{"id":"bgbl1-1957-17-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":17,"date":"1957-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/17#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_17.pdf#page=12","order":4,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":424,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["424                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nWohnungsbaugesetzes zur Schaffung von Berg-                                                              § 24\narbeiterwohnungen gewährt werden, so finden auch                        Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen\ninsoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9, 13 bis 15\ndieses Gesetzes entsprechende Anwendung; die Vor-                          (1) (Gegenstandslos infolge Neufassung des § 3\nschriften der § § 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1                     Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor-                           siedlungen vom 10. März 1930 - Reichsgesetzbl. I\nschriften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und des § 81                     S. 32 - in der Fassung des G(;setzes vom 2. Mai\nSatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind                             1934 - Reichsgesetzbl. I S. 354 - durch Artikel III\nnicht anzuwenden.                                                       des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,                                    Kohlenbergbau vom 4. Mai 1957 - Bundesgesetzbl. I\na) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-\ns. 416).\nsetzes entsprechend anzuwenden sind,                          (2) Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3\nwenn der Bau von Wohnungen für Arbeit-                     Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-\nnehmer des Kohlenbergbaues mit öffent-                     siedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,\nlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des                 des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6                    entsprechende Anwendung.\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ngefördert wird und Mittel des Treuhand-                                                    § 24a\nvermögens neben diesen Mitteln nicht ge-                                            Geltungsbereich\nwährt werden;\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\nb) daß eine Regelung nach Buchstabe a auf\nAbs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nbestimmte Gruppen von Wohnungsberech-                      gesetz.es vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\ntigten beschränkt oder auf bestimmte\nauch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGruppen von Personen, die künftig als                      Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nArbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-\nLa.nd Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ntigt werden sollen, ausgedehnt wird;\ngesetzes.\nc) daß insoweit die Vorschriften der §§ 24,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten\nWohnungsbaugesetzes sowie die Vor-\n§ 25\nschriften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und\ndes § 81 Satz 2 des Zweiten Wohnungs-                                   Dauer der Erhebung der Abgabe\nbaugesetzes nicht anzuwenden sind.                            Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird bis zum\n§ 23                                      31. Dezember 1959 erhoben.\nErgänzung                                                                      §   26\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(Gegenstandslos infolge Neufassung der § 17 und\nInkrafttreten\n28 a des Ersten Wohnungsbaugesetzes durch das                              Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten                            9. Mai 1957 in Kraft, jedoch § 1 Abs. 3 Buchstabe a\nWohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953 -Bun-                           mit Wirkung vom 20. Oktober 1956 und § 1 Abs. 3\ndesgesetzbl. I S. 1037.)                                                Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juni 1957.\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·\nlieh hingewiesen:\nVerkündet im              Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                     Bundesanzeiger             Inkraft-\nNr.           vom          tretens\nVerordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchen-\nverdächtigen und seuchengefährdeten Gemeinden. Vom\n27. April 1957.                                                                                   82           30.4.57     Inkrafttreten\ngemäß§ 3\nAchte Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-\nrechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz\n(8. AuszahlungsVO - KgfEG). Vom 27. April 1957.                                                  83            2.5.57          3.5.57\nHeraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH, Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nu, durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I == DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband geqen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlidl Versandgebühren"]}