174,34     209,21      244,07       278,94\n100,-        3,49       38,35        73,22      108,09      142,96      177,82     212,69      247,56       282,43\n200,-        6,97       41,84        76,71      111,58      146,44      181,31     216,18      251,05       285,91\n300,-       10,46       45,33        80,20      115,06      149,93      184,80     219,67      254,53       289,40\n400,-       13,95       48,81        83,68      118,55      153,42      188,28     223,15      258,02       292,89\n500,-       17,43       52,30        87,17      122,04      156,90      191,77     226,64      261,51          -\n600,-       20,92       55,79        90,66      125,52      160,39      195,26     230,13      264,99           -\n700,-       24,41       59,27        94,14      129,01      163,88      198,74     233,61      268,48          -\n800,-       27,89       62,76        97,63      132,50      167,36      202,23     237,10      271,97          -\n900,-       31,38       66,25       101,12      135,98      170,85      205,72     240,59      275,45          -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n1\n0     1\n10,-        20,-         30,-        40,-       50,-        60,-        70,-        80,-         90,-\n1            1           1           1           1          1           1\n0         -          0,35        0,70         1,05        1,39       1,74        2,09        2,44        2,79         3,14\n1,-      0,03        0,38        0,73         1,08        1,43       1,78        2,13        2,48        2,82         3,17\n2,-      0,07        0,42        0,77         1,12        1,46       1,81        2,16        2,51        2,86         3,21\n3,-      0,10        0,45        0,80         1,15        1,50       1,85        2,20        2,55        2,89         3,24\n4,-      0,14        0,49        0,84         1,19        1,53       1,88        2,23        2,58        2,93         3,28\n5,-      0,17        0,52        0,87         1,22        1,57       1,92        2,27        2,62        2,96         3,31\n6,-      0,21        0,56        0,91         1,26        1,60       1,95        2,30        2,65         3,00        3,35\n7,-      0,24        0,59        0,94         1,29        1,64       1,99        2,34        2,68         3,03        3,38\n8,--     0,28        0,63        0,98         1,32        1,67       2,02        2,37        2,72         3,07        3,42\n9,-      0,31        0,66        1,01         1,36        1,71       2,06        2,41        2,75        3,10         3,45\nTabelle A                                        Kalenderjahr 1950\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0      1 1000,-   1  2000,-    1 3000,-    1  4000,-  1  5000,-   1 6000,-    1  7000,-    1 8000,-\n0          -         31,31        62,62       93,93      125,23      156,54     187,85      219,16       250,47\n100,-        3,13       34,44        65,75       97,06      128,37      159,67     190,98      222,29       253,60\n200,-        6,26       37,57        68,88      100,19      131,50      162,81     194,11      225,42       256,73\n300,-        9,39       40,70        72,01      103,32      134,63      165,94     197,24      228,55       259,86\n400,-       12,52       43,83        75,14      106,45      137,76      169,07     200,38      231,68       262,99\n500,-       15,65       46,96        78,27      109,58      140,89      172,20     203,51      234,82         -\n600,-       18,79       50,09        81,40      112,71                                         237,95        ,_\n144,02      175,33     206,64\n700,-       21,92       53,22        84,53      115,84      147,15      178,46     209,77      241,08         -\n800,-       25,05       56,36        87,66      118,97      150,28      181,59     212,90      244,21         -\n900,-       28,18       59,49        90,80      122,10      153,41      184,72     216,03      247,34         -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0        10,-     1   20,-     1   30,-    1  40,-     1  50,-     1  60,-    1   70,-        80,-       1 90,-\n0         -          0,31        0,63         0,94        1,25       1,57        1,88        2,19         2,50        2,82\n1,-      0,03        0,34        0,66         0,97        1,28       1,60        1,91        2,22         2,54        2,85\n2,-      0,06        0,38        0,69         1,00        1,31       1,63        1,94        2,25         2,57        2,88\n3,-      0,09        0,41        0,72         1,03        1,35       1,66        1,97        2,29        2,60         2,91\n4,-      0,13        0,44        0,75         1,06        1,38       1,69        2,00        2,32        2,63         2,94\n5,-      0,16        0,47        0,78         1,10        1,41       1,72        2,04        2,35        .2,66        2,97\n6,-      0,19        0,50        0,81         1,13        l,44       1,75        2,07        2,38        2,69         3,01\n7,-      0,22        0,53        0,85         1,16        1,47       1,78        2,10        2,41        2,72         3,04\n8,-      0,25        0,56        0,88         1,19        1,50       1,82        2,13        2,44        2,76         3,07\n9,-      0,28        0,59        0,91         1,22        1,53       1,85        2,16        2,47        2,79         3,10","566                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnoch Anlage 3\nTabelle A                                            Kalenderjahr 1951\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0      1  1000,-    1 2000,-     1 3000,-     1 4000,-     1 5000,-    1  6000,-    1 7000,- 1 8000,-\n0              -         27,65        55,29        82,94       110,59      138,24       165,88      193,53       221,18\n100,-           2,76       30,41        58,06        85,71       113,35      141,00       168,65       196,30      223,94\n200,-           5,53       33,18        60,82        88,47       116,12      143,77       171,41       199,06      226,71\n300,-           8,29       35,94        63,59        91,24       118,88      146,53       174,18       201-,82     229,47\n400,--        11,06        38,71        66,35        94,00       121,65      149,29       176,94       204,59      232,24\n500,-         13,82        41,47        69,12        96,77       124,41      152,06       179,71       207,35        -\n600,--        16,59        44,24        71,88        99,53       127,18      154,82       182,47       210,12        -\n700,-         19,35        47,00        74,65      102,29        129,94      157,59       185,24       212,88        -\n800,-         22,12        49,76        77,41       105,06       132,71      160,35       188,00       215,65        -\n900,-         24,88        52,53        80,18       107,82       135,47      163,12       190,77       218,41        -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0       1  10,-     1   20,-     1   30,-     1 40,-       1  50,-     1   60,-     1   70,-     1   80,-     1  90,-\n0           -            0,28        0,55         0,83         1, 11        1,38         1,66         1,94        2,21        2,49\n1,-        0,03          0,30        0,58         0,86         1,13         1,41         1,69         1,96        2,24        2,52\n2,-        0,06          0,33        0,61         0,88         1,16         1,44         1,71         1,99        2,27        2,54\n3,-         0,08         0,36        0,64         0,91         1,19         1,47         1,74         2,02        2,29        2,57\n4,-         0,11         0,39        0,66         0,94         1,22         1,49         1,77         2,05        2,32        2,60\n5,-         0,14         0,41        0,69         0,97         1,24         1,52         !,80         2,07        2,35        2,63\n6,-         0,17         0,44        0,72         1,00         1,27         1,55         1,82         2,10        2,38        2,65\n7,-         0,19         0,47        0,75         1,02         1,30         1,58         1,85         2,13        2,41        2,68\n8,-         0,22         0,50        0,77         1,05         1,33         1,60         1,88         2,16        2,43        2,71\n9,-         0,25         0,53        0,80         1,08         1,35         1,63         1,91         2,18        2,46        2,74\nTabelle A                                                Kalenderjahr 1952\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\no   J  1000,-j 2000,-l 3ooo,-14ooo,-J 5ooo,-J 6ooo,-J 1000,-J 8000,-J 9ooo,-/10000,-/11000,-J12000,-\n0           -       25,69     51,37     77,06    102,75    128,44    154,12    179,81    205,50     231,18    256,87     282,56    308,25\n100,-       2,57      28,26     53,94     79,63    105,32    131,00    156,69    182,38    208,07     233,75    259,44     285,13       -\n200,-       5,14      30,82     56,51     82,20    107,89    133,57    159,26    184,95    210,63     236,32    262,01     287,70       -\n300,-       7,70      33,39     59,08     84,77    110,45    136,14    161,83     187,52   213,20     238,89    264,58     290,26       -\n400,-      10,28      35,96     61,65     87,34    113,02    138,71    164,40     190,08   215,77     241,46    267,15     292,83       -\n500,-      12,84      38,53     64,22     89,90    115,59    141,28    166,97     192,65   218,34     244,03    269,71     295,40       -\n600,-      15,41      41,10     66,79     92,47    118,16    143,85    169,54     195,22    220,91    246,60    272,28     297,97       -\n700,-      17,98      43,67     69,36     95,04    120,73    146,42    172,10     197,79   223,48     249,17    274,85     300,54       -\n800,-      20,55      46,24     71,92     97,61    123,30    148,99    174,67    200,36    226,05     251,73    277,42     303,11       -\n900,-      23,12      48,81     74,49    100,18    125,87    151,55    177,24    202,93    228,62     254,30    279,99     305,68       -\nTabelle ß\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0          10,-    1   20,-     1   30,-     1   40,-     1   50,-    1    60,-:-   1  70,-     1 80,-       1  90,-\n0          -            0,26         0,51        0,77         1,03          1,28        1,54         1,80         2,05        2,31\n1,-         0,03         0,28         0,54        0,80         1,05          1,31        1,57         1,82         2,08        2,34\n2,-         0,05         0,31         0,57        0,82         1,08          1,34        1,59         1,85         2,11        2,36\n3,-         0,08         0,33         0,59        0,85          1,10         1,36         1,62        1,88         2,13        2,39\n4,-         0,10         0,36         0,62        0,87          1,13         1,39         1,64        1,90         2,16        2,41\n5,-         0,13         0,39         0,64        0,90          1,16         1,41         1,67        1,93         2,18        2,44\n6,-         0,15         0,41         0,67        0,92          1,18         1,44         1,70        1,95         2,21        2,47\n7,-         0,18         0,44         0,69         0,95         1,21         1,46         1,72        1,98         2,23        2,49\n8,-         0,21         0,46         0,72        0,98          1,23         1,49         1,75        2,00         2,26        2,52\n9,-         0,23         0,49         0,74         1,00         1,26         1,52         1,77        2,03         2,29        2,54","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den_ 27. Mai 1957                                           567\nnoch Anlage 3\nTabelleA                                               Kalenderjahr 1953\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\no    ! 1000,-! 2000,-13ooo,-14ooo,-15ooo,-16ooo,-17ooo,-18ooo,-19ooo,-[10000,-[11000,-l12000,-\n0           -       24,37    48,73    73,10     97,47    121,83   146,20   170,57  194,93    219,30    243,66   268,03   292,40\n100,-       2,44     2G,80    51,17    75,54     99,90    124,27   148,64   173,00  197,37    221,73    246,10    270,47    -\n200,-        4,87     29,24    53,61    77,97    102,34    126,71   151,07   175,44  199,81    224,17    248,54   272,90     -\n300,-        7,31     31,68    56,04    80,41    104,78    129,14   153,51   177,88 202,24     226,61    250,97   275,34     -\n400,-        9,75     34,11    58,48    82,85    107,21    131,58   155,95   180,31 204,68     229,04    253,41   277,78     -\n500,-       12,18     36,55    60,92    85,28    109,65    134,02   158,38   182,75 207,12     231,48    255,85   280,21     -\n600,-      14,62     38,99    63,35    87,72    112,09    136,45   160,82   185,19  209,55    233,92    258,28   282,65     -\n700,-      17,06     41,42    65,79    90,16    114,52    138,89   163,26   187,62  211,99    236,35    260,72   285,09     -\n800,-       19,49     43,86    68,23    92,59    116,96    141,33   165,69   190,06  214,42    238,79    263,16   287,52     -\n900,-       21,93     46,30    70,66    95,03    119,40    143,76   168,13   192,50  216,86    241,23    265,59   289,96     -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0          10,-    1   20,-    1   30,-     1  40,-    1   50,-  1   60,-     1  70,-        80,-    1  90,-\n0            -           0,24       0,49        0,73        0,97        1,22       1,46        1,71       1,95       2,19\n1,-         0,02         0,27       0,51        0,76        1,00        1,24       1,49        1,73       1,97       2,22\n2,-         0,05         0,29       0,54        0,78        1,02        1,27       1,51        1,75       2,00       2,24\n3,-         0,07         0,32       0,56        0,80        1,05        1,29       1,54        1,78       2,02       2,27\n4,-         0,10         0,34       0,58        0,83        1,07        1,32       1,56        1,80       2,05       2,29\n5,-         0,12         0,37       0,61        0,85        1,10        1,34       1,58        1,83       2,07       2,31\n6,-         0,15         0,39       0,63        0,88        1,12        1,36       1,61        1,85       2,10       2,34\n7,-         0,17         0,41       0,66        0,90        1,15        1,39       1,63        1,88       2,12       2,36\n8,-         0,19         0,44       0,68        0,93        1,17        1,41       1,66        1,90       2,14       2,39\n9,-         0,22         0,46       0,71        0,95        1,19        1,44       1,68        1,92       2,17       2,41\nTabelleA                                               Kalenderjahr 1954\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\no    j 1000,---l 2000,-l 3ooo,-14ooo,---15ooo,-j 6ooo,-17ooo,-18ooo,-19ooo,--110000,-!11000,-l12000,-\n0          -       23,37     46,74   70,11     93,48    116,85   140,22   163,59   186,96   210,33    233,70    257,07  280,44\n100,-       2,34     25,71     49,08   72,45     95,82    119,19   142,56   165,93   189,30   212,67    236,04    259!41    -\n200,-       4,67     28,04     51,41   74,78     98,15    121,52   144,89   168,26   191,63   215,00    238,37    261,74    -\n300,-       7,01     30,38     53,75   77,12    100,49    123,86   147,23   170,60   193,97   217,34    240,71    264,08    -\n400,-       9,35     32,72     56,09   79,46    102,83    126,20   149,57   172,94   196,31   219,68    243,05    266,42    -\n500,-      11,68     35,05     58,42   81,79    105,16    128,53   151,90   175,27   198,64   222,01    245,38    268,75    -\n600,-      14,02     37,39     60,76   84,13    107,50    130,87   154,24   177,61  200,98    224,35    247,72    271,09    -\n700,-      16,36      39,73    63,10   86,47    109,84    133,21   156,58   179,95  203,32    226,69    250,06    273,43    -\n800,-      18,70     42,07     65,44   88,81    112,18    135,55   158,92   182,29   205,66   229,03    252,40    275,77    -\n900,-      21,03      44,40    67,77   91,14    114,51    137,88   161,25   184,62   207,99   231,36    254,73    278,10    -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0           10,-   1   20,-    1   30,-     1  40,-     1  50,-  1   60,-     1   70,-    1  80,-     1 90,-\n0            -           0,23       0,47         0,70       0,93        1,17       1,40        1,64       1,87       2,10\n1,--        0,02         0,26       0,49         0,72       0,96        1,19       1,43        1,66       1,89       2,13\n2,-         0,05         0,28       0,51         0,75       0,98        1,22       1,45        1,68       1,92       2,15\n3,-         0,07         0,30       0,54         0,77       1,00        1,24       1,47        1,71       1,94       2,17\n4,-         0,09         0,33       0,56         0,79       1,03        1,26       1,50        1,73        1,96      2,20\n5,-         0,12         0,35       0,58         0,82       1,05        1,29       1,52        1,75       1,99       2,22\n6,-         0,14         0,37       0,61         0,84       1,08        1,31       1,54        1,78       2,01       2,24\n7,-         0,16         0,40       0,63         0,86       1,10        1,33       1,57        1,80       2,03       2,27\n8,-         0,19         0,42       0,65         0,89       1,12        1,36       1,59        1,82       2,06       2,29\n9,-          0,21        0,44       0,68         0,91       1,15        1,38       1,61        1,85       2,08       2,31","568                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nnoch Anlage 3\nTabelle A                                                    Kalenderjahr 1955\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0    ! 1000,-l 2000,-l 3000,-l 4ooo,-15ooo,-16ooo,-11000,-l 8000,-l 9000,- 10000,-111000,-!12000,-\n0             -         21,76   43,52     65,27     87,03    108,79 130,55     152,31   174,06    195,82     217,58   239,34 261,10\n100,-            2,18      23,93   45,69     67,45     89,21    110,97 132,72     154,48   176,24    198,00     219,76   241,51   -\n200,-            4,35      26,11   47,87     69,63     91,38    113,14 134,90     156,66   178,42    200,17     221,93   243,69   -\n300,-            6,53      28,29   50,04     71,80     93,56    115,32 137,08     158,83   180,59    202,35     224,11   245,87   -\n400,-            8,70      30,46   52,22     73,98     95,74    117,49 139,25     161,01   182,77    204,53     226,28   248,04   -\n500,-           10,88      32,64   54,40     76,15     97,91    119,67 141,43     163,19   184,94    206,70     228,46   250,22   -\n600,-           13,05      34,81   56,57     78,33    1'00,09   121,85 143,60     165,36   187,12    208,88     230,64   252,39   -\n700,-           15,23      36,99    58,75    80,50    102,26    124,02 145,78     167,54   189,30    211,05     232,81   254,57   -\n800,-           17,41      39,16    60,92    82,68    104,44    126,20 147,95     169,71   191,47    213,23     234,99   256,74   -\n900,-           19,58      41,34    63,10    84,86    106,61    128,37 150,13     171,89   193,65    215,40     237,16   258,92   -\nTabelle B\nBrutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark\n0       1   10,- 1      20,-     1   30,- 1     40,- 1 50,-             60,-    1   70,-     1  80,-   1 90,-\n1\n0               -          0,22        0,44         0,65       0,87        1,09        1,31         1,52       1,74     1,96\n1,-           0,02        0,24        0,46         0,67       0,89        1,11        1,33         1,54       1,76     1,98\n2,-            0,04        0,26        0,48         0,70       0,91        1,13        1,35         1,57       1,78     2,00\n3,-            0,07        0,28        0,50         0,72       0,94        1,15        1,37         1,59       1,81     2,02\n4,-           0,09        0,30        0,52         0,74       0,96        1,17        1,39         1,61       1,83     2,05\n5,-            0,11        0,33        0,54         0,76       0,98        1,20        1,41         1,63       1,85     2,07\n6,-            0,13        0,35        0,57         0,78       1,00        1,22        1,44         1,65       1,87     2,09\n7,-            0,15        0,37        0,59         0,81       1,02        1,24        1,46         1,68       1,89     2,11\n8,-            0,17        0,39        0,61         0,83       1,04        1,26        1,48         1,70       1,91     2,13\n9,-            0,20        0,41        0,63         0,85       1,07        1,28        1,50         1,72       1,94     2,15\nHeraus !I e b er, Der Bundesminister der Justiz' - V e i I a g , Bundesanzeiger-Verla11s-GmbH. 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