{"id":"bgbl1-1957-16-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":16,"date":"1957-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen","law_date":"1957-04-26T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["397\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1957                                                                                                  Nr.   16\nTag                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n26.4.57    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes\nBerlin beschäftigten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   397\n27.4.57   Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)                                                               400\n29.4.57   Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   401\n25.4.57   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemein-\nnützigkeit im Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         401\n25.4.57   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nWohnungswesen ...................................................... : . . . . . . . . . . . . . . . .                                                406\nIn Teil II Nr. 6, ausgegeben am 29. April 1957, sind veröffentlicht: Viertes Nacht'ragshaushaltsgesetz 1956. - Gesetz\nüber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von\nGegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. - Gesetz über das Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nzur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) für die Bundesrepublik Deutschland. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art für die Bundesrepu-\nblik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 9. Juli 1920 über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juli 1920 über\ndie Stellenvermittlung für Seeleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-\nlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n11. November 1921 über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher\n(Trimmer) oder Heizer. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiff-\nfahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nNr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und auslän-\ndischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen. -                                          Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaf-\nfung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 15. Juni 1927, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Han-\ndel und der Hausgehilfen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-\nschaft. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorga-\nnisation vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni\n1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken.\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin\nbeschäftigten Personen.\nVom 26. April 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                  Sondervermögens- und Bauverwaltung des Landes-\nschlossen:                                                                    finanzamtes Berlin sind, soweit in diesem Gesetz\n§ 1                                               nicht etwas anderes bestimmt ist, die für die Be-\n(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten im                             amten der entsprechenden Bundesverwaltungen\nDienstbereich der Landespostdirektion Berlin und                              jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzu-\nder Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein-                                  wenden. An die Stelle des § 58 des Bundesbeamten-\nschließlich der Monopolverwaltung für Branntwein                              gesetzes tritt § 19 des Berliner Landesbeamten-\nund des Devisenüberwachungsdienstes sowie der                                 gesetzes.",".-\n398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Dienstherr der Beamten der in Absatz 1 ge-       findet, den entsprechenden Dienstbereichen dieser\nnannten Verwaltungen ist das Land Berlin.               Verwaltungen angehören. Die Beisitzer werden von\n(3) Die Zuständigkeit des Bundespersonalaus-         dem Präsidenten der Landespostdirektion oder des\nLandesfinanzamtes Berlin bestellt. In Disziplinar-\nschusses erstreckt sich auf den Dienstbereich der in\nverfahren gegen den Präsidenten der Landespost-\nAbsatz 1 genannten Verwaltungen.\ndirektion Berlin oder den Präsidenten des Landes-\nfinanzamtes Berlin werden die Befugnisse der\n§ 2                           Einleitungsbehörde von dem Senat des Landes Berlin\n(1) Der Präsident der Landespostdirektion Berlin     und dem zuständigen Bundesminister gemeinsam\nwird vom Senat von Berlin auf Vorschlag des Bun-        ausgeübt.\ndesministers für das Post- und Fernmeldewesen, der         (2) Für förmliche Disziplinarverfahren, die vor\nPräsident des Landesfinanzamtes Berlin vom Senat        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden\nvon Berlin im Einvernehmen mit dem Bundes-              sind, verbleibt es bei den bisherigen Zuständig-\nminister der Finanzen ernannt.                          keiten.\n(2) Die Prä::;identen ernennen innerhalb ihres\n§ 5\nDienstbereichs im Namen des Senats von Berlin\ndie übrigen Beamten der in § 1 Abs. 1 genannten            (1) Der Beamte kann, wenn er es beantragt oder\nVerwaltungen. Sie sind gegenüber diesen Beamten,        ein dienstliches Bedürfnis besteht, versetzt werden\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, für alle             1. aus dem Dienstbereich des Bundesministers\nbeamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Sie                   für das Post- und Fernmeldewesen in den\nüben für ihren Dienstbereich die Befugnisse der                    Dienstbereich der Landespostdirektion Ber-\nobersten Dienstbehörde aus.                                        lin,\n(3) Entscheidungen der Präsidenten, die nach be-             2. aus dem Dienstbereich des Bundesministers\namtenrechtlichen Bestimmungen für Bundesbeamte                     der Finanzen (Zoll- und Verbrauchsteuer-\ndem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder                    verwaltung einschließlich der Bundesmono-\nBundesministern obliegen, bedürfen der Zustimmung                  polverwaltung für Branntwein sowie der\ndes für die entsprechende Bundesverwaltung zu-                     Bundesvermögens- und Bauverwaltung) in\nständigen Bundesministers; das gleiche gilt für die                den Dienstbereich der Zoll- und Verbrauch-\nAbordnung und Versetzung von Beamten anderer                       steuerverwaltung einschließlich der Mono-\nVerwaltungszweige des Landes Berlin in den Dienst-                 polverwaltung für Branntwein und des\nbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen,                  Devisenüberwachungsdienstes sowie der\nferner für die Abordnung und Versetzung von Be-                    Sondervermögens- und Bauverwaltung des\namten dieser Verwaltungen in den Dienstbereich                     Landesfinanzamtes B~rlin.\nder entsprechenden Bundesverwaltungen sowie für\ndie Einstellung von Beamtenbewerbern. Die Zu-           Das gleiche gilt für eine Versetzung aus einem der\nstimmung kann auch allgemein erteilt werden. So-        in Nummern 1 und 2 bezeichneten Berliner Dienst-\nweit die in Satz 1 genannten Befugnisse im Bundes-      bereiche in den Dienstbereich der entsprechenden\ngebiet den Präsidenten der Oberpostdirektionen Bundesverwaltung.\noder den Präsidenten der Oberfinanzdirektionen             (2) Versetzungen nach Absatz 1 sind ohne Zu-\nübertragen sind oder werden, bedarf es der Zu- , stimmung des Beamten nur zulässig, wenn das neue\nstimmung ·nicht.                                        Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn\n(4) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt,    angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\nWeisungen für die dienstliche Tätigkeit der Beamten demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-\nder in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zu er'- gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen\nteilen.                                                 gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehalts.\n§ 3                              (3) Die Versetzung ist von der obersten Dienst-\nbehörde auszusprechen, aus deren Dienstbereich der\n(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen         Beamte versetzt werden soll. Vom Zeitpunkt des\nkönnen unter ihrem Namen klagen und verklagt\nWirksamwerdens der Versetzung ab wird das Be-\nwerden. Sie werden jeweils durch den Präsidenten\namtenverhältnis zu dem neuen Dienstherrn fort-\nder Landespostdirektion oder des Landesfinanzamtes\ngesetzt; einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.\nBerlin vertreten.\n(2)' Für Klagen, die vor dem .Inkrafttreten dieses      (4) Der Beamte ist vor der Versetzung zu hören.\nGesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den          (5) Dem Antrage eines versetzten Beamten auf\nbisherigen Zuständigkeiten.                              Rückversetzung soll stattgegeben werden, wenn dies\nmit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des\n§ 4                           Beamten der Billigkeit entspricht und zwingende\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n(1) In Disziplinarverfahren sind die Bundesdiszi-\nplinargerichte und der Bundesdisziplinaranwalt zu-          (6) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-\nständig. Die in § 37 der Bundesdisziplinarordnung        dürfnis besteht, zur vorübergehenden Beschäftigung\ngenannten Beisitzer müssen ihren Wohnsitz im             unter Belassung seiner Dienstbezüge in den Dienst-\nDienstbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Verwal-        bereich abgeordnet werden, iri den er nach Absatz 1\ntungen haben und, soweit auf sie § 37 letzter Halb-     versetzt werden kann. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4\nsatz der Bundesdisziplinarordnung Anwendung              gelten entsprechend.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957                          399\n§ 6                          zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-\n(1) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses         listischen Unrechts für die im Ausland lebenden\nbei den in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen fin-       Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehenden\nden die für die Ruhestandsbeamten, Witwen und           Ansprüche von Personen,\nWaisen und sonstigen Versorgungsempfänger sowie                1. die im Bereich von Dienststellen geschädigt\nfrüheren Beamten und Hinterbliebenen geltenden                    worden sind, deren Aufgaben von einer\nBestimmungen des Bundes Anwendung; dies gilt                      der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen\nauch, wenn die Beendigung des Beamtenverhält-                     ganz oder überwiegend weitergeführt wer-\nnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses auf                 den, oder\nGrund dessen Versorgung nach beamtenrechtlichen\n2. bei denen als Angehörigen oder ehemali-\nVorschriften gewährt wird, vor dem Inkrafttreten\ngen Angehörigen einer der in § 1 Abs. 1\ndieses Gesetzes eingetreten ist. Bei Anwendung des\nbezeichneten Verwaltungen die Voraus-\nBundesbeamtengesetzes tritt an die Stelle seines\nsetzungen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur\nInkrafttretens das Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nRegelung der Wiedergutmachung national-\nDienstherr ist der Bund; oberste Dienstbehörde ist\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nder für die entsprechende Bundesverwaltung zu-\nöffentlichen Dienstes gegeben sind,\nständige Bundesminister.\nrichten sich gegen den Bund. Dies gilt in den Fällen\n(2) Für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nder Nummer 1 nicht, wenn ein anderer Dienstherr\nGesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den\nnach § 22 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes zur\nbisherigen Zuständigkeiten.\nWiedergutmachung verpflichtet ist.\n§ 7                              (2) Die Vorschriften über das Nachdienrecht (§ 24\nAbs. 5 des Berliner Gesetzes über di,e Entschädigung\n(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten     der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar\nund Arbeiter der in § 1 Abs. 1 genannten Verwal-        1951 - Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 85 - in\ntungen sind die für die Angestellten und Arbeiter      Verbindung mit Artikel III Abs. 2 des Berliner Ge-\nder entsprechenden Bundesverwaltungen geltenden        setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nGesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen         nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öf-\nVorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sie als      fentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 - Ge-\nBundesrecht einheitlich gelten.                        setz und Verordnungsblatt für Berlin S. 1141) sowi,e\n(2) Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter       über den Wiedergutmachungszuschlag und die Wie-\nder in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen ist das       dergU:tmachungsabfindung (Berliner Gesetz über die\nLand Berlin. De,r Präsident der Landespostdirektion-   Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter An-\nBerlin und der Präsident des Landesfinanzamtes         gehöriger des öffentlichen Dienstes vom 2. Dezem-\nBerlin vertreten insoweit das Land Be,rlin jeweils     ber 1954 - Gesetz- und Vernrdnungsbratt für Berlin\nfür ihren Dienstbereich. Vor dem Abschluß von          S. 677 - ih der Fassung des Ersten Gesetz,es zur\nTarifverträgen für den Dienstbereich der. Landes-      Änderung dieses Gesetzes vom 22. Juni 1956 -\npostdirektion Berlin ist die Zustimmung des Bundes-    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 685)\nministers für das Post- und Fernmeldewesen, vor        bleiben unberührt. Die Ansprüche aus diesen Vor-\ndem Abschluß von Tarifverträgen für den Dienst-        schriften richten sich gegen den .Bund.\nbereich des Landesfinanzamtes Berlin (Zoll- und\nVerbrauchsteuerverwaltung einschließlich der Mo-                                  § 10\nnopolverwaltung für Branntwein und des Devis,en-           Soweit auf Angehörige der früheren Reichsver-\nüberwachungsdienstes sowie der Sondervermögens-        waltungen, deren Aufgaben von Dienststellen d,e,r\nund Bauverwaltung) die Zustimmung des Bundes.-         in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Verwaltun-\nministers der Finanzen einzuholen. Die geltenden       gen übeirnommen worden sind, Kapitel II des Bun-\nTarifbestimmungen und Dienstordnungen bleiben          desgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nbis zum Inkrafttreten neuer Tarifvertäge bestehen.     der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n(3) § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 gelten sinngemäß.     Personen anzuwenden ist, gilt § 62 des Gesetzes.\nSoweit Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 auch nach        Oberste Dienstbehörde ist der für die entsprechende\nden arbeitsrnchtlichen Vorschriften zuläs,sig sind,    Bundesverwaltung zuständige Bundesminister.\ngilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.\n§ 11\n§ 8                             ·(1) Die Vorschriften der§§ 170, 171, 171 a und 178\ndes Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung\nDas Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955     der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1954 (Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 477) findet im Dienstbereich     setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 747) über\nder in § 1 genannten Verwaltungen Anwendung;           die .Ubernahme in das Beamtenverhältnis bleiben\noberste Dienstbehörde im Sinne des § 51 des Per-       unberührt; § 178 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die Fälle\nsonalvertretungsgesetzes ist der zuständige Bundes-    des § 171 a. Die Verpflichtungen gehen auf die in\nminister.                                              § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten entsprechen-\n§ 9                          den Verwaltungen über.\n(1) Die nach den Bundesgesetzen zur Regelung            (2) Für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-       Gesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes und    bisherigen Zuständigkeiten."]}