{"id":"bgbl1-1957-20-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":20,"date":"1957-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes","law_date":"1957-05-14T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes.\nVom 14. Mai 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Die Aufwendungen für die Entschädigungen und\ndie Ersatzleistungen nach dem Flüchtlings-Not-\nArtikel 1                         leistungsgesetz, die durch die Unterbringung von\nPersonen, die als ausländische Flüchtlinge anerkannt\nDas Gesetz über Leistungen zur Unterbringung          worden sind, entstehen, trägt der Bund zu 80 vom\nvon Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone       Hundert. Soweit solche Aufwendungen durch die\noder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin         Unterbringung von Vertriebenen und von Deut-\n(Flüchtlings-Notleistungsgesetz) vom 9. März 1953       schen, die aus der sowjetischen Besatzungszone\n(Bundesgesetzbl. I S. 45) in der Fassung des Ge-        oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nsetzes zur Anderung des Flüchtlings-Notleistungs-       lin geflüchtet sind, entstehen, gilt § 38 des Flücht-\ngesetzes vom 6. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 265)    lings-Notleistungsgesetzes.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 1                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nLeistungen nach diesem Gesetz können zur            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nUnterbringung von Vertriebenen und von Deut-\nschen, die aus der sowjetischen Besatzungszone                             Artikel 4\noder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von            Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nBerlin geflüchtet sind, angefordert werden. Das\ngleiche gilt für die Unterbringung von Personen,                           Artikel 5\ndie als ausländische Flüchtlinge anerkannt wor-\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957,\nden sind.\"\nhinsichtlich der Bestimmungen über Ordnungs-\n2. In § 43 werden die Worte „31. März 1957\" er-          widrigkeiten am Tage nach seiner Verkündung in\nsetzt durch die Worte „31. März 1960\".                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer"]}