{"id":"bgbl1-1957-17-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":17,"date":"1957-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1957-05-01T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                        Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1957                                                                                                          Nr. 17\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n1. 5. 57  Gesetz über die Statistik des grenzübersdlreitenden Warenverkehrs ...................... .                                                                   413\n4. 5. 57  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   416\n4. 5. 57  Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau                                                                         418\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .........................................•. · •                                                                   424\nIn Tell II Nr. 7 ausgegeben am 7. Mai 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem\nam 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei\nin der Nordsee. - Gesetz zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Iran). - Berichtigung zur Bekanntmachung über die\nWiederanwendung des Abkommens über Internationale Ausstellungen.\nGesetz\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatGes).\nVom 1. Mai 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             stellungs- oder Verbrauchsland, Versendungs-\nsen:                                                                                           oder Empfangsland, Einkaufs- oder Käuferland;\n§ 1                                                                Zielort oder Herstellungsort im Erhebungs-\nUber den grenzüberschreitenden Warenverkehr                                                 gebiet; Verpackungsart und -merkmale oder\nwird eine Bundesstatistik. durchgeführt.                                                       das Beförderungsmittel; Anzahl und Merk-\nzeichen der Güter;\n§ 2                                                          3. ferner\n(1) Anzumelden ist der Warenverkehr über die                                                a) bei Einfuhr aus Zollvormerklager: Zoll-\nGrenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden sind                                                        tarifnummer mit Absatz und Unterabsatz,\nferner der übrige Warenverkehr der Freihäfen, der                                                   Zollsatz, Grund der Zollbefreiung. oder\nZollgewahrsams- und der Zollvormerkverkehr so-                                                      -ermäßigung, Zollbetrag;\nwie der Erwerb und die Veräußerung von See-                                                    b) bei Schiffsbedarf: Nationalität des Fahr-\nschjffen.                                                                                           zeuges, für das die Waren bestimmt sind;\n(2) Das Erhebungsgebiet umfaßt den Geltungs-                                                c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land,\nbereich dieses Gesetzes ohne die badischen Zoll-                                                    durch dessen Gebiet die Waren gesandt\nausschlüsse. Die Zollanschlüsse gehören zum Er-                                                     werden, und bei Beförderung über See der\nhebungsgebiet.                                                                                      Seeweg.\n(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle                                                                                        § 4\nbeweglichen Sachen.\n(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet\n§ 3                                                                  1. für die in das Zollgebiet eingehenden\nBei der Anmeldung werden folgende Tatbestände                                                       Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;\nerfaßt:                                                                                          2. in den übrigen Fällen derjenige, der die\n1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4;                                                     Waren in dem' nach § 6 maßgebenden -Zeit-\nName des Schiffes oder Zulassungszeichen des                                                    punkt besitzt.\nLuftfahrzeuges; Ankunfts- octer Verladetag;                                        (2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des\nEin-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafen-                                    Anmeldepapiers ist verpflichtet\nverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß\nder Warenbewegung; Verkehrsart;                                                           1. für die eingehenden. Waren der Einführer;\n2. Benennung der Ware; Art der Veredelungs-                                                   2. für die ausgehenden Waren der Ausführer;\narbeit; Menge; Wert; Wertstellung; für den                                                3. in den übrigen Fällen der Anmeldepflich-\nWarenverkehr maßgebende Währung; Her-                                                           tige.","414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichte-        papieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen\nrung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung              nach § 4. Die Angaben über die Waren sind in den\nvon Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt             Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Aus-\nwerden, daß andere am Warenverkehr beteiligte             ladehäfen zu ordnen. Beim Ausgang sind die Sen-\nPersonen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung              dungen in laufender Nummernfolge in die Ladungs-\noder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet            verzeichnisse einzutragen. Auf den Konnossementen\nsind.                                                     sind diese Nummern anzugeben. Die Ladungs-\n§ 5                           verzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrach-\nters oder Frachtführes enthalten, daß in ihnen alle\n(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.               in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind.\n(2) Durch Rechtsverordnung können zur Verein-          Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer\nfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zoll-         schriftlich zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist.\nstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere          Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen\nDienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.           Freihafen zum Löschen eingehenden Schifte sind\ninnerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe\n§ 6                           einzureichen. Für die aus den Freihäfen nach See\nausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse\n(1) Die Anmeldung ist durch Ubergabe der amt-          binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen\nlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten An-         nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen\nmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die          nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der\nAnmeldestelle zu bewirken.                                Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige\n(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu         Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen\nübergeben                                                 hat. In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis\n1. beim Eingang von Waren in das Erhe-            der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung\nbungsge biet, soweit eine Zollabfertigung      der Verladung einzureichen. Auf Anfordern sind\nstattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;      den Anmeldestellen auch über die Sendung vor-\nhandene Konnossemente, Frachtkarten und Lade-\n2. beim Ausgang von Waren aus dem Er-\nlisten zur Einsicht vorzulegen.\nhebungsgebiet unverzüglich, sobald die\n(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur\nWaren am Ort der Anmeldestelle einge-\ntroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert     Sicherung der Anmeldung auch weitere am Waren-\nworden sind.                                   verkehr und Transport beteiligte Personen durch\nRechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben\n(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer            über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Ver-\nZeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt             bleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen kön-\nwerden                                                    nen verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der\n1. für die übrigen sowie für besondere Fälle      Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen.\ndes Wareneingangs oder Warenausgangs;             (5) Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder\n2. soweit andere Rechtsvorschriften über die      Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuer-\nWareneinfuhr und die Warenausfuhr dies         beteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vor-\naus Gründen der Verwaltungsvereinfachung       zulegen, die die Zoll„ und Steuerpapiere ausfertigt.\nerfordern.                                     Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein\noder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird.\n§ 7\n(1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr                                    § 8\nhaben im Falle der Ausfuhr bei der Ubergabe der\nAnmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich              In Ausnahmefällen können zur Vermeidung un-\nzu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht         billiger Härten oder aus Gründen einer erhebungs-\nunterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind.              technischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung\nErleichterungen im Anmeldeverfahren oder Be-\n(2) Für jedes von See in einen Freihafen beladen       freiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen\neingehende und für jedes seewärts oder auf einem          von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, so-\nBinnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom          weit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik\nVerfrachter oder. Frachtführer oder, wenn kein            vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen\nFrachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung          können derartige Erleichterungen und Befreiungen\nder Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzu-           auch durch den Präsidenten des Statistischen Bun-\nreichen. Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden           desamtes verfügt werden.\nSchiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffs-\nzettel oder sonstige Verlade- oder Ubergabepapiere                                  § 9\neingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser\nPapiere vom Verlader verlangt werden.                        (1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Ge-\nsetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom\n(3) Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müs-        3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind\nsen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Ver-              Personen, die verpflichtet sind\npackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie\nin deutscher Sprache Benennung und Menge der                     1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;\ngeladenen Waren, und zwar in Ubereinstimmung                     2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur\nmit den Konnossementen oder sonstigen Ladungs-                      Ergänzung des Anmeldepapiers;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957                             415\n3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und                                  § 12\ndes § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung\nAbkommen rnit fremden Staaten bleiben unbe-\nzur Anmeldung, zur Ausstellung oder Er.-\nrührt.\ngänzung des Anmeldepapiers;\n4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort                                § 13\nbezeichneten Erklärungen;                        Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-\n5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort        desminister der Finanzen werden ermächtigt, im\nbezeichneten Papiere;                          Einvernehmen miteinander\n6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und           1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7\ndes § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung           Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnun-\nzu Erklärungen und Anzeigen.                         gen zu erlassen;\n(2) Die Anmeldestellen können irn Zeitpunkt der         2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 ver-\nAnmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungs-              wendeten Begriffe näher zu bestimmen und\npapiere oder sonstiger Begleitpapiere rnit den An-             Durchführungsbestimmungen für das Anmelde-\nmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nach-               verfahren zu erlassen.\nprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflich-\nteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung ent-\nsprochen haben.                                                                    § 14\n§ 10                             Dieses Gesetz gilt nicht für den Warenverkehr\nrnit den Währungsgebieten der Deutschen Mark\n(1) Die Außenhandelsstatistik ist vorn Statistischen\nder Deutschen Notenbank (DM-Ost).\nBundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die\nStatistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzu-\nbereiten.                                                                          § 15\n(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statisti-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfür deren statistische Zwecke erforderlichen Unter-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin. Rechts-\nlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nstellen.\nlassen werden, gelten irn Land Berlin nach §_J4 des\n§ 11                          Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben für den\nDienstgebrauch der fachlich zuständigen obersten\nBundes- und Landesbehörden ist zugelassen, wenn                                    § 16\nder Name der Auskunftspflichtigen nicht bekannt-           {1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung die-\ngegeben wird.                                           ses Gesetzes in Kraft. Irn übrigen tritt dieses Ge-\n(2) Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik          setz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.\nkönnen nach Waren, nach fremden Ländern und                (2) Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1, §§ 18 und 19\nnach Bundesländern gegliedert veröffentlicht wer-       Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik des Waren-\nden, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht       verkehrs rnit dern Ausland vom 31. März 1939\nbekanntgegeben wird.                                     (Reichsgesetzbl. I S. 645) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}