{"id":"bgbl1-1957-16-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":16,"date":"1957-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_16.pdf#page=10","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen","law_date":"1957-04-25T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung'des Gesetzes\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.\nVom 25. April 1957.\nAuf Grund des Artikels IV der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\nwesen vom 25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 401)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes über die Gemeinnützig-\nkeit im Wohnungswesen in der nunmehr geltenden\nFassung*) bekanntgemacht.                        ·\nBad Godesberg, den 25. April 1957.\nFür den Bundesminister für Wohnungsbau\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\n•) Die nachstehende Neufassunq qilt nicht im Saarland; sie qilt in Berlin, sofern die Ve,rordnung, auf Grund deren sie bekanntqemacht\nwird, im Land Berlin in Kraft qesetzt wird.\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nin der Fassung vom 25. April 1957.\n§ 1                                                                  § 3\n(Zu § 2 des WGG)                                                    (Zu § 4 des WGG) .\n(1) Zu den sonstigen Geschäften für den Woh-\n(1) Das Wohnungsunternehmen muß einen Auf-\nnungsbau gehört auch der gewerbsmäßige Handel\nsichtsrat oder ein anderes Organ haben, das im\nmit Grundstücken, die gewerbsmäßige Vermittlung\nwesentlichen die Rechte und Pflichten eines Auf-\nvon Geldgeschäften für Wohnungsbauzwecke und\nsichtsrats hat (Aufsichtsorgan).                                    die selbständige Tätigkeit als Architekt im Haupt-\n(2) Ist das Wohnungsunternehmen eine Ge-                         beruf.\nnossenschaft oder ein Verein, so ist in der Satzung                     (2) Zu den Angehörigen des Baugewerbes zählen\nzu bestimmen, innerhalb welchen Bezirks sich der                    natürliche und juristische Personen, die an einem\nGeschäftsbetrieb halten soll. Uberschreitet dieser                  Unternehmen des Baugewerbes wesentlich beteiligt\nden Verwaltungsbereich der Gemeinde, in der das                     sind oder zu einem Organ oder zu den leitenden\nWohnungsunternehmen seinen Sitz hat, so bedarf                      Angestellten eines Unternehmens des Baugewerbes\nes hierzu der Zustimmung der Anerkennungs-                          gehören. Als wesentlich beteiligt an einem Unter-\nbehörde. Eine solche Beschränkung schließt nicht                    nehmen des Baugewerbes gilt eine Person dann,\nwenn sie oder ihre Angehörigen im Sinne des § 67\naus, daß Genossen oder Vereinsmitglieder außer-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung das\nhalb des Bezirks wohnen. Die zuständige oberste\nUnternehmen selbständig betreiben oder unmittel-\nLandesbehörde kann anordnen, daß sich auch der                      bar oder durch Vermittlung eines Treuhänders oder\nGeschäftsbetrieb anderer Wohnungsunternehmen                        einer Erwerbsge·sellschaft zusammen an dem Unter-\nauf einen bestimmten Bezirk zu beschränken hat.                     nehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind.\nGemeinnützige Wohnungsunternehmen und Ge-\n§ 2                                 bietskörperschaften zählen nicht zu den Angehöri-\n(Zu § 3 des WGG)                                                    gen des Baugewerbes.\n(3) Die Mitglieder oder Gesellschafter eines\nBei Festsetzung der Zahl der Genossen und der                    Unternehmens bestehen überwiegend aus Ange-\nHöhe des GeschMtsanteils durch die Anerkennungs-                    hörigen des Baugewerbes, wenn diese über mehr\nbehörde ist darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe                     als die Hälfte der Stimmen verfügen. Im Vorstand\nder örtlichen Verhältnisse eine ausreichende wirt-                   und im Aufsichtsorgan dürfen höchstens je ein Drit-\nschaftliche Unterlage für die Arbeit des Wohnungs-                   tel der Stimmen Angehörigen des Baugewerbes zu-\nunternehmens geschaffen wird.                                        stehen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                         407\n(4) Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktien-         behaltlich der Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 vor-\ngesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf         bereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 erster\nAktien, so müssen die Aktien auf Namen lauten.         · Halbsatz des Gesetzes). Es ·kann sich dabei ganz\nDie Umwandlung dieser Aktien in Inhaberaktien            oder teilweise betreuen lassen.\nmuß im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.            (2} Das Wohnungsunternehmen kann neben der\n(5) Die Ubertragung von Aktien und die Abtre-        in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Betreuer\ntung von Geschäftsanteilen muß im Gesellschafts-         den Bau von Kleinwohnungen im fremden Namen\nvertrag von der Zustimmung des Aufsichtsorgans           und für fremde Rechnung technisch und wirtschaft-\nabhängig gemacht werden.                                 lich vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1\nzweiter Halbsatz des Gesetzes). Teilbetreuung ist\n§ 4                           zulässig.\n(Zu § 4 Abs. 3 des WGG)\n(3) Eine Betätigung als ausführender Bauunter-\n(1) Rechtsgeschäfte, die sich auf die Ausführung,   nehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung, Organisa-\nVerwaltung oder Instandhaltung von Wohnungs-             tion, Uberwachung und Abrechnung von Selbst-\nbauten beziehen, dürfen mit Angehörigen des Bau-         hilfeleistungen sind zulässig.\ngewerbes, die an dem Wohnungsunternehmen mit\n(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bau-\nKapitaleinlagen oder als Mitglieder beteiligt sind,\ntätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes} können\nnur abgeschlossen werden, wenn das Aufsichtsorgan\nauch infolge anderer Schwierigkeiten fehlen, zum\n,dem Abschluß zugestimmt hat. Die Beschlußfassung\nBeispiel wegen Mangels an Arbeitern oder Bau-\ndes Aufsichtsorgans erfordert eine Mehrheit von\nstoffen. Die Möglichkeit zur Finanzierung fehlt,\nmindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mit-\nwenn diese nicht zu wirtschaftlichen Bedingungen\nglieder.\nbeschafft werden kann. Bei der Beurteilung des\n(2) Durch den Beschluß kann der Vorstand oder        Wohnungsbedarfs ist nicht nur der jeweilige Mit-\ndie Geschäftsführung ermächtigt werden, innerhalb       gliederbestand maßgebend.\neines bestimmten Zeitraums summenmäßig be-                  (5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,\ngrenzte Geschäfte dieser Art mit einer oder mehre-       Räume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10_\nren der vorstehend genannten Personen abzu-              Abs. 1 und § 11 Abs. 6) sowie für die Durchführung\nschließen. Der Beschluß ist nur so lange gültig, :wie   von Erschließungsmaßnahmen gelten die Vorschrif-\nin das Aufsichtsorgan kein neues Mitglied eintritt.      ten der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\n(3) Mit Angehörigen des Baugewerbes, die dem\nVorstand oder dem Aufsichtsorgan des Wohnungs-                                     § 7\nunternehmens angehören, darf das Wohnungsunter-          (Zu § 6 Abs. 2 des WGG)\nnehmen Rechtsgeschäfte der in Absatz 1 genannten            (1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im Sinne\nArt nicht abschließen. Die Anerkennungsbehörde          des § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen vor, wenn\nkann jedoch nach Anhörung des Prüfungsverbandes         das Wohnungsunternehmen\nAbweichungen zulassen, sofern das Aufsichtsorgan                a) im eigenen Namen errichtete oder auf\ndem Abschluß solcher Rechtsgeschäfte einstimmig                    andere Weise verschaffte Wohnungen ver-\nzugestimmt hat und die Geschäfte zeitlich und                      mietet,\nsummenmäßig begrenzt sind.                                      b) solche Wohnungen selbst instand hält oder\ninstand halten läßt,\n§ 5                                   c) die Benutzung der Wohnungen und die\n(Zu § 5 des WGG)                                                   Ausführung von Instandsetzungsarbeiten\n(1) Unberührt bleiben auf Gesetz oder Verord-                   überwacht,\nnung beruhende oder anläßlich einer Finanzierungs-              d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die\nbeihilfe eingegangene Verpflichtungen, ·bestimmte                  nach Art und Umfang dem Bedarf der vor-\nWohnungen für Angehörige der Gefolgschaft eines                    handenen Bauwerke entsprechen, soweit\nUnternehmens oder einer Art von Unternehmen zur                    Arbeiten nur für Wohnungen ausgeführt\nVerfügung zu halten, auch soweit solche Verpflich-                 werden, die das Unternehmen verwaltet.\ntungen erst künftig begründet werden. Die Finan-            (2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges Woh-\nzierungsbeihilfe muß einen angemessenen Teil der         nungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes\nHerstellungskosten betragen.                            verwalten darf, müssen in dem Zeitpunkt ihrer Ver-\n(2) An den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder        schaffung durch das Wohnungsunternehmen den\neinen Gemeindeverband kann ein Wohnungsunter-           geltenden Voraussetzungen entsprochen haben, von\nnehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft            denen nach Reichs-, Bundes- oder Landesrecht eine\noder eines Vereins auch vermieten, wenn die Sat-        Steuerbefreiung oder die Anerkennung als gemein-\nzung eine Vermietung an Personen, die nicht Mit-        nütziges Wohnungsunternehmen abhing, oder es\nglieder sind, nicht zuläßt.                             muß für die Verschaffung der Wohnungen eine Aus-\nnahme nach § 10 bewilligt worden sein. Als Ver-\n§ 6                           schaffung gilt der Erwerb des Eigentums und der\nErwerb des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch\n(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)                            oder als Treuhänder.\n(1) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau von              (3) Für die Verwaltung anderer Räume, Anlagen\nKleinwohnungen im eigenen Namen für eigene oder         und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 6)\nfremde Rechnung wirtschaftlich und technisch vor-        gelten die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß.","408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 8                                 a) alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung,\n(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG)                                      Verschaffung und Finanzierung seiner Bau-\n(1) Das Wohnungsunternehmen darf                                ten und Anlagen in dem üblichen Rahmen\nordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zu-\na) Gcmcinschuftsanlagen errichten oder er-\nsammenhängen, insbesondew den Erwerb,\nwerben und betreiben, wenn sie ganz über-\ndie Belastung und Veräußerung von Grund-\nwiegend den Bewohnern der von dem\nstücken und Erbbaurechten und dfe Herein-\nWohnungsunternehmen errichteten oder\nnahme von Zwischenkrediten und Baudar-\nverwalteten Wohnungen oder seinen Mit-\nlehen,\ngliedern zugute kommen,\nb) die Hereinnahme von Geldern von Mit-\nb) Folgeeinrichtungen für die von ihm errich-              gliedern, Gesellschaftern und Genossen in\nteten oder verwalteten Wohnungen errich-                Form von Anteilen und Darlehen, Spar-\nten, wenn die Errichtung durch das Woh-                 geldern, Depositen u. dgl.,\nnungsunternehmen notwendig ist, weil die\nc) die Anlage verfügbarer Mittel auf Konten\nBedürfnisse der Bewohner die Einrichtung\nbei Kreditinstituten, Postscheckkonten und\nerfordern,\nin Wertpapieren,\nc) Folgeeinrichtungen betreiben, wenn der              d) den Erwerb von Baustoffen, die zum Bau\nBetrieb durch das Wohnungsunternehmen                   von Kleinwohnungen auf den eigenen\nüblich und notwendig ist und überwiegend                Grundstücken des Wohnungsunternehme,ns\nden Bewohnern der von dem Wohnungs-                     oder zur Instandhaltung von verwalteten\nunternehmen errichteten oder verwalteten                Wohnungen verwendet werden sollen,\nWohnungen oder seinen Mitgliedern zu-\n, e) die Beteiligung an gemeinnützigen Woh-\ngute kommt,\nnungsunternehmen und die Mitgliedschaft\nd) Erschließungsmaßnahmen durchführen, wenn                bei Personenvereinigungen, die das Klei:ri-\nsie zur Errichtung von Kleinwohnungen                   wohnungswesen fördern,\nnotwendig sind.                                      f) die Beteiligung an Kreditunternehmen, so-\n(2) Gemeinschaftsanlagen nach Absatz 1 Buch-                    weit sie zur Kreditbeschaffung für das\nstabe a sind bauliche Anlagen, die im Zusammen-                    Wohnungsunternehmen ausnahmsweise er-\nhang mit Wohnungsbauten errichtet werden und                       forderlich ist, sowie die Beteiligung an\nanstelle der üblicherweise zur Wohnungsnutzung                     BausparJ.<_assen und der Abschluß von Bau-\ngehörenden Einzelanlagen den Wohnungsberechtig-                    sparverträgen als Bausparer,\nten zur gemeinsamen Benutzung dienen. Dazu ge-                 g) die Errichtung und Uberlassung von Räu-\nhören zum Beispiel gemeinsame Heizungsanlagen,                     men für Gewerbebetriebe, die zur Befriedi-\nWasch- und Trockenanlagen und Badeeinrichtungen                    gung der Bedürfnisse der Bewohner der\nsowie Gemeinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen.                     von dem Wohnungsunternehmen errichte-\n(3) Folgeeinrichtungen nach Absatz 1 Buchstaben b               ten oder verwalteten Wohnungen erforder-\nund c sind öffentliche und diesen gleichzuachtende                 lich sind, und für wirtschaftliche Einrich-\nbauliche Anlagen, die infolge der Errichtung einer                 tungen, die nach den örtlichen Verhält-\ngrößeren Anzahl von zusammenhängenden neu-                         nissen zur wirtschaftlichen Ausnutzung des\ngeschaffenen Wohnungen notwendig sind, um die                      Geländes sich als notwendig erweisen,\nbildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige                 h) die Errichtung und Uberlassung von Bau-\nBetreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum Bei-                  ten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal-\nspiel Kindertagesstätten, Kindergärten und Lese-                   tungen dienen, wenn die Erfüllung dieser\nhallen.                                                            Aufgaben in erster Linie den Bewohnern\n(4) Erschließungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buch-                  der von dem Wohnungsunternehmen er-\nstabe d sind Maßnahmen, durch die Wohnungsbau-                     richteten oder verwalteten Wohnungen zu-\nten, Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen                   gute kommt.\nan die öffentlichen Verkehrs-, Versorgungs- und            (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die\nEntwässerungsanlagen angeschlossen oder durch die       eigene Geschäftstätigkeit Rät;tme in angemessenem\nAnlagen dieser Art geschaffen werden. Dazu ge-          Umfange errichten oder erwerben und benutzen.\nhören zum Beispiel die Anlage der notwendigen\nVerkehrswege einschließlich des Erwerbs der hierzu                                  § 10\nnotwendigen Grundstücke sowie die Erstellung der        (Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG)\nAbwässeranlagen und der öffentlichen Versor-               (1) Die zuständige oberste Behörde des Landes,\ngungsleitungen für Strom, Gas und Wasser. Die Er-       in dem das Wohnungsunternehmen seinen Sitz J:;i.at,\nstellung der Entwässerungs- und Versorgungsanla-        kann ihm im Einvernehmen mit der obersten Finanz-\ngen vom Hausanschluß bis an das öffentliche Netz        behörde des Landes die Ausnahmebewilligung er-\ngehört nicht zu den Erschließungsmaßnahmen nach        teilen,\nAbsatz 1, sondern zur Errichtung der Wohnungs-                 a) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten,\nbauten.                                                            wenn die Unterhaltung durch das Woh-\n§ 9                                     nungsunternehmen notwendig ist, um die\n(Zu § 6 Abs. 3 des WGG)                                           Bedürfnisse der Bewohner der von dem\n(1) Außer den in den § § 6 bis 8 dieser Verord-                Wohnungsunternehmen errichteten oder\nnung genannten darf das Wohnungsunternehmen                        verwalteten Wohnungen oder seiner Mit-\nfolgende Geschäfte betreiben:                                      glieder zu befriedigen,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                        409\nb) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben,        (5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich,\ndie nicht als Kleinwohnungen nach § 11 an-   sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht als\nzusehen sind,                                Luxuswohnraum anzusehen sind.\nc) andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichne-     (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtungen,\nten Geschäfte ,zu betreiben, wenn dadurch    die mit Kleinwohnungen verbunden sind, dürfen\ndie Gemeinnützigkeit des Wolmungsunter-      errichtet oder erworben und überlassen werden.\nnehmens nicht beeintrüchtigt wird; die Ge-   Dazu gehören zum Beispiel Zubehörräume, Wirt-\nschäfte müssen in ihrem Ausmaß begrenzt      schaftsräume, Gärten sowie Wirtschaftsteile und\nwerden; die Begrenzung kann nach Objekt,     Landzulagen von Kleinsiedlungen.\nZeit oder Summe erfolgen:.\n· (2) Die oberste Landesbehörde kann die Befugnis                               § 12\nnach Absatz 1 Buchstaben a und b im Einvernehmen        (Zu § 7 des WGG)\nmit der obersten Finanzbehörde des Landes auf die\nAnerkennungsbehörde übertragen. Diese bedarf zur           (1) Da~ Wohnungsu.nternehmen darf Miet- und\nErteilung der Ausnahmebewilligung des Einverneh-        Nutzungsverträge, Betreuungsverträge und Ver-\nmens mit der zuständigen Oberfinanzdirektion.           träge über die Veräußerung von Wohnungsbauten\nnur nach Mustern abschließen, die von dem Spitzen-\n(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab-          verband aufgestellt wm:den sind; wesentliche Ab-\nsätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch ab-          weichungen von diesen Mustern sind unzulässig ..\ngabenrechtlicher Art, erteilt werden.\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Muster bedür-\nfen der Zustimmung der zuständigen obersten Lan-\n§ 11                         desbehörde. Sie kann in bestimmten Fällen Ab-\n(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)\nweichungen von den Vorschriften des Absatzes 1\n·zulassen.\n(1) Als   Kleinwohnungen gelten Wohnungen,                                    § 13\nderen Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter be-         (Zu § 7 des WGG)\nträgt. Offentlich geförderte und steuerbegünstigte\nWohnungen nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz                (1) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August        von vVohnungen, \\!Vohnräumen_ und Wohnheimen·\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und in der Fassung     (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist angemessen,\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni            wenn er den Betrag nicht überschreitet, der _zur\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) oder nach dem Zwei-     Deckung der laufenden Aufwendungen nach den\nten Wohnungsbaugesetz gelten auch dann als Klein-       Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-\nwohnungen, wenn ihre Wohnflächen diese Grenze           rung im Jahre der Bezugsfertigkeit notwendig ist.\nüberschreiten.                                          Erhöhen sich die laufenden Aufwendungen, so er-\nhöht sich der angemessene Mietpreis entsprechend.\n(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öffent-\nlich gefördert noch steuerbegünstigt nach dem              (2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet-\nErsten oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sind,         preises ist von der Miete auszugehen, die sich für\ndie Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis zu       die Wohnungen und Wohnräume des Gebäude~\n. einem Fünftel, so sind sie dann als Kleinwohnungen      oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-\nanzusehen, wenn bei größeren Wohnungsbeständen          schaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der\ndesselben Wohnungsunternehmens innerhalb des            Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-\nGebiets einer Gemeinde die Durchschnittswohn-           miete). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete\nfläche der Wohnungen das vorgeschriebene Maß            ist die Miete für die einzelnen Wohnungen und\nnicht überschreitet oder wenn die Mehrfläche durch      Wohnräume unter angemessener Berücksichtigung\neine wirtschaftlich notwendige _Grundrißgestaltung      ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen\nbedingt ist oder wenn die Wohnungen für kinder-         (Einzelmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten\nreiche Familien bestimmt sind. In Großstädten,          muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange-\nderen Gebiet in mehrere Verwaltungsbezirke ein-         messene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend\ngeteilt ist, kann an die Stelle des Gemeindegebiets     zu berechnen.\nder Verwaltungsbezirk treten.\n(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-\n(3) Die Wohnfläche ist nach der Berechnungsver-     schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das\nordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.          Wohnungsunternehmen betreibt (§ 8 Abs. 1), ist an-\nS. 753) zu berechnen; die Wohnfläche von Woh-           gemessen, wenn er den Betrag nicht überschreitet,\nnungsbauten, auf die das ZweHe Wohnungsbau-             der zur Deckung der laufenden Aufwendungen der\ngesetz anzuwenden ist, ist jedoch nach der Rechts-      Anlage oder Einrichtung nach den Grundsätzen\nverordnung zu berechnen, die nach § 105 Abs. 1          einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung jeweils\nSatz 1 Buchstabe d des Zweiten Wohnungsbau-             notwendig ist.\ngesetzes er lassen wird.\n(4) E>er Preis für die Uberlassung des Gebrauchs\n(4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Ausstat-      von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen\ntung als Luxuswohnungen anzusehen sind, gelten          (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist nur angemessen,\nnicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie die ge-         soweit er nicht gegen die Vorschriften des Preis-\nnannten Größen nicht überschreiten.                     rechts verstößt.","410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 14                                                  § 16\n(Zu § 7 des WGG)                                       (Zu § 11 des WGG)\nBei der Bestimmung über die Verwendung des\n(1) Der Preis für die Veräußerung von Woh-          Vermögens hat die Anerkennungsbehörde die Be-\nnungsbauten, die für Rechnung bereits feststehen-.     teiligten und den Prüfungsverband zu hören und\nder Bewerber errichtet werden, ist unbeschadet der     Bestimmungen der Satzung zu berücksichtigen, die\nSondervorschrift jn Absatz 3 angemessen, wenn er       sie bis zur Auflösung des Unternehmens unbean-\nden Betrag nicht überschreitet, der zur Deckung der    standet gelassen hat.\nim Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-\nrung entstehenden Gesamtkosten notwendig ist. Die                               § 17\n(Zu § 13 des WGG)\nGesamtkosten (Gesamtherstellungskosten) sind nach\nder Berechnungsverordnung vom 20. November 1950           Leitende Angestellte sind solche, die zur selb-\n(Bundesgesetzbl. S. 753) zu berechnen; die Gesamt-     ständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen\nkosten von Wohnungsbauten, auf die das Zweite          im Betriebe oder in ihrer Betriebsabteilung Beschäf-\nWohnungsbaugesetz anzuwenden ist, sind jedoch          tigten berechtigt sind oder denen Prokura oder Ge-\nnach der Rechtsverordnung zu berechnen, die nach       neralvollmacht erteilt ist.\n§ 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes erlassen wird.                                              § 18\n(Zu § 15 des WGG)\n(2) Der Preis für die Veräußerung von Woh-\nnungsbauten, die nicht für Rechnung bereits fest-         Stellt die Anerkennungsbehörde fest, daß für den\nstehender Bewerber errichtet werden, ist angemes-      Fortbestand eines gemeinnützigen Wohnungsunter-\nsen, wenn er neben den Gesamtkosten (Gesamther-        nehmens ein volks- oder wohnungswirtschaftliches\nstellungskosten,) nach Absatz 1 auch die im Rahmen     Bedürfnis nicht besteht und daß seine Verschmel-\neiner ordnungsmä.ßigen Geschäftsführung erforder-      zung mit einem oder mehreren anderen gemein-\nlichen Rücklagen und Rückstellungen deckt. Werden      nützigen Wohnungsunternehmen zu einer Lei-\nsolche Wohnungsbauten jedoch als Eigenheime,           stungssteigerung führen würde, so kann sie die\nKleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswoh-       beteiligten Unternehmen auffordern, sich mitein-\nnungen und später als drei Jahre nach Bezugsfertig-    ander zu verschmelzen. Den Unternehmen, die der\nkeit veräußert, so ist abweichend von Satz 1 für       Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht nach-\ndie Veräußerung ein Preis bis zur Höhe des Wieder-     kommen, ist die Anerkennung zu entziehen.\nbeschaffungswertes angemessen. Ein Gebäude oder\neine Wohnung ist als bezugsfertig anzusehen, wenn                               § 19\nder Bau so weit gefördert ist, daß den zukünftigen     (Zu § 17 des WGG)\nBewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet              (1) Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsver-\nwerden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu           trag des Wohnungsunternehmens den vom Spitzen-\nbeziehen; wann dieser Zeitpun~t gegeben ist, ist       verband mit Zustimmung der zuständigen obersten\nnach der Verkehrsauffassung zu beurteilen; die be-     Landesbehörde aufgestellten Mustern entspricht, so\nhördliche Genehmigung zum Beziehen des Gebäudes        gelten die in dem Gesetz enthaltenen Anforderun-\noder der Wohnung (Gebrauchsabnahme durch die           gen an den Satzungsinhalt als erfüllt.\nBaugenehmigungsbehörde) ist nicht entscheidend.\n(2) Die Anerkennungsbehörde hat vor einer Ent-\n(3) Für die Wiederveräußerung rückerworbener        scheidung außer den Beteiligten auch den Verband\nEigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh-          zu hören, dem das Wohnungsunternehmen nach§ 14\nnungen ist ein Preis bis zur Höhe des Wieder-          des Gesetzes anzugehören hat.\nbeschaffungswertes angemessen.\n(4) Als Wiederbeschaffungswert gelten die Ge-                                §  20\nsamtl,rnsten (Gesamtherstellungskosten) nach Ab-          Das Verfahren ist für das Wohnungsunternehmen\nsatz 1 Satz 2, die im Veräußerungszeitpunkt für die    gebührenfr~i, wenn die Entscheidung auf Erteilung\nErrichtung von Wohnungsbauten gleicher Größe,          oder Aufrechterhaltung der Anerkennung lautet.\nArt, Lage und Ausstattung aufzuwenden wären, ab-\nzüglich der durch die Abnutzung tatsächlich einge-\ntretenen Wertminderung.                                                         § 21\n(Zu § 19 des WGG)\n(1) Wird in einem auf Antrag oder von Amts\n§ 15                         wegen eingeleiteten Anerkennungsverfahren einem\nUnternehmen, das bereits auf Grund anderer Ge-\n(Zu §§ 9 und 10 des WGG)                              setze als gemeinnützig behandelt worden ist oder\nsich als gemeinnützig bezeichnet hat, die Aner-\n( 1) Als Einzahlungen gelten auch die Gewinnzu-     kennung versagt, so gelten hierfür dieselben Vor-\nschreibungen.                                          schriften wie für die Entziehung der Anerkennung.\n(2) Die Vorschrift, daß die Gesellschafter beim        (2) Ist einem Wohnungsunternehmen die Aner-\nAusscheiden nicht mehr als die eingezahlten Ein-       kennung rechtskräftig versagt oder entzogen wor-\nlagen zurückerhalten dürfen, findet auf Kapital-      den oder hat ein Wohnungsunternehmen einen von\ngesellschaften keine Anwendung.                       ihm gestellten Antrag zurückgenommen, so kann es","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _30. April 1957                        411\neinen neuen Antrag auf Anerkennung erst zwei         Zeitraums, so kann der Träger der Prüfung das\nJahre nach Ablauf des Tages stellen, an dem die      Wohnungsunternehmen auffordern, der Beanstan-\nAnerkennung rechtskräftig versagt oder entzogen      dung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen.\noder an dem der von dem Wohnungsunternehmen          Hat das Wohnungsunternehmen der Aufforderung\ngestellte Antrag zurückgenommen worden ist.          nach Fristablauf nicht entsprochen, so hat der Träger\n(3) Die Entziehung der Anerkennung kann auch      der Prüfung der Anerkennungsbehörde Mitteilung\nmit Wirksamkeit von einem vor der Verkündung         zu machen.\nder Entscheidung liegenden Zeitpunkt erfolgen.\n§ 24\n(Zu § 28 des WGG)\n§ 22\n(Zu § 22 des WGG)                                       (1) An einem Unternehmen ist der Bund oder ein\n(1) Die Anerkennungsbehörden teilen den Regi-     Land maßgebend beteiligt, wenn ihm allein oder in\nstergerichten die auf Grund des Gesetzes ergehen-    Gemeinschaft mit einer anderen Gebietskörperschaft\nden rechtskräftigen Entscheidungen mit. Die Ge-      mindestens die Hälfte des Grund- oder Stamm-\nrichte teilen den Anerkennungsbehörden und diese     kapitals zusteht. Der Beteiligung steht es gleich,\nden zuständigen Pr,üfungsverbänden Eintragungen      wenn der Bund oder ein Land auf Grund anderer\nin die Register mit, die eine Anderung des Vorstan-  öffentlich-rechtlicher Bestimmungen als des Gesetzes\ndes, der Satzung oder des Gesellsc_haftsvertrags     über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen oder\noder die Auflösung oder Löschung eines als gemein-   nach den Bestimmungen der Satzung eine Aufsicht\nnützig anerkannten Wohnungsunternehmens be-          über das Unternehmen ausübt oder wenn das Unter-\ntreffen.                                             nehmen ausschließlich zur Befriedigung eines be-\nsonderen Wohnungsbedarfs dient, die im öffent-\n(2) Das Wohnungsunternehmen hat Veränderun-       lichen Interesse des Bundes oder eines Landes liegt.\ngen im Vorstand, in der Geschäftsführung und im\nAufsichtsorgan unverzüglich der Anerkennungsbe-         (2) Uber Ausnahmebewilligungen nach § 10 an\nhörde und dem zuständigen Verband mitzuteilen.       ein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig ist,\nentscheidet die zuständige oberste Behörde des\n§ 23                        Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.\n(Zu § 26 des WGG)                                    Das Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde\ndes Landes ist dafür notwendig.\n(1) Das Wohnungsunternehmen hat sein Rech-\nnungswesen nach Richtlinien zu führen, die der          (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahmebewilli-\nSpitzenverband mit Zustimmung der zuständigen        gung nach § 14 des Gesetzes erteilt worden, so be-\nobersten Landesbehörde aufstellt.                    stimmt die Anerkennungsbehörde den Träger der\n(2) Der Vorstand (Geschäftsführer) des Woh-       Prüfung und die Prüfungsrichtlinien.\nnungsunternehmens hat nach Ablauf jedes Ge-\n-schäftsjahres zusammen mit dem Jahresabschluß\n§ 25\neinen Geschäftsbericht über das vergangene Ge-\nschäftsjahr vorzulegen und darin den Geschäftsver-      (1) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder\nlauf und die Lage des Wohnungsunternehmens dar- der Satzung eines Wohnungsunternehmens, die\nzulegen. Zu berichten ist auch über Vorgänge von · einen Beschluß der Gesellschafter-, General- oder\nbesonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Mitgliederversammlung davon abhängig machen,\nGeschäftsjahres eingetreten sind. Im Geschäfts- daß bei der Beschlußfassung mindestens eine be-\nbericht ist ferner der Jahresabschluß zu erläutern;  stimmte Zahl oder ein bestimmter Teil der Gesell-\ndabei sind auch wesentliche Abweichµngen von dem schafter, Genossen, Vertreter oder Mitglieder an-\nvorangegangenen Jahresabschluß zu erörtern. Wei- wesend oder ein bestimmter Mindestbetrag· des\ntergehende Vorschriften des Aktienrechts bleiben Kapitals des Unternehmens vertreten ist, finden\nunberührt.                                           keine Anwendung für die Beschlußfassung über\n(3) Das Wohnungsunternehmen wird durch den        solche Satzungsänderungen, von de_nen die Aner-\nVerband, dem es angehört, geprüft. Ist eine Aus- kennungsbehörde die Anerkennung der Gemein-\nnahme nach § 14 des Gesetzes zugelassen, so erfolgt nützigkeit abhängig gemacht hat. Die Verfügung\ndie ·Prüfung durch die von der zuständigen obersten der Anerkennungsbehörde muß die geforderten\nLandesbehörde bestimmte Stelle unter Beachtung Satzungsänderungen ihrem Wortlaut nach genau\nder gleichen Vorschriften.                           angeben und den Hinweis enthalten, daß der An-\nerkennung der Gemeinnützigkeit andere Hinder-\n(4) Bei der Prüfung ist auch die Einhaltung der nisse nicht mehr entgegenstehen.\nDurchführungsvorschriften zu überwachen.\n(5) Das Wohnungsunternehmen ist verpflichtet,         (2) Bleiben Bestimmungen des Gesellschaftsver-\nden Beanstandungen in den Prüfungsberichten durch    trags oder der Satzung auf Grund dieser Verord-\nentsprechende Maßnahmen nachzukommen. Ge-            nung außer Anwendung, so ist darauf bei der Ein-\nschieht dies nicht innerhalb eines angemessenen      berufung der Versammlung hinzuweisen.","412                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSoforf lieferbar :\nF undsfellennochweis über die Bundesgesefzgebung\nmuh dem Sfande vom 31. Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage Er hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nochschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-\nfindung einer Vorschrift dienen.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung\nLielerung erlolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken\nHeraus q e b er: Der Bundesministe1 der Justiz - Ver l a q Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn\nDils Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen Teil I und Teil II\nLau l ende r Bez u q nu, durch die Post Bez u q s preis vierteljäh1 lieh für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM J,- (zuzuqlich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je anqeldnqc~ne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandqebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühren"]}