{"id":"bgbl1-1957-16-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":16,"date":"1957-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1957-04-27T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 12                            setzbl. I S. 676) dem Bundesminister für das Post-\nErhält <~in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im      und Fernmeldewes,en zustehende Weisungsrecht\nDienst befindlicher Beamter nach diesem Gesetz           wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.\nDienstbezüge, die geringer sind als die ihm bisher\n§ 15\nnach den §§ 9 bis 15 des Berliner Besoldungsgesetzes\nvom 2. Dezember 1952 in der Fassung des Sechsten            Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1957 in Kraft. So-\nBesoldungsänderungsgesetzes vom 11. Februar 1956         weit bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 8 verfahren\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 189) zu-     worden ist, behält es hierbei sein Bewenden.\nstehenden Dienstbezüge, so wird ihm eine ruhe-\ngehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unter-            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nschiedsbetrages so lange gewährt, bis dieser durch       sind gewahrt.                                     -\nErhöhung der Bezüge ausgeglichen wird; Erhöhun-\ngen infolge einer Änderung des Familienstandes              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\noder eines Wechsels der Ortsklasse sowie allge-\nBonn/Badenweiler, den 26. April 1957.\nmeine Erhöhungen der Besoldungen infolge einer\nÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben\naußer Betracht.                                                         Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 13\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt                                  Blücher\ndie Bundesregierung.\n§ 14                                 Für den Bundesminister des Innern\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Der Bundesminister für wirtschaftliche\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                        Zusammenarbeit\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im L\"and Berlin. Das                                 Blücher\nnach § 7 Abs. 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ndem Bundesminister der Finanzen und das nach § 10           Für den Bundesminister der Finanzen\ndesselben Ge,setzes sowie nach § 1 Abs. 3 des Post-              Der Bundesminister für Arbeit\nverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesge-                               Anton Storch\nViertes Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).\nVom 27. April 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  Artikel 2_\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                          (Bundesgesetzl:;il. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\nArtikel 3\nlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 621) und in der Fassung der          Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nÄnderungsgesetze vom 15. April 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I s.-117), vom 19. Dezember 1954 (Bundesge-                               Artikel 4\nsetzbl. I S. 439) und vom 24. Dezember 1955 (Bundes-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngesetzbl. I S. 849) wird wie folgt geändert:             dung in Kraft.\n1. § 13 erhält folgende Fassung:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n,,§ 13\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-       Bonn/Badenweiler, den 27. April 1957.\nnung bestimmen, daß die umsatzsteuerlichen Ver-\ngünstigungen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 1                   Der Bundespräsident\nNr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen be-                              Theodor Heuss\nstimmter Art nicht anzuwenden sind, wenn die\nVergünstigungen der Lieferung von Gegenstän-            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nden dieser Art,. die Existenz derjenigen Wirt-                                Blücher\nschaftszweige im Bundesgebiet gefährden würde,\ndie Gegenstände gleicher Art liefern.\"                  Für den Bundesminister der Finanzen\n2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Zahl „ 1957\"         Der Bundesminister für Atomfragen\njeweils durch die Zahl „ 1959\" ersetzt.                                         Balke"]}