{"id":"bgbl1-1957-14-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":14,"date":"1957-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_14.pdf#page=9","order":6,"title":"Ausführungsverordnung zu Verordnung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in Deutschland","law_date":"1957-04-10T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                            377\nAusführungsverordnung Nr. 2\nzu Verordnung Nr. 78 der Britis~hen Militärregierung.\nVom 10. April 1957.\nAuf Grund des Artikels IV Nr. 7 der Verordnung               1. eine Abschrift des gemäß Abschnitt VA der\nNr. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt                  Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Verord-\nder Militärregierung Deutschland - Britisches Kon-                 nung Nr. 78 der ·Britischen Militärregierung\ntrollgebiet - Nr. 16 S. 412) in Verbindung mit Ar-                 erstatteten Berichtes und des Befreiungs-\ntikel 1 der Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen                antrages;\nKommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der\nAlliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9               2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge,\nS. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Entschei-                 Vereinbarungen und Rundschreiben, die für\ndung Nr. 36 der Alliierten H.ohen Kommission vom                   die gemeldeten von der Verordnung Nr. 78\n4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-                   verbotenen Unternehmen, Betätigungen und\nmission für Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit                  Verbindungen gegenwärtig gelten, sowie\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                              einen Bericht über zusätzliche mündliche\nAbreden;\nArtikel 1\n3. einen Bericht über die Fortführung der ver-\nDie Anträge aller Unternehmen, die gemäß Ab-\nschnitt V A der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu                     botenen Betätigungen, die gemeldet worden\nVerordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung                  sind und für die um Befreiung ersucht wor-\n(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Bri-                 den ist, für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis\ntisches Kontrollgebiet - Nr. 16 S. 416) in der Fas-                zum Inkrafttreten dieser Verordnung.\nsung der Abänderung Nr. 2 (Amtsblatt Nr. 23 S. 738)\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-\nüber die Beteiligung an von der Verordnung Nr. 78\nschriften und Berichte können von einem Unterneh-\nverbotenen Kartellen, Vereinbarungen und Ge-\nschäftsgebaren Bericht erstattet und um Befreiung       men zugleich für andere Unternehmen eingereicht\nfür die gemeldeten verbotenen Unternehmen, Be-          werden.\ntätigungen oder Verbindungen ersucht haben, gelten\nArtikel 3\nmit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit\nsie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweis-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlich genehmigt worden sind.                             kündung in Kraft.\nArtikel 2\n(lr Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni-   Bonn, den 10. April 1957.\ngen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem\nBundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-\ntigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht           Der Bundesminister für Wirtschaft\nmuß enthalten                                                                Ludwig Erhard\nAusführungsverordnung\nzu Verordnung Nr. 96 des Französischen O_berkommandos in Deutschland.\nVom 10. April _1957.\nAuf Grund der Artikel 5 und 6 der Verordnung        Deutschland Nr. 78 S. 785) über die Beteiligung an\nNr. 96 des Französischen Oberkommandos in              von Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 betrof-\nDeutschland vom 9. Juni 1947 (Amtsblatt des Fran-       fenen Kartellen und Konventionen einen Bericht\nzösischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 78           eingereicht und gemäß Artikel 3 der Verfügung\nS. 784) iri Verbindung mit Artikel 1 der Entschei-      Nr. 37 uin Bewilligung einer Ausnahme ersucht\ndung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission vom         haben, gelten mit Ablauf des 30. Juni 1957 als ab-\n26. Januar 1950 (Amtsblatt de·r Alliierten Hohen        gelehnt, soweit sie nicht bereits vorher abgelehnt\nKommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in der          oder nachweislich genehmigt worden sind.\nFassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der\nAlliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955                                    Artikel 2\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für             (1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni-\nDeutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung        gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem\ndes Bundesrates verordnet:                              Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-\ntigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht\nArtikel                          muß enthalten\nDie Anträge aller Unternehmen und Organisatio-              1. eine Abschrift des gemäß Artikel 2 der Ver-\nnen, die gemäß Artikel 2 der Verfügung Nr. 37 des                 fügung Nr. 37 des Französischen Oberkom-\nFranzösischen Oberkommandos in Deutschland                        mandos in Deutscbland erstatteten Berichtes\n(Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in                     und des Befreiungsantrages;"]}