{"id":"bgbl1-1957-16-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":16,"date":"1957-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_16.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen","law_date":"1957-04-25T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                         401\nVerordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.\nVom 29. April 1957.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdiszi-                               § 3\nplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 189) wird verordnet:                                        Truppendienstkammern\nDie Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2\n§ 1                          der Wehrdisziplinarordnung) umfassen in der Regel\nErrichtung der Truppendienstgerichte          den Befehlsbereich eines Wehrbereichskommandos,\neiner Division des Heeres, eiries entsprechenden\nTruppendienstgerichte werden errichtet am Sitz\nder Wehrbereichskommandos II und V und der             Verbandes der Luftwaffe oder des zusammengefaß-\nKorpskommandos des !~leeres; Sitz des Truppen-         ten Bereichs der Kommandos der Seestreitkräfte\ndienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz des Sta-  und der Flottenbasis.\nbes der 3. Panzer-Division.\n§ 4\n§ 2\nGeschäfte der Verwaltung, Dienstaufsicht,\nZuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte                            Vertretung\n(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Heeres\ngehören, soweit sie gliederungsmäßig einem Korps-         (1) Die dienstaufsichtführenden Richter der Trup-\nkommando des Heeres angehören oder einem               pendienstgerichte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdiszi-\nKorpskommando des Heeres zugeteilt oder unter-         plinarordnung) erledigen nach näherer Anordnung\nstellt sind, zum Dienstbereich des bei diesem Korps    des Bundesministers für Verteidigung die Geschäfte\ngebildeten Truppendienstgerichts.                      der Gerichtsverwaltungi ihnen obliegt die Dienst-\n(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts     aufsicht über die bei ihrem Gericht beschäftigten\nam Sitz des Wehrbereichskommandos II erstreckt         Beamten und Angestellten.\nsich auf den Bereich der Wehrbereichskommandos I\nbis III, der des Truppendienstgerichts am Sitz des        (2) Soweit ein Richter eines Truppendienstgerichts\nWehrbereichskommandos V auf den Bereich der            nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts ver-\nWehrbereichskommandos IV bis VI. Er umfaßt alle        treten werden kann, ordnet der Bundesminister für\nTruppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die     Verteidigung die Vertretung.\nihren Standort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs\nhaben, soweit für sie keine Zuständigkeit nach Ab-\nsatz 1 begründet ist.                                                            § 5\n(3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt                            Inkrafttreten\nsind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des Wehr-\nbereichskommandos V zuständig, wenn sich die Zu-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nständigkeit nicht nach Absatz 1 richtet.               kündung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1957.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.\nVom 25. April 1957.\nAuf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und                             Artikel I\ndes § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Gemein-                  Änderung der Verordnung\nnützigkeit im Wohnungswesen -           Wohnungsge-           zur Durchführung des Gesetzes über die\nmeinnützigkeitsgesetz - in der Fassung der Be-                 Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nkanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 437) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1    Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nSatz 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen          über die Gemeinnützigkeit iµ1 Wohnungswesen vom\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-       23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) in der Fas-\ndesminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung        sung der Berechnungsverordnung und der Mieten-\ndes Bundesrates verordnet:                             verordnung, beide vom 20. November 1950 ·(Bundes•","402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngesetzbl. S. 753, 759), und des Zweiten Wohnungs-                           von dem Wohnungsunternehmen er-\nbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I                            richteten oder verwalteten Wohnungen\nS. 523) wird wie fol~Jt geändert und ergänzt.                               oder seinen Mitgliedern zugute kom-\nmen,\n1. § 6 erhält clic folgende Fassung:\nb) Folgeeinrichtungen für die von ihm er-\n,,§ 6                                       richteten oder verwalteten Wohnungen\n(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)                                         errichten, wenn die Errichtung durch\ndas Wohnungsunternehmen notwendig\n(l) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau                            ist, weil die Bedürfnisse der Bewohner\nvon Kleinwohnurigen im eigenen Namen für                              die Einrichtung erfordern,\neigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich und\ntechnisch vorbehaltlich der Vorschrift in Ab-                      c) Folgeeinrichtungen betreiben, wenn\nsatz 3 Satz 1 vorbereiten und durchführen (§ 6                        der Betrieb durch das Wohnungsunter-\nAbs. 1 Sulz l erster Halbsatz des Gesetzes). Es                       nehmen üblich und notwendig ist und\nkann sich dabei ganz oder teilweise betreuen                          überwiegend den Bewohnern der von\nlassen.                                                               dem Wohnungsunternehmen errichte-\nten oder verwalteten Wohnungen oder\n(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben                             seinen Mitgliedern zugute kommt,\nder in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Be-\ntreuer den Bau von Kleinwohnungen im frem-                          d) Erschließungsmaßnahmen durchführen,\nden Namen und für fremcle Rechnung technisch                           wenn sie zur Errichtung von Kleinwoh-\nund wirtschaftlich vorbereiten und durchführen                         nungen notwendig sind.\n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Geset-\n(2) Gemeinschaftsanlagen nach Absatz 1 Buch-\nzes). Teilbetreuung ist zulässig.                         stabe a sind bauliche Anlagen, die im Zusam-\n(3) Eine    Betätigung als ausführender Bau-          menhang mit Wohnungsbauten errichtet wer-\nunternehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung,             den und anstelle der üblicherweise zur Woh-\nOrganisation, Dberwachung und Abrechnung                  nungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den\nvon Selbsthilfeleistungen sind zulässig.                  Wohnungsberechtigten zur gemeinsamen Be-\n(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der\nnutzung dienen. Dazu gehören zum Beispiel ge-\nmeinsame Heizungsanlagen, Wasch- und Trok-\nBautätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nkenanlagen und Badeeinrichtungen sowie Ge-\nkönnen auch infolge anderer Schwierigkeiten\nfehlen, zum Beispiel wegen Mangels an Arbei-              meinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen.\ntern oder Baustoffen. Die Möglichkeit zur Finan-              (3) Folgeeinrichtungen nach Absatz 1 Buch-\nzierung fehlt. wenn diese nicht zu wirtschaft-            staben b und c sind öffentliche und diesen gleich-\nlichen Bedingungen beschafft werden kann. Bei             zuachtende bauliche Anlagen, die infolge der\nder Beurteilung des Wohnungsbedarfs ist nicht             Errichtung einer größeren Anzahl- von zusam-\nnur der jeweilige Mitgliederbestarid maßgebend.           menhängenden neugeschaffenen Wohnungen\n(5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,\nnotwendig sind, um die bildungsmäßige, soziale\nRäume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9            oder verwaltungsmäßige Betreuung zu -gewähr-\nAbs. 1 und § 10 Abs. 6) sowie für die Durchfüh-           leisten. Dazu gehören zum Beispiel Kindertages-,.,\nrung von Erschließungsmaßnahmen gelten die                stätten, Kindergärten und Lesehallen.              ·\nVorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\"                 (4) Erschließungsmaßnahmen nach Absatz 1\nBuchstabe d sind Maßnahmen, durch die Woh-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                               nungsbauten, Gemeinschaftsanlagen und Folge-\neinrichtungen an die öffentlichen Verkehrs-,\na) In Absatz 1 fallen die Buchstaben e und f\nweg.                                                 Versorgungs- und Entwässerungsanlagen ange,-\nschlosseri oder durch die Anlagen dieser Art\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Reichs-           geschaffen werden. Dazu gehören zum Beispiel\nader Landesrecht\" durch die Worte „Reichs-,          die Anlage der notwendigen Verkehrswege\nBundes- oder Landesrecht\" ersetzt.                   einschließlich des Erwerbs der hierzu not-\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                 wendigen Grundstücke sowie die Erstellung der\n,,(3) Für die Verwaltung anderer Räume,           Abwässeranlagen und der öffentlichen Ver-\nAnlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9Abs.1         sorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser.\nund § 10 Abs. 6) gelten die Vorschriften des         Die Erstellung der Entwässerungs- und Ver-\nAbsatzes 1 sinngemäß.\"                               sorgungsanlagen vom Hausanschluß bis an das\nöffentliche Netz gehört nicht zu den Er-\n3. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:                 schließungsmaßnahmen nach Absatz 1, sondern\nzur Errichtung der Wohnungsbauten.\"\n,,§ 7a\n(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG)                          4. § 8 erhält den folgenden Absatz 2:\n(1) Das Wohnungsunternehmen darf                          ,, (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die\na) Gemeinschaftsanlagen errichten oder           eigene Geschäftstätigkeit Räume in angemesse-\nerwerben und betreiben, wenn sie             nem Umfange errichten oder erwerben und be-\nganz überwiegend den Bewohnern der           nutzen.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                         403\n, 5. § 9 erhält die folgende Fassung:                            Gemeinde die Durchschnittswohnfläche der Woh-\n,,§ 9\nnungen das vorgeschriebene Maß nicht über-\nschreitet oder wenn die Mehrfläche durch eine\n(Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG)\nwirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung\n(1) Die zuständige oberste Behörde des Lan-             bedingt ist oder wenn die Wohnungen für kin-\ndes, in dem das Wohnungsunternehmen seinen                derreiche Familien bestimmt sind. In Groß-\nSitz hat, kann ihm im Einvernehmen mit der                städten, deren Gebiet in mehrere Verwaltungs-\nobersten Finanzbehörde des Landes die Aus-                bezirke eingeteilt ist, kann an die Stelle des\nnahmebewilligung erteilen,                                Gemeindegebiets der Verwaltungsbezirk treten.\na) einen gewerblichen Betrieb zu unter-                (3) Die Wohnfläche ist nach der Berechnungs-\nhallcn, wenn die Unterhaltung durch             verordnung vom 20. November 1950 (Bundesge-\ndas Wohnungsunternehmen notwendig               setzbl. S. 753) zu berechnen; die Wohnfläche von\nist, um die Bedürfnisse der Bewohner            Wohnungsbauten, auf die das Zweite Woh-\nder von dem Wohnungsunternehmen                 nungsbaugesetz anzuwenden ist, ist jedoch nach\nerrichteten oder verwalteten Wohnun-            der Rechtsverordnung zu berechnen, die nach\ngen oder seiner Mitglieder zu befrie-           § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d des Zweiten\ndigen,                                          Wohnungsbaugesetzes erlassen wird.\nb) Wohnungen zu errichten oder zu er-                 (4) Wohnungen, die I1ach ihrer Art und Aus-\nwerben, die nicht als Kleinwohnungen            stattung als Luxuswohnungen anzusehen sind,\nnach § 10 anzusehen sind,                       gelten nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie\ndie genannten Größen nicht überschreiten.\nc) andere als die in den §§ 6 bis 8 be-\n(5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich,\nzeichneten Geschäfte zu betreiben,\nsofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht\nwenn dadurch die Gemeinnützigkeit\ndes Wohnungsunternehmens nicht be-              als Luxuswohnraum anzusehen sind.\neinträchtigt wird; die Geschäfte müs-              (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtun-\nsen in ihrem Ausmaß begrenzt wer-               gen, die ·mit Kleinwohnungen verbunden sind,\nden; die Begrenzung kann nach Objekt,           dürfen errichtet oder erworben und überlassen\nZeit oder Summe erfolgen.                       werden. Dazu gehören zum Beispiel Zubehör-\nräume, Wirtschaftsräume, Gärten sowie Wirt-\n(2) Die oberste Landesbehörde kann die Be-              schaftsteile und Landzulagen von Kleinsied-\nfugnis nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Ein-            lungen.\"\nvernehmen mit der obersten Finanzbehörde. des\nLandes auf die Anerkennungsbehörde übertra-            7. In § 11 werden die Absätze 1 und 3 und die Ab-\ngen. Diese bedarf zur Erteilung der Ausnahme-              sätze 5 bis 7 gestrichen.\nbewilligung des Einvernehmens mit der zustän-\ndigen Oberfinanzdirektion.\n8. Nach § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:\n(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab-\n,,§ 11 a\nsätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch ab-\ngabenrechtlicher Art, erteilt werden.\"                     (Zu § 7 des WGG)\n(1) Der Preis für die Dberlassung des Ge-\n6. § 10 erhält die folgende Fassung:                         brauchs von Wohnungen, Wohnräumen und\nWohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr)\n,.§ 10\nist angemessen, wenn er den Betrag nicht über-\n(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)                             schreitet, der zur Deckung der laufenden Auf-\n(1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen,               wendungen nach den Grundsätzen einer ord-\nderen Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter               nungsmäßigen Geschäftsführung im Jahre der\nbeträgt. Offentlich geförderte und steuerbegün-           Bezugsfertigkeit notwendig ist. Erhöhen sich die\nstigte Wohnungen nach dem Ersten Wohnungs-                laufenden Aufwendungen, so erhöht sich der an-\nbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung               .gemessene Mietpreis entsprechend.\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)              (2) Bei der Ermittlung des angemessenen\nund in der Fassung des Zweiten Wohnungifüau-              Mietpreises ist von der Miete auszugehen, die\ngesetzes vom 27. Juni 1956 (Bund.esgesetzbl. I            sich für die Wohnungen und Wohnräume des\nS. 523) oder nach dem Zweiten Wohnungsbau-                Gebäudes. oder der Wirtschaftseinheit auf Grund\ngesetz gelten auch dann als Kleinwohnungen,               der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-\nwenn ihre Wohnflächen diese Grenze über-                  dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-\nschreiten.\ngibt (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage\n(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder                 der Durchschnittsmiete ist die Miete für die ein-\nöffentlich gefürdert noch stc~uerbegünstigt nach          zelnen Wohnungen und Wohnräume unter an-\ndem Ersten oder dem Zweiten Vvohnungsbau-                 gemessener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage\ngesetz sincl, die Wohnflächengrenze nach Ab-              und Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete).\nsatz 1 Satz 1 bis zu einem Fünftel, so sind sie           Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der\ndann als Kleinwohnungen anzusehen, wenn bei               Durchschnittsmiete entsprechen. Der angemes-\ngrößeren Wohnungsbeständen desselben Woh-                 sene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend\nnungsunternehmens innerhalb des Gebiets einer             zu berechnen.","404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ·\n(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-               (4) Als Wiederbescha.ffungswert gelten die •\nschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das           Gesamtkosten (Gesamtherstellungskosten) nach\nWohnungsunternehmen betreibt (§ 7 a Abs. 1).              Absatz 1 Satz 2, die im Veräußerungszeitpunkt\nist angemessen, wenn er den Betrag nicht über-            für die Errichtung von Wohnungsbauten glei-\nschreitet, der zur Deckung der laufenden Auf-              cher Größe, Art, Lage und Ausstattung aufzu-\nwendungen der Anlage oder Einrichtung nach                 wenden wären, abzüglich der durch die Ab-\nden Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge-                  nutzung tatsächlich eingetretenen Wertminde-\nschäftsführung jeweils notwendig ist.                      rung.\"\n(4) Der Preis für die Uberlassung des Ge-         10. In § 17 wird Absatz 1 gestrichen.\nbrauchs von Wohnungen, Wohnräumen und\nWohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr)            11. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nist nur angemessen, soweit er nicht gegen die              a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bisheri-\nVorschriften des Preisrechts verstößt.\"                         gen\" durch das Wort „vorangegangenen\" er-\nsetzt.\n9. Nach § 11 a wird der folgende § 11 b eingefügt:\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n,, § 11 b                                     ,, (3) Das   Wohnungsunternehmen     wird\n(Zu § 7 des WGG)                                                durch den Verband, dem es angehört, ge-\nprüft. Ist .eine Ausnahme nach § 14 des Ge-\n(1) Der Preis für die Veräußerung von Woh-                   setzes zugelassen, so erfolgt die Prüfung\nnungsbauten, die für Rechnung bereits fest-                      durch die von der zuständigen obersten\nstehender Bewerber errichtet werden, ist un-                    Landesbehörde bestimmte Stelle unter Be-\nbeschadet der Sondervorschrift in Absatz 3                      achtung der gleichen Vorschriften.\"\nangemessen, wenn er den Betrag nicht über-\nc) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das\nschreitet, der zur Deckung der im Rahmen einer\nWort „Prüfungsverband\" durch die Worte\nordnungsmäßigen Geschäftsführung entstehen-\n,,Träger der Prüfung\" ersetzt.\nden Gesamtkosten notwendig ist. Die Gesamt-\nkosten (Gesamtherstellungskosten) sind nach          12. An § 23 werden die folgenden Absätze an-\nder Berechnungsverordnung vom 20. November                 gefügt:\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) zu berechnen; die\n,, (2) Uber Au.snahmebewilligungen nach § 9\nGesamtkosten von Wohnungsbauten, auf die\nan ein Unternehmen, das selbst als Bauherr\ndas Zweite Wohnungsbaugesetz anzuwenden\ntätig ist, entscheidet die zuständige oberste. Be-\nist, sind jedoch nach der Rechtsverordnung zu\nhörde des Landes, in dem das Unternehmen\nberechnen, die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nseinen Sitz hat. Das Einvernehmen mit der\nstaben a und b des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nobersten Finanzbehörde des Landes ist dafür\nzes erla,ssen wird.\nnotwendig.\n(2) Der Preis für die Veräußerung von Woh-                 (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahme-\nnungsbauten, die nicht für Rechnung bereits                bewilligung nach § 14 des Gesetzes erteilt\nfeststehender Bewerber errichtet werden, ist an-           worden, so bestimmt die Anerkennungsbehörde\ngemessen, wenn er neben den Gesamtkosten                   den Träger der Prüfung und di,e Prüfungsricht-\n(Gesamtherstellungskosten) nach Absatz 1 auch              linien.\ndie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Ge-\nschäftsführung erforderlichen Rücklagen und           13. § 26 wird aufgehoben.\nRückstellungen deckt. Werden solche Woh-\nnungsbauten jedoch als Eigenheime, Kleinsied-\nArtikel II\nlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnun-\ngen und später als drei Jahre nach Bezugsfertig-                          Uberlei tungsvorschriften\nkeit veräußert, so ist abweichend von Satz 1 für\n(1) Ist dem Wohnungsunternehmen zur Er-\ndie Veräußerung ein Preis bis zur Höhe des\nrichtung oder Verschaffung von Wohnungen, die\nWiederbeschaffungswertes angemessen. Ein Ge-\nals Kleinwohnungen nach § 10 in der Fassung des\nbäude oder eine Wohnung ist als bezugsfertig\nArtikels I anzusehen sind, ·eine Ausnahmebewilli-\nanzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist,\ngung mit Auflage erteilt worden, so fällt die Auf-\ndaß den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen\nlage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nBenutzern zugemutet werden kann, das Ge-\nordnung an weg.\nbäude oder die Wohnung zu beziehen; wann\ndieser Zeitpunkt gegeben ist, ist nach der Ver-         (2) Wohnungen,\nkehrsauffassung zu beurteilen; die behördliche                a) die bereits vor Geltung der Verordnung\nGenehmigung zum Beziehen des Gebäudes oder                         des Reichspräsidenten vom 1. Dezember\nder Wohnung (Gebrauchsabnahme durch die                            1930 (Reichsgesetzbl. I S. 593) von einem\nBaugenehmigungsbehörde) ist nicht entschei-                       Wohnungsunternehmen ~rrichtet oder er-\ndend.                                                              worben worden sind oder\n(3) Für die Wiederveräußerung rückerworbe-                 b) für deren Errichtung oder Verschaffung\nner Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigen-                         vor Geltung dieser Verordnung Ausnahme-\ntumswohnungen ist ein Preis bis zur Höhe des                       bewilligungen ohne Auflagen erteilt wor-\nWiederbeschaffungswertes angemessen.                               den sind oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                       405\nc) die nach § 10 Abs. 2 der bisherigen Fas-     wesen in der sich aus der vorliegenden Verordnung\nsung als Kleinwohnungen anzusehen sind       ergebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\noder                                         Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\nd) die der frühere Reichsarbeitsminister, ge-   kanntzumachen, dabei den nach Artikel 129 Abs. 1\nstützt auf die Ermächtigung in § 10 Abs. 6   des Gfundgesetzes erfolgten Ubergang von Er-\nder bisherigen Fassung, zu Kleinwohnun-      mächtigungen durch Bezeichnung des neuen Er-\ngen erklärt hat,                             mächtigungsträgers klarzustellen und Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nsind bei der Ubertragung von dem Wohnungsunter-\nnehmen auf ein anderes auch dann als Kleinwoh-\nnungen zu behandeln, wenn sie nicht als Klein-                            Artikel V\nwohnungen nach § 10 in der Fassung des Artikels I\ngelten.                                                                Geltung in Berlin\nArtikel III                          Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nAufhebung einer Rechtsverordnung\nDie badischen Richtlinien für Ausnahmebewil-\nligungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des Wohnungs-                             Artikel VI\ngemeinnützigkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1948\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 41)                  Geltung im Saarland\nwerden aufgehoben.                                       Diese Verordnung gilt-nicht im Saarland.\nArti k e 1 IV\nBekanntmachung                                         Artikel VII\nDer Bundesminister für Wohnungsbau wird er-                           Inkrafttreten\nmächtigt, die Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1957 in Kraft.\nBad Godesberg, den 25. April 1957.\nFür den Bundesminister für Wohnungsbau\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher"]}