{"id":"bgbl1-1957-18-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":18,"date":"1957-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren)","law_date":"1957-05-02T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1957                                                                        Nr. 18\nTag                                             Inhalt:                                                                           Seite\n2.5.57    Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) . . . . . .                               425\n6.5.57    Vierte Verordnung zur Durchführung des Artsparergesetzes...............................                                   428\n6.5.57    Sechsundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   438\nVerordnung\nzur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes\n(Heilverfahren).\nVom 2. Mai 1957.\nAuf Grund des § 137 Abs. 5 des Bundesbeamten-                   c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich ver-\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)                ordnete besonder~ Kost, soweit sie die\nverordnet die Bundesregierung:                                       Aufwendungen für Normalkost übersteigen.\n(2) Die Auslagen nach Absatz 1 für die Inan-\nspruchnahme von Personen, die nach § 19 des\nAbschnitt I\nGesetzes vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nAllgemeines                          S. 221) zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt\nsind, sind zu erstatten. Die Auslagen .nach Absatz 1\n§ 1                            für die Inanspruchnahme von Personen, die nach\nDer Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten         dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939\nauf Heilverfahren wird dadurch erfüllt, daß ihm die        (Reichsgesetzbl. I S. 251) zur Ausübung der Heil-\nnotwendigen und angemessenen baren Auslagen                kunde berechtigt sin_d, können erstattet werden.\nerstattet werden, soweit die Dienstbehörde das                (3) Die Auslagen für eine Untersuchung, Be-\nHeilverfahren nicht selbst durchführt oder durch-          obachtung und Begutachtung im unmittelbaren An-\nführen läßt.                                               schluß an den Dienstunfall werden auch dann erstat-\n§ 2                             tet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung\ndienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.\nDer Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung\nder Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn\nein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch be-                                                    § 4\nobachten zu lassen.                                           (1) Der Verletzte hat den Beginn einer Kranken-\nhausbehandlung oder Heilanstaltspflege der Dienst-\nbehörde unverzüglich· anzuzeigen.\nAbschnitt II\n(2) Die Dienstbehörde kann die Notwendigkeit\nHeilbehandlung                         einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-\n§ 3                             pflege durch ärztliches Gutachten feststellen lassen.\nHat sie auf Grund des Gutachtens entschieden, daß\n(1) Auslagen werden erstattet für                        Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege\na) Untersuchung, Behandlung, Beobachtung,           nicht notwendig ist, so werden die Auslagen hierfür\nBeratung, Begutachtung und andere Maß-           nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung\nnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt          der Enlscheidung folgenden Tages erstattet.\noder Zahnarzt vorgenommen oder schrift-             (3) Als Krankenhausbehandlung (Heilanstalts-\nlich angeordnet sind,                            pflege) im Sinne dieserVerordnung gilt die Behand-\nb) die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a           lung in öffentlichen und freien gemeinnützigen\nverbrauchten und die auf schriftliche ärzt-      Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstal-\nliche oder zahnärztliche Verordnung be-          ten, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessio-\nschafften Arznei- und anderen Heilmittel,        niert sind. Die Behandlung in Genesungs- und\nStärkungsmittel. Verbandmittel, Artikel          Erholungsheimen gilt auch dann nicht als Kranken-\nzur Krankenpflege und ähnliche Mittel der        hausbehandlung, wenn das Genesungs- oder Er-\nHeilbehandlung,                                  holungsheim mit einem Krankenhaus verbunden ist.","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Bei Behandlung in öffentlichen und freien ge-        (3) Die Erstattung der Auslagen für Badekuren\nmeinnützigen Krankenanstalten gelten die Auslagen        richtet sich nadl § 4 Abs. 5.\nals angemessen:\n{4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\na) für die dritte Klasse bei den Beamten der     die Auslagen für einen der Heilbehandlung dienen-\nBesoldungsgruppen unter A 4,                  den Aufenthalt außerhalb Q.es Dienst- oder Wohn-\nb) für die zweite Klasse bei den Beamten der     ortes.\nBesoldungsgruppen A 4 bis A 1 und B 10,\nc) für die erste Klasse bei den Beamten der                                § 7\nBesoldungsgruppen B 9 und höher.                 (1) Die Auslagen für Hilfsmittel (Körperersatz-\nHat der Zustand des Verletzten nach ärztlichem           stücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) werr ·\nGutachten die Unterbringung in einer höheren als         9-en nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die\nder nach Buchstabe a oder b zustehenden Klasse           Beschaffung genehmigt hat. Die Hilfsmittel müssen\ner~orderlich gemacht, so sind die Auslagen für die       den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des\nhöhere Klasse zu erstatten. Der Verletzte bat der        Vedetzten angepaßt sein.\nDienstbehörde die Einweisung in die höhe,re Klasse\n(2) Als Auslagen für Hilfsmittel gelten auch\nunverzüglich anzuzeigen.\ndie Auslagen für ihre Instandsetzung und ihren Er-\n(5) Bei Behandlung in einer privaten Kranken-         satz wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust\nanstalt, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzes-        nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grober Fahrläs-\nsioni,ert ist, werden die Auslagen bis zu dem Be-        sigkeit des Verl€tzten beruht. Bei Erstattung der\ntrage erstattet, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre,    Auslagen für den Ersatz eines unbrauchbar gewor-\nwenn der Verletzte in das der Krankenanstalt             denen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert ange-\nnächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige      rechnet werden.\nKrankenhaus aufgenommen worden wäre. Weiter-\ngehende Auslagen werden erstattet, soweit sie               {3) Die Erstattung der Auslagen für Hilfsmittel\nunvermeidbar waren.                                    ! kann davon abhängig gemacht werden, daß der\n1 Verletzte sie sich anpassen läßt oder sich einer\n(6) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kranken-      Ausbildung unterzieht, um mit ihrem Gebrauch ver-\nhausbehandlung (Heilanstaltspflege) während eines\ntraut zu werden.\ndienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland, so\nist über die Erstattung der baren Auslagen für diese        (4) Blinden werden die Auslagen für die Be-\nBehandlung unabhängig von den Vorschriften der           schaffung und den Ersatz eines Führhundes erstat-\nAbsätze 3 bis 5 zu entscheiden. Im übrigen sind· tet; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum\nAuslagen für eine Behandlung im Ausland nur bis          Unterhalt des Hundes wird der Betrag gewährt, der\nzu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 4 zu ' nach dem Bundesversorgungsgesetz jeweils für den\nerstatten wäre, wenn der Verletzte in ein öffent-        gleichen Zweck vorgesehen ist. Wird ein Führhund\nliches oder freies gemeinnütziges Krankenhaus am nicht gehalten, so werden die Auslagen für fremde\ndienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre.           Führung erstattet, sofern ein Führhund nicht ver-\nwendet werden kann, andernfalls nur die Auslagen\nbis zur Höhe des in Satz 2 genannten Betrages.\n§ 5\nEine Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-            (5) Die §§ 1 bis  10 der Verordnung zur Durch-\npflege ist zur Sicherung des Heilerfolges insbeson-      führung des § 13     des Bundesversorgungsgesetzes\ndere dann notwendig (§ 137 Abs. 2 Satz 2 des             sind entsprechend     anzuwenden, soweit sich aus\nGesetzes), wenn nach amtsärztlichem Gutachten            dieser Verordnung    nichts anderes ergibt.\na) die Art der Verletzung eine Behandlung oder\nPflege verlangt, die auf andere Weise nicht\n§ 8\nmöglich ist, oder\nb) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten         (1) Die Auslagen für die Benutzung von Beförde-\neine Pflege oder eine fortgesetzte Beobachtung    rungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung\nerfordert.                                        aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die\nHöhe der zu erstattenden Auslagen richtet sich nach\n§ 6\nden Vorschriften über Fahrkostenentschädigung des\n(1) Die Auslagen für eine Badekur werden nur          Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Be-\nerstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor            amten. Kosten für die Benutzung öffentlicher Ver-\nBeginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt wer-       kehrsmittel und sonstige Nebenkoste:n werden auch\nden, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes,       dann ersetzt, wenn die Heilbehandlung am Wohn-\ne:ines beamteten Arztes oder eines von der Dienst-       ort des Verletzten durchgeführt wird.\nbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und\nArztes zur Behebung oder Minderung der durch den\nUbernachtungsgeld nach dem Gesetz über die Reise-\nDienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden\nkostenvergütung der Beamten gewährt. Während\nnotwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine\neiner stationären Behandlung oder Beobachtung in\nandere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.\neiner Krankenanstalt oder während einer Badekur\n(2) Ort, Zeit und Dauer der Kur bestimmt die          entfällt die Zahlung von Tage- und Ubemachtungs-\nDienstbehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens.           geld.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957                          427\n(3) War die Begleitung des Verletzten nach ärzt-     (4) Zu den Auslagen für eine Pflegekraft gehören\nlichem Gutachten erforderlich, so werden die Aus-     auch die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflege-\nlagen erstattet, die durch die Inanspruchnahme der    kraft am Ort nicht zur Verfügung steht.\nBegleitperson entstanden sind.\n(5) Die e,rstattungsfähigen Beträge können mo-\n(4) Die Auslagen für die Uberführung der Leiche   natlich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle\neines infolge Dienstunfalles Verstorbenen zur Woh-    zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der\nnung oder zum Wohnort werden erstattet. In be-        Regel auf Grund eines ärztlichen Gutachtens - zu\nsonderen Fällen können auch die Auslagen für die      prüfen, ob eine Pflegekraft noch notwendig ist. Ist\nUberführung nach einem anderen Ort erstattet          sie nicht mehr notwendig, sp ist die Erstattung mit\nwerden.                                               Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat\n§ 9\nfolgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt\nworden ist.\nEinern früheren Beamten, der Heilverfahren erhält\n(§§ 142, 143 des Gesetzes), kann ein Verdienstaus-      (6) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesent-\nfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist,   liche Änderung in den Verhältnissen, die für die\nfür ihre Dauer e rstattet werden. Der Erstattungsbe-\n1\nErstattung der Pflegekosten maßgebend sind, der\ntrag und ein Unte,rhaltsbeitrag (§§ 142, 143 des Ge-  Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen.\nsetzes) dürfen zusammen sechsundsechzigzweidrit-\ntel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-                                  § 12\nbezüge nicht übersteigen. Ehrenbeamten (§ 177\n(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im\nAbs. 2 des Gesetzes) kann ein Verdienstausfall nach\nRahmen des Höchstbetrages (§ 138 Abs. 2 des Ge-\nbilligem Ermessen erstattet werden.\nsetzes) unter Berücksichtigung der Regelungen des\n§· 11 Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Er wird vom Ersten\n§ 10                         des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt\nDie Auslagen für eine Heilbehandlung werden        ist; nach § 11 Abs. 5 für den gleichen Zeitraum ge-\nin der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf An-   zahlte Beträge sind anzurechnen. § 11 Abs. 5 und 6\ntrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen        gilt sinngemäß.\ngewährt werden. In geeigneten Fällen können mit          (2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich\nZustimmung des Verletzten die Auslagen für eine       die Verhältnisse, die für seine Feststellung maß-\nHeilbehandlung durch eine jederzeit widenufliche      gebend gewesen sind, wesentlich geändert haben.\nlaufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten       Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des\nwerden.                                               Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt\nworden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag\nAbschnitt III                      erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats.\nEine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des\nErstattung der Pflegekosten               Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem\n§ 11\nder Bescheid zugestellt worden ist.\n(3) Einern Verletzten, der einen Zuschlag erhält,\n(1) Die Auslagen für eine angenommene notwen.;\nkönnen auf Antrag und frühestens vom Beginn des\ndige Pflegekraft (§ 138 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)\nAntrngsmonats ·an statt des Zuschlages die Kosten\nwerden erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gut-\neiner angenommenen notwendigen Pflegekraft er-\nachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes\nstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum ge-\noder eines von der Dienstbehörde allgemein oder\nzahlter Zuschlag ist anzur~chnen.\nim Einzelfall bezeichneten Arztes infolge des Dienst-\nunfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens\naus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für\nseine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person                        Abschnitt IV\nin Anspruch genommen werden muß.\nKleider- und Wäscheverschleiß\n(2) Als Pflegekraft gilt eine berufsmäßige oder\neine sonstige geeignete Pflegekraft. Als solche                                § 13\nPflegekräfte können in besonderen Fällen auch            (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles ver-\nFamilienangehörige angesehen werden, namentlich       ursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider-\ndann, wenn sie, um die Pflege ausüben zu können,      und Wäscheverschleiß (§ 137 Abs. 4 des Gesetzes)\neinen Beruf aufgeben und dadurch einen Ausfall an     sind unter entsprechender Anwendung des § 11 der\nArbeitseinkommen erleiden oder wenn sie durch·        Ve·rordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-\ndie Pflege so in Anspruch genommen sind, daß eine     versorg1:1ngsgesetzes zu ersetzen.\nHilfe für den Haushalt angenommen werden muß.\n(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus\n(3) Bei Familienangehörigen, die einen Beruf auf-  gezahlt. § 11 Abs. 5 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 2 gelten\ngegeben haben, werden die Auslagen nach Absatz 1      sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des\nhöchstens in Höhe des Ausfallew; an Arbeitseinkom-    Pauschbefrages übersteigenden Aufwendungen (§ 11\nmen, bei Annahme einer Hilfe für den Haushalt         Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 13\nhöchstens in Höhe der Aufwendungen für diese er-      des Bundesversorgungsgesetzes) werden jeweils für\nstattet.                                              das abgelaufene Kalenderjahr erstattet."]}