{"id":"bgbl1-1957-2-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":2,"date":"1957-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_2.pdf#page=14","order":3,"title":"Rechtspflegergesetz","law_date":"1957-02-08T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["18                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über Maßnahmen\nauf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts\n(Rech tspflegergesetz).\nVom 8. Februar 1957.\nInhaltsübersicht\nERSTER ABSCHNITT\nAufgaben und Stellung des Rechtspflegers\n§§                                                                                          §§\nAllgemeine Stellung des RechtspJlegers ........... .                                            Gültigkeit von Geschäften ........ , . . . . . . . . . . . . . . .                        7\nVoraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger                                          2  Selbständigkeit des Rechtspflegers . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8\nUbertragene Geschäfte ........................... .                                          3  Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers . .                                        9\nUmfang der Ubertragung ........................ .                                             4 Rechtsbehelfe    ......... ..........................                                   10\nVorlage an den Richter                                                                        5 Bezeichnung. des Rechtspflegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11\nBearbeitung iibertrngener Sachen durch den Richter                                            6\nZWEITER ABSCHNITT\nDem Richter vorbehaltene Geschäfte\nauf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§§                                                                                          §§\nVormundschaftssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12  Verschollenheitssachen           ...........................                            16\nNachlaß- und Teilungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     13  Grundbuchsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17\nGüterrechtsregistersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14  Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen . . . . . . .                             18\nHandels- und Registersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15\nDRITTER ABSCHNITT\nDem Rechtspfleger übertragene Geschäfte\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren, Konkursverfahren\nund Vergleichsverfahren sowie auf dem Gebiete des Beurkundungswesens\n§§                                                                                          §§\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      19  Konkursverfahren ............................... .                                      21\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von                                                    Vergleichsverfahren ............................. .                                     22\nGrundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20                                                                                          23\nU rkundssachen    ••••••••        •·.·  ••••••••••••            1 •••••••••••\nVIERTER ABSCHNITT\nSonstige Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung\n§§                                                                                           §§\nVorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers ....... ,                                        24  Gemeinsames Amtsgericht für Zwangsversteigerungs-\nund Zwangsverwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     28\nVerhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25  Gemeinsames Amtsgericht für Konkurssachen                                                29\nPflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte                                           26  Gemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen                                                30\nZuständiger Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nFUNFTER ABSCHNITT\nSchlußvorschriften\n§§                                                                                          §§\nRegelung für die lJbergangszcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       31  Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg                                          34\nEinschränkung der Ubcrtragung bei einzelnen Ge-                                                 Aufhebung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   35\nrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32  Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36\nVorbehalt für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . .                           33  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  37","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                           19\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       verkauf nach §§ 164 bis 166 des Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                setzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,\nERSTDR ABSCHNITT\"                              c) Musterregistersachen im Sinne des Ge-\nAufgaben und Stellung des Rechtspflegers                          setzes betreffend das Urheberrecht an\nMustern und Modellen,\n§ 1                                    d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pacht-\nAllgemeine Stellung des Rechtspflegers                         kreditgesetzes;\n2. vorbehaltlich der in §§ 12 bis 18 dieses\nDer Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses\nGesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach\nGesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege\nden gesetzlichen Vorschriften vom Richter\nwahr.\nwahrzunehmenden Geschäfte des Amtsge-\n§ 2                                    richts in\nVoraussetzungen                               a) Vormundschaftssachen im Sinne des\nfür die Tätigkeit als Rechtspfleger                         Zweiten Abschnitts des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen\n(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann                     Gerichtsbarkeit,\nein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der\nb) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne\neinen Vorbereitungsdienst von mindestens drei\ndes Fünften Abschnitts des Gesetzes\nJahren Dauer abgeleistet und die Prüfung für den\nüber die Angelegenheiten der freiwilli-\ngehobenen Justizdienst abgelegt hat. Wenigstens\ngen Gerichtsbarkeit sowie bei der amt-\nneun Monate des Vorbereitungsdienstes müssen auf\nlichen Verwahrung von Testamenten\neinen fachwissenschaftlichen Lehrgang entfall~n.\nund Erbverträgen nach §§ 2258 a bis\n(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann                     2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen\nauf seinen Antrag auch betraut werden, wer die                        Gesetzbuchs,\nzweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.                   c) Güterrechtsregistersachen im Sinne der\n(3) Wer die erste juristische Staatsprüfung be-                    §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Ge-\nstanden hat, kann von der Ableistung des Vor-                         setzbuchs und der §§ 161, 162 des Ge-\nbereitungsdienstes teilweise befreit werden.                          setzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,\n(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Ge-\nd) Handelssachen im Sinne des Siebenten\nschäfte eines Rechtspflegers können Referendare,\nAbschnitts des Gesetzes über die Ange-\ndie mindestens sechs Monate im juristischen Vor-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbereitungsdienst tätig gewesen sind, betraut\nbarkeit,\nwerden.\ne) Verschollenhei tssachen,\n(5) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.\nf) Grundbuchsachen,\nSie können die Betrauung des Rechtspflegers mit\nGeschäften, die ihm nach diesem Gesetz zur selb-                  g) Schiffsregister- und Schiffsbauregister-\nständigen Wahrnehmung übertragen werden, von                          sachen;\nder Erreichung eines Mindestlebensalters oder von              3. die in § § 19 bis 23 dieses Gesetzes einzeln\nder Ableistung eines Probedienstes abhängig                       aufgeführten Geschäfte\nmachen.\na) in Verfahren nach der Zivilprozeßord-\n§ 3                                        nung und dem Mieterschutzgesetz,\nUbertragene Geschäfte                            b) in Verfahren nach dem Gesetz über die\nZwangsversteigerung und die Zwangs-\n(1) Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte                     verwaltung,\nübertragen:                                                       c) in Verfahren nach der Konkursordnung,\n1. in vollem Umfange die nach den gesetz-                  d) in Verfahren nach der Vergleichsord-\nlichen Vorschriften vorn Richter wahrzu-                    nung,\nnehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in                  e) auf dem Gebiete des Beurkundungs-\na) Vereinssachen im Sinne der §§ 29, 37,                    wesens.\n55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Soweit nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nund der §§ 159, 160 und 162 des Ge-\nsetzes den ordentlichen Gerichten durch bundesge-\nsetzes über die Angelegenheiten der\nsetzliche Vorschriften weitere Aufgaben zugewie-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,\nsen werden, gehören diese zur Zuständigkeit des\nb) Verfahren bei Untersuchung und Ver-        Richters, falls nicht etwas anderes ausdrücklich be-\nwahrung von Sachen sowie beim Pfand-      stimmt wird.","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 4                                                            § 8\nUmfang der Dbertragung                                Selbständigkeit des Rechtspflegers\n(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die           Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen\nzur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte er-          nur dem Gesetz unterworfen. Er entscheidet, soweit\nforderlich sind.                                           sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,\n(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,                 selbständig.\n1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen                                           § 9\nEid abzunehmen,                                                Ausschließung und Ablehnung\n2. Haftstrafen anzudrohen und zu verhängen                               des Rechtspflegers\noder Haftbefehle zu erlassen.                      Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-\n(3) Hält der Rechtspfleger die Beeidigung von           pflegers sind die für den Richter geltenden Vor-\nZeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern für            schriften entsprechend anzuwenden. Uber die Ab-\ngeboten, so legt er die Sache dem Richter zur Ent-        lehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.\nscheidung vor.\n§ 5                                                            § 10\nVorlage an den Richter                                              Rechtsbehelfe\n(1) Der Rechtspfleger soll ihm übertragene Ge-             (1)  Gegen    die  Entscheidungen     des  Rechtspflegers\nschäfte dem Richter vorlegen, wenn                         ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6\ndie Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist binnen\n1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist\ndes Richters abweichen will;\neinzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie\n2. sich bei der Bearbeitung der Sache recht- · der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde\nliehe Schwierigkeiten ergeben, zum Bei- gegeben wäre.\nspiel daraus, daß die Anwendung von nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-             (2)  Der  Rechtspfleger      kann,  außer   im  Falle   des\ntendem Recht in Betracht kommt;                 Absatzes     1   Satz  2,  der  Erinnerung    abhelfen.    Hilft\ner ihr nicht ab, so entscheidet der Richter über die\n3. zwischen dem übertragenen Geschäft und Erinnerung; das gleiche gilt im Falle des Ab-\neinem vom Richter wahrzunehmenden Ge- satzes 1 Satz 2.\nschäft ein so enger Zusammenhang besteht,\ndaß eine getrennte Behandlung nicht sach-           (3)  Gegen    die  Entscheidung     des  Richters  ist  das\ndienlich ist.                                   Rechtsmittel      gegeben,     das   nach   den  allgemeinen\nverfahrensrech tlichen Vorschriften zulässig ist.\n(2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rich-\nter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die         (4)   Sofern   dies  bei  Einlegung    des   Rechtsbehelfs\nSachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der             beantragt    ist,  hat  der Richter   die Erinnerung,    wenn\nRichter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so         er   ihr nicht  stattgeben   will,  unmittelbar  dem  Rechts-\nist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte             mittelgericht      vorzulegen.     Die   Erinnerung   gilt   in\nRechtsauffassung gebunden.                                 diesem     Falle   als  Beschwerde     gegen    die  Entschei-\ndung des Rechtspflegers.\n(5) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vor-\n§ 6\nschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwen-\nBearbeitung übertragener Sachen                den.\ndurch den Richter                         (6) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-\nSteht ein übertragenes Geschäft mit einem vom schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-\nRichter wahrzunehmenden Geschäft in einem so ordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten\nengen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbei- der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den\ntung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam ge-\ngesamte Angelegenheit bearbeiten.                          worden sind und nicht mehr geändert werden\n. können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.\nDie Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694,\n§ 7                             700 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen.\nGültigkeit von Geschäften                      (7) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-\n(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen,          renfrei. Rechtsanwälten stehen die in § 41 Nr. 2 der\ndas dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten\nWirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.         Gebühren zu, wenn sich ihre Tätigkeit auf das Er-\ninnerungsverfahren beschränkt.\n(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrge-\nnommen, das ihm nicht übertragen ist, so ist das\n§ 11\nGeschäft unwirksam. Hat er ein Geschäft wahrge-\nnommen, das ihm der Richter im Rahmen dieses                            Bezeichnung des Rechtspflegers\nGesetzes übertragen hat, so ist das Geschäft nicht            Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Ur-\ndeswegen unwirksam, weil die Voraussetzungen kunden in übertragenen Angelegenheiten hat der\nfür die Ubertragung im Einzelfall nicht gegeben Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechts-\nwaren.                                                     pfleger\" beizufügen.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                           21\nZWEJTER ABSCHNITT                          14. die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen\nDem Richter vorbehaltene Geschäfte                        Vertreters und des Sorgeberechtigten zur Ehe-\nauf dem Gebiete                               schließung (§ 3 Abs. 3 des Ehegesetzes) sowie\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                       die Ersetzung der Genehmigung des gesetz-\nlichen Vertreters nach erfolgter Eheschließung\n§ 12                                 (§ 30 Abs. 3 des Ehegesetzes);\nVormundschaitssachen                        15. die Untersagung der Führung des Mannes-\nVon den Angelegenheiten, die dem Vormund-                      namens durch die geschiedene oder über-\nschaftsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter              lebende Frau (§ 57 Abs. 1 des Ehegesetzes, § 2\nvorbehalten                                                      des Gesetzes über die Rechtswirkungen des\n1. die VolljJhrigkeits(~rkUirung (§ 3 des Bürger-              Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung\nlichen Gesetzbuchs);                                        vom 29. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 215);\n2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-            16. die Genehmigung zur Erhebung der Eheschei-\nschließung der Schlüsselgewalt;                             dungsklage und der Eheaufhebungsklage durch\n3. die Geschctfte, welche die Anfechtung der Ehe-              den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-\nlichkeit eines Kindes, die Ehelichkeitserklärung            unfähigen Ehegatten (§ 612 Abs. 2 Satz 2 der\nund die Annahme an Kindes Statt betreffen,                  Zivilprozeßordnung);\nsoweit sie eine richterliche Entscheidung ent-        17. die Regelung von Fragen der elterlichen Ge-\nhalten;                                                    walt über Kinder aus nichtigen oder aufge-\n4. die Anordnung einer Vormundschaft, Gegen-                 .,.lösten Ehen und die Regelung des persönlichen\nvormundschaft oder Pflegschaft, einschließlich              Verkehrs zwischen Eltern und Kindern;\nder Auswahl des Vormundes, Gegenvormun-               18. die Genehmigung eines Ehevertrages oder des\ndes oder P11egers, und die BewillirJung einer              Verzichts eines Abkömmlings auf seinen An-\nVergütung (§§ 183G, 1915 des Bürgerlichen Ge-               teil am Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-\nsetzbuchs), es sei denn, daß das Jugendamt                  gemeinschaft;\nkraft Gesetzes die Vormundschaft -erlangt hat\n19. die Genehmigungen bei Erbverträgen (§ 2275,\noder eine Pflegschaft zum Zwecke der Geltend-\n§ 2282 Abs. 2, §§ 2290 bis 2292 des Bürger-\nmachunrJ eines auf dem öffentlichen Recht be-\nlichen Gesetzbuchs) und Erbverzichten (§§ 2347,\nruhenden Rentenanspruches angeordnet wird;\n2351, 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n5. die Entscheidung von Meinungsverschieden-\n20. die Feststellung der Legitimation eines Kindes\nheiten verschiedener Gewalthaber;\ngemäß § 31 des Personenstandsgesetzes;\n6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi-\n21. die Maßnahmen, welche die religiöse Kinder-\ngung eines Ehegatten, eines Gewalthabers oder\neines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft;                 erziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, §§ 2, 3, 7, 9 und 10 des Gesetzes\n7. die Entziehung der Vertretungsmacht (§§ 1630,              über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli\n1686, 1694, 1796, 1897, 1915 des Bürgerlichen       ,       1921 - Reichsgesetzbl. S. 939);\nGesetzbuchs);\n22. die im Jugendgerichtsgesetz vom 4. August\n8. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund                     1953 (Bundesgesetzbl. I S. 731) genannten Ver-\ndes § 1666 Abs. 1 und des § 1838 des Bürger-               richtungen;\nlichen Gesi_>.tzbuchs;\n9. dü~ Maßnahmen hinsichtlich der Vermögens-             23. die     in Abschnitt VI des Reichsgesetzes für\nsorge, soweit sie ein Eingreifen auf Grund des             Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsge-\n§ 1666 Abs. 2 sowie der §§ 1667, 1668, 1670,               setzbl. I S. 633) genannten Verrichtungen;\n1671, 1844 und 1915 des Bürgerlichen Gesetz-          24. die     Entscheidungen in Staatsangehörigkeits-\nbuchs betreffen;                                           angelegenheiten.\n10. die vormundschaftsgerkhtlichen Genehmigun-\ngen und Ermächtigungen nach §§ 1643, 1645,                                      § 13\n1653, 1811, 1817, 1821, nach§ 1822 Nr. 1 bis 3,                     Nachlaß- und Teilungssachen\n5, 8 bis 12 und nach §§ 1823, 1825 des Bürger-\nlichen Cesetzbuchs;                                     Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaß-\ngericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach\n11. die den Fc1milienrat (§§ Hl5B bis 1B81 des Bür-      §§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen\ngerlichen Cr~setzbuchs) betn~ffenden Anordnun-       Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind,\ngen und Entscheidungen;                              bleiben dem Richter vorbehalten\n12. die Entlassung eines Vormundes, Gegenvor-\n1. die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, die\nmundes, Pflegers oder Beistandes wegen G,~-\nAnordnung und die Aufhebung einer Nachlaß-\nfährdung der Interessen des Mündels (§§ 1886,\nverwaltung sowie die Geschäfte des Nachlaß-\n1895, 1915, 1694 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ngerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder\n13. die A11rheb1mg eifü•r vorläufigen Vormund-                 Nachlaßverwaltung erforderlich werden, so-\nschaft (§ 190H Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-             weit sie den gemäß-§ 12 dieses Gesetzes von\nbuchs) und einer Pflegschaft im Falle des § 1919           der Ubertragung ausgeschlossenen Geschäften\ndes Bürgürlichen Gesetzbuchs;                              in Vormundschaftssachen entsprechen;","22                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern                                         § 15\n(§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nHandels- und Registersachen\n3. die    Entscheidung von Meinungsverschieden-\nheiten zwischen mehreren Testamentsvoll-                 In Handels- und Registersachen bleiben dem Rich-\nstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetz-             ter vorbehalten\nbuchs);                                                  1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-\n4.  die Entlassung eines Testamentsvollstreckers                schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-\naus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen                schränkter Haftung und Versicherungsvereinen\nGesetzbuchs);                                               auf Gegenseitigkeit sowie bei Erwerbs- und\n5.  die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bür-              Wirtschaftsgenossenschaften folgende Verfü-\ngerlichen Gesetzbuchs), sofern eine Verfügung               gungen:\nvon Todes wegen vorliegt, sowie von gegen-                  a) auf erste Eintragung,\nständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des\nb) auf Eintragung von Satzungsänderungen,\nBürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine\ndie nicht nur die Fassung betreffen,\nVerfügung von Todes wegen nicht vorliegt,\nferner die Erteilung von Testamentsvollstrek-               c) auf Eintragung der Verschmelzung, der\nkerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetz-                  Vermögensübertragung oder der Umwand-\nbuchs) sowie die Erteilung von Zeugnissen ge-                   lung,\nmäß §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und                      d) auf Eintragung der Nichtigkeit von Be-\n§§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai                schlüssen der Versammlung der Gesellschaf-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359);                                ter (Mitglieder);\n6.  die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs), von Testaments-               2. Löschungen im Handelsregister und im Ge-\nvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen             nossenschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144 so-\nGesetzbuchs) und von Zeugnissen über die                    wie gemäß § 147 des Gesetzes über die An-\nFortsetzung einer Gütergemeinschaft (§§ 1507,               gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;\n1549, 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) so-\n3. von den nach § 145 des Gesetzes über die An-\nwie von Zeugnissen gemäß §§ 36, 37 der\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nGrundbuchordnung und §§ 42, 74 der Schiffs-\nzu treffenden Verfügungen\nregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 359);                                          a) die Entgegennahme des angemeldeten Ver-\n7.  bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbaus-                   klarungsberichtes und das nachfolgende\neinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes                      Verfahren (§§ 2, 3 der Verordnung zur Ver-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                   einfachung des Verfahrens über Verklarun-\nrichtsbarkeit) folgende Geschäfte:                              gen vom 16. August 1944 - Reichsgesetz-\nblatt I S. 183),\na) bei der Anordnung einer Pflegschaft (§ 88\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der               b) die Feststellung der Notwendigkeit des\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit) die unter Num-                Verkaufes eines Schiffes durch den Schiffer\nmer 1 dem Richter vorbehaltenen Ange-                       (§ 530 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs),\nlegenheiten,                                            c) die Bestimmungen des Zeitpunktes der Ab-\nb) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Ge-                       reise des auf Stückgüter angelegten Schiff es\nsetzes über die Angelegenheiten der frei-                   (§ 590 des Handelsgesetzbuchs),\nwilligen Gerichtsbarkeit), soweit die ent-              d) die Ernennung von Dispacheuren (§ 729\nsprechenden       vormundschaftsgerichtlichen               Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs),\nGenehmigungen dem Richter vorbehalten\nsind;                                                   e) die Entscheidung von Meinungsverschieden-\nheiten zwischen Gründern und Gründungs-\n8.  die Verrni ttl ung der Auseinandersetzung in\nprüfern (§ 27 Abs. 1 des Aktiengesetzes),\nAnsehung des Gesamtgutes einer beendigten\nehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft               f) die Festsetzung der Vergütung für Grün-\n(§ 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten                     dungsprüfer (§ 27 Abs. 2 des Aktiengeset-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit);                              zes),\n9.  die Abnahme des Offenbarungseides;                          g) die Mitwirkung bei der Stufengründung\n10. die Entscheidungen in Staatsangehörigkeits-                      (§ 30 Abs. 6 und 7 des Aktiengesetzes),\nangelegenheiten.                                            h) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern\n(§ 76 des Aktiengesetzes),\n§ 14\nGü terrech tsregis tersachen                       i) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern\n(§ 89 des Aktiengesetzes),\nVon den mit der Führung des Güterrechtsregisters\nzusammenhängenden Geschäften bleiben dem Rich-                    k) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung\nter vorbehalten                                                       eines Vorgangs bei der Gründung oder der\n1. die Eintragung von Güterständen, die nicht im                   Geschäftsführung auf Antrag von Aktionä-\nBürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind;                          ren (§ 118 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes),\n2. samtliche Eintragungen, sofern es sich um aus-                l) die Bestellung der von der Minderheit der\nländische Ehegatten handelt.                                    Aktionäre in der Hauptversammlung be-","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                              23\nzeichneten Personen als Vertreter zur Füh-             4. die Verfügungen in den Fällen der § § 35\nrung des Rechtsstreits (§ 122 Abs. 2 des                   bis 37 der Grundbuchordnung, sofern nicht\nAktiengesetzes),                                           der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein\nm~ die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136                    geführt wird;\nAbs. 3 des Aktiengesetzes),                            5. die Verfügungen in den Fällen, in denen\nn) die Bestellung oder Abberufung von Ab-                       die Eintragung von einem Vorerben be-\nwicklern (§ 206 des Aktiengesetzes),                       willigt oder beantragt wird.\n0) die Anordnung der Prüfung des Jahres-                (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Ein-\nabschlusses von Gesellschaften in Abwick-       tragung im Grundbuch durch den Rechtspfleger un-\nlung (§ 211 Abs. 3 des Aktiengesetzes);         terzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf\neine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Grund-\n4. die Verrichtungen, welche den Gerichten in\nAnsehung der nach der;1 Handelsgesetzbuch            buch verfügt hat.\noder nach dem Gesetz betreffend die privat-                                      § 18\nrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt\naufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis              Schiffsregister-  und  Schiffsbauregistersachen\n158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der           (1) In den dem Schiffsregistergericht zugewiese-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit).                     - nen Sachen bleiben die folgenden Geschäfte dem\nRichter vorbehalten:\n§ 16                                   1. die Löschung einer Eintragung und die\nEintragung eines Widerspruchs (§§ 21, 22,\nVerschollenhei tssachen\n56, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn\nIn Verschollenheitssachen bleibt das Verfahren                     diese Geschäfte von Amts wegen vor-\ndem Richter vorbehalten:                                             genommen werden;\n1. wenn der Antrag auf Einleitung des Verfah-                  2. die Eintragungen und Löschungen auf\nrens vom Staatsanwalt gestellt wird (§ 16                       Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Än-\nAbs. 2 Buchstabe a des Verschollenheitsgeset-                   derung von Vorschriften über das Schiffs-\nzes);                                                           register vom 26. Mai 1951            (Bundes-\n2. wenn der Antrag von anderen Personen als                        gesetzbl. I S. 355);\ndem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten, den              3. die Verfügungen auf Anträge, durch die\nehelichen oder ihnen gleichgestellten Abkömm-                   eine Berichtigung des Registers auf Grund\nlingen oder den Eltern des Verschollenen ge-                    Unrichtigkeitsnachweises      erstrebt   wird\nstellt wird (§ 16 Abs. 2 Buchstabe c des Ver-                   (§§ 31, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn\nschollenhei tsgesetzes);                                        nicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Ur-\n3. wenn der Antrag gestellt wird, das Verfahren                    kunden, im Fall der Erbfolge durch Erb-\nnach den Vorschriften der Konvention der Ver-                   schein, nachgewiesen wird;\neinten Nationen vom 6. April 1950 über die                  4. die Verfügungen in _den Fällen der §§ 41,\nTodeserklärung Verschollener (Bundesgesetzbl.                   42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern\n1955 II S. 701, 706) durchzuführen oder eine Be-                nicht der Nachweis der Erbfolge durch Erb-\nscheinigung nach Artikel 6 der Konvention aus-                  schein geführt wird;\nzustellen;\n5. die Verfügungen in den Fällen, in denen\n4. in den Fällen des § 33 a des Verschollenheits-                  die Eintragung von einem Vorerben be-\ngesetzes.                                                       willigt oder beantragt wird.\n§ 17                               (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Ein-\nGrundbuchsachen                       tragung im Register durch den Rechtspfleger unter-\nzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf eine\n(1) In Grundbuchsachen bleiben         folgende   Ge-   Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Schiffsregister\nschäfte dem Richter vorbehalten:                          oder Schiffsbauregister verfügt hat.\n1. die Löschung einer Eintragung, die Eintra-\ngung eines Widerspruchs und die Berichti-\ngung des Grundbuchs (§§ 53, 82 a, 84 bis 89                       DRITTER ABSCHNITT\nder Grundbuchordnung), wenn diese Ge-\nschäfte von Amts wegen vorgenommen                 Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte\nwerden;                                                in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\nZwangsversteigerungsverfahren,\n2. die Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90      Konkursverfahren und Vergleichsverfahren\nbis 109, 114 der Grundbuchordnung);                          sowie auf dem Gebiete des\n3. die Verfügungen auf Anträge, durch die                           Beurkundungswesens\neine Berichtigung des Grundbuchs auf                                       § 19\nGrund Unrichtigkeitsnachweises erstrebt\nwird (§ 22 der Grundbuchordnung), wenn                       Bü-rgerliche Rechtsstreitigkeiten\nnicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Ur-     Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivil-\nkunden, im Falle der Erbfolge durch Erb-       prozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden\nschein, nachgewiesen wird;                     dem Rechtspfleger übertragen:","24                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. das Mahnvcrfc1hrcn (§§ 688 ff. der Zivilprozeß-          prozeßordnung von einem anderen Amts-\nordnung) einschließlich der Verweisung an                gericht oder von dem Verteilungsgericht\ndas Landgericht, soweit sie nicht auf Grund              (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu treffen sind.\nmündlicher Verhandlung beschlossen wird\n(§ G97 Abs. 2 der ZiviJprozcßordnung); jedoch            Jedoch bleiben dem Richter vorbehalten\nbleibt das Streitverfohren dem Richter, das              a) die Entscheidungen gemäß §§ 76.5 a, 766,\nVerfahren gcmiiß § G99 Abs. 1 der Zivilprozeß-               811 a sowie§ 813 a der Zivilprozeßordnung,\nordnung dem Urkundsbeamten der Geschäfts-                b) die Anordnungen auf anderweitige Ver-\nstelle vorbdrnllen;                                           wertung einer gepfändeten Sache (§ 825\n2. das Aufgebolsverfahren mit Ausnahme der                        der Zivilprozeßordnung),\nWahrnehmung des Aufgebotstcrmins und der                 c) das Offenbarungseidverfahren (§§ 807, 883,\ndarin ergehenden Entscheidungen sowie des                    889, 899 ff. der Zivilprozeßordnung).\nAnfc:chtungsvcrfohrens (§§ 94G ff. der Zivil-\nprozeßordnunq);                                          Ferner bleiben dem Richter vorbehalten\nd) die Entscheidungen des Vollstreckungs-\n3. die nach §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung\ngerichts gemäß § 26 des Heimkehrergeset-\nzu trdfend(!l1 Entscheidungen über die Rück-\nzes vom 19. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.\ngalw von SidwrheitEn;\nS. 221) in der Fassung der Gesetze vom\n-4. die in § 118 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung                  30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875,\nbewichneten Maßnahmen einschließlich der                      994) und vom 17. August 1953 (Bundes-\nBeurkundunu von Vergleichen gemäß § 118 a                     gesetzbl. I S. 931),\nAbs. 3, wenn der Vorsitzende an Stelle eines\ne) die    Entscheidungen des     Vollstreckungs-\nRichtHs den fü:chlspfleger damit beauftragt;\ngerichts gemäß §§ 30, 31   des Wohnraum-\nferner die Befugnisse des Urkundsbeamten\nbewirtschaftungsgesetzes    vorn 31. März\nder Cesdliiftsstelle gemäß § 118 a Abs. 2\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97).\nSatz 2;\n5. die Entscheidtrn~J über die Nachzahlungspflicht\nder armen Partei (§ 125 der Zivilprozeßord-                                   § 20\nnung);                                                               Zwangsversteigerung\n6. die Entscheidung über die Bestellung von Zu-             und Zwangsverwaltung von Grundstücken\nstellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivil-          (1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach dem\nprozeßordnung);                                   Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\n7. die Bewilligu n~J der Zustellung im Falle des      Zwangsverwaltung werden dem Rechtspfleger über-\n§ 177 der Zi vilprozeßordnung;                    tragen:\n8. die    Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung             1. die    Bestellung des Zustellungsvertreters\nzur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen                 (§ 6 des Gesetzes über die Zwangsver-\nFeiertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung);                   steigerung und die Zwangsverwaltung);\n9. die Erteilung der vollstreckban~n Ausfertigun-            2. die Nachrichten zum Grundbuch (§ 19 des\ngen in den Fällen des§ 726 Abs. 1, dt~r §§ 727               Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nbis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie                und die Zwangsverwaltung);\ndes § 749 der Zi vilprozeßordnung und des § 16           3. die Beschlagnahme von Forderungen nach\ndes Mieterschutzgesetzes;                                    § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-\n10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren                    versteigerung und die Zwangsverwaltung;\nAusfertigungen gerichtlicher Urkunden gemäß              4. die Einstellung des Verfahr~ns nach § 30\n§ 797 Abs. ] der Zivilprozeßordnung;                         des Gese.tzes über die Zwangsversteige-\n11. die Anordnung, daß die Partei, welche einen                   rung und die Zwangsverwaltung;\nArrestbefehl oder eine einstweilige Verfü-               5. das Ersuchen um Löschung des Versteige-\ngung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmen-                 rungsvermerks (§ 34 des Gesetzes über die\nden Prist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1,               Zwangsversteigerung und die Zwangsver-\n§ 936 der Zivilprozeßordnung);                               waltung);\n12. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung               6. die Ausführung der Bestimmung des Ver-\neines vollzogenen Arrestes gegen Hinter-                     steigerungstermins (§§ 37 ff. des Gesetzes\nlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten                  über die Zwangsversteigerung und die\nGeldbetrages (§ 934 Abs. 1 der Zivilprozeß-                  Zwangsverwaltung), insbesondere die Mit-\nordnung);                                                   teilungen an die Beteiligten (§ 41 des Ge-\n13. die Pfändung von Forderungen aus einem                        setzes über die Zwangsversteigerung und\nArrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht                 die Zwangsverwaltung) einschließlich der\nzugleich den Pfändungsbeschluß enthält;                     Feststellung der Rangverhältnisse und der\nHöhe der Ansprüche der Beteiligten;\n14. die Entscheidungen und Anordnungen im\nZwangsvollstreckungsverfahren      nach   dem            7. die gerichtliche Verwaltung des Grund-\nAchten Buch der Zi vllprozeßordnung, soweit                  stücks nach § 94 des Gesetzes über die\nsie von dem Vollstreckungsgericht oder in                   Zwangsversteigerung und die Zwangsver-\nden Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivil-                   waltung;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: B·onn, den 8. Februar 1957                          25\n8. das gesamte Verteilungsverfahren (§§ 105             2. die Anordnung der öffentlichen Bekannt-\nff., §§ 156, 157 des Gesetzes über die                  machung und der Zustellung des allgemei-\nZwangsversteigerung und die Zwangsver-                  nen Veräußerungsverbots oder der Auf-\nwaltung);                                               hebung einer Verfügungsbeschränkung in\n9. die Beaufsichtigung des Zwangsverwalters                 den Fällen des § 60 Abs. 2, des § 63 Abs. 2\n(§ 153 des Gesetzes über die Zwangsver-                und des § 65 Abs. 2 der-Vergleichsordnung;\nsteigerung und die Zwangsverwaltung) mit             3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder\nAusnahme der Festsetzung seiner Ver-                    das Registergericht um Eintragung des all-\ngütung.                                                 gemeinen Veräußerungsverbots und der Er-\n(2) In geeigneten Fällen kann der Richter dem                   öffnung des Vergleichsverfahrens oder um\nRechtspfleger das gesamte Verfahren in Zwangs-                     Löschung der Eintragung (§ 61 Abs. 2, § 65\nversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit                    Abs. 2 der Vergleichsordnung);\nAusnahme der Beschlüsse über die Anordnung des\n4. die Mitteilung des wesentlichen Inhalts des\nVerfahrens und über die Zulassung weiterer Gläu-\nbestätigten Vergleichs an die Vergleichs-\nbiger übertragen.\ngläubiger (§ 78 Abs. 4 der Vergleichsord-\n§ 21                                    nung);\nKonkursverfahren                            5. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in\n(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der                    den Fällen des § 85 der Vergleichsordnung,\nKonkursordnung werden dem Rechtspfleger über-                      soweit der Rechtspfleger nach § 19 Nr. 9\ntragen:                                                            dieses Gesetzes zuständig ist.\n1. die Prüfung der Schlußrechnung {§- 8-6- der      (2) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.\nKonkursordnung);\n2. die Anordnung. der Eintragung in die\nSchuldnerliste (§ 107 Abs. 2 der Konkurs-                              § 23\nordnung);                                                         U rkundssachen\n3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder            Soweit die Gerichte auf Grund bundesrechtlicher\ndas Registergericht um Eintragung des all-    Vorschriften zur gerichtlichen Beurkundung zustän-\ngemeinen Veräußerungsverbots und der          dig sind, werden die folgenden Geschäfte auf den\nEröffnung des Konkursverfahrens oder um       Rechtspfleger übertragen:\nLöschung der Eintragung (§ 113 Abs. 2,\n§ 114 der Konkursordnung);                      1. die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift\n4. die Bestimmung der Frist zur Verwertung             oder eines Handzeichens (§ 167 Abs. 2 des Ge-\neines gepfändeten oder entsprechend be-            setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\nlasteten Massegegenstandes (§ 127 Abs. 2           gen Gerichtsbarkeit);\nder Konkursordnung);                            2. die Beurkundung des Verzichts des elterlichen\n5. der Erlaß von Verfügungen, durch die Auf-           Gewalthabers auf die Nutznießung am Kindes-\nlagen zur Ergänzung oder Richtigstellung           vermögen (§§ 1662, 1686 des Bürgerlichen Ge-\nder Anmeldungen (§§ 139, 140 der Kon-              setzbuchs);\nkursordnung) gemacht werden;                    3. die Beurkundung der Anerkennung der Vater-\n6. die Erteilung beglaubigter Tabellenauszüge          schaft (§§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen\n(§ 146 Abs. 1 Satz 2 der Konkursordnung);          Gesetzbuchs), die Beurkundung der Verpflich-,\n7. die Anordnung und Prüfung einer nachträg-           tung des ehelichen oder unehelichen Vaters\nlichen Verteilung in den Fällen des § 166          zur Zahlung einer Abfindungssumme in voll-\nder Konkursordnung;                                streckbarer Form;\n8. die Ermächtigung des Konkursverwalters in\n4. die Beurkundung des Antrags des Vaters eines\nden Fällen des § 170 der Konkursordnung;\nunehelichen Kindes auf Ehelichkeitserklärung\n9. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in           und der Einwilligung der Mutter des Kindes\nden Fällen der §§ 164, 194 der Konkurs-\nund der Frau des Antragstellers (§ 1730 des\nordnung, soweit der Rechtspfleger nach § 19\nBürgerlichen Gesetzbuchs);\nNr. 9 dieses Gesetzes zuständig ist.\n(2) In geeigneten Fällen kann der Richter das           5. die Beurkundung der Einwilligung des Ehe-\nKonkursverfahren dem Rechtspfleger nach Entschei-             gatten des Annehmenden sowie der Eltern des\ndung über die Eröffnung des Verfahrens und über               Angenommenen zu einem Vertrage, durch den\ndie Ernennung des Konkursverwalters ganz über-                 jemand an Kindes Statt angenommen wird\ntragen.                                                        (§ 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n§ 22                            6. die Beurkundung von Erklärungen über An-\nVergleichsverfahren                        nahme und Ausschlagung einer Erbschaft\n(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der                (§§ 1945, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nVergleichsordnung werden dem Rechtspfleger über-           7. die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung\ntragen:                                                       einschließlich der Abnahme einer eidesstatt-\n1. die Anhörung der Berufsvertretung (§ 14             lichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen\nder Vergleichsordnung);                            Gesetzbuchs);","26                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n8. die Beurkundung uncl die Entgegennahme der                                     §  28\nder rorrn dPs § 29 der Grundbuchordnung oder\nGemeinsames Amtsgericht\ndc!s § ]7 der SchiffsrqJislcrordnung bedürfen-\nfür Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\nden Einlrcl(JUngsbew illigungcn und sonstigen\nverwaltungssachen\nErklärungPn, einschließlich der Schuldurkun-\nden, de>r Unterwerfung unter die sofortige           § 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nZwangsvollstreckung aus der Urkunde, der Ab-      und die Zwangsverwaltung erhält folgenden neuen\ntretungs- und Verpfändungserklärungen sowie       Absatz 2:\nder Ernpfongsbcsdwinigungcn, und die Ent-\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ngegennahrne von Auflassungen.\ndurch Rechtsverordnung die Zwangsversteige-\nrungs- und Zwangsverwaltungssachen einem\nVIElffER ABSCHNITT                        Amtsgericht für die' Bezirke mehrerer Amtsge-\nrichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung\nSo n stigc Vorschriften                    für eine sachdienliche Förderung und schnellere\nauf dem Ccbicte der Gerichtsverfassung                Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die\n§ 24                             Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nVorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers            die Landesjustizverwaltungen übertragen.\"\nDurch die Vorschriften des § 3 wird die Befugnis\nder Landesjustizverwaltungen end der von ihnen                                       §  29\nbestimmten Stellen nicht berührt, den Rechtspfleger\nmit der Mitwirkung bei Geschäften, die vom Pichter                        Gemeinsames Amtsgericht\nwahrzunehmen sind, zu beauftragen, insbesondere                               für Konkurssachen\nsoweit es sich um die Vorbereitung richterlicher            § 71 der Konkursordnung erhält folgenden neuen\nAmtshandlungen, darunter die Anfertigung von              Absatz 3:\nEntwürfen, handelt.\n„Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so\n§ 25                             durch Rechtsverordnung die Konkurssachen einem\nVerhältnis des Rechtspflegers                  Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsge-\nzum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle               richte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung\nfür eine sachdienliche Förderung und schnellere\n(1) Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der\nErledigun~ der Verfahren erforderlich ist. Die\nGeschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-\nLandesregierungen können die Ermächtigung auf\nschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus\n§ 19 Nr. 4 (zu § 118a der Zivilprozeßordnung) und\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.\"\n§ 19 Nr. 9 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung)\netwas anderes ergibt.                                                                § 30\n(2) Im übrigen sind gesetzliche Vorschriften über\nGemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den\nRechtspfleger nicht anzuwenden.                             Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nändert:\n(3) Uber Anträge, die auf Anderung einer Ent-\nscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle         1. § 29 erhält folgende Fassung:\ngerichtet sind, entscheidet der Richter.\n,,§ 29\n§ 26                                  Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor-\nstandes fehlen, sind sie in drmgenden Fällen für\nPflicht zur Wahrnehmung\ndie Zeit bis zur Behebung des Mangels auf An-\nsonstiger Dienstgeschäfte\ntrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu\n(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als             bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein\nRechtspfleger wird seine Pflicht, andere Diem;tge-           seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.\"\nschäfte, insbesondere die des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle, wahrzunehmen, nicht berührt.            2. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind -111f die       ,,\\Vird dem Verlangen nicht entsprochen, so\nsonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben             kann das Amtsgericht die Mitg 1 'eder, die das\ndes Rechlspflegers betrauten Beamten nicht anzu-             Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Ver-\nwenden.\nsammlung ermächtigen; es kann Anordnungen\n§ 27                              über die Führung des Vorsitzes in der Versamm-\nZuständiger Richter                       lung treffen. Zuständi l ist das Amtsgericht, das\nfür den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz\nSoweit mit Angelegenheiten, die dem Rechts-\nhat, das Vereinsregister führt.\"\npfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen\nsind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird,\n3. § 55 erhält folgenden neuen Absatz 2:\nist hierfür das nach den allqemeinen Verfahrensvor-\nschriften zu bestimmende Gericht in der für die je-               „Die Landesjustizverwaltungen können die\nweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung              Vereinssachen einem Amtsgericht für die Be-\nzuständig.                                                   zirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                            27\nFUNFTER ABSCHNITT                       (4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für\nSchluß vorschritten                  die dem Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht oder\nGrundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere\n§ 31\nBehörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt\nRegelung für die Ubergangszeit              die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die\nJustizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2         Abänderung einer Entscheidung einer solchen Be-\nnicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines           hörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. Das\nRechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund       gleiche gilt, soweit durch Landesrecht bestimmt ist,\nder bisher geltenden Vorschriften                       daß die in dem Gesetz über die Zwangsversteige-\n1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prü-    rung und die Zwangsverwaltung dem Vollstrek-\nfung für den gehobenen Justizdienst abgelegt      kungsgericht zugewiesenen Amtshandlungen von\nhaben oder nicht nur zeitweilig als Rechts-       einer anderen Behörde oder einem Beamten wahr-\npfleger tätig gewesen sind oder                   zunehmen sind, wenn die Abänderung einer Ent-\nscheidung der Behörde oder des Beamten verlangt\n2. binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten\nwird.\ndieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen\nJustizdienst ablegen.                                                       § 34\nNeugliederung der Gerichte\n§ 32                                          in Baden-Württemberg\nEinschränkung\nDas Land Baden-Württemberg kann bei der Neu-\nder Ubertragung bei einzelnen Gerichten\ngliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschrif-\n(1) Aus wichtigen Gründen können die Landes-         ten des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz\njustizverwaltungen bis zum 31. März 1959 anordnen,      des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses\ndaß die in § 3 aufgeführten Geschäfte ganz oder         Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile er-\nteilweise vom Richter wahrgenommen werden. Die          strecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Be-\nAnordnung kann auf einzelne Gerichte beschränkt         stimmung gelten in den eingegliederten Gebietstei-\nwerden.                                                 len die bundesrechtlichen Vorschriften des Grund-\n(2) Derartige    Anordnungen treten, soweit sie      buch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des\nnicht schon vorher widerrufen werden, am 31. März       Amtsgerichts in Kraft sind.\n1959 außer Kraft.\n§ 33                                                   § 35\nVorbehalt für Baden-Württemberg                            Aufhebung von Vorschriften\n(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den\n(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\nNotariaten und den Grundbuchämtern des badi-\nschen Rechtsgebietes die beim Amtsgericht nach § 3             1. Artikel VI des Gesetzes zur Entlastung der\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und f vorbehaltlich der                 Gerichte vom 11. März 1921 (Reichsgesetz-\n§§ 13 und .17 sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buch-                   blatt S. 229) mit Ausnahme des § 1 Nr. III\nstabenbund e in Verbindung mit§ 20 Abs. 1, § 23                   und des § 3 Abs. 1 sowie die Reichs-Ent-\nNr. 6 und 7 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger über-               lastungsverfügung des Reichsministers der\ntragenen Geschäfte von einem zum Rechtspfleger-                   Justiz vom 3. Juli 1943 (Deutsche Justiz\namt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern                       S. 339) in der Fassung der Allgemeinen Ver-\ndiesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zu-               fügungen vom 5. Juni und vom 19. Septem-\ngewiesen werden.                                                  ber 1944 (Deutsche Justiz S. i85 und S. 249) 1\n(2) Der einem Grundbuchamt zugewiesene Rechts-               2. § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Ge-\npfleger ist auch zustündig                                        setz über die Zwangsversteigerung und die\na) für die öffentliche Beglaubigung einer Un-             Zwangsverwaltung;\nterschrift oder eines Handzeichens (§ 23            3. die landesrechtlichen Vorschriften über den\nNr. 1),                                                Ausbildungsgang und die Rechtsstellung\nb) für die Beurkundung der der Form des § 29               der als Rechtspfleger tätigen Beamten, so-\nder Grundbuchordnung bedürfenden Ein-                  weit sie den Vorschriften dieses Gesetzes\ntragungsbewilligungen und der sonstigen                entgegenstehen;\nzur Eintragung in das Grundbuch erforder-           4. das preußische Gesetz betreff end die Uber-\nlichen Erklärungen mit Ausnahme der                    tragung richterlicher Geschäfte in Zwangs-\nSchuldurkunden, der Unterwerfung unter                 versteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\ndie sofortige Zwangsvollstreckung, der Ab-             sachen auf den Urkundsbeamten der Ge-\ntretungs- und Verpfändungserklärungen                  schäftsstelle vom 15. Dezember 1923 (Preu-\nsowie der Empfangsbescheinigungen und                  ßische Gesetzsammlung S. 552);\nc) für die Entgegennahme von Auflassungen.\n5. die Allgemeine Verfügung des Reichsmini-\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Ge-              sters der Justiz über die geschäftliche Be-\nsetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar                handlung der Angelegenheiten betreffend\nneben dem Rechtspfleger für die diesem übertrage-                 die Kapitalkreditbeschaffung für landwirt-\nnen Geschlifte zuständig bleibt. An die Stelle des                schaftliche Pächter vom 6. November 1939\nRichters tritt der Notar.                                         (Deutsche Justiz S. 1719).","28                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Vorschriften, die auf Grund des § 13 des Ein-                             § 36\nführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangs-                           Geltung in Berlin\nversteigerung und die Zwangsverwaltung von den            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfrüheren Ländern Baden und Württemberg erlassen         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsind, bleiben in Kraft. Das Land Baden-Württemberg      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nkann die Bestimmungen aufheben, im Rahmen des\n§ 37\nnach Absatz 1 Ni. 2 aufgehobenen § 13 des Einfüh-\nrungsgesetzes ändern und auf andere Teile seines                            Inkrafttreten\nGebietes erstrecken.                                      Das Gesetz tritt am 1. Juli 1957 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Landes\nBaden-w·ürttemberg aus Artikel 138 des Grund-\ngesetzes sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Februar 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}