{"id":"bgbl1-1957-15-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":15,"date":"1957-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1957-04-26T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1957                                                                        Nr. 15\nTag                                              Inhalt:                                                                            Seite\n26. 4. 57 Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsb2stimmungen zum Tabaksteuergesetz                                           385\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   395\nIn Teil II Nr. 4, ausgegeben am 2. April 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nach-\ntrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956. - Zweite Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.' - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkom-\nmens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zum Irak. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\nder vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für die Volks,republik China). - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-\nwesens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über Internationale Ausstellungen. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten\nder Staatsschiffe (Beitritt der Türkoi). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Beitritt de,r Türkei). - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung des deutsch-niederländischen Vertrages über Kredit und Steinkohlen. - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr\n(Inkrafttreten für Ägypten). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom\n19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955\nüber Offshore-Bcschaffungcn. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom\n11. Dezember 1953 über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nInternationalen Wcizen-Ubcreinkommens 1956. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen\nVereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidg,enossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung.\nIn Teil II Nr. 5, ausge9eben am 11. April 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April 1956 zwi-\nschen der Bundesrepuhlik Deutschland und dem Königreich Belgien über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Ab-\nkommen vom 12. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland über den Luftverkehr. - Gesetz zu\ndem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-\nschweizerischen Verrechnungsverkehrs. - Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den\nBeitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom\n24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.\nFünfte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungep zum Tabaksteuergesetz.\nVom 26. April 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2,        rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\n§ 10 Abs.2, § 11 Abs.1, § 16, § 17, § 20 in Verbin-         steuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundes-\ndung mit § 11 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Satz 1        gesetzbl. 1954 I S. 3),\nin Verbindung mit § 5 Abs. 4 letzter Satz, § 79, § 89       der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durch-\nund § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetz,es vom 6. Mai          führungsbestimmungen zum Tabaksteuerges,etz vom\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der Fassung des           11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510),\nVierten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 30. März 1957 (Bunde,sgesetzbl. I                der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-\nS. 310) wird verordnet:                                     führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\n18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) und\n§ 1                              der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                  führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I             19. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 44) werden\nS. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände-              wie folgt geändert:","386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. a) In § 3 wird nach Absatz 2 der folgende neue              Kleinverkaufspreis mit dem Zusatz „DAS\nAbsatz 3 eingefügt:                                     STUCK\" anzugeben, sofern das Steuerzeichen\ndiese Angaben nicht enthält (§ 29 Abs. 1 Satz 5).\"\n,, (3) Als Zigaretten gelten auch zum un-\nmittelbaren Rauchgenuß nicht geeignete Er-\n5. a) In § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird „7½ Pf\" geändert in\nzeugnisse aus Rauchtabak, die die Form von\nZigaretten haben und von einer Hülle aus                    ,,7112 Pf bis 8 Pf\".\nPapier (auch Tabakpapier) oder künstlichen              b) In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird\nTabakfolien umgeben sind.\"\n„a) 7½ Pf\nb) Der bisherige Absatz 3 des § 3 wird Absatz 4.                  b) 8 1/s Pf\nc) 10 und 12½ Pf\"\n2. a) In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe                      geändert in\n„Steuerklassen 1 bis 5\" in „Steuerklassen 1\nbis 3\" und die Angabe „Steuerklassen 1, 2, 3,               „a) 71/2 Pf bis 8 Pf\n· 7 und 8\" in „Steuerklassen 1, 2, 6 und 7\" ge-                 b) 8 1 /s Pf bis 9 Pf\nändert.                                                       c) 10 Pf bis 12½ Pf\".\nb) In § 15 Abs. 5 Nr. 5 wird „Steuerklasse 8\"\n6. In § 21\ndurch „Steuerklasse 5\" und „Steuerklasse 9\"\ndurch „Steuerklasse 6\" ersetzt.                         a) wird      in Absatz 3 Nr. 1 und 2 jeweils im\nersten Satz „ 7½ Pf-Zigaretten\" geändert in\nc) Dem § 15 wird der folgende Absatz 9 ange-                    „Zigaretten der Steuerklasse 1 (von 7½ Pf\nfügt:\nbis 8 Pf)\";\n,, (9) Die Oberfinanzdirektion kann im ein-\nb) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 geändert „6\nzelnen Falle sogenannten Trierer schwarzen                  Stück\" in „5 und 6 Stück\" und „ 10 und 12\nRolltabak vom Verpackungszwang ausneh-                      Stück\" in „10, 12, 13 und 14 Stück\";\nmen und dabei die Verwendung der Steuer-\nzeichen abweichend von den §§ 27 und 28                 c) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 3 geändert\nregeln.\"                                                    „6 Stück\" in· ,,5 und 6 Stück\" und ,,Packungen\nzu 10, 12, 20, 24, 25, 48 und 50 Stück\" in „die\n3. a) § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 4 erhält die folgende                  größeren Packungen\";\nFassung:                                                d) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 4 der Punkt durch\n„2. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis                    einen Beistrich ersetzt und angefügt:\na) von 7½ Pf bis 8 Pf das Stück                      „auf die in Abständen von etwa 1,2 cm der\nPackungen zu 4, 5, 6, 10, 12, 13, 20, 25          Buchstabe der Preisgruppe (Satz 9) gedruckt\nund 50 Stück,                                     ist.\";\nb) von 8 1/s Pf bis 9 Pf das Stück ....          e) werden in Absatz 3 Nr. 1 Satz 5 zweiter Halb-\nPackungen zu 6, 10, 12, 14, 20, 24, 28, 48        satz nach dem Wort „Entwertungsvermerkes\"\nund 50 Stück,                                     die Wörter „und der Angabe des Kleinver-\nkaufspreises oder des Packungspreises (§ 29\nc) von 10 Pf bis 12½ Pf das Stück\nAbs. 1 Satz 5)\" eingefügt;\nPackungen zu 10, 20, 24, 25, 48 und\n50 Stück,                                      f) erhält Absatz 3 Nr. 1 Satz 7 die folgende Fas-\nd) von 15 Pf und darüber das Stück                   sung:\nPackungen zu 20, 25 und 50 Stück,                 „In den Ecken des Entwertungsfeldes ist links\n4. für Pfeifentabak                                       oben und rechts unten die Inhaltsziffer, rechts\noben und links unten der Buchstabe der Preis-\na) nur aus Tabakrippen ............... .             gruppe in kleinem Druck angegeben.\";\nPackungen zu 100 und 250 g,\ng) erhalten die Sätze 9 und 10 des Absatzes 3\nb) anderer, auch Strangtabak ......... .\nNr. 1 die folgende Fassung:\nPackungen zu 50, 100 und 250 g,\".\n,,Das Inhalts- und Preisfeld enthält auf farbi-\nb) § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die bisheri-              gem Grund in der oberen Hälfte die Angabe\ngen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5                        des Inhalts der Packung nach Stückzahl und\nund 6.                                                      Gattung und in der unteren Hälfte die An-\ngabe der Preisgruppe, wobei die vier Preis-\n4. Der Wortlaut des § 17 wird Absatz 1. Als Ab-                    gruppen des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Ge-\nsatz 2 wird angefügt:                                           setzes wie folgt bezeichnet werden:\n,,(2) Werden Steuerzeichen verwendet, die für                Preisgruppe von 7¼ Pf bis 8 Pf\neine Gruppe von Kleinverkaufspreisen gelten,                                                als Preisgruppe A,\nso ist auf der Umschließung der Packung der                     Preisgruppe von 8 1/s Pf bis 9 Pf\nPackungspreis oder bei Zigaretten auch der                                                  als Preisgruppe B,","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 19_57                        387\nPreisgruppe von 10 Pf bis 12½ Pf                        Preisgruppe von 35 DM bis 38 DM\nals Preisgruppe C,                                     als Preisgruppe C,\nPreisgruppe von 15 Pf und darüber                       Preisgruppe von 42 DM bis 43 DM\nals Preisgruppe D.                                     als Preisgruppe D,\nAußer bei Steuerzeichen für Packungen zu                Preisgruppe von 45 DM bis 48 DM\nvier Stück ist in der linken oberen und der                                         als Preisgruppe E,\nrechten unteren Ecke des Feldes die Inhalts-\nziffor, in der rechten oberen und der linken            Preisgruppe von 50 DM bis 55 DM\nunteren Edc.e der Buchstabe der Preisgruppe                                         als Preisgruppe F,\nin kleinem Druck angegeben.\";                           Preisgruppe von 60 DM und darüber\nals Preisgruppe G.\nh) wird in Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 geändert „4 und\n6 Stück\" in „4, 5 und 6 Stück\" und „10 und              In der linken oberen Ecke des Feldes ist die\n12 Stück\" in „ 10, 12, 13 und 14 Stück\";\nPreisziffer oder der Buchstabe der Preis-\ngruppe und in der rechten unteren Ecke die\ni) werden in Absatz 3 Nr. 2 Satz 5 nach den\nInhaltsziff er in kleinem Druck angegeben.\";\nWörtern „von blauen\" die Wörter „oder\ngrünen\" und nach den Wörtern „auf blauem\"\ndie Wörter „oder grünem\" eingefügt;                  o) wird in Absatz 5 der Satz 2 durch die folgen-\nden Sätze ersetzt:\nk) erhält der letzte Satz des Absatzes 3 Nr. 2\ndie folgende Fassung:                                   „Sie entsprechen im übrigen nach Größe und\nAussehen mit den folgenden Abweichungen\n„Das Inhalts- und Preisfeld enthält im oberen\nder Beschreibung in Absatz 4. Das Zeichen-\nDrittel auf weißem Grund die Angabe des\nbild der Steuerzeichen für Packungen zu 250 g\nInhalts der Packung nach der Stückzahl, im\nPfeifentabak ist 21 cm lang. Die untere Hälfte\nmitt-leren Drittel auf farbigem Grund die An-\ndes dritten Hauptfeldes, des Inhalts- und\ngabe des Inhalts der Packung nach der Gat-\nPreisfeldes, enthält bei der Steuerklasse 1 die\ntung und im unteren Drittel auf weißem\nAngabe „nur aus Tabakrippen\", bei den übri-\nGrund die Angabe der Preisgruppe (Num-\ngen Steuerklassen die Angabe der Preis-\nmer 1 Satz 9).\";\ngruppe, wobei die Preisgruppen wie folgt\n1) werden in Absatz 4 Satz 5 nach dem Wort                 bezeichnet werden:\n„Entwertungsvermerk\" die Wörter „und die\nAngabe des Kleinverkaufspreises oder des                Preisgruppe von 12 DM bis 14 DM\nPackungspreises (§ 29 Abs. 1 Satz 5)\" einge-                                        als Preisgruppe A,\nfügt;                                                   Preisgruppe von 15 DM (bei Strangtabak)\nm) erhält Absatz 4 Satz 6 die folgende Fassung:                            bzw. 16 DM (bei Pfeifentabak)\n,,In der linken oberen und der rechten unte-                                      bis 18 DM\nren Ecke ist die Inhaltsziffer und in der rech-                                     als Preisgruppe B,\nten oberen und der linken unteren Ecke ist\nPreisgruppe von 20 DM bis 24 DM\nbei den Steuerklassen 1 und 5 bis· 8 des § 3\nals Preisgruppe C,\nAbs. 1 Abteilung C des Gesetzes die Preis-\nziffer, bei den übrigen Steuerklassen dieser            Preisgruppe von 25 DM bis 28 DM\nAbteilung der Buchstabe der Preisgruppe                                             als Preisgruppe D,\n(Satz 8) in kleinem Druck angegeben.\";\nPreisgruppe von 30 DM bis 34 DM\nn) erhalten die Sätze 8 und 9 des Absatzes 4 die                                        als Preisgruppe E\nfolgende Fassung:                                                                                      '\nPreisgruppe von 35 DM bis 38 DM\n„Das dritte Hauptfeld enthält auf farbigem                                          als Preisgruppe F,\nGrund in der oberen Hälfte die Angabe des\nInhalts der Packung nach Gewicht und Gat-               Preisgruppe von 40 DM und darüber\ntung und in der unteren Hälfte bei den                                              als Preisgruppe G.\nSteuerklassen 1 und 5 bis 8 die Angabe des\nKleinverkaufspreises für das Kilogramm, bei          Bei de·r Steuerklasse 1 bleiben im ersten Haupt-\nden übrigen Steuerklassen die Angabe der             feld die Ecken rechts oben und links unten und\nPreisgruppe, wobei die Preisgruppen des § 3          im dritten Hauptfeld die Ecke links oben frei.\"\nAbs. 1 Abteilung C des Gesetzes wie folgt\nbezeichnet werden:                                7. a) In § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils\nPreisgruppe von 25 DM bis 27 DM                         nach dem Wort „Kleinverkaufspreises\" die\nals Preisgruppe A,         Wörter „oder der Preisgruppe\" eingefügt.\nPreisgruppe von 28 DM bis 32 DM                      b) In § 22 Abs. 4 ist das Wort „ziffernmäßig\" zu\nals Preisgruppe B,         streichen.","388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) In § 22 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils        13. In § 44 Abs.1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die\nnach dem Wort „Kleinverkaufspreis\" die               folgenden Sätze ersetzt:\nWörter „ oder den Buchstaben der Preis-\n,,Es werden zwei Sorten Steuerzeichen herge-\ngruppe\" eingefügt.\nstellt, die eine für Packungen zu 50 und zu\n100 Stück mit einem Zeichenbild von 10 cm und\n8. a) In § 23 Abs. 1 werden ersetzt:                        die andere nur für Packungen zu 100 Stück mit\neinem Zeichenbild von 15 cm Länge. Bei beiden\n1. in Nummer 2 Buchstabe b:      die Zahl „6\"        Sorten ist das Zeichenbild, dessen oberer und\ndurch „5 und 6\";                                  unterer Rand eine Wellenlinie bilden, 1 cm hoch.\nDas 10 cm lange Zeichenbild besteht aus drei\n2. in Nummer 2 Buchstabe c und in Num-\nHauptfeldern und zwei kurzen Endfeldern, die\nmer 3 Buchstabe b: jeweils die Angabe\nan den Seiten des Zeichens liegen. Das 15 cm\n\"10 und 12\" durch „ 10, 12, 13 und 14\";\nlange Zeichenbild besteht aus drei Hauptfeldern\n3. in Nummer 3 Buchstabe a: die _Angabe „4           und einem Endfeld, das auf der rechten Seite\nund 6\" durch ,,4, 5 und 6\".                       des Zeichens liegt. Die Endfelder enthalten nur\nZierlinien.\"\nb) In § 23 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem\nWort „Kleinverkaufspreises\" die Wörter           14. § 48 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\n,,oder des Buchstabens der Preisgruppe\" ein-\n„ 1. bei Zigaretten der Steuerklasse von 7½ Pf\ngefügt.\nbis 8 Pf das Stück, wenn sie in Mengen zu\nje 2 Stück aus Packungen zu 50 Stück zum\n9. In § 27 Abs. 3 werden die Wörter „zu gleichem                    Kleinverkaufspreise von 7½ Pf abgegeben\nKleinverkaufspreis (Absatz 1)\" ersetzt durch die                werden,\".\nWörter „derselben Steuerklasse\".\n15. § 49 Abs. 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n10. a) In § 29 Abs. 1 wird als Satz 5 eingefügt:              „Die Kleinverkaufspackungen müssen beim\nStückverkauf so dargeboten werden, daß der\n„In gleicher Weise ist im Entwertungsfeld            Käufer zumindest\nvon Steuerze_ichen, die für eine Gruppe von\na) bei Zigarren und bei Kau-Feinschnitt den auf\nKleinverkaufspreisen gelten, außer dem Ent-\ndem       Steuerzeichen   angegebenen     Klein-\nwertungsvermerk der Packungspreis oder bei\nverkaufspreis und\nZigaretten auch der Kleinverkaufspreis mit\ndem Zusatz „DAS STUCK\" anzugeben, sofern              b) bei Zigaretten den auf dem Steuerzeichen\ndie Umschließung der Packung diese Angaben                (§ 29 Abs. 1 Satz 5) oder auf der Umschließung\nnicht enthält(§ 17 Abs. 2).\"                              der Packung (§ 17 Abs. 2) angegebenen Klein-\nverkaufspreis\nb) In § 29 Abs. 1 Satz 5 {alt) wird das Wort             sehen kann.\"\n„Außer\" ersetzt durch die Wörter „Außer\ndiesen Angaben und\".\n16. a) In § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nvorletzter Satz werden jeweils nach dem\n11. In § 39                                                       Wort „Kleinverkaufspreis\" die Wörter „oder\nPackungspreis\" eingefügt.\na) wird in Satz 1 das Wort „Personen\" durch das          b) § 52 Abs. 1 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nWort „Reisende\" ersetzt;                                  ,, Vor AuslieferÜng werden die Zuschlag-\nsteuerzeichen von der Zollstelle mit dem\nb) werden in Satz 2 die Pauschsätze der Num-                 Stempelaufdruck „Z\" (Zuschlag) versehen und\nmern 1, 2, 4 und 5 wie folgt geändert:                    derart vervollständigt, daß in die Steuer-\nzeichenvordrucke\nunter 1. in     ,,0,20 DM\"\na) bei Zigarren, Kau-Feinschnitt, Kautabak\nunter 2. in     ,,0,10 DM\"                                     und Schnupftabak der Unterschiedsbetrag\nzwischen dem ursprünglichen und dem er-\nunter 4. in ,,26,-DM\" und                                      höhten Kleinverkaufspreis,\nunter 5. in     ,,8,50 DM\".                               b) bei den übrigen Tabakerzeugnissen der\nBuchstabe der Preisgruppe, die dem er-\nhöhten Kleinverkaufspreis oder Packungs-\n12. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Pauschsätze                       preis entspricht, handschriftlich mit Tinte\nder Nummern 3 bis 5 wie folgt geändert:                           oder durch Stempelung oder Druck mit\nlicht- und wasserbeständiger Farbe einge-\nunter 3. in     ,,0,20 DM\"                                        tragen wird.\"\nunter 4. 'in „ 120,- DM\"                                 c) In § 52 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem\nWort „außerdem\" die Wörter „unter Strei-\nunter 5. in    „60,- DM\".                                    chung anderer Preisangaben\" eingefügt.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1957                              389\n17. § 84 erh~il t die folgende Fassung:                      20. In Muster 4 b (§ 25 TabStDB) Anleitung Nr. 3\nwird ,,§§ 30, 32 ff., 84 und 85\" ersetzt durch\n,,§ 84                          .,§§ 30, 32 ff. und 84\".\nSteuererstattung\n(1) Die Tabaksteuer wird auf Antrag erstat-           21. Das Muster 5 (§ 25 TabStDB) wird wie folgt ge-\ntet, wenn                                                    ändert:\n1.  der Hersteller mit Steuerzeichen ver-          a) Die Oberschrift der Spalte 1 erhält die fol-\nseh0.ne, nicht geöffnete Packungen in              gende Fassung: ,,Kleinverkaufspreis (für ein\nden Herstellungsbetrieb wieder auf-                 Stück in Pf oder für ein kg in DM) oder Preis-\n3\nnimmt,                                                                                2\ngruppe der Tabakerzeugnisse l Pf - DM l \".\n2. der Hersteller mit Steuerzeichen ver-           b) In der Querspalte        unter den Längsspalten\nsehene, schon geöffnete Packungen                   werden nach dem Wort „ Kleinverkaufsprei-\noder Packungen, die durch das Steuer-               ses\" die Wörter „oder der Preisgruppe\" ein-\nzeichen nicht verschlossen zu werden                gefügt.\nbrauchen, in den Herstellungsbetrieb\nwieder aufnimmt und dabei der Nach-\nweis erbracht wird, daß der Inhalt der     22. Die Anlagen a, b, c und d zu Muster 5 (§ 25\nTabStDB) erhalten die nachstehend abgedruck-\nPackungen nicht verändert worden ist.\nten Fassungen.\n(2) Es gelten entsprechend\n23. In Muster 7 (§ 87 TabStDB)\n1.  Absatz 1 für Tabakwaren, die zum\nHandel eingeführt worden sind und               a) werden die        folgenden Nummern 9 und 10\nwieder ausgeführt werden,                           eingefügt:\n2. Absatz 1 Nr. 2 in den Fällen des § 77-.             ,,9. Lassen Sie Erzeugnisse bei einem ande-\nren Hersteller im Lohn herstellen oder\n(3) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn                       stellen Sie selbst für einen anderen Her-\nder Steuerwert der Steuerzeichen mindestens                            steller Erzeugnisse im Lohn her?\n3 DM beträgt.                                                    10. Werden gleichartige Erzeugnisse mit der\nvon Ihnen verwandten Markenbezeich-\n(4) Für das Verfahren gelten die §§ 34 und 35                        nung auch von einem anderen Hersteiler\nentsprechend. Die Steuerzeichen sind zu ver-                          hergestellt?''; .\nnichten.\"\nb) erhält die bisherige Nummer 9 die Nummer 11.\n18. § 85 wird gestrichen.\n24. In Muster 8 (§ 91 TabStDB)\n19. Das Muster 4 a (§ 25 TabStDB) wird wie folgt                 a) wird die Spalte 7 gestrichen;\ngeändert:\nb) werden die Spalten 8 bis 12 Spalten 7 bis 11;\na) In der Anleitung Nr. 1 erhält der Satz 1 die              c) wird im Kopf der Spalte 8 (neu) die Zahl \" 8\n11\nfolgende Fassung:\ndurch die Zahl 117\" ersetzt;\n„Der Hersteller hat im Kopf der Spalte 3 die             d) wird im Kopf der Spalte 9 (neu) die Zahl 119\"\nKleinverkaufspreise oder, soweit Preisgrup-                  durch die Zahl 11 8\" ersetzt;\npen bestehen, diese und außerdem die Pak-\nkungsgrößen nach dem Bedürfnis mit Tinte                 e) erhält die Fußnote zu den Spalten 7 und 8\neinzutragen.\"                                                (neu) die folgende Fassung:\n,.*l Die Spalten 7 und 8 sind nur für Tabakerzeug-\nb) In der Anleitung Nr. 3 wird ,,§§ 30, 32 ff., 84               nisse auszufüllen. Der Kleinverkaufspreis ist, so-\nund 85\" ersetzt durch ,, § § 30, 32 ff. und 84\".             weit Preisgruppen be3tehen, aus dem Packungs-\npreis zu errechnen und bei Zigaretten auf hundert-\nc) Im Kopf der Spalte 3 wird jeweils               „von          stel Pfennig anzugeben.\"\n...... DM ..... Pf\" geändert in\n„von           DM         Pf\n25. In Muster 9b (§ 106 TabStDB)\nbis ...... DM .... Pf **l\".\na) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter\nd) Seite 2 des Musters erhält die folgende wei-                 Satz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis\"\ntere Fußnote:                                               die Wörter „oder Packungspreis\" eingefügt;\n,, ••) Die zweite Zeile ist zu streichen, wenn nicht     b) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6\nPreisgruppen, sondern nur Einzelkleinverkaufs-               jeweils statt 11 ..... Pf\" gesetzt ,, ..... Pf bis\npreise in Betracht kommen.\"                                  ..... Pf\".","390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n26. In Muster 9 c (§ 106 TabStDB)                            1. In § 9 Abs. 3 wird der Punkt am Schluß des\nAbsatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und\na) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter            angefügt: ,,jedoch dürfen im Land Berlin unver-\nSatz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis\" die             steuerte Zigarren von Vorrats-Steuerlagern an\nWörter „oder Packungspreis\" eingefügt;                 andere Steuerlager versandt werden.\"\nb) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6         2. Nach § 9 wird eingefügt:\njeweils statt •..... DM\" gesetzt •.... ; DM\nbis .... DM•l•,                                                                 ,,§ 9a\nSteuererstattung\nc) wird in der Abteilung 2 zu Spalte 6 die fol-               Für die Erstattung der Tabaksteuer für ver-\ngende Fußnote angebracht:                               steuerte Zigarren, die in das Steuerlager wieder\n• •J Bei Feinschnitt zu 22 DM und 40 DM das kg          aufgenommen werden, gilt § 84 TabStDB ent-\nund bei Kau-Feinschnitt ist die Angabe .bis .....       sprechend.\"\nDM\" zu streichen.\"\n3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter • und mit der\nAnschreibung im Steuerlagerbudl • gestrichen.\n27. In Muster 9 d (§ 106 TabStDB)\na) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter                                    § 3\nSatz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis\"                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Wörter „oder Padrnngspreis\" eingefügt;          leitungsgesetzes vom 4. Januar -1952 (Bundesge-\nb) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\njeweils statt •..... DM\" gesetzt •..... DM          steuergesetzes auch im Land Berlin.\nbis ..... DM\".\n§ 4\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nDie Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -\n(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-\n§ 5\ndesgesetzbl. I S. 352) in der Fassung des § 2 der\nDritten Verordnung zur Änderung der Durchfüh-                 § 1 Nr. 21     tritt hinsichtlich der Anlage a zu\nrungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom                Muster 5 (§ 25 TabStDB) mit Wirkung vom 30. De-\n18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie         zember 1956 in Kraft. Im übrigen tritt die Verord-\nfolgt geändert:                                            nung mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.\nBonn, den 26. April 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Schillinger","Nr. 15 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1957                                                391\nZu§ 1 Nr. 22\nAnlage a zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nUbersicht A\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Zigarren\nFür Packunqen                Für Packungen        Für Packungen         Für Packungen              Für Packungen        Für Packungen\nBei        zu 5 Stück                   zu 10 Stück         zu 20 Stück            zu 25 Stück               zu 50 Stück          zu 100 Stück\neinem                                               - - ~     -----···-·-··---- - ~ - - - - - - - - - - ~ -\nKlV-      Steuerwert des               Steuerwert des       Steuerwert des        Steuerwert des             Steuerwert des      Steuerwert des\nPreis\nfür                                                                     Bo-                                 ein-                  ein-\n1 Zi- einzelnen Boqens einzelnen Bogens einzelnen gens einzelnen Bogens zeinen Bogens                                            zeinen Bogens\ngarre Steuer-             zu 25       Steuer-      zu 25     Steuer- zu 25 Steuer-                zu 25     Steuer-      zu 25     Steu-   zu 25\nvon zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zei- zeichens Zeichen                                         zei-      Zeichen    erzei- Zeichen\neben                                chens                 ·chens\nPf      DM              DM           DM          DM         DM        DM        DM              DM         DM          DM         DM     DM\n10   0,09½            2,37½        0,19          4,75      0,38        9,50     0,47½         11,87½       0,95       23,75        1,90   47,50\n12   0,1l2/5          2,85          0,22 4 /5    5,70      o,45:i1s   11,40     0,57          14,25        1,14       28,50        2,28   57,--\n15   0,14¼            3,56¼         0,28½         7,12½    0,57       14,25     0,71¼         17,81¼       1,42¼      35,62½       2,85   71,25\n17   0, 16:½o         4,0T1/4       Ü,32:l/10     8,07½    0,6fl/5    16,15     0,80¼         20,18¼       1,61½      40,37¼      3,23    80,75\n20   0,19             4,75          0,38         9,50      0,76       19,-      0,95          23,75        1,90       47,50        3,80   95,-\n22   0,20 9 /10       5,22 112      0,41 4/5    10,45      0,83:l/5   20,90     1,041/2       26,12½       2,09       52,25       4,18   104,50\n25   0,23:i/4         5.9~f¼        0,47½       11,87 1/2  0,95       23,75     1,18¼         29,68¼       2,37½      59,37½       4,75  118,75\n27   0,25 1 :½o       6,41¼         0,51 :l/10  12,82½      1,02:i15  25,65     1,28¼         32,06¼       2,56 1 /2  64,12½      5,13   128,25\n30   0,28½            7,12½         0,57        14,25       1,14      28,50     1,42¼         35,62½       2,85       71,25        5,70  142,50\n35   0,3]¼            8,31¼         OJiG½       16,62½      1,33      33,25     1,66¼         4L56¼        3,32½      83,12½       6,65  166,25\n40   0,38             9,50          0,76      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       95,-           7,60       190,-      15,20      380,-     19,-         475,-         38,-       950,-       76,-   1900,-\nFür Packunqen\nzu 4 Stück\nSteuerwert des\neinzelnen Boqens\nSteuer-          zu 25\nzeichens Zeichen\nDM             DM\n----· ----------         -----\n25   0,19            4,75","w\n©\nObersicht B                                                                                                                N\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Zigaretten\na) Streifen-Steuerzeichen\nBei            Für Packungen            Für Packungen             Für Packungen           Für Packun~Jen          Für Packungen              Für Packungen             Für Packungen\neinem Steuer         zu 4 Stück              zu 5 Stück                 zu 6 Stück             zu 10 Stück               zu 12 Stück             zu 13 Stück                zu 14 Stück\nKlV-Preis für\nfür 1    1000      Steuerwert des          Steuerv.--ert des          Steuerwert des          Steuerwert des            Steuerwert des          Steuerwert des             S'.euerwert des\nZigarette Stück einzelnen i Boqens           einzelnen Boqens          einzelnen Boqens        einzelnen Boqens        einzelnen Boqens           einzelnen Boqens          einzelnen Boqens\nSteuer-      zu 140     Steuer-       zu 80        Steuer-      ZU 80     Steuer-     zu 60       Steuer-         zu 60      Steuer-         zu 60      Steuer-      zu 60\nvon             zeichens    Zeichen     zeichens     Zeichen      zeichens      Zeichen   zeichens   Zeichen       zeichens       Zeichen     Zeichens       Zeichen    zeichens     Zeichen\nPf     DM         Pf          DM          Pf          D:\\1          Pf          DM          Pf        DM              Pf          DM           Pf            DM           Pf         D\\1\ni                                                 1\n7½ bis 8\nschwarz    42,-      16 4/5       23,52      21           16,80        25 1 /s      20,16      42        25,20           50 2 /5     30,24       54 3/5         32,76          -          -                    tc\nr:::\n7½ bis 8                                                                                                                                                                                                        ::,\nblond   40,50     16 1/5       22,68      20¼          16,20        24:3/io      19,44      40112     24,30           48 3/5   i\n29,16      52 13 /20  1   31,59          -          -                    ~\n(D\n[Jl\n8 1/3 bis 9 47,-                    -          -             -          28 1 /5      22,56      47        28,20           56 2/5       33,84         -             -          65 1 /5     39.48                c.o\n-                                                                                                                                                                                       (D\nr.r.\n(D\n10\nbis 12½     53,-        -           -          -             -            -            -        53        31,80             -           -            -              -           -          -                    N\nO\"\npj\"\n15                                                                                                                                                                                                        ......\n,.....\nund darüber  70,-        -           -          -             -            -            -          -          -              -           -            -             -            -          -\nc......\npi\n:::,'\n>--j\nCO\npi\n::,\nBei               Für Packungen               Für Packungen                  Für Packungen             Für Packungen                   Für Packungen                 Für Packungen\n-\nCO\nCD\nu,\n:,-J\neinern Steuer           zu 20 Stück                zu 24 Stück                    zu 25 Stück                zu 28 Stück                    zu 48 Stück                   zu 50 Stück                         ,-J\nKlV-Preis für\n1000          Steuerwert des             Steuerwert des                 Steuerwert des             Steuerwert des                 Steuerwert des                Steuerwert des\n~\nfür 1\nZigarette Stück       einzelnen   j   Boqens      einzelnen     1  Boqens        einzelnen      Boqens     einzelnen     1     Boqens      einzelnen    1   Boqens       einzelnen     1 Boqens\nSteuer-        zu 40        Steuer-         zu 40         Steuer-        zu 40       Steuer- 1          zu 40       Steuer-          zu 40        Steuer-         zu 40\nvon               zeichens\n1\nZeichen      zeichens\n1\nZeichen         zeichens\n1\nZeichen     zeichens           Zeichen      zeichens        Zeichen       Zeichens       Zeichen\nDM                           DM\n1\nPf     DM           Pf     1     DM            Pf        1    DM              Pf           DM            Pf                             Pf       1                     Pf       1\nDM\n1\n1\n1\n1\n7½ bis 8\n-\n1\nschwarz   42,-            84        33,60           -               -            105          42,-                             -             -               -           210            84,-\n7½ bis 8\nblond   40,50           81        32,40           -               -            101¼         40,50          -                 -             -               -           202½           81,-        >\ne..\n-1':l.l    N\n8 /s bis 9\n1\n47,-            94         37,60        112 /ä\n4\n45,12             -            -           131 3 /s          52,64        225 3/s         90,24         235            94,-   \"°\"t.ea\nNttl     =\n10\nbis 12½\n15\n53,-          106         42,40         127 1 /5       50,88           132½         53,-           -                 -           254 2/s        101,76         265           106,-\nÜl\"a'\n,-JN\ng. = z\n~~ !-1\nOi::\n-\nCO,\nund darüber  70,-          140         56,-            -               -            175          70,-           -                 -             -               -           350           140,-    td\n-;-\n'll   N\nN\n\"'I\ni:,,","b) Verschlußmarken-Steuerzeichen\nBei                  Für Packungen              Für Packungen              Für Packungen              Für Packungen                Für Packungen\neinem Steuer                ZU 4 Stück                 zu 5 Stück                zu 6 Stück                 zu 10 Stück                  zu 12 Stück\nKlV-Preis für\nfür 1        1000       Steuerwert des             Steuerwert des            Steuerwert des              Steuerwert des               Steuerwert des\nZigarette Stück        einzelnen       Boqens    einzelnen      Boqens      einzelnen      Boqens       einzelnen      Boqens        einzelnen     Boqens\nvon                   Steuer-       zu 120       Steuer-      zu 120       Steuer-       zu 120       Steuer-          zu 108      Steuer-       ZU 108\nzeichens      Zeichen      zeichens     Zeichen      zeichens      Zeichen       zeichens      Zeichen        zeichens    Zeichen\nPf          DM         Pf    1      DM            Pf          DM            Pf          DM             Pf             DM            Pf           DM\n7½ bis 8\n42,-       164/5        20,16         21          25,20         25 1/5       30,24         42             45,36         50 2/s     54,43 1/s\nz;i\nschwarz\n.....\n'-'1\n7½ bis 8\nblond       40,50      16 1/5       19,44         20¼         24,30         24 3/10      29,16         40½             43,74        48 3/s     52,48 4/$\n\\\n>-j\n1\n8 /s bis 9    47,-         -              -           -            -           28 1 /s      33,84         47\n!\n50,76         56 2/5     60,91 1 /5   i:u\nc.o\n10 bis                                                                                                                                                       0...\n12½        53,-         -             -            -            -            -             -           53             57,24           -            -       (P\n1-j\n•i::::\nC/l\nc.o\ni:u\nO\"'\n(P\nt;o\n0\n~\np\nBei                           Für Packungen                  Für Packungen                 Für Packungen                    Für Packungen              p_.\n(P\neinem          Steuer              ZU 13 Stück                   zu 14 Stück                    zu 20 Stück                      zu 24 Stück             ~\nKlV-Preis          für                                                                                                                                     N\nfür 1          1000              Steuerwert  des               Steuerwert   des               Steuerwert   des                 Steuerwert des           -,J\nZigarette        Stück        einzelnen         Boqens       einzelnen         Boqens       einzelnen         Boqens         einzelnen       Boqens\n•\n1\nSteuer-         zu 108        Steuer-           zu 108       Steuer-           zu 80          Steuer-          ZU 80\nvon                         zeichens       Zeichen        zeichens         Zeichen       zeichens\n1\nZeichen         zeichens\n1\nZeichen     'O\nI\n~\n1\nPf             DM             Pf      1      DM             Pf      1         DM           Pf       1      DM               Pf       1\n1     DM\n.....\n'                                                 <O\nUl\n7¼ bis 8                                                                                                                                                   -,J\nschwarz         42,-           54 3/5        58,96 4/5         -                 -             84\n1\n67,20             -              -\n71/2 bis 8\nblond          40,50          52 13/20     56,86 1/5          -                 -             81            64,80             -               -\n8 1/3 bis 9       47,-             -              -             65 4/5       71,06 2/s           94            75,20           112 4/s         90,24\n10 bis\n12½           53,-             -              -              -                 -           106             84,80           127 1/5       101,76\n1\n\"\"'CO\n~","394                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZu§ 1 Nr. 22\nAnlage c zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nUbersicht C\nüber den Stc~uerwert der Steuerzeichen\nfür Feinschnitt und Kau-Feinschnitt\nFür Packungen\nzu 50 g\nBei einem\nKlV-Preis           Steuer                Steuerwert des\nfür 1 kg          für 1 kg         einzelnen          Bogens\nvon                              Steuer-             zu\nzeichens        40 Zeichen\n2)/lt                                               2)tf,\nI. Feinschnitt\n20*)            2,50              12¼              5,00\n22              2,90              14¼              5,80\n25 bis 27             5,25              26¼             10,50\n28 bis 32             6,15              30¼             12,30\n35 bis 38             7,35              36¼             14,70\n40             11,00              55              22,00\n42 bis 43            13,00              65              26,00\n45 bis 48            15,00              75              30,00\n50 bis 55            16,65              83¼             33,30\n60\nund darüber             20,00            100               40,00\n•)  nur im Land Berlin zuqelassen (§ 106 TabStG)\nII. Kau-Feinschnitt\n32               3,90             19½              7,80\n35               4,30             21½              8,60\n40               4,90             24½              9,80\nZu§ 1 NL 22\nAnlage d zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nUbersicht D\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Pfeifentabak und Strangtabak\nFür Packungen                             Für Packungen                 Für Packungen\nzu 50 g                               zu 100 g                       zu 250 g\nBei einem           ---------·\nKlV-Preis   Steuer             Steuerwert des                            Steuerwert des                Steuerwert des\nfür 1 kg  für 1 kg\nvon                 einzelnen              Bogens             einzelnen           Bogens      einzelnen           Bogens\nSteuer-                zu               Steuer-                 zu      Steuer-              zu\nzeichens            40 Zeichen            zeichens         40 Zeichen     zeichens         40 Zeichen\n2)1!1,    2);tt          [ff                 2)1!1,               [l>ß                2)1!1,      rPt              2)1!1,\nI. Pfeifentabak\n0,50                                                     5                   2,00       121/2             5,00\n12 bis 14   1,25            6¼                  2,50               12¼                   5,00       31¼              12,50\n16 bis 18   2,40           12                   4,80               24                    9,60       60               24,00\n20 bis 24   3,00           15                   6,00               30                  12,00        75               30,00\n25 bis 28   3,80           19                   7,60               38                 15,20         95               38,00\n30 bis 34   4,70          23¼                   9,40               47                 18,80       117¼               47,00\n35 bis 38   5,60          28                  11,20                56                 22,40        140               56,00\n40 und\ndarüber      6,60          33                  13,20                66                 26,40        165               66,00\nII. Strangtabak\n12 bis 14   0,70            31/2                1,40                 7                   2,80       17½               7,00\n15 bis 18   1,30            61/2                2,60               13                    5,20       32½              13,00\n20 bis 24   1,90            91/2                3,80        1      19                    7,60       47½              19,00"]}