{"id":"bgbl1-1957-14-8","kind":"bgbl1","year":1957,"number":14,"date":"1957-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_14.pdf#page=16","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1957-04-10T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["384                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nlauf von drei Monc1ten seit dem Zeitpunkt wirksam,                                                       § 26\nin welchem die Anderungen im Bundesanzeiger be-                            Enthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nkanntgemacht worden sind. Jeder Anteilinhaber                            Firma eines Kaufmanns die Bezeichnung „Kapital-\nkann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertrags-                        anlagegesellschaft\" oder „Investmentgesellschaft\",\nbedingungen die Rücknahme seines Anteils binnen                          ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens\ndrei Monaten seit der Bekanntmachung der Ände-                          auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerich-\nrungen im Bundesanzeiger verlangen; die Ansprüche                        tet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur\naus der Rücknahme bestimmen sich nach den bis-                          noch bis zum 31. Juli 1957 gestattet; andere Bezeich-\nherigen Vertragsbedingungen.                                            nungen, in denen das Wort „Kapitalanlage\" oder\n(5) Haften bei einer dieser Kapitalanlagegesell-                     ,,Investment\" vorkommt, dürfen bis zu einer Ände-\nschaften die Anteilinhaber persönlich oder die Son-                     rung der Firma fortgeführt werden.\ndervermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-\nschaft oder aus von ihr für gemeinschaftliche Rech-                                                      § 27\nnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften, so                           Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nbleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nreits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht auf                                                          §   28\n§ 9 Abs. 2 und 3 bestehen.                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\n(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten                     und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis                          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nzum 31. Dezember 1958 ausgegeben werden und die                          Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nüber Sondervermögen ,rnsgestellt sind, die vor dem                       Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nInkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind,                      nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngelten § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 4\n§ 29\nnicht. Diese Anteilscheine gelten als Urkunden 1 in\ndenen die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Kapitalanlagegesellschaft verbrieft sind. Lauten dung in Kraft.\nsie nicht auf Namen und sind sie mit der Bestim-                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nmung ausgegeben, daß die in der Urkunde ver-\nsprochenen Leistungen an jeden Inhaber bewirkt · Bonn/Badenweiler, den 16. April 1957.\nwerden können, so gelten sie als Schuldverschrei-\nbungen auf den Inhaber.                                                                   Der     Bundespräsident\nTheodor Heuss\n(7) § 17 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 be-\nzeichneten Anteilscheine.                                                                   Der Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 25\nDer Bundesminister der .lustiz\nKommt eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes                                                  von Merkatz\nbestehende Kapitalanlagegesellschaft den in § 24\nAbs. 3 bestimmten Auflagen nicht fristgemäß nach,                             Der    Bundesminister              für Wirtschaft\nLudwig         Erhard\nso ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 1958 auf-\ngelöst; ihre Fortsetzung kann nicht beschlossen                                Der Bundesminister der Finanzen\nwerden.                                                                                               Schäffer\nVerordnung\nzur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung.\nVom 10. April 1957.\nAuf Grund des § 119 der Wehrdisziplinarordnung                                                          § 2\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                             Sold im Sinne des § 13 der Wehrdisziplinarord-\nFinanzen verordnet:                                                      nung ist der Wehrsold.\n§ 1\n(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 13, 44, 46 und\n§ 3\n101 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundge-\nhalt, die ruhegehaltfähigen Zulagen und Zuschläge,                          Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nder örtliche Sonderzuschlag und der Wohnungsgeld-\nzuschuß.\nBonn, den 10. April 1957.\n(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 47 und 48 der\nWehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf\nGrund seines Dienstverhältnisses zustehenden Be-                            Der Bundesminister für Verteidigung\nzüge.                                                                                                  Strauß\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nu1 durch die Post. Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- {zuzüqlich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzi.iqlich Versandqebühren) -         Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}