{"id":"bgbl1-1957-20-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":20,"date":"1957-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1957-05-14T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                             499\nSechste Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.\n· Vom 14. Mai 1957.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2,       7. a) In § 15 Abs. 5 werden die Nummern 2 und 4\n§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 in Verbindung mit § 6               gestrichen. Die Nummern 3 und 5 werden\nAbs. 2 und§ 11 Abs. 1, § 17, § 27, § 29 Abs. 2, § 30,              Nummern 2 und 3.\n§ 34 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52, § 53 Abs. 1, § 76a,            b) In § 15 Abs. 6 wird die Zahl „3\" durch die\n§ 80 Abs. 2 und § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes                Zahl „2\" ersetzt.\nvom 6. Mai 1953 (BundesgE)setzbl. I S. 169) in der\nc) In § 15 Abs. 7 Satz 1 werden das Wort\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\n,,Tabakerzeugnissen\" durch das Wort „Zigar-\nTabaksteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bun-\nren\" e,rsetzt und die Angabe „und 2\" ge-\ndesgesetzbl. I S. 720) und des Vierten Gesetzes zur\nstrichen.\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. März\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 310) wird verordnet:            8. a) In § 16 Abs. 1 erhalten die Nummern 3 und\n4 die folgende Fassung:\n§ 1\nn3, für Feinschnitt\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                             a) im Kleinverkaufsprei1s bis 32 DM das\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                          · Kilogramm und für Kau-Feinschnitt ....\nS. 281) in der Fassung                                                      Packungen zu 50 g,\nder Verordnung zur Änderung der Durchführungs-                           b) im Kleinverkaufspreis von 35 DM und\nbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 28. De-                              darüber das Kilogramm ............ .\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 3),                                  Packungen zu 25, 50 und 100 g,\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Durch-\n4. für Pfeifentabak\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\n11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510),                              a) nur aus Tabakrippen ............... .\nPackungen zu 100 und 250 g,\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom                           b) anderer im Kleinverkaufspreis bis\n18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18),                                  38 DM das Kilogramm und für Strang-\ntabak ............................. .\nder Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-\nPackungen zu 50, 100 und 250 g,\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\n19. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 44) und                           c) anderer im Kleinverkaufspreis von\nder Fünften Verordnung zur Änderung der Durch-                              40 DM und darüber das Kilogramm ....\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom                              Packungen zu 25, 50, 100, 200 und\n26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 385) werden wie                        250 g.\"\nfolgt geändert:                                                b) In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6\ngestrichen.\n1. In§ 1 wird das Wort „Zollgebiet\" durch das Wort\n,,Erhebungsgebiet\" ersetzt.                           9. § 18 erhält die folgende Fassung:\n2. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen.                            „Den Kleinverkaufspackungen mit Zigarren\ndürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert bei-\n3. In § 11 Abs. 1                                            gepackt werden.\"\na) werden die Nummern 3 und 8 gestrichen;\n10. a) § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. Der Strich-\nb) werden die bisherigen Nummern 4 bis 7 und                  punkt am Schluß der Nummer 3 wird durch\n9 Nummern 3 bis 7.                                         eineR Punkt ersetzt.\n4. a) In § 11 Abs. 2 wird statt „Nr. 4 und 5\" gesetzt         b) In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird der Satzteil\n,,Nr. 3 und 4\" und statt „Nr. 5\" ,,Nr. 4\".                ,, bei Kautabak von Erzeugnissen in ange-\nfeuchtetem Zustand,\" gestrichen.\nb) § 11 Abs. 3 wird gestrichen.\n5. a) Die Randbeischrift zu § 12 erhält die folgende     11. In § 20\nFassung:                                               a) werden der Beistrich nach dem Wort „Rauch-\n„2. Verfahren a) im Verkehr zwischen den                  tabak\" und die Wörter „von Kautabak und\nBetriebsstätten eines Unternehmens und              von Schnupftabak\" gestrichen;\nzwischen Herstellern\".                          b) werden die Wörter „der Tabakerzeugnisse\"\nb) In § 12 Abs. 1 wird statt „ 1 bis 8 11 gesetzt            ersetzt durch die Wörter „des Rauchtabaks\" r\n,, 1 bis 6\".                                           c) erhält der letzte Halbsatz die folgende Fas-\nsung:\n6. a) In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „9\" durch die\nZahl „7\" ersetzt.                                         ,, solange die Gewichtsunterschiede 20 v. H.,\njedoch bei Kau-Feinschnitt und gesoßtem\nb) In § 13 Abs. 4 werden vor dem Wort „aus-                  Strangtabak 35 v. H. nicht übersteigen.\"\nzuführenden\" die Wörter „aus dem Zoll-\ngebiet\" eingefügt.                               12. In § 21 werden die Absätze 6 und 7 gestrichen.","500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n13. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:       21. a) In der Randbeischrift zu § 39 werden in der\n,,Neben den Steuerzeichen werden Steuerzeichen-              Nummer 1 nach dem Wort „Tabakerzeug-\nvordrucke herqeslellt                                        nissen\" die Wörter „aus dem Zollausland\"\n1. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises oder\neingefügt.\nder Preisgruppe (Steuerzeichenvordrucke A)            b) In § 39 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nfür die nach § 16 Abs. 1 für Zigarren, Fein-             brauch\" und nach dem Wort „Geschenksen-\nschnitt und Pfeifentabak zugelassenen Pak-               dungen\" jeweils die Wörter „aus dem Zoll-\nkungen,                                                  ausland\" eingefügt.\n2. ohne Angabe des Kleinve·rkaufspreises oder             c) In § 39 Satz 2 werden die Nummern 6 und 7\nder Preisgruppe und ohne Mengenangabe                    gestrichen.\n(Steuerzeichenvordrucke B) für Zigarren, Zi-\ngaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Strang-   22. a) Die Randbeischrift zu § 40 erhält die folgende\ntabük, und zwar für Zigaretten nur als Strni-            Fassung:\nfensteuerzeichen.\"                                       ,,2. bei vorschriftswidrigem Verfügen\".\n14. In § 23                                                   b) In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 6\nund 7 gestrichen.\na) wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzteil\n,, und für Kautabak, nicht nur aus Tabakrip-\n23. a) In § 46 Abs. 1 Nr. 2 und in § 46 Abs. 3 Satz 1\npen,\" gestrichen;\nwerden jeweils die Wörter „Feinschnitt, Pfei-\nb) erhält Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 die folgende Fas-            fentabak und Kautabak nur aus Tabakrippen\"\nsung:                                                    ersetzt durch das Wort „Rauchtabak\".\n,,4. die Steuerzeichen für Feinschnitt, Kau-          b) § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.\nFeinschnitt, Pfeifentabak und Strangtabak\nc) In § 46 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nund die Steuerzeichenvordrucke ,A. für\n,,Kleinverkaufspreis\" die Wörter „oder Pak-\nFeinschnitt, Pfeifentabak und Strangtabak\nkungspreis\" eingefügt.\nin Bogen zu je 40 Stück.\";\nd) In § 46 werden die Absätze 4, 5 und 6 ge-\nc) werden in Absatz 1 Satz 3 die Wörter „und\nstrichen. Die bisherigen Absätze 7 und 8 wer-\nfür Kautabak nicht nur aus Tabakrippen\"\nden Absätze 4 und 5.\ngestrichen;\nd) wird in Absatz 3 Satz 1 statt „Kau-Feinschnitt,    24. a) In § 47 Abs. 1 werden der Satz 2 und der\nStrangtabak, Kautabak und Schnupftabak\"                  zweite Halbsatz des Satzes 3 gestrichen, am\ngesetzt „Kau-Feinschnitt und Strangtabak\".               Ende des ersten Halbsatzes ein Punkt gesetzt\nund der folgende Satz angefügt:\n15. In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n,,Kleinverkaufspreises\" die Wörter „oder glei-               „Sie haben auf der Rechnung unter genauer\ncher Preisgruppe\" eingefügt.                                 Bezeichnung der einzelnen Packung und unter\nAngabe der Entwertungsnummer des Steuer-\n16. In § 27 Abs. 1 wird am Schluß der folgende Satz              zeichens zu bescheinigen, daß sie die Packun-\nangefügt:                                                    gen auf Grund des § 47 TabStDB geöffnet\n„Das Hauptzollamt kann zulassen, daß von der                 haben.\"\nEntfernung der Steuerzeichenteile abgesehen               b) In § 47 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\"\nwird, wenn diese durch Stempelung mit licht-                 und der Absatz 2 gestrichen.\nund wasserbeständiger schwarzer Farbe derart\nunbrauchbar gemacht werden, daß ihre Wieder-          25. § 47 a Nr. 2 wird gestrichen. Die Nummer 3 wird\nverwendung ausgeschlossen erscheint.\"                     Nummer 2.\n17. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                   26. In § 48 Nr. 2 wird „Nr. 5\" ersetzt durch „Nr. 3\".\n18. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „andere Tabak-       27. a) In § 49 Abs. 1 werden der Satzteil ,,, anderem\nerzeugnisse als Zigarren und Zigaretten\" er-                 Kautabak als nur aus Tabakrippen, Schnupf-\nsetzt durch das Wort „Rauchtabak\".                           tabak\" und der zweite Halbsatz gestrichen.\nAm Ende des ersten Halbsatzes wird der\n19. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Zollabfertigung\"\nStrichpunkt durch einen Punkt ersetzt.\ndurch das Wort „Eingangsabfertigung\" ersetzt.\nb) In § 49 Abs. 2 wird „ 1, 2, 4 bis 6\" e•rsetzt durch\n20. a) In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zoll-                ,, 1 und 2\".\nabfertigung\" durch das Wort „Eingangsabfer-\ntigung\" e-rselzt.                                 28. In § 50 Abs. 1 werden die Wörter „Hersteller\nb) In § 38 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort           von Zigarren, Kau- und Schnupftabak\" ersetzt\n,,Zollabfertigung\" durch das Wort „Eingangs-          durch das Wort „Zigarrenhersteller\".\nabfertigung\" ersetzt.\n29. In § 52 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a werden die\nc) In § 38 Abs. 3 werden die Wörter „zum zoll-            Wörter „Zigarren, Kau-Feinschnitt, Kautabak\nrechtlich freien Verkehr\" gestrichen.                 und Schnupftabak\" ers-etzt durch die Wörter\nd) In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zoll-             ,,Zigarren und Kau-Feinschnitt\".\nabfertigung\" durch das Wort „Eingangsabfer-\ntigung\" ersetzt.                                  30. § 59 Abs. 3 wird gestrichen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                          501\n31. § 60, seine Uberschrift „Zu § 47 des Gesetzes\"          oder zur Bekämpfung von Ungeziefer und Er-\nund seine Randbeischrift „Rohtabakhändler\"              krankungen des Geflügels verwenden. Das\nwerden gestrichen.                                      Hauptzollamt kann Uberwachungsbestimmungen\ntreffen.\n32. In § 62 Abs. 2 Nr. 2, § 65 Abs. 1 und § 67 Abs. 1\nNr. 1 werden die Wörter „von Tabakerzeug-                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebe,\nnissen\" ersetzt durch ,, (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes       die aus dem Tabakstaub nikotinhaltige Pflan-\nund § 77b Abs. 2)\".                                     zenschutzmittel herstellen, oder für Betriebe, die\nTabakstaub bei der Herstellung von Rauch- und\n33. a) In § 70 wird nach Absatz 2 der folgende neue         Nebelpulvern oder von Mitteln zur Bekämpfung\nAbsatz 3 eingefügt:                                 von Ungeziefer und Erkrankungen von Tieren\nverwenden.\"\n., (3) Wird verzollter ausländischer Roh-\ntabak oder verarbeitungsreifer inländischer         b) In der Randbeischrift zu § 73 wird „3.\" durch.\nRohtabak im Auftrage eines Rohtabakhänd-                .,5.\" ersetzt.\nlers versandt, so kann der Versender sich zur   36. Nach § 77 ist der folgende Abschnitt „Rohtabak-\nAbgabe der Verst~ndungsanmeldung eines              steuer\" mit den §§ 77 a bis 77 g einzufügen:\nTreuhänders bedienen. Der Treuhänder wird\nauf Vorschlag der Fachverbände des Roh-                                „Rohtabaksteuer\ntabakhanpels vom Bundesminister der Finan-                          Zu § 76 a des Gesetzes\nzen unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu-                                    § 77a\ngelassen. Die Zulassung wird unter der Auf-\nBegriffsbestimmungen\nlage erteilt, daß der Treuhänder die zu er-\nlassenden Uberwachungsbestimmungen er-                 (1) Kautabak ist ein Erzeugnis in fester Form\nfüllt. Als Versendungsanmeldung ist dabei           (z. B. in Rollen, Stangen, Würfeln) aus anderem\nabweichend von § 12 eine Anmeldung nach             Tabak als Feinschnitt, das so stark gesoßt ist,\nMuster 6 a zu verwenden, die der Versender          daß es sich nicht zum Rauchen, sondern nur zum\ndem Treuhänder und dieser der für den               Kauen eignet.\nEmpfänger zuständigen Zollstelle zu über-              (2) Schnupftabak ist ein zum Schnupfen geeig-\nsenden hat.\"                                        netes aromatisiertes Erzeugnis aus Tabak von\nb) Der bisherige Absatz 3 des § 70 wird Absatz 4.       mehlähnlicher oder feinkörniger Beschaffenheit.\n(3) Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamt-\n34. Nach der Oberschrift „Zu § 52 des Gesetzes\"             heit der baulich zusammengehörenden Räume\nwird der folgende § 71 a eingefügt:                     einer örtlich gebundenen Betriebsstätte, in der\n,,§ 71 a                         Kautabak, Schnupftabak oder Halberzeugnisse\nBenug von nicht                                         für Schnupftabak hergestellt werden.\nverarbeitungsreifem Rohtabak\n§ 77b\nHersteller dürfen abwekhend von § 51 Abs. 1 ·\ndes Gesetzes nicht verarbeitungsreifen inländi-         Entstehung der Steuerschuld\nschen Rohtabak zur unmittelbaren Verarbeitung           und Steuerschuldner\nzu Schnupftabak in den Herstellungsbetrieb auf-            (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß\nnehmen.\"                                                Rohtabak im Herstellungsbetrieb zur Verarbei-\ntung zu Kautabak, zu Schnupftabak oder zu\n35. a) Nach § 72 a werden die folgenden §§ 72 b und\nHalberzeugnissen für Schnupftabak entnommen\n72 c eingefügt:\nwird, und zwar im Zeitpunkt der Entnahme des\n,,§ 72b                          Rohtabaks.\n3. zur Herstellung von                                     (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Her-\nZigarrenmattierungsmitteln                          stellungsbetriebs.\nBetriebe, die Rohtabak zur Herstellung von                                    § 77c\nZigarrenmattierungsrnitteln verwenden, sind be-\nrechtigt, mit Genehmigung des Hauptzollamts             Berechnung der Steuer in Sonderfällen\ninländische und verzollte ausländische Roh-                (1) Die Rohtabaksteuer wird für nicht ver-\ntabake zu beziehen und diese Rohtabake unter            arbeitungsreifen inländischen Rohtabak nach\namtlicher Dberwachung zu verarbeiten. Die               dem um 20 v. H., für Mangotes nach dem um\nUberwachungsbestimmungen trifft das Haupt-              40 v. H. gekürzten Reingewicht berechnet.\nzollamt.\n(2) Mangotes sind gesponnene, gesoßte, f er-\n§ 72c                           mentierte Brasiltabake, die in Häuten zu zylin-\n4. zur Schädlingsbekämpfung                             derförmigen Ballen gepreßt sind.\n(1) Landwirte, landwirtschaftliche Vereine,\n§ 77d\nGärtner, Geflügelhalter, Winzer und Winzerge-\nnossenschaften dürfen mit schriftlicher Genehmi-        Steuererklärung\ngung des Hauptzollamts unvergällten Tabak-                 Der Steuerschuldner h<;tt den Rohtabak, für\nstaub beziehen und ihn zur Bekämpfung tie-              den eine Steuerschuld entstanden ist, binnen\nrischer Pflanzenschädlinge in ihren Betrieben           einer Woche nach Ablauf jedes Kalenderviertel-","502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\njahrcs der Zollstelle nach Muster 6b zur Steuer-    40. a) In § 96 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort\nfestsetzung schriftlich anzumelden und dabei                „Tabakwarenhändlern\" ersetzt durch die\nden Steuerbetrag zu errechnen. Ein Steuer-                 Wörter „Händlern mit Tabakwaren, mit Kau-\nbescheid wird nicht erteilt, wenn die Steuer-              tabak und mit Schnupftabak\".\nschuld den Angaben des Schuldners entspre-              b) In § 96 Abs. 3 wird das Wort „Tabakwaren-\nchend festgesetzt wird.                                    handels\" ersetzt durch die Wörter „Handels\nmit Tabakwaren, mit Kautabak und mit\n§ 77e                               Schnupftabak\".\nFälligkeit\n41. In § 100 Abs. 2 wird das Wort „Tabakwaren-\nDer Steuerschuldner hat die von ihm errech-          handelsbetrieb\" ersetzt durch die Wörter „Be-\nnete Steuer bis zum 18. des zweiten auf den An-         triebe, die mit Tabakwaren, mit Kautabak und\nmeldungszeitraum (§ 77 d) folgenden Monats zu           mit Schnupftabak Handel treiben.\"\nentrichten. Wird ein Steuerbescheid erteilt, hat\ner die Steuer binnen einer Woche nach dessen        42. In § 104 Abs. 5\nZustellung zu entrichten. Zahlungsaufschub ist          a) wird nach dem ersten Satz der folgende neue\nunzulässig.                                                Satz 2 eingefügt:\n§ 77f                               „Das Hauptzollamt kann zulassen, daß von\nAusgleichsteuer bei der Einfuhr                            der Entfernung der Steuerzeichenteile abge-\nvon Kautabak und von Schnupftabak                           sehen wird, wenn diese durch Stempelung\nmit licht- und wasserbeständiger schwarzer\nDie Ausgleichsteuer für Kautabak und für\nFarbe derart unbrauchbar gemacht werden,\nSchnupftabak, die in das Erhebungsgebiet ein-\ndaß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen\ngeführt werden, beträgt 0,50 DM für das Kilo-\nerscheint.\";\ngramm. Sie wird nach dem Zollgewicht berech-\nnet.                                                    b) wird das erste,; Wort „Sie\" des bisherigen\nSatzes 2 durch die Wörter „Die Hersteller\"\n§ 77g\nersetzt.\nBerechnung der Eingangsabgaben\nnach Pauschsätzen                                    43. a) In § 105 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der\nfolgende neue Satz eingefügt:\n(1) Die Eingangsabgaben für Kautabak und\nfür Schnupftabak, die Reisende zum eigenen                  „Hersteller von Kautabak, von Schnupftabak\nVerbrauch aus dem Zollausland einführen oder               und von Halberzeugnissen für Schnupftabak\ndie in Geschenksendungen aus dem Zollausland               haben nur über den Zugang und den Abgang\neingehen und nicht gewerblichen Zwecken                     der in ihren Betrieb eingebrachten Rohstoffe\ndienen sollen, werden nach Pauschsätzen be-                Betriebsbücher zu führen.\"\nrechnet. Diese betragen für Kautabak und für            b) In § 105 Abs. 1 wird das erste Wort „Diese\"\n· Schnupftabak 3,- DM für das Kilogramm.                      des bisherigen Satzes 2 durch die Wörter\n,,Die Betriebsbücher\" ersetzt.\n(2) Die Eingangsabgaben für Kautabak und für\nSchnupftabak, die zollhängig sind und über die          c) Dem § 105 wird der folgende Absatz 3 ange-\nvorschriftswidrig so verfügt worden ist, als                fügt:\nwären sie im freien Verkehr(§ 6 Abs. 2 und § 45                ,, (3) Hersteller von Kautabak und von\nAbs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes), sind nach Pausch-           Schnupftabak haben über die hergestellten\nsätzen zu berechnen. Diese betragen für Kau-               Fertigerzeugnisse und über ihren Verbleib\ntabak und für Schnupftabak 54,- DM für das                  Anschreibungen zu führen, soweit sich diese\nKilogramm.                                                 Angaben nicht aus der betriebstechnischen\noder kaufmännischen Buchführung ergeben.\"\n(3) Grundlage der Abgabenberechnung ist das\nZollgewicht.\"                                       44. a) In der Randbeischrift zu § 106 wird die An-\ngabe „9 a bis g\" ersetzt durch die Angabe „9 a\n37. In§ 80\nbis 9d und 9g\".\na) wird in Nummer 1 der Satzteil „sowie Tabak-\nb) In § 106 Abs. 1 wird die Angabe „D, E, F und\nmehl, das Zigarrenhersteller zum Mattieren\nG\" ersetzt durch die Angabe „D und G\".\nvon Zigarren verwenden\" gestrichen;\nb) wird die Nummer 3 gestrichen; die Nummer 4       45. In § 107 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter\nwird Nummer 3.                                      „Tabakerzeugnissen außer Zigaretten\" durch\ndie Wörter „Zigarren, Rauchtabak, Kautabak,\n38. § 82 Satz 2, § 83 und § 83 a werden gestrichen.           Schnupftabak und Halberzeugnissen für Schnupf-\ntabak\" ersetzt.\n39. Dem § 94 wird der folgende neue Absatz 7\nangefügt:                                           46. In § 108 Abs. 2 wird das Wort „Tabakwaren\"\n,, (7) Die Absätze l, 2 außer den Nummern 4          ersetzt durch das Wort „Zigarren\".\nund 5, und die Absätze 3 bis 6 gelten ent-\nsprechend für Hersteller von Kautabak und von       47. In § 112 wird nach dem Wort „Tabakwaren\"\nSchnupftabak und für Händler mit diesen Er-             eingefügt ,, , von Kautabak und von Schnupf-\nzeugnissen.\"                                            tabak\".","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                             503\n48. a) In § 113 Satz 1 werden die Wörter „und                 52. a) In Muster 3 (§ 14 TabStDB) werden die Spal-\nTabakwaren\" ersetzt durch ,, , Tabakwaren,                   ten 11 und 12 gestrichen. Die Spalten 13 bis\nKautabak, Schnupftabak und Halberzeugnisse                    16 werden Spalten 11 bis 14.\nfür Schnupftabak\".\nb) In Muster 3 Anleitung Nr. 1 werden in Satz 1\nb) In § 113 Satz 1 werden die Wörter „von                         die Angabe „ 1 bis 13 und 15\" durch die An-\nTabakwaren\" ersetzt durch die Wörter „der                    gabe „ 1 bis 11 und 13\" und in Satz 2 die Zahl\ngenannten Waren\".                                             ,, 15\" durch die Zahl „ 13\" ersetzt.\nc) In § 113 Satz 2 wird nach den Wörtern\n,,Märkten Tabakwaren\" eingefügt ,, , Kau-           53. In Muster 4 a (§ 25 TabStDB)\ntabak und Schnupftabak\".                                 a) werden auf Seite 1 im Titel und auf Seite 3\nin der Uberschrift über dem Spaltenkopf die\n49. a) In der Randbeischrift zu § 114 wird das Wort                    Wörter ,,- Kautabak - Schnupftabak\" ge-\n„ Tabakwarenherstellungsbetrieben\" ersetzt                   strichen;\ndurch das Wort „Herstellungsbetrieben\".\nb) wird in der Anleitung Nr. 3 Satz 1 der Buch-\nb) In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Tabak-                    stabe „F\" durch den Buchstaben „D\" ersetzt.\nwarenherstellungsbctrieb\" ersetzt durch das\nWort „Herstellungsbetrieb\".                         54. a) In Muster 5 (§ 25 TabStDB) Fußnote        1 wird\nc) Dem § 114 Abs. 1 wird der folgende Satz an-                     der Satzteil „für Kautabak nicht aus   Tabak-\ngefügt:                                                       rippen mit E1, für Kautabak nur aus    Tabak-\n,,In Betrieben, in denen Kautabak, Schnupf-                  rippen mit E2 , für Schnupftabak mit   F,\" ge-\ntabak oder Halberzeugnisse für Schnupftabak                   stridien.\nhergestellt werden, erstreckt sich die Be-                b) Die Anlagen c und d zu Muster 5 erhalten\nstandsaufnahme nur auf den Rohtabak.\"                         die nachstehend abgedruckten Fassungen.\nd) In § 114 Abs. 5 wird die Angabe „D, E, F\nc) Die Anlagen e und f zu Muster 5 werden\nund G\" ersetzt durch die Angabe „D und G\".\ngestrichen.\n50. a) Der Kopf der Spalte 5 des Musters 1 (§ 12\n55. In Muster 6 (§ 55 TabStDB) wird im Kopf der\nTabStDB) erhält die folgende Fassung:\nSpalten 4 und 5 die Angabe „ 1/10\" jeweils ge-\n,,Menge 3 )                           ändert in „ 1/100\".\n(Reingewicht, Eigengewicht oder Stückzahl)\n56. Die Muster 9 e und 9 f (§ 106 TabStDB) werden\nkg                1/100                     gestrichen.\n5\n57. In den Mustern 9 a bis 9 d (§ 106 TabStDB) wer-\nb) Die Fußnote 3 des Musters            (§ 12 TabStDB)        den jeweils im Kopf der Spalte 6 der Abtei-\nerhält die folgende Fassung:                               lung 3 die Wörter „in das Ausland\" ersetzt\n3\n,, )  Anzugeben ist bei Rohtabak das Reingewicht,         durdi die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet\".\nbei Rauchtabak das Eigengewicht (§ 8 Abs. 1\nTabStG), bei Zigarren, bei Zigaretten und bei         58. Die Anleitung Nr. 6 der Muster 9 a, 9 g (§ 106\nZigarettenhüllen die Stückzahl, bei Zigaretten-\npapier das Reingewicht oder die Zahl und Länge             TabStDB) und 10a (§ 107 TabStDB), die Anlei-\nder Bobinen oder die Zahl und Größe der Bogen,             tung Nr. 7 der Muster 9b, 9c, 9d (§ 106 Tab-\nund zwar bei Rohtabak und bei unverpackten                 StDB) und 12 (§ 107 TabStDB) und die Anleitung\nTabakwaren für jedes einzelne Packstück.\"                  Nr. 8 des Musters 10 (§§ 107, 109 TabStDB) er-\n51. In Muster 2 (§ 13 TabStDB)                                     halten die folgende Fassung:\n· ,,Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch\na) werden im Kopf der Spalte 7 nach dem Wort                   zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der\n,,Pfeifentabak\" die Wörter                Kautabak,        Bestand aber nidit im Betriebsbudi selbst, son-\nSchnupftabak\" gestrichen;\ndern in der Verhandlung über die Bestandsauf-\nb) werden in der Fußnote zu Spalte 9 die Wör-                  nahme zrl berechnen. Dabei ist durdi Absetzen\nter „Zigarren-, Zigaretten- oder Kautabak-                 des Abgangs seit der letzten Bestandsaufnahme\nsorte\" ersetzt durch die Wörter „Zigarren-                 (Abteilungen 2 und 3) vom Sollbestand bei der\noder Zigarettensorte\";                                    letzten Bestandsaufnahme zuzüglich der Zu-\nc) werden auf der letzten Seite:                              gänge (Abteilung 1) der Bestand zu bilden . .,\n1. die Wörter „des Ausgangs über die Zoll-           59. a) In der Anleitung Nr. 1 Satz 2 der Muster 10\ngrenze\" ersetzt durch die Wörter „der                    (§§ 101, 109 TabStDB), 10a (§ 107 TabStDB)\nAusfuhr\";                                               und 12 (§ 107 TabStDB) ist jeweils das Wort\n2. unter b) die Wörter „über die Zollgrenze\"                   „zehntel\" durch das Wort „hundertstel„ zu\nersetzt durch die Wörter „ bis zur Aus-                 ersetzen.\nfuhr\";\nb) In der Anleitung Nr. 3 der Muster 10 (§§ 107,\n3. unter c) die Wörter „über die Zollgrenze                   109 TabStDB), 10a {§ 107 TabStDB) und in ·\nausgeführt\" ersetzt durch die Wörter „in                der Anleitung Nr. 4 des Musters 12 (§ 107\ndas Zollausland ausgeführt - in den nicht               TabStDB) sind jeweils hinter dem Wort „Roh-\nzum Erhebungsgebiet gehörenden Teil des                 stoffen\" die Wörter „mit dem durch Verwie-\nZollinlandes verbracht.\"                                gung festgestellten Gewicht\" einzufügen.","504                                  BundesgesetzblaH, Jahrgang 1957, Teil I\nc) In den Mustern 10 (§§ 107, 109 TabStDB), 10a      1. In § 11 werden die Wörter „Abfertigung zum zoll-\n(§ 107 TabStDB) und 12 (§ 107 TabStDB) wird         rechtlich freien Verkehr\" durch das Wort „Ein-\njeweils in der Uberschrift der Abteilung 2          gangsabfertigung\" ersetzt.\ndas Wort „durch\" ersetzt durch das Wort\n,,zur\".                                          2. a) In Muster 2 (§ 12 ZigStLO) erhält die Anlei-\ntung Nr. 6 die folgende Fassung:\n60. Das Muster 10 (§§ 107, 109 TabStDB) wird wie               ,,6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Steuerlager-\nfolgt geändert:                                                  buch zwar in den drei Abteilungen auf-\nzurechnen, der Bestand aber nicht im Steuer-\na) In der Anleitung Nr. 2 Sa.tz 1 und Satz 2 wird\nlagerbuch selbst, sondern in der Verhand-\njeweils das Wort „Tabakerzeugnissen\" er-\nlung über die Bestandsaufnahme zu be-\nsetzt durch das Wort „Fertigerzeugnissen\".\nrechnen. Dabei ist durch Absetzen des\nb) In der Anleitung Nr. 3 Satz 2 wird „A und C                   Abgangs seit der letzten Bestandsaufnahme\nbis F\" ersetzt durch „A, C und D\".                           {Abteilungen 2 und 3) vom Sollbestand bei\nc) In der Anleitung Nr. 3 Satz 3 wird „A oder C                  der letzten Bestandsaufnahme zuzüglich\nbis F\" ersetzt durch „A, C oder D\".                          der Zugänge (Abteilung 1) der Bestand zu\nbilden.\"\nd) Die Anleitung Nr. 4 erhält die folgende Fas-\nsung:                                               b) In Muster 2 (§ 12 ZigStLO) Abteilung 3 werden\nim Kopf der Spalte 7 die Wörter „in das Aus-\n,,4. Hersteller von Kautabak, von Schnupf-             land\" ersetzt durch die Wörter „aus dem Erhe-\ntabak oder von Halberzeugnissen für               bungsgebiet\".\nSchnupftabak haben den zur Verarbei-\ntung entnommenen Rohtabak mit dem           3. In Muster 3 (§ 13 ZigStLO) wird im Kopf der\ndurch Verwiegung festgestellten Gewicht        Spalte 4 die Zahl „ 1\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\nin Abteilung 2 nachzuweisen, und zwar\nin gleichen Zeitabschnitten, die der Ober-                              § 3\nbeamte des Aufsichtsdienstes auf läng-\nDie Tabakpflanzer-Ordnung - TabPflO - (An-\nstens einen Monat festsetzen darf. Neben\nlage B zu § 74 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bundes-\nder letz-ten Abschreibung im Vierteljahr\ngesetzbl. I S. 358) in der Fassung              ·\nist in Spalte 9 der Tag der Abgabe der\nSteuererklärung (§ 77 d TabStDB) zu ver-    des § 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der\nmerken.                                     Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nvom 18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird\nHersteller von Schnupftabak haben\nHalberzeugnisse, die aus versteuertem       wie folgt geändert:\nRohtabak hergestellt sind, sofort bei der   1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in das\nAufnahme in den Betrieb in Abteilung 1         Zollausland oder in die Zollausschlüsse\" durch\nSpalte 8 besonders nachzuweisen. Ent-          die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet\" ersetzt.\nsprechendes gilt für den Nachweis in den\nAbteilungen 2 und 3.\"                       2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in das\nZollausland oder in die Zollausschlüsse\" durch\n61. In Muster 11 {§ 107 TabStDB) erhält die Anlei-          die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet\" ersetzt.\ntung Nr. 6 die folgende Fassung:\n3. Das Muster 1 (§ 1 TabPflO) wird wie folgt ge-\n\"6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch         ändert:\nzwar aufzurechnen, der Bestand aber nicht\na) Die Anleitung Nr. 1 erhält die folgende\nim Betriebsbuch selbst, sondern in der Ver-\nFassung:\nhandlung über die Bestandsaufnahme zu be-\nrechnen. Dabei ist durch Absetzen des Ab-             „ 1. Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke\ngangs seit der letzten Bestandsaufnahme                    sind getrennt nach Zigarrengut und\nvom Sollbestand bei der letzten Bestands·-                 Schneidegut je mit besonderer Fluranmel-\naufnahme zuzüglich der Zugänge der Be-                     dung und mit entsprechenden Angaben in\nstand zu bilden.\"                                          Spalte 4 der Anmeldung anzumelden. Die\nGrundstücke sind einzeln aufzuführen. In\nSpalte 2 ist die Bezeichnung der Grund-\n§ 2\nstücke (Gemarkungsteil, Lage, Nummer der\nDie Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -                       Vermessungsbehörde) und in Spalte 3 der\n(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-                    Flächeninhalt der Tabakpflanzung anzu-\ndesgesetzbl. I S. 352) in der Fassung             .                  geben. Bei Grundstücken außerhalb der\nWohnsitzgemeinde (Ausmärkergruridstük-\n4.es § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der\nken) ist in Spalte 2 die Gemeinde zu be-\nOurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-\nnennen, in deren Gebiet sie liegen. Die\nsetz vom 18. Januar 1956 {Bundesgesetzbl. I S. 18)                                              11\nSpalte 3 ist aufzurechnen.\nund\ndes § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der             b) Die Spalte 3 a wird gestrichen.\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-                c) Die bisherige Spalte 3 b wird Spalte 3. Im Kopf\nsetz vom 26. April 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 385)             der Spalte wird das Wort „bebaute\" durch das\nwird wie folgt geändert:                                       Wort „bepflanzte\" ersetzt.","Nr. 20 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                              505\n4. Das Muster 2 (§ 2 TabPflO) wird wie folgt geän-                      b) § 9 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\ndert:                                                                      ,, (2) Die Zollstelle ist befugt, aus zur Aus-\na) Vor die bisherige Anleitung Nr. 1 wird die fol-                     fuhr angemeldeten Tabakerzeugnissen Proben\ngende neue Anleitung Nr. 1 gesetzt:                                  gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich\n• 1. Das Flurbuch ist für Gemeinden, die Zigar-                    zu entnehmen und auf Kosten des Vergütungs-\nrengut und Schneidegut anbauen, in zwei                       berechtigten untersuchen zu lassen.\"\nAbschnitten zu führen, und zwar in Ab-                 1. In § 10 Satz 2 werden die Nummern 1, 2 und 6\nschnitt I für Zigarrengut und in Abschnitt II             gestrichen. Die Nummern 3 bis 5 werden Num-\nfür Schneidegut.\"\nmern 1 bis 3.\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 der Anleitung\nwerden Nummern 2 bis 8.                                       8. a} In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich\nzwischen „Zigarren\" und „Zigaretten\" durch\nc) Im Kopf der Spalten 3 a bis 3 c wird das Wort                        das Wort „und\" ersetzt und die Wörter „und\n„angemeldeten\" ersetzt durch die Wörter „mit                         bei anderem Kautabak als nur aus Tabakrip-\nTabak bepflanzten\".                                                  pen\" gestrichen.\n5. In Muster 4 (§ 15 TabPilO) werden auf der letz-                      b) In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden der Beistrich\nten Seite                                                                zwischen „Zigarren\" und „Zigaretten\" durch\ndas Wort „und\" ersetzt und die Wörter „und\na) unter II. die Wörte,r „des Ausgangs über die                          Kautabak\" gestrichen.\nZollgrenze\" durch die Wörter „der Ausfuhr\"\neirsetzt;                                                     9. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „5\" durch die\nZahl „3\" ersetzt.\nb) unter II. b) die Wörter „über die Zollgrenze\"\ndurch die Wörter „bis zur Ausfuhr\" ersetzt;                  10. Das Muster 1 (§ 8 TabVO} wird wie folgt ge-\nc) unter II. c) die Wörter „über die Zollgrenze                      ändert:\nausgeführt\" durch die Wörter „in das Zollaus-                    a) Im Kopf der Spalten 7, 9 und 22 werden je-\nland ausgeführt- in den nicht zum Erhebungs-                         weils der Beistrich zwischen „Zigarren\" und\ngebiet gehörenden Teil des Zollinlandes ver-                         „Zigaretten\" durch das Wort „und\" ersetzt\nbracht\" ersetzt.                                                     und die Wörter „und Kautabak\" gestrichen.\n§ 4                                      b) Im Kopf der Spalten 8 und 20 werden die\nDie Tabakzollvergütungs-Ordnung - Tab VO -                               Wörter „Pfeifen-, Kau- oder Schnupftabak\"\n(Anlage C zu § 86 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-                           ersetzt durch das Wort „Pfeifentabak\".\ndesgesetzbl. I S. 368) wird wie folgt geändert:                         c) Der Kopf der Spalte 11 erhält die folgende\nFassung:\n1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Zollgebiet\" durch\ndas Wort „Erhebungsgebiet\" ersetzt.                                    „Kleinverkaufspreis im Erhebungsgebiet bei\nZigarren und Zigaretten für je 1 000 Stück,\n2. a) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die                          bei Rauchtabak für je 1 kg\".\nWörter „außerhalb oder innerhalb des Zoll-\ngebietes gewonnene\" gestrichen\n§ 5\nb) § 2 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n(1) Hersteller von Kautabak, von Schnupftabak\n,, (2) Die Gewährung von Zollvergütung wird\nund von Halberzeugnissen für Schnupftabak haben\njedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß Pfei-\ndie am 30. April 1957, 24 Uhr, im Herstellungsbetrieb\nfentabak unter Mitverwendung nachweislich\nvorhandenen Bestände\neingeführter und verzollter Tabakrippen (z.B.\nsogen. Virginiastengel) hergestellt worden                        a) an Rohtabak (§ 46 des Gesetzes) im Be-\nsind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).\"                                            triebsbuch H Abteilung 1 vorzutragen;\nb) an Rohtabak, der bereits zur Verarbeitung\n3. a) In § 3 Abs. 1 erhält die Nummeir 3 die fol-                            entnommen ist, an Halberzeugnissen und\ngende Fassung:                                                       an unversteuerten Fertigerzeugnissen zur\n„3. a) Feinschnitt . . . . . . . . . . . . . . . 189 DM              Nachversteuerung anzumelden. Die Anmel-\nb) Kau-Feinschnitt . . . . . . . . . . 141 DM\".                dung ist in dreifacher Ausfertigung auf\neinem Formblatt des nachstehend abge-\nb) In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6\ndruckten Musters bis zum 6. Mai 1957 bei\ngestrichen. Die Angabe „1, 2 a und 3 bis 6\"\nder zuständigen Zollstelle abzugeben.\nwird ersetzt durch „ 1, 2 a, 3 und 4\".\nc) § 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                   (2) Die nachzuzahlende Rohtabaksteuer ist in\nTeilbeträgen zum 18. eines jeden Monats, be-\n4. § 4 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.                       ginnend am 18. Juni 1957, zu entrichten. Die\n5. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter. ,,bei                   monatlichen Teilzahlungen betragen 80 v. H. der im\nSchnupftabak Rippen und Kurzgut und\" und die                  Durchschnitt der Monate Januar bis April 1957 vom\nWörter „und Schnupftabak\" gestrichen.                         Hersteller für Kautabak und Schnupftabak gezahl-\nten Tabaksteuer. Sie sind in den Monaten, in denen\n6. a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Zi-                 nach § 77 e Zahlungen zu leisten sind, um die Be-\ngarren, Zigaretten und Kautabak\" ersetzt                  träge dieser Zahlungen zu kürzen. Hersteller, die in\ndurch die Wörter „Zigarren und Zigaretten\".               den Monaten Januar bis April 1957 Tabaksteuer","506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnicht gezahlt haben, haben die nachzuzahlende Roh-                              § 7\ntabaksteuer in sechs gleichen Monatsbeträgen zu\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nentrichten.\n§ 6                                                   § 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Die Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 54 Buch-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            stabe b des § 1 treten am 1. Oktober 1957 in Kraft.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-    Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.                     1. Mai 1957 in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 20 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                                                      507\nZu§ 1 Nr. 33a\nMuster 6a\n(TabStDB § 70)\n1\nV ersendungsanmeldung                                 l\nErststück\n1. Anmeldung\n{Vom Treuhänder auszufüllen!)\nAm ................................................................ 195 ........ wird aus einem Betrieb der nachstehend näher bezeichnete Rohtabak un-\nversteuert versandt werden.\nDem Versender ist bekannt, daß er den Tabaksteuerausgleich zu entrichten hat, wenn der Rohtabak, ohne\nnachweislich untergegangen zu sein, das Bestimmungsziel nicht erreicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes) .\n..... .................. ····················· ....... , ······················ ......................... 195...... ..\n(Unterschrift des Treuhänders)\nAnschreibeliste des Treuhänders Nr .................\nBetriebsbuch................ des Versenders Abt. ........................ Nr ......................... 4 )\nTabaklagerbuch des Versenders Kto ......................... Abschn. Nr ......................... 4)\n(Vom Versender auszufüllen!)\nDer Pack.stücke                                                                                  Inhalt im einzelnen\n------- --------1-----------,--------------.--------,\nRohgewicht                                                        Reingewicht 2)\nZahl                Zeichen\nund                     und                                                                                  Gattung                                 Sorte 3)         Bemerkungen\nArt               Nummer                                   kg                        1 /ioo                                    kg           1/ioo\n--------- l - - - - - - - 1 - - - - - - - ' - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - -\n5                                      7\n--·------ - · - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - - - -\n1) Die Versendunqsanrncldung ist vorn Versender vorzubereiten und an den Treuhänder zu senden, dieser hat sie zu ergänzen und                                                         zu\nunterzeichnen und dctnn an die für den Warenernpfänqer zuständiqe Zollstelle zu senden.\n2) Anzuqeben für jedes einzelne Packstück.\n3) Als Sorte ist die Herkunft oder handelsübliche Bezeichnung anzuqeben.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","508                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(Muster 6 a Forts.)\n2. Vermerke über die Behandlung der Versendungsanmeldung\na) Eingeg,rngen       dlll  .                                                    195 ....... .\nDer Rohtc1bak ist im Belriobsbuch •)                  ........................... des Empfängers Abt. ................ unter Nr ................. , Tabaklager-\nbuch•) des Ernpf~ingers Kto.                          Abschn. Nr ................. richtig angeschrieben. Zweitstück. hier zurück.behalten.\n195 ....... .\n(Datum ohne Ortsanqabe)\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)\nUrschr. an\n..................... in\n(Anschrift des Treuhände<rs)\nzurückgesandt.\n......................... 195 ....... .\n(Dill um oh n c Or1s,rnqabe)\n(K ontrollst Pill pP ld bdruck)                                                           (Unterschrift und Amtsbezeichnung des BZKom oder ZGKom)\nb) Urschr. an das\nBezirkskommissariat•)\nZoll9n~nzkommissariat •) des Versa nd0 rtes\nweitergesandt. Versandfirma: ............. .\n.., ··························--··························--•\"\" 195 ....... .\n(Unterschrift des Treuhünders)\nc) Eingegangen am                                                                                                         195 ........\nDie richtige Anschreibung beim Versender wird bescheinigt.\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsid:itsbeamten)\n•) Nidttzutreffendes streichen.","Nr. 20 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                                                                                                               509\nMuster 6a\n(TabStDB § 70)\nVersendungsanmeldung                                                            1)\nZweitstück\n1. Anmeldung\n(Vom Treuhänder auszufüllen!)\nAm ..................................................................... . 195 ........ wird der nachstehend näher bezeichnete Rohtabak unversteuert an\n.................................... in ........................................................................................ versandt werden.\n(Art des Betriebs, Pirma)\n........................ ············· .................... ······r ............................................... 195 ...... ..\nAnschreibeliste des Treuhänders Nr. ............... .\n(Unterschrift des Treuhänders)\n(Vom Versender auszufüllen!)\nDer Packstücke                                                                                             Inhalt im einzelnen\nZahl                     Zeichen                                                                                                                                                  2                                                 Bemerkungen\nund                                                               Rohgewicht                                                                      Reingewicht                      )\nund                                                                                 Gattung                                                                                 Sorte 3)\nArt                    Nummer\nkq                       1/100                                                     kg                          1/100\n1\n---------·~ · · · - - - - · · - - - 1 1 - - - - - 1 · - - - - - - 1 · - - - - - - - -\n1) Die Versendunnsanmeldunq ist vom Versender vorzubereiten und an den Treuhänder zu senden; dieser hat sie zu ergänzen und zu\nunterzeichnen und dann an die für den Warenempfänqer zuständiqe Zollstelle zu senden.\n2) Anzugeben für jedes einzelne Packstück\n3) Als Sorte ist die Herkunft oder handclsühliche Bezeichnunq anzuc1eben.\n(Muster 6a, Rückseite)\n2. Amtlicher Vermerk\nEingegangen am ................. .                                                                                                                                  195........\nDer Rohtabak ist im Betriebsbuch*) .................................................... des Empfängers Abt. ................................ unter Nr ......................... ,\nTabaklagerbuch*) des Empfängers Kto ......................... Abschn. Nr. ........................ richtig angeschrieben.\nErststück an den Treuhänder zurückgesandt.\n.............. 195........\n(Untersdirift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)\n•j Nid1tzutreffendPs streichen.","510                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                           Zu§ 1 Nr. 36\nMuster 6b\nZollamtsbezirk\n(§ 17 d TabStDB)\nNr. ................ des Rohtabakstcueranmeldungsbuches\nAbgegeben am ........................................ 195 ...... ..\nAnmeldung von Rohtabak\nzur Festsetzung der Rohtabaksteuer\nIch                                                                                                                               meinen\n·w-:--melde(n) den Rohtabak, für den im ............ Viertel des Rechnungsjahres 195 ........ in                                                  Betrieb die Steuer-\nu                                                                                                                             unserem\nschuld entstanden ist, zur Steuerfestsetzung an.\nIch\nWir versichere(n), daß Rohtabak nur in den angemeldeten Mengen zur Verarbeitung entnommen worden ist.\nIch\n·w~verzichte(n) au.i einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Steuerschuld\nnach meinen Angaben festgesetzt wird.•)\nunseren\n................................................... , ·······················\"······················· 195 ....... .\n(Firma, Unterschrift)\nAnleitung\n1. Die Rohtabuke sind mit dem Reingewicht der nach dem Betriebsbuch H entnommenen Mengen in ganzen und\nhundertstel Kilo~rramm anzumelden, und zwar Mangotes und nicht verarbeitungsreife Rohtabake je auf beson-\nderen Zeilen.\n2. Der Steuerschuldner hat clie Rohtabaksteuer selbst zu errechnen. Er hat die Spalte 6 aufzurechnen und die\nSchlußsurnme in Buchstaben zu wiederholen. Die Steuerschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse\neinzuzc1hlen.\n3. Die stark umrahmten Teile werden von der Zollstelle ausgefüllt.\n•) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 20 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                                           511\n(Muster 6 b Forts.)\nAngaben des Anmelders\nDie Rohtabak-\nSteuerberechnung\nDes Rohtabaks                                                        steuer ist ge-\nDer Berech-                            bucht im Ein-\nLfd. Nr.                                           nung der                            nahmebuch für\nRohtabak-                 Die Roh-                    Bemerkungen\nLfd.   der Abt. 2 Bezeichnung         Reingewicht                                               das Viertel d.\nNr.  des Betriebs-                                           steuer               tabaksteuer    Rechnungs-\nbuches H                                           zugrunde                  beträgt         jahres\nzulegendes                                   Nr.\nGewicht\nkg      1/100\n~9 __J__1_/___1_0_0_, _ _D_M__,I__\nPf\n4                                         6\n- - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - 1 - - - - ~ ~ - - - - ____ , _ _ _ _ _ , __ _\n-----       ---------1-----1------------\n---    - - - ------1----\n----- ----1----1-\nDie Rohlabaksteuer wird hiermit auf den angemeldeten Betrag festgesetzt.\n195 ........\nHaupt-Zollamt\n(Unterschrift und Amlsbezeichnunu)","512                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZu§ 1 Nr. 54b\nAnlage c zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht C\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Feinschnitt und Kau-Feinschnitt\n-   Gültig ab 1. Oktober 1957 -\nFür Packungen zu 25 g          Für Packungen zu 50 g   Für Packungen zu 100 g\nBei einem                                                                           ------\nKlV-Preis                Steuer               Steuerwert des                Steuerwert des           Steuerwert des\nfür 1 kg               für 1 kg        einzelnen                      einzelnen                einzelnen\nvon                                                  Bogens zu                   Bogens zu                 Bogens zu\nSteuer-                        Steuer-                   Steuer-     40 Zeichen\n40 Zeichen                  40 Zeichen\nzeichens                       zeichens                 zeichens\nDM                    DM                 Pf            DM              Pf            DM         Pf            DM\nI. Feinschnitt\n20·)                    2,50                                           12½             5,00\n22                      2,90                                           14½             5,80\n25 bis 27                   5,25                                           26¼           10,50\n28 bis 32                   6,15                                           30¼           12,30\n35 bis 38                   7,35             18 3/s          7,35          36¼           14,70,     73½           29,40\n40                     11,00             27½            11,00          55           22,00      110            44,00\n42 bis 43                 13,00             32½            13,00          65           26,00      130            52,00\n45 bis 48                  15,00             37½            15,00          75           30,00      150            60,00\n50 bis 55                 16,65             41 5 /s        16,65          83¼          33,30      166 ½          66,60\n60 u. durüber               20,00             50              20,00         100            40,00     200            80,00\n•) nur im Ltrnd Berlin zuqclassen (§ 106 TabSIG}\nII. Kau-Feinschnitt\n32                      3,90                                           191/2           7,80\n35                      4,30                                           21 ½            8,60\n40                     4,90                                           24½             9,80","Zu§ 1 Nr.54b\nAnlage d zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht D\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen für Pfeifentabak und für Strangtabak\nz\n~\n- Gültig ab 1. Oktober 1957 -                                                               N\n0\nFür Packungen zu 25 g    Für Packungen zu 50 g      Für Packungen zu 100 g   Für Packungen zu 200 g Für Packungen zu 250 g\n...,\npi\nBei einem                                                                                                                                         CQ\nKlV-Preis    Steuer       Steuerwert des           Steuerwert des              Steuerwert des          Steuerwert des          Steuerwert des      0..\n(0\nfür 1 kg   für 1 kg einzelnen                einzelnen                   einzelnen               einzelnen               einzelnen                ,-;\nBogens zu                 Bogens zu                  Bogens zu             i Bogens zu                Bogens zu\nvon                Steuer-                  Steuer-                      Steuer-                 Steuer-                Steuer-\nzeidiens\n40 Zeichen   zeichens\n40Zeidien\nzeichens\n40Zeichen\nzeichens [ 40Zeichen    zeidiens\n40Zeidien  >\ni::\nt/l\nDM        DM         Pf          DM           Pf            DM            Pf           DM         Pf          DM          Pf           DM     CQ\npi\nO\"'\nro\nL Pfeifentabak\nt:o\n0,50       -            -             -            -            5            2,00       -            -         12 1/1        5,00   0\n::;l\n12 bis 14        1,25       -            -           6¼,           2,50         12 1/z        5,00                              31 ¼         12,50  .?\n0..\n16.bis 18        2,40       -            -          12             4,80         24            9,60       -            -         60           24,00   ro\n::;l\n20 bis 24\n25 bis 28\n3,00\n3,80\n-\n-\n-\n-\n15\n19\n231;,.\n6,00\n7,60\n30\n38\n12,00\n15,20\n-\n-\n-\n-\n75\n95\n30,00\n38,00   -\nN\n~\n30 bis 34        4,70       -            -                         9,40         47           18,80                    -        117 /z\n1        47,00   .....\nPi\n35 bis 38\n40 u. darüber\n5,60\n6,60      16¼\n-\n6,60\n28\n33\n11,20\n13,20\n56\n66\n22,40\n26,40       1,32\n-\n52,80\n140\n165\n56,00\n66,00\n-\nr.o\nU7\n-.,J\nII. Strangtabak\n12 bis 14        0,70                    --          3 1;,.        1,40          7            2,80       -             -        17 1/1        7,00\n1\n15 bis 18        1,30                    -           6½            2,60         13            5,20                              32½          13,00\n20 bis 24        1,90                    -           9 1/2         3,80         19            7,60       -             -        47½          19,00\nCl1\n.....\n~","514                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZu§ 5\nHauP..~~ollamtsbezirk\nZollamtsbezirk\nNr. ................ des Rohtabaknachsteueranmeldungsbuches\nAbgegeben am .................................................... 1957\nAnmeldung\ndes\n............. in\nder Firma                                              (Name oder Firma)\nüber die am 30. April 1957, 24 Uhr, im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Rohtabak, der bereits zur\nVerarbeitung entnommen ist, an Halberzeugnissen und an unversteuerten Fertigerzeugn~ssen zur Rohtabaknach-\nst euer. --.   Ich vers1'eh ere(n) d ie Richtigkeit d er Anga b en. •)\nWir\n......................................................... , ....................................................... 1957\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\nFertigerzeugnis             Der Berechnung\nFertigerzeugnisse                                                   im Halberzeugnis                        der Rohtabak-\nDer                                                                                                                      nachsteuer       Stundungs-\nHalberzeugnisse                                                                                                zugrunde           über-\nLfd.                                                                                               sind an Soßierungsmitteln\noder Feuchtigkeit                    zulegendes       wachungs-\nNr.                                                                                                                                                Gewicht         buch 1957\nenthalten\nBezeichnung                              Reingewicht                                                                             (Sp. 3 abzügl.         Nr.                   Bemerkungen\nVom-                       Gewicht             Sp.5)\nkg              j 1/ioo hundertsatz                               kg    [ 11100      kg     [ 1/ioo\n-----·-       ---·\n1                          2                                       3                                     4                       5                   6                  7                                  8\nGesamtgewicht\n1\nHiervon Rohtabaknachsteuer zum Steuersatz von 1 DM/kg**) ....................................................................................... DM .................... Pf.\n•) Nichtzutreffendes streichen .\n.. ) Der Steuerbctruq ist auf 5 Pf abzurunden.","Nr. 20 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957                                                                                                                     515\n(Zu § 5 Forts.)\nHaupt-Zollamt\nV 1566 B-                                                                                                                                                                                       ..... , den .... ........... Mai 1957\nHerrn\nFirma\nin ....................................................................................... ..\nSteuerbescheid\nDie Rohtabaknachsteuer für die am 30. April 1957, 24 Uhr, in Ihrem Herstellungsbetrieb vorhanden gewesenen\nBestände an Km1tabak -                                       Schnupftabak -                     und Halberzeugnissen beträgt nach umseitiger Steuerberechnung ................\n......................................... DM                      .................... Pf, in Buchstaben: ..................................................................................................................................................\n.................... DM ........................ Pf.\nIch bitte, die.sen Betrag gemäß § 5 der Sechsten Verordnung                                                                 zur Änderung                               der          Durchführungsbestimmungen\nzum Tabaksteuergesetz vom 14. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 499) zum 18. eines jeden Monats, beginnend am\n18. Juni 1957, bei der Zollkasse .......... ., ............................................................................ einzuzahlen.\nGegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Einspruchs - der Anfechtung - zu, das binnen einem\nMonat nach Zustellung dieses Bescheides bei dem unterzeichneten Haupt-Zollamt anzubringen wäre.\nDer Einspruch -                            die Anfechtung -                                muß schriftlich begründet werden und muß enthalten:\n1. Die Erklärung, inwieweit der Bescheid, gegen den sich der Einspruch -                                                                                      die Anfechtung -                                 richtet, angefochten\nwird.\n2. Gründe. Diese sind im einzelnen anzugeben.\n3. Wenn zur Rechtfertigung des Einspruchs - der Anfechtung - neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor-\ngebracht werden: die bestimmte Bezeichnung der neuen Tatsachen oder der neuen Beweismittel.\n(Unterschrift)"]}