{"id":"bgbl1-1957-16-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":16,"date":"1957-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_16.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1957-04-29T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                         401\nVerordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.\nVom 29. April 1957.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdiszi-                               § 3\nplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 189) wird verordnet:                                        Truppendienstkammern\nDie Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2\n§ 1                          der Wehrdisziplinarordnung) umfassen in der Regel\nErrichtung der Truppendienstgerichte          den Befehlsbereich eines Wehrbereichskommandos,\neiner Division des Heeres, eiries entsprechenden\nTruppendienstgerichte werden errichtet am Sitz\nder Wehrbereichskommandos II und V und der             Verbandes der Luftwaffe oder des zusammengefaß-\nKorpskommandos des !~leeres; Sitz des Truppen-         ten Bereichs der Kommandos der Seestreitkräfte\ndienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz des Sta-  und der Flottenbasis.\nbes der 3. Panzer-Division.\n§ 4\n§ 2\nGeschäfte der Verwaltung, Dienstaufsicht,\nZuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte                            Vertretung\n(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Heeres\ngehören, soweit sie gliederungsmäßig einem Korps-         (1) Die dienstaufsichtführenden Richter der Trup-\nkommando des Heeres angehören oder einem               pendienstgerichte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdiszi-\nKorpskommando des Heeres zugeteilt oder unter-         plinarordnung) erledigen nach näherer Anordnung\nstellt sind, zum Dienstbereich des bei diesem Korps    des Bundesministers für Verteidigung die Geschäfte\ngebildeten Truppendienstgerichts.                      der Gerichtsverwaltungi ihnen obliegt die Dienst-\n(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts     aufsicht über die bei ihrem Gericht beschäftigten\nam Sitz des Wehrbereichskommandos II erstreckt         Beamten und Angestellten.\nsich auf den Bereich der Wehrbereichskommandos I\nbis III, der des Truppendienstgerichts am Sitz des        (2) Soweit ein Richter eines Truppendienstgerichts\nWehrbereichskommandos V auf den Bereich der            nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts ver-\nWehrbereichskommandos IV bis VI. Er umfaßt alle        treten werden kann, ordnet der Bundesminister für\nTruppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die     Verteidigung die Vertretung.\nihren Standort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs\nhaben, soweit für sie keine Zuständigkeit nach Ab-\nsatz 1 begründet ist.                                                            § 5\n(3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt                            Inkrafttreten\nsind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des Wehr-\nbereichskommandos V zuständig, wenn sich die Zu-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nständigkeit nicht nach Absatz 1 richtet.               kündung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1957.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.\nVom 25. April 1957.\nAuf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und                             Artikel I\ndes § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Gemein-                  Änderung der Verordnung\nnützigkeit im Wohnungswesen -           Wohnungsge-           zur Durchführung des Gesetzes über die\nmeinnützigkeitsgesetz - in der Fassung der Be-                 Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nkanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 437) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1    Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nSatz 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen          über die Gemeinnützigkeit iµ1 Wohnungswesen vom\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-       23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) in der Fas-\ndesminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung        sung der Berechnungsverordnung und der Mieten-\ndes Bundesrates verordnet:                             verordnung, beide vom 20. November 1950 ·(Bundes•"]}