{"id":"bgbl1-1957-14-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":14,"date":"1957-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_14.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1957-04-04T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.\nVom 4. April 1957.\nAuf Grund des Artikels II des Dritten Gesetzes\nzur . Anderung des Gesetzes über die Deutsche\nGenossenschaftskasse vom 4. April 1957 (Bundes-\ngesetz bl. I S. 370) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse\nvom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 75) in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 4. April 1957.\nDer Bundesminister der Fin;nz,en\nSchäffer\nGesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse\nin der Fassung vom 4. April 1957.\n§ 1                                      e) der genossenschaftlichen       Verkehrswirt-\nschaft.\nErrichtung und Aufgaben\n(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse\n(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens,             und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes-\ninsbesondere des genossenschaftlichen Personalkre-          sen zu berücksichtigen.\ndits, wird eine Zentralbank unter dem Namen\nDeutsche Genossenschaftskasse                                                § 3\n(nachstehend „Genossenschaftskasse' genannt) als                                    Geschäftskreis\nAnstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bun-\ndesregierung bestimmt den Sitz der Anstalt.                   Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren-\nzungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge-\n(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-          schäfte betreiben:\nsungen.                                                        1. verzinsliche Darlehen gewähren\n(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be-                   a) an genossenschaftliche Zentralkassen und\nschließt ihr Verwaltungsrat (§ 10). Sie bedarf der                    sonstige genossenschaftliche oder genossen-\nGenehmigung der Bundesregierung.                                      schaftsfördernde Vereinigungen,\nb) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-\n§ 2                                         gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse\nhinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-\nKreditzwecke\nten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-\n(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und                     tralkasse mit Zustimmung des Verwaltungs-\nmittelfristige Kredite zur Förderung                                  rates,\na) der Erzeugung und des Absatzes landwirt-                c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-\nschaftlicher und gewerblicher Güter,                        betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-\nb) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur                  gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen\nVersorgung land wirtschaftlicher und ge-                    diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der\nwerblicher Betriebe, vor allem mittleren und                Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der\nkleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern,                       Mitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu-\nstimmung des Kommissars (§ 13);\nc) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur\nVersorgung der Verbraucher mit Gegen-               2. Einlagen        im Depositen- und Scheckverkehr\nständen des täglichen Bedarfs,                          sowie von Betriebsangehörigen und deren\nFamilienangehörigen Spareinlagen annehmen;\nd) der genossenschaftlichen und gemeinnützi-\ngen Wohnungswirtschaft,                             3. Darlehen aufnehmen;\nII!,","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                        373\n4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von       bindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie\nhöchstens zehn Jahren bis zum Dreifachen           den Anleihebedingungen entsprechen. Die Vor-\nihres eingezahlten Kapitals und ihrer in der       schriften der §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank-\nBilanz ausgewiesenen Rücklagen mit Zustim-         gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nmung des Verwaltungsrates ausgeben. Die               (4) Soweit Unternehmen nach Gesetz ode,r Satzung\nBegebung von Schuldverschreibungen bedarf          Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben,\nder Genehmigung des Bundesministers der            stehen die nicht auf ausländische Zahlungsmittel\nFinanzen, des Bundesministers für Ernährung,       lautenden Schuldverschreibungen der Genossen-\nLandwirtschaft und Forsten und des Bundes-         schaftskasse diesen Werten gleich.\nministers für Wirtschaft.\n(5) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nSoweit der Erlös von Schuldverschreibungen         buchs findet auch Anwendung, wenn andere Kredit-\nfür landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird,     institute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung\nsollen Darlehen vorzugsweise an Genossen-          gestellten Erlös der von der Genossenschaftskasse\nschaften, vor allem an Verwertungsgenossen-        ausgegebenen Schuldverschreibungen gewähren.\nschaften gegeben werden;\n5. Wechsel akzeptieren und verkaufen;                                            § 5\n6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und                                    Kapital\nWertpapiergeschäft nutzbar machen;\n(1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-\n7. für Rechnung der ,in Nummer 1 genannten             schaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.\nUnternehmen und derjenigen Personen, von\n(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million\ndenen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat,\nDeutsche Mark beteiligt.\nWertpapiere kaufen und verkaufen sowie\nderen offene oder geschlossene Depots verwal-         (3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können\nten und sonstige bankgeschäftliche Dienst-         sich durch Vertrag mit dieser beteiligen:\nleistungen für sie vornehmen;                             a) die Genossenschaften,\n8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb                b) sonstige juristische Personen, deren Mit-\nauf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-                 gliederkreis Genossenschaften umfaßt,\nrichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht-        c) die Länder.\ngenossenschaftlichen Unternehmen dieser Art           (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3\nbedarf sie der Zustimmung des Bundesministers      Buchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des\nder Finanzen, des Bundesministers für Ernäh-       Kapitals nicht eueichen.\nrung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun-         (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-\ndesministers für Wirtschaft.                       ges und die. Ubertragung einer Kapitalbeteiligung\nbedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,\n§ 4                          der auch den Mindestbetrag für die Kapitafbeteili-\ngung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder\nSchuldverschreibungen                  Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem\nder Genossenschaftskasse                 von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die\n(1) Der Gesamtbetrag der von der Genossen-             Kapitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen über-\nschaftskasse ausgegebenen und im Umlauf befind-           tragbar. Die Abtretung bedarf der Schriftform.\nlichen Schuldverschreibungen muß dem Nennwert\nund dem Zinsertrag nach jederzeit in voller Höhe ·                                  § 6\ndurch Darlehnsforderungen gedeckt sein, für die\nsichere Grundpfandrechte oder andere nach bank-                               Sonderrücklage\nmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten                Zur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder-\nbestehen. Schuldverschreibungen, die vorüber- rücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos-\ngehend nicht durch Darlehnsforderungen nach Satz 1 senschaftskasse auf Grund des § 3 des Gesetzes\ngedeckt sind, können durch andere Vermögens- über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fas-\nwerte der Genoss,enschaftskasse gedeckt werden.           sung vom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen S. 1330) aus dem Aufkommen an Rentenbankgrund-\nbestimmten Vermögenswerte einschließlich der Schuldzinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse\nErsatzdeckung nach Absatz 1 Satz 2 sind von der soll die Rücklage vorzugsweise zur Förderung der\nGenossenschaftskasse einzeln in ein Registe,r einzu- Erzeugung und des Absatzes landwirtschaftlicher\ntragen. Werden für einzelne Gattungen von Schuld- Güter und zur Förderung der genossenschaftlichen\nverschreibungen gesonderte Deckungsmassen gebil- Einrichtungen zur Versorgung landwirtschaftlicher\ndet, so ist für jede Gattung ein besonderes Register      Betriebe   mit   landwirtschaftlichen Betriebsmitteln\nzu führen.                                                verwenden.\n§ 7\n(3) Der Bundesminister der Finanzen bestellt auf\nVorschlag der Genossenschaftskasse einen oder                                 Steuerbefreiung\nmehrere Treuhänder sowie die Stellvertreter für             Die Genossenschaftskasse ist bis zum 31. Dezem-\nsie. Der Treuhänder hat daräuf zu achten, daß die         ber 1958 von der Körperschaftsteuer, der Abgabe\nAusgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldv-er-           ,,Notopfer Berlin\", der Gewerbesteuer und der Ver-\nschreibungen den gesetzlichen oder in sonst ver-          mögensteuer befreit.","374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 8                                  1) einem Vertreter der genossenschaftlichen\nOrgane                                    Wohnungswirtschaft und\nm) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf-\n(1) Organe der Genossenschaftskasse sind\nten.\na) der Vorstand,                                  Die Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den\nb) der Verwaltungsrat,                            Buchstaben i bis m werden von der Hauptversamm-\nc) die Hauptversammlung.                          lung auf Vorschlag der Kapitalbeteiligten der ein-\nzelnen Genossenschaftsgruppen gewählt. Je ein\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe             Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den\nregelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die    Buchstaben i und k muß Heimatvertriebener sein.\nSatzung.                                                 Liegen mehr.ere Wahlvorschläge aus einer Gruppe\n§ 9\nvor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der \\\nMehrheit der abgegebenen Stimmen.                      ·\nVorstand\n(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei           führung; er kann dem Vorstand allgemeine und be-\nMitgliedern. Die Vorstandsmitqlieder werden vom          sondere Weisungen erteilen ..\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.\n(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und                                  § 11\nVermögensverwaltung der Genossenschaftskasse\nob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung                             Hauptversammlung\nanderen Organen zugewiesen ist.                             (1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der\nAnteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie tritt\n§ 10                          innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Ge-\nschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen.\nVerwaltungsrat\n(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je 5000\n(1) De,r Verwaltungsrat beste1i.t aus                  Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.\na) dem Vorsitzenden;                                 (3) Die Hauptversammlung beschließt über den\ner soll eine auf dem Gebiete des Genossen-    Jahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die\nschaftswesens und des Kreditwesens erfah-     Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs-\nrene Persönlichkeit sein, die vom Verwal-     rates. Sie soll gutachtlich über beabsichtigte Ände-\ntunusrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht     rungen der die Genossenschaftskasse betreff enden\nauf die Mitglieder des Verwaltungsrates        Vorschriften geh6rt werden.\nbeschränkt;\nb) drei Vertretern der Bundesregierung;                                     § 12\nc) bis zu drei Vertretern der am Kapital be-                   Besondere Pflichten der Organe\nteiligten Länder; sie werden vom Bundes-\nrat benannt;                                     Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-\nkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-\nd) einem Vertreter der Bank deutscher Länder;      tungsrates richten sich nach den entsprechenden\ne) einem     Vertreter   der  Kreditanstalt für    Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-\nWiederaufbau;                                  glieder der Aktiengesellschaften.\nf) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen\nRentenbank;                                                             § 13\ng) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-                         öffentliche Aufsicht\nter der mit der Rentenbankgrundschuld be-\n(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung\nlasteten Grundstücke, die vom Deutschen\nder Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen\nBauernverband e. V. benannt werden;\nKommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar\nh) je einem Vertreter des Deutschen Raiff-         hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-\neisenverbandes e. V. und des Deutschen         besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-\nGenossenschaftsverbandes -      Schulze-De-    betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen\nlitzsch - e. V.;                               und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist\n1) fünf Vertretern des ländlichen Genoss,en-      berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\nschaftswescns, von denen drei Vertreter           (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen\ndes ländlichen genossenschaftlichen Kredit-    der Genossenschaft.skasse Auskunft über alle Ge-\nwesens sein müssen;                            schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher\nk) vier Vertretern des gewerblichen Genos-         und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den\nsenschaftswesens, von denen zwei Vertre-       Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-\nter des gewerblichen genossenschaftlichen      versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;\nKreditwesens sein müssen und je einer aus      ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.\nden Kreisen des genossenschaftlich zu-            (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-\nsam1rn~ngeschlossenen Handwerks und Han-       mnng von Sitzungen der Organe und die Ankün-\ndels genommen werden soll;                    digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                               375\nverlangen sowie die Ausführung von Anordnungen         zelne Gattungen von Schuldverschreibungen geson-\nund Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-        derte Deckungsmassen gebildet worden, so gehen\nsetze oder die Satzung verstoten.                       bei der Befriedigung aus den Vermögenswerten, die\n(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in der   in das für eine Gattung geführte Deckungsregister\nVerwaltung und ·Geschäftsführung selbständig, des-      eingetragen sind, die Forderungen aus Schuldver-\ngleichen in der Anstellung des Personals.               schreibungen dieser Gattung den Forderungen aus\nanderen Schuldverschreibungen vor.\n(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver-\n§ 14\nschreibungen a\\l.f Befriedigung aus dem sonstigen\nVertretung                        Vermögen der Genossenschaftskasse sind die Vor-\n(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über     schrfften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der\ndie Eintragung in das Handelsregister sind auf die     Konkursordnung über die abgesonderte Befriedigung\nGenossenschaftskasse nicht anzuwenden.                  entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-                                   § 18_\nschaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen\nder vertretungsberechtigten Personen werden durch                               Auflösung\ndie Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der        Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz\nGenossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge-        aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die\nnügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-       Verwendung des Vermögens.\nstandes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-\nkasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die                                    § 19\nfür Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-                      Anlegung von Geld~rn\nsprechend anzuwenden.                                             und Hinterlegung von Wertpapieren\n(3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der        Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnun-\nGenossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck         gen, die die Anlegung von Geldern oder die Hinter-\ndes Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis-        legung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentral-\nsars geführt.                                           genossenschaftskasse betreffen, gelten auch für die\n§ 15                          Genossenschaftskasse.\nErklärungen und Ersuchen\n§ 20\nDie Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein\nDienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-                              Vermögen\nbene und mit Abdrudc des Dienstsiegels versehene               der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse\nErklärungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nbedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden keiner         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\nBeglaubigung.                                           nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem· Bun-\nf\ndesminister für Wirtschaft die für die Verwaltung\n§ 16\nund für die Abwicklung des im Geltungsbereich die-\nGesmäftsjahr                        ses Gesetzes befindlichen Vermögens der Deutschen\nDas Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist Zentralgenossenschaftskasse erforderlichen Maß-\ndas Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am    . nahmen     zu  treffen. Er kann  sich  zur Durchführung\n31. Dezember 1950.                                      dieser    Maßnahmen     der  Organe   und  Einrichtungen\nder Genossenschaftskasse bedienen.\n§ 17\nZwangsvollstredmng und Konkurs                                            § 21\n(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in                          Geltungsbereidl\ndas Deckungsregister nach § 4 Abs. 2 eingetragenen         (1) § 7 ist erstmalig anzuwenden\nVermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche          bei der Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-\naus den Schuldverschreibungen statt. Sind für ein-           zeitraum 1953,\nzelne Gattungen von Schuldverschreibungen geson-\nbei der Abgabe .Notopfer Berlin\" für den Veran-\nderte Deckungsmassen gebildet worden, so finden              lagungszeitraum 1952,\nArreste und ZwangsvQllstreckungen in die Vermö-\ngenswerte, die in das für etne Gattung geführte        bei der Gewerbesteuer· nach dem Gewerbeertrag\nDeckungsregister eingetragen sind, nur wegen der             und dem Gewerbek,apital für deri, Erhebungs~\nAnsprüche aus. den Schuldverschrefbungen dieser              zeitraum 1952,\nGattung statt.                                         bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des\nMonats Januar 1952,\n(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie-\nbei der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1953.\ndigung aus der nach § 4 Abs. 2 gebildeten Deckungs-\nmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldver-           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nschreibungen einschließlich ihrer seit Eröffnung des    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nKonkursverfahr~ns laufenden Zinsforderungen den         die Steuerbefreiung der Genossenschaftskasse nach\nForderungen aller anderen Konkursgläubiger vor.          § 1 über den 31. Dezember 1958 hinaus bis zu dem\nDie Forderungen aus den Schuldverschreibungen            Zeitpunkt zu verlängern, in dem die entsprechenden\nhaben untereinander gleichen Rang. Sind für ein-        Steuerbefreiungen erlöschen, die der Landwirtschaft-\n•"]}