{"id":"bgbl1-1957-2-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":2,"date":"1957-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_2.pdf#page=2","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1957-02-07T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAchte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.\nVom 7. Februar 1957.\nAuf Grund des § 7 a und des § 18 Abs. 1 Ziff. 1           ländische Beauftragte darf die Einfuhrbescheini-\nbis 3 des Umsatzstc!uergcsctzcs in der Fassung der           gung nur ausstellen, wenn seine Tätigkeit bei\nBekanntnicH:hung vom l. September 1951 (Bundes-              der Durchführung des Auftrags über die üb-\ngeselzbl. I S. 791) in der am Tage der Verkündung            lichen Spediteurleistungen nicht hinausgegangen\ndieser Verordnung geltenden Fassung verordnet                ist. Die Zulassung zur Ausstellung von Einfuhr-\ndie Bundesregierung und auf Grund des § 161                  bescheinigungen spricht die für den inländischen\nAbs. 1 Zi ff. 2 der Reichsabgabenordnung verordnet           Beauftragten zuständige Oberfinanzdirektion\nder Buncksminister der Finanzen:                             aus. Die Zulassung kann mit Auflagen verbun-\nden werden. Die Einfuhrbescheinigungen der\nvon den Oberfinanzdirektionen steuerlich zuge-\n§ 1\nlassenen inländischen Beauftragten gelten nur,\nDie Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-                 wenn in ihnen die Zulassungsverfügung ange-\nsteuergesetz in der Fassung                                  geben ist.\"\nder Bekanntmachung vom 1. September 1951\n2. Das anliegende Muster einer Einfuhrbescheini-\n(Bundesgesetzbl. I S. 796),\ngung wird den Durchführungsbestimmungen\nder Verordnung zur Änderung und Ergänzung der             zum Umsatzsteuergesetz als Anlage 4 angefügt.\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\ngesetz vom 4. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I           3. § 12 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nS. 861),                                                   ,,Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren,\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der                    das Zusammenstellen von erworbenen Gegen-\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                ständen zu Sachgesamtheiten und das Anbrin-\ngesetz vom 20. Dezember 195 l (Bundesgesetzbl. I           gen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbei-\nS.984),                                                    tung oder Verarbeitung.\"\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-         4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der in Klammern\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                gesetzte Teil folgende Fassung:\nvom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 285),               ,, (§ 4 Ziff. 4 und 17, § 7 Abs. 3, § 7 a des Ge-\nder Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-             setzes, § 58 b Abs. 2 Ziff. 3, § 62 Abs. 2 und 3\nführungsbestirn rnungcn zum Umsatzsteuergesetz             dieser Durchführungsbestimmungen)\".\nvom 23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 715),\n5. In § 13 Abs. 2 erhält der in Klammern gesetzte\nder Fünften Verordnung zur Änderung der Durch-             Teil folgende Fassung:\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\n,, (§ 4 Ziff. 4 und 17, § 7 Abs. 3, § 7 a des Ge-\nvom 5. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 792),\nsetzes, § 15 Abs. 3, § 58 b Abs. 2 Ziff. 3, § 62\nder Sechsten Verordnung zur Änderung der                   Abs. 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmun-\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                gen)\".\ngesetz vom 14. August 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 262) und                                             6. In § 15 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nder Siebenten Verordnung zur Änderung der                       ,,(3) Haben die Umsätze aus einem land- und\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich der\ngesetz vom 16. Pebruar 1956 (Bundesgesetzbl. I             steuerfreien Umsätze) im letzten vorangegange-\ns.  73)                                                    nen Kalenderjahr 30 000 Deutsche Mark nicht\nüberstiegen und werden sie diesen Betrag auch\nwerden wie folgt geändert:\nim laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht\n1. In § 5 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3           übersteigen, so ist der Unternehmer von der\nangefügt:                                               Aufzeichnungspflicht für den land- und forst-\nwirtschaftlichen Betrieb befreit. Die Befreiung\n,, (3) Läßt der Lieferet im Fall der Einfuhr\nvon der Aufzeichnungspflicht tritt insoweit nicht\n(§ 20 Abs. 1) den Gegenstand an seinen steuer-\nein, als der Unternehmer Gegenstände, die er\nlich zugelassenen Beauftragten befördern und\ninnerhalb seines land- und forstwirtschaftlichen\nbenennt er ihm seinen Abnehmer spätestens am\nBetriebs erzeugt hat, im Rahmen eines Betriebs\nTage der Einfuhr, so gilt die Lieferung mit der\nliefert, der der Gewerbesteuer unterliegt.\"\nDbergabe des Gegenstandes an den Spediteur,\nFrachtführer oder Verfrachter als ausgeführt.        7. Die Dberschrift vor § 17 erhält folgende Fas-\nDer Tag der Benennung des Abnehmers und der             sung:\nTag der Einfuhr sind durch eine Einfuhrbeschei-                      ,,Zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes\".\nnigung des steuerlich zugelassenen inländischen\nBeauftragten des Liefernrs nach vorgeschriebe-       8. In § 11 wird Absatz 1 gestrichen:.\nnem Muster (Anlage 4) nachzuweisen. Der in-          9. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                                  7\n10. In § 25 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-         18. In § 29 Abs. 2 erhält die Ziffer 10 folgende Fas-\ngende Fassung:                                             sung:\n,, 10. Milch, auch gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt,\n„Ist der Nachweis in dieser \\Veise nicht möglich\nhomogenisiert, vitaminiert oder einge-·\noder nicht zurnutbar, so kann das Finanzamt die\nstellt;\".\nFührung des Nachweises durch andere Belege\nzulassen. I Jierbei kann eine Ubernahmebeschei-\nnigung des m i L der Besor~Jlmg der Beförderung        19. In § 29 Abs. 2 Ziff. 12 werden zwischen die\nin das Ausland beauftragten Spediteurs nur in              Worte „gefärbt,\" und gekrempelt\" die Worte\nII\nVerbindung mit Belegen, aus denen sich die                 ,,mottensicher gemacht,\" eingefügt.\nDurchführung des Besorgungsauftrags ergibt,\nanerkannt werden.\"                                     20. In § 29 Abs. 2 Ziff. 13 wird hinter Buchstabe d\nfolgender Buchstabe e eingefügt:\n11. In § 25 Abs. 2 Ziff. 1 wird jeweils das Wort               11  e) Dolomit, Magnesit, Karnallit, magnesium-\n,,Ausfuhrbestäligung\" durch das Wort „Ver-                          haltige Rückstände, magnesiumhaltige Wäs-\nsandbestätigung\" und werden die Worte „Tag                          ser und wasserfreies Magnesiumchlorid, so-\nder Ausfuhr und die Art der Beförderung\"                            weit diese Gegenstände für die Verhüttung\ndurch die Worte „Tag und Ort der Versendung                         auf metallisches Magnesium oder Magne-\nin das Ausland, Empfänger und Bestimmungs-                          siumlegierungen verwendet werden;\".\nort im Ausland\" ersetzt.\n21. In § 30 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-\n12. In § 25 Abs. 4 werden jeweils die Worte „die               sung:\nAusfuhrstelle\" durch die Worte „den ausländi-                  1. die in § 29 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Gegen-\n11\nschen Abnehmer\" ersetzt.                                           stände (Baumwolle usw.) gewaschen, ge-\nreinigt, gebleicht oder getrocknet werden,\n13. In § 26 Ziff. 3 b wird das Wort „Ausfuhrbestäti-                  Baumwollproben (Probenbaumwolle) ver-\ngung\" durch das Wort „Versandbestätigung\"                          mengt werden oder Linters in Papier oder\nersetzt.                                                           Pappenform gepreßt wird;\".\n22. In § 30 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter dem Wort\n14. In § 27 Abs. 2 wird hinter Satz 1 der Punkt                                                                      11\n„ begast ein Beistrich und das Wort „ eosiniert\nII\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgender\neingefügt.\nHalbsatz angefügt:\n„oder wenn für einen solchen Auftraggeber              23. In § 30 Abs. 1 wird die Ziffer 4 a gestrichen.\neine Werkleistung im Sinne des § 8 bewirkt\nwird und hierbei der Stoff in das Inland, der\nGegenstand in das Ausland gelangt.\"                    24. In § 30 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 5 folgende\nZiffer 5 a eingefügt:\n15. In § 28 werden in Absatz 1 Ziff. 3 hinter der               11 5 a.   die in § 29 Abs. 2 Ziff. 9 b genannten Ge-\nKlammer die folgenden Worte eingefügt:                                genstände (Eisen usw.) in der Längs- oder\nQuerrichtung oder in beiden Richtungen\n„und die Ubernahme von Gewichtsgarantien für                          geschnitten werden;\".\ndiese Güter\".\n25. In § 30 Abs. 1 erhält die Ziffer 6 folgende Fas-\n16. In § 28 werden in Absatz 1 am Schluß der Punkt             sung:\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nZiffern 7 und 8 angefügt:                                   11 6. Milch (§ 29 Abs. 2 Ziff. 10) gereinigt, erhitzt,\ntiefgekühlt, homogenisiert, vitaminiert oder\n11\n,,7. die Besorgung von Lagerungen, die in Frei-                    eingestellt wird; •\nhäfen erfolgen sollen, durch Spediteure;\n26. In§ 30 Abs. 1 Ziff. 8 werden zwischen die Worte\n8. die     Leistungen    der     Schiffsfestmacher-,\n,,gefärbt,\" und „gekrempelt\" die \\,Vorte motten-\n11\nSchiffsbewachungs- und Schiffsreinigungs-\nsicher gemacht,\" eingefügt.\nbetriebe, soweit sich die Leistungen auf See-\nschiffe erstrecken.\"\n27. In § 30 Abs. 1 Ziff. 9 wird hinter Satz 1 folgen-\nder Satz eingefügt:\n17. In § 29 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-\nsung:                                                       ,,Die Steuerfreiheit wird nicht ausgeschlossen,\nwenn Aluminium- und Magnesiumlegierungen\n,, 1. Baum wolle roh, Abfälle davon, Spinnerei-            bis zu fünfzehn vom Hundert, die übrigen Le-\nabfälle aller Art und Linters (auch in Pa-           gierungen bis zu zehn vom Hundert Bestand-\npier- oder Pappenform gepreßt), auch ge-             teile enthalten, die anderen als den in § 29\nwasdwn, gereinigt, gebleicht oder getrock-           Abs. 2 Ziff. 13 genannten Gegenständen entstam-\nnet;\".                                               men.\"","8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n28. In § 32 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich                     sonstigen Verfassung dient, unmittel-\ndes Rundfunks\" durch die Worte „und für den                         bar zugute kommen. Steuerpflichtig\nRundfunk ersetzt.\nII\nsind daher z.B. das entgeltliche Wa-\nschen und Nähen durch Erziehungs-\n29. In § 35 Abs. 2 wird Satz 2 gestricht~n.                             anstalten für Dritte, der Verkauf hand-\nwerklicher Erzeugnisse an Dritte und\ndergleichen;\".\n30. In § 39 Ziff. 3 Satz 1 wird das Wort „soweit\"\ndurch das Wort „wenn ersetzt. Satz 2 erhält\nII\n34. In § 44 wird folgender Satz angefügt:\nfolgende Fassung:\n,,Als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-\n,,Die Gewährung von Verpflegung und Unter-                treibenden gelten im Sinne dieser Vorschrift\nkunft ist nicht nach § 4 Ziff. 11 des Gesetzes            nich.t Lehrlinge und Anlernlinge.\"\nsteuerfrei.\"\n35. § 46 erhält folgende Fassung:\n31. In § 41 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n„Zu § 4 Ziff. 19 des Gesetzes\n,, (2) Für die Begriffe wohltätige und gemein-\n§ 46\nnützige Zwecke sind die §§ 17 bis 19 des Steuer-\nanpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934                                      Steuerbefreiung\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung                     bei landwirtschaftlichen Betrieben\nzur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-                (1) Als landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Be-\nanpassungsgesetzes (Gemeinnü tzigkei tsverord-            trieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die\nnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I            Landwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft\nS. 1592) entspH~chend anzuwenden. Die wohl-               gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Ge-\ntätigen Zwecke sind den mildtätigen Zwecken               müse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und\nim Sinn der vorbezeichneten Vorschriften gleich-          Weidewirtschaft einschließlich der Wander-\nzusetzen.\"                                                schäf erei, die Fischzucht einschließlich der Teich-\nwirtschaft und die Binnenfischerei.\n32. In § 42 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende                (2) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten\nFassung:                                                  auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Ab-\n,, (3) Eine Krnnkcnanstalt dient in besonderem         melkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Be-\nMaße der rninderbernittelt.,~n Bevölkerung, wenn          triebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung\nsie die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10              überwiegend Erzeugnisse verwendet werden,\nAbs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung              die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ge-\nder §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes             wonnen sind. Abmelkställe in Berlin sind, so-\n(Gemeinnlitzigkei lsverordnung) vom 24. Dezem-            lange das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft\nber 195J (BundC'sgesetzbl. I S. 1592) bezeichnet          von Berlin (West) gilt, als landwirtschaftliche\nsind.                                                     Betriebe anzusehen.\n(3) Als landwirtschaftlicher Betrieb ist auch\n(4) Die Umsä!l:e, die nicht unmittelbar der\nein in einen forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 55)\nKrankenpflege dienen, sind steuerpflichtig, z.B.\neingegliederter landwirtschaftlicher Betriebsteil\nLieferungen und sonstige Leistungen an das\nanzusehen.\nArzt-, Pflege- und Verwaltungspersonal, soweit\nsie nicht nach § 4 Ziff. 12 des Gesetzes umsatz-             (4) Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören\nsteuerfrei sind, die Umsätze aus gewerblichen             auch die Nebenbetriebe, die dem landwirtschaft-\nNebenbetrieben und dergleichen.\"                          lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.\n(5) Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören\n33. In § 43 erhalten Absatz 3 und Absatz 4 Ziff. 1            nicht die forstwirtschaftlichen Betriebsteile eines\nfolgende Fassung:                                         landwirtschaftlichen Betriebs (§ 55 Abs. 2).\n,, (3) Für die Begriffe gemeinnützige, mild-              (6) Als innerhalb eines landwirtschaftlichen\ntätige und kirchliche Zwecke sind die §§ 17 bis           Betriebs erzeugt sind die in einem landwirt-\n19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-             schaftlichen Betrieb hergestellten oder gewon-\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Ver-          nenen Gegenstände und die darin gezüchteten\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des             oder genutzten Tiere anzusehen.\nSteueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-                 (7) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,\nverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-\ndaß der gelieferte Gegenstand nach der Ver-\ngesetzbl. I S. 1592) entsprechend anzuwenden.             kehrsauffassung als landwirtschaftliches Erzeug-\nnis anzusehen ist.\n(4) Steuerfrei sind nur die Umsätze, die jede\nder beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:               (8) Die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeug-\nnisse ist steuerpflichtig, wenn der Erzeuger sie\n1. Die Leistungen müssen dem Personen-          im Rahmen eines Betriebs, der der Gewerbe-\nkreis, dessen Betreuung ein Unterneh-        steuer unterliegt, im Einzelhandel (§ 11 Abs. 3)\nnehmen nach der Satzung, Stiftung oder       ausführt.\"","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                              9\n36. Hinter § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:                   (2) Als forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch\n„Zu § 4 Ziff 21 des Gesetzes                               ein in einen landwirtschaftlichen Betrieb (§ 46)\neingegliederter forstwirtschaftlicher Betriebsteil\n§ 46a                            anzusehen.\nVereinigungen\n(3) Zum forstwirtschaftlichen Betr-ieb gehören\nzur Förderung der Tierzucht\nauch die Nebenbetriebe, die dem forstwirtschaft-\nund zur Trocknung von Feldfrüchten\nlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.\n(1) Vereinigungen im Sinne des § 4 Ziff. 21\ndes Gesetzes können sein                                       (4) Zum forstwirtschaftlichen Betrieb gehören\nnicht die landwirtschaftlichen Betriebsteile eines\n1. eingetragene Vereine,\nforstwirtschaftlichen Betriebs (§ 46 Abs. 3).\n2. Genossenschaften,\n(5) Als innerhalb eines forstwirtschaftlichen\n3. Stiftungen,\nBetriebs erzeugt sind die in einem forstwirt-\n4. nichtrechtsfähige Vereine,                     schaftlichen Betrieb hergestellten oder gewon-\n5. Gesellschaften mit beschränkter Haf-           nenen Gegenstände anzusehen.\ntung,\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des er-\nwenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung              mäßigten Steuersatzes ist, daß der gelieferte\nim Inland haben und wenn ihre Mitglieder,                  Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als\nGenossen oder Gesellschafter überwiegend                   forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist.\nLandwirte sind. Die Steuerbefreiung des § 4\nZiff. 21 des Gesetzes steht auch Vereinigungen                 (7) Liefert der Erzeuger bearbeitetes oder\nzu, deren Mitglieder, Genossen oder Gesell-                verarbeitetes Holz im Rahmen eines Betriebs,\nschafter überwiegend Vereinigungen im Sinne                der der Gewerbesteuer unterliegt, so ist auf\ndes Satzes 1 sind.                                         diese Lieferungen der Steuersatz des § 7 Abs. 1\n(2) Der in § 4 Ziff. 21 des Gesetzes genannte           des Gesetzes anzuwenden. Als bearbeitetes oder\nZweck muß aus der Satzung, der sonstigen Ver-              verarbeitetes Holz im Sinne dieser Vorschrift\nfassung oder dem Gesellschaftsvertrag der Ver-             gelten nicht Rundholz, Scheitholz und Abfall-\nholz.\"\neinigung hervorgehen.\"\n37. In § 48 wird Absatz 2 gestrichen.                      42. In § 57 Abs. 2 Ziff. 1 werden vor dem Wort „01-\nfrüchte\" die Worte „Olsaaten und\" eingefügt.\n38. In § 49 Abs. 1 erhält die Ziffer 6 folgende Fas-\n43. In § 57 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „ Obst\nsung:\noder Gemüse sortiert wird\" ersetzt durch die\n„6. der Verfahrensträger zur Durchführung des              Worte „Käse f ertiggelagert oder paraffiniert\nBundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai              wird;\".\n1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 201 ). \"\n39. In § 49 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „sechs\"            44. In § 57 Abs. 2 werden hinter der Ziffer 3 fol-\ndurch das Wort „zwölf\" ersetzt.                            gende Ziffern eingefügt:\n,,4. Tabak fermentiert wird;\n40. In § 53 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                     5. Hopfen getrocknet, gereutert, entstielt, ge-\n,, (1) Die Werbungsmittler und die sogenann-                   schwefelt (präpariert) oder gemischt wird;\nten Hopfen- und V✓ einkommissionäre in den                    6. Derbholz geschält (entrindet) oder in der\nHopfen-- und Weinbaugebieten sind befugt, der                     Querrichtung geschnitten wird;\nBerechnung der Steuer lediglich die Vermitt-\nlungsgebühr zugrunde zu lf~gen. Werbungsmitt-                 1. Grasmäher, Mähwerke, Bindemäher und\nler ist, wer Personen und Gesellschaften, die                     Mähdrescher mit folgenden Gegenständen\nWerbung für andere durchführen, Werbeauf-                         versehen werden:\nträge für andere im eigenen Namen und für                           Ährenheber, Anbaubleche, Bremsen, Gar-\neigene Rechnung erteilt. Die Steuerpflicht der                      benträger,   Garbentrenner,     Halmteiler,\nWerbungsmittler für die Beratung und für die                        Handablagen, Vorderwagen;\nAnfertigung von Entwürfen, Zeichnungen und\n8. Kraftfahrzeuge beschriftet oder auf Grund\ndergleichen bleibt unberührt.\"\npolizeilicher Vorschrift gekennzeichnet oder\n41. § 55 erhält folgende Fassung:                                     mit erworbenem Zubehör gemäß den Vor-\nschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n„Zu § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a des Gesetzes                            ordnung in der jeweils geltenden Fassung\n§ 55                                   ausgerüstet oder mit erworbenen Gegen-\nständen, soweit sie nachstehend aufgeführt\nErmäßigter Steuersatz                            sind, versehen werden:\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                      Anbaupumpen,        Anhängevorrichtungen,\n(1) Als forstwirtschaftlicher     Betrieb ist ein               Anhängeschienen, Anhängerbeleuchtungs-\nBetrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die                        und -bremsanschlüsse, Aschenbecher, Aus-\nForstwirtschaft gerichtet ist.                                      puffblenden, Batterien, Bedienungseinrich-","10                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ntungen für Körperbehinderte, Be- und               48 . , In § 58 a Ziff. 3 werden hinter dem Wort „Milch-\nEn ll üftungsanlagen, Beleuchtungseinrich-                erzeugnisse\" die Worte ,, (§ 4 Ziff. 20 des Geset-\ntungen, Benzinuhren, Bereifungen ein-                     zes)\" eingefügt und das Wort „Käse\" durch das\nsdt! i(•ßl ich Z w i llingsbercifungen (auch bei          Wort „Eier\" ersetzt.\nAustausch), Betriebsstundenzähler, Blu-\nmenvasen, Dach, Diebstahlsicherungen,              49. In § 58 a Ziff. 8 wird das Wort „nichtalkoholi-\nDreh,:ahlmesser, Fahnenstangen, Fahrtrich-                 schen\" gestrichen.\ntungsanzeiger,          Fahrtschreiber,   Feu~r-\nlöscher, Frostschutzscheiben, Gepäckbrük-\n50. In § 58 b wird Absatz 1 gestrichen.\nken, -galerien, -koffer, -taschen, -träger,\nGerätekupplungen, Gitterräder, Halte-\ngriffe, Haubenverschlüsse, Heizungsanla-           51. In § 58 b Abs. 2 wird der Ziffer 1 folgender Satz\ngen, Kleiderhaken, Klimaanlagen, Kon-                     angefügt:\ntrollapparate, Kopfstützen, Kraftheber,                   „das gilt nicht für Unternehmer, die außer der\nKühlerjalousien, -schutzhauben, Kühler-                   Handspinnerei und Handweberei auch die me-\nverschlußkappe           und    Uberdruckventil,          chanische Spinnerei oder mechanische Weberei\nKühl w assertherrnometer, Lenkerstul pen,                 betreiben;\".\nLichthupen, Mähwerk, Olthermometer,\nPlanen,       Planengestelle, Polsterbezüge,\nRadfelgen, Radzierblenden, -kappen und             52. In § 58 b wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3\nangefügt:\n-ringe, Rammschutzstangen, Randstein-\ntaster, Regenschutzleisten, Reglerschalter,                    ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4\nRiemenscheibe, Rückspiegel, Rundfunkan-                   tritt an die Stelle des vorangegangenen Kalen-\nlagen, Seilwinde, Seitenwagen, Signalan-                   derjahres das laufende Kalenderjahr, wenn\nlagen und -instrumente, Sonnenblenden,\nSoziussitze, Scheibenwaschanlagen, Schein-                              1. der Betrieb im vorangegangenen Ka-\nwerferblenden, Schilder, Schmutzfänger,                                    lenderjahr geruht hat oder\nSchlafsitze, Schlußlichtgehäuse, Tacho-                                 2. das Unternehmen im laufenden Kalen-\nmeter mit Kilometerzähler, Tankver-                                       derjahr gegründet worden ist.\"\nschlüsse, Taxameter, Trittbretter, Türarm-\nlehnen, Uberzug zum Schutz freiliegender\nBlechflächen gegen Korrosion und Rost              53. In § 59 Abs. 2 wird die Ziffer 1 gestrichen.\nsowie mechanische Beschädigungen, Ver-\nbandskästen, Windschutzscheiben, Zapf-              54. In § 59 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-\nwellen (abhängige), Zeituhren, Zierleisten,                sung:\nZigarrenanzünder, Zugblenden, Zusatz-\ngewichte, Zusatzhörner.\"                                  ,,2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-\nbelstoffe (abgepaßt oder als Meterware),\n45. Hinter § 57 wird folgender § 57 a eingefügt:                                Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken,\nwollene Hausschuhoberstoffe oder Textil-\n„Zu § 7 a des Gesetzes                                                      riemen aller Art webt.\"\n§ 57a\n55. In § 60 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-\nMilderungsregel ung                           sung:\nUnternehmer, deren Gesamtumsatz im lau-                        ,, 1. das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden,\nfenden Kalenderjahr 80 000 Deutsche Mark                                    Bedrucken, Bleichen, Dekatieren, Drehen,\nübersteigt, können von ihren steuerpflichtigen                             Entfetten, Färben, Fixieren, Gaufrieren, Glät-\nUmsätzen einen Betrag absetzen, dessen Höhe                                 ten, Haspeln, · Imprägnieren, Kalandern,\nwie folgt zu berechnen ist: 8 000 Deutsche Mark                             Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merze-\nwerden um den Betrag gekürzt, um den der                                    risieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Sanfo-\nGesamtumsatz höher ist als 80 000 Deutsche                                  risieren, Säumen, Scheren, Schlichten, Sen-\nMark.\"                                                                      gen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen\nund Zwirnen sowie das Besticken von Ge-\n46. In § 58 Abs. 3 erhält die Ziffer l folgende Fas-                            weben in Ballen, Heften von Zwirnen zu\nsunu:                                                                       Cordeinlagen, Umwickeln von Garnen mit\n,, 1. erworbene Gegenstände kennzeichnet, um-                               anderen Garnen und Umwickeln von Gummi-\npackt, umfüllt, sortiert, zu Sachgesamtheiten                         fäden mit Garnen,\".\nzusammenstellt oder mit Steuerzeichen ver-\nsieht;\".                                              56. In § 60 Abs. 2 wird in der Ziffer 3 der Punkt hin-\nter dem Wort „sind\" durch einen Beistrich er-\n47. In § 58 a erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:                    setzt und folgende Ziffer 4 angefügt:\n„ 1. die unter § 4 Ziff. 3, 6, 7, 8, 9, 12, 17, 18, 19             ,,4. das Sortieren, Trennen, Zerschneiden, Wa-\nund § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Geset-                         schen, Karbonisieren, Abziehen, Färben, Rei-\nzes faHcnden Lieferungen sowie die Liefe-                             ßen und Droussieren von Garnabfällen oder\nrungen von Tieren;\".                                                  von Lumpen (Hadern).\"","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                           11\n57. Hinter § 61 wird folgender § 61 a eingefügt:                      2. die in der Errichtung einer ortsgebun-\n,,§ 61 a                                      denen Anlage außer.halb des Reichsge-\nbiets bestehende Werklieferung (§ 3\nErmäßigte Steuer                                   Abs. 2 des Gesetzes), soweit die hierzu\nfür Veredelung von Garnabfällen                             verwendeten Stoffe vom Antragsteller\nund Lumpen                                       ausgeführt und von ihm außerhalb des\n(1) Hat ein Unternehmer Garnabfälle oder                          Reichsgebiets bearbeitet oder verarbei-\nLumpen (Hadern), die er erworben oder einge-                          tet (§ 12) wurden,\nführt hat, im Inland nur in der in § 60 Abs. 2                        oder\nZiff. 4 genann t<')n Weise vc~rndelt oder durch                  3. die Bearbeitung oder Verarbeitung des\neinen anderen im Werklohn veredeln lassen, so                         ausgeführten Gegenstandes in einem\nist er berechtigt, für steuerpflichtige Lieferungen                   Zollausschluß durch den Antragsteller\ndieser Gegenstäntle im Großhandel (§ 11) die                          in dessen im Zollausschluß belegenen\nSteuer nach dem Stf.~uersatz von eins vom Hun-                        Betrieb oder in seinem Auftrage im\ndert zu entrichten.                                                   Werklohn durch einen anderen im Zoll-\n(2) Der Unternehmer hat die vorstehenden                         ausschluß belegenen Betrieb, ausgenom-\nVoraussetzungen buchrnüßig nachzuweisen. § 14                        men die Bearbeitung oder Verarbeitung\nist entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer                         von Gegenständen einer Werklieferung\nhat in der Voranmeldung (Steuererklärung) zu                          im Sinne der Ziffer 4,\nversichern, daß außer der Veredelung (§ 60                           oder\nAbs. 2 Ziff. 4) f~ine weitere Bearbeitung oder\n4. die Werklieferung (§ 3 Abs. 2 des Ge-\nVerarbeitung (§ 12) nicht stattgefunden hat.\nsetzes) in einem Zollausschluß, soweit\n(3) Der Anspruch des Unternehmers auf eine                        die hierzu verwendeten Stoffe vom An-\nKürzung gemäß § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.\"\ntragsteller ausgeführt und von ihm im\nZollausschluß bearbeitet oder verarbei-\n58. § 62 erhält folgende Fassung:\ntet wurden und der Gegenstand der\n,,§ 62                                      Werklieferung entweder in ein Seeschiff\nBefreiungen, Mindestgrenze                              eingebaut wird oder in einem im Zoll-\nausschluß belegenen Betrieb des Abneh-\n(1) Die §§ 59 und 60 sind nicht anzuwenden                        mers Verwendung findet,\nauf Handspinnereien und Handwebereien. Das\ngilt nicht für Untcrnc!hmer, die außer der Hand-                     oder\nspinnerei und Handweberei auch die mechanische                    5. die Werklieferung im Ausland an einen\nSpinnerei und mechanische Weberei betreiben.                         inländischen Abnehmer, soweit es sich\n(2) § 59 ist nicht anzuwenden auf Unterneh-                       um ein vom Antragsteller. im Inland\nmer, deren Gesamtumsatz (§ 13) im letzten vor-                       hergestelltes Seeschiff oder um eine\nangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche                           vom Antragsteller im Inland an einem\nMark nicht überstiegen hat.                                          Seeschiff durchgeführte Großreparatur\nhandelt,\n(3) § 60 ist nicht anzuwenden auf Unterneh-\nmer, deren Gesamtumsatz (§ 13) im letzten vor-                       oder\nangegangenen Kalenderjahr             40 000 Deutsche             6. die Einlagerung des ausgeführten Ge-\nMark nicht überstiegen hat.                                          genstandes durch den Antragsteller in\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 tritt an                    ein im Ausland belegenes Lager zum\ndie Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres                         Zwecke des Verkaufs,\ndas laufende Kalenderjahr, wenn                                       oder\n1. der Betrieb im vorangegangenen Ka-                    7. der Gebrauch oder Verbrauch des aus-\nlenderjahr geruht hat oder                                geführten Gegenstandes innerhalb eines\n2. das Unternehmen im laufenden Kalen-                       im Ausland belegenen Betriebs des An-\nderjahr gegründet worden ist.\"                            tragstellers,\noder\n59. In § 70 Abs. 2 Ziff. 3 wird die Zahl 2 hinter der                 8. der Verbrauch des ausgeführten Gegen-\nWortabkürzung „Ziff.\" durch die Zahl 3 ersetzt.                       standes auf einem Schiff, mit dem der\nAntragsteller Schiffahrt oder Fischfang\n60. § 71 erhält folgende Fassung:\nbetreibt sowie der Gebrauch des ausge-\n,,§ 71                                       führten Gegenstandes auf einem Schiff,\nGewerbliche Verwendung                                 mit dem der Antragsteller Seeschiffahrt\noder Hochseefischfang betreibt.\n(1) Als gewerbliche Verwendung im Ausland\nim Sinne des § 70 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 gelten nur\n(2) Die in § 24 Abs. 3 bezeichneten Teile des\n1. die Lieferung (§ 3 des Gesetzes) durch         •Reichsgebiets gelten nicht als Zollausschlüsse im\nden Antragsteller im Ausland an einen           Sinne des Absatzes 1 Ziff. 3 und 4, sondern als\nausländischen Abnehmer (§ 24),                  Gebiete außerhalb des Reichsgebiets im Sinne\noder                                            des Absatzes 1 Ziff. 2.\"","12                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n61. § 72 erhält folgende Fassung:                        62. § 73 erhält folgende Fassung:\n\"§ 72                                                    \"§ 73\nBemessungsgrundlage\nBesonders zugelassene                                 der Ausfuhrhändlervergütung\nBearbeitungen und Verarbeitungen\n(1) Bei der Bemessung der Vergütung der Um-\nAls besonders zugelassene Bearbeitung und              satzsteuer (§ 70 Abs. 2) ist von dem Entgelt\nVerarbeitung im Sinne des § 70 Abs. 2 Ziff. 2            (§ 10) auszugehen, das der Antragsteller für den\nund Abs. 3 Ziff. 2 gilt es, wenn                         Gegenstand der Lieferung oder Werklieferung\nvereinnahmt hat. Dabei ist jedoch das folgende\n1. erworbene Altmetalle zu Remelted-Metal-             zu beachten:\nlen umgeschmolzen werden;                                  1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförde-\nrung und Versicherung des Gegenstan-\n2. erworbene Augengläser facettiert (am Rand\ndes außerhalb der deutschen Zollgrenze,\ngeschliffen) oder in erworbene oder herge-\ninländischer Ausgangszoll oder auslän-\nstellte Fassungen eingesetzt werden;\ndische Zölle und Einfuhrabgaben (z. B.\n3. erworbene Felle und Häute getrocknet wer-                     bei cif-Verkäufen), Kosten für Provisio-\nden;                                                          nen oder sonstige Zahlungen an außer-\nhalb des Reichsgebiets ansässige Ver-\n4. erworbene Motoren aller Art, Turbinen,                        treter, soweit, diese Provisionen oder\nZusatzgeräte für Motoren aller Art oder                       sonstigen Zahlungen fünf vom Hundert\nTurbinen, Getriebe oder Einbauinstrumente                     des Entgelts übersteigen, Kosten für\nin erworbene oder hergestellte Flugzeuge,                     Löhne oder Gehälter für im Ausland\nKraftfahrzeuge,      Wasserfahrzeuge   oder                   bewirkte Arbeitsleistungen, Kosten für\nSchienenfahrzeuge eingebaut werden;                           nicht nachweislich vom Antragsteller\nausgeführte Stoffe oder andere Gegen-\n5. in erworbene Handschuhe Knöpfe einge-                         stände (z. B. Teilanlagen) oder Kosten\nschlagen oder die Handschuhe geformt                          für im Ausland in Anspruch genom-\nwerden;                                                       mene sonstige Leistungen enthalten, so\nsind diese Beträge abzusetzen. Kommt\n6. erworbene Möbel gebeizt werden;                               bei Werklieferungen die Gewährung\nder Vergütung der Umsatzsteuer nur\n7. erworbene textile Rohstoffe, Halberzeug-                      für einen Teil der verwendeten Stoffe\nnisse oder Fertigerzeugnisse veredelt wer-                    in Betracht, so ist von dem anteiligen\nden. A]s Veredelung gilt das Abkochen,                        Entgelt auszugehen und sind hiervon\nAppretieren, Aufschneiden, Bedrucken, Be-                     die anteiligen Kosten der genannten\nsticken, Bleichen, Dekatieren, Drehen, Ent-                   Art abzusetzen;\nfetten, Färben, Fixieren, Flechten, Gaufrie-\nren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalan-                2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis\ndern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren,                      zur deutschen Zollgrenze entstandenen\nMerzerisieren, Moirieren, Noppen, Rauhen,                     Kosten für die Beförderung und Ver-\nSäumen, Sanforisieren, Scheren, Schlichten,                   sicherung des Gegenstandes nicht ent-\nSengen, Spulen, Walken, Waschen und                           halten (z.B. bei Verkäufen ab inländi-\nZwirnen, das Heften von Zwirnen zu Cord-                      schem Werk oder Lager), so kann der\neinlagen, das Umwickeln von Garnen mit                        Antragsteller diese Beträge hinzu-\nanderen Garnen, das Umwickeln von                             setzen.\nGummifäden mit Garnen, das Trennen, Zer-            Statt des berichtigten Entgelts kann der Ein-\nschneiden, Waschen, Karbonisieren, Abzie-           kaufspreis frei deutsche Zollgrenze (Absatz 3)\nhen, Färben, Reißen oder Droussieren von            zugrunde gelegt werden, wenn die geforderte\nGarnabfällen und Lumpen (Hadern), das               Berichtigung des Entgelts nicht möglich oder\nBearbeiten oder Verarbeiten von Geweben             nicht zumutbar ist.\nzu Waren der Zolltarifnummern 5912 A\n(2) An die Stelle des vereinnahmten Entgelts\nbis C, 5914, 5915, 5916 und 5918 und das\n(Isteinnahme) kann nach Wahl des Antragstel-\nBearbeiten oder Verarbeiten von Geweben\nlers das vereinbarte Entgelt (Solleinnahme) tre-\nzu Waren der Zolltarifnummern 5921 und\nten. Dabei kann von der Besteuerungsart, die\n5924 D und F, wenn die Gewebe nicht mit\nfür die Besteuerung des Antragstellers gilt (§ 14\nKautschuk oder Guttapercha getränkt oder\ndes Gesetzes) abgewichen werden. Der Antrag-\nbestrichen sind;                                            0\nsteller darf die gewählte Vergütungsart jedoch\nnur mit Zustimmung des Finanzamts ändern.\n8. aus erworbener Watte oder erworbenem\nMull durch Imprägnieren oder Zerschneiden              (3) Im Fall der nicht in einer Lieferung im\nVerbandstoffe hergestellt oder erworbene            Ausland an einen ausländischen Abnehmer oder\nCatgutfäden mit Jod imprägniert werden 1            in einer Werklieferung im Ausland bestehenden\ngewerblichen Verwendung (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2\n9. erworbene geschliffene Schmucksteine ge-            und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3, 6\nbohrt oder eingeschnitten werden.\"                  bis 8) ist an Stelle des Entgelts der Einkaufspreis","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                               13\nBenwssu ngs~11u11dlc1ge, wenn der Antragsteller                      4. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen,\ncl<:n Gew:11stc111d im lnlcmd nicht oder nur in                         die der Lieferer des Antragstellers nach\neiner nach § 72 besonders zugelassenen Weise                            § 4 Ziff. 19 des Gesetzes und bei Ge-\nbearlwi Let hat. l Iat der Antragsleller nicht frei                     genständen, die der Lieferer des An-\ndeutsdie ZolJqrenze, d(:U l.scher Zollausschluß                         tragstellers nach § 4 Ziff. 2 des Gesetzes\noder Seehafenplatz eingekauft, so kann er die                           steuerfrei erworben und ap den Antrag-\nKosten für die Beförderung und Versicherung                             steller zum ermäßigten Steuersatz von\ndes Cegcnslandes bis dorthin sc.inem Einkaufs-                          eins vom Hundert (§ 7 Abs. 3 des Ge-\nprds him.usctzt:11. Sind im Einkaufspreis Kosten                        setzes) weitergeliefert hat, eins vom\nfür die Befürderun9 und Versicherung außer-                             Hundert;\nhalb der deutschen Zoll~1nmze, inländischer Aus-                     5; bei Gegenständen, für deren Ausfuhr\nganriszoll oder a11sländischc Zölie und Einfuhr-                        Ausgleichsteuervergütung nach § 70\nabgaben enthaltr 11, so sind diese Beträge abzu-\n1\nAbs. 3 in Betracht kommt (§ 70 Abs. 4)\nsetz0n (Einkaufspreis frei deutsche Zollgrenze).                        und die nicht durch einen Dritten in zu-\n(4) I fat der Anlragstcller im Inland eine nach                     gelassener Weise (§ 72) bearbeitet wor-\n§ 72 Ziff. 4 zuqelasscne Bearbeitung vorgenom-                          den sind, sowie bei Gegenständen, die\nmen, so tritt an die! Stelle der in den Absätzen 1                      nach § 4 Ziff. 1 des Gesetzes ausgleich-\nbis 3 gcmmntcn Bcrnessungsgruncllagen der Ein-                          steuerfrei eingeführt und im Inland\nkaufspn)is der erworbenen Gegenstände.\"                                 nicht bearbeitet worden sind, eins vom\n63. § 74 erhält folgende F1:1ss1mg:                                         Hundert der       Berechnungsgrundlage\n(Absatz 1).\n,,§ 74\n(3) Die Ausgleichsteuer     (§ 70 Abs. 3)    wird\nBerechnung\nmit dem Betrag vergütet, der nachweislich ent-\nder AusfubrhäncllervergLitung.\nrichtet worden ist. Kann die Höhe der Ausgleich-\n(1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird von               steuer nicht nachgewiesen werden, so ist als\nder Bemess1mnsfrrundlagc (§ 73) wie folgt be-                Vergütung die Hälfte des Betrags zu gewähren,\nrechnet:                                                     der sich gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1\n1. bei der Vergütung nach dem Entgelt                und § 73 als Vergütung der Umsatzsteuer ergibt\n(§ 73 Abs. 1 und 2): von 92 vom Hun-             oder ergeben würde, wenn eine solche in Be-\ndert des Entgelts, das sich nach Vor-            tracht käme.\"\nnahme dc!r in § 73 Abs. 1 genannten\nKürzungc!n odPr Hinzurechnungen er-          64. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs\"\n~J i b t;                                        durch das Wort „zwölf\" ersetzt und erhält die\n2. bei der V Prgütung nach dem Einkaufs-             Ziffer 2 folgende Fassung:\npreis (§ 73 Abs. 3 und 4): im Falle des          ,,2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-\n§ 73 Abs. 3 vom vollen Einkaufspreis                   preis (§ 73 Abs. 3): für die Einkaufspreise\nlrni deutsche Zollgrenze, im Fall des                  der Gegenstände, die im abgelaufenen Ka-\n§ 73 Abs. 4 vom vollen Einkaufspreis.                  lendervierteljahr in das Ausland verbracht\n(2) Der Ver~Jüttmgssalz für die Umsatzsteuer-                  oder versendet worden sind.\"\nvergütung (§ 70 Abs. 2) beträgt vier vom Hun-\ndert der Berechnungsgrundlage (Absatz 1), so-            65. In § 75 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch\nweit nicht in den nachstehend genannten Fällen               die folgenden Sätze ersetzt:\netwas anderes bestimmt ist. Der Vergütungs-                  ,,Der Antrag auf Vergütung nach dem Einkaufs-\nsalz beträgt                                                 preis (§ 73 Abs. 4) ist binnen der Ausschlußfrist\n1. bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen           zu stellen, die sich für den Antrag auf Ausfuhr-\nim Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a des Ge-        vergütung (§ 80) bei Zugrundelegung •der in\nsetzes, bei Meh 1, Schrot oder Kleie aus         § 78 Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlagen\nGetreide, bei daraus hergestellten Back-         ergibt. Der Antrag auf Vergütung der Ausgleich-\nwaren und be:i frischmilch, entrahmter           steuer (§ 70 Abs. 3) ist binnen der Ausschluß-\nMilch und Buttermilch (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 b      frist zu stellen, die sich für den ausgeführten\ndes Ccsrd.zes) einundeinhalb vom Hun-            Gegenstand bei der Vergütung der Umsatz-\ndert;                                            steuer (§ 70 Abs. 2) ergibt oder ergeben würde,\n2. bei Nahrungsfelten (Butter, Butter-               wenn eine solche in Betracht käme.\"\nschmulz, Mar~Jarine, Kunstspeise-· und\nPlattenfelt, pflanzliche Ole), Zucker,       66. § 76 erhält folgende Fassung:\nGrieß und Teigwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1                                   n§ 76\ndes Gesetzes) drei vom Hundert;\nNichtgewährung,\n3. bei c;e~3enständen im Sinne des § 29\nAbs. 2 Ziff. 2 bis 6, 8 und 9 Buchstabe b,                  Rückzahlung und Rückforderung\nder Ausfuhrhändlervergütung\ndie aus dem Ausland eingeführt oder\nvom landwirtschaftlichen Erzeuger er-                (1) Die in § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 ge-\nworben und an den Antragsteller nach             nannten Vorgänge sind nicht vergütungsfähig,\n§ 4 Ziff. 4 des Gesetzes steuerfrei wei-         wenn für die Ausfuhr desselben Gegenstandes\ntergeliefert wordim sind, einviertel vom         oder - im Fall einer Werklieferung - für die\nHundert;                                         Ausfuhr der verwendeten Stoffe ein anderer","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nals der Antragsteller antragsberechtigt ist oder     69. § 78 erhält folgende Fassung:\nwenn ein Vergütungsantrag bereits gestellt\n,,§ 78\nworden ist, es sei denn, daß dieser Antrag\nrechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder                             Bemessungsgrundlage\nauf Grund eines solchen Antrags gezahlte Ver-                           der Ausfuhrvergütung\ngütungen,nach Absatz 3 zurückgefordert worden                (1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Aus-\nsind oder daß bei einer Wiedereinfuhr Umsatz-            fuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhr-\na.usgleichsteuer nachweislich entrichtet worden          händlervergütung (§ 73 Abs. 1 bis 3). Dabei ist\nist.                                                     jedoch das Folgende zu beachten:\n(2) Gelangen Gegenstände, für die der An-             Im Fall der nicht in einer Lieferung im Ausland\ntragsteller eine Vergütung beantragt und er-             an einen ausländischen Abnehmer oder in einer\nhalten hat, nicht nur vorübergehend in das In-           Werklieferung im Ausland bestehenden gewerb-\nland zu seiner Verfügung zurück oder hat er              lichen Verwendung im Ausland (§ 77 Abs. 1\nan der nicht nur vorübergehenden Wiederein-               Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1\nfuhr dieser Gegenstände zur Verfügung eines               Ziff. 3, 6 bis 8) ist an Stelle des Einkaufspreises\nDritten mitgewirkt, so hat er die erhaltene              der Wert die Bemessungsgrundlage, wenn der\nVergütung im nächsten Vergütungsantrag zur                Antragsteller den ausgeführten Gegenstand im\nAbsetzung anzugeben oder, wenn ein solcher                Inland hergestellt oder bearbeitet oder ver-\nnicht binnen sechs Monaten zu stellen ist, inner-         arbeitet hat. Der Wert kann auch an Stelle des\nhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe an              berichtigten Entgelts als Bemessungsgrundlage\ndas Finanzamt zurückzuzahlen. Dies gilt nicht in          gewählt werden, wenn die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1\nden Fällen, in denen Vergütung nach § 70 Abs. 1           geforderten Entgeltberichtigungen nicht möglich\nZiff. 2 und 3 in Verbindung mit§ 71 Abs. 1 Ziff. 3        oder nicht zumutbar sind. Wert in diesem Sinne\ngewährt worden ist. Von der Absetzung oder               ist der Preis, der am Ort und zur Zeit der Aus-\nRückzahlung der Vergütung ist abzusehen, wenn             fuhr für einen Gegenstand gleicher oder ähn-\nfür die Wiedereinfuhr Umsatzausgleichsteuer               licher Art von Wiederverkäufern gezahlt wer-\nnachweislich entrichtet worden ist.                       den würde (üblicher Herstellerverkaufspreis).\nWird bei der Ausfuhr ein Wert ermittelt (z. B.\n(3) Stellt das Finanzamt nach der Festsetzung         auf einer Konsulatsrechnung zur Berechnung des\nund Zahlung der Vergütung fest, daß die Vor-              ausländischen Zolls), so kann dieser zugrunde-\naussetzungen für die Bewilligung der Vergütung            gelegt werden.\nnicht oder nicht mehr vorliegen, so hat der\nAntragsteller auf Anforderung die Vergütung                   (2) Hat der Antragsteller eine nach § 72 zu-\nzurückzuzahlen. Von der Rückforderung ist in-             gelassene Bearbeitung oder Verarbeitung vor-\nsoweit abzusehen,, als der Lieferer oder der Ab-          genommen, so ist für die Ausfuhrvergütung von\nnehmer des Antragstellers für die dem zurück-             der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich\nzufordernden Betrag zugrunde liegenden Ver-               nach Absatz 1 ergeben würde. Von dieser Be-\ngütungsvorgänge Vergütungsansprüche hätte                 messungsgrundlage ist der Betrag abzuziehen,\ngeltend machen können, wegen Ablaufs der Aus-             der bei der Ausfuhrhändlervergütung die Be-\nschlußfrist jedoch nicht mehr geltend machen              messungsgrundlage bildet.\"\nkann. Von der Rückforderung ist auch insoweit         70. In § 79 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nabzusehen, als der Antragsteller in seinen Ver-\ngütungsanträgen für die geprüften Vergütungs-                ,, (3) Zu den Gegenständen der Vergütungs-\nzeiträume Vergütungsansprüche nicht geltend               stufe II bis IV rechnen die in der Vergütungs-\ngemacht hat, die er wegen Ablaufs der Aus-                liste (Anlage) mit II, III oder IV gekennzeich-\nschlußfrist nicht mehr geltend machen kann.\"              neten Gegenstände. In der Vergütungsliste nicht\naufgeführte ortsgebundene Anlagen, die Gegen-\nstand einer Werklieferung im Ausland sind,\nfS7. In § 77 Abs. 1 wird in der Ziffer 2 der Strich-\nrechnen zu den Gegenständen der Vergütungs-\npunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender\nSatz angefügt:                                            stufe IV. Die übrigen nicht in der Vergütungs-\nliste aufgeführten Gegenstände rechnen zu den\n„Dem Antragsteller wird das Verbringen eines              Gegenständen der Vergütungsstufe I. Die Vor-\nGegenstandes in das Ausland durch seinen Lie-             schriften, nach denen für die Ausfuhr bestimm-\nferer oder im Auftrag des Lieferers durch einen           ter Gegenstände keine Vergütung gewährt wird,\nDritten wie eigenes Verbringen zugerechnet,               bleiben unberührt (§ 77 Abs. 2 Ziff. 1).\"\nwenn der Lieferer oder der Dritte nicht selbst\nantragsberechtigt sind;\".                             71. § 80 erhält folgende Fassung:\n,,§ 80\n68. In § 77 Abs. 2 Ziff. 5 wird folgender Satz an-                                     Antrag\ngefügt:                                                      für die Ausfuhrvergütung, Nichtgewährung,\n„Bei einer Werklieferung im Ausland (§ 71                           Rückzahlung und Rückforderung\nder Ausfuhrvergütung\nAbs. 1 Ziff. 2, 4 und 5) ist nicht der ausgeführte\nGegenstand, sondern der Gegenstand der Werk-                 Auf die Ausfuhrvergütung sind § 75 (Antrag)\nlieferung in die zugehörige Vergütungsstufe ein-          und § 76 (Nichtgewährung, Rückzahlung und\nzustufen.\"                                                Rückforderung) sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 2--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                                 15\n72. Die Freiliste 2 (Anlage 1 zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1         e) Ziffer 13 wird gestrichen.\nund § 21 Ziff. 1) wird wie folgt geändert:                f) In der Ziffer 15 wird der Strichpunkt durch\na) Die Position „Balata\" wird gestrichen.                     einen Punkt ersetzt und folgender Satz 2\nb) Hinter „Edelsteine und\" wird an Stelle von                 angefügt:\n\"Halbedelsteine, ungefaßt\" gesetzt „Schmuck-              „Werden eingeführte Ole oder Fette oder\nsteine - Zolltarifnummer 7102 -                           die daraus durch eine zugelassene Bearbei-\nsynthetische Steine           Zolltarifnummer             tung entstandenen Gegenstände (begünstigte\n7103 -\".                                                  Gegenstände) mit nicht oder nicht mehr be-\nc) Hinter „Felle (auch zur Pelzwerkbereitung),                günstigten tierischen oder rohen pflanzlichen\nroh\" und „Häute (auch zur Pelzwerkberei-                  Oien oder Fetten der in der Freiliste 2 ge-\ntung), roh\" werden jeweils die Worte „sowie               nannten Arten oder den daraus durch eine\nAbfälle hiervon\" eingefügt.                               der in Satz 1 genannten Bearbeitungen ent-\nstandenen Gegenständen vermischt, so bleibt\nd) Die Position      „Kautschuk\" erhält folgende              dadurch die Steuerfreiheit für den_1..:nigen\nFassung:                                                  Anteil am Mischungserzeugnis unberührt,\n,,Kautschuk, und zwar:                                    der den begünstigten Gegenständen ent-\nNaturkautschuk, Balata, Guttapercha und                   spricht;\".\nähnliche natürliche Gummiarten, roh (auch            g) In der Ziffer 17 ·werden die Worte „ sortiert\nstabilisierte Kautschukmilch) -       Zolltarif-          oder\" gestrichen.\nnummer 4001                                          h) In der Ziffer 20 werden die Worte „oder für\nregenerierter Kautschuk - Zolltarifnummer                 Handelszwecke sortiert\" gestrichen.\n4003 -\".\ne) Die Position „Korkholz\" erhält folgende\nFassung:                                                                     § 2\n,,Kork, und zwar:                                  (1) Die Vorschriften des § 1 sind mit Ausnahme\nder in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden\nUnbearbeiteter Naturkork und Korkabfälle,\nKorkschrot und Korkmehl; Platten und                    1. im Fall der Besteuerung nach vereinnahm-\nBlätter aus Natur- oder Preßkork; Würfel                    ten Entgelten auf die Entgelte, die nach\nund andere Stücke von rechtwinkliger Form                   den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten\naus Natur- oder Preßkork für die Herstel-                   vereinnahmt werden,\nlung von Stopfen\".                                      2. im Fall der Besteuerung nach vereinbarten\nf) Die Position „Schwefel\" wird gestrichen.                    Entgelten auf die Lieferungen und son-\nstigen Leistungen, die nach den in Absatz 2\n73. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-                  genannten Zeitpunkten bewirkt werden.\narbeitungen und Verarbeitungen nach der Ein-         Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den\nfuhr (Anlage 2 zu § 22 Abs. 1) wird wie folgt        Unternehmer an den in Absatz 2 genannten Zeit-\ngeändert:                      ·                     punkten gegolten hat.\na) In den Ziffern 1, 2, 4 und 12 wird jeweils\ndas Wort „sortiert\" gestrichen.                    (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des\nb) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:                 Absatzes 1 sind\n\"3. Drogen, roh und Gewürze sowie Gum-                  1. zu § 1 Nr. 18 und 25\nmen und Harze (Nr. 1302 40, 50, 60 und                     der 31. Januar 1956;\n70 des Warenverzeichnisses für die                  2. zu § 1 Nr. 35, 41 und 47\nAußenhandelsstatistik) zu handelsübli-\nder 31. März 1956;\ncher Ware zerkleinert, geschnitten, ge-\nmahlen oder pulverisiert werden und                        für die Anwendung des in § 1 Nr. 35\nSchellack (Nr. 1302 21, 25 und 30 des                      genannten § 46 Abs. 8 und des in § 1\nWarenverzeichnisses für die Außenhan-                      Nr. 41 genannten § 55 Abs. 7 der Durch-\ndelsstatistik) gereinigt oder gebleicht                    führungsbestimmungen        zum    Umsatz-\nwird;\".                                                   steuergesetz ist jedoch maßgeblicher Zeit-\npunkt.\nc) In der Ziffer 6 wird das Wort „sortiert\"\ndurch das Wort „eosiniert\" ersetzt.                            der 31. März 1957;\nd) Ziffer 9 erhält folgende Fassung:                        3. zu § 1 Nr. 36\n„9. Holz in der Längs- oder Querrichtung                       der 29. November 1956;\noder in beiden Richtungen geschnitten,              4. zu § 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 14 bis 17, 19 bis 22,\nmit der Axt oder Säge bearbeitet, zu                    24, 26, 27, 29, 34, 37, 39, 43, 44, 46, 48, 49,\nFurnieren geschnitten oder gehobelt, ge-                51, 52, 54 bis 58, 72 Buchstaben b, c und e,\nspundet oder gekehlt wird oder wenn                     73 Buchstaben b bis d und f\nHolzmasten (Telegrafenstangen, Licht-\nder 31. Dezember 1956;\nund Leitungsmasten) geschält oder kon-\nserviert werden oder wenn Eisenbahn-                5. zu § 1 Nr. 72 Buchstaben d und f und Nr. 73\nschwellen aus Holz sowie Dachschindeln                  Buchstabe e\ngetränkt werden;\".                                         der 31. März 1957.","16                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Die nachstehend genannten Vorschriften des                                 § 3\n§ sind wie folgt anzuwenden:                              Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12\n1. § l Nr. 61 auf nach dem 31. Dezember 1956      Abs. 1 und des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbewirkte Ausfuhren;                            vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur\n2. § 1 Nr. 64 ab 1. Januar 1957, soweit die\nAnderung des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Juli\nAusschlußfrist von sechs auf zwölf Monate\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 211) und Artikel 3 des\nverlängert wird;\nSiebenten Gesetzes zur Anderung des Umsatz-\n3. § 1 Nr. 60, 62, 63, 67 bis 70 auf nach dem     steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\n31. März 1957 bewirkte Ausfuhren;              blatt I S. 787) auch im Land Berlin.\n4. § 1 Nr. 64 -     mit Ausnahme der unter\nNummer 2 getroffenen Regelung -, § 1                                    § 4\nNr. 65, 66 und 71 ab 1. April 1957 und,          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsoweit in den in § 1 Nr. 66 und 71 bezeich-\nneten Fällen von der Rückforderung von\nVergütungen abzusehen ist, auf die am                                   § 5\n31. März 1957 noch nicht rechtskräftig fest-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngestellten Rückforderungsansprüche.            kündung in Kraft.         ·\nBonn, den 7. Februar 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 2 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957                                                                                                                                                 17\nAnlage\n(zu§ 1 Nr. 2)\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 3)\nEinfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke\n(§ 5 Abs. 3 UStDB)\nAn die\nFirma ................ .\n(Abnehmer)\nin ........................................................................................................................................\nAn die\nFirma ............................................. ..\n(Lleferer)\nin ........................................................................................................................................\nDie Firma ......                                                                                 ....................................................... in ...................................................................................................................................\nhat durch Mitteilung vom ...                                                               ............................................................... 19 ............ , eingegangen am ...........................................................................\n.... . ... .... .............................. .... .. ............... 19............ die Firma ....................................................................................................................................~\nin .....                                                                                     .. .................... :··· ......................... als Abnehmer folgender Gegenstände benannt:\nZahl                   Verpackungsart                               Zeichen und Nummer\nHandelsübliche Bezeichnung und\nMenge der Gegenstände\nder Packstücke\nDie vorgenannten Gegenstände sind lt. Vermerk auf dem Frachtbrief                                                                                                                   .......................................................................................................... ..\nam ............................. ................................. bei .................................................................................................... über die Zollgrenze in das Inland gelangt.\n(Eingangszollstelle)\nWir sind zur Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion .............................. ..\n........................................................................................................ in ............................................................................. vom ........................................................................ 19 .......... ..\n-AZ: ........................................ zugelassen.\nWir versichern, daß wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.\n(Ort) .................................................... , den ................................................ 19 .......... ..\n(Firma)\n(Rechtsgültige Unterschrift)"]}