{"id":"bgbl1-1957-21-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":21,"date":"1957-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1957-05-18T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes.\nVom 18. Mai 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              andere Weis,e Gewißheit verschafft hat. Notfalls\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       kann er zum Nachweis eidesstattliche Versiche-\nrungen der Verlobten oder anderer Personen\nverlangen.\nArtikel I\n(4) Die zur Eheschließung erforderliche Ein-\nDas Personenstandsgesetz vom 3. November 1937              willigung der Eltern, des Vormundes oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 1146) in der Fassung der Vier-         Pflegers ist durch öffentliche oder öffentlich\nten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des              beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Für die\nPersonenstandsgesetzes vom 27. September 1944                Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilli-\n(Reichsgesetzbl. I S. 219) und des Gesetzes zur Ände-        gungserklärungen· ist auch jeder Standesbeamte\nrung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes                zuständig.\"\nvorn 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) wird\nwie folgt geändert:                                       6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n,,§ 5a\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische\n,, (2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch,       Verlobte muß, falls durch Staatsvertrag nichts\nein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein               anderes vereinbart ist, mit der Bescheinigung\nSterbebuch (Personenstandsbücher).\"                      des zuständigen deutschen Konsuls darüber ver-\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      sehen sein, daß die ausländische Behörde zur\nAusstellung des Zeugnisses befugt ist. Das Zeug-\n,,(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung\nnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht\nder Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu\nbinnen sechs Monaten seit der Ausstellung ge-\nbestimmt, den jeweiligen Personenstand der\nschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere\nFamilienangehörigen ersichtlich zu machen.\"\nGeltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.\n3. Die Uberschriften vor § 3 erhalten folgende                 (2) Will ein Verlobter von der Beibringung\nFassung:                                                 des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so\nhat der Standesbeamte den Antrag entgegenzu-\n„zweiter Abschnitt\nnehmen und die Entscheidung vorzubereiten;\nAufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch             hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die\na) Aufgebot\".                           vor der Anordnung des Aufgebots erbracht wer-\nden müssen. Auch kann er eine eidesstattliche\n4. § 3 Abs. 2 fällt weg.                                    Versicherung über Tatsachen, die für die Be-\nfreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-\n5. § 5 erhält folgende Fassung:\nzeugnisses erheblich sind, verlangen.\"\n,,§ 5\n(1) Die Verlobten haben bei der Bestellung         1. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\ndes Aufgebots dem Standesbeamten ihre Ge-                                       ,,§ 6\nburtsurkunden, beglaubigte Abschriften des                  (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist darf die\nFamilienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzu-             Eheschließung vorgenommen werden, falls dem\nlegen.                                                   Standesbeamten kein Ehehindernis bekanntge-\n(2) Der Standesbeamte darf das Aufgebot nur            worden ist.\nerlassen, Befreiung vom Aufgebot oder Abkür-                (2) Wollen die Verlobten vor einem Standes-\nzung der Aufgebotsfrist nur bewilligen, wenn             beamten heiraten, der für die Eheschließung\nder beabsichtigten Eheschließung kein Ehehin-            nicht zuständig ist, so muß in der von dem zu-\ndernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1          ständigen Standesbeamten auszustellenden Er-\nvorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der               mächtigung bescheinigt sein, daß das .Aufgebot\nStandesbeamte weitere Urkunden zu fordern.               erlassen oder die Ehe ohne Aufgebot geschlos-\n(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der              s,en werden darf und daß kein Ehehindernis\nerforderlichen Urkunden nicht oder nur mit               bekanntgeworden ist.\nerheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnis-              (3) Wollen die Verlobten vor einem Standes-\nmäßig hohen Kosten möglich, so kann der Stan-            beamten heiraten, der für die Eheschließung\ndesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder          zwar zuständig ist, aber das Aufgebot nicht\nanderer beweiskräftiger Bescheinigungen be-              erlassen hat, so müssen sie eine Bescheinigung\ngnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten             des Standesbeamten, der das Aufgebot erlassen\nvon der Beibringung von Urkunden und Be-                 hat, darüber vorlegen, daß das Aufgebot erlas-\nscheinigungen befreien, wenn er die zu bewei-            sen und kein Ehehindernis bekanntgeworden\nsenden Tatsachen kennt oder sich davon auf               ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957                           519\n§ 7                                   2. die V oir- und Familiennamen sowie\nSoll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-                        Wohnort oder letzter Wohnort der\nkung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlos-                           Eltern der Ehegatten,\nsen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis                         3. ein Vermerk über die Staa~sangehörig-\noder auf ander,e Weise nachgewiesen werden,                            keit der Ehegatten, falls diese von den\ndaß die Eheschließung nicht aufgeschoben wer-                          Ehegatten nachgewiesen wird.\nden kann. In diesem Falle muß glaubhaft ge-\nmacht werden, daß kein Ehehindernis besteht.\"                                        § 13\n(1) Das Familienbuch ist ständig fortzufüh-\n8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                    ren. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen\n,,§ 7 a                          Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz,\nDie Befreiung vom Ehehindernis deir Warte-                beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhn-\nzeit erteilt der Standesbeamte, der das Auf-                lichen Auf enthalt haben. Leben die Ehegatten\ngebot erläßt oder Befreiung vom Aufgebot be-                getrennt, so wird das Familienbuch von dem für\nwilligt. Kann die Ehe wegen lebensgefährlicher              den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nErkrankung eines Verlobten ohne Aufgebot                    des Mannes zuständigen Standesbeamten fort-\ngeschlossen werden, so ist für die Befreiung der            geführt.\nStandesbeamte zuständig, vor dem die Ehe ge•-                  (2) Hat der Mann im Geltungsbereich dieses -\nschlossen wird.\"                                            Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen\nAufenthalt, so wird das Familienbuch von dem\n9. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung:            für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\n,,b) Heiratsbuchu.                        halt der Frau zuständigen Stande~beamten fort-\ngeführt.\n10. § 9 erhält folgende Fassung:                                   (3) Hat keiner der Ehegatten im Geltungs-\n,,§ g                          bereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder\nJede Eheschließung ist im Beisein der Ehe-.               gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familien-\ngatten und der Zeugen im Heiratsbuch zu.                    buch von dem Standesbeamten des Standes-\nbeurkunden.\"                                                amts I in Berlin (West} fortgeführt.\n(4) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehe-\n11. § 10 fällt weg.                                             gatten aufgelöst ode,r wird ein Ehegatte für tot\nerklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festge-\n12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        stellt, so wird das Familienbuch von dem für\n,, (1) In das Heiratsbuch werden eingetragen:            den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n1. die Vor- und Familiennamen der Ehe-            des anderen Ehegatten zuständigen Standes-\nschließenden, ihr Beruf und Wohnort,         beamten fortgeführt. Absatz 3 gilt entsprechend.\nOrt und Tag ihrer Geburt sowie im               (5) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder\nFalle ihres Einverständnisses ihre           für nichtig erklärt, stirbt der überlebende Ehe-\nrechtliche Zugehörigkeit oder ihre           gatte oder wird er für tot erklärt oder seine\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche,          Todeszeit ge,richtlich festgestellt, so wird das\nReligionsgesellschaft oder Weltan-           Familienbuch am bisherigen Führungsort fort-\nschauungsgemeinschaft,                       geführt.\n2. die Vor- und Familiennamen der Zeu-                                     § 14\ngen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,              Der Standesbeamte, der das Familienbuch /\n3. · die Erklärung der Eheschließenden,           fortführt, hat in dieses einzutragen\n4. der Ausspruch des Standesbeamten.\"                1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklä-\nrung oder die gerichtliche Feststellung der\n13. Vor § 12 wird folgende Uberschrift eingefügt:                     Todeszeit,\n,,c) Familienbuch\".                            2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,\n14. An die Stelle der §§ 12 bis 15 treten folgende                 3. die Nichtigerklärung der Ehe,\nVorschriften:                                                  4. die Feststellung des Nichtbestehens der\n,,§ 12                                Ehe,\n(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die                5. die Wiederverheiratung,\nEheschließung von dem Standesbeamten, vor                      6. jede sonstige Änderung des Personen-\ndem die Ehe geschlossen ist, angelegt.                             standes,\n(2) In das Familienbuch werden eingetragen:                 7. die Anderung oder allgemein bindende\nFeststellu11g des Namens,\n1. die Vor- und Familiennamen der Ehe-\ngatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer               8. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit\nGeburt und ihrer Eheschließung sowie                   oder die Nichtzugehörigkeit zu einer\nim Falle ihres Einverständnisses ihre                  Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-\nrechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht-              anschauungsgemeinschaft, ,\nzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-               9. einen Vermerk über die Änderung der\ngionsgesellschaft oder Weltanschau-                    Staatsangehörigkeit, falls die Änderung\nungsgemeinschaft,                                      von den Ehegatten nachgewiesen wird.","520                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 15                                   (3) Für die Anlegung und Fortführung des\n(1) Der Standesbeamte hat in das Familien-                Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12\nbuch der Ehegatten einzutragen                                Abs. 2 und der §§ 13 bis 15 entsprechend; im\n1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,             Falle des § 13 Abs. 5 ist das Familienbuch von\ndem Standesbeamten anzulegen, der vor der\n2. die unehelichen Kinder der Frau, so-\nScheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung\nbald das Vormundschaftsgericht fest-\nder Ehe oder vor dem Tode des zuletzt ver-\ngestellt hat, daß sie durch die Ehe-\nstorbenen Ehegatten für die Führung des Fami-\nschließung eheliche Kinder der Ehegat-\nlienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist der hier-\nten geworden sind,\nnach zuständige Standesbeamte nicht tätig oder\n3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich             nicht erreichbar, so ist das Familienbuch von\nan Kindes Statt angenommenen Kinder,              dem Standesbeamten des Standesamts I in Ber-\n4. die von einem Ehegatten an Kindes                  lin (West) anzulegen.\nStatt angenommenen Kinder des ande-\nren Ehegatten.                                                          § 15b\nHierbei sind die Vornamen der Kinder sowie                        (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nOrt und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den                   ist, werden die Eintragungen in das Familien-\nFällen der Nummern 3 und 4 ist im Familienbuch                 buch, abgesehen von den Angaben über den\nauf den gerichtlichen Bestätigungsbeschluß hin-               Beruf, di,e rechtliche Zugehörigkeit oder die\nzuweisen.                                                     Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religions-\n(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,                          gesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft\nund den Wohnort oder letzten Wohnort auf\n1. wenn das Kind die Ehe schließt,\nGrund von Einträgen in anderen Personen-\n2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für             standsbüchern oder auf Grund von öffentlichen\ntot erklärt oder seine Todeszeitgericht-         Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt ent-\nlich festgestellt wird,                          sprechend. In Gemeinden unter 15 000 Einwoh-\n3. wenn sich der Personenstand des Kin-              nern darf der Standesbeamte Eintragungen auf\ndes auf andere Weise ändert,                     Grund eidesstattlicher Versicherungen nur mit\n4. wenn der Name des Kindes geändert                 Zustimmung der zuständigen Verwaltungs-\noder mit allgemein bindender Wirkung             behörde vornehmen. Die Zustimmung kann all-\nfestgestellt wird.                               gemein erteilt werden.\n(3) Wird mit allgemein bindender Wirkung                       (2) Der Standesbeamte hat in das Familien-\nfestgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind                buch nur die Tatsachen einzutragen, die er für\ndes Ehemannes ist oder wird das Kind durch                    erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er\nTodeserklärung, Feststellung der Todeszeit oder               den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.\nverspätete Beurkundung des Todes des Ehe-                         (3) Die Eintragungen im Familienbuch sind\nmannes der Kindesmutter unehelich, so ist für                 von dem Standesbeamten unter Angabe des\ndie Eltern ein neues Familienbuch ohne Angabe                 Tages der Eintragung zu unterschreiben.\ndieses Kindes anzulegen. Wird für das Kind\nein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch                                         § 15c\ndieses Familienbuch durch ein neues zu er-                        (1) Die Erklärung, durch die eine Frau dem\nsetzen.                                                       Familiennamen des Mannes ihren Mädchen-\n(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht               namen hinzufügt, sowie die Erklärung, durch\nmehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen                 die eine Frau, deren Ehe geschieden oder auf-\nhat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern                gehoben ist, ihren Mädchennamen oder einen\nauch nach s,einer Eheschließung eingetragen,                  früheren Ehenamen wieder annimmt, oder durch\nwenn es durch die Eheschließung seiner Eltern                 die der frühere Mann der Frau die Führung\nehelich geworden ist oder wenn es an Kindes                   seines Familiennamens untersagt, kann auch\nStatt angenommen wurde. Für ein an Kindes                     von den Standesbeamten beglaubigt oder be-\nStatt angenommenes Kind wird nur das Fami-                    urkundet werden.\nlienbuch der Wahleltern fortgeführt.                              (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist\nder Standesbeamte zuständig, der das Familien-\n§ 15 a                             buch der Frau führt; er nimmt auf Grund der\n(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des                Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch\n§ 12 auf Antrag anzulegen. Der Antrag ist nicht               vor. Wird ein Familienbuch der Fr~u nicht ge-\nzulässig, wenh die Ehe vor dem 1. Januar 1958                 führt, so ist der Standesl)eamte, der die Ehe-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen                schließung der Frau beurkundet hat, und, falls\nist.                                                          die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeschlossen ist, der Standesbeamte des Standes-\n(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in\namts I in Berlin (West) zuständig.\"\ndas Familienbuch einzutragen ist. Vor der Ein-\ntragung sind sämtliche Personen, die in das               15. In§ 18 Abs. 1 werden die Worte „oder in Kaser-\nFamilienbuch einzutragen sind, zu hören. Von                  nen\" gestrichen.\nder Anhörung ist abzusehen, wenn sie nur mit\nerheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnis-            16. In § 19 Satz 1 wird das Wort „höhere\" durch\nmäßig hohen Kosten möglich Wäre.                              das Wort „zuständige\" ersetzt.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957                           521\n17. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                   Standesbeamten beurkundet werden. Wird das\nAnerkenntnis der Vaterschaft nicht vor dem\n,,§ 19 a\nStandesbeamten abgegeben, der die Geburt des\nIst ein Anzeigepflichtiger     nach den §§ 17 bis 19     Kindes beurkundet hat, so ist ihm eine beglau-\nnicht vorhanden oder ist          sein Aufenthaltsort        bigte Abschrift des Anerkenntnisses zu über-\nunbekannt, und kommt die          Geburt zur Kenntnis       senden.\"\nder Gemeindebehörde, so           kann diese die An-\nzeige schriftlich erstatten.\"                           26. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:\n18. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                           ,,§ 29a\n„ 1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr                Besitzt ein Elternteil des unehelichen Kindes\nBeruf und Wohnort sowie im Falle ihres              eine fremde Staatsangehörigkeit und sieht das\nEinverständnisses ihre rechtliche Zugehörig-        Heimatrecht dieses Elternteils ein Anerkennt-\nkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer          nis der Mutterschaft vor, so gilt für die Beurkun-\nKirche, Religionsgesellschaft oder Welt-            dung und die Eintragung dieses Anerkenntnis-\nanschauungsgemeinschaft,\".                           ses § 29 entsprechend. Zur Beurkundung des\nAnerkenntnisses ist der Standesbeamte nur\n19. § 22 erhält folgenden neuen Absatz 2:                         befugt, falls es nach dem Heimatrecht des aus-\n,, (2) Die Vornamen des Kindes können nach-             ländischen Elternteils rechtswirksam vor dem\nträglich auch einem anderen Standesbeamten                   deutschen Standesbeamten abgegeben werden\nals dem, der die Geburt des Kindes beurkundet                kann.\"\nhat, angezeigt werden.\"\n27. § 31 erhält folgende Fassung:\n20. In § 23 wird das Wort „und\" durch „oder\"                                               ,,§ 31\nersetzt.\n(1) Ist ein uneheliches Kind durch die Ehe-\n21. In § 25 Abs. 1 und 2 werden die Worte „untere                 schließung seiner Eltern ehelich geworden, so\nVerwaltungsbehörde\" durch „zuständige Ver-                   stellt das Vormundschaftsgericht dies fest, falls\n' waltungsbehörde\" ersetzt.                                    die Geburt des Kindes im Geburtenbuch beur-\nkundet oder das Kind infolge der Legitimation\n22. § · 26 erhält folgende Fassung:                               in ein Familienbuch einzutragen ist. In anderen\n,,§ 26                             Fällen kann das Vormundschaftsgericht die Fest-\nWird im Geltungsbereich dieses Gesetz.es                  stellung treffen, falls zur Zeit der Legitimation\neine Person angetroffen, deren Personenstand                 der Vater oder das Kind Deutscher war.\nnicht festgestellt werden kann, so bestimmt die                 (2) Auf das Verfahren .sind die Vorschriften\noberste Landesbehörde, welcher Geburtsort und                des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nGeburtstag für si-e einzutragen ist; sie bestimmt            freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Die\nferner die Vornamen und den Familiennamen.                   Beschwerde gegen den Beschluß des Vormund-\nAuf ihre Anordnung trägt der Standesbeamte                   schaftsgerichts steht dem Mann, der Frau und\ndies in das Geburtenbuch ein.\"                               dem Kind zu.\n23. In § 27 werden die Worte „die Eintragung\" und                    (3) Der Beschluß, durch den die Legitimation\n,,sie\" durch die Worte „der Eintrag\" und „ihn\"               des Kindes festgestellt wird, wird erst mit der\nersetzt.                                                     Rechtskraft wirksam. Einern Beteiligten, der\nsich gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit\n24. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          der Feststellung der Legitimation einverstanden\n,,(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger              erklärt hat, wird der Beschluß nur auf seinen\nals drei Monate verzögert, -so darf die Eintra-              Antrag bekannt gemacht; ein Beschwerderecht\ngung nur nach Ermittlung des Sachverhalts und,               steht ihm nicht zu. Haben sich alle Beschwerde-\nsoweit es sich um eine kreisangehörige Ge-                   berechtigten mit der Feststellung der Legitima-\nmeinde unter 15 000 Einwohnern handelt, nur                  tion einverstanden erklärt, so ist vom Vormund-\nmit Genehmigung der zuständigen Verwaltungs-                 schaftsge,richt auszuspret~hen, daß der Beschluß\nbehörde erfolgen. Die Genehmigung kann all-                  rechtskräftig ist.\ngemein erteilt werden.\"                                         (4) Steht das Kind, weil es noch minderjährig\nist, unter Vormundschaft, so soll diese erst auf-\n25. § 29 erhält folgende Fassung:\ngehoben werden, wenn der Beschluß, durch den\n,,§ 29                             die Legitimation festgestellt wird, rechtskräftig\n(1) Hat der uneheliche Vater oder der Ehe-            . geworden ist. Ist die Mutter Vormund des Kin-\nmann der Mutter nach der Geburt des Kindes                   des oder ist die Vormundschaft aufgehoben, so\nseine Vaterschaft in öffentlicher Urkunde aner-              ist dem geschäftsunfähigen oder in der Ge-\nkannt, so ist das Anerkenntnis auf Antrag eines              schäftsfähigkeit beschränkten Kinde ein Pfleger\nBeteiligten am Rande des Geburtseintrags zu                  für das Verfahren zu bestellen. - § 59 des Ge-\nvermerken.                                                   setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\n(2) Das Anerkenntnis der Vaterschaft und die            gen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\netwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen                  (5) Die Eintragungen im Geburtenbuch und\nVertreters des Anerkennenden können außer                    Familienbuch erfolgen auf Grund des rechtskräf-\nvon den sonst zuständigen Stellen auch von den               tigen Beschlusses des Vormundschaftsgerichts.","522                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEin Randvermerk über das Anerkenntnis der              35. Die Uberschrift vor§ 41 erhält folgende Fassung:\nVaterschaft wird im Geburtenbuch nicht mehr\n„Vierter Abschnitt\neingetragen, wenn die Legitimation des Kindes\neingetragen ist.\"                                                  Beurkundung des Personenstandes\nin besonderen Fällen und Entscheidung\n28. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:                 bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit\".\n,,§ 31 a\n36. § 41 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Erklärung, durch die der Ehemann der\nMutter eines unehelichen Kindes diesem seinen                                      ,,§ 41\nNamen erteilt, sowie die Einwilligungserklä-                  (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-\nrungen der Mutter und des Kindes können auch               bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben\nvon den Standesbeamten beglaubigt oder be-                 oder hat er außerhalb des Geltungsbereichs die-\nurkundet werden.                                           ses Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist               Fällen der Standesfall auf Anordnung der ober-\nder Standesbeamte zuständig, der die Geburt                sten Landesbehörde ·beim Standesamt I in Ber-\ndes Kindes beurkundet hat; er trägt auf Grund              lin (West) beurkundet werden. In der Anord-\nder Erklärungen einen Randvermerk in das                   nung müssen die Angaben enthalten sein, die\nGeburtenbuch ein. Ist die Geburt des Kindes                nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das\nnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beur-             Geburten-, Sterbe- oder Heiratsbuch einzutragen\nkundet, so ist auch der Standesbeamte des Stan-            sind.\ndesamts I in Berlin (West) zuständig.\"                        (2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Standes-\nbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlun-\n29. In § 34 werden die Worte „oder in Kasernen\"                gen anzusteU~n; der Standesbeamte kann eides-\ngestrichen.                                                stattliche Versicherungen verlangen.\"\n30. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\n37. § 42 fällt weg.\n,,§ 34a\nIst Ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und        38. In § 43b\n34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort            a) werden in Absatz 1 die Worte „International\nunbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis                       Refugee Organisation (IRO)\" durch die\nder Gemeindebehörde, so kann diese die An-                     Worte „Urkundenprüfstelle beim· Sonder-\nzeige schriftlich erstatten.   11\nstandesamt in Arolsen\" ersetzt;\n31. In § 37 Abs. 1                                             b) werden in Absatz 3 die Worte „die Eintra-\ngung\" durch die Worte „den Eintrag\" ersetzt.\na) erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n„ 1. die Vornamen und der Familienname des         39. § 43 e erhält folgende Fassung:\nVerstorbenen, sein Beruf und Wohnort,                                    ,,§ 43e\nOrt und Tag seiner Geburt sowie im Falle\ndes Einverständnisses des Anzeigenden                Die Berichtigung oder Ergänzung eines Ein-\nseine rechtliche Zugehörigkeit oder seine         trags im Sterbebuch ist durch einen Randver-\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-         merk vorzunehmen.\"\ngionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\n40. Die Ube.rs~hrift vor§ 44 erhält folgende Fassung:\ngemeinschaft,\"\nb) fällt Nummer 4 weg.                                                   „Fünfter Abschnitt\nZweitbuch und Erneuerung von\n32. § 38 fällt weg.                                                        Personenstands büchern\".\n33. In § 39 werden die Worte „unteren Verwal-              41. In § 44\ntungsbehörde\" dura.1 „zuständigen Verwaltungs-\na) werden in Absatz 1 das Wort „Familien-\"\nbehörde\" ersetzt.\ndurch das Wort „Heirats-\" und di,e Worte\n34. § 40 erhält folgende Fassung:                                   „jeder Eintragung\" durch die Worte „jedem\nEintrag\" ersetzt;\n,,§ 40\nb) werden in Absatz 2 das Wort „Eintragun-\n(1) Todeserklärungen und gerichtliche Fest-\ngen\" durch das Wort „Einträge\" und das\nstellungen der Todeszeit werden von dem Stan-\nWort „unte•ren\" durch das Wort „zuständi-\ndesbeamten des Standesamts I in Berlin (We·st)\ngen\" ersetzt; ·\nin ein besonderes Buch für Todeserklärungen\neingetragen.                                               c) werden in Absatz 3 das Wort „unteren\" durch\ndas Wort „zuständigen'' ersetzt und folgen-\n(2) Am Rande des Eintrags werden alle Ent-\nder Satz angefügt:\nscheidung,en vermerkt, durch die eine nach dem\n30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung                      „Die Beischreibung kann dadurch ersetzt\noder die Feststellung der Todeszeit aus-                       werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift\nsprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert                  des ergänzten Eintrags im Personenstands-\noder ergänzt wird.\"                                            buch eingefügt wird.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957                             523\n42. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a und 44 b ein-      44. § 46 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,,§ 44a                                                     ,,§ 46\n(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbe-           (1) In einer noch nicht abgeschlossenen Ein-\nbuch ganz oder teilweise in Verlust, so kann             tragung kann der Standesbeamte Zusätze und\ndie zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen,             Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichun-\ndaß das Zweitbuch fortan an die Stelle' des in           gen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.\nVerlust geratenep Personenstandsbuchs tritt.\n(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer\nTritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die\nVerwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in             Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben un-\nVerlust geratenen Einträge durch beglaubigte             richtig oder unvollständig und ist der richtige\nAbschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden.            q.der vollständige ,Sachverhalt durch öffentliche\nUrkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen\n(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise\ndes Standesbeamten festgestellt, so trägt er den\nin Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle\nrichtigen oder vollständigen Sachverhalt in das\ndes in Verlust geratenen Personenstandsbuchs,            Personenstands buch ein.\"\nso hat der Standesbeamte, der das Erstbuch\nführt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen.\nDas neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in      45. Nach § ,46 werden folgende §§ 46 a und 46 b ein-\nVerlust geratenen Zweitbuchs.                            gefügt:\n§ 44b                                                      ,,§ 46a\n(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das             (1) Der Standesbeamte kann in einem abge-\nErst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs,              schlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler\nGeburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust ge-           berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Ur-.\nraten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die            kunden oder auf Grund eigener Ermittlungen\nEintragungen werden von dem Standesbeamten               ferner berichtigen\nnach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor-                   1. die Hinweise auf Einträge in anderen\ngenommen. Wer ein berechtigtes Interesse                             Pe-rsonenstandsbüchern,\nglaubhaft macht, kann die Vornahme einer Ein-\ntragung beantragen.                                               2. im '\"1:eiratsbuch die Angaben über Beruf\n(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermitt-                       und Wohnort der Ehegatten sowie die\nlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte                         Angaben über Vor- und Familiennamen\nund die Vorlegung von Urkunden ve·rlangen,                           der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und\ndas persönliche Erscheinen von Beteiligten                           Wohnort,\nanordnen und eidesstattliche Versicherungen                       3. im Geburtenbuch die Angaben über\nverlangen. Er kann das Amtsgericht um die                            Beruf und Wohnort der Eltern sowie\nVernehmung und Beeidigung einer Person er-                           die Angaben über Vor- und Familien-\nsuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklä-                        na:rven, Beruf und Wohnort des Anzei-\nrung des Sachverhalts auf andere Weis-e nicht                        genden,\nzu erreichen ist; über die Beeidigung entschei-                   4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf\ndet das Amtsgericht.\nund Wohnort des Verstorbenen sowie\n(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person                     die Angaben über Vor- und Familien-\nmit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist                    namen, Beruf und Wohnort des Anzei-\ndie Erneuerung eines Eintrags auch dann zu-                          genden.\nlässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags\nim übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt             (2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch\nwerden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der               kann der Standesbeamte nach Abschluß des Ein-\nGeburt oder des Todes ist hierbei so genau zu            trags andere Berichtigungen vornehmen, wenn\nbestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermitt-          der richtige oder vollständige Sachverhalt durch\nlungen möglich ist.                                      inländische Personenstandsurkunden festgestellt\n(4) War ein Eintrag berichtigt wo:rden, so            ist.\nkann die Erneuerung in der Form einer einheit-              (3) In kreisangehörigen Gemeinden darf der\nlichen Eintragung vorgenommen werden, in der            Standesbeamte eine Berichtigung nach Absatz 2\ndie Berichtigungen berücksichtigt sind.                 nur mit Genehmigung der zuständigen Ver-\n(5) Der Standesbeamte einer kreisangehöri-           waltungsbehörde vornehmen. Die Genehmigung\ngen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit               kann allgemein erteilt werden.\nZustimmung der zuständigen Verwaltungsbe-\n§ 46b\nhörde vornehmen.    11\nEinen Eintrag im Familienbuch kann der\n43. § 45 erhält folgenden neuen Absatz 2:                    Standesbeamte auch dann selbst berichtigen,\n,, (2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfäl-        wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-,\nlen auch von sich aus die Entscheidung des              Geburten- oder Sterbebuch beruht und dieser\nAmtsgerichts da.rüber herbeiführen, ob eine              berichtigt worden ist. Wird das Heirats-, Ge-\nAmtshandlung vorzunehmen ist. Für das wei-               burten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbe-\ntere Verfahren gilt dies als Ablehnung der                reich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46 a\nAmtshandlung.     11\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.    11","524                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n46. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               die angefochtene Verfügung erlassen oder\n,, (1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Ein-               die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor-\ntrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt                     gelegt hat oder dessen Personenstandsbuch\nwerden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbe-                      berichtigt werden soll.\"\namte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichti-            51. In § 57 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils\ngen kann.\"                                                     hinter dem W9rt „Gebühren\" die Worte „und\n47. § 48 erhält folgende Fassung:                                  Zwangsgelder\" eingefügt.\n,,§ 48                      52. Die Uberschrift vor§ 60 erhält folgende Fassung:\n(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die\nVorschriften des Gesetzes über die Angelegen-                               „Achter Abschnitt\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-                        Beweiskraft der Personenstandsbücher\nwenden.                                                                         und -urkunden\".\n(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten          53. Die §§ 60 und 61 erhalten folgende Fassung:\nkönnen in jeder Lage des Verfahrens diesem\n,,§ 60\nbeitreten; sie können ihren Beitritt auch durch\nEinlegung eines Rechtsmittels erklären.\"                          (1) Die Personenstandsbücher beweisen bei\nordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Ge-\n48. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:                     burt und Tod und die darüber gemachten nähe-\n,,§ 48a                           ren Angaben. Vermerke über die Staatsange-\n(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekannt-             hörigkeit oder eine Änderung der Staatsange-\nmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es                   hörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.\nZweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntge-                   (2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beur-\nworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt                    kundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis\nsind, soll außerdem tunlichst eine besondere                   der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familien-\nBekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,                    buch kann auch durch Vorlage einer beglaubig-\ndem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde                  ten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder\nmuß die Entscheidung stets besonders bekannt-                  Sterbebuch geführt werden.\ngemacht werden.\n§ 61\n(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit\nAusnahme der Beteiligten, denen die Entschei-                     {1) Einsicht  in die Personenstandsbücher,\ndung besonders · bekanntgemacht worden ist                     Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von\noder besonders bekanntgemacht werden muß,                     Personenstandsurkunden kann nur von den Be-\nals zugestellt, wenn seit der öffentlichen Be-                hörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von\nkanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.                     Personen verlangt werden, auf die sich. der Ein-\ntrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vor-\n(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung\nfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den\nbestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung\nZweck anzugeben. Andere Personen haben nur\neiner Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab-\ndann ein Recht auf Einsicht in die Personen-\nschrift der Entscheidung oder eines Auszugs\nstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und\ndavon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll\nauf Erteilung von Personenstandsurkunden,\nzwei Wochen, und wenn durch die Bekannt-\nwenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft\nmachung der Entscheidung eine Frist in Gang\nmachen.\ngesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der\nTafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der                 (2) Im Geburtenbuch kann bei dem Eintrag\nöffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Ein-                  der Geburt eines unehelichen oder eines an\nfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel              Kindes Statt angenommenen Kindes auf Antrag\nentfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und                des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder auf\n.der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schrift-               Antrag des Jugendamts ,ein Sperrvermerk ein-\nstück zu vermerken.\"                                          getragen werden. Ist ein solcher Sperrvermerk\neingetragen, so darf nur Behörden, dem gesetz-\n49. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „des Familien-,                lichen Vertreter des Kindes und dem volljähri-\nGeburten- oder Sterbebuchs\" durch die Worte                   gen Kind selbst eine Personenstandsurkunde\n,, eines Personenstandsbuchs\" ersetzt.                        erteilt oder Einsicht in den Geburtseintrag ge-\nstattet werden. Diese Beschränkung entfällt mit\n50. In § 50\ndem Tode des Kindes.\"\na) erhält Absatz 1 folgenden dritten und vier-\nten Satz:                                          54. Nach § 61 werden folgende §§ 61 a, 61 b und 61 c\n„Haben am Orte des Landgerichts mehrere                eingefügt:\nAmtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die                                     ,,§ 61 a\nLandesregierung durch Rechtsverordnung                    Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner\ndas zuständige Amtsgericht. Die Landesregie-           Personenstandsbücher folgende Personenstands-\nrung kann diese Ermächtigung auf die Lan-              urkµnden aus:\ndesjustizverwaltung übertragen.\"               ,          1. beglaubigte Abschriften,\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                             2. Geburtsscheine,\n,, (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch           3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,\nden Sitz des Standesbeamten bestimmt, der                 4. Auszüge aus dem Familienbuch.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957                            525\n§ 61 b                            merken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus\nAus dem Buch für Todeserklärungen werden                dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß ein\nnur beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaub-            Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehe-\nhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf.           lich geworden oder daß ein Kind kein eheliches\nes nicht.                                                  Kind der Ehegatten ist. Sonstige Änderungen\ndes Eintrags sind am Schlusse anzugeben.\"\n§ 61 C\n(1) In den Geburtsschein werden die Vorna-         57. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt:\nmen und der Familienname des Kindes sowie                                          ,,§ 65a\nOrt und Tag seiner Geburt aufgenommen.                         In den Auszug aus dem Familienbuch werden\n(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randver-            auf Antrag Angabe,n über einzelne Kinder oder\nmerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines            über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenom-\nzu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbe-                 1nen.\"\nsondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch\nersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht         58. § 66 erhält folgende Fassung:\nenthalten.\"                                                                          ,,§ 66\nDie Personenstandsurkunden haben dieselbe\n55. Die §§ 62, 63 und 64 erhalten folgende Fassung:             Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.\"\n,,§ 62\n59. In der Uberschrift vor § 67 wird das Wort „Straf-\nIn die Geburtsurkunde werden aufgenommen\nbestimmungen\" durch das Wort „Schlußbestim-\n1. die Vornamen und der Familienname des               mungen\" ersetzt.\nKindes,\n2. Ort und Tag der Geburt,                          60. § 67 erhält folgende Fassung:\n3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des                                     ,,§ 67\nKindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche               Wer eine kirchliche Trauung oder die reli-\nZugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit          giösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vor-\nzu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder         nimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem\nWeltanschauungsgemeinschaft, wenn die               Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander\nrechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzu-          eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungs-\ngehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen             widrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten\nist.                                                lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub\n§ 63                            nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise\nIn die Heiratsurkunde werden aufgenommen                nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand\nvorliegt, dessen Vorhandensein durch die zu-\n1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten,            ständige Stelle der religiösen Körperschaft des\nihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt so-           öffentlichen Rechts bestätigt ist.\"\nwie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-       61. Nach § 67 wird folgender § 6'l a eingefügt:\ngionsgesellschaft oder Weltanschauungsge-                                  ,,§ 67a\nmeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörig-              Wer eine kirchliche Trauung oder die reli-\nkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heirats-        giöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorge-\nbuch eingetragen ist,                               nommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor\n2. Ort und Tag der Eheschließung.                       dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe mitein-\n§ 64                             ander eingehen zu wollen, begeht eine Ord-\nnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht\nIn die Sterbeurkunde werden aufgenommen\nunverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.\"\n1. die Vornamen und der Familienname des\nVerstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag         62. § 68 erhält folgende Fassung:\nseiner Geburt sowie seine rechtliche Zuge-                                   ,,§ 68\nhörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu              (1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder            §§ 16 bis 19, 24, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen\nvVeltanschauungsgemeinschaft, wenn die              Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig\nrechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-            nachkommt\nzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer.\nist,\nGeldbuße geahndet werden.\n2. die Vornamen und der Familienname des\n(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig\nEhegatten oder ein Vermerk, daß der Ver-\nerstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.\"\nstorbene nicht verheiratet war,\n3. Ort, Tag und Stunde des Todes.\"                  63. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt:\n,,§ 68a\n56. § 65 erhält folgende Fassung:\nAlle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Füh-\n,,§   65                            rung des Heirat~buchs, des Familienbuchs, des\nIst ein Eintrag berichtigt worden, so sind in           Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforder-\nden Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur              lichen Angaben zu machen und die erforder-\ndie sich hieraus ergebenden Tatsachen zu ver-              lichen Urkunden vorzulegen.\"","526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n64. § 69 erhält folgende Fassung:                            dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften\n,,§ 69\noder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt\nwerden, denen diese Personen angehören.\nWer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen\noder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist,                                   § 69'b\nkann hierzu von dem Standesbeamten durch                    (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug-\nFestsetzung eines Zwangsgeldes angehalten wer-           nisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung\nden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den          im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zu-\nBetrag von einhundert Deutsche Mark nicht                ständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen\nüberschreiten; es soll vor der Festsetzung schrift-      Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen\nlich angedroht werden.\"                                  Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im Inland\nweder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort\n65. Nach § 69 werden folgende §§ 69 a bis 69 d ein-          des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maß-\ngefügt:                                                  gebend; hat er sich niemals oder nur vorüber-\n,,§ 69a                            gehend im Inland aufgehalten, so ist der Stan-\ndesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)\n(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit\noder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,             zuständig ..\nReligionsgesellschaft oder Weltanschauungs-                 (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausge-\ngemeinschaft kann bei Personen, die einer Kir-           stellt werden, wenn der beabsichtigten Ehe-\nche, Religionsgesellschaft oder Weltanscha,u-            schließung kein' Ehehindernis entgegensteht;\nungsgemeinschaf t angehört haben, erst eingetra-         der Standesbeamte kann vom Ehehindernis der\ngen werden, nachdem der Austritt aus der Kir-            Wartezeit befreien. Die Beibringung eines aus-\nche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschau-         ländischen Ehefähigkeitszeugnisses für den ande-\nungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist.                r,en Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehe-\nEbenso kann der Eintritt in eine Kirche, Reli-           fähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von\ngionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-            sechs Monaten.\nschaft nur eingetragen werden, nachdem der                  (3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung\nEintritt nachgewiesen worden ist.                        des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der An-\n(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit        tragsteller die Entscheidung des Gerichts an-\noder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu              rufen. Die Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-           entsprechend anzuwenden.\nanschauungsgemeinschaft in einem Personen-                                       § 69c\nstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölke-\nWer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist,\nrungsstatistik verwertet werden. Von den Stan-\nbestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grund-\ndesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und\ngesetzes. ~\n34 von den dort genannten Stellen werden Zähl-\nkarten ausgefüllt, in die                                                        § 69d\n1. bei der Beurkundung der Geburt An-                § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die Beurkun-\ngaben über die rechtliche Zugehörig-           dung von Todesfällen deutscher Volkszugehöri-\nkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu            ger, welche die Eigenschaft eines Deutschen\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder       nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusam-\nWeltanschauungsgemeinschaft der El-            menhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-\ntern des Kindes,                               krieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deut-\n2. bei der Beurkundung des Sterbefalls            schen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezem-\nAngaben über die rechtliche Zugehörig-         ber 1937 auf der Flucht oder in der Gefangen-\nkeit oder die , Nichtzugehörigkeit zu          schaft verstorben sind.\"\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder\nWeltanschauungsgemeinschaft des Ver-       66. Die Uberschrift vor § 70 fällt weg.\nstorbenen,\n67. § 70 erhält folgende Fassung:\n3. bei der Beurkundung der Eheschließung\nAngaben über die rechtliche Zugehörig-                                  ,,§ 70\nkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu               Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder       tigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der\nWeltanschauungsgemeinschaft der Ehe-           Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur\nschließenden aufgenommen werden.,              Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-\nSoweit diese Angaben nicht aus den Einträgen             gen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen\nin den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind           über\ndie Anzeigenden oder die Eheschließenden aus-                 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und\nkunftspflichtig. Der Standesbeamte führt über                    Aufbe~ahrung der Personenstandsbücher,\ndie in den Zählkarten enthaltenen Angaben                        einschließlich der in de,r Zeit vom 1. Ja-\nNamenslisten, die wie die Personenstandsbüche,r                  nuar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten\naufzubewahren sind. Auskünfte über die recht-                    Standesregister und der in der Zeit vom\nliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit                  1. Juli 1938 bis 31. Dezembe,r 1957 gefuhr-\neinzelner Personen zu einer Kirche, Religions-                   ten Personenstandsbücher sowie der Per-\ngesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft                    sonensta:q.dsbücher aus Gebieten, in denen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957                            527\nein deutscher Ständesbeamter nicht tätig,            1938 geführten standesamtlichen Nebenregi-\nnicht erreichbar oder zur Durchführung               ster und der vor dem 1. Januar 1876 geführ-\ndieses Gesetzes nicht bereit ist,                    ten Zivilstandsregister (Standesbücher).\n2.  den Gebrauch von Abkürzungen,                        (2) Die Landesregierung kann ferner durch\n3.  die Beurkundung des Personenstandes in             Rechtsverordnung bestimmen,\nbesonderen Fällen und der Standesfälle                   1. daß außer in den Fällen der §§ 12 und\nvon Soldaten, sowie der Standesfälle, die                    15 a ein Familienbuch in bestimmten\nsich auf der See, in der Luft, auf Binnen-                   Fällen oder allgemein anzulegen ist,\nschiffen, in Landfahrzeugen oder in Berg-                2. daß eine Zustimmung zur Bestellung\nwerken ereignen,                                             des Standesbeamten nach § 54 nicht\n4. die Beurkundung von Personenstandsfäl-                        erforderlich, in solchen Fällen die Be-\nlen, falls eine Person beteiligt ist, die taub                stellung aber auf Anordnung der\noder stumm oder sonst am Sprechen ver-                       züständigen Verwaltungsbehörde zu\nhindert ist, die die deutsche Sprache nicht                  widerrufen ist,\nversteht oder nicht schreiben kann,                       3. daß auch die höhere Verwaltungs-\n5. die Führung des Staatsangehörigkeitsnach-                    behörde eine Bestimmung und Anord-\nweises,                                                      nung nach § 26 oder eine Anordnung\n6. den Umfang der Beweiskraft der vor dem                       nach § 41 treffen kann.\n1. Januar 1958 geführten Personenstands-\n(3) Die Landesregierung kann die Ermächti-\nbücher,\ngung nach Absatz 1 und 2 auf eine oder mehrere\n7. die Führung der Zweitbücher und die                oberste Landesbehörden übertragen.\"              ·\nWiederherstellung verlorener Personen-\nstandsbücher sowie die Anwendung tech-         69. § 71 Satz 3 fällt weg.\nnischer Hilfsmittel für die Führung der\nZweitbücher und für die Wiederherstel-                                Artikel II\nlung in Verlust geratener Personenstands-      1. Wo in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allge-\nbücher in Abweichung von den §§ 44                meinen Verwaltungsvorschriften dem Rechtsamt\nbis 44 b,                                         in Hamburg, dem Amtsgericht in Hamburg oder\n8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene          dem Hauptstandesamt Hamburg Aufgaben über-\nKMUer und Fehlgeburten,.                          tragen sind, gehen diese auf den Senator für\n9. das Aufgebot und die Eheschließung,               Inneres in Berlin, das Amtsgericht Schöneberg in\nBerlin-Schöneberg oder das Standesamt I in Ber-\n10.  die statistischen Erhebungen,\nlin (West) über.\n11. die Mitteilungspflichten der Standesbeam-\n2. Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die\nten, der Gerichte, Behörden, Notare und\nKonsuln,                                          Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch\nVerfolgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbt\n12. die Erhebung von Gebühren durch die\nS. 226) und nach dem Gesetz über die Anerken-\nStandesbeamten,\nnung von Nottrauungen vorn 2. Dezember 1950\n13. die Führung des Familienbuchs für meh-            (Bundesgesetzbl. S. 778) bleiben unberührt.\nrere Gemeinden durch eine Gemeinde,\n14.  die Anwendung von Vorschriften, die vor                               Artikel III\ndem 1. Januar 1958 für die Eintragung von\n1. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-\nRandvermerken zum Heiratseintrag, für\nten Werden aufgehoben. Insbesondere werden\ndie Führung des zweiten Teiles des Blat-\nfolgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie\ntes im Familienbuch nach den §§ 14_ und\nnicht bereits außer Kraft getreten sind:\n15 des Personenstandsgesetzes in der Fas-\nsung vom 3. November 1937 (Reichs-                a) die Verordnung über die Vereinfachung der\ngesetzbl. I S. 1146) und für die Eintragung          Verwaltung auf dem Gebiet des Personen-\nvon Hinweisen in die Personenstands-                 standswesens vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetz-\nbücher galten, wenn eine Eintragung in               blatt I S. 414),\ndas Familienbuch nicht vorgenommen                b) die Zweite Verordnung zur Ausführung des\nwerden kann, weil dieses nicht angelegt              Personenstandsgesetzes vom 30. August 1939\nist. Für Länder, in denen der zweite Teil            (Reichsgesetzbl. I S. 1540),\ndes Blattes im Familienbuch nach den              c) Artikel IV der Vierten Verordnung zur Aus-\n§§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes              führung und Ergänzung des Personenstands-\nin der Fassung · vom 3. November 1937                gesetzes vom 27. September 1944 (Reichsge-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1146) nid1t geführt            setzbl. I S. 219),\nworden ist, kann eine besondere Rege-             d) die Verordnung nach § 43 b Abs. 4 des Per-\n1ung getroffen werden.\"                              sonenstandsgesetzes vorn 6. Dezember 1951\n68. Nach § 70 wird folgender § 70 a eingefügt:                  (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 13. Dezember\n,,§ 70a                             1951),\n(1) Die Landesregierung kann durch Rechts-             e) die Verordnungen des Präsidenten des Zen-\nverordnung Bestimmungen treffen                             tral-Justizamts für die Britische Zone zur Än-\nliber die Aufbewahrung, Fortführung und Be-               derung des Personenstandsrechts vom 20. De-\nnutzung der vorn 1. Januar 1876 bis 30. Juni              zember 1946 (Verordnungsblatt für die Bri-,","528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ntische Zone 1947 S. 13) und über Personen-           4. In § 9 des Gesetzes über die Änderung von Fami-\nstandsangelcgenheiten vom 12. Mai 1947 (Ver-             liennamen µnd Vornamen vom 5. Januar 1938\nordnungsblatt für die Britische Zone S. 53) in           (Reichsgesetzbl. I S. 9) erhält Satz 1 folgende Fas-\nder Fassung der Verordnung zur Ergänzung                 sung:\nder Verordnung über Personenstandsange-                  „Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die\nlegenheiten vom 13. August 1948 (Verord-                Eintragung eines Randvermerks uber die Namens-\nnungsblatt für die Britische Zone S. 239) sowie          änderung, den Widerruf einer Namensänderung\ndie Ausführungsverordnung des Präsidenten                oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch\ndes Zentral-Justizamts für die Britische Zone            (Geburtsregister) und im Familienbuch (Heirats-\nvom 14. Februar 1949 (Zentraljustizblatt S. 46).         register).\"\nf) die Gesetze zur Ergänzung des Personen-               5. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch\nstandsgesetzes                                          dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\ndes Landes Bayern vom 23. Juni 1949                 erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent-\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-              sprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei-\nblatt S. 141 und S. 206).                          sung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit\nder in Nummer 1 bez,eichneten Vorschriften still-\ndes Landes Hessen vom 25. Juni 1949 (Ge-\nschweigend vorausgesetzt wird.\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land\nHessen Teil I S. 55 und S. 98),\nArtikel IV\ndes Landes Württemberg-Baden vom\n5. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land         Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-\nWürttemberg-Baden S. 165),                      tigt, den Wortlaut des Personenstandsgesetzes in\nder nach diesem Gesetz geltenden Fassung unter\nder Freien Hansestadt Bremen vom\nder Bezeichnung „Personenstandsgesetz\" mit dem\n25. August 1949 (Gesetzblatt der Freien\nDatum der Bekanntmachung neu bekanntzumachen\nHansestadt Bremen S. 175),\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\ng) das Gesetz des Landes Berlin über Verein-             seitigen.\nfachungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Per- .                                  Artikel V\nsonenstandsrechts vom 15. März 1950 (Verord-\nnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 87)                 Dieses   Gesetz   und das  Gesetz   zur  Änderung   und\nErgänzung des Personenstandsgesetzes vom 15. Ja-\nund d,ie zur Ausführung dieser Gesetze ergan- nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) gelten auch im\ngenen Bestimmungen.\nLand Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft ge-\n2. In § 167 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die An-       . setzt  werden.     Rechtsverordnungen,     die auf  Grund\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           des  Personenstandsgesetzes      in der gemäß  Artikel   IV\nfällt der Halbsatz „für die Aufnahme dieser Ur-          dieses   Gesetzes     bekanntgemachten      Fassung   oder\nkunden ist, wenn die Anerkennung der Vater-              auf   Grund   dieses  Gesetzes.. erlassen  werden,  gelten\nschaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes             im   Land  Berlin   nach § 14  des  Dritten  Uberleitungs-\noder bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt,        gesetzes   vom   4. Januar  1952  (Bundesgesetzbl.  I S. 1).\nauch der Standesbeamte zuständig, welcher die\nArtikel VI\nGeburt oder die Eheschließung beurkundet\" weg.\nAr.tikel I Nr. 50 Buchstabe a, § 69 d in Nr. 65, Nr. 67\n3. In § 43 Abs. 2 des Reichsgesetzes für Jugend-            und Nr. 68 treten am Tage nach der Verkündung,\nwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633)    die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1958 in\nfallen die Worte „entgegenzunehmen und\" weg.             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird-hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}