{"id":"bgbl1-1957-14-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":14,"date":"1957-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1957-04-04T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957,Teil I\nDrittes Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse .\n. Vom 4. April 1957.\nDer Bundestag hat       das    folgende  Gesetz be-          6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und\nschlossen:                                                           Wertpapiergeschäft nutzbar machen;\nArtikel I                                7. für Rechnung der in Nummer 1 genannten\nÄnderungen des Gesetzes                               Unternehmen und derjenigen Personen, von\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse                        denen sie Einlagen oder Darlehen erhalten\nhat, Wertpapiere kaufen und verkaufen so-\nDas Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-                     wie deren offene oder geschlossene Depots\nkasse in der Fassung vom 28. Oktober 1954 (Bundes-                   verwalten und sonstige bankgeschäftliche\ngesetzbl. I S. 329) wird wie folgt geändert und                      Dienstleistungen für sie vornehmen;\nergänzt:                                                        8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                      auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben\ngerichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an\n,,§ 3\nnichtgenossenschaftlichen Unternehmen die-\nGeschäftskreis                                 ser Art bedarf sie der Zustimmung des Bun-\ndesministers der Finanzen, des Bundes-\nIm Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten\nministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nBegrenzungen darf die Genossenschaftskasse\nForsten und des Bundesministers für Wirt-\nfolgende Geschäfte betreiben:\nschaft.\"\n1. verzinsliche Darlehen gewähren\na) an genossenschaftliche Zentralkassen und       2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nsonstige genossenschaftliche oder genos-                                   ,,§ 3a\nsenschaftsfördernde Vereinigungen,\nSchuldverschreibungen\nb) an Einzelgenossensdrnften, deren Arbeits-                         der Genossenschaftskasse\ngebiet über das Gebiet einer Zentral-\nkasse hinausgeht; an andere Einzel-                  (1) Der Gesamtbetrag der von der Genossen-\nschaftskasse ausgeg~benen und im Umlauf be-\ngenossenschaften nur nach Anhörung der\nfindlichen Schuldverschreibungen muß dem Nenn-\nzuständigen Zentralkasse mit Zustim-\nmung des Verwaltungsrates,                        wert und dem Zinsertrag nach jederzeit in voller\nHöhe durch Darlehnsforderungen gedeckt sein,\nc) an sonstige Unternehmen, deren Ge-                für die sichere Grundpfandrechte oder andere\nschäftsbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 ge-         nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende\nnannten Aufgaben gerichtet ist. Welche           Sicherheiten bestehen. Schuldverschreibungen, die\nUnternehmen diese Voraussetzungen er-            vorübergehend nicht durch Darlehnsforderungen\nfüllen, stellt der Verwaltungsrat mit            nach Satz 1 gedeckt sind, kön,nen durch andere\nZweidrittelmehrheit der Mitglieder fest.         Vermögenswerte der Genossenschaftskasse ·ge-\nDer Beschluß bedarf der Zustimmung des           deckt werden.\nKommissars (§ 12);\n(2) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen\n2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr             bestimmten Vermögenswerte einschließlich der\nsowie von Betriebsangehörigen und deren              Ersatzdeckung nach Absatz 1 Satz 2 sind von der\nFamilienangehörigen Spareinlagen anneh-              Genossenschaftskasse einzeln in ein Register ein-\nmen;                                                 zutragen. Werden für einzelne Gattungen von\n3. Darlehen aufnehmen;                                  Schuldverschreibungen gesonderte Deckungsmas-\nsen gebildet, so ist für jede Gattung ein beson-\n4. Schuldverschreibungen mit       einer Laufzeit\nderes Register zu führen.\nvon höchstens zehn Jahren bis zum Drei-\nfachen ihres eingezahlten Kapitals und ihrer            (3) Der Bundesminister der Finanzen bestellt\nin der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen mit            auf Vorschlag der Genossenschaftskasse einen\nZustimmung des Verwaltungsrates aus-                 oder mehrere Treuhänder sowie die Stellvertre-\ngeben. Die Begebung von Schuldverschrei-             ter für sie. Der Treuhänder hat darauf zu achten,\nbungen bedarf der Genehmigung des Bun-               daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der\ndesministers der Finanzen, des Bundes-               Schuldverschreibungen den gesetzlichen oder in\nministers für Ernährung, Landwhtschaft und           sonst verbindlicher Form ergangenen Bestimmun-\nForsten und des Bundesministers für Wirt-            gen sowie den Anleihebedingungen entsprechen.\nschaft.                                              Die Vorschriften der §§ 30 bis 34 des Hypothe-\nSoweit der Erlös von Schuldverschreibungen           kenbankgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nfür landwirtschaftliche Zwecke verwendet                 (4) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder\nwird, sollen Darlehen vorzugsweise an Ge-            Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzu-\nnossenschaften, vor allem an Verwertungs-            legen haben, stehen die nicht auf ausländische\ngenossenschaften gegeben werden;                    Zahlungsmittel lautenden Schuldverschreibungen\n5. Wechsel akzeptieren und verkaufen;                   der Genossenschaftskasse diesen Werten gleich.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957                         371\n(5) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-     tragen sind, die Forderungen aus Schuldverschrei-\nbuchs findet auch Anwendung, wenn andere                bungen dieser Gattung den Forderungen aus\nKreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Ver-         anderen Schuldverschreibungen vor.\nfügung gestellten Erlös der von der Genossen-              (3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuld-\nschaftskasse ausgegebenen Schuldverschreibun-           verschreibungen auf Befriedigung aus dem sonsti-\ngen gewähren. \"                                         gen Vermögen der Genossenschaftskasse sind\n3. § 16 erhält folgende Fassung:                           die Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168\nNr. 3 der Konkursordnung über die abgesonderte\n,,§ 16                            Befriedigung entsprechend anzuwenden.\"\nZwangsvollstreckung und Konkurs\nArtikel II\n(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die\nin das Deckungsregister nach § 3 a Abs. 2 einge-                          Ermächtigung\ntragenen Vermögenswerte finden nur wegen der           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nAnsprüche aus den Schuldverschreibungen· statt.      den Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche Ge-\nSind für einzelne Gattungen von Schuldverschrei-     nossenschaftskasse in der nach diesem Gesetz gel-\nbungen gesonderte Deckungsmassen gebildet            tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nworden, so finden Arreste und Zwangsvollstrek-       Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nkungen in die Vermögenswerte, die in das für         zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\neine Gattung geführte Deckungsregister einge-        zu beseitigen.\ntragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den                              Artikel III\nSchuldverschreibungen dieser Gattung statt.\nAnwendung im land Berlin\n(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Be-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nfriedigung aus der nach § 3 a Abs. 2 gebildeten      und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nDeckungsmasse die Forderungen der Inhaber der        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nSchuldverschreibungen einschließlich ihrer seit      Land Berlin.\nEröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zins-                           Artikel IV\nforderungen den Forderungen aller anderen Kon-\nGeltung im Saarland\nkursgläubiger vor. Die Forderungen aus den\nSchuldverschreibungen haben untereinander glei-        Dieses Gesetz gilt bis auf weiteres nicht im Saar-\nchen Rang. Sind für einzelne Gattungen von           land.\nSchuldverschreibungen gesonderte Deckungsmas-                              Artikel V\nsen gebildet worden, so gehen bei der Befriedi-                           Inkrafttreten\ngung aus den Vermögenswerten, die in das für           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\neine Gattung geführte Deckungsregister einge-        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 4. April 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\n•"]}