{"id":"bgbl1-1957-14-7","kind":"bgbl1","year":1957,"number":14,"date":"1957-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_14.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften","law_date":"1957-04-16T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge,            (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-\nVereinbarungen und Rundschreiben, die für       schriften und Berichte können von einem Unterneh-\ndie gemeldeten Kartelle und Konventionen        men zugleich für andere Unternehmen eingereicht\ngegenwärtig gelten, sowie einen Bericht        werden.\nüber zusätzliche mündliche Abreden;                                   Artikel 3\n3. einen Bericht über die Fortführung der von         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nArtikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 be-       Verkündung in Kraft.\ntroffenen Kartelle und Konventionen, die           (2) Sie gilt nicht im Saarland.\ngemeldet worden sind und für die um Be-\nwilligung einer Ausnahme ersucht worden         Bonn, den 10. April 1957.\nist, für die Zeit vom 1. Juni 194 7 bis zum         Der Bundesminister für Wirtschaft\nInkrafttreten dieser Verordnung.                                   Ludwig Erhard\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften.\nVom 16. April 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  c) wenn die Satzung (Ge·sellschaftsvertrag)\nrates .das folgende Gesetz beschlossen:                             deir Gesellschaft vorsieht, daß außer den\nGeschäften, die zur Anlage ihr,es eigenen\n§ 1                                     Vermögens erforderlich sind, nur die in\n(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen,                § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte betrieben\nderen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei                    werden.\nihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für ge-           Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das\nmeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem            Nennkapital weniger als fünfhunderttausend Deut-\nGrundsatz der Risikomischung in Wertpapieren ge-          sche Mark beträgt.\nsondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und                                      § 3\nüber die hieraus sich ergebenden Rechte dm Ein-\nleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) aus-         Wird die Kapitalanlagegesellschaft in de,r Rechts-\nzustellen.                                                form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der      betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine\nRechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesell-        Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten\nschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.         bestimmen sich nach §§ 86, 87, 89 bis 99, § 102\nAbs. 2, § 109 Abs. 2, § 209 Abs. 3 des Aktiengesetzes.\n(3) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktien-\ngesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft\n§ 4\nmüssen auf Namen lauten. Diese Aktien können\nnicht durch Blankoindossament übertragen werden;             (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer\nein Blankoindossament wird auch durch nachträg-           Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wah-\nliche Ausfüllung nicht wirksam._ Als rechtmäßiger         rung der Interessen der Anteilinhaber gewähr-\nInhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von           leisten. Die Bestellung des Aufsichtsrats und jeder\nArtikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer         Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder sind der Bank-\ndie Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch       aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\neine ununterbrochene Reihe von Indossamenten                 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die\nnachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und         Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der .Arbeit-\nzwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe            nehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfas-\nein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament      sungsgesetzes gewählt werden.\nist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des We·chselgesetzes\nfindet keine Anwendung.                                                               § 5\n(4) Die Ubertragung von Aktien (Geschäftsantei-\nMitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder\nlen) eine,r Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zu-\ndes Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft\nstimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung gibt\nkönnen Wertpapiere und Bezugsrechte weder von\nder Vorstand (Geschäftsführer), wenn die Satzung\nder Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen,\n(Gesellschaftsvertrag) nichts anderes bestimmt.\nsoforn die Gesellschaft bei den Geschäften für ge-\n§ 2                           meinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies\ngilt nicht für den Erwerb und die Rücknahme von\n(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinsti-\nAnteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.\ntute und unterlieqcn den für Kreditinstitute gelten-\nden gesetzlichen Vorschriften.\n§ 6\n(2) Die Erlaubnis zum GeschJftsbetrieb soll einer         (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen\nKapitalanla~Jegesellschaft nur erteilt werden,            Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und\na) wenn ein ausreichendes Nennkapital nach-       die damit angeschafften vVertpapier,e und Bezugs-\ngewiesen wird,                                rechte bilden ein Sondervermögen. Die zum Sonder-\nb) wenn das Nennkapital voll eingezahlt ist,      vermögen gehörenden Gegenstände können nach","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                         379\nMaßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich         aufsicht~behörde den Erwerb von Wertpapieren\ndas Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft        dieses Ausstellers über die Grenze von 5 vom\nzu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der          Hundert hinaus genehmigt hat. Wertpapiere von\nKapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der        Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 des\nAnteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von         Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben\ndem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesell-            Ausstellers.\nschaft getrennt zu halten.\n(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf für alle\n{2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was         .von ihr verwalteten Sondervermögen Wertpapiere\ndie Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum        desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als\nSondervermögen gehörenden Re-chts oder durch ein          bei Aktien ihr Gesamtnennbetrag 5 vom Hundert\nRechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-       des Nennkapitals der Gesellschaft und bei Kuxen\nmögen bezieht, oder was derjenige, dem das Son-           ihre Gesamtzahl 5 vom Hundert der von der Ge-\ndervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sonder-       werkschaft ausgegebenen Kuxe nicht übersteigt.\nvermögen gehörendes Recht erwirbt.                        Hat der Aussteller Mehrstimmrechtsaktien ausge-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere         geben, so dürfen solche Aktien nur insoweit erwor-\nSondervermögen bilden. Diese haben sich durch             ben werden, als die Stimmrechte, die der Kapital-\nihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt       anlagegesellschaft damit insgesamt aus Aktien des-\nzu halten.                                                selben Ausstellers zustehen, außerdem 5 vom Hun-\ndert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben\n§ 7                           Ausstellers nicht übersteigen.\n{1) Die Kapitalanlagegesellschaft      darf für   die     (5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten\nSondervermögen nur erwerben                               Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren dürfen\na) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse      überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb\nzum amtlichen Handel zugelassen oder in       von Freiaktien oder um den Erwerb von neuen\nden geregelten Freiverkehr einbezogen         Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wert-\nsind,                                         papieren handelt, die zum Sondervermögen gehö-\nb)  Wertpapiere, deren Zulassung an einer         ren; spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten\ndeutschen Börse noch nicht erfolgt, aber in   nach dem Erwerb muß der Bestand an Wertpapieren\nden Ausgabebedingungen vorgesehen ist,        mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Gren-\nsofern der Erwerb bei der Ausgabe oder        zen wieder in Einklang gebracht werden.\nim ersten Jahr nach der Ausgabe erfolgt,\n(6) Für ein Sondervermögen können Anteil-\nc)  Wertpapiere, die ausschließlich an auslän-    scheine eines anderen Sondervermögens nicht er-\ndischen Börsen zugelassen sind oder ge-       ·worben werden.\nhandelt werden, sofern der Erwerb solche,r\nWertpapiere in den Vertragsbedingungen            (7) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbs von\nvorgesehen ist,                               Wertpapieren oder Bezugsrechten wird durch einen\nd)  Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugs-      Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nrechten, die zum Sondervermögen gehören,      nicht berührt.\nerworben werden,                                                       § 8\ne)  Aktien, die als Freiaktien zugeteilt werden~      (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,\noder\nim eigenen Namen über die zu einem Sonderver-\nf) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus     mögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe die-\ndenen die Bezugsrechte herrühren, nach         ses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu ver-\nBuchstabe a bis c erworben werden könn-       fügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur\nten.                                          Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Son-\n(2) Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie      dervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapital-\nBezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dür-       anlagegesellschaft keiner schriftlichen Ermächtigung\nfen für ein Sondervermögen nur erworben werden,           der Anteilinhaber nach § 114 des Aktiengesetzes.\nwenn ihr Erwerb in den Vertragsbedingung,en vor-             (2) Gegenstände, die zu einem Sonderv,ermögen\ngesehen ist. In Kuxen und nicht voll eingezahlten        gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet,\nAktien darf nicht mehr als der zehnte Teil eines          zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-\nSondervermögens angelegt werden.                           treten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vor-\n(3) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für schrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den\ndas einzelne Sondervermögen nur insoweit erwor- · Anteilinhabern unwirksam.\nben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Vvert zu-           {3) ·Forderungen gegen die Gesellschaft und For-\nsammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder- derungen, die zu einem Sondervermögen gehören,\nvermögen befindlichen Wertpapiere desselben Aus- können nicht gegeneinander aufgernchnet werden.\nstellers nicht 5 vom Hunde-rt des Wertes des\nSondervermögens übersteigt. Darüber hinaus dürfen            (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den An-\nweitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur teilinhabern' und der Kapitalanlagegesellschaft ist\nGrenze von 7,5 vom Hundert des Wertes des Son- das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung\nderv,ermögens erworben werden, wenn dies in den von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-\nVertragsbedingungen vorgesehen ist und die Bank- gesetzbl. I S. 171) nicht anzuwenden.","380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 9                           Abs. 3 des Depotgesetzes) zur Verwahrung anver-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der trauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sonder- zugelassen sind oder gehandelt werden, kann sie\nvermögen für gemeinschaftliche Rechnung der An- einer ausländischen Bank zur Verwahrung anver-\nteilinhaber zu verwalten und deren Interessen zu trauen. Der Preis für die Ausgabe von AnteHschei-\nwahren, insbesondere auch bei der Ausübung der nen ist an die Depotbank zu entrichten und von\nmit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und dieser auf einem für das Sondervermögen einge-\nGläubigerrechte. Sie soll das Stimmrecht im Regel- richteten gesperrten Konto zu verbuche_n. Das\nfall selbst ausüben. Sie darf einen anderen zur· gleiche gilt für den Kaufpreis aus dem Verkauf von\nAusübung des Stimmrechts nur für den Einzelfall Wertpapieren, die zu einem Sondervermögen ge-\nermächtigen; dabei soll sie Weisungen für die Aus- hören, und für die Erträge von solchen Wert-\nübung erteilen.                                         papieren.\n(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbind-        (4) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt\nlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlage-\nauch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesell- gesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim\nschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein- Erwerb von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die\nschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren oder\nKapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Bezugsrechten, die Zahlung des Rückkaufpreises bei\nNamen der Anleilinhaber Verbindlichkeiten einzu- der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüt-\ngehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes ab- tung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.\nweichende Vereinbarungen sind unwirksam.                   (5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugs-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen rechten für das Sondervermögen darf höchstens zum\nihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum\nvon Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Tageskurs erfolgen.\nRechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften           (6) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß bei\nsowie wegen der von ihr an die Depotbank nach den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-\n§ 11 Abs. 8 zu leistenden Beträge nur aus dem Son-      inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert in\ndervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haften ihre Verwahrung gelangt.\nihr nicht persönlich.                                      (7) Die Depotbank da.rf der Kapitalanlagegesell-\n(4) Werden Kuxe oder nicht voll eingezahlte schaft aus den zu einem Sondervermögen gehören-\nAktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so den Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingun-\nhaftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung gen für die Verwaltung des Sondervermögens zu-\nder Zubuße oder der ausstehenden Einlagen nur stehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz\nmit dem eigenen Vermögen.                               von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die\nVerwahrung des Sonde·rvermögens zustehende Ver-\n§ 10                           gütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapital-\n(1) Iü~in Anteilinhaber kann die Aufhebung der anlagegesellschaft entnehmen.\nin Ansehung des Sondervermögens bestehenden                (8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,\nGemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein sol- im eigenen Namen\nches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger                 1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die\noder Pfändungsgläubiger oder dem Konkursverwal-                     Kapitalanlagegesellschaft oder eine frühere\nter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.                      Depotbank geltend zu machen,\n(2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm              2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivil-\ngegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an                     prozeßordnung Widerspruch zu erheben,\ndem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird;                      wenn in ein Sondervermögen wegen eines\ndie Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen                    Anspruchs vollstreckt wird, für den das\nfestzulegen.                                                        Sondervermögen nicht haftet; die Anteil-\n§ 11                                       inhaber können nicht selbst Widerspruch\n(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen                        gegen die Zwangsvollstreckung erheben.\nsowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-         Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der\nscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande- Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Vergü-\nres Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Die tung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendun-\nAuswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte gen verlangen.\nWechsel sind spätestens zwei Wochen vor Abschluß                                  § 12\ndes Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen.          (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,\nSie kann der Auswahl und dem Wechsel der Depot- die Verwaltung eines Sondervermögens unter Ein-\nbank innerhalb der gleichen Frist widersprechen.        haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten\n(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu kün-\nKapitalanlagegesE~llschaft einen Wechsel der Depot- digen. Die Vertragsbedingungen können eine län-\nbank auferlegen.                                         gere Kündigungsfrist vorsehen.\n(3) Die zu einem Sondervermögen gehörenden               (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auf-\nWertpapiere sind von der Depotbank in ein ge-            lösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt\nsperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller\nWertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Sondervermögen erlischt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                        381\n(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die         e) welche Vergütung die Kapitalanlagegesell-\nSonderverm0gen zu verwalten, erlischt forner mit                schaft für die Verwaltung des Sonderver-\nder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver-               mögens erhält und welche Aufwendungen\nmögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mi't der               ihr zu ersetzen sind;\nRechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die          .f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe\nEröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens                   der Anteilscheine ist {§ 18. Abs. 2);\neiner den Kosten des Verfahrens entsprechenden              g) unter welchen Voraussetzungen und zu\nKonkursmasse abgelehnt wird (§ 107 der Konkurs-                 welchen Bedingungen die Anteilinhaber die\nordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur                  Rücknahme der Anteilscheine von der\nKonkursmasse der Kapitalanlagegesellschaft.                     Kapitalanlagegesellschaft verlangen kön-\n{4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem             nen;\nin den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund               h) in welcher Weise und zu welchen Stich-\naufgelöst oder wird das gerichtliche Vergleichsver-             tagen der Rechenschaftsbericht über die\nfahren eröffnet oder wird gegen sie ein allgemeines             Entwicklung des Sondervermögens und\nVerfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank                 seine Zusammensetzung erstattet und der\ndas Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten                Offentlichkeit zugänglich gemacht wird;\nSondervermögens für die Anteilinhaber deren Ver-\ni) in welchem Umfang Erträge des Sonder-\ntragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft\nvermögens auszuschütten und wi,e die Ver-\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.\näußerungsgewinne zu verwenden sind.\n§ 13\n{1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesell-                              § 15\nschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,       (1) Die Ausschüttung      von Veräußerungsgewin-\nwenn das Sondervermögen im, Eigentum der Kapital-    nen ist nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen\n·anlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn   sie vorsehen.\nes im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das          {2) Sehen die Vertragsbedingungen die Ausschüt-\nVerfügungsrecht über das Sondervermögen auf die       tung von Veräußerungsgewinnen vor, so hat die\nDepotbank über.                                      Kapitalanlagegesellschaft in        Bekanntmachungen\n(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen ab-       über die Auszahlung von Beträgen an die Anteil-\nzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen.     inhaber anzugeben, in welcher Höhe der Betrag\nMit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann         Veräußerungsgewinne enthält.\nsie von der Abwicklung und Verteilung absehen\nund einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die                                 § 16\nVerwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe             Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens\nder bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.        20 vom Hundert ihres Eigenkapitals (§ 11 Abs. 2\ndes Gesetzes über das Kreditwesen) in Guthaben\n§ 14\nbei einem geeigneten Kreditinstitut oder in Wert-\n(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das   papieren zu unterhalten, die von der für ihren Sitz\nRechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu     zuständigen Lande1szentralbank zum Lombardver-\nden Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der     kehr zugelassen sind.\nAnteilscheine schriftlich festzulegen. Sie sind auf\nden Anteilscheinen vollständig wiederzugeben.                                   § 17\n(2) Die Vertragsbedingungen bedürfen der Ge-         (1) In den Anteilscheinen werd·en die Ansprüche\nnehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Sehen die         des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlage-\nVertragsbedingungen vor, daß das Sondervermögen      ·gesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf\nin Wertpapieren angelegt werden kann, die aus-        den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie a:uf\nschließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind   Namen, so gelten für sie die §§- 61, 62 des Aktien-\noder gehandelt werden, so kann die Bankaufsichts-     gesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von\nbehörde die Anlegung auf Wertpapiere beschrän-        der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depot-\nken, die an bestimmten von ihr bezeichneten Börsen    bank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann\nzugelassen sind oder gehandelt werden.                durch mechanische Vervielfältigung geschehen.\n(3) Die Bankaufsichtsbehörde soll Vertragsbedin-     (2) Anteilscheine können über einen oder meh-\ngungen nur genehmigen, wenn sie folgende An-          rere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt\ngaben enthalten:                                      werden. Die Anteile an einem Sondervermögen\na) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der    dürfen nicht verschiedene Rechte haben und ·müs-\nzu beschaffenden Wertpapiere erfolgt;       sen sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden\nb) ob die zum Sondervermögen gehörenden        Gegenstände umfassen.\nGegenstände im Eigentum der Kapital-          {3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden\nanlagegesellschaft oder im Miteigentum      Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich\nder Anteilinhaber stehen;                   zu, so geht mit der Ubertragung der in dem Anteil-\nc) welcher Anteil des Sondervermögens höch-    schein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des\nstens in Bankguthaben gehalten, werden      Veräußerers an den zum Sondervermögen gehören-\ndarf;                                       den Gegenständen auf den Erwerber über. Entspre-\nd) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein   chendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfü-\nMindestanteil des Sondervermögens in        gungen sowie für Verfügungen, die im Wege der\nBankguthaben gehalten wird;                 Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol-","382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngen. In anderer Weise kann über den Anteil an den                                   § 20\nzum Sondervermögen gehörenden Gegenständen                  (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat über jedes\nnicht verfügt werden.                                     Sondervermögen für den Schluß eines jeden Ge-\n§ 18                          schäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten\n(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung      und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der\ndes Ausgabepreises ausgegeben werden; der Ge-             Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung und\ngenwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zu-           eine Aufstellung der zu dem Sondervermögen ge-\nzuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteil-      hörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter An-\nscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der              gabe von Art, Zahl und Kurswert sowie den Stand\nAusgabepreis dem Sondervermögen zugeflossen ist,          der zu dem Sondervermögen gehörenden Konten\nso hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eige-      zu enthalten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für\nnen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonder-          die Mitte eines Geschäftsjahres eine Aufstellung\nvermögen einzulegen.                                      der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere\nund Bezugsrechte unter Angabe von Art, Zahl und\n(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß        Kurswert sowie den Stand der zu dem Sonderver-\ndem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüg-             mögen gehörenden Konten im Bundesanzeiger be-\nlich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzen-       kanntzumachen, sofern sie nicht für diesen· Stichtag\nden Aufschlags(§ 14 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen.      einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet.\nDer Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-\ndes Wertes des Sondervermögens durch die Zahl\naufsichtsbehörde die zu jedem Soridervermögen\nder Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im\ngehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter\nSondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung\nAngabe von Art, Nennwert, Kurs, Kurswert, Anteil\ndes Wertes des Sondervermögens kein Wert an-\nam Sondervermögen (§ 7 Abs. 3), Anteil am Nenn-\ngesetzt und die Anteile, über welche die Anteil-\nkapital (§ 7 Abs. 4), die Bestände der zu jedem Son-.\nscheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der\ndervermögen gehörenden Geldbeträge, Forderungen\nAnteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sonder-\nund sonstigen Rechte, die Zahl der am Sonderver-\nvermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte\nmögen beteiligten Anteile sowie Art und Höhe ihrer\nder zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugs-\neigenen Vermögensanlagen bis zum 10. Februar und\nrechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm\n10. August jeden Jahres nach dem Stand des letzten\ngehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonsti-\nTages des vorangegangenen Monats anzuzeigen.\ngen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.\nDie Anzeigen über Sondervermögen sind von der\n(3) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe           Depotbank zu bestätigen.\ndes ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt         (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kapi-\nwerden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2)      talanlagegesellschaft ist auf die Sondervermögen\nim Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins         und den Rechenschaftsbericht, insbesondere die Er-\nnicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt.             tragsrechnung, sowie darauf zu erstrecken, ob bei\nder Verwaltung der Sondervermögen die Vorschrif-\n§ 19                           ten dieses Gesetzes und die Bestimmungen der\n(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung           Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Das\nim Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden,           Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in\nwenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko in-          einem besonderen Vermerk festzulegen; der Ver-\ndossiert sind.                                            merk ist mit dem vollen Wortlaut im Rechenschafts-\n(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder       bericht wiederzugeben.\nvernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das                                     § 21\nGegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfah-           (1) Das Sondervermögen gilt als Zweckvermögen\nren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und        im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaft-\n§ 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinn-          steuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e\ngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber          des Vermögensteuergesetzes. Das Sondervermögen\nausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung        ist von der Körperschaftsteuer, der· Abgabe „Not-\ndes Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch         opfer Berlin\", der Gewerbesteuer und der Vermö-\nnicht fälligen Gewinnanteilscheinen.                     gensteuer befreit. Die von steuerabzugspflichtigen\n(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung    Kapitalerträgen des Sondervermögens (§ 43 Abs. 1\noder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr           Ziff. 1 und 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes) er-\ngeeignet, so kann der Berechtigte, wenn der we-          hobene Kapitalertragsteuer ist zu erstatten.\nsentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale            (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine gehören\nder Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind,          zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne\nvon der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Ur-       des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.            wenn sie nicht anderen Einkünften zuzurechnen\nDie Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.           sind. Die Ausschüttungen sind insoweit, als sie Ge-\n(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inha-     winne aus der Veräußerung von Wertpapieren ent-\nber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben wer-         halten, steuerfrei, es sei denn, daß die Anteilscheine\nden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe     zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören.\nwiderspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem        Von den Ausschüttungen an natürliche Personen,\nBesitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er        Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\ndie Haupturkunde vorlegt.                                 mögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                            383\nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Ge-           lungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des\nscbäftslcihrng noch ihren Sitz im Inland haben, wird        Einkommensteuergesetzes anerkannt ist.\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung ein Steuer-                 (2) Absatz 1 ist erstmals auf Aufwendungen an-\nabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 vom Hun-             zuwenden, die nach dem Tage der Ve,rkündung\ndert des ausgeschütteten Betrages erhoben, soweit           dieses Gesetzes geleistet werden.\ndie Ausschüttungen nicht nach Satz 2 steuerfrei sind.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(3) Die Anteilscheine gelten als Wertpapiere im         stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 vorgese-\nSinne des § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und           hene Rechtsverordnung zu erlassen.\ndes § 19 des Kupitalverkehrsteuergesetzes.\n§ 23\n(4) Von der Besteuerung nach dem Kapitalver-\nkehrsteuergcsetz sind ausgenommen                              (1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft\"\na) der erste Erwerb der Anteilscheine,              oder „Investmentgesellsch_aft\" oder eine Bezeich-\nnung, in der das Wort „Kapitalanlage\" oder „In-\nb) der Erwerb der Anteilscheine durch die\nvestment\" vorkommt, dürfen in der Firma oder in\nEinleger von einer Bank, die Ersterwerberin\neinem Zusatz zur Firma nur von Kapitalanlage-\nder Anteilscheine ist,\ngesellschaften geführt werden.\nc) der Rückerwerb der Anteilscheine durch die\n(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeich-\nKapitalanlagegesellschaft für Rechnung des\nSonderve,rmögens.                             nungen, die das Wort \"Investment\" allein oder in\nZusammensetzung mit anderen Worten enthalten,\nBei sonstigen Anschaffungsgeschäften über Anteil-          ist nur Kapitalanlagegesellschaften gestattet.\nscheine beträgt die Börsenumsatzsteuer fünfzehn\nPfennig für jede angefangenen hundert Deutsche                                         § 24\nMark, bei Händlergeschäften die Hälfte.                        (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-        beschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses\nstimmung des Bundesrates                                   Gesetzes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte\n1. zur Durchführung der Absätze 1 bis 4           betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\nRechtsverordnungen zu erlassen, soweit         dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei       dieses Gesetzes, soweit· nachstehend nichts anderes\nder Besteuerung, zur Beseitigung von Un-       bestimmt ist.\nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-         (2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen\neinfachung des Besteuerungsverfahrens er-      keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;\nforderlich ist, und zwar insbesondere          ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende\na) über die Durchführung der Erstattung        Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.\nder Kapitalertragsteuer (Absatz 1 Satz 3), Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen\nb) über die Besteuerung der Ausschüttun-       gelten als nach diesem Gesetz erteilt.\ngen (Absatz 2 Satz 1), soweit sie Ge-         (3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben\nwinne aus der Veräußerung von              diese Kapitalanlagegesellschaften\nBezugsrechten auf Anteile an Kapital-               a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4\ngesellschaften enthalten,                              entspricht; einen bereits bestehenden Auf-\nc) über die Durchführung des Steuerab-                     sichtsrat haben sie entsprechend umzu-\nzugs vom Kapitalertrag (Absatz 2 Satz 3),              bilden;\nd) über den Inhalt der Bekanntmachung                   b) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2\nder Kapitalanlagegesellschaft im Fall                  anzupassen;\nder Ausschüttung von Veräußerungs-                  c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-\ngewinnen (§ 15 Abs. 2);                                hende Sondervermögen auf einen bestimm-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung über                    ten Stichtag in Ubereinstimmung mit den\ndie sich aus der erstmaligen Anwendung                     Vorschriften des § 7 über die Anlegung\nder Vorschriften der Absätze 1 bis 4 er-                   und den Erwerb von Wertpapieren und\ngebenden Rechtsfolgen zu erlassen, soweit                  Bezugsrechten zu bringen;\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei                d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Son-\nder Besteuerung oder zur Beseitigung von                   dervermögen in ausländischen Wertpapie-\nUnbilligkeiten in Härtefällen erforderlich                 ren (§ 7 Abs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die\nist. ·                                                     Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde\n§ 22                                      dafür einzuholen;\n(1) Aufwendungen für den unmittelbaren oder                       e) mit der Verwahrung der Sondervermögen\nmittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb von Anteil-                     sowie mit der Ausgabe und Rücknahme\nscheinen können nach Maßgabe einer Rechtsverord-                        von Anteilscheinen eine Depotbank unter\nnung als Sonderausgaben im Si~ne des § 10 Abs. 1                        Beachtung von § 11 zu beauftragen;\nZiff. 4 des Einkommensteuergesetzes abgezogen                        f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 14\nwerden, wenn die Anteilscheine für die in dieser                        Abs. 3 unter Beachtung von § 14 Abs. 2 zu\nVorschrift bezeichnete Frist festgelegt werden. Vor-                    ergänzen.\naussetzung ist, daß das Sondervermögen ausschließ-             (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen\nlich aus solchen festverzinslichen Schuldverschrei-         und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden\nbungen besteht, deren Erwerb als Kapitalansamm-             auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ab-"]}