{"id":"bgbl1-1957-19-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":19,"date":"1957-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundeswahlordnung","law_date":"1957-05-16T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                                Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1957                                                                                       Nr. 19\nTag                                                                               Inhalt:                                                                    Seite\n16. 5. 57   Bundeswahlordnung                   ................................................ ...................                                             441\nBundeswahlordnung\nVom 16. Mai 1957.\nDbersicht\n§§                                                                                    §§\nI. Wahlorgane                                                                                      Ausstellung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . .                    25\nBundeswahlleiter                                                                           Besondere Vorschriften über Wahlscheine für\nAnstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten                              26\nLandeswahlleiter                                                                2\nVermerk im Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . .                    27\nKreiswahlleiter                                                                 3\nEinspruch gegen die Versagung des Wahl-\nBildung der Wahlausschüsse .............. .                                     4\nscheins und Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28\nTätigkeit der Wahlausschüsse ............. .                                    5\nWahlvorsteher und Wahlvorstand ......... .                                      6       4. Wahlvorschläge, Stimmzettel\nBeweglicher Wilhlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7          Aufforderung zur Einreichung von Wahl-\nEhrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8          vorschlägen und von Vorschlägen für die\nAuslagenersdtZ für Inhaber von Wahlämtern                                       9          Berufung der Wahlausschußbeisitzer . . . . . . . .                        29\nBußgeld verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10          Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge . . .                             30\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch\nden Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31\nII. V o r b e r e i t u n g d e r W a h 1                                                           Zulassung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . . .                       32\n1. Wahlbezirke                                                                                 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-\nwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nAllgemeine Wahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . .                                34\nAnstaltswahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              12\nInhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . .                      35\nVorprüfung der Landeslisten durch den Lan-\n2. Wählerverzeichnis\ndeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   36\nFührung der Wählerverzeichnisse                                                13          Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nForm des Wähl·erverzeichnisses ............ .                                  14          Beschwerde gegen Entscheidungen des Lan-\nEintragung der Wahlberechtigten .......... .                                   15          deswahlausschusses .......................                                38\nEintragung der im Ausland wohnenden                                                        Bekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . .                       39\nWahlberechtigten ........................ .                                    16          Listenverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        40\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten .. .-..                                  17          Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . .                  41\nAuslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . .                               18\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis und                                               5. Wahlräume, Wahlzeit\nBeschwerde .............................. .                                    19          Wahlräume .............................. .                                42\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses .....                                    20          Wahlzeit ................................. .                              43\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                              21          Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                                    44\n3. Wahlscheine\nIII. W a h 1 h an d l u n g\nVornussctzungen für die Erteilung von Wahl-\nscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22       1. Allgemeine Bestimmungen\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheins ..                                   23          Ausstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . .                      45\nWahlscheinanträge                                                              24          Wahlzellen       ...............................                          46","442                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                                            §§\nWahlurne                                                                         47          Obersendung der Wahlniederschriften an den\nWahltisch                                                                        48          Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             71\nEröffnung der Wahlhandlung ............. .                                       49          Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl                                        72\nOffentlichkeil der Wahlhandlung .......... .                                     50          Feststellung der Wahlergebnisse im Wahl-\nOrdnung im Wahlraum ................... .                                        51          kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73\nStimmabgabe ............................. .                                      52          Feststellung des Zweitstimmenergebnisses\nim Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       74\nStimmabgabe behinderter Wähler ......... .                                       53\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses\nVermerk über die Stimmabgabe ........... .                                      54           der Landeslistenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  75\nStimmabgabe mit Wahlschein ............. .                                      55           Bekanntmachung der endgültigen Wahlergeb-\nSchluß der Wahlhandlung                                                         56           nisse ............................... • • • • • •                                 76\n2. Besondere Regelungen                                                                          Benachrichtigung der gewählten Landes-\nlistenbewerber ........................... .                                      77\nWahl in Anstaltswahlbezirken                                                    57           Oberprüfung der Wahl durch den Landes-\nStimmabgaben in kleineren Kranken- oder                                                      wahlleiter und den Bundeswahlleiter ...... .                                      78\nPflegeanstalten ........................... .                                   58\nStimmabgabe in Klöstern ................. .                                     59    V. Nach w a h 1 e n, Wieder h o 1 u n g s w a h 1 e n,\nAusübung des Wahlrechts in Gefangenenan-                                                   Ersatz von Abgeordneten\nstalten .................................. .                                     60           Nachwahlen ............................. .                                        79\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner                                                    Wiederholungswahl ...................... .                                        80\ngesperrter Wohnstätten ................... .                                    61           Berufung von Listennachfolgern ........ ; .. .                                    81\nBriefwahl ................................ .                                     62\nVI. 0 b e r g a n g s - u n d S c h 1 u ß b e s t i m m u n g e n\nIV. Feststellung der Wahlergebnisse                                                                   Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten\nmit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 82\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahl-                                                     Obergangsregelung für das Saarland . . . . . . . . 83\nbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63\nWahlstatistische Auszählungen . . . . . . . . . . . . . 84\nZählung der Wähler .......................                                       64          Offentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . 85\nZählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  65          Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86\nZähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     66           Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 87\nBekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . .                                67          Sicherung der Wählerverzeichnisse . . . . . . . . . 88\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse                                      68          Vernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . 89\nWahlniederschrift              . .. . .. ... ... . ... .. . ... ...              69          Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90\nObergabe und Verwahrung der Wahlunter-                                                       Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91\nlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  70          Inkrafttreten . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92\nAuf Grund des § 53 de·s Bundeswahlgesetzes vom                                                                                    § 3\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) wird verord-\nKreiswahlleiter\nnet:\n(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist,\nI. Wahlorgane                                                       ernennt die Landesregierung oder die von ihr be-\n§ 1                                                    stimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und\nihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-\nBundeswahlleiter                                                      ten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter                                              dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich\nwerden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundes-                                             bekannt.\nminister des Innern macht die Namen des Bundes-                                                 (2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach\nwahlleiters und seines Stellvertreters sowie die                                             der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\nAnschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.                                             periode, aus.\n§ 2                                                                                            § 4\nLandeswahlleiter                                                                      Bildung der Wahlausschüsse\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-                                            (1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Bei-\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende                                             sitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer\nStelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und                                             einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des\nseines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-                                       jeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl-\nstelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie                                                ausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen\nöffentlich bekannt.                                                                          möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                          443\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus-          (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern\nschüsse sollen in der Regel                             den Schriftführer und seinen Stellvertreter.\ndie Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer     (5) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die\nZweitstimmen bei der letzten Bundestags-    Mitglieder des Wahlvorstandes vor· der Wahl so\nwahl in dem jeweiligen Bezirk berück-       über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein\nsichtigt und                                ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der\ndie von den Parteien rechtzeitig vorgeschla-    Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.\ngenen Wahlberechtigten berufen\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde-\nwerden.\nbehörde oder in ihrem Auftrag vorh Wahlvorsteher\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der        einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be-\nHauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-           ginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.\nperiode, fort.\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-\n§ 5                          mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher\nleitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.\nTätigkeit der Wahlausschüsse\n(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer\n(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf\nmindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-\ndie Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\nunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der        ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-\nSitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen       lung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen\nund weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne       alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.\nRücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer       Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch\nbeschlußfähig ist.                                      anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß ge-\n(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen       schehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschluß-\nsind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche    fähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.\nBekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein-              (9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem\ngang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß          Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur\njedermann Zutritt zu der Sitzung hat.                   Verfügung.\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;\n§ 7\ndieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich\nBeisitzer ist.                                                        Beweglicher Wahlvorstand\n(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und      Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nden Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-        Pflegeanstalten, Klöstern, Gef angenenanstalten und\nischen Wahrnehmung ihres Amtes.                         gesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-\nvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahl-\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die\nvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-\nRuhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum\nständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter\nzu verweisen.\nund zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge-\n(7) Ubfr jede Sitzung wird eine Niederschrift an-    meindebehörde kann jedoch auch den beweglichen\ngefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-      Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der\nsitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.            Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.\n§ 6                                                    § 8\nWahlvorsteher und Wahlvorstand                                     Ehrenämter\n(1) Die Landesregierung oder die von· ihr be-           Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können\nstimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden         ablehnen\nWahlbezirk den Wahlvorsteher und seinen Stell-              1. Mitglieder der Bundesregierung oder      einer\nvertreter, im FaUe des § 42 Abs. 2 mehrere Wahl-               Landesregierung,\nvorsteher und Stellvertreter, aus den Wahlberech-\ntigten der Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen           2. Mitglieder des Bundestages oder eines Land-\nWahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter              tages,\nder Gemeindeverwaltung und sein Vertreter er-              3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le-\nnannt werden.                                                  bensjahr vollendet haben,\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den       4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die\nWahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit                Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des\naus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks zu be-                Amtes in besonderer Weise erschwert,\nrufen.\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie\n(3) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon            aus dringenden beruflichen Gründen oder durch\nfür sein Hauptamt verpflichtet ist, von der Gemeinde-          Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son-\nbehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur unpartei-              stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das\nischen Wahrnehmung seines Amtes verpflichtet.                  Amt ordnungsmäßig auszuüben.","444                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 9                             (3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften\nwie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Po-\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die          lizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf\nMitglieder der Wah]vorstände erhalten, wenn sie          mehrere Wahlbezirke verteilt werden.\naußerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be-           (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden\nnutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahr-     und Teile von Gemeinden des gleichen Verwal-\nkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig         tungsbezirks mit benachbarten Gemeinden oder Ge-\nwerden, außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder           meindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Da-\nnach Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bun-       bei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durch-\ndesbeamte.                                               führt.\n(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte                                   § 12\noder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei\nAnstaltswahlbezirke\nauswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den\nfür ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach         (1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche\nStufe II der Reisekostenvorschriften für Bundesbe-       oder private Krankenhäuser oder Kliniken, Entbin-\namte.                                                    dungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründner-\nanstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.)\n§ 10                          mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten,\ndie keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt auf-\nBußgeldverfahren\nsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei ent-\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73             sprechendem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur\nAbs. 1 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-        Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.\nnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesge-              (2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts-\nsetzbl. I S. 177) sind                                   wahlbezirk zusammengefaßt werden.\nder Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-\nter das Amt eines Wahlvorstehers oder\neines Besitzers im Wahlvorstand oder im\n2. Wähle rverz ei chni s\nKreiswahlausschuß,                                                    § 13\nder Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-                  Führung der Wählerverzeichnisse\ntigter das Amt eines Beisitzers im Lan-\ndeswahlausschuß,                                (1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allge-\nmeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlbe-\nder Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-        rechtigten nach Familiennamen und Rufnamen, Ge-\ntigter das Amt eines Beisitzers im Bun-      burtstag und Wohnung an.\ndeswahlausschuß\n(2) Das Wählerverzeichnis wird. unter fortlaufen-\nunberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-       der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-\nschuldigung den Pflichten eine's solchen Aµites ent-     namen, bei gleichen Familiennamen der Rufnamen\nzieht.                                                   angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und\n(2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,     Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern\nin der der Betroffene in das Wählerverzeichnis           getrennt angelegt werden.\neingetragen war.                                            (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\naufgestellt worden sind, können unter Beachtung\nder Bestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder\nII. Vorbereitung der Wahl                  verwendet werden.\n1. Wahlbezirke                           (4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die\nUnterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so\n§ 11                          vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen\nrechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden\nAllgemeine Wahlbezirke\nkönnen.\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh-            (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Ge-\nnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere       meinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt\nGemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge-           jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für\nteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahl-        ihren Teil des Wahlbezirks an.\nbezirke zu bilden sind.\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen                                  § 14\nVerhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen\nForm des Wählerverzeichnisses\nWahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-\nlichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr          (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste\nals 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl-          in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf\nberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering      mehrere Spalten fur Vermerke über die Stimm-\nsein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlbe-           abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-\nrechtigte gewählt haben.                                 halten.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                             445\n(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kä-                                   § 17\nsten verwahrt werden. Die Kästen müssen so ein-                  Benachrichtigung der Wahlberechtigten\ngerichtet sein, daß die Karten durch eirie Vorrich-\n{1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des\ntung festgehalten werden und daß nach Abschluß\n\\\\ ählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-\ndes Wählerverzeichnisses Karten nicht mehr her-\nb(;hörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh-\nausgenommen oder eingefügt werden können.\nlerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll\nenthalten\n§ 15                                   1. den Familiennamen, den Rufnamen, den\nEintragung der Wahlberechtigten                          Geburtstag und die Wohnung des Wahl-\nberechtigten,\n(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-\n2. den Wahlraum,\nberechtigten eingetragen, die für eine Wohnung im\nWahlbezirk in der Gemeinde als dauernd zugezogen                 3. die Wahlzeit,\ngemeldet sind. Hat ein aus einer anderen Gemeinde                4. die Nummer, unter der der Wahlberech-\ndes Wahlgebiets zugezogener Wahlberechtigter bei                    tigte in das Wählerverzeichnis eingetragen\nder Anmeldung angegeben, daß er seine bisherige                     ist,\nWohnung beibehält, so wird er nur dann in das                    5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichti-\nWählerverzeichnis eingetragen, wenn er bei der An-                  gung bei der Wahl mitzubringen und sei-\nmeldung oder nachträglich bis zum Ablauf der Aus-                   nen Personalausweis bereitzuhalten.\nlegungsfrist der Meldebehörde ausdrücklich erklärt         (2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk\nhat, daß er am neuen Wohnort seine Hauptwohnung        kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Be-\nhabe. In diesem Falle benachrichtigt die Gemeinde-     nachrichtigung der Wahlberechtigten unterbleibt.\nbehörde die für die bisherige Hauptwohnung zu-\nständige Gemeindebehörde, die den Wahlberechtig-\n§ 18\nten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\n(2) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis\neingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-          (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt,   24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,\nob sie nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist                1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstun-\noder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht.                               den das Wählerverzeichnis ausliegt,\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb\n(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen                  der Auslegungsfrist schriftlich oder durch\nsind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im                     Erklärung zur Niederschrift Einspruch ge-\nWählerverzeichnis geführt.                                         gen das Wählerverzeichnis eingelegt wer-\nden kann (§ 19),\n§ 16                                   3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wäh-\nEintragung der im Ausland wohnenden                        lerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahl-\nWahlberechtigten                                  benachrichtigung zugeht,\n(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-             4. wo, in welcher Zeit und unter welchen\nzes, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt                  Voraussetzungen Wahlscheine beantragt\nim Ausland in nächster Nähe der Bundesgrenze ge-                   werden können (§§ 22 ff.),\nnommen haben, sowie die Angehörigen ihres Haus-                 5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).\nstandes sind, wenn sie es bis zum Ablauf der Aus-      Ein Muster für die Bekanntmachung enthält An-\nlegungsfrist beantragen, in das Wählerverzeichnis      lage 1.\neiner benachbarten deutschen Gemeinde einzutra-            (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-\ngen. Für die Bediensteten der diplomatischen und       lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach\nkonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik         dem Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei\nund für die Angehörigen ihres Hausstandes gilt         Verwendung einer Kartei auf einer besonderen Kar-\nAbsatz 2.                                              teikarte.\n(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-        (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das\nzes, die nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis  Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-\neiner benachbarten deutschen Gemeinde aufzuneh-        frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen\nmen sind, werden, wenn sie es bis zum Ablauf der       werden kann.\nAuslegungsfrist beantragen, in ein besonderes              (4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-\nWählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in         rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-\nder die für den Bediensteten zuständige oberste        verzeichnisses gefertigt werden.\nDienstbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den\nFamiliennamen, den Rufnamen, den Geburtstag und                                    § 19\nden Wohnort enthalten. Er ist über die oberste\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\nDienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, daß der\nAntragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt                          und Beschwerde\nist. Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für           (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\ndie Angehörigen seines Hausstandes stellen. Sam•       unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-\nmelanträge sind zulässig.                               frist Einspruch einlegen.","446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde       schließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift      tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf\neingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht       der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkart2i\noffenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-      auf einer besonde·ren Karteikarte nach dem Muster\nderlichen Beweismittel beizubringen.                    der Anlage 3 beurkundet.\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch            (2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei\ngegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so       geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-\nhat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit         richtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so ge-\nzur Äußerung zu geben.                                  sichert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein-\n(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung        gefügt werden können.\ndem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens           (3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden\nam 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das        oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-\nzulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-     einigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die\ntragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-        di,e Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-\nbehörde in der ·Weise statt, daß sie dem Wahl-          verzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-\nberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich-      schlossen.\nnisses die Wa1!:_lbenachrichtigung zugehen läßt.\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\n3. Wahlscheine\nkann binnen 2 Tagen nach Zust,ellung Beschwerde                                   § 22\nan den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-                  Voraussetzungen für die Erteilung\nschwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich                          von Wahlscheinen\noder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.\nDie Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den            (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-\nVorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.         zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nDer Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte-      Wahlschein,\nstens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden.                  1. wenn er sich am Wahltage während der\nAbsatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung.                  Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb\nDie Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und                seines Wahlbezirks aufhält,\nder Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vor-               2. wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist\nbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs-                  seine Wohnung in einen anderen Wahl-\nverfahren endgültig.                                              bezirk verlegt,\n3. wenn er infolge Krankheit, hohen Alters,\n§ 20\neines körperlichen Gebrechens oder sonst\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses                     seines körperlichen Zustandes wegen den\n(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können                   Wahlraum nicht odeir nur unter nicht zu-\nPersonen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das                   mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.\nWählerverzeichnis aufgenommen oder darin ge-               (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh-\nstrichen werden.                                        lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag\n(2) Ist das Wählerverzeichnis infolge urkundlich     einen Wahlschein,\nnachgewiesener Todesfälle, V,ersagens technischer              1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Ver-\nUbertragungsvorrichtungen oder aus ähnlichen                      schulden die Einspruchsfrist versäumt hat,\nGründen offensichtlich unrichtig oder unvollständig,           2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der\nso kann die Gemeindebehörde den Mangel inner-                     Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist\nhalb der Auslegungsfrist auch von Amts wegen be-                  entstanden ist,\nheben. Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsver-              3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß\nfahrens bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5               des Wählerverzeichnisses im Einspruchs-\nfindet entsprechende Anwendung.                                   verfahren festgestellt wird.\n(3) Wird auf Grund eines Einspruchs, einer Be-\nschwerde oder nach Absatz 2 entschieden, daß ein                                  § 23\nWahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzu-              Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins\ntrag,en ist, so wird er nachgetragen. Wird entschie-\nden, daß eine eingetragene Person nicht wahlberech-        (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde-\ntigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge,      behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der\nStreichungen und alle sonstigen Entscheidungen im       Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-\nEinspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkun-       tragen werden müssen.\ngen\" zu erläutern. Nach Abschluß des Wählerver-            (2) I)er Wahlschein wird nach dem Muster der\nzeichnisses (§ 21) können Nachträge und Streichun-      Anlage 4 ausgestellt.\ngen nicht mehr vorgenommen werden.           ,\n§ 24\n§ 21                                             Wahlscheinanträge\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich\n(1) Das Wähle·rverzeichnis ist spätestens am Tage    bei de r Gemeindebehörd.e beantragt werden.\n1\nvor de-r Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage          (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-\nvor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu-           stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                             447\n(3) Aus dem Antrage muß sich ergeben, ob der         Durchschriften der erteHten Wahlscheine zurück-\nWahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem               behalten werden. Auf dem Wahlschein wird die\nWahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl          Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis\nwählen will.                                             eingetragen ist.\n(4) Wer den Antrag für einen anderen stellt,             (5) Werden nach Abschluß des Wählerverzeich-\nmuß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Dieses       nisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahl-\nNachweises bedarf es nicht, wenn                        berechtigte (§ 22 Abs. 1) erteilt, so ist darüber ein\neine Dienststelle des Bundes im Ausland für      besonderes Verzeichnis nach Absatz 4 zu führen.\nihre nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes wahl-          (6) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nberechtigten Bediensteten und deren Haus-     wahlleiter\nstandsangehörige,                                      das Verzeichnis über die ausgestellten Wahl-\nder Führer einer Einheit (eines Verbandes)                   scheine (Absatz 4) sofort nach Abschluß des\nder Bundeswehr oder des Bundesgrenz-                      Wählerverzeichnisses auf schnellstem Wege\nschutzes für die Angehörigen der Einheit                  und\n(des Verbandes) oder                                   eine Abschrift des Verzeichnisses über die\nein Schiffsführer, eine Reederei oder eine                   nachträglich    ausgestellten Wahlscheine\nLuftf ahrtgesellschaft für die Besatzung                  (Absatz 5) so rechtzeitig, daß sie spätestens\nihrer Fahrzeuge                                           am Wahltage vormittags bei dem Kreis-\nWahlscheine beantragt.                                              wahlleiter eingeht.\n(5) Wahlscheine können bis zum Tage vor der           Hat die Gemeindebehörde in den Fällen des § 22\nWahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit           Abs. 2 noch Wahlscheine gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3\nmehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur          ausgestellt, so teilt sie die Namen der Wahlberech-\nbis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen           tigten dem Kreiswahlleiter am Wahltage spätestens\nzu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-           bis 15 Uhr fernmündlich mit.\nkanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In           (7) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.\nden Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine\nnoch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.\n§ 26\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge\nsind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum-               Besondere Vorschriften über Wahlscheine\nschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewah-             für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten\nren.\n(1) Di,e Gemeindebehörde fordert spätestens am\n§ 25                          8. Tage vor der Wahl von den Leitungen\nAusstellung von Wahlscheinen                         1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Ablauf der Frist                ein Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist\nfür die Auslegung des Wählerverzekhnisses erteilt                   (§ 12),\nwerden.                                                          2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstal-\n(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-                      ten, Klöster und Gefangenenanstalten, für\ntragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben                     deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.                      vor einem beweglichen Wahlvorstand vor-\nDie Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-                    gesehen ist (§§ 58 bis 60),\nschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.                 ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nBediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage\n(3) Ergibt sich aus dem Antrage, daß der Wahl-\nin der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese\nberechtigte durch Briefwahl wählen will, so ist dem\nWahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet\nWahlschein beizufügen\nsie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aus-\nein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,        händigung.\nein amtlicher Wahlumschlag und eine Siegel-\nmarke zu dessen Verschluß und                      (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-\nleitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\nein Wahlbriefumschlag nach dem Muster der\nAnlage 5, auf dem die vollständige An-                 die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-\nschrift des Kreiswahlleiters sowie die Be-                ten, die in Wählerverzeichnissen anderer\nzeichnung der Gemeindebehörde, die den                    Gemeinden des gleichen Wahlkreises ge-\nWahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),               führt werden, zu verständigen, daß sie in\nangegeben ist.                                            der Anstalt nur wählen können, wenn sie\nsich von, der Gemeindebehörde, in deren\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-                    Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,\nlich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern.                 einen Wahlschein beschafft haben,\n(4) Ober die ausgestellten Wahlscheine führt die              die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-\nGemeindebehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle                   ten, die in den Wählerverzeichnissen von\ndes § 22 Abs. 1 und des Abs. 2 getrennt gehalten                    Gemeinden anderer Wahlkreise geführt\nwerden. Das Verz.eichnis kann auch in der Form                      werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl-\ngeführt werden, daß in einem Wahlscheinblock                        recht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-","448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nwahlkreis ausüben können und sich dafür              2. den Namen der einreichenden Partei, bei\nvon der Gemeindebehörde, in deren Wäh-                  Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen\nlerverzeichnis sie eingetragen sind, einen               (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.\nWahlschein mit Briefwahlunterlagen be-\nEr soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-\nschaffen müssen.\nmanns und seines Stellvertreters enthalten.\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren           (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von\nStandort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-         mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes,\ntigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän-         darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-\ndigen.                                                    vertreter, zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem\nLand keine einheitliche Landesorganisation, so\nmüssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorstän-\n§ 27\nden sämtlicher oberster Parteiorganisationen des\nVermerk im Wählerverzeichnis                Landes dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal-       Unterschriften des einreichenden Vorstandes genü-\nten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für       gen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nach-\nden Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein\"             weist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche,\noder „ W\" eingetragen.                                    dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen\nbeteiligten y orstände vorliegt.\n§ 28\n(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheins\ndes Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeichner ihre\nund Beschwerde\nUnterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst\nWird der Wahlschein versagt, so kann dagegen           zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nEinspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß\nanzuwenden.                                                 (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens\n200 Wahlbernchtigten unterzeichnet sein, so sind\n4. Wahlvorschläge, Stimmzettel                     die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach\nAnlag_e 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu\n§ 29                           erbringen:\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\n1. Die Formblätter werden auf Anforderung\nund von Vorschlägen für die Berufung\nvom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.\nder Wahlausschußbeisi tzer\nBei der Anforderung sind der Familien-\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern                    name, der Rufname und der Wohnort des\ndie Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch                      vorzuschlagenden Bewerbers und die Be-\nöffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti-                 zeichnung der Partei oder Wählergruppe\ngen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben                   (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag\nbekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahl-                  einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahl-\nvorschläge eingereicht werden müssen, und weisen                    leiter hat diese Angaben im Kopf der Form-\nauf die Bestimmungen über Inhalt und Form hin.                      blätter zu vermerken.\nDie Landeswahlleiter geben dabei bekannt, wieviel\nUnterschriften für Landeslisten der in § 19 Abs. 2               2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahl-\ndes Gesetzes genannten Parteien erforderlich sind.                  vorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem\nFormblatt persönlich und handschriftlich\n(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern                 mit ausgeschriebenem Rufnamen und Fami-\nzugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung                   liennamen leserlich unterschreiben; neben\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus-                 der Unterschrift sind Familienname, Ge-\nschüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen.                       burtstag, Wohnort un9- Wohnung des Unter-\n(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,               zeichners anzugeben.\nwelche Parteien im Bundestag oder in einem Land-\n3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheini-\ntag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit min-\ngung seiner Gemeindebehörde nach dem\ndestens 5 Abgeordneten vertreten waren (§ 19 Abs. 2\nMuster der Anlage 8 beizufügen, daß er im\ndes Gesetzes) und wo, in welcher Frist und Form\nWahlkreis wahlberechtigt ist. Die Beschei-\ndie Verbindung von Landeslisten einer Partei er-\nnigung kann auf der Unter~chriftenliste er-\nklärt werden kann (§§ 7, 30 des Gesetzes). Zugleich\nteilt werden.\nfordert er in der Bekanntmachung unter Fristsetzung\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den Bundes-               4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis-\nwahlausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen.                  wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand\nmehrere Kreiswahlvorschläge unterzeich-\n§ 30                                     net so ist seine Unterschrift auf allen\nKr~isw.ahlvorschlägen ungültig.\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster          (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen\nder Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden.               1. die Erklärung des Bewerbers nach dem\nEr muß enthalten                                                    Must~r der Anlage 9, daß er seiner Auf-\n1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder                      stellung zustimmt und für keinen anderen\nStand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort                   Wahlkreis seine Zustimmung zur Benen-\nund Wohnung des Bewerbers,                               nung als Bewerber gegeben hat,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                          449\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge-            (3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelasse-\nmeindebehörde nach dem Muster der An~        nen Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 Nr. 1\nlage 10, daß der Bewerber wählbar ist,        und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei dem\n3. bei Kreiswahlvorschlägen der in § 19 Abs. 2   Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das Kenn-\ndes Ges,etzes genannten Pa.rteien der Nach-   wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es\nweis, daß sie einen nach demokratischen       sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder\nGrundsätzen gewählten Vorstand haben,         ist es geeignet, Ve.rwechslungen mit einem früher\nihre schriftliche Satzung und ihr schrift-    eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so\nliches Programm; hat eine Partei diese        erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Be-\nNachweise dem Landeswahlausschuß er-          werbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer\nbracht, so genügt eine vom Landeswahl-        Parteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der\nleiter darüber erteilte Bescheinigung,        Kreiswahlausschuß einem de·r Wahlvorschläge eine\n4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Ab-     Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes-\nschrift der Niederschrift über die Beschluß- wahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof-\nfassung der Mitglieder- oder Vertreter-      fen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese.\nversammlung, in der der Bewerber aufge-          (4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-\nstellt worden ist, im Falle eines Einspruchs dung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die\nnach § 22 Abs. 4 des Gesetzes auch Ab-       Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nschrift der Niederschrift über die wieder-   und weist auf das zulässige Rechtsmittel hin.\nholte Abstimmung, mit den vorgeschriebe-\n(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach\nnen eidesstattlichen Versicherungen (§ 22\ndem Muste·r der Anlage 13 angefertigt.\nAbs. 6 des Gesetzes); die Niederschrift soll\nnach dem Muster der Anlage 11 gefertigt,         (6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\ndie eidesstattliche Versicherung nach dem    wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine\nMuster der Anlage 12 abgegeben werden.       Abschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm\nbedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist\n(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4\nverpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Vedangen\nNr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind\nalle für die Einlegung einer Beschwerde erforder-\nkostenfrei auszustellen.\nlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu\n(7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder dau-      treffen.\nernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben, er-\nteilt der Bundesminister des Innern die Wählbar-                                § 33\nkeitsbescheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im                 Beschwerde gegen Entscheidungen\nAusland wohnt, bei dem für den Wohnsitz zustän-                       des Kreiswahlausschusses\ndigen deutschen Konsulat, sonst unmittelbar unter\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nVorlage der erforderlichen Nachweise zu beantra-\nKreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter\ngen.\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\n§ 31                         erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge            oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-\ndurch den Kreiswahlleiter               wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-\ngraphisch oder fernschriftlich beim Landeswahllei-\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis-   ter. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem\nwahl vorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und        Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen\nübersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes-        Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung;\nwahlleiter sofort je eine Abschrift. Er prüft unver-   er unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kür-\nzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge      zestem Wege.\nvollständig sind und den Erfordernissen des Geset-\nzes und der Bundeswahlordnung entsprechen.                 (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\nrer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-\n(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein\nwahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den\nim Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in          Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die\neinem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden           Beschwerde entschieden wird.\nist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen\nWahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.                  (3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-\ndung des Landeswahlausschusses im Anschluß an\n§ 32                         die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\nGründe und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter\nZulassung der Kreiswahlvorschläge             mit.\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmän-\n§ 34\nner der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der\nüber die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ent-                Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\nschieden wird.\nDer Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen\n(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlaus-      Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern\nschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor       in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3\nund berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprü-        und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des\nfung.                                                  Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht","450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Lan-                 derschrift soll nach dem Muster der An-\ndesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen                   lage 17 gefertigt, die eidesstattliche Ver-\nist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung                   sicherung nach dem Muster der Anlage 18\nenthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30                    abgegeben werden.\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.\n(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n§ 35\n§ 36\nInhalt und Form der Landeslisten\n(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-                    Vorprüfung der Landeslisten\nlage 14 mit 2 Abschriften· eingereicht werden. Sie                      durch den Landeswahlleiter\nmuß enthalten                                                (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan-\n1. den Namen der einreichenden Partei,           desliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-\n2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder           sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift.\nStand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort       Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landes-\nund Wohnung der Bewerbe,r,                   listen darauf, ob sie vollständig sind und den Er-\nSie soll ferner Namen und Anschrift des Ver-             fordernissen des Gesetzes und der Bundeswahlord-\ntrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten.       nung entsprechen.\n(2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mit-             (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein\ngliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter       auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber\ndem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unte r-  1\nnoch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen\nzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine       worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des\neinheitliche Landesorganisation, so muß die Landes-      anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.\nliste von den Vorständen sämtlicher oberster Parte·i-\norganisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter-                                   § 37\nzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden\nVorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der                           Zulassung der Landeslisten\nEinreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 ent-\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-\nsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-\nstände beibringt.                                        nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nvorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden\n(3) Die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten         Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen meh-\nParteien haben die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes         rerer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß,\nweiter e-rforderliche Zahl von Unterschriften auf        so fügt der Landeswahlausschuß einer der Landes-\namtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu e-rbrin-        listen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.\ngen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom\nLandeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-           (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5\nforderung sind der Name der Partei, die die Landes-      entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-\nliste einreichen will, und die Namen der ersten fünf     nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß\nBewerber anzugeben. Der Landeswahlleiter hat             festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-\ndiese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermer-         leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-\nken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.           schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.\n(4) De-r Landesliste sind beizufügen\n1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewer-                                   § 38\nber nach dem Muster der Anlage 16, daß                   Beschwerde gegen Entscheidungen\nsie ihrer Aufstellung zustimmen und für                     des Landeswahlausschusses\nkeine andere Landesliste ihre Zustimmung\nzur Benennung als Bewerber gegeben                (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nhaben,                                       Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\n2. eine Bescheinigung ihre-r Gemeindebehörde     schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nnach dem Muster der Anlage 10, daß sie        erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-\nwählbar sind,                                 schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-\n3. von den in § 19 Abs. 2 des Gesetzes ge-        lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter\nnannten Parteien der Nachweis, daß sie        unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem\neinen nach demokratischen Grundsätzen         Wege über die eingegangenen Beschwerden und\ngewählten Vorstand haben, sowie ihre          verfährt nach dessen Anweisung.\nschriftliche Satzung und ihr schriftliches\nProgramm,                                         (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerde-\nführer, die Ve,rtrauensmänner der betroffenen Lan-\n4. Abschrift der Niederschrift über die Be-      deslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung,\nschlußfassung der Mitglieder- oder Vertre-    in der über die Beschwerde entschieden wird.\nterversammmlung, in der über die Auf-\nstellung der Bewerber und ihre Reihen-            (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-\nfolge beschlossen worden ist, mit den vor-    dung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an\ngeschriebenen eidesstattlichen V eirsiche-    die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\nrungen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes); di,e Nie-  Gründe.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                           451\n§ 39                          Farbe und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die\nBekanntmachung der Landeslisten              Umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so be-\nschafft sie möglichst gleichmäßige Umschläg,e und\nDer Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-     stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.\nlassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1\nund 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter           (3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm\nfortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl-        (DIN B 6) groß und müssen hellrot sein.\nleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die         (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die\nBekanntmachung enthält für jede Landesliste die in     Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlä-\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.          gen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er\nliefert den Gemeinden auch die erforderlichen\n§ 40                         Wahlbriefumschläge und Siegelmarken.\nListenverbindungen\n(1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Lan-                  5. Wahlräume, Wahlzeit\ndeslisten einer Partei verbunden werden sollen,                                 § 42\nkann von den Vertrauensmännern der Landeslisten\ngemeinsam oder getrennt abg,egeben werden. Die                              Wahlräume\ngetrennte Verbindungserklärung soll nach dem              (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden\nMuster der Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß         Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel-\ndie Bezeichnung der zu verbindenden Landeslisten       len die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-\nunter Angabe der Partei und des Landes enthalten       den zur Verfügung.\nund von den Vertrauensmännern persönlich und              (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die\nhandschriftlich unterzeichnet sein.                    Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver-      in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen\nbindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs.        Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen\nEr prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin-        Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden\ndungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinn-       Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand ge-\ngemäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß         bildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-\neine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes-     raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-\nwahlleite•r dies den beteiligten Vertrauensmännern     cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum\nmit.                                                   sorgt.\n§ 41                                                   § 43\nStimmzettel, Wahlumschläge                                      Wahlzeit\n(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-.         (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.\nlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-         (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall,\nlage 20 je in der Reihenfolge und unter der Num-       wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit\nmer ihrer Bekanntmachung                               mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höch-\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem\nstens 21 Uhr ausdehnen.\nDruck die zugelass,enen Kreiswahlvor-\nschläge unter Angabe des Familienamens,                               § 44\nRufnamens, Berufs oder Standes, des\nWohnorts und der Wohnung des Bewer-               Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nbers sowie der Partei oder des Kennworts        (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nund rechts von dem Namen jedes Bewer-        6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt\nbers einen Kreis für die Kennzeichnung,             Beginn und Ende der Wahlzeit,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem            die Wahlbezirke und Wahlräume;\nDruck die zugelassenen Landeslisten unter           an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit\nAngabe der Partei und der Familiennamen             ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen\nder ersten 5 Bewerber und rechts von der            kann auf die Angaben in der Wahlbenach-\nParteibezeichnung einen Kreis für die               richtigung verwiesen werden.\nKennzeichnung.\nDabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-\nhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen            a) daß der Wähler eine Erststimme und eine\nin jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be-                   Zweitstimme hat,\nschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun-            b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und\ngen können Unterscheidungsbezeichnungen aufge-                   im Wahlraum bereitgehalten werden,\ndruckt werden.                                                c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und\n(2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm                   wie er zu kennzeichnen ist,\n(DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Lan-              d) in welcher Weise mit Wahlschein und be-\ndes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und                 sonders durch Briefwahl gewählt werden\nmindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher                 kann.","452                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-                                   § 48\nlage 21 als Muster dienen.\nWahltisch\n(3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz\nBeginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des\nnimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An\nGebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, an-\ndiesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.\nzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel bei-\nzufügen.\n§ 49\nIII. Wahlhandlung                                 Eröffnung der Wahlhandlung\n1. Allgemeine Bestimmungen                        (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhand-\n§ 45                           lung damit, daß er seinen Stellvertreter und die\nBeisitzer durch Handschlag zur unparteiischen\nAusstattung des Wahlvorstandes              \\Nahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und so\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-             den Wahlvorstand bildet.\nsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der               (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der\nWahlhandlung                                             Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\n1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,                Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahl-            Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), inderh er bei den in\nberechtigten, denen nach Abschluß des Wähler-     diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten\nverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt wor-     in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „ Wahl-\nden sind,                                         schein\" oder „ W\" einträgt. Er berichtigt dement-\n3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-         sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-\nder Zahl,                                        verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte\n4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl-     und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.\nlisten,                                             (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                      der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.\n6. Abdruck des Bundeswahlgesetzes und· der           Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie\nBundeswahlordnung,                               darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr\ngeöffnet werden.\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,\n8. Papierbeutel oder Packpapier und Siegel-                                    § 50\nmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und                  Offentlichkeit der Wahlhandlung\nWahlscheine.\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung\n§ 46                          des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum\nZutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts\nWahlzellen\nmöglich ist.\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde-\nbehörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen                                  § 51\nein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel un-                        Ordnung im Wahlraum\nbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag\nDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung\nlegen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch\nim Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt\nden Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,\nzum Wahlraum.\nwenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen\nwerden kann.\n§ 52\n(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-                         Stimmabgabe\nliegen.\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-\n§ 4'1--\nhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen\nWahlurne                        amtlichen Wahlumschlag.\n(1) Die Wahlumschläge, in denen die Wähler              (2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-\nihre Stimmzettel abgeben, we·rden in Wahlurnen          zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in\ngesammelt.                                              den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf,\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel ver-           daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so\nsehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel          lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.\n90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüber-           (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des\nliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel          Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei\nmuß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht           soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf\nweiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar        Verlangen hat er sich über seine Person auszu-\nsein.                                                   weisen.\n(3) Für di,e Stimmabgabe in Anstaltswahlbezir-          (4) Sobald der Schriftführer den Namen des\nken und vor einem beweglichen Wahlvorstand kön-         Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und\nnen kleinere Wahlurnen verwendet werden.                die Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                          453\nWähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der                                    § 55\nihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der                     Stimmabgabe mit Wahlschein\nSchriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeich-\nnis vermerkt hat.                                          Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen\nNamen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein\n(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag      dem Wahlvorsteher.· Dieser prüft den Wahlschein.\nselbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-       Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über\nvorsteher dies gestattet.                               den rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl-\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück-        vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung\nzuweisen, der                                           des Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den\nWahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-\na) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-       schrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizu-\nzelle gekennzeichnet oder in den Wahl-       fügen.\numschlag gelegt hat oder\n§ 56\nb) ihn ohne Wahlumschlag oder in einem\nWahlumschlag abgeben will, der als nicht                    Schluß der Wahlhandlung\namtlich erkennbar oder mit einem das            Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies\nWahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden    vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab\nKennzeichen versehen ist oder einen deut-    dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-\nlich fühlbaren Gegenstand enthält.           lassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der\nZutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht          die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben\neiner im Wählerverzeichnis eingetragenen Person         haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahl-\nbeanstanden zu müssen oder werden sonst aus der         handlung für geschlossen.\nMitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-\nlassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,\nso beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung                  2. Besondere Regelungen\noder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-\nniederschrift zu vermerken.                                                       § 57\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-                  Wahl in Anstaltswahlbezirken\nben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich         (1) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken\nunbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach           (§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-\nAbsatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen       berechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis\nein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer      gültigen Wahlschein hat.\nWahlumschlag auszuhändigen.\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile\neines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen\nals Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.\n§ 53\n(3) Die Anstaltsleitung bestimmt im Einvernehmen\nStimmabgabe behinderter Wähler              mit der Gemeindebehörde einen geeigneten Wahl-\nraum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder        wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-\ndurch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe         stimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den\nbehindert ist, bestimmt eine Person seines Ver-        Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Wahl-\ntrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe be-         schutzvorrichtungen.\ndienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand be-\nkannt.                                                    (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit\nfür den Anstaltswahlbe.zirk im Einvernehmen mit\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung    der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen\nder Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-        Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.\ntrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die            (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten\nWahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung       den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der\nerforderlich ist.                                       Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der\nStimmabgabe nach Absatz 6 hin.\n(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung\nder Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-        (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.        und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme\neiner verschlossenen Wahlurne in die Kranken-\nzimmer und an die Krankenbetten begeben, um dort\n§ 54                          von den Wahlberechtigten den Wahlumschlag mit\ndem Stimmzettel entgegenzunehmen und in die\nVermerk über die Stimmabgabe                Wahlurne zu legen. Auch bettlägerige Wahlberech-\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe           tigte müssen Gelegenheit haben, den Stimmzettel\nneben dem Namen des Wählers im Wählerverzeich-          unbeobachtet zu kennzeichnen.\nnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe           (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit\nWahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.          anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.","454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung          (3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-\nvon Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden          ten die allgemeinen Bestimmungen.\nKrankheiten behaftet sind.\n(9) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-                                 § 61\nten.                                                           Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\n§ 58                                           gesperrter Wohnstätten\nStimmabgabe in kleineren Kranken- oder              (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner\nPflegeanstalten                       gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-\nheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen\n(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der            Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-\nLeitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt       behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die\nzulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahl-              Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.\nberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen         Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit\nWahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-         die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl-\nweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.                      vorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-         berechtigte Bewohner Wahlscheine aus.\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb            (2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt,,    ten die allgemeinen Bestimmungen.\nsoweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum\nbereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die                                    § 62\nAnstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und\nZeit der Stimmabgabe bekannt.                                                    Briefwahl\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich              (1) Wer durch Briefwahl wählt,\nunter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und                  kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,\nder erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge                  unterschreibt die auf dem Wahlschein vorge-\nin die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die                   druckte eidesstattliche Erklärung unter An-\nWahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und                   gabe des Ortes und Tages,\nlegt die Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß                   legt den Stimmzettel in den amtlichen Wahl-\nder Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahl-                 umschlag und verschließt diesen mit der bei-\nurne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines                   gefügten Siegelmarke,\nWahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum                     steckt den so verschlossenen amtlichen Wahl-\nSchluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen.                  umschlag und den vollzogenen Wahlschein in\nIhr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen                    den ihm übersandten amtlichen Wahlbrief-\nWahlurne vermengt und zusammen mit den Stim-                       umschlag,\nmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird\nverschließt den Wahlbrief und\nin der Wahlniederschrift vermerkt.\nübersendet ihn durch die Post an den darauf\n(4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-               angegebenen Heimatkreiswahlleiter.\ndung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-\nmungen.                                                      (2) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle\ndes Kreiswahlleiters abgegeben werden.\n§  59\nStimmabgabe in Klöstern                             IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nDie Gemeindebehörde kann auf Antrag der Klo-\nsterleitung die Stimmabgabe in Klöstern entspre-                                    §  63\nchend § 58 regeln.                                         Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n§ 60                              Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\nAusübung des Wahlrechts in Gefangenenanstalten            Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\nnis im Wahlbezirk. Er stellt fest\n(1) In Gefangenenanstalten soll die Gemeinde-            a) die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetra-\nbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit                 genen Wahlberechtigten ohne · Wahlschein-\ngeben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl-                   vermerk,\nberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen\nb) die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,\nWahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-\nweglichen Wahlvorstand wählen.                              c) die Zahl der Wähler,\nd) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-                 stimmen,\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb\ne) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt\neinen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde                        stimmen,\nrichtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefan-          f) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber\ngenen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und                   abgegebenen gültigen, Erststimmen,\nsorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum           g) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten\naufsuchen können.                                                abgegebenen gültigen Zweitstimmen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                            455\n§ 64                             (3) Der KreiswahUeiter kann anordnen, daß Ge-\nZählung der Wähler                    genzähllisten geführt werden.\nVor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht           (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher\nbenutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom             und Listenführer unterschrieben.\nWahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-\nschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet                                       § 67\ngezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-\nvermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der                       Bekanntgabe des Wahlergebnisses\neingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt             Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im\nsich dabei auch nach wiederholter Zählung keine         Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben\nUbereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-         im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-\nschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.    kannt.\n§ 65                                                     § 68\nZählung der Stimmen                        Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\n(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-          (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-\nabgabevermerke und Wahlscheine gezählt wor-             gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-\nden sind, öffnet ein Beisitzer die Wahlumschläge        wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbe-\neinzeln, nimmt den Stimmzettel heraus und über-         zirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das\ngibt Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvor-          Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeinde-\nsteher. Gibt weder der Wahlumschlag noch der            behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke\nStimmzettel zu Bedenken Anlaß, so liest der Wahl-       der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahl-\nvorsteher aus dem Stimmzettel vor, für welchen          leiter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen,\nBewerber die Erststimme und für welche Landes-          daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen\nliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Ein         Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-\noder mehrere Beisitzer sammeln die Stimmzettel          meldet werden.\ngetrennt nach den Bewerbern, für die die Erststim-\nme abgegeben worden ist, und behalten sie bis zum           (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege\nAbschluß der Zählung unter ihrer Aufsicht. Stimm-       (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er-\nzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben         stattet. Sie enthält die Zahlen\nworden ist, werden für sich gesammelt. Wahlum-                   a) der Wahlberechtigten,\nschläge und Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß                   b) der Wähler,\ngeben oder leer abgegeben worden sind, übergibt                  c) der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nder Wahlvorsteher einem Beisitzer, der sie sammelt\nund bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der                 d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nStimmen unter seiner Aufsicht behält; den beanstan-              e) der für jeden Bewerber abgegebenen gül-\ndeten Wahlumschlägen sind die zugehörigen Stimm-                     tigen Erststimmen,\nzettel beizufügen.                                                f) der für jede Landesliste abgegebenen gülti-\n(2) Sind alle nicht beanstandeten Stimmzettel ge-                gen Zweitstimmen.\nzählt, so entscheidet der Wahlvorstand über die\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nGültigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstande-\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige\nten Wahlumschlägen befunden oder zu Bedenken\nWahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-\nAnlaß gegeben haben. Der Wahlvorsteher gibt die\nstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er\nEntscheidung bekannt und vermerkt auf der Rück-\nan, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der\nseite jedes der beanstandeten Stimmzettel, ob beide\nLandeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die\nStimmen oder nur die Erststimme oder die Zweit-\neingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend\nstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind.\nweiter.\n§ 66                              (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den\nZähllisten                       Schnellmeldungen der KreiswahHeiter das vorläu- •\nfige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet\n(1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden\nes auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. Er\n1. eine Zählliste für die gültigen und die un-   macht das vorläufige Wahlergebnis des Landes, ge-\ngültigen Erststimmen,                         gliedert nach Wahlkreisen und den in Absatz 2 vor-\n2. eine Zählliste für die gültigen und die un-   geschriebenen Angaben, öffentlich bekannt.\ngültigen Zweitstimmen\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den\nje von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-\nSchnellmeldungen der J;.andeswahlleiter das vorläu-\nvorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft\nfige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es,\ngeführt.\ngegliedert nach Ländern und den in Absatz 2 vor-\n(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene    geschriebenen Angaben, öffentlich bekannt.\ngültige und ungültige Stimme in der in Betracht\nkommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau-          (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher,\nfend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf-      Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden\nruf laut.                                               nach dem Muster der Anlage 23 erstattet.","456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 69                          Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie\nWahJniederschrift                    eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der\neinzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der An-\n(1) Uber die Wahlhandlung und die Feststellung       lage 25 bei.\ndes Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine\nWahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 24                                    § 72\naufgenommen und von allen Mitgliedern des Wahl-\nvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse über die Gül-             Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\ntigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen und über\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-\nAnstände bei der Wahlhandlung oder bei der Er-\ngehenden Wahlbrief Tag und Stunde des Eingangs.\nmittlung des Wahlergebnisses sind in der Nieder-\nEr sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie\nschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt\nunter Verschluß.\ndie Zähllisten,\n(2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-\ndie Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder\neinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-\nUngültigkeit der Wahlvorstand besonders\ngen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-\nbeschlossen hat, mit den zugehörigen be-\npostamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit\nanstandeten Wahlumschlägen,\neingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitge-\ndie leer abgegebenen Wahlumschläge und die       halten und von einem Beauftragten des Kreiswahl-\nleer abgegebenen Stimmzettel,               leiters gegen Vorlage eines von diesem erteilten\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand       Ausweises am Wahltage spätestens um 18 Uhr in\nnach § 55 besonders beschlossen hat.         Empfang genommen werden.\n(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-           (3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-\nschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde-       vorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-\nbehörde.                                                 ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-\nlen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit\n§ 70\nder Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemei-\nObergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen             nen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,             die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des\nso schlägt der Wahlvorsteher                                    Kreiswahlleiters wohnen sollen,\ndie gültigen Stimmzettel, geordnet und ge-              der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zu-\nbündelt nach Wahlkreisbewerbern und                 sammentritts des Wahlvorstandes bekannt-\nStimmzetteln, auf denen nur die Zweit-              macht, für die Bereitstellung und Ausstattung\nstimme abgegeben worden ist,                        des Wahlraums sorgt, die Wahlvorsteher ver-\npflichtet, die Wahlvorstände über ihre Auf-\ndie eingenommenen Wahlscheine, soweit sie\ngaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen\nnicht der Wahlniederschrift be1gefügt sind,\netwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung\nje für sich in Papier ein, versiegelt die einzelnen             stellt.\nPakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt\nsie der Gemeindebehörde.                                    (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe\nnach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-\n(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete, bis       stellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvor-\ndie Vernichtung zugelassen ist (§ 89).                   stände. Er übergibt jedem Wahlvorstand die Wahl-\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde        scheinverzeichnisse (§ 25 Abs. 6) der ihm zugeteilten\ndas Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung         Gemeinden.\ngestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl-          (5) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein-\numschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt            zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den\ndie Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.               Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-       des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden\nzeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-         hat und weder der Wahlschein noch der Wahlum-\nwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines            schlag zu Bedenken Anlaß gibt, wird der Wahl-\nPakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde        umschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nach-\ndas Paket in-Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-         dem der Schriftführer die Stimmabgabe im Wahl-\nnimmt ihnen den angeforderten Teil und versiegelt        scheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens\ndas Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nie-         des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine werden\nderschrift zu fertigen.                                  gesammelt. Ist der Wähler im Wahlscheinverzeich-\nnis nicht aufzufinden, liegt auch keine Nachricht\nnach § 25 Abs. 6 Satz 2 vor, oder enthält der Wahl-\n§ 71                           brief keinen gültigen und mit der vorgeschriebenen\neidesstattlichen Versicherung versehenen Wahl-\nObersendung der Wahlniederschriften\nschein, oder ist der Stimmzettel nicht in einem ein-\nan den Kreiswahlleiter\nwandfreien amtlichen Wahlumschlag abgegeben\nDie Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-          worden (§ 52 Abs. 6 Buchstabe b), so wird der Wahl-\nleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlbezirke         brief zurückgewiesen und samt seinem Inhalt aus-\nmit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die        gesondert.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                          451\n(6) Nc1chdem die Wahlumschläge den Wahlbrie-                e) die Zahlen der für die einz,elnen Bewerber\nfen entnomrncn und in die vVahlurne gelegt worden                  abgegebenen gültigen Erststimmen,\nsind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl-             f) die Zahlen der für die einzelnen Landes-\nzeit, stellt dm Wahlvorsland das Wahlergebnis mit                  listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen.\nden in § 63 unter Buchstaben c bis g bezeichneten\nAngaben nach den allqerneinen Vorschriften fest.        Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nDer Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift           Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-\nnach § 69 au l und lüffL ihr crnch die ausgesonderten   standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abge-\nWahlbriefe bPi. Der Wahlvorsteher verpackt die          gebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.\nOnterlaqen ~wmüß § 70 Abs. 1 und übergibt sie dem       Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-\nKreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernich-    schrift.\ntung zugelassen ist (§ 89).                                (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest,\n(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom          welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nKreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl-\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser\nkreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end-\nBewerber oder der Bewerber einer Partei, für die\ngültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73)\nim Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt\nübernommen.\nworden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen\n(8) Die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahl-        Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abge-\nbriefe werden vom Kreiswahlleiter angenommen            gebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei\nund ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm         den Wahlniederschriften befindlichen auf diesen\nversiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und ver-         Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreis-\nwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zuge-         wahlausschuß stellt fest, wieviel Zweitstimmen\nlassen ist (§ 89).                                      nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt\nbleiben und bei welchen Landeslisten sie abzu-\n(9) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß        setzen sind.\ninfolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Er-\neignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde-          (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der\nrung von Wahlbriefen gestört war, gelten die da-        Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-\ndurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Post-        satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An-\nstempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post        gaben bekannt.\ngegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.\nIn einem solchen Falle werden, sobald die Aus-             (6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine\nwirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens      Niederschrift über die Feststellung des Wahl-\naber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das           ergebnisses angefertigt. Die Niederschrift und die\nEreignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und        ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergeb-\ndem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung        nisses wird von allen Mitgliedern des Kreiswahl-\ndes Wahlergebnisses nach Absätzen 5 und 6 über-         ausschusses, die an der Feststellungsverhandlung\nwiesen.                                                 teilgenommen haben, unterzeichnet.\n§ 73                             (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-\nFeststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis        wählten nach Bekanntmachung des endgültigen\nWahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn auf\n(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder-        die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.\nschriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und\nOrdnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlnieder-          (8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\nschriften der Wahlbezirke das endgültige Ergebnis       wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-\nder Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landes-         stem Wege Abschrift der Niederschrift des Kreis-\nlisten wahlbezirksweise mit Gemeinde-Zwischen-          wahlausschusses mit der dazu gehörigen Zusam-\nsummen nach dem Muster der Anlage 25 zusam-             menstellung.\nmen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder\naus sonstigen Gründen Bedenken gegen die                   (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahl-\nOrdnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts in einem            leiter und dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf\nWahlbezirk, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit     der Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, ob der\nwie möglich auf.                                        gewählte Bewerber die Wahl angenommen oder\nabgelehnt hat.\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-\nleiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl-                                  § 74\nergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest\nFeststellung des Zweitstimmenergebnisses im land\na) die Zahl der Wahlberechtigten,\nb) die Zahl der Wähler,                             (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen        die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen\nErststimmen,                                  Wahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach\nd} die Zahlen der gültigen und ungültigen        dem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des\nZweitstimmen,                                 Landes zusammen.","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landes-         Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der\nwahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das         in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten er-\nZweitstimmenergebnis im Land. Er stellt fest            folgreichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen\nsind. In entsprechender Weise errechnet er, wie\na) die Zahl der Wahlberechtigten,\nsich die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze\nb) die Zahl der Wähler,                          auf die einzelnen Landeslisten verteilen.\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen           (2) Nach Berichterstattung durch den Bundes-\nZweilstimmen,                                 wahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das\nd) die Zahlen der für die einzelnen Landes-      Gesamtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das\nWahlgebiet fest\nlisten abgeuebenen gültigen Zweitstim-\nmen und                                              a) die Zahl der Wahlberechtigten,\ne) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes          b) die Zahl der Wähler,\ndie Zahlen der für die Sitzverteilung zu             c) die Zahl der gültigen und ungültigen Zweit-\nberücksichtigenden Zweitstimmen der ein-                 stimmen,\nzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).\nd) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische                entfallenen gültigen Zweitstimmen,\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahl-\ne) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Ge-\nvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.\nsetzes\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der                    aa) an der Verteilung der Listensitze teil-\nLandeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in                            nehmen,\nAbsatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt.\nbb) bei der Verteilung de'r Listensitze un-\n(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.                      berücksichtigt bleiben,\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bun-                 f) die bereinigten Zahlen der auf die einzel-\ndeswahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der                  nen Listenverbindungen entfallenen Zweit-\nFeststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie                     stimmen,\neine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den                g) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen\neinzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).                       Listenverbindungen und Landeslisten ent-\nfallen,\n§ 75                                 h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses           (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der\nder Landeslistenwahl                  Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in\nAbsatz 2 bezeichneten Angaben bekannt.\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach         (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\nden Niederschriften der Landes- und Kreiswahl-             (5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-\nausschüsse                                              leiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landes-       sind.\nlisten jeder Partei zusammen und ermittelt                               § 76\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abge-         Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\ngebenen gültigen Zweitstimmen,\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils       wird das endgültige Wahlergebnis\nder einzelnen Parteien im Wahlgebiet an\nfür den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 be-\nder Gesamtzahl der gültigen Zweitstim-\nmen,                                                      zeichneten Angaben und dem Namen des\ngewählten      Wahlkreisbewerbers     vom\n4. die Zahl der von den einzelnen Parteien                   Kreiswahlleiter,\nim Wahlgebiet errungenen Wahlkreis-\nsitze,                                               für das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter\nBuchstaben c und e und in § 74 Abs. 2\n5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der                    bezeichneten Angaben, gegliedert nach\nLandeslisten und Listenverbindungen jeder                  Wahlkreisen, und den Namen der im\nPartei,                                                   Land gewählten Bewerber vom Landes-\n6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreis-                     wahlleiter,\nbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des             für das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2\nGesetzes von der Gesamtzahl der Abge-                      unter Buchstaben a bis g bezeichneten\nordneten abzuziehen sind.                                  Angaben, der Verteilung der Sitze auf die\nEr teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-                    Parteien (Wählergruppen), gegliedert nach\nlisten und Listenverbindungen der Parteien, die                     Ländern, sowie den Namen der im Wahl-\nnicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Vertei-                   gebiet gewählten Bewerber vom Bundes-.\nlung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt                 wahlleiter\nbleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel        öffentlich bekanntgemacht.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                        459\n(2) AbsGhrift seiner Bekanntmachung übersendet                in den für die Hauptwahl bestimmten Wahl-\nder Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter,               bezirken und Wahlräumen und\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des                 vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahl-\nDeutschen Bundestages.                               vorständen\ngewählt.\n§ 77                             (4) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem\nBenachrichtigung                    Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestellt\nder gewählten Landeslistenbewerber            sind, haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue\nDer Landeswahlleiter · benachrichtigt die vom        Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen\nBundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes-        die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.\nlistenbewerber nach Bekanntmachung des endgül-             (5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfalle\ntig,en Wahlergebnisses durch Zustellung und weist       Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-\nsie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.     nisse treffen.\nEr teilt dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf           (6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der\nder Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, welche      Nachwahl öffentlich bekannt.\nBewerber die Wahl angenommen oder abgelehnt\nhaben.                                                                            § 80\n§ 78                                             Wiederholungswahl\nUberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter            (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er-\nund den Bundeswahlleiter                 neuern, als das nach der Entscheidung im Wahl-\n(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-         prüfungsverfahren erforderlich ist.\nleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahl-\ndes Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahl-\nbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser\nordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Er-\nWahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst\ngebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch\nsoll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken\nuegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 ·Abs. 2 des\nwie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahl-\nWahlprüfungsgesetzes vom 12. März 1951\nvorstände können neu gebildet und Wahlräume\nBundesgesetzbl. I S. 166).\nneu bestimmt werden.\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von\ndem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-        Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-\nwahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor-\nhandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in\nhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der\nden betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der\nBundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die            Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-\nLandeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl-\nschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzu-\nunterlagen übersenden.\nführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei-\ndung keine Einschränkungen ergeben.\nV. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,\nErsatz von Abgeordneten                      (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahl-\nrecht verloren haben oder deren Wahlrecht zum\n§ 79\nRuhen gekommen ist, werden aus dem Wählerver-\nNachwahlen                        zeichnis gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes      6 Monaten nach der Hauptwahl nur in einzel-\neines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt       nen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahl-\noder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt           berechtigte, die für di,e Hauptwahl einen Wahl-\nwerden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab      schein erhalten haben nur dann an der Wahl teil-\nund gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden        nehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahl-\nwird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl-      bezirken abgegeben haben, für die die Wahl\nleiter und dieser den Bundeswahlleiter.                 wiederholt wird.\n(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen              (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in\nKreiswahlvorschlags vor der Wahl, so forder.t der       dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-\nKreiswahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen          findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-\neiner zu bestimmenden Frist schriftlich einen ande-     lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur\nren Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag           in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten\nmuß vom Vertrauensmann und seinem Stellvertre-          Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahl-\nter unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des     bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf An-\nGesetzes braucht nicht eingehalten zu werden.           trag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für\ndie Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen\n(3) Bei der Nachwahl wird                            aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen\nmit den für die Hauptwahl         aufgestellten  sind.\nWählerverzeichnissen,                                (6) Wahlvorschläge können nur geändert wer-\nvorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2       den, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsent-\nnach den für die Hauptwahl zugelassenen          scheidung ergibt oder wenn ein Bewerber ge-\nWahlvorschlägen,                                 storben oder nicht mehr wählbar ist.","460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der           Auszählung darf die Feststellung des Wahlergeb-\nWahlprüfungsentscheidung Regelungen zur An-              nisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die\npassung des Wiederholungswahlverfahrens an be-           Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der\nsondere Verhältnisse treffen.                            Auszählung beauftragten Behörden und Personen\nnur an Amtsstelle und nur so lange zur Verfügung,\nals es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind\n§ 81\ndie Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 69, 70\nBerufung von Listennachfolgern               zu behandeln.\n(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl-           (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der\nleiter Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand,         wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52\nWohnort und Wohnung des Listennachfolgers mit,           Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-\nsobald dieser die Wahl angenommen hat.                   amt und den Statistischen Landesämtern vorbe-\n(2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher       halten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden,\nBewerber in den Bundestag eingetreten ist, und          die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu\nübersendet Abschrift der Bekanntmachung an den          deren Ergänzung und zu zusamrnengef aßt er Ver-\nPräsidenten des Bundestages.                            öffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse\nfür einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntge-\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine      geben werden.\nAnwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem\nLandeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht er-                                   §  85\nklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.\nOffentlich.e Bekanntmachungen\nDie nach dem Bundeswahlgese:tz und der Bundes-\nVI. Obergangs- und Schlußbestimmungen               wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen\n§ 82                          veröffentlicht\nMehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten             der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger,\nmit Hauptwohnung in Berlin                    der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder\nMinisterial- oder Amtsblatt der Landesregie-\nSolange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15\nrung oder des Innenministeriums,\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die\nbei der Anmeldung angegeben haben, daß sie ihre             der Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder\nbisherige Wohnung im Land Berlin beibehalten.                    Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachun-\ngen der Kreise (kreisfreien Städte) des Wahl-\nkreises bestimmt sind,\n§ 83\ndie Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.\nDbergangsregelung für das Saarland\nIm Saarland gilt für die Wahl zum 3. Bundestag                                  § 86\nfolgende Regelung:                                                             Zustellungen\n1. An die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten           Zustellungen werden nach den Vorschriften des\ndes Landes bei der letzten Bundestagswahl         Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\n(§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) tritt die Zahl  (Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen.\nder Wahlberechtigten des Landes bei der\nletzten Landtagswahl.                                                       § 87\n2. Die Reihenfolge der Landeslisten auf den               Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nStimmzetteln (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes) richtet\n(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel\nsich bei den im Landtag vertretenen Parteien\nsowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die\nnach der Zahl der Stimmen, die sie bei der\nWahlbriefumschläge (Anlage 5) und die Siegelmar-\nletzten Landtagswahl im Land erreicht haben;\nken für seinen Wahlkreis.\nim übrigen gelten die Bestimmungen in § 31\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes.                    (2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahl-\numschläge, die Formblätter für die Unterschriften-\nlisten (Anlagen 7, 15) und die Vordrucke für die\n§ 84                          Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber\nWahlstatistische Auszählungen               (Anlagen 11 und 17).\n(1) Wahlstatist.ische Auszählungen dürfen, soweit        (3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die\nsie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind,        Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-\nnur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge-         drucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Lie-\nführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausge-           ferung übernimmt.\nwählt und die Auszählung so durchgeführt werden,                                   § 88\ndaß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszäh-\nlungen können unter Verwendung von Stimmzetteln                    Sicherung der \\Vählerverzeichnisse\nmit Unterscheidungsbezeichnungen oder unter Ver-            (1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren,\nwendung verschiedener Wahlurnen oder gem~ß               daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die        schützt sind.","Nr. 1~ -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20,. Mai 1957                         461\n(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-         (2) Der Lar,deswahlleiter kann zulassen, daß\nzeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten               die verspätet eingegangenen       Wahlschein-\nnach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn                  anträge (§ 24 Abs. 6),\nder Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der\nHauptwahl erkennbar bleibt.                                  die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine\n(§§ 70, 72),\n(3) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das\ndie verspätet     eingegangenen    Wahlbriefe\nWählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fort-\n(§ 72 Abs. 8)\ngeführt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter\nmit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungs-       früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\nverfahren etwas anderes anordnet.                     schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-\n(4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer-  tung sein können.\nden sollen, ist nach Ablauf von sechs Monaten seit\nder Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Ver-                                  § 90\nmerk anzubringen, der bei den Wählern als Stimm-                          Stadtstaatklausel\nabgabevermerk angebracht worden ist, es sei denn,\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\ndaß der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein\nstimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\nschwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas ande-\nwahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundes-\nres anordnet.\nwahlordnung der Gemeindebehörde übertragen\n(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen     sind.\nnur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\nStellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt                                     § 91\nwerden, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der\nWahl zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt ins-                          Geltung in Berlin\nbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahl-         Die Bundes~vahlordnung gilt nach § 14 des Dritten\nprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Ar-     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbeiten vor.                                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 89\nVernichtung von V-/ahlunterlagen                                      § 92\n(1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahl-\nInkrafttreten\nscheinanträge, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu\nden Wahlniederschriften der \\Nahlbezirke, Wahl-           Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer\nbriefe usw., können 60 Tage vor der Wahl des          Verkündung i'n Kraft. Sie findet erstmals auf die\nneuen Bundestages vernichtet werden.                  Wahl des 3. fümdestages Anwendung.\nBonn, den 16. Mai 1957.\nDer Bundesminister des Inhern\nDr. Schröder","462                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 1\n(Zu § 18)\nAuslegung des/der Wählerverzeichnisse(s) zur Bundestagswahl am .................................................................. ..\nI. Das \\Vi.ihlerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -                                                                            die Wahlbezirke der Ge-\nmeinde 1)          ................................................................ liegt in der Zeit vom ................................ , ............................................................. ..\n(21. bis 14. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden 2),\nan Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)\n(Ort der Auslequnq)\nzu jedermanns Einsicht aus.\nII. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Aus-\nlegungsfrist, spätestens am .................................................... bis ........................ Uhr bei der Gemeindebehörde 3)\n(14. Taq vor der Wahl)\nEinspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift an-\ngebracht werden.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzekhnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\nIII 4). Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit von ....................................................................... .\nbis ................................................ 4) eine Wahlbenachrichtigung erhalten,\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Ein-\nspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nIV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises .................................................:..........................\n(Nr. und Name)\ndurch Stimmabgabe in einem b e 1 i e b i gen W a h 1bez i r k dieses W a h 1kreise s\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\nV. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines\nWahlbezirks aufhält,\nb) wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk\nverlegt,\nc) wenn er infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sönst seines\nkörperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren\nSchwierigkeiten aufsuchen kann;\n2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ent-\nstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren\nfestgestellt wird.\nWahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl\n12 Uhr 5) bis zum ................................................................................................................ 18 Uhr bei der Gemeindebörde\n(2. Tag vor der Wahl)\nmündlich oder schriftlich beantragt werden.\n1) Wenn mehrere Ausleqestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nrn. der\nWahlbezirke anqeben.\n2) Wenn andere Zeiten bes1 immt sind, diese angeben.\n3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer anqeben\n4) Einzusetzen ist die Zeit, in der die Wahlbenachrichtigunqen ausqeqeben worden sind. Wenn keine Wahlbenachrichtiqun-\nqen ausqcqeben worden sind, streichen.\n5) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur bis zum 2. Tag vnr der Wahl, 18 Uhr, angenommen zu werden. Nicht-\nzutreffendes streichen.","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                        463\nNicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den An-\ntrag noch am Wahltage bis 12 Uhr stellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der\nGrund für die Ausstellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.\nAus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahlberechtigte durch\nS t im m ab g a b e in einem W a h 1 b e z i r k de s W a h 1 k r e i s e s\noder\ndurch Briefwahl\nwählen will.\nVI. Ein Wahlberechtigter, der im Wahlscheinantrag angegeben hat, durch Briefwahl wählen zu\nwollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,\neinen amtlichen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß und\neinen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen hellroten Wahlbrief-\numschlag.\nDiese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-\ngehändigt.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so\nrechtzeitig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage\nbis 18 Uhr eingeht.\nDer Wahlbrief wird innerhalb des Wahlgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der\nDienststelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden.\nNähere Hinweise darüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahl-\nschein angegeben.\n............................... ,............. , den                          ...'.................. 19 ...... ..\nDie Gemeindebehörde\nAnlage 2\n(Zu § 18)\nNach den melderechtlichen Unterlagen sind im Wahlbezirk ................................................ die nachstehenden\nPersonen als dauernd zugezogen gemeldet und als wahlberechtigt festgestellt worden .\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsieqel)","464                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 3\n(Zu § 21)\nGemeinde ................................................................................................................... .                                                  Wahlbezirk ............................... .\nKreis ............................................................................................................................. ..\nWahlkreis\nLand ....\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................... .\nDieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ....................................................................... .\nin der Zeit vom ........................................................... 19 ........ bis zum ............................................................ 19 ........ zu jedermanns\nEinsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt-\ngemacht worden 1).\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten\ndurch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................ 19 ....... .\norlsüblich bekannt9emacht worden 1 ).\nDas Wählerverzeichnis umfaßt\n................ Blätter -                      Karten                           Berichtigung gemäß § 49\nder Bundeswahlordnung 2 )\nIn das Wählerverzeichnis sind\neingetrngen                                                                                                   ........................ Personen                                 ........................ Personen\ndavon haben den Sperrvermerk\nW (Wahlschein)                                                                                                ........................ Personen                                 ........................ Personen\nsomit bleiben wahlberechtigt laut\nWählerverzeichnis                                                                                             ........................ Personen                                 ........................ Personen\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .\nDie Gemeindeb.ehörde\nBerichtigt nach § 49 der Bundeswahlordnung 2)\n....................... .................... , den .... .                                             19 ........\nDer Wahlvorsleher\n1) Nichlzutrcllendes streichen.\n2) Nur ,rns,rnfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an einqetraqene Wahlberechtiqte Wahlscheine ausgestellt\nworden sind.","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                         465\nAnlage 4\n(Zu§ 23)\n(DIN A 4)                                                                                                                                                                                      Nr .................................\nNur gültig für den Wahlkreis ................................................................................................... .\nWahlschein\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................................................................................................... 19 ........\nHerr/ Frau/ Fräulein ...................................................................................................... , geb. am ........................................................................ ,\n(Ruf- und Familienname)\nwohnhaft in ...................... , ................................................................ , .................................................................................... Straße Nr.\nkann gegen Abgabe dieses Wahlscheines an der Wahl des obengenannten Wahlkreises\n1. unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen W a h 1bez i r k\ndieses Wahlkreises\noder\n2. durch Briefwahl\nteilnehmen.\n........,. ........................................................... , den ................................................ 19 ...... ..\n(Dicnstsieqel)                                                                                                            Die Gemeindebehörde\nV e r 1 o r e n e W a h 1 s c h e in e w e r d e n n i c h t er s e t z t.\nNur für die Briefwahl\nEine gültige Stimmabgabe liegt bei der Brief w a h 1 nur vor, wenn der Wähler die nachstehende\neidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und Tages unterschrieben hat 1).\nEidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\nIch erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an Eides Statt, daß ich\nden beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .\n(Ruf- und Familienname)\n1) Rückseite beachten.","466                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nWer durch Briefwahl wählen will,\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,\nunterschreibt die umstehend vorgedruckte eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und\ndes Tages,\nleg I den Stimmzettel in den ........................................ 1 ) amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen\nmi I der ihm übergebenen Siegelmarke,\nstc~ckt den so verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den vollzogenen Wahlschein in den\nihm ülwrsanclten nmtlichen hellroten Wahlbriefumschlag,\nverschließt den Wahlbrief und\nübc~rsenclet ihn durch die Post so rechtzeitig an den darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter,\nduß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienst-\nstelle des Heimatkreiswahlleiters abgegeben werden.\nWenn der Wähler nicht c;efohr laufen will, daß sein Wahlbrief verspätet eingeht, muß er ihn\nbei Beförderung im Fernverkehr spätestens am Freitag vor der Wahl bis mittags, bei\nentfernt liegenden Orten möglichst noch früher\nund bei Beförderung im Ortsverkehr spätestens am Sonnabend vor der Wahl bis mittags\nzur Post geben.\nDer Wahlbrief wird, wenn er im Wahlgebiet (Bundesgebiet, Berlin-West) zur Post gegeben wird,\ngebührenfrei befördert. Gibt der Wähler den Wahlbrief nicht im Wahlgebiet zur Post, so muß er ihn\nfreimachen.\n1) F1arbe anqebcn.","Nr. 19 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1951                                                461\nAnlage 5\n(Zu § 25)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(DIN B 6) hellrot\nInnerhalb\ndes\nWahlbrief                                       Wahlqebiets\nqebührenfrei\n.........................\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\nft0i\n~          Ort 2)\n(Straße und Hausnummer der Dienststelle)\n1) Postleitzahl einsetzen.\n!J Bestimmungsort in der postamtlichen Schreibweise angeben.","468                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 6\n(Zu § 30)\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter\nin ............................................................................................................................ ..\nKreiswahl vorschlag\nder\n(Name der Partei)                                                                                                                                  (Kurzbezeichnunq)\nder Wählergruppe ....................................................................................................................................................... ., ....................................................... .\n(Kennwort 1)\nfür die Bundestagswahl am ............................................................................................................................... .,.................................... 19 ........... .\nim Wahlkreis\n(Nr. und Name)\n1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als\nBewerber vorgeschlagen\nFamilienname, Rufname\nBeruf oder S land .......................................................................................................................................................................................................... ..\nWohnort und Wohnung\ngeboren am ........................................................................................ in\n2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist .......................................................................................................................... ..\n(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist ............................................................................................................................................................................................................\n(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ............ Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklärung des Bewerbers,\nb) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc) ................. Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ................................ Unterschriften 2),\nd) ................ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner de,s Kreiswahlvorschlags, soweit\ndas Wahlrecht nicht auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2),\ne) der Nachweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,\nsowie die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei oder eine Bescheinigung\ndes Landeswahlleiters, daß diese Nachweise erbracht sind 3),\nf) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung .der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nlung nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes 4),\ng) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten\nVorstände vorliegt 5 ).\n.. .................................................................. ,den ................................................ 19 ...... ..\n[Unterschrift des zuständiqen Landesvorstandes der Partei 5)\nUnterschriften von 3 Wahlberechtiqten 6)]\n1)    Bei Kreiswahlvorschlüqen, die nicht von Parteien einqereicht werden.\n2)    Bei Kreiswahlvorschläqen von Wählerqruppen (§ 21 Abs. 3 des Bundeswahlqesetzes) und von solchen Parteien, die im\nBundestaq oder in einem Landtaq seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-\ntreten waren\n3)    Bei Kreiswahlvorschläqen von Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununter-\nbrochen mit mindestens fünf Abqeordneten vertreten waren.\n4)    Nur bei Kreiswahlvorschläqen von Parteien.\n5)    Kreiswahlvorschläqe von Parteien müssen von mindestens drei Mitqliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsit-\nzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Landesorqanisation, so\nmüssen die Kreiswohlvorschläqe von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorqanisationen des Landes unterzeichnet\nsein, oder es muß der Nochweis beiqefüqt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen\n!Jeleiliqlen Vorslände vorlicqt.\n6)    Bei Kreiswahlvorschläqen von Wählerqruppen haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreis-\nwahlvofäch!aq selbsl zu leisl•en.","Nr. 19 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                              469\nAnlage 7\n(Zu§ 30)\nBlatt ................................................\nGültig sind nur leserliche Unterschriften,\ndie die Unterzeichner persöi:ilich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..\nDer Kreiswahlleiter\nUnterschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am ............................................................................................................ 19 ...... ..\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ........................................................\n(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)\nin dem\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nals Bewerber im Wahlkreis ........................................................................................................................................................................................ .\n(Nr. und Name)\nbenannt ist.\nLfd.        Leserliche persönliche und                                   Familienname                                 Geburtstag                          Wohnort, Straße und Hausnummer\nNr.1)      handschriftliche Unterschrift                                                                        1                                 1\n(Rufname 2), Familienname)\nin Blockschrift angeben\n1\n----\n2\n3\n----\n4\n---\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3)\nDie unter Nr ........ .,............................................................................................................................................................................................................\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche iin Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht\nausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .\n..................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen,\n2) Der Rufname muß ausgeschrieben werden.\n3) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.","470                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 8\n(Zu § 30)\nGemeinde ..\nKreis\nWahlkreis .......................................................................... .\nLand\nBescheinigung des Wahlrechts 1 )\nfür die Bundestagswahl am .............................................................................. ..\nI Ierr /Frau/ Fräulein ................................................................................................................ , geb am\n(Ruf- und Familienname)\nwohnlrnft in ................. ..                                .. ........................................... , .................................................................................... Straße Nr ................. ,\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und hat am Wahltag seit min-\ndestens 3 Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des\nBundeswahlgesetzes). Er/Sie ist weder vom Wahlrecht ausgeschlossen(§ 13 des Bundeswahlgesetzes),\nnoch ruht sein/ ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).\n........,. ........................................................... ,den ........ .                 .......... 19 ....... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dicnstsicqel)\n1) Die Beschciniqunq kann auf die Unterschriftenliste gesetzt werden.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                                           471\nAnlage 9\n(Zu§ 30)\nt.ustimmungserklärung\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ....................................................................\n(Bezeichnung der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)\nfür die Bundestagswahl am ........................................................................................ 19 .....-\nim Wahlkreis ................................................................................................................................... zu.\n(Nr. und Name)\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Be-\nwerber gegeben habe.\nIch bin auf der Landesliste der ............................................................................................................................................................................\n(Name der Partei)\nim Lande ............................................................................................................. :.............................................. als Bewerber vorgeschlagen.\n(Name des Landes)\n.................................................................... , den ................................................. 19........\n(Unterschrift: Ru!- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","472                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 10\n(Zu § 30)\nGemeinde ................................................................................................................... .\nKreis ................................................................................................................................ .\nWahlkreis\nLand ........................................................................................:...................................... .\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Bundestagswahl am ......................................... '. .............................................. 19 ....... .\nHerr/ Frau/ Fri.i.ulein                                                                                                                      ............... , geb. am ............................................................... .\n(Ruf- und Familienname)\nin ....                                             ......................................................................... , Beruf oder Stand ........................................................................ ,\nWohnort                               ............................................................................. , Wohnung .................................................................................................. ..\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\ngesc~tzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..\n(Dienstsieqel)\nDie Gemeindebehörde","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                         473\nAnlage 11\n(Zu § 30)\n.................................................................... , den .......................................;........ 19 ...... ..\nNiederschrift\nüber die Mitglieder -                                   Vertreterversammlung 1 ) für die Aufstellung des Bewerbers der .................................. ..\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis .............................................................................................................................................................................................................. ..\n(Nr und Name)\nzur Bundestagswahl an1 ....................................................................................................... 19 ....... ..\nD .......................................................................................... ,.......................................................................................................................................................\n(Einberufende Parteistelle)\nhatte arn ........................................................................................ durch .......................................................................................................................... ..\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )\ndie von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1)\nauf heute ........................................ Uhr nach ........................................................................................................................ zur Aufstellung\n(Ort und Versammlungsraum)\neines Wahlkreisbewerbers einberufen.\nErschienen waren ..................................... .. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2)\n(Zahl)\nVertreter 1 ) 2 )\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Ruf- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Ruf- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ....................... .\n.............................. ...................................... bis .............................................................................................. ..\nfür die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),\nallgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1 ),\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\nfestgestellt worden ist 1 ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die\nVollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben\nhat, angezweifelt wird 1),\n3. daß nach der Parteisatzung 1)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber gewählt ist, wer 3 )\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teil-\nnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu\nvermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1. ..\n2 ........................................................................................................................................................................................................................................................\n3 ................................ .\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberech-\ntigte Teilnehmer erhielt einen StimmzetteL Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen\ngewünschten Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\n1) Nichtzutreffemles streichen.\n2)   Es ern pfiehlt sich eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und \\Vohnort der Teilnehmer her-\nvorqcbcn.\n3) Wahlvcrfuhrcn (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben","474                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nNilch Schluß der Stimmc1buc1be wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1.                                                                                                                                                                          ............................................... Stimmen\n2.                                                                                                                                                                           .. .............................................. Stimmen\n3. ······································ .. ··· ....... ························· ............................................................................... .         ................................................ Stimmen\n(F<1miliennamen de,r Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen                         ....-............................................\nHiernach hatte ...................................................................................................................................... -                     keiner der Vorgeschlagenen 1 )\n(Name des erfolqreichen Bewerbers)\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nIn einem 2. Wahlgang 2) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1. .. .................................................................................... .\n2.\n(Familiennamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1. .. ................................................................ ·················· ... ················· .. ········ .. ,·.····· ..............................        ................................................ Stimmen\n2 . ..................................... .                                                                                                                                  ................................................ Stimmen\n(Fdlnilienrldmen de.r Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach ist als Bewerber gewählt: ........... ..\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                                                                                          nicht 1 )          -       erhoben, aber von der Versammlung\nzurückgewiesen. 1)\nDie Versammlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer\nAbstimmung abzugeben.\nDer Versammlungsleiter                                                                                                                                Der Schriftführer\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2) Wenn nach dem Wahlverfahren vorqesehen.","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                       475\nAnlage 12\n(Zu § 30)\nEidesstattliche Versicherung\nWir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\nan Eides Statt, daß die Mitglieder - Vertreterversammlung\nder                                                                                                               im Wahlkreis am ............................................................................ 19 ........\n(Name der Partei)\nin ............................................................................................................................................ in geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n(Ort)\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl\nam ...................................................................................... .. 19 ........                        im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nzu benennen.\n.. .................................................................. ,den ................................................ 19...... ..\nDer Leiter der Versammlung                                                                                     Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer","476                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 13\n{Zu § 32)\nWahlkreis .................................................................................................................. ..\nLand\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge\n.................................................................... , den ................................................ 19 ...... ..\nI. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am ...................................... ..\n19 ........ im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der\nKreiswahlausschuß zusammen. Es waren erschienen:\n1. ································· ......................................................................                                             als Vorsitzender\n2 .................................................................................................................                                     als Stellvertreter\n3.                                                                                                                                                      als Beisitzer\n4.                                                                                                                                                      als Beisitzer\n5.                                                                                                                                          .. ....... als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                      als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                      als Beisitzer\n8.                                                                                                                                                      als Beisitzer\n(l„<11nilienn<1me,            Rufname, Wohnort)\nFerner w,nen zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nDer Vorsitzende eröffnE~te um                                                            .......... ..........................        die Sitzung damit, daß er die Beisitzer\nund den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag ver-\npfl ich tele. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahl-\norcln ung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahl-\nvorschlüge schriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.\nII. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                                                                eingegangen am                                                                          19 ....... .           ............ Uhr\n2.                                                                                                eingegangen am                                                                          19 ...... ..           ............ Uhr\n3.                                                                                                eingegangen am                                                                          19 ....... .           ............ Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.\nIII. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt,\ndaß kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist -\nsind:\n1. .. ..................... .                                                                      eingegangen am                                                                         19 ........             .. .......... Uhr\n2.                                                                                                 eingegangen am                                                                         19 ...... ..           ............ Uhr\nDer Kreiswahlausschuß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nIV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvor-\nschlug und Art des Mangels angeben):","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                                477\nV. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvor~\nschläge zurückzuweisen:\n........................................................................................................................................................................................................................., .......................\n,\nVI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\nKreiswahl vorschlag                                                                      Bewerber                                                         Partei oder Kennwort\n(Familienname, Rufname)\n(Beruf oder Stand)\n(Geburtstaq, Geburtsort)\n(Wohnort)\n(Straße, Hausnummer)\nusw.\nVII. Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich.\nVIII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1. .. ......................................................................................................\nLkr Kreisw<1hlleiter\n2 . ........................................................................................................\n3 .........................................................................................................\nDer Schriftführer\n4. ........................................................................................................\n5 . ........................................................................................................\n6 . ........................................................................................................","478                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 14\n(Zu § 35)\nAn den\nHerrn Landeswahlleiter\nin\nLandesliste\nder\n(Name der Partei)                                                                             (Kurzbezeichnunq)\nfür die Bundestugswahl am ............................................................... 19 ........ für das Land\n(Name des Landes)\n1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als\nBewerber vorgeschlagen:\nLfd.                                                                                                                                                           Wohnort\nNr.        F,11nilicn- und Rufname   Beruf oder Stand                                   Geburtstaq, Geburtsort                                           und Wohnung\nusw\n2. Vertrauensmann für die Landesliste ist ............................................................... .\n(Familienname, Rufname)\n[Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist\n[f'amiliennamc, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Der Landesliste sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar\na)               Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb)      ........ Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\nc)              Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ................................ Unterschriften 1),\nd)               Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste,\nsoweit das Wahlrecht nicht auf der Unterschriftenliste bescheinigt ist1),\ne) der Nachweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,\nsowie das schriftliche Programm und die schriftliche Satzung der Partei1),\nf) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nlungen nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2) •\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .\n(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei) 2)\n1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit\nmindestens 5 Ahqeordneten vertreten waren.\n2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitqliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder\nseinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine einheitlich8 Landesorganisation, so muß die\nLandesliste von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorqanisationen des Landes unterzeichnet sein. Die Unterschrif-\nten des einreichenden Vorstandes qenüqen, wenn dieser innerhalb der Einreichunqsfrist eine entsprechende schriftliche\nVollmacht der amlcren beteiliqten Vorstände beibrinqt.","Nr. 19 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                             479\nAnlage 15\n(Zu § 35)\nBlatt ............................... .\nGültig sind nur leserliche Unterschriften,\ndie die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..\nDer Landeswahlleiter\nUnterschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am ........................................................................................ 19 ...... ..\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ................................................................. .\n(Name der Partei)\nfür die Landeslistenwahl in\n(Name des Landes)\nmit den ersten fünf Bewerbern\nLfd.\nLeser] iche, persönliche und\nhandschrillliche Unterschrift\nFamilienname                                Geburtstaq                 I        Wohnort, Straße und Hausnummer\nNr.1)\n(Rufname 2), Pamilienname)\nin Blockschrift anqeben\n---------- -·----·- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - -\n------    --- - - - - - - - - - - - - - · - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - 1 1 - - - - - - - - - - - - - - -\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3 )\nDie unter Nr. .. ................................................................................................................................................................................................................ .\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Ar-\n(Zahl)\ntikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder\nvom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des\nBundeswahlgesetzes).\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsieqel)\n1) Die forllaufcnde Numcrierunq ha.t auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Der Rufname muß ausqeschrieben werden.\n3) Die Beschciniqung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.","480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 16\n(Zu § 35)\nZustimm ungserklärung\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der .............................................................................. .\n(Name der Partei)\nfür das Land ............ .     ................................................. zur Bundestagswahl am ...................................................... 19 ........ zu.\n(Name des Landes)\nIch versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur\nBenennung als Bewerber gegeben habe.\nIch bin im Kreiswahlvorschlag der\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis ................................. .                                              .............................. als Bewerber vorgeschlagen\n(Nr. und Name)\n........... , den           ........................ 19 .....\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","Nr. 19 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                                        481\nAnlage 17\n(Zu § 35)\n.................................................................... ,den ................................................ 19........\nNiederschrift\nüber die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder ............................................................................................................................................\n(Name der Partei)\nfür das Land ................................................................................................................... .\n(Name des Landes)\nzur Bundestagswahl am ....................................... ..                                           ............. 19................\nD\n(einberufende Parteistelle l\nhat am                                                                    durch\n(Form der Einladunq}\ndie von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute,\nUhr nach .................................................. .\n(Ort, Versammlunqsraum)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren .............................. stimmberechtigte Vertreter 1).\n(Zahl)\nDie Ve,rsammlung wurde geleitet von ............................................................................................................................................................ .\n/Ruf- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Ruf- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in der Zeit vom                                        ..................... .                        19 ........... bis ... .                       . ............................... 19........... .\nvon den Mitgliedern der Partei im Land\nfür die bevorstehende Bundestagswahl 2),\nallgemein für bevorstehende Wahlen 2 ) gewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\nfestgestellt worden ist 2),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die\nVollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben\nhat, angezweifelt wird 2),\n3. daß nach der Parteisatzung 2)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)\nals Bewerber gewählt ist, wer 3 )\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teil-\nnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewer-\nber(s) zu vermerken hat.\nt) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer her-\nvorqchcn.\n2j N ichtzu lrelf cndes streichen.\na) Wahlvcrfilhren (z.B. cinfoche oder absolute Mehrheit) anqeben.","482                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDie Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt,\ndaß über die Bewerber\n1. Nr.                                                                                                                                                                                                   einzeln\n2. Nr.                                                                                                                                                                                                   gemeinsam\nmit verdecklen Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche\nStimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die\nAbstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf\ndem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen\naus~Jezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahl-\ngänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufge-\nstPllt sind 1 ):\n1........ ·············· .......................................................................................................................................................................................................... .\n2.\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\n3. usw.\nEinwendungen qegen das Wahlergebnis wurden -                                                                         nicht 2)          -       erhoben, aber von der Versammlung\nzurückgewiesen 2 ).\nDie Versammlunq beauftragte ...................................................................................................................................... .\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstim-\nmung aufgestellt worden sind, abzugeben.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                     Der Schriftführer\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)                                                                                        (Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n1) Die Bewerber können in einer Anlage aufgeführt werden.\n2) Nichtzutreffendes slreichen.","Nr. 19 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                                       483\nAnlage 18\n(Zu § 35)\nEidesstattliche Versicherung\nWir verisichern dem Landeswahlleiter des Landes .......................................................................................................................... ..\n(Name des Landes)\nan Eides Statt, daß die Vertreterversammlung\nder ........ .                                                                  ...................................... am ............................................................... 19 ........\n(Name der Pdrtei)\ndie Landesliste zur Bundestagswahl am ......................... .                                                                 .. ............................................................... 19 ....... .\nfür das Land ............................................................ .\n(Name des Landes)\nin geheimer Abstimmung aufgestellt hat.\n...................................................... ,den......              ..................................... 19 ........\nDer Leiter der Versammlung                                                                  Die von der Versammlung bestimmten\nTeilnehmer","484                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 19\n(Zu § 40)\nAn den\nHerrn Bundeswahlleiter\nin\nErklärung\nüber die Verbindung von Landeslisten der .......................................... .\n(Name de,r Partei)\nfür die Bundestagswahl am .............................................. ..\nAls Vertrauensmann für die Landesliste der ................... .\n(Name de.r Partei)\nfür das Land .................................................................... erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes die\n(Name des Landes)\nVerbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Parte,i\n1.\n2.\n3.\n4.\n(Bezeichnunq der Landesliste)                                                                                                    (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .............................................................................................................. ,\ndaß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei 1 ) .\n.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .\n(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer\ndes Vertrauensmannes, Fernruf)\n1) Nur bcizufüqcn, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                          485\nAnlage 20\n(Zu § 41)\nStimmzettel\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am .....................................................................\nJeder Wähler hat\neine                                                                     eine\nErststimme                       und                       Zweitstimme\nfür die Wahl des Wahlkreisabgeordneten                            für die Wahl nach Landeslisten\n0                                                                                              0\n1   Schmitz, Mathias     Christlich                          1  Christlich Demokratische\nWerkmeister          Demokratische                         Union\nKöln,\nHohe Straße 30       Union\nCDU\nMinzenbadi., Frau Krings,\nLammerid1, Mewissen,\nKüppers                                              CDU\n0                                                                       SPD 0\n2   Kolvenbach,          Sozialdemo-                         2 Sozialdemokratische\nFranz                kratische Partei                      Partei Deutschlands\nGesdiäftsführer\nKöln,\nAachener Straße 29\nDeutsdi-SPD\nlands\nSchmitz, Frau Nolden,\nBitgenbadl, Walbröhl,\nPalm\nFDP 0                                                                             FDP 0\n3   Dr. Jansen,          Freie                               3 Freie Demokratisc:be\nHildegard            Demokratisdie                         Partei\nÄu.tin               Partei                                Meurer, Merten,\nKöln-Mülheim,                                              Nettekoven, Fräulein\nWiener Platz 15                                            Röttgen, Sdilösser\n0\n4                                                            4 Deutsche\nZentrumspartei\nBlohmer, Frau Kürten,\nRidlter, Blemig,\nBaumgarten                              Zentrum\n0                                                                                              0\n5   Kienel, Walter       Gesamtdeutscher                     5 Gesamtdeutscher\nKaufm. Angestellter Block/BHE                              Block/BHE\nKöln,                                                      Peter, Frau Müller,\nBreite Straße 10\nGB/BBE                               Klein, Sdiau,\nHeinridi                          GB/BBE\nDP 0                                                                                   DP 0\n6   Palm, Jakob          Deutsdi.e Partei                    6 Deutsche Partei\nJournalist                                                 Helfritz, ,Mehrmann,\nKöln,                                                      Lambert, Wilke,\nNeumarkt 25                                                Hüsgen\n0\n1   Linzbach, Josef      Wähler ver-                         1\nGesdiäf tsführer     einigung Linzbadi\nKöln,\nNeumarkt 15\nParteilos\n8                                                            8\n9                                                            9\n10                                                           10","486                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 21\n(Zu § 44)\n·Wahlbekanntmadmng\n1. Am ......................................·-······-········· ...................................... 19........\nfindet die\nWahl zum Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1)\n2. Die Gemeinde 2} bildet einen ,Yahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.\nDie Gemeinde 8} ist in folgende ............... -............... Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Schule fö. der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen•\nWahlbezirk 3: Teilort. N.\nWahlraum: Schule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4) ist in ................................ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ....................................................... .\nbis ·······-······-························\"·\"·········· zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum ange-\ngeben, in dem ~r Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-\nverzeichnis er eingetragen ist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mit-\nzubringen. Die Wahlbenac:b.richtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält\nbeim Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umsc:b.lag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält· jeweils unter fortlaufender Nummer\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen\nKreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder d~s Kennworts und rechts von dem Namen\njedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen\nder ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und rechts von der Parteibezeic:b.nung\neinen Kreis für die Kennzeic:b.nung.\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes\nKreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes\nKreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ma~t, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den\nWahlumschlag gelegt werden.                                                                                                                                                  ·\n4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder-\nmann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die i;iinen Wahlsc:b.ein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahl-\nsc:b.ein ausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtLic:b.en Stimmzettel\ndes Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-\nschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem WahlUII\\schlag) und dem\nunterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spä-\ntestens am. Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auc:b. in der Dienststelle des\nKreiswahl.leiters abgeben.                                                                                                                                                                             ·\n•·················································· .............. ,den ................... . 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist di~ festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n!) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in weniqe Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine qrößere Zahl von Wahlbezirk ~n einqeteilt sind.\n~) Wenn Anstaltswahlbezirke qebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1957                                                                                                                         487\nAnlage 22\n(Zu § 66)\nLand ............................................................................................................................. .\nWahlkreis\nWahlbezirk\nZählliste\nErststimmen 1l\nfür die gültigen und ungültigen\nZweitstimmen 1 J\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... .                                                                                           ............ 19 ....... .\n2)\nBewerber 1 )                                                           Bewerber 1 )\nUngültige Stimmen                                                           Landesliste 1 )                                                        Landesliste 1 )\nPartei:                                                                 Partei:\n2  3      4       5       6       7      8       9 10                            2 3 4 5 6 7 8 9 10                                                      2 3 4 5 6 7 8 9 10\n11 12 13 14 15 16 17 18 19 20                                               11 12 13 14 15 16 17 18 19 20                                           11 12 13 14 15 16 17 18 19 20\n21 22 23 24 25 26 27 28 29 30                                               21 22 23 24 25 26 27 28 29 30                                           21 22 23'24 25 26 27 28 29 30\n31 32 33 34 35 36 37 38 39 40                                               31 32 33 34 3'5 36 37 38 39 40                                          31 32 33 34 35 36 ·37 383,940\n41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 5041 42 43 44 45 46 47 48 49 50 5041 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50\nusw.                                                                        usw.                                                                    usw.\n1 Zusammen,                                                                  1    Zusammen,                                                           1    Zusammen,\nDie Zählliste ist der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.\n.................................................................................. 19 ...... ..\n(Untcrschrifl des Wahlvorstehers)                                                                                         (Unterschrift des Listenführers)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Die Spalten können auch waagerecht angeleg,t werden.","488                                          Bundesgesetzblatt, Jahrg9-ng 1957, Teil I\nAnlage 23\n(Zu § 68)\nWahlbezirk Nr. 1 ) ...................... .\nGemeinde 1 ) ................................. .\nWahlkreis 1 ) .................................. .\nSchnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .......................................... .. 19 ...... ..\nDie Meldung erstattet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)\nder Wahlvorsteher an die Geme,indebörde,\ndie Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nder Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter.\nKennziffer 2 )\nC. Wahlberechtigte insgesamt (A                    +   B)\nD. Zahl der Wähler (= Zahl der abgegebenen Wahlumschläge)\nE. Ungültige Erststimmen\nF. Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nPartei oder Kennwort                                                                                     Stimmenzahl\n1.\n2.                                                                                                                            ............. ................................. .\n~\n(usw. lt. Stimmzettel)                                                                                    Zusammen\nAls gewählt gelten kann der Bewerber 8)\n(Partei oder Kennwort)\nG. Ungültige Zweitstimmen\nH. Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste                                                                                       Stimmenzahl\n1+\n(Bezeichnunq der Landesliste)\n2+                                                                                                                            .................................................\n(usw. lt. Stimmzettel)                                                                                    Zusammen\n(Unterschrift)\n1) Nid1lznlreffendcs streichen.\n2) Nacl, A\\Jsdrnitt X der Wc1hlnicdcrschrift (Anlaqe 24); siehe aud1 Zusammenstellunq Anlaqe 25.\n:q Nn, in dPr Schn('li111eldunq des Kreiswahlleiters anqeben\nRei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                               Uhrzeit:                                   Aufgenommen:\n(lJ11l1,r,chrill des Meidenden)                                                                       (Unterschrift des A ufnchmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                                489\nAnlage 24\n(Zu § 69)\nGemeinde                                                                                                                   Wahlbezirk Nr·.....................................\nKreis\nWahlkreis\nLand   „\nWahlniederschriit\nzur\nBundestagswahl am                                                     ....................... 19 ....... .\n................................. , den ......................................... .                   ....... 19 ........\n(Ort)\nI. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl\nwaren für den Wahlbezirk ........................................................................................... vom Wahlvorstand erschienen:\n1.                                                                                                   als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                    als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                                                    als Schriftführer\n4.                                                                                                   als Beisitzer\n5.                                                                                                    als Beisitzer\n6.                                                                                                    als Beisitzer\n7.                                                                                                    als Beisitzer\n8.                                                                                                    als Beisitzer\n9.                                                                                                   als Beisitzer\n10.                                                                                             .. .... als Beisitzer\n(Ruf- und Familiennamen)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Ruf- und Familiennamen)\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-\nvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er\nbelehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand\nund leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel\nin Verwahrung.\nIV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum\n........ Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum - ........ Nebenräume - hergerichtet,\nder - die -- nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang\nvom Wahltisch übersehen werden konnte.\nV. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wj:i.hlerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nach-\nträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen\nversehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den. Vermerk „Wahlschein\"\noder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-\nbescheini9ung der Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.","490                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVI. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\nAls besondere Vorfälle waren zu verzeichnen:\n(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 der\nBundeswahlordnung)\nOber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ............ bis Nr. ..\nbeigefügt.\nVII. Von 18 Uhr 1) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur\nStimmabgabe zugelassen.\nUm ................ Uhr ................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlo·ssen.\nVom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\nVIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und unge-\nöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                      ................................ Wahlumschläge\n(= Wähler-D-)\nb) Daraufhin wurden die in der Wählerliste - Wahl-\nkartei -         eingetragenen Stimmabgabevermerke ge-\nzählt. Die Zählung ergab                                                                                           .... Vermerke\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                            ............................... Personen (B)\nb)      +      c) zusammen:\nDie Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge überein. - Die Gesamtzahl\nb) + c) war um ................ größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit,\ndie sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:\nIX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge Binzeln, entnahm ihnen die Stimmzettel und\nübergab Stimmzettel und Wahlumschlag dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag\nnoch der Stimmzettel zu Bedenken Anlaß, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber\ndie Erststimme und für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist, und ver-\nteHte die Stimmzettel, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist, auf\ndie Beisitzer, die sie unter ihrer Aufsicht behielten. Ein Beisitzer sammelte die Stimmzettel,\nauf denen nur die Zweitstimme abgegeben war. Wahlumschläge und Stimmzettel, die zu Be-\ndenken Anlaß gaben oder die leer abgegeben worden waren, übergab der Wahlvorsteher\neinem Beisitzer, der sie sammelte und bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen\nunter seiner Aufsicht behielt; den beanstandeten Wahlumschlägen wurden die zugehörigen\nStimmzettel beigefügt.\nDie Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten in einem Zählgang. Nachdem der Wahlvor-\nsteher vorgelesen hatte, für welchen Bewerber die Erststimme und für welche Landesliste die\nZweitstimme abgegeben worden ist, verzeichnete der Listenführer die Stimme in der betref-\nfenden Spalte der Zählliste und wiederholte den Aufruf laut. In gleicher Weise wurden die\nzweifelsfrei ungültigen Stimmen verzeichnet.\nNachdem alle nicht beanstandeten Stimmzettel ausgezählt waren, entschied der Wahlvorstand\nüber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel, die sich in be,anstandeten Wahl-\numschlägen befunden oder zu Bedenken Anlaß gegeben haben.\nDabei wurden:\na) für gültig erklärt                                                   Erststimmen\nZweitstimmen                  Kennziffer\nb) für ungültig erklärt                ................................ Erststimmen                               E\n................................ Zweitstimmen                             G\n(unter Hinzurechnung der leeren Wahlumschläge und Stimmzettel)\n1) Im Falle des § 43 Abs. 2 der Bundeswahlordnung zu dem festqeset1:ten Zeitpunkt.","Nr. 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                          491\nDer Wahlvorsteher gab die Entscheidungen jeweils bekannt und vermerkte auf der Rückseite\njedes der beanstandeten Stimmzettel, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder die\nZweitstimme für gültig oder für ungültig erklärt wurden. Die Stimmzettel wurden durchlaufend\nnumeriert und sind als Anlagen\na) Nr. 1 bis                                            b) Nr. 1 bis ............................. .                  beigefügt.\nDie für gültig oder für ungültig erklärten Stimmen wurden in der Zählliste ve.rzeichnet.\nX.                                                    Wahlergebnis\nDie Zahlenangaben für die Zeilen A 1, A2 und A sind der berichtigten Bescheinigung über den\nAbschll!ß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.\nPersonen                Kennziffer 2 )\nA 1 In das Wählerverzeichnis sind eingetragen                                                                           Al\ndavon haben\nA 2 den Sperrvermerk „ W\" (Wahlschein)                                                                                  A2\nA      Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis (A 1 -                A 2)                                                A\nB      Mit Wahlschein haben gewählt (Ziffer VIII c)                                                                     B\n[Eingenommene Wahlscheine]\nC      Wahlberechtigte insgesamt (A             + B)                                                                    C\nD      Zahl der Wähler (= Zahl der abgegebenen Wahl-\numschli:i.ge - Ziffer VIII a -)                                                                                  D\nErgelmis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nE      Ungültige Erst stimmen                                                                                           E\nF      Gültige Erst stimmen,                                                                                            F\nVon den gültigen Erst stimmen entfielen auf\nErst-\nNr. Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei                                        stimmen\n1.                                                                                                               1\n2.                                                                                                               2\n3.                                                                                                               3\n4.                                                                                                               4\n5.                                                                                                                5\n6.                                                                                                               6\n7.                                                                                                               7\n8.                                                                                                               8\n9.                                                                                                               9\n10 ........ .                                                                                                     10\n(laut Stimmzettel)            Zusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)\nG      Ungültige Zweit stimmen                                                                                          G\nH      Gültige Zweit stimmen                                                                                            H\nVon den gültigen Zweit stimmen entfielen auf\nZweit-\nNr.               Bezeichnung der Landeslisten                                       stimmen\n1.                                                                                                      1+\n2.                                                                                                      2+\n3.                                                                                                      3+\n4.                                                                                                      4+\n5.                                                                                                      s+\n6.                                                                                                      6+\n7.                                                                                                      7+\n8.                                                                                                      8+\n9.                                                                                                      9+\n10.                                                                                                      10 +\n(laut Stimmzettel)           Zusammen\n2) Wahlniederschrili()ll und Mcld(!Vorc.lrucke sind aufeinander abqcstimmt. Die einzelnen                           Wahlerqebnisses sind\nin die Schnellmi'ldunq bei dc'.r,,cll1cn Kennziffer einzutraqen. mit der sie in der      ,un,eue1s;u11           bezeichnet sind.","492                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nXI. Die Zähl listen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nNr. ............ bis Nr. ............ beigefügt.\nXII. Dc1s Wahlergebnis (Ziffer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, so-\ndann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ....................................................................................... .\nübermittelt.\nAnwesend waren während der Wahlhandlung mindestens immer 3 Mitglieder des Wahlvor-\nstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während\nder Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder.\nDie Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren\nöffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem\nSchriftführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:\nDer Wahlvorsteher                                                 Die Beisitzer\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle gekennzeichneten Stimmzettel, die nicht dieser\nNiederschrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:\n1 Paket mit den gültigen Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern und\nSti~mzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,\n1 Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen, soweit sie nicht der Wahlniederschrift bei-\ngefügt sind.\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des\nWahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\nDem Beauftragten der Gemeindebehörde wird übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,\n2. die versiegelten Pakete zusammen mit dem übrigen Wahlmaterial (Wahlumschläge, Wähler-\nliste - Wahlkartei - Wahlurne mit Schloß und Schlüssel und die sonstigen Gegenstände).\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .........................................................\n................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)","Anlage 25                                                                                                                                                                                            Gemeinde\n(Zu § 73)                                                                                           Wahl zum Deutschen Bundestag\nKreis\nam.     ····-··       ........  ····-····                   ...............................•\nWahlkreis               ........................................ .\nLand\nZusammenstellung\nder endgültigen Ergebnisse der Wahl\nIn dem Wäh-\nlerverz. ein-       Wahlberechtigte                                       Wahl des Wahlkreisabgeordneten                                                              Wahl nach den Landeslisten 1)\ngetr. Person.\ndavon rJl                                                       Erst-                  Von den gültigen Erststimmen                                  Zweit-         Von den gültigen Zweitstimmen\nWahlbezirk                mit      ·a                                             stimmen                       entfielen auf den Bewerber                                stimmen             entfielen auf die Landesliste                                    z'.\"1\nLfd.\nNr.                Sperr- {l\nGemeinde                ver-      '@                                  :-..           davon                                                                                   davon\nNr.          Kreis                merk (j.J\nN\n:-..\n·@::a\n.::: +-'                 (j.J\n::a:eo                                                                                                                                                                                  (.0\n.:::          {l     =eo          p::i\nWahlkreis                          >               ~                                                                          NN\n~                                                                                                                                                                                       ...,\nsro\n·@\n{l\n:-..\n<l)_\n::a~\nrJl\n......\n~\n(j.J\nb1\n+->+\n§~          :-..\n(j.J\ncr:\nNN\nCDU\nNN\nSPD\nNN\nFDP\nGB/\nEHE\nNN\nDP             •••••••n•••\no;           CDU    SPD    FDP     GB 1\nBHE\nDP             .............     PJ\n~~                 ~\nrJl                                     rJl (j.J              +>                                                                                      +>                                                                                (Q\n:ro                                \"O\nC)\ncr:     ..c:\n(0   ~     ..\n1\n:::: ,D\nC:\n(j.J\n(j.J +-'\ncr:ra      ::a         3cr:          E                                                                         =&,      3                                                                          0..\nrJl\n.s                                      ~           (0          .:::         3Ol                                                                        .:::    =~\n(1)\n~      ~~       ~~                   P-\n..... r.t)  N            ;::i                                                                                    ;::i     b1\n--;\n--- --- ---                      ---         --- --- ---                     ------     ---   --      --- --- ---                                ---     ----  ---   ---     -----  --- ---                       ---                 >\nr:::\nA1     A2          A          B            C       D            E             F       1        2      3      4                5                6       G        H    1+     2+      3+     4+            s+                6+            (Q\ncn\nPJ\nu(1)\n0:,\n0\n:::::i\n.P\n0..\n(1)\n:::::i\nN\n~\n~\ne.\n,_..\n(.0\nc,;,\n-...J\n.,i:,.\nC0\nc.,.:,\n1)  Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweit-\nstimmenzahlen aufzunehmen.","494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 26\n(Zu § 73)                                                                                                     Wahlkreis ....................................................................... .,...................... ..\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\nden ................................................ 19 ...... ..\nI. Zur Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl am .............................................................................................. ..\nim Wahlkreis ........................................................................................ trat heute, am ................................................................ 19........ ,\n(Nr. und Name)\nnach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs erschienen:\n1.                                                                                                                als Vorsitzender\n2.                                                                                                                als Stellvertreter\n3.                                                                                                                als Beisitzer\n4.                                                                                                                als Beisitzer\n5.                                                                                                                als Beisitzer\n6.                                                                                                                als Beisitzer\n7.                                                                                                                als Beisitzer\n8.                                                                                                                als Beisitzer\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung\nöffentlich bekanntgemacht worden.\nII. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................ Wahlbezirke des\n(Zahl)\nWahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahl-\nbezirken und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvor-\nstände zu folgenden - keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: ...................................... ..\nDer Kreiswahl ausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: .......................................................................................... .\nDie Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergab folgende Gesamtergebnisse für den\nWahlkreis:\nN) Zahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis\nB    Mit Wahlschein haben gewählt 2 )\nC   Zahl der Wahlberechtigten insgesamt\nD   Zahl der Wähler\n1) Kennziffer nach der Zusammenstellunq der Anlaqe 25. ,\n2) Nach den Wahlniederschriften für die Wahlbezirke und der Wahlnieder:schrift über die Feststellunq des\nErqebnisses der Briefwahl.","Nr. 19 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957                                                                                       495\nE    Ungültige Erststimmen\nF    Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nBewerber (Familienname)                            Partei (Kennwort)                                             Erststimmen\n2\n3\n(usw. laut Stimmzettel)\nG    Ungültige Zweitstimmen\nII   Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste                                                                         Zweitstimmen\n1+\n2 1-\n(Bezeichnunq der Landesliste)\n3+\n(usw. laut Stimmzettel)\nNi:tch der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift bei-\ngefügte Zusammenstellung nach Wahlbezirken und Gemeinden vom Kreiswahlleiter, von den Bei-\nsitzern und von dem Schriftführer unterschrieben.\nIII. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ........................................................................................... .\n(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis\ngewählt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ..................................................................................................... .\n(Kreiswahlvorschlag Nr ................. ) und der Bewerber ................................................................ (Kreiswahlvorschlag\nNr. ................ ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der\nKreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ..................................................................................... .\n(Kreiswahlvorschlag Nr ................. ) fiel.\nIV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers .................................................................................................................. .\nwurden an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlnieder-\nschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Be-\nwerber abgegeben worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben\nworden sind. Der Kreiswahlausschuß stellte fest:\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n2\n3\nusw.                                      (Bezeichnung der Landesliste)\nV. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war\nöffentlich. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern\nund dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                        Die Beisitzer\n1.\n2.\n3.\n4.\nDer Schriftführer                                        5. ·······························•·\"·························\"········•• .. ············\"\n6. ······················································································\"","496                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSofort lieferbar:\nFundsfellennadlweis über die Bundesgesefzgebuni\nnada dem Stande vom 31. Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowiP sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundste/lennochweis erscheint in der 6. Auflage Br hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nachschlagewerk bewährt Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgehiete wird der weiteren Erleichterung der Aul-\nfindung einer Vorschrift dienen\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung\nLieterung ertolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblaW Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken\nlJ er aus q e b er: Der Bundesminister der Justiz -     Ver 1 a q: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u c l\\\": Bundesdruckerei, Bonn.\nDc1s flund0s4esetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nu1 durch die Post. Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelslücke ie ü1HJef,1n<J<)ne 24 Sc:ten DM 0,40 (zuzüglich Versandqebühren) -                Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorei11sendunq des erforderlichen BetrarJcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser J\\usqabe DM 1.20 zuzüglich Versandgebühren."]}