{"id":"bgbl1-1957-17-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":17,"date":"1957-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_17.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1957-05-04T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["418                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\n·                                         im Kohlenbergbau.\nVom 4. Mai 1957.\nAuf Grund des § 121 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familien-\nheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 523) und des Artikels IV des Zweiten Gesetzes\nzur Anderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-\narbei terwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom\n4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in\nder nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 4. Mai 1957.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nGesetz zur Förderung\ndes Be:rgarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nin der Fassung vom 4. Mai 1957.\nERSTER TEIL                                              (5) Der Abgabe unterliegen nicht\nAufbringung und Verwendung                                                a) der Zechenselbstverbrauch an Kohle,\nder Kohlenabgabe                                                   b) Deputatkohle,\n§ 1                                                  c) Kohle, die an andere Kohlenbergbauunter-\nnehmen abgegeben wird,\nKohlenabgabe\nd) die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Zur    Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\neingeführte Kohle.\nbaues im Kohlenbergbau erhebt der Bund von\nSteinkohlenkoks, Steinkohle, Steinkohlenbriketts,                               (6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbauunter-\nBraunkohlenschwelkoks, Braunkohlenbriketts und                               nehmen. Soweit die Kohlenbergbauunternehmen\nPechkohle eine Abgabe (Kohlenabgabe). Die Kohlen-                            sich für den Absatz der Kohle einer Kohlenver-\nabgabe ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der                                 kaufsorganisation bedienen, hat diese die Abgabe\nReichsabgabenordnung.                                                        für die Kohlenbergbauunternehmen abzuführen.\n(2) Unter dem Begriff „Kohle\" ohne nähere Be-                                (7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer sind\nzeichnung sind die in Absatz 1 genannten Erzeug-                            verpflichtet, die Kohlenabgabe ihren Abnehmern\nnisse zu verstehen.                                                         gesondert zu berechnen. Sie darf bei der Berech-\n(3) Die Abgabe beträgt                                                    nung von Handelsnutzen, Verdienstspannen und\na) für Steinkohlenkoks                                     2,60 DM   sonstigen Zuschlägen nicht berücksichtigt werden.\nfür die Tonne und                                                 Bei dem Verkauf durch Kohlenbergbauunterneh-\nfür Steinkohle und Steinkohlen-                                   men, im Kohlengroßhandel und im Kohleneinzel-\nhandel darf das Entgelt nicht höher sein als der\nbriketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2,- DM\nfür die Tonne,                                                    zulässige Preis zuzüglich des Betrages der Kohlen-\nabgabe. Der Zuschlag ist in jeder Rechnung neben\nb) für Braunkohlenschwelkoks .....                         1,-DM\ndem Preis gesondert anzugeben.\nfür die Tonne,\nc) für Braunkohlenbriketts und Pech-                                     (8) Die Kohlenabgabe ist kein der Umsatzsteuer\nkohle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM   unterliegender Teil des vereinnahmten Entgeltes im\nfür die Tonne.                                                    Sinne des § 5 des Umsatzsteuergesetzes.\n(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß Kohle                             (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\naus dem Betrieb des Kohlenbergbauunternehmens                               Rechtsverordnung die in den Absätzen 1, 4 und 5\nentfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Betrie-                           enthaltenen Begriffe im einzelnen zu erläutern. Die\nbes des Kohlenbergbauunternehrnens entnommen                                Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nwird.                                                                       Bundesrates.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957                          419\n§ 2                            (4) Die Mittel können auch für die Finanzierung\nVerwendung des Aufkommens aus der Abgabe           des Baues von Wohnheimen zugunsten von Woh-\nnungsberechtigten im Kohlenbergbau gewährt wer-\n(1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel       den sowie für die Finanzierung des Baues von Ge-\nbilden ein Treuhandvermögen des Bundes und sind       meinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, die\nzusätzlich zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs       durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-\nder Arbeitnehmer im Kohlenbergbau und zur Durch-      derlich geworden sind und von den Bauherren die-\nführung damit zusammenhängender Maßnahmen zu          ser Wohnungen oder Dritten, insbesondere Gemein-\nverwenden; das gleiche gilt für die sonstigen Mittel  den, geschaffen werden.\ndes Treuhandvermögens im Sinne von § 17.\n(5) Die Mittel können für die anteilige Finan-\n(2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß. durch den zierung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit sie\nBau der Bergarbeiterwohnungen möglichst viele         durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-\nArbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem Grund           derlich geworden sind oder erforderlich werden,\nund Boden verbunden werden. Zu diesem Zweck           auch als Darlehen an eine Gemeinde gewährt wer-\nsind beim Neubau von Bergarbeiterwohnungen            den. Die Gewährung der Darlehen ist nur zulässig,\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und\na) soweit nicht die Kosten für diese Maß-\nWohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen-\nnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften\ntums nach Maßgabe des § 3 mit Vorrang vor Miet-\nden Bauherren auferlegt werden köhnen\nwohnungen zu fördern. Soweit der Bau von Miet-\noder von einem Dritten auf Grund gesetz-\nwohnungen gefördert wird, ist eine Gestaltung zu\nlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu\nwählen, die eine spätere Uberlassung als Eigen-\ntragen sind,\nheime oder in der Rechtsform des Wohnungseigen-\ntums zuläßt.                                                 b) wenn die Gemeinde nachweist, daß anderes\ngeeignetes aufgeschlossenes Baugelände\n§ 2a\nfür das geplante Bauvorhaben nicht zur\nEinsatz der Treuhandmittel                        Verfügung steht, und\n(1) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens                 c) soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist,\nwerden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter-                   die Kosten dieser Maßnahmen aus son-\nwohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in be-                  stigen Mitteln zu bestreiten.\nsonderen Fällen gegeben werden. Bergarbeiter-         Die Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß-\nwohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit       nahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert der\ndiesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für         jährlich auf die Kohlenbezirke des Landes verteil-\nWohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4) durch      ten Mittel aus dem Aufkommen der Kohlenabgabe\nNeubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-       °'icht überschreiten.\nderherstellung beschädigter Gebäude oder durch\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude, ge-         (6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5 ent-\nschaffen werden.                                      scheidet der Bezirksausschuß (§ 13).\n(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die nach-    (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht gewährt\nstellige Finanzierung gewährt werden.                 werden, soweit die Maßnahmen dem Bau von Berg-\narbeiterwohnungen dienen, für die bis zum 1. No-\n(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den       vember 1954 Mittel des Treuhandvermögens bewil-\nRang seiner dinglichen Sicherung für die nachstel-    ligt worden sind.\nlige Finanzierung im Sinne von Absatz 2 gewährt,\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) wenn das Darlehen der Schließung einer      Rechtsverordnung die Begriffe „Gemeinschaftsanla-\nFinanzierungslücke dient, die auch bei      gen\", ,,Folgeeinrichtungen\" und „Aufschließungs-\neinem in angemessener Höhe gesicherten      maßnahmen\" im einzelnen zu erläutern.\nEinsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,\nder Kohlenbergbauunternehmen, des Bau-                                § 3\nherrn oder sonstiger Art noch verbleibt,\nund                                                                Bauherren\nb) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus       (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel\ndem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt-      des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-\nschaftungskosten und der sonstigen Kapi-    wohnungen gewährt werden können, findet § 33 des\ntalkosten aufzubringen ist.                 Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und\nFür Kohlenbergbauunternehmen, die zur Erbringung      Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-\ndes Finanzierungsbeitrages in angemessener Höhe       gesetzbl. I S. 523) Anwendung mit der Maßgabe, daß\nnicht imstande sind, kann die für das Wohnungs-       bevorzugt als Bauherren zu berücksichtigen sind\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landes-                a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-\nbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landes-                bergbaues, die Eigenheime, Kleinsiedlun-\nbehörde für Wirtschaft nach Anhörung des nach                   gen oder Wohnungen in der Rechtsform\n§ 13 Abs. 4 berufenen Vertreters der Kohlenberg-                des Wohnungseigentums selbst oder durch\nbauunternehmen den teilweisen oder zeitweisen                   einen Bauträger schaffen;\nErsatz eines solchen Finanzierungsbeitrages durch            b) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein-\nnachstellige Mittel aus dem Treuhandvermögen zu-                siedlungen und Wohnungen in der Rechts-\nlassen.                                                         form des Wohnungseigentums oder des","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, so-        Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter\nweit die Wohnungen für sozialversicherte       Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist. Die\nArbeitnehmer des Kohlenbergbaues be-           Zweckbindung soll durch eine Dienstbarkeit dinglich\nstimmt sind;                                   gesichert werden. Sicherzustellen ist auch, daß Woh-\nc) Bauherren, die       Bergarbeiterwohnungen       nungsberechtigte, die ihre Wohnung durch Kriegs-\ndurch Wiederaufbau oder Wiederherstel-         folgen verloren haben, namentlich Heimatvertrie-\nlung kriegszerstörter oder kriegsbeschä-       bene, angemessen berücksichtigt werden.\ndigter Gebäude schaffen, wenn bereits vor         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die\nder Zerstörung oder Beschädigung die           Gewährung von Mitteln des Treuhandvermögens\nWohnungen für Arbeitnehmer des Kohlen-          zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-\nbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder        siedlungen und Wohnungen in der Rechtsform des\nRechtsgeschäft zur Verfügung zu halten         Wohnungseigentums oder eines eigentumsähnlichen\nwaren; § 33 Abs. 4 des Zweiten Wohnungs-        Dauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die Zweck-\nbaugesetzes findet auf Kohlenbergbauunter-      bindung in geeigneter Weise auf einen angemesse-\nnehmen insoweit keine Anwendung;                nen Zeitraum, jedoch nicht über 10 Jahre hinaus,\nd) Wohnungsbaugenossenschaften, die Berg-           sichergestellt werden soll.\narbeiterwohnungen schaffen und auf Grund\n(3) Die Vermietung oder Uberlassung einer Berg-\nPines Nutzungsvertrages sozialversicherten\narbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines\nArbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit\nArbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit-\nRücksicht auf ihre Mitgliedschaft über-\ngeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden;\nlassen.\neine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.\n(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchstaben a\nund b haben Vorrang vor den Bauherren gemäß\nAbsatz 1 Buchstaben c und d.                                                         § 6\nAusnahmen von der Zweckbindung\n§ 4                               (1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem\nWohnungsberechtigte                     Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,\n(1) Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau sind                  a) wenn dies für die Betreuung der Berg-\na) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-                 arbeiter erforderlich ist, die in größerer\nbergbaues;                                                Entfernung von vorhandenen geschlossenen\nb) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer                   Wohngebieten wohnen, und wenn die Ver-\ndes Kohlenbergbaues, die wegen Invalidi-                  mietung nur vorübergehend erfolgt; die für\ntät, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichs-               das Wohnungs- und_ Siedlungswesen zu-\nknappschaftsgesetzes oder infolge Arbeits-                ständigen obersten Landesbehörden können\nunfalls aus der Beschäftigung im Kohlen-                  den Anteil dieser Wohnungen allgemein\nbergbau ausscheiden mußten oder die nach                  oder im Einzelfall bestimmen;\nmindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne             b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1\nihr Verschulden gegen ihren Willen ausge-                 Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeit-\nschieden sind;                                            nehmer eine andere Wohnung freigemacht\nc) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer.                      wird, die für Arbeitnehmer des Kohlen-\nbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Woh-\nnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung         Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen\nbezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung            nur, solange die Bergarbeiterwohnung dem Nicht-\nbewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese              wohnungsberechtigten vermietet ist.\nWohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus-\nsetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von                (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen\nfünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenberg-          und die sonstigen Verfügungsberechtigten können\nbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur             die Wohnungen an W ohnungsuchende, die nicht\nsolche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zu-         wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlas-\nmutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnun-           sen, wenn ein örtlicher Wohnungsqedarf für Woh-\ngen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen           nungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, nament-\ntätig ist.                                                lich wenn in zumutba.rer Entfernung von den Be,rg-\narbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäf-\n§ 5                            tigung im Kohlenbergbau wegfällt.\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnungen\n(3) Die Zweckbihdung nach § 5 schließt nicht aus,\n(1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treuhand-        daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung\nvermögens zum Bau von Mietwohnungen ist sicher-           oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen\nzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig          Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der\nnur von Wohnungsberechtigten oder von Familien            Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an\nbewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand woh-           einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet\nnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein           oder überläßt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957                          421\n§ 1                                                    § 9\nWohnraumbewirtschaftung                                  Einzelne Wohnräume\n(1)  Die Bergarbeiterwohnungen sind nach den für       Die in den§§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-\ndie Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vorschrif-\nsprechend.\nten an Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau zu-\nzuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-                             § 9a\nderes vo_rgeschri~ben ist.                                           Einsatz der Treuhandmittel\nzum Bau von anderen Wohnungen\n(2)  Ist ·eine Bergarbeiterwohnung bezugsfertig\noder frei geworden, so kann der Eigentümer oder           (1) Aus Mitteln des Treuhandvermögens können\nder sonstige Verfügungsberechtigte der Wohnungs- Darlehen zusätzlich auch zum Bau von Wohnungen\nbehörde innerhalb einer Woche einen Wohnungs-          gewährt    werden,  durch  deren Bezug Bergarbeiter-\nwohnungen, Bergmannswohnungen (§ 24 Abs. 2)\nberechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 einen Nicht-\noder Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlen-\nwohnungsberechtigten bezeichnen, dem die Woh-\nbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur\nnung vermietet oder überlassen werden soll. Die Verfügung zu halten sind, frei werden. Diese Dar-\nFrist kann auf begründeten Antrag durch die Woh-       lehen sollen in der Regel die Durchsdmittssätze\nnungsbehörde verlängert werden. Die Wohnungs- nicht übersteigen, die von der für das Wohnungs-\nbehörde kann gegen die Vermietung oder Uber- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nlassung innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Be- behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten\nzeichnung zugegangen ist, Einwendungen erheben, Wohnungsbaugesetzes festgesetzt sind. Uber An-\nwenn die beabsichtigte Vermietung oder Ubedas- träge auf Gewährung von Darlehen entscheidet der\nsung diesem Gesetz widerspricht oder wenn die . Bezirksausschuß (§ 13), in dessen Bezirk die frei-\nUnterbringung anderer Wohnungsberechtigter, na- werdende Wohnung liegt.\nmentlich wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4           (2) Die neugeschaffenen Wohnungen sind öffent-\nAbs. 1 Buchstabe a), dringlicher ist. Die Interessen lich geförderte Wohnungen im Sinne des § 5 Abs. 1\neines Kohlenbergbauuntemehmens, das Mittel für des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Die Vorschrif-\nden Bau der Wohnungen gewährt hat, sind hierbei ten der §§ 2 bis 9 sowie der §§ 21 und 22 sind auf\nzu berüdcsichtigen. Erhebt die Wohnungsbehörde diese Wohnungen nicht anzuwenden.\nnicht innerhalb der Frist Einwendungen oder ist           (3) Die neugeschaffenen Wohnungen dürfen bis\nendgültig entschieden, daß die Einwendungen un- zum Ablauf von 5 Jahren naqi Bezugsfertigkeit nur\nbegründet sind, so gilt die Vermietung oder Uber- Personen zugeteilt werden, die eine in Absatz 1 be-\nlassung der Bergarbeiterwohnung als genehmigt.         zeichnete Wohnung freimachen; sie können auch\nanderen Personen zugeteilt werden, wenn sicher-\n(3) Einern wohnungsberechtigten Bauherrn ist für   g~stellt ist, daß hierdurch eine in Absatz 1 bezeich-\nden Eigenbedarf die von ihm ausgewählte Wohnung nete Wohnung frei wird. Die Wohnungsbehörde\nzuzuteilen. Einern nichtwohnungsberechtigten pri- kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Be-\nvaten Bauherrn, der mindestens vier Bergarbeiter- zirksausschuß Ausnahmen zulassen.\nwohhungen schafft und einen wesentlichen Beitrag\nfür die Finanzierung leistet, ist eine dieser Woh-\nZWEITER TEIL\nnungen für den Eigenbedarf nach seiner Auswahl\nzuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn gilt                    Verfahrensvorsduiften\nAbsatz 2 mit der Maßgabe, da,ß die Wohnungs-\n§ 10\nbehörde nur zu prüfen hat, ob ein A,nspruch auf\nZuteilung besteht.                                                     Erhebung  der Abgabe\n(1) Die Abgabe wird durch die Bundesfinanz-\n(4) Die Bergarbeiterwohnungen können in den behörden erhoben.\nFällen des§ 6 Abs. 2 und 3 nach den für die Wohn- ·\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nraumbewirtschaftung geltenden Vorschriften Nicht-\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung\nwohnungsberechtigten zugeteilt werden.\nder Abgabe durch die Bundesfinanzbehörden und\ndie Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen; die\n§ 8                         Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nBundesrates. -\nMieterschutz\n§ 11\nDie Bergarbeiterwohnungen unterliegen dem                           Verteilung der Mittel\nMieterschutz. Die Vorschriften der§§ 20 bis 23c des\n(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ent-\nMieterschutzgesetzes sind unter Berüdcsichtigung\nscheidet nach Beratung mit den für das Wohnungs-\nder sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Abweichungen        und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nentsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen          behörden der Länder, in denen Kohlenbergbau be-\njedoch die Rechte aus den §§ 20 bis 23 c des Mieter-   trieben wird, mit den Organisationen der Arbeit-\nschutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter-     geber und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und\nwohnung einer in § 5 Abs. 1 bezeichneten Person        den wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbänden\noder Familie vermietet oder überlassen ist.            über","422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\na) die Verteilung des Aufkommens aus der           (5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses kann\nAbgabe auf die Kohlenbezirke;                der Bunde,sminister für Wohnungsbau einen Vertre-\nter zur beratenden Mitwirkung entsenden.\nb) die Zuweisung der bei einer Treuhandstelle\nverfügbaren Mittel des Treuhandvermö-           (6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt\ngens an eine andere Treuhandstelle;          nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der\nstimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß\nc) die vordringliche Befriedigung des Woh-      stimmen.\nnungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlen-\n(7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nbergbau innerhalb der einzelnen Kohlen-\nordnung.\nbezirke nach Schwerpunkten.\n§ 14\n(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann\nzur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auflagen                 Auigaben des Bezirksausschusses\nüber die Verwendung der Mittel des Treuhandver-           (1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlenbe-\nmögens erteilen.                                       zirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der Mittel\ndes Treuhandvermögens für den Bau von Bergarbei-\n§ 12                          terwohnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf.\nDer Plan kann unter Be,rücksichtigung der Schwer-\nTreuhandstellen                     punkte (§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) namentlich die\nAnzahl der an· bestimmten Orten zu schaffenden\nDer Bundesminister für Wohnungsbau stellt das       Bergarbeiterwohnungen, ihre Wohnformen und\nAufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der           Eigentumsformen sowie eine überschlägige Auftei-\ntreuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen       lung der Mittel des Treuhandvermögens enthalten.\n(Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhandstel-\nlen werden dem Bundesminister für Wohnungsbau             (2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm\nvon den für das Wohnungs- und Siedlungswesen           des Landes (§ 29 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzuständigen obersten Landesbehörden der Länder,        zes) einzufügen. Die in dem Plan vorgesehenen Mit-\nin denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorge-          tel des Treuhandvermögens sind dabei zusätzlich\nschlagen.                                              zu veranschlagen und dürfen nicht zu einer Verrin-\ngerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs-\n§ 13\nbau veranschlagten öffentlichen Mittel führen.\n(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle\nBezirksausschuß                     haben dem Bezirksausschuß auf Verlangen Aus-\nkunft zu. erteilen.\n(1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-\ntrieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der                               § 15\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen                  Auigaben der Bewilligungsstelle\nobersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß für\nUber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung\nden Bergarbeiterwohnungsbau gebildet.\nvon Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet\n(2) Der Bezirksausschuß besteht aus je einem        nach dem vom Bezirksausschuß aufgestellten Plan\nVertreter                                              eine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh-\nlenbezirks. Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nder für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt\nzuständigen obersten Landesbehörde,\ndiese Bewilligungsstelle. Die oberste Landesbehörde\nder für die Wirtschaft zuständigen obersten     erläßt nach Beratung mit den Bezirksausschüssen\nLandesbehörde,                                  zur beschleunigten Durchführung des Bergarbeiter-\nder für die Arbeit zuständigen obersten Lan-    wohnungsbaues auf der Grundlage der Landesbe-\ndesbehörde,                                     stimmungen über die Förderung des sozialen Woh-\nder für die Angelegenheiten der Vertriebenen    nungsbaues Bestimmungen über das Bewilligungs-\nzuständigen obersten Landesbehörde,             verfahren.\n§ 16\nder Kohlenbergbauuntern.ehmen,\nder Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und                     Auigaben der Treuhandstelle\nder Wohnungswirtschaft.                            (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen\nfür den Bund getrennt von anderem Vermögen zu\n(3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge-     verwalten. Sie hat im Rahmen einer ordnungsmäßi-\nhört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des      gen Geschäftsführung die Maßnahmen zu ergreifen,\nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an.                die der Verwaltung und Erhaltung des Treuhand-\n(4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen        vermögens dienen. Ein Gewinn aus dem Treuhand-\nzuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-       vermögen darf nicht ausgeschüttet werden.\ntreter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor-              (2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen\nschlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer         der Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu-\nsozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der Ar-    handvermögens gemäß §§ 2 und 2 a bewilligt sind,\nbeitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag der       aus. Sie schließt die Verträge mit den Bauherren ab,\nsozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer und      verausgabt die Mittel des Treuhandvermögens und\nden Vertreter der Wohnungswirtschaft.                  sorgt für die Durchführung der Verträge. Die bei","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957                               423\nder Durchführung dieser Aufgaben entstehenden         nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat\nnotwendigen Verwaltungskosten der Treuhand-           das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen\nstelle können, soweit sie nicht vom Darlehnsneh-      und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der\nmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundes-        Ubertragung ab haftet der Bund anstelle der Treu-\nministers für Wohnungsbau aus Mitteln des Treu-       handstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die\nhandvermögens gedeckt werden; das gleiche gilt        Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet\nfür die notwendigen Verwaltungskosten des Sied-       hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens\nlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, soweit diese für     verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser\nden mit Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiter-     Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen\nwohnungsbau entstehen.                                Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\n§ 17                                                    § 19\nTreuhandvermögen                               Aufsicht über die Treuhandstellen\n(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandver-       (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich\nmögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus.         des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.\nSie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kenn-   Soweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat-\nzeichnenden Zusatz hinzufügen.                        lichen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen\nhinsichtlich des Treuhandvermögens g~eich.\n(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mit-\ntel, die der Bundesminister für Wohnungsbau nach         (2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister\n§ 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt. Zu      für Wohnungsbau ausgeübt.\ndem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treu-          (3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich\nhandstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen       des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bun-\ngehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zer-       desrechnungshof.\nstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum\n§ 20\nTreuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder\nmit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein                       Weitere Vorschriften\nRechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhand-                · über das Treuhandvermögen\nvermögen bezjeht.                                        Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\n(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehns-    mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann      der Finanzen zur Durchführung dieses Gesetzes\nzu dem Treuhandvermöge1!, wenn der Bundes-            durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Rechte\nminister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme         und Pflichten der Treuhandstellen hinsichtlich des\nzugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen     Treuhandvermögens und die Verwaltung des Treu-\nzur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand-     handvermögens, insbesondere die Ubertragung der\nstelle vom Bundesminister für Wohnungsbau gemäß       Befugnisse zur Stundung von Zinsen und Tilgungen\n§ 12 zur Verfügung gestellt werden.                   oder zur Änderung der Tilgungspläne im Zusam-\nmenhang mit Stundungen auf die Treuhandstellen,\n§ 18                          zu erlassen.\nHaftung des Treuhandvermögens\nDRITTER TEIL\n(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem\nTreuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die              Ergänzungs- und Schlußvorschriften\nsich auf das Treuhand vermögen beziehen; für Ver-\nbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle                                  § 21\naufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle                      Anwendung des Ersten\nmit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes-               und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nminister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme\nzugestimmt hat.                                          Die Be rga.rbeiterwohnungen sind öffentlich ge-\n1\nförderte Wohnungen im Sinne, des § 3 Abs. 4 des\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer       Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1\nVerbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht  des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn q.ie\nmit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll-      Mittel ausschließlich für die erststellige Finanzie-\nstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die       rung gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 16\nZwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der        bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten\nZivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhand-         Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der\nstelle unter entsprechender Anwendung des § 767       §§ 19, 20, 23, 25, 26, 52, 53, 63, 75 bis 77, 80, des § 81\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel-       Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Woh-\ntend machen.                                          nungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.\n(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treu-\nhandvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle                                 § 22\nnur mit diesem Vermögen.                                      Erweiterung des Anwendungsbereichs\n(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er-       (1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen       öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten\nder TreuhandsteUe. Das Treuhandvermögen gehört        Wohnungsbaugesetzes oder § 6 Abs. 1 des Zweiten"]}