{"id":"bgbl1-1957-17-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":17,"date":"1957-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1957-05-04T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["416                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZweites Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau.\nVom 4. Mai 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     (3) Die neugeschaffenen Wohnungen dürfen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Bezugsfertig-\nkeit nur Personen zugeteilt werden, die eine in\nArtikel I                                             Absatz 1 bezeichnete Wohnung frei machen; sie\nÄnderung                                             können auch anderen Personen zugeteilt werden,\ndes Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes                                   wenn sichergestellt ist, daß hierdurch eine in Ab-\nsatz 1 bezeichnete Wohnung frei wird. Die Woh-\nDas Gesetz zur Pördcrung des Bergarbeiterwoh-                                 nungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem\nnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom                                   zuständigen Bezirksausschuß Ausnahmen zu-\n30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 359) wird                                lassen.\"\nwie folgt geändert:\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\na) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                                           eingefügt:\n11 a) für Steinkohlenkoks . . . . . . . . . . . 2,60 DM                           (3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das\n11\nfür die Tonne und                                                      Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treu-\nfür Steinkohle und Steinkohlen-                                        handstelle nur mit diesem Vermögen.\"\nbriketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM\nfür die Tonne,\".                                                   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nb) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-                            4. § 20 erhält folgende Fassung:\nstabe b eingefügt:\n„b) für Braunkohlenschwelkoks .... 1,- DM                                                       11§ 20\nfür die Tonne,\".                                                                   Weitere Vorschriften\nc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.                                            über das Treuhandvermögen\nDer Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\n2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt:                                mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n11 § 9a                                       minister der Finanzen zur Durchführung dieses\nGesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften\nEinsatz der Treuhandmittel                                     über die Rechte und Pflichten der Treuhandstellen\nzum Bau von anderen Wohnungen                                    hinsichtlich des Treuhandvermögens und die Ver-\n(1) Aus Mitteln des Treuhandvermögens kön-                                waltung des Treuhandvermögens, insbesondere\nnen Darlehen zusätzlich auch zum Bau von Woh-                                die Ubertragung der Befugnisse zur Stundung von\nnungen gewährt werden, durch deren Bezug                                      Zinsen und Tilgungen oder zur Änderung der\nBergarbeiterwohnungen, Bergmannswohnungen                                     Tilgungspläne im Zusammenhang mit Stundun-\n(§ 24 Abs. 2) oder Wohnungen, die für Arbeit-                                gen auf die Treuhandstellen, zu erlassen.\"\nnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach\nRechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind,                              5. § 25 erhält folgende Fassung:\nfrei werden. Diese Darlehen sollen in der Regel\ndie Durchschnittssätze nicht übersteigen, die von                                                    ,,§ 25\nder für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-                                            Dauer der Erhebung der Abgabe\nständigen obersten Landesbehörde nach § 43\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau-                                    Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird bis zum\ngesetzes festgesetzt sind. Uber Anträge auf Ge-                               31. Dezember 1959 erhoben.\"\nwährung von Darlehen entscheidet der Bezirks-\nausschuß (§ 13), in dessen Bezirk die freiwerdende\nWohnung liegt.                                                                                    Artikel II\n(2) Die neugeschaffenen Wohnungen sind                                                     Ubergangsregelung\nöffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des\n§ 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.                                 (1) Die Abgabe für Steinkohlenkoks, Steinkohle\nDie Vorschriften der §§ 2 bis 9 sowie der §§ 21                           und Steinkohlenbriketts beträgt für die Zeit vom\nund 22 sind auf diese Wohnungen nicht anzu-                               1. Juli 1955 bis zum 19. Oktober 1956 0,10 DM für\nwenden.                                                                   die Tonne.","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957                          417\n(2) Die Abgabe für Steinkohlenkoks, Steinkohle                           Artike 1 IV\nund Steinkohlenbriketts ist auch insoweit kein Teil                       Bekanntmachung\ndes vereinnahmten Entgelts im Sinne des § 5 des               des Wortlauts des Gesetzes zur Förderung\nUmsatzsteuergesetzes, als sie von den Abgabe-           des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenb~rgbau\nschuldnern in der Zeit vom 1. Juli 1955 bis zum Tage\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Abneh-           Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\nmern nicht gesondert berechnet worden ist.              mächtigt, das Gesetz zur Förderung des Bergarbei-\nterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der sich\ndurch das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung\nArtikel III                       mit neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nAnderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen\n§ 3 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen vom                             Artikel V\n10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 32) in der Fassung\ndes Gesetzes vom 2. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I                            Geltungsbereich\nS. 354) und des Gesetzes zur Förderung des Berg-           (1) ,Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom              Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\n23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) wird wie    gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nfolgt geändert:                                         auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\n1. Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n„b) die zu diesem Vermögen gehörenden und die       gesetzes.\nmit Beihilfen aus Mitteln dieses Vermögens\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nhergestellten Wohnungen nur von Wohnungs-\nberechtigten bewohnt werden, in Ein- und\nZweifamilienhäusern, die im Eigentum eines                           Artike 1 V1\nBewohners stehen oder an einen Bewohner                              Inkrafttreten\nveräußert werden, jedoch nur bis zum Ablauf\nvon 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGebäudes,\".                                     dung in Kraft, jedoch Artikel I Nr. 1 Buchstabe a mit\nWirkung vom 20. Oktober 1956 und Artikel I Nr. 1\n2. In Absatz 2 werden die Worte ,,, insbesondere        Buchstabe b mit Wirkung vom 1. des Monats an, der\nbei Eigenheimen,\" gestrichen.                       auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bung..eskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}