{"id":"bgbl1-1957-21-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":21,"date":"1957-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_21.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über den Urlaub der Soldaten","law_date":"1957-05-20T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 24. Mai 1957                        529\nVerordnung über den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung).\nVom 20. Mai 1957.\nAuf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72    Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall\nAbs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956    bis zu einer Woche unter ßelassung der Geld- und\n(Bundesgesetzbl. I S. 114) verordnet die Bundes-      Sachbezüge gewährt werden.\nregierung:\n(2) Der Bundesminister für Verteidigung stellt in\nERSTER ABSCHNITT                     Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit\naußergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und\nErholungs- und Heimaturlaub                     bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-\n§ 1                          zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-\nden kann.\nErholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                                          § 6\nFür den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs-                  Urlaub zur Wiederherstellung\nsoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor-            der vollen Dienstfähigkeit, Kuraufenthalt\nschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern\n(1) Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung\nsich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nergibt.                                                der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-\närztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der\n§ 2                          Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-\nUbertragung des Urlaubs                  stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige\nVorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den\nSoweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr     Erholungsurlaub anzurechnen ist.\nversagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende\ndienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er auf     (2) Einern Soldaten ist Urlaub, der zur Durchfüh-\ndas nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser          rung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-\nUrlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs-     versorgungsgesetzes genehmigten Badekur erfor-\nhalbjahres.                                            derlich ist, unter Belassung der Geld- und Sach-\nbezüge zu gewähren. Der Urlaub darf versagt\n§ 3\nwerden, soweit und solange zwingende dienstliche\nUrlaub der Soldaten auf Zeit              Gründe einer Urlaubserteilung entgegenstehen. Die-\nim letzten Urlaubsjahr                 ser Urlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub an-\nLäuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein gerechnet.\nDienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs-       (3) Wird ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit\njahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses   dienstlich zu einem Kuraufenthalt entsandt, der zur\nUrlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für         Erhaltung seiner Dienstfähigkeit dient, so ist die\njeden vollen Monat der Dienstzeit.                     Zeit der Entsendung auf den Erholungsurlaub des\nlaufenden oder, falls dieser Urlaub bereits ver-\n§ 4                          braucht ist, des folgenden Urlaubsjahres anzurech-\nDauer des Erholungsurlaubs                nen, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Jahres-\nwährend des Grundwehrdienstes                urlaubs.\nSoldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den                                   § 7\nGrundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle                    Urlaub aus persönlichem Anlaß\nVierteljahr ihrer Dienstzeit vier Werktage Er-\nholungsurlaub zu. Zur Dienstzeit rechnet auch die         Einern Soldaten kann aus besonderem. persön-\nZeit einer Anschlußübung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes      lichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei\nüber die Dauer des Grundwehrdienstes und die Ge-       Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen\nsamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember             Ereignissen in seiner Familie, der erforderliche\n1956 - Bundesgesetzbl. I S. 1017).                     Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge\ngewährt werden.\nZWEITER ABSCHNITT                                               § 8\nUrlaub aus besonderen Anlässen                                Urlaub aus wichtigem Grunde\n(Sonderurlaub)                        (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\n§ 5                          kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus\nwichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-\nUrlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\nund Sachbezüge bis zu sechs Monaten gewährt wer-\n(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch         den. Der Bundesminister für Verteidigung kann in\ndessen .Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-       besonderen Ausnahmefäll~n einen längeren Urlaub\nlastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer        bewilligen.","530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen                           DRITTER ABSCHNITT\nZwecken dient, können dem Soldaten Geld- und\nSachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für                      Schluß bestimm ungen\ndie sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge\n§ 10\njedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der\nBundesminister für Verteidigung kann mit Zustim-                             Zuständigkeit\nmung des Bundesministers der Finanzen Ausnahmen\nDer Urlaub wird vom Bundesminister für Ver-\nvon dieser Regelung zulassen.\nteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle er-\n(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr-        teilt.\npflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem\nGrunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-                                 § 11\nbezüge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung\ndes Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbeson-             Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\ndere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher        Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde.            übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen Vor-\n§ 9                            schriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits-\noder Dienstverhältnis wird auf den Erholungsurlaub,\nWahlurlaub                         der dem Soldaten für den gleichen Zeitraum zusteht,\nEin Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner   angerechnet.\nAufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu\neinem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf                                   § 12\nden für die Vorbereitung seiner Wahl erforder-\nInkrafttreten\nlichen Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-\nbezüge.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Apr:_il 1957 in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verteidigµng\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}