{"id":"bgbl1-1957-13-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":13,"date":"1957-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1957-04-03T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                            Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1957                                                                                                            Nr. 13\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n3. 4. 57     Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . .                                                                     321\n5. 4. 57     Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   365\n30. 3, 57     Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nvon Beamten der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               366\n2. 4. 57     Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nvon Beamten der Bundesverkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     366\n4. 4. 57     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 Ziff. 1 der Einkommensteuer-Durch-\nführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   367\n4, 4. 57     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         367\n28. 3. 57     Berichtigung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes                                                                               368\n26. 3. 57     Berichtigung zu dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge\nund Krnftfahrzeuganhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  368\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 3. April 1957.\nAuf Grund des Artikels X § 8 des Gesetzes zur\nÄnderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit\nden Änderungen und Ergänzungen auf Grund des\n§ 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März\n195'7 (Bundesgesetzbl. I S. 293) 'l in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 3. April 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\n•) Das Arbeitsplatzschul:zqesetz gilt nicht im Land Berlin. Soweit Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arheitsvennittlung und\nA 1rbeitslosenversicherung auf dem Arbeitsplatzschutzgesetz beruhen, ist in Anmerkungen besonders auf die im Land Berlin geltende Fassung\nder Vorschriften hingewiesen.","322                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(AVAVG)                                                               .\nin der Fassung vom 3. April 1957.\nGliederung\nERSTER ABSCHNITT                                              §§        D. Lohnausfallvergütung                                          §§\nOrganisation                                                           I. Kurzarbeitergeld . . . . . . . . . . . . . . . 1,16      bis 124\nII. Stillegungsvergütung . . . . . . . . . . . 125           bis 128\nA.  All~Jemeines ...................... .                                  bis   2      III: Gemeinsame Vorschriften                            129\nB.  Orqane                                                               3 bis  23\nC. Beamte, Angestellte, Arbeiter ...... .                               24 bis  28             VIERTER ABSCHNITT\nD. Sc1tzung ........................... .                               29\nMaßnahmen zur Verhütung\nE. Hc1ushc1lt .......................... .                              30 bis  33\nund Beendigung der Arbeitslosigkeit\nF.  Aufsicht      .......................... .                          34\nA. Förderung der Arbeitsaufnahme und\nder Berufsausbildung sowie berufliche\nZWEITER i\\ BSCHNITT                                                         Bildungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . .       130   bis 139\nB. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung                                                       I. Notstandsarbeiten . . . . . . . . . . . . . .      140   bis 141\nund Lehrstellenvermittlung                                                       II. Gemei.nschaftsarbeiten . . . . . . . . . .         142\nEinleitende Vorschriften                                            35 bis  36      III. Siedlungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143\nA. Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                 37 bis  43\nB. Berufsberatung und Lehrstcllenvermitt-                                                      FUNFTER ABSCHNITT\nlunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        44 bis  47                Arbeitslosenhilfe                             144   bis 156\nC. -Cemeinscime Vorschriften . . . . . . . . . . .                      48 bis  53\nD. AYbeitsvermittlunrJ und Lehrstellen-                                                       SECHSTER ABSCHNITT\nvermittlung im Aufl.rnge der Bundes-\n,mstil lt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 bis  55                  Aufbringung\nund Verwaltung der Mittel\nDRITTER i\\13SCHNJTT                                                     A. Beitragspflichtiger Personenkreis                       157   bis 159\nB. Einziehung der Beiträge . . . . . . . . . . . .         160   bis 163\nArbeitslosenversicherung                                                    C. Festsetzung der Beiträge . . . . . . . . . . . .        164\nA. lJ m f a n g d c r V e r s i c h e r u n g                                        D. Mittelverwendung, Vermögensverwal-\nI. Versicherun~J s pflicht ........... .                          56 bis  68      tung, Zuschußpflicht . . . . . . . . . . . . . . . .    165   bis 168\nII. Beginn und Ende der Versiche-                                               E. Beitragserstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . .  169\nrungspflicht, An- und Abmeldung\nVersicherter .................. .                              69 bis  73            SIEBENTER ABSCHNITT\nB. Arbeitslosenqeld                                                                                  Verfahren                                  170   bis 191\nI. Voraussetzungen .............. .                               74 bis  86\nII. Dauer und Höhe ............... .                               87 bis  91              ACHTER ABSCHNITT\nIII. W c1rtezeiten ................... .                            92                   Allgemeine Vorschriften                            192   bis 209\nIV. Sonstige Vorschriften .......... . 93                              bis 100\nV. Sondervorschriften für unständig                                                       NEUNTER ABSCHNITT\nbeschäftigte Hafenarbeiter ..... . 101                            bis 106\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nC. Kranken - u n cl U n f a 11 ver sich e -\nrung der Arbeitslosen                                                            A. Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210   bis 214\nI. Krankenversicherung .......... . 107                              bis 114   B. Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 215     bis 220\nII. Unfallversic:hcrnnq ............ . 115                                      C. Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . 221             bis 222","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                             323\nERSTER ABSCHNITT                        (3) Für die Verwaltungsausschüsse der Arbeits-\nämter sind die Beschlüsse des Verwaltungsaus-\nOrganisation                        schusses des Landesarbeitsamtes und des Verwal-\ntungsrates, für die Verwaltungsausschüsse der Lan-\nA. Allgemeines                      desarbeitsämter die Beschlüsse des Verwaltungs-\nrates bindend.\n§ 1\n§ 5\nTräger der Arbeitsvermittlung, der Berufsbera-         (1) Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt ge-\ntung und der Arbeitslosenversicherung ist die Bun-     richtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-    eines gesetzlichen Vertreters.\nversicherung. Sie führt auch die Arbeitslosenhilfe\ndurch; die dadurch entstehenden Kosten trägt der          (2) Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern\nBund. Verwaltungskosten, die sich für die Bundes-      jeder Gruppe.\nanstalt aus der Durchführung der Arbeitslosenhilfe\n§ 6\nergeben, werden ihr vom Bund auf Grund eines von\nder Bundcsregienrnq mit der Bundesanstalt zu ver-         Der Präsident der Bundesanstalt (§ 27) führt die\neinbarenden Pauschales ersetzt.                        Geschäfte nach Richtlinien, die der Vorstand auf-\nstellt.\n§ 2\n§ 7\n(1) Die Bundesansti:1lt ist eine Körperschaft des\nöffentlichen Rechtes. Sie gliedert sich in die Haupt-     (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere\nstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.           1. die Satzung (§ 29) zu erlassen,\n(2) Die Bezirke der Arbeitsämter und der Landes-            2. a) die Bezirke der Landesarbeitsämter (§ 2\narbeitsämter werden unter Berücksichtigung wirt-                     Abs. 2) und\nschaftlicher Zusammenhi:inge im Benehmen mit den                  b) die Bezirke der Arbeitsämter (§ 2 Abs. 2)\nbeteiligten obersten Landesbehörden festgesetzt.                     festzusetzen,\n3. die Zahl der Mitglieder der Verwaltungs-\nausschüsse der Landesarbeitsämter (§ 4\nAbs. 2) festzusetzen,\nB. Organe\n4. den Gesamthaushalt (§ 30 Abs. 3) festzu-\n§ 3                                     stellen,\n(1) Organe der Bundesanstalt sind                          5. den Rechnungsabschluß (§ 32 Abs. 3) abzu-\nnehmen.\n1. die Verwaltungsaugschüsse der Arbeits-\nämter,                                         (2) Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben\n2. die Verwaltungsausschüsse der Landes-       außer in den Fällen zu Absatz 1 Nr. 1, 2 a, 3, 4 und 5\narbeitsämter,                               auf andere Organe übertragen. Das Nähere be-\nstimmt die Satzung.\n3. der Vorstand der Bundesanstalt,\n4. der Verwaltungsrat der Bundesanstalt.          (3) Der Verwaltungsrat besteht aus je dreizehn\nMitgliedern jeder Gruppe.\n(2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen\nsich nach dem Gesetz und der Satzung der Bundes-\nanstalt.                                                                           § 8\n(3) Die Organe können die Erledigung einzelner         Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt\nAufgaben Ausschüssen übertragen.                       vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals berufenen\nMitglieder endet am 31. März 1956.\n§ 4\n(1) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter                                 § 9\nund der Landesarbeitsümter haben für ihre Bereiche\ndie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrzunehmen.           (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich aus\nVertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und\n(2) An den Verwaltungsausschüssen der Arbeits-     der öffentlichen Körperschaften zusammen.\nämter muß jede Gruppe (§ 9 Abs. 1) mit mt'ndestens\ndrei, an den Verwaltungsausschüssen der Landes-           (2) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht\narbeitsämter mit mindestens fünf Vertretern betei-     zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.\nligt sein. Die Anzahl der Mitglieder eines Verwal-        (3) Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe\ntungsausschusses setzt für die Arbeitsämter der        sollen die politischen Bezirke, die Wirtschafts-\nVerwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, für        zweige, die Berufsgruppen und die Frauen ange-\ndie Landesarbeitsämter der Verwaltungsrat fest.        messen berücksichtigt werden.","324                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Jedes Mitglied der Orgune hat einen Stellver-    einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbe-\ntreter. Die St(dlvertreter der Mitglieder sind berech-  hörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der\ntigt, dn den Sitzungen der Organe teilzunehmen.         obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich-\nneten Stelle zu.\n(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines\nStellvertreters ist für den Rest der Amtsdauer aus         (4) Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften\nder Vorschlaqslisle (§ 12) ein neues Mitglied zu be-    im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes\nrufen. In di,esern Falle ist der Berufende nicht an     werden von der obersten Landesbehörde vorge-\ndie l(cihenfolge der Vorschlagsliste gebunden; der      schlagen. Dabei sind neben den Vertretern des\nVorschlagsberechtigte benennt den :Ersatzmann.          Landes Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-\nverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem\nBezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der\n§ 10\nBezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete\n(1) Die Organe wühlen aus den ihnen angehören-       mehrerer Länder und einigen sich diese über den\nden .Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern je-        Vorschlag nicht, so entscheidet hierüber der Bundes-\nweils für die Dauer eines Jc1hres einen Vorsitzen-      minister für Arbeit. Vor der Entscheidung hat er\nden und einen Stellvertreter.                           die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören.\n(2) Der Vorsitzende     und dessen Stellvertreter       (5) Das Vorschlagsrecht     für die Vertreter der\ndürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die         öffentlichen Körperschaften im Vorstand steht für\nbeiden Gruppen stellen in regelmäßig jährlich           je ein Mitglied der Bundesregierung, dem Bundes-\nwechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder           rat und den Spitzenvereinigungen der kommunalen\neinen Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die    Selbstverwaltungskörperschaften zu.\nBeendigung der Amtsdauer der Organmitglieder               (6) Das   Vorschlagsrecht für die Vertreter der\nnicht unterbrochen.                                     öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat steht\n(3) Scheidet ein Vorsitzender oder ein Stellver-     für fünf Mitglieder der Bundesregierung, für fünf\ntreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest      Mitglieder dem Bundesrat und für drei Mitglieder\nseiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt.                 den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbst-\nverwaltungskörperschaften zu.\n§ 11\nBei   der Erledigung von Angelegenheiten der                                   § 13\nArbeitslosenversicherung wirken die Vertreter der           (1) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der\nöffentlichen Körperschaften in den Organen nicht       Arbeitsämter werden durch den Verwaltungsaus-\nmit.                                                     schuß des Landesarbeitsamtes, die Mitglieder der\nVerwaltungsausschüsse       der    Landesarbeitsämter\n§ 12\ndurch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstandes\n(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer in den Ver-       und des Verwaltungsrates durch den Bundes-\nwaltungsausschüssen werden vorgeschlagen von            minister für Arbeit berufen.\nden jeweils für den Bezirk zuständigen Gewerk-\n(2) Der Berufende ist an die Vorschlagslisten ge-\nschaften, soweit sie für die Vertretung von Arbeit-\nbunden. Für die Berufung ist die Reihenfolge in\nnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben.\njeder Vorschlagsliste maßgebend.\nDie Vertreter der Arbeitgeber werden vorgeschla-\ngen von den jeweils für den Bezirk zuständigen             (3) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind\nArbeitgeberverbänden, soweit sie für die Vertre-        die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berück-\ntung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-       sichtigung der Minderheiten zu verteilen; § 12 fin-\ntung haben.                                             det entsprechende Anwendung.\n(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand\nund im Verwaltungsrat werden vorgeschlagen von                                   § 14\nden Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung           (1) Als Mitglieder der Organe können nur Deut-\nvon Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung        sche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\nhaben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vor-        gesetzes berufen werden. Sie müssen die Voraus-\ngeschlagen von den Arbeitgeberverbänden, soweit         setzungen für das passive Wahlrecht zum Deutschen\nsie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen        Bundestag erfüllen. Sie sollen mindestens sechs Mo-\nwescnfüche Bedeutung haben.                             nate in dem Bezirke wohnen oder tätig sein, auf\n(3) Vertreter der öffentlichen Körperschaften im\nden sich die Zuständigkeit des Organs erstreckt.\nVerwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes können               (2) Als Vertreter der Arbeitnehmer kann nur be-\nnur Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-               rufen werden, wer regelmäßig als Arbeitnehmer\nverbände sein, deren Bezirk zu dem Bezirk des           tätig ist oder von einer Gewerkschaft benannt wird.\nArbeitsamtes gehört. Sie werden von den beteilig-\n(3) Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur be-\nten Gemeinden namhaft gemacht und von der\nrufen werden, wer regelmäßig mindestens einen\ngemeinsamen      Gemeindeaufsichtsbehörde      vorge-\nArbeitnehmer beschäftigt oder von einer Vereini-\nschlagen. Einigen sich die beteiligten Gemeinden\ngung von Arbeitgebern benannt wird.\nauf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichts-\nbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame             (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes-\nGemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und             anstalt können nicht Mitglieder von Organen sein.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                          325\n§ 15                             (3) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes gegen\nDie Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt        Gesetz oder Satzung, so hat ihn der Präsident der\nunentgeltlich als Ehrenamt. Die Bundesanstalt er-     Bundesanstalt zu beanstanden. Ändert der Vorstand\nstattet ihnen ihre baren Auslagen. Die Satzung be-    den beanstandeten Beschluß nicht ab, so entscheidet\nstimmt, was ihnen als Entschädigung für entgange-     der Verwaltungsrat.\nnen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren        (4) Eine Beanstandung bewirkt Aufschub; Der\nist.                                                  Präsident der Bundesanstalt kann jedoch die\nsofortige Vollziehung anordnen, wenn er sie im\n§ 16\nInteresse der ordnungsgemäßen Durchführung der\nEntfällt bei einem Mitgliede eines Organs eine     Dienstgeschäfte für geboten hält.\nVoraussetzung für seine Berufung oder stellt sich\nnachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat,                             § 21\nso ist es als Mitglied abzuberufen. Das gleiche gilt,\nwenn das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt.       Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für\nVertreter öffentlicher Körperschaften können außer-   treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren\ndem auf Antrag der vorschlagenden Stelle jeder-       Mündeln.\nzeit abberufen werden.                                                         § 22\n§ 17                            (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-\ngaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits-\n(1) Mitglieder von Organen dürfen in der Uber-\namtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des\nnahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt\nVerwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes\nund wegen der Ubernahme oder Ausübung des\nder Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsaus-\nAmtes nicht benachteiligt werden.\nschusses des Arbeitsamtes selbst übernehmen oder\n(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem     einer anderen Stelle übertragen.\nArbeitgeber jede Einberufung zu einer Sitzung an-.\n(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der\nzuzeigen.\nAufgaben des Verwaltungsausschusses eines Lan-\n§ 18                         desarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der\nVerwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des\nDie Organe werden von ihren Vorsitzenden nach\nVorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle\nBedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden,\nübertragen.\nwenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.\n(3) Ist die· ordnungsgemäße Durchführung der\n§ 19                         Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet,\nso kann der Verwaltungsrat die Abbemfung des\n(1) Die Organe sind beschlußfähig bei Anwesen-     Vorstandes beim Bundesminister für Arbeit bean-\nheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Ist ein  tragen.\nOrgan nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende\nanordnen, daß in der nächsten Sitzung über den                                 § 23\nGegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen          (1) Die Satzung bestimmt, inwieweit an Stelle\nwerden kann, wenn die Voraussetzung des Satzes        des Vorstandes der Präsident der Bundesanstalt, die\n1 nicht erfüllt ist. Die neue Sitzung muß in der\nPräsidenten der Landesarbeitsämter oder die Di-\ndurch die Satzung vorgeschriebenen _Weise anbe-       rektoren der Arbeitsämter die Bundesanstalt ver-\nraumt werden. Die Ladung der Mitglieder muß den       treten können.\nHinweis enthalten, daß über den Gegenstand der\nAbstimmung auch dann beschlossen werden kann,            (2) Die Satzung kann weiter bestimmen, inwie-\nwenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend       weit der Verwaltungsausschuß des Landesarbeits-\nist.                                                  amtes Aufgaben auf den Verwaltungsausschuß des\nArbeitsamtes übertragen kann.\n(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stim-\nmenmehrheit.\n§ 20\nC. Beamte, Angestellte, Arbeiter\n(1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-\nschusses eines Arbeitsamtes gegen Gesetz oder                                  § 24\nSatzung, so hat ihn der Präsident des Landesarbeits-\namtes zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs-            (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch\nausschuß des Arbeitsamtes den beanstandeten Be-       Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienst-\nschluß nicht ab, so entscheidet der Verwaltungsaus-   vertrag angestellt sind, wahrgenommen.\nschuß des Landesarbeitsamtes.\n(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange\n(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-      vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur\nschusses eines Landesarbeitsamtes gegen Gesetz        Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich\noder Satzung, so hat ihn der Präsident der Bundes-    si~d. Die §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Er-\nanstalt zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs-       richtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nausschuß des Landesarbeitsamtes den beanstandeten     und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952\nBeschluß nicht ab, so entscheidet der Vorstand.       (Bundesgesetzbl. I S. 123) bleiben unberührt.","326                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 25                                              D. Satzung\n(1) Die Beamten der Bunclesanstc1lt sind mittel-                              § 29\nbare Bundesbemn te.\nDer Verwaltungsrat beschließt die Satzung der\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann auf Vor-      Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des\nschlag des Verwallungsrates und im Benehmen mit         Bundesministers für Arbeit.\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen\nvon den für die Bundesbeamten geltenden Vor-\nschriften abweichende Bestimmungen übe:r; Vor-\nbildung, Laufbahn, Einstellung, Anstellung und Be-\nE. Haushalt\nförderung der Bearn ten erlassen. Außerhalb der                                  § 30\nöffentlichen Verwullung erworbene Kenntnisse und\nFähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen, soweit          (1) Der Haushalt des Arbeitsamtes wird vom\nsie für die Durchführung der Aufgaben der Bundes-       Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes aufgestellt.\nansti.llt als notwendig erachtet werden.                Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsaus-\nschusses des Landesarbeitsamtes.\n(::l) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die       (2) Der Hausha.lt des Landesarbeitsamtes wird\nZuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be-        vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes\ngründet ist, der Vorstand der Bundesanstalt. Dieser     aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Vor-\nkann seine Rechle auf den Präsidenten der Bundes-       standes. Der Haushalt des Landesarbeitsamtes um-\nanstalt übertrngen.                                     faßt auch die Haushalte der Arbeitsämter seines\nBezirkes.\n§ 26\n(3) Der Gesamthaushalt der Bundesanstalt wird\nDie für aJle Bediensteten der Bundesanstalt gel-     vom Vorstand aufgestellt. Die Feststellung erfolgt '\ntenden allgemeinen Dienstvorschriften werden in         durch den Verwaltungsrat. Der Gesamthaushalt be-\neim~r Dienstordnnng zusammengefaßt. Die Dienst-         darf der Genehmigung der Bundesregierung.\nordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. Die\nbeamten- und tarifrechtlichen Vorschriften bleiben                               § 31\nunberührt.                                                 Für unvorhergesehene Ereignisse können die Ver-\nwaltungsausschüsse sowie der Verwaltungsrat Mehr-\n§ 27                          ausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der\nZustimmung oder Genehmigung derjenigen Stelle,\n( 1) Der Präsident der Bundesanstalt und sein stän-\ndie gemäß § 30 für die Zustimmung oder Geneh-\ndiger Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bun-\nmigung des Hatishaltes zuständig ist. Kann die Zu-\ndesregierung vom Bundespräsidenten unter Beru-\nstimmung nicht vor der Leistung von Ausgaben ein-\nfung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die Bundes-\ngeholt werden, so ist sie unverzüglich nachzuholen.\nregierung hört vorher den Verwaltungsrat, von\ndessen Stellungnahme sie nur bei Vorliegen eines\nwichtigen Grundes abweichen kann.                                                § 32\n(1) Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Haus-\n(2) Die Präsidenten der Landesarbeitsämter und       haltsjahr des Bundes.\nihre sti:indigen Stellvertreter werden auf Vorschlag\n(2) Die Rechnungs- urid Kassenbücher sind in\nder Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter\nsinngemäßer Anwendung der Kassen- und Rech-\nBerufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die\nBu~desregierung hört vorher den Verwaltungsrat          nungslegungsordnung jährlich abzuschließen.\nund die beteiligten Landesregierungen. Der Ver-            (3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß.\nwaltungsrat hat den Verwaltungsausschuß des Lan-        Der Verwaltungsrat nimmt ihn ab.\ndesarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung\nkann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates                                  § 33\nnur bei VorliegErn eines wichtigen Grundes ab-\nweichen.                                                   Der Bundesrechnungshof prüft Haushalts- und\nWirtschaftsführung der Bundesanstalt.\n(3) Die Direktoren der Arbeitsämter werden nach\nAnhörung des Verwaltungsausschusses des Arbeits-\namtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses                              F. Aufsicht\ndes Landesarbeitsamtes vom Vorstand der Bundes-\nanstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis                                  § 34\nernannt.\n(1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der\nBundesminister für Arbeit. Sie erstreckt sich darauf,\n§ 28                          daß Gesetz und Satzung beachtet werden.\nIm übrigen werden die Beamten vom Vorstand              (2) Dem Bundesminister für Arbeit ist ein Ge-\nernannt. Er kann seine Befugnisse auf den Präsiden-     schäftsbericht vorzulegen, der jährlich vom Vor-\nten dm Bundesanstalt oder auf die Präsidenten der       stand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu bil-\nLandesarbeitsämter übertragen.                          ligen ist.","Nr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                          327\nZWEITER ABSCHNITT                                               § 38\nIm Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarkt-\n.Arbei tsvenni ttl ung,                   politik der Bundesregierung hat die Bundesanstalt\nBerufsberatung                         dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel\nan Arbeitskräften vermieden oder behoben werden.\nund ~ehrstellenvermittlung                       Die Bundesanstalt soll dabei, soweit erforderlich,\nmit anderen öffentlichen und privaten Stellen zu-\n§ 35\nsammenwirken.\nArbeitsverrni Ltlung, Berufsberatung und Lehrstel-                           § 39\nlenverrn ittlung dürfon nur von der Bundesanstalt         (1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,\nbetrieben werden; die §§ 42 und 54 bleiben un-         daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen\nberührt.                                               werden und Wirtschaft und Verwaltung die erfor-\nderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die\n§ 36\nbesonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,\nDie Vermitllung in Arbeit oder in Berufsausbil-     die persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und\ndung geht den Leistungen aus der Arbeitslosenver-      ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.\nsicherung und Arbeitslosenhilfe vor.                      (2) Bei der Arbeitsvermittlung hat die Bundes-\nanstalt die besonderen Verhältnisse der Arbeit-\nsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen\nBedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, ge-\nA. Arbeitsvermittlung                    bührend zu berücksichtigen.\n(3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchen-\n§  37\nden und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhal-\n(1) Arbei lsvC'rmittluriq im Sinne dieses Gesetzes  tung, Besserung und Wiederherstellung der Er-\nist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, arbeit·  werbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter\nsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Be-         Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt\ngründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auf-        die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Be-\ntraggebern oder Zwischenrncistcrn zur Begründung       rufsförderung zu veranlassen. Sie kann derarti~JC~\nvon Heimar bei tsverhiil tnissen im Sinne~ des Heim-   Maßnahmen selbst durchführen; sie kann ferner\ncifbcitsgeselzcs vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I  Einrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-\nS. 191) zusammenzuführen.                              serung und V\\/iederherstellung der Erwerbsfähigkeit\ndurchführen, durch Darlehen und Zuschüsse för-\n(2) Als Arbeitsvermittlung gilt auch die Heraus-    dern.\nqabe und der Vertrieb sowie~ der Aushang von              (4) Die BundesanstaH hat die zur Durchführung\nListen über Stellenangebote und Stellengesuche ein-    von Absatz 2 und 3 erforderlichen Vorkehrungen zu\nschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonder·   treffen und hierbei, soweit notwendig, mit den Trä-\ndrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften     gern der Sozialversicherung, der öffentlichen und\nsowie die Bekcrnnlgabe von Stellenangeboten und        privaten Fürsorge sov1ie mit anderen Einrichtungen\nStellengesuchen im Rundfunk. Die Aufnahme von\nzusammenzuwirken.\nStellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen,\nZeitschriften, Fachbltitlern und ühnlichen periodisch                           § 40\nerscheinenden Druck.schriften wird hierdurch nicht        Der Arbeitsvermittler soll an dem Zustandekom-\neingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung   men von Beschäftigungsverhältnissen zu tarifwidri-\nvon Stellenangebolcn und Stellengesuchen Haupt-        gen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihm die\nzweck der Presseerzeugnisse ist. Die Veröffent-        Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und Arbeit-\nlichung von St.ellencmgeboten für eine Beschäfti-      gebers sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertra-\ngung von Arbeitnehmern im Auslande bedarf je-          ges bekannt sind. Entsprechendes gilt, falls auf\ndoch der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt.      Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Min-\ndestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun-\n(3) Als ArbE;itsvermittlung gilt ferner die Zuwei-\ndesgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund der §§ 19 oder\nsung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der\n22 des Heimarbeitsgesetzes Mindestarbeitsbedin-\nZuweisende regelmäßig dritten Personen für eine\ngungen, Entgelte oder sonstige Vertragsbedingun-\nBeschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die\ngen festgesetzt sind.\nArbeit auf ei9ene Rechnung ausführen zu lassen\nund ohne selbst die Ausrüstung mit den erforder„                                § 41\nliehen Werkzeu~1en für die zugewiesenen Arbeits-          (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewerk-\nkräfte zu übernehmen.                                  schaften sind berechtigt, bei Ausbruch und Be-\n(4) Nicht als Arbeilsverrnittlung gelten Maßnah-    endigung eines Arbeitskampfes dem für den Betrieb\nmen der öffentlichen Fürsorge zur Anbahnung eines      zusliindigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu er-\nArbeitsverhältnisses, soweit sie zur Erreichung des    statten. Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach\nFürsorgezweckes im Einzelfalle erforderlich sind.      Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-\nnung nähere Bestimmungen über Fristen und For-\n(5) Eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Ab-        men der Anzeigen sowie darüber, in welchen Fällen\nsatzes 1 liegt nicht vor, wenn in Einzelfällen ge-     von einem Arbeitgeberverband eine Sammelmel-\nlegentlich und unentgeltlich Arbeitskräfte zur Ein-    dung mit befreiender Wirkung für die darin auf-\nstellung empfohlen werden.                             geführten Arbeitgeber erstattet werden kann.","328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist die Anzeige erstattet, so hat der Arbeits-       (2) Die Berufsberatung hat einerseits die körper-\nvermittler dem Arbeitsuchenden und dem Arbeit-           liche, geistige und drnrakterliche Veranlagung, die\ngeber von der Tatsache des Arbeitskampfes Kennt--        Neigung sowie die sozialen Verhältnisse des Rat-\nnis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzu-         suchenc1en, andererseits die Entwicklung des Ar-\nnehmen, wenn sie lrolzdem verlangt wird.                 beitsmarktes und den Nachwuchsbedarf der Berufe\nangemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange\n§ 42\ndes einzelnen Beruf es allgemeinen wirtschaftlichen\nund sozialen Gesichtspunkten unterordnen.\n(1) Die Arbeitsvermilllung und Anwerbung von\nArbeitnehmern für eine Beschüfligung im Auslande            (3) Die  Bundesanstalt hat die Berufsberatung\nund clie Anwerbung von Arbeitnehmern im Aus-             durch allgemeine Maßnahmen der Berufsaufklärung\nlande für eine Beschäftigung im Inlande führt un-        zu ergänzen und zu unterstützen.\nbeschadet § 54 Abs. 1 Satz 2 die Bundesanstalt\ndurch. Im übrigen bedürfen hierzu Einrichtungen                                   § 46\nund Personen außerhalb der Bundesanstalt ohne\n(1) Lehrstellenvermittlung im Sinne dieses Ge-\neinen besonderen Auftrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2\nsetzes ist jede Tätigkeit, die auf das Zustandekom-\nin jedem Einzelfalle der vorherigPn Zustimmung\nmen von beruflichen Ausbildungsverhältnissen\nder Bundesanstalt.\ngerichtet ist Bei Lehrstellenvermittlung hat die Be-\n(2) Der Bundesminisler für Arbeit erläßt nach         rufsberatung darauf hinzuwirken, daß geeignete\nAnhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver--          Berufsc:.nwärter in einwandfreien Ausbildungsstellen\nordnung Vorschriften über die Voraussetzunqen            unter9cbracht werden.\nund das Verfahren der Arbeitsvermittlung und      An-       (2) § 37 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 4, §§ 40,\nwerbung.\n42 und 44 Abs. 2 gelten entsprechend.\n§ 43\n(1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne                                  § 47\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen\nzur Ausübung einer Be:;chäftigung einer Erlaubnis           Irn Zusammenhang mit der Berufsberatung und\nder Bundesanstalt, soweit zwischenstaatliche Ver\"        Lehrst.ellenvermittlun9 hat die Bundesanstalt auch\neinbarungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Er-        die Aufgabe, an Maßnahmen zur Förderung des\nlaubnis wird für bestimmte ,Zeit erteilt; sie kann       beruflichen Nachwuchses mitzuwirken und sie\nauf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschafts-      durchzuführen, soweit sie erforderlich sind und die\nzweige oder Bezirke beschr~:mkt werden. Arbeit-          Durd1führung nicht von anderer Seite sichergestellt\ngeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im         wird.\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur\nbeschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis                C. Gemeinsame Vorschriften\nnach Satz 1 besitze_.n. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-                                  § 48\ndesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-\nS. 269) bleibt unberührt.\nstellenvermittlung sind unparteiisch auszuüben.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erlJ.ßt nach An-\nhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-             (2) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-\nnung Vorschriflen über die Geltungsdauer der Er-         gehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen\nlaubnis, die Voraussetzungen und das Verfahren           oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden,\nfür die Erteilung der Erlaubnis. Er kann für einzelne    wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der\nBerufs- und Personengruppen Ausnahmen zulassen.          Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.\n(3) Arbeitsuchende dürfen, wenn die Arbeitsver-\nmittlung im Auftrage der Bundesanstalt von einer\nEinrichtung betrieben wird, die von einer Gewerk-\nB. Berufsberatung                        schaft errichtet ist und satzungsmäßig nur an ihre\nund Leh1·stellenvermittlung                    Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörig-\n§ 44                           keit zu der Gevverkschaft gefragt werden.\n(1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist           (4) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-\njede Erteilung von Rat und Auskunft in Fraqen           gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur ge-\nder Berufswahl. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.   -      fragt werden, wenn die Eigenart des anfordernden\nBetriebes oder die Art der Beschäftigung es recht-\n(2) Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl,        fertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit- oder\ndie von Personen im Einzelfalle gelegentlich und un-     Ratsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen\nentgeltlich erteilt werden, gelten nicht als Berufs-     will und eine bestimmte Religionszugehörigkeit aus-\nberatung.                                               drücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes ge-\n§ 45                           macht hat.\n(1) Die Berufsberatung hat die Aufgabe, jugend-           (5) Der Bundesanstalt und den mit der Arbeits-\nliche und erwachsene Personen, die vor der Be-           vermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftrag-\nrufswahl oder einem Berufswechsel stehen, zu be-         ten Einrichtungen und Personen ist es unte1 sagt,\nraten.                                                  einen Arbeitnehmer oder Berufsa.nv;ärter zum","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                             329\nZwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kenn-           Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen,\nzeichnen oder sonst an einer Maßregelung von             sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für\nArbeitnehmern oder Berufsanwärtern oder an einer         die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die\nentsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mit-           Krankenkassen zu ridlten. Die Krankenkassen sind\nzuwirken.                                                verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten\nAnzeigen an diese weiterzuleiten.\n§ 49\nDie Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung,            (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach\nBerufsberatung und Lehrstellenvermittlung unent-         Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundes-\ngeltlich aus. Für Aufwendungen, die über den             verbände der Krankenkassen durch Rechtsverord·\ndurchschnittlichen Umfang der Aufwendungen für           nung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzei-\ndie Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hinaus-        gen. Er kann für einzelne Arbeitnehmergruppen\ngehen, kann der Verwaltungsrat die Erhebung von          Ausnahmen von ·der Anzeigepflicht nach Absatz l\nGebühren bei Arbeitgebern anordnen, die die Selbst•      zulassen.\nkosten ganz oder teilweise decken. Die Anordnung\nbedarf der Zustimmung des '.Bundesministers für                        D. Arbeitsvermittlung\nArbeit.                                                             und Lehrstellenvermittlung\n§ 50                                    Im Auftrage der Bundesanstalt\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-\n§ 54\nstellenvermittlung von Frauen sind grundsätzlich\ndurch Frauen auszuüben. Die Vermittlung von Frau-            (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Einrich-\nen ist nach Möglichkeit unter weiblicher Leitung         tungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung\norganisatorisch zusammenzufassen. Das gleiche gilt       und mit der Lehrstellenvermittlung für einzelne Be-\nfür die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung        rufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es\nvon Frauen.                                             für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und\n§ 51                          der Lehrstellenvermittlung zweckmäßig ist und der\nBei der Durchführung der Arbeitsvermittlung und      Antragsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Aus-\nder Lehrstellenvermittlung dürfen Hinweise auf die       führung des Auftrages bietet. Die Arbeitsvermittlung\nBesonderheiten einer offenen Stelle, die für den        und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Be-\nArbeitsuchenden von Bedeutung sein können, so-          schäftigung im Auslande und die Anwerbung von\nwie auf besondere Eigenschaften eines Arbeit-           Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigunq\nsuchenden, die für seine Eignung für die Stelle          im Inlande ist nur auf Grund eines besonde,en\nwichtig sein können, gegeben werden, wenn diese         Auftrages der Bundesanstalt zulässig.\nBesonderheiten oder besonderen Eigenschaften amt-           (2) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute er-\nlich bekanntgeworden sind und wenn es besondere          läßt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung\nUmstände, namentlich die Aufnahme in die Haus-           des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vor-\ngemeinschaft, rechtfertigen; auf Verlangen müssen        schriften über die Einrichtung seemännischer Heuer.\nentsprechende Auskünfte gegeben werden.                  stellen.\n§ 52                               (3) Die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstel-\nlenvermittlung beauftragten Einrichtungen und Per-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit kann bei           sonen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt\ngroßer Arbeitslosigkeit nach Anhörung des Ver-           und sind an ihre Weisungen gebunden. Diese Befug·\nwaltungsrates durch Rechtsverordnung anordnen,           nisse übt für die seemännischen Heuerstellen die\ndaß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen        Bundesanstalt durch den Präsidenten der Bundes-\nArbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständi-         anstalt aus. Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und\ngen Arbeitsamt oder einer Einrichtung, die von der       Lehrstellenvermittlung soll befristet erteilt werden.\nBundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder            Er kann widerrufen werden, wenn die mit der Ar-\nLehrstellenvermittlung beauftragt ist (§ 54), anzu-      beitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauf-\nmelden haben. Die Anmeldepflicht kann auf be-            tragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder\nstimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und           wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über\nArbeitnehmergruppen beschränkt werden.                   die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ar-          stellenvermittlung und die Geschäftsführung erlas-\nbeitsplätze, die durch Arbeitskämpfe frei geworden      senen Vorschriften oder den Weisungen der Bun-\nsind.                                                   desanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt,\n§ 53                           daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auf-\ntrages nicht vorgelegen haben oder weggefallen\n(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-\nsind.\nlassung von Arbeitnehmern sowie der zu ihrer Be-\nrufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem           (4) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\nArbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb      des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über\nliegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mit-       die Erteilung und den Widerruf des Auftrages, über\ngliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskranken-        die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-\nkassen verpflichtet sind, sowie für nichtkranken-        stellenvermittlung, über die Geschäftsführung der\nversicherungspflich tige Angestellte, für die Beiträge   beauftragten Einrichtungen und Personen und über\nzur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder         die Aufsicht durch die Bundesanstalt.","330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie-                  1. versichert waren oder ungeachtet der\nderaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver-                         §§ 59 bis 68 und des § 197 Abs. 4 ver-\nmittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl-                       sichert gewesen sein würden oder\nfahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I                    2. nur wegen der Ausübung einer Beschäf-\nS. 179) bleiben unberührt.                                             tigung außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes versicherungsfrei waren\n§ 55                                     oder\n( 1) Für die Arbeitsvermittlµng und Lehrstell€n-                3. arbeitslos waren.\nvermittlung nach § 54 Abs. 1 dürfen Gebühren nur\nzur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsver-\nmittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden                                        § 57\nsind, erhoben werden. Der Bundesminister für Ar-              Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von\nbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates               Arbeitnehmern, die das fünfundsed1Zigste Lebens-\ndurch Rechtsverordnung die Erhebung höherer Ge-            jahr vollendet haben. Versicherungsfrei ist ferner\nbühren zulassen, wenn und soweit dies für die              eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem\nzweckmäßige Arbeitsvermittlung in diesen Berufen           Beschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Inva-\nnotwendig ist.                                             lidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenver-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach           sicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der\nAnhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver-             Angestellten oder der knappschaftlicben Rentenver-\nordnung Vorschriften über die Gebührenerhebung,            sicherung oder auf ähnliche Bezüge öff entlieh-recht-\ninsbesondere über die Voraussetzungen, über die            licher Art zuerkannt ist.\nHöhe und Fälligkeit der Gebühren und die zah-\nlungspflichtigen Personen.\n§ 58\nVersicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Ar-\nDRITTER ABSCHNITT                      beitnehmern, die wegen einer Minderung ihres Lei-\nstungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd\nArbeitslosenversicherung                         nicht zur Verfügung stehen (§ 76).\nA. Umfang der Versicherung                                                § 59\nI. Versicherungspflicht                    (1) Versicherungsfrei ist eine land- oder forst-\nwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeit-\n§ 56\nnehmer\n(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit-\n1. eigene, gepachtete oder auf andere Weise\nnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be-\nüberlassene land- oder forstwirtschaftliche\nschäftigten versichert, die\nGrundstücke bewirtschaftet, durch deren\n1. auf Grund der Reichsversicherungsordnung                  Ertrag sein und seiner Familie Lebens-\noder des Reichsknappschaftsgesetzes für                   unterhalt überwiegend gewährleistet ist,\nden Fall der Krankheit pflichtversichert\n· oder\nsind oder\n2. auf Grund des Angestelltenversicherungs-              2. Ehegatte oder Abkömmling· einer Person\ngesetzes pflichtversichert sind und der                   ist, auf welche die Voraussetzungen der\nPflicht zur Krankenversicherung nur des-                  Nummer l zutreffen, sofern mit dieser\nhalb nicht unterliegen, weil sie die Jahres-              häusliche Gemeinschaft besteht.\narbeitsverdienstgrenze der Krankenversi-          {2} Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im\ncherung überschritten haben, oder              Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\n3. auf Grund der Reichsversicherungsordnung       Landwirtsd1aft und Forsten nach Anhörung des Ver-\noder des Reichsknappschaftsgesetzes für        waltungsrates durch Rechtsverordnung, bei welcher\nden Fall der Invalidität oder Berufsunfähig-   Mindestgröße und welchem Mindestertrag der\nkeit oder auf Grund des Angestelltenver-       Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als\nsicherungsgesetzes pflichtversichert sind      gewährleistet gilt.\nund nur auf Grund einer zwischenstaat-\n§ 60\nlichen Vereinbarung der Pflicht zur Kran-\nkenversicherung nicht unterliegen,                (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtsd1aftliche\nsofern ihre Beschäftigung nicht nach den§§ 57 bis 68       Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer\nund § 197 Abs. 4 von der Versicherungspflicht aus-                1. auf Grund eines Arbeitsvertrages von min-\ngenommen ist.                                                         destens einjähriger Dauer beschäftigt wird\n(2) 'J Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit-              oder\nnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be-\nschäftigten während des Grundwehrdienstes oder                    2. auf Grund eines Arbeitsvertrages auf un-\neiner Wehrübung von mehr als einer Woche ver-                         bestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm\nsichert, die unmittelbar vor Dienstantritt                            ohne wichtigen Grund nur mit mindestens\nsechsmonatiger Frist gekündigt werden\n•) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin                                 darf.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                             331\n(2) Die Versicherungsfreiheit erlischt                      1. Hilfs- und Nebenbetriebe von land- oder\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sechs                forstwirtschaftlichen Betrieben, die der Be-\nMonate vor dem Tage, an dem das Ar-                     und Verarbeitung sowie dem Absatz land-\nbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet,                 oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder\nwenn nicht vorher entweder die Dauer des                anderen gewerblichen Zwecken dienen,\nArLeitsvertrages um mindestens ein wei-              2. land- oder forstwirtschaftliche Hilfs- und\ntc~rcs Jahr verlängert oder nachgewiesen                Nebenbetriebe von gewerblichen oder an-\nwird, daß der Arbeitnehmer ein anderes                  deren Betrieben und Einrichtungen,\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 ver-            3. Zusammenschlüsse land- oder forstwirt-\nsichcrunqsfreics Arbeitsverhältnis einge-               schaftlicher Betriebe, insbesondere öffent-\ngan~Jen ist, das sich unmittelbar an das                lich-rechtlicher oder genossenschaftlicher\nbestehende Arbeilsverhältnis anschließt,                Art, die nach ihrem Betriebszweck über\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem              den Rahmen eines land- oder forstwirt-\nTaue, der auf die Kündigung des Arbeits-                schaftlichen Betriebes hinausgehen, auch\nverhältnisses folgt, sofern nicht vorher                wenn ihre Tätigkeit mittelbar der Land-\nnachgewiesen wird, daß der Arbeitnehmer                 oder Forstwirtschaft dient.\nein anderes nach den Vorschriften des Ab-\nsatzes 1 versicherungsfreies Arbeitsverhält-\n§ 63\nnis eingegangen ist, das sich unmittelbar\nan das bestehende Arbeitsverhältnis an-          (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung zur\nschließt.                                    Ausbildung auf Grund eines schriftlichen Lehrver-\n(3) Wird das Arbeitsverhältnis aus einem vom.       trages von mindestens zweijähriger Dauer ohne\nArbeitgeber zu vertretenden Grunde oder im Ein-        Rücksicht auf die Höhe der Vergütung, wenn der\nvernehmen mit ihm vorzeitig gelöst, so erlischt die    Lehrvertrag nur aus einem wichtigen Grunde gelöst\nVersicherun0sfreiheit rückwirkend mit Beginn des       werden kann und die Beschäftigung zur Ausbildung\nArbeitsverhältnisses, frühestens jedoch sechs Mo-      nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet. Dabei\nnate vor der Beendigung.                               bleibt eine frühere Beendigung außer Betracht, die\nnur infolge der Festsetzung eines vorzeitigen Prü-\nfungstermines eintritt. Die Beschäftigung ist von\n§ 61                         ihrem Beginn .ab versicherungsfrei, wenn der Lehr-\nAls land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung   vertrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeit-\nim Sinne der §§ 59 und 60 gilt die Beschäftigung       punkt schriftlich abgeschlossen wird. Eine Beschäf-\neines Arbeitnehmers, die ihrer Art nach unmittel-      tigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages\nbar der Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher     von mindestens zweijähriger Dauer liegt auch da.nn\nNaturprodukte in einem land- oder forstwirtschaft-     vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der\nlichen Betriebe dient. Eine nur mittelbar der Land-    Auszubildende aber _bei einem anderen Ausbilden-\noder Forstwirtschaft dienende Beschäftigung nicht-     den auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages\nlandwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche     weiterbeschäftigt wird und die Gesamtdauer der\nverarbeitender, handwerklicher oder kaufmänni-         vertragsmäßigen Ausbildung mindestens zwei Jahre\numfaßt.                                              ·\nscher Art, ist auch dann nicht gemäß den §§ 59 und\n60 versicherungsfrei, wenn sie in einem land-              (2) Das gleiche gilt für eine Beschäftigung auf\noder forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird.     Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von\nmindestens achtzehnmonatiger Dauer\n§ 62                                 1. als Anlernling in einem anerkannten An-\nlernberüf,\n(1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb\nim Sinne des § 61 gilt eine unmittelbar auf die er-            2. als Umschüler,\nwerbsmäßige Gewinnung land- oder forstwirtschaft-      sofern der Ausbildungsvertrag nur unter den für\nlicher Naturprodukte' durch Bewirtschaftung eige-      Lehrlinge geltenden Voraussetzungen gelöst wer-\nnen, gepachteten oder auf andere Weise überlasse-      den kann.\nnen Grund und Bodens gerichtete Wirtschaft.\n(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Mo-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1        nate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung zur\ngehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch     Ausbildung durch Zeitablauf endet. Endet die Be-\n1. Obst- und Weinbau,                            schäftigung zur Ausbildung vor diesem Zeitpunkt,\nso erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend\n2. landwirtschaftliche Tierzucht und Tier-\nmit Beginn dieser Beschäftigung, frühestens jedoch\nmästerei, sofern die Futtermittel überwie-\nzwölf Monate vor der Beendigung. Wird die Be-\ngend durch eigene Bodenbewirtschaftung\nschäftigung zur Ausbildung nach Beginn der Ver-\ngewonnen werden, sowie Wanderschäferei.\nsicherungspflicht verlängert, so besteht Versiche-\n3. Gartenbau, Binnenfischerei und Teichwirt-     rungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung.\nschaft, soweit sie nicht nach steuerrecht-\nlichen Bestimmungen als Gewerbe gelten.          (4) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche\nBeschäftigung (§ 61) als Lehrling oder eine Beschäf-\n(3) Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen     tigung als Lehrling der ländlichen Hauswirt::chaft in\nBetrieben im Sinne des § 61 gehören                     einem landwirtschaftlichen Betriebe (§ 62) auf Grund","332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\neines schriftlichen Lehrvertrages, wenn der Lehrling               2. nur deshalb unter den im Absatz 2 bezeich-\nAbkömmling einer Person ist, auf welche die Vor-                      neten Grenzen bleiben, weil durch Rechts-\naussetzungen ues § 59 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen.                         vorschrift oder behördliche Anordnung eine\n(5) § 65 Abs. 2 bleibt unberührt.                                  kürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder\nweil der Arbeitnehmer infolge Arbeitsman-\ngels oder infolge von Naturereignissen die\n§ 64                                      an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von\n( 1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung auf\nArbeitsstunden nicht erreicht, oder\nGrund eines schriftlichen Praktikantenvertrages, die               3. von Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern,\nfür den Besuch einer Hoch- oder Fachschule vorge-                     Praktikanten und unständig beschäftigten\nschrieben ist, ferner eine Beschäftigung während                      Hafenarbeitern (§ 67 Abs. 2) ausgeübt\neiner Ausbildung auf einer Hoch- oder Fachschule.                     werden.\n(2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung eines\n§ 67\nAusländers als Praktikant zu seiner beruflichen\nFortbi1dung auf Grund einer ausdrücklich zu diesem            ( 1} Versicherungsfrei sind unständige Beschäfti-\nZwecke erteilten Erlaubnis.                                gungen.\n(3) V ersi cherungsfrei ist eine Beschäftigung, so-        (2) Dies gilt nicht. für die regelmäßig wiederkeh-\nlange der Arbeitnehmer eine Volks-, Mittel- oder           rende unständige Beschäftigung, die in See- oder\nhöhere Schule mit Ausnahme von schulischen Ein-            Binnenhäfen von Hafenarbeitern hauptberuflich aus-\nrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der übli-        geübt wird (unständig beschäftigte Hafenarbeiter).\nchen Arbeitszeit dienen, besucht.\n§ 68\n§ 65\n(1) Versicberungsfrei ist eine Beschäftigung von\n(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei\nHeimarbeitern, die gleichzeitig Zwischenmeister\nAbkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren          sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes\nEhegatten.                                                 aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.\n(2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei        Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien dar-\nEltern, Voreltern, Schwieger-, Stief- und Pflege-          über erlassen, wann anzunehmen ist, daß der über-\neltern.                                                    wiegende Teil des Verdienstes aus einer Tätigkeit\nals Zwischenmeister bezogen wird.\n§ 66\n(1) Geringfügige Beschäftigungen sind versiche-            (2) Wer Heimarbeiter oder Zwischenmeister im\nrungsfrei.                                                 Sinne des Absatzes 1 ist, bestimmt sich nach § 2\nAbs. 1, 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes.\n(2) Als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gilt\neine Beschäftigung, wenn\n1. sie auf nicht mehr als wöchentlich vierund-                      II. Beginn und Ende\nzwanzig Stunden nach der Natur der Sache                       der Versicherungspflicht,\nbeschränkt zu sein pflegt oder im voraus                  An- und Abmeldung Versicherter\ndurch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist\noder                                                                        § 69\n2. für sie kein höheres Arbeitsentgelt verein-        Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tage\nbart oder ortsüblich ist, als in der vom Bun-   des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäf-\ndesminister für Arbeit zu erlassenden           tigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungs-\nRechtsverordnung festgesetzt ist.               freiheit.\nGelegentliche geringe Abweichungen bleiben unbe-\nrücksichtigt. Die Arbeitszeiten und die Entgelte meh-                                  § 70\nrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen                Die Versicherungspflicht endet mit dem Ausschei-\ndürfen bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine           den aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung\ngeringfügige Beschäftigung handelt, nicht zusam-           oder mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit. Die\nmengerechnet werden. Auf eine Beschäftigung als            Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des fünf-\nHeimarbeiter ist Nummer 1 nicht anzuwenden.                undsechzigsten Lebensjahres tritt mit dem Ablauf\n(3) Nicht als geringfügig im Sinne des Absatzes 1       des Monates ein, in dem der Versicherte das fünf-\ngelten Beschäftigungen, die                                undsechzigste Lebensjahr vollendet.\n1. zwar durch einen Arbeitsvertrag, gesetz-\nliche, tarifliche oder sonstige Bestimmun-                                · § 71\ngen auf nicht mehr als vierundzwanzig\nStunden wöchentlich beschränkt sind, aber          Abweichend von den §§ 69 und 70 beginnt bei un-\nzusammen mit der für die Ausübung er-           ständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 67 Abs. 2),\nforderlichen Vor- und Nacharbeit die Ar-        die als solche in das Mitgliederverzeichnis der zu-\nbeitskraft des Beschäftigten in der Regel       ständigen Krankenkasse eingetragen sind, die Ver-\nganz oder überwiegend in Anspruch neh-          sicherungspflicht mit der Eintragung und endet mit\nmen oder                                        der Löschung.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                                 333\n§ 72                            (2) Als arbeitslos gilt unbeschadet des Absatzes 1,\n(1} Wenn der Versicherte auch für den Fall der    wer geringfügige Beschäftigungen im Sinne des\nKrankheit pflichtversichert ist, gelten für die An-,  § 66 ausübt oder in Betrieben von Angehörigen\nUm- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsver-     (§ 89 Abs. 2) in entsprechendem Umfange mithilft.\nsicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsge-      Dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeiten oder die Ent-\nsetzes über die Krankenversicherung entsprechend.     gelte mehrerer Beschäftigungen oder mithelfender\nDie An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse       Tätigkeiten zusammen die Ausmaße nach § 66\noder Bezirksknappschaft gilt auch für die Arbeits-    Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten.\nlosenversicherung.                                       (3) Nicht als arbeitslos gelten Selbständige ohne\n(2) Bei der Abmeldung von der Krankenversiche~     Rücksicht auf ihr Einkommen. Wer schon vor dem\nrung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Ar-    Verlust der unselbständigen Beschäftigung nebenher\nbeitslosenversicherungspf1icht unterlag oder nicht.   selbständig war, gilt als arbeitslos, wenn er nach\ndem Verlust der unselbständigen Beschäftigung aus\n(3} Wird eine Beschäftigung, die der Pflicht zur\nseiner Tätigkeit in dem selbständigen Beruf kein\nKrankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosen-\nüber die Grenzen des § 66 Abs. 2 hinausgehendes\nversicherung unterliegt, auch in dieser versiche-\nEinkommen erzielt, der Umfang seiner Tätigkeit\nrungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung.\nachtzehn Stunden wöchentlich nicht überschreitet\nund nach den Gesamtumständen angenommen wer-\n§ 73                        den kann, daß er auch künftig berufsmäßig in der\n(1) Versicherte, die nicht der Krankenversiche-   Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sein will.\nrungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber binnen\n(4) Nicht als arbeitslos gelten Inhaber von Stadt-\ndrei Tagen der Krankenkasse oder Bezirksknapp-\nhausierscheinen, Legitimationsscheinen, Legitima-\nschaft zu melden, an die nach § 160 Abs. 1 die Bei-\ntionskarten, Gewerbelegitimationskarten oder Wan-\nträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten\ndergewerbescheinen (§§ 42 b, 43, 44 a und 55 der\nsind (Einzugsstellen).\nGewerbeordnung) und die als Begleiter in Wander-\n(2) Im übrigen gelten für die An-, Um- und Ab-    gewerbescheinen eingetragenen Personen, es sei\nmeldung die Vorschriften der Reichsversicherungs-     denn, daß diese Ausweise beim Arbeitsamt hinter-\nordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über      legt sind.\ndie Krankenversicherung.\n(5) Nicht als arbeitslos gilt, wer als Heimarbeiter\nmit anderen Heimarbeitern in gemeinschaftlicher\nArbeits- und Wohnstätte gearbeitet hat, solange das\nB. Arbeitslosengeld                    Gesamtentgelt der Gemeinschaft nicht mindestens\num den Betrag gemindert ist, der sich bei gleich-\nI. Voraussetzungen                   mäßiger Verteilung des bisherigen Gesamtverdien-\nstes auf die ,beteiligten Heimarbeiter als sein An-\n§ 74                        teil ergibt. Nicht als arbeitslos gilt ferner ein Heim-\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer ar-     arbeiter, sobald einer seiner Familienangehörigen\nbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung    (§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes) in der gemein-\nsteht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Ar-   samen Arbeits- oder Wohnstätte eine gleichartige\nbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld     Tätigkeit als Heimarbeiter aufnimmt.\nbeantragt hat.\n(2) Arbeitslosengeld kann im Falle des § 171                                  § 76\nAbs. 2 gewährt werden, wenn der Arbeitslose sei-         (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,\nnen Wohnort außerhalb des Geltungsbereiches dieses wer\nGesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deut-               1. ernstlich bereit und\nschen Reiches nach dem Stande vorn 31. Dezember\n1937 hat. Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim- ·             2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes\nmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien                  nach seinem Leistungsvermögen imstande\nüber die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer.                sowie\n(3) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für              3. nicht  durch   sonstige  Umstände,     insbeson-\nZeiten, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf                dere  tatsächliche oder  rechtliche  Bindungen,\nRente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung               gesetzliche Beschäftigungsverbote oder be-\nwegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebens-                  hördliche  Anordnungen,     die eine   Beschäfti-\njahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit                 gung   von  mehr  als geringfügigem     Umfange\nzuerkannt ist, nur, soweit der Anspruch auf Arbeits-             (§ 66)  ausschließen, gehindert   ist,\nlosengeld auf beitragspflichtigen Beschäftigungen     eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen\nberuht.                                               des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und\n§ 75                         nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrs-\n(1) Arbeitslos im Sinne des § 74 Abs. 1 ist, wer   auffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer\nin Betracht kommt.\nberufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer\ntätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in        (2) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-\neinem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im     nehmen, so steht dies für die Dauer seines An-\nBetriebe eines Angehörigen (§ 89 Abs. 2) mithilft.    spruches auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht                                    §  79\nentgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist des              (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig\n§ 85 mindestens sechsundzwanzig Wochen versiche-\nTage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeits-\nrungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter aus-       lose sich ohne berechtigten Grund weigert, sich\ngeübt hat.                                                einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder\n(3) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Be-      einer Umschulung zu unterziehen oder an diesen\nseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht       Maßnahmen ohne hinreichende Entschuldigung nicht\nauf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so steht dies        regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch\nder Annahme nicht entgegen, daß der Arbeitslose           sein Verhalten gefährdet.\nder Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.\n(2) § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\n§ 77\n§ 80\nTrifft der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit\n(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig\neinem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld nach\nTage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose\n§ 195 a der Reichsversicherungsordnung oder nach\nseine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne be-\nderri Mutterschutzgesetz oder auf eine an deren\nrechtigten Grund (§ 78 Abs. 2) aufgegeben oder\nStelle tretende Ersatzleistung oder mit einem An-\ndurch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung\nspruch auf Sonderunterstützung nach dem Mutter-\nberechtigt, verloren oder wenn er den Verlust sei-\nschutzgesetz zusammen, so ruht der Anspruch auf\nner Arbeitsstelle vorsätzlich oder grobfahrlässig\nArbeitslosengeld.\nherbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Ar-\n§ 78                           beitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten\nGrunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Be-\n(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig        seitigung einen zumutbaren Versuch unternommen\nTage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose       zu haben\nsich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über\ndie Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen              (2) Hat ein Arbeitsloser seine Arbeitsstelle frei-\noder anzutreten, oder das Zustandekommen eines            willig aufgegeben, um sich einem geregelten Aus-\nBeschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten         bildungsgange zur beruflichen Schulung oder persön-\nvereitelt, auch wenn eine solche Beschäftigung            lichen Fortbildung zu unterziehen, so ist nach Be-\naußerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Dies       endigung der Ausbildung von der Verhängung der\ngilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme nach der Ar-         Sperrfrist abzusehen. Das gleiche gilt, wenn er\nbeitslosmeldung, aber vor dem Beginn des Bezuges          seine Arbeitsstelle deshalb freiwillig aufgegeben\nvon Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt            hat, weil sonst der Arbeitgeber aus einem von dem\nwird.                                                    Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grunde\ngekündigt hätte. Das gleiche gilt ferner, soweit in\n(2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn         einem Berufszweige infolge seiner Eigenart der\n1. für die Arbeit nicht das tarifliche oder, so-   Wechsel der Arbeitsstelle für das weitere Fort-\nweit eine tarifliche Regelung nicht besteht,    kommen des Arbeitslosen notwendig und diese\ndas im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt ge-    Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen, ein\nzahlt wird oder bindende Bestimmungen           neues Arbeitsverhältnis jedoch ohne Verschulden\nüber sonstige Arbeitsbedingungen oder Ar-       des Arbeitslosen nicht zustande gekommen ist. ·Uber\nbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten       die Durchführung erläßt der Verwaltungsrat Richt-\nwerden oder                                     linien.\n2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem                                    § 81\nkörperlichen oder geistigen Leistungsver-          Eine Sperrfrist kann für eine kürzere oder längere\nmögen nicht zugemutet werden kann oder          Dauer als vierundzwanzig Tage festgesetzt werden,\nihm die künftige Ausübung seiner bisheri-       wenn die für die Verhängung der Sperrfrist maß-\ngen überwiegenden Tätigkeit wesentlich          geblichen Tatsachen eine mildere oder die Gesamt-\nerschweren würde oder                           umstände eine strengere Beurteilung rechtfertigen.\n3. die Arbeit durch Streik oder Aussperrung        Sie darf zwölf Tage nicht unter- und achtundvierzig\nfrei geworden ist, für die Dauer des Streikes   Tage nicht überschreiten.\noder der Aussperrung, oder\n4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich                                §  82\nbedenklich ist oder                                 (1) Die Sperrfrist beginnt mit dem Tage, für den\n5. der Arbeitslose sich zur Verrichtung der        der Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zur\nArbeit an einem anderen Wohn- oder Auf-         Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig\nenthaltsorte als seine Angehörigen (§ 89        Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Läuft zu Beginn\nAbs. 2) aufhalten muß und infolgedessen         der Sperrfrist bereits eine andere Sperrfrist, so be-\nderen weitere Versorgung wirtschaftlich         ginnt die neue Sperrfrist mit dem Tage, für den\nnicht hinreichend gesichert oder in anderer     nach Ablauf der vorhergehenden Sperrfrist Arbeits- •\nHinsicht besonders gefährdet ist oder           losengeld zu zahlen wäre.\n6. die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten          (2) Die Sperrfrist läuft nur an Tagen, für die der\nSitten verstößt.                                 Arbeitslose sonst Arbeitslosengeld erhalten würde.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                           335\n(3) Durch je drei Arbeitstage einer entlohnten     gestanden hat. Zeiten, für die wegen Krankheit, Ur-\nBeschäftigung nach dem Ereignis, das Anlaß zur        laub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein\nVerhängung der Sperrfrist gegeben hat, wird ein       Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage\nSperrtag abgegolten. Dies gilt nicht für die Beschäf- liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld\ntigung eines Ehegatten durch den anderen und die      oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\nnach § 65 versicherungsfreien Beschäftigungen. Für     auf Grund des § 83 entzogen worden ist, dienen\nBeschäftigungen, die im Sinne des § 66 gering-        nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das\nfügig sind, gilt dies nur, wenn die Arbeitszeiten     gleiche gilt für Zeiten, für die Stillegungsvergütung\noder Entgelte mehrerer Beschäftigungen zusammen       gewährt worden ist oder. ohne Anwendung des\ndie Ausmaße nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 über-         § 129 Abs. 2 oder des § 129 Abs. 3 in Verbindung\nschreiten.                                            mit § 98 gewährt worden wäre.\n(4) Die Sperrfrist ist nicht mehr zu verhängen,       (2) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie geht\nwenn der Arbeitslose seit dem Ereignis, das Anlaß     dem Tage der Arbeitslosmeldung unmittelbar\nzur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat, min-      voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für\ndestens dreizehn Wochen eine nicht nur gering-         den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.\nfügige Beschäftigung im Sinne des § 66 Abs. 2\nausgeübt hat oder wenn seitdem zwölf Monate ver-\nstrichen sind.                                                                   § 86\n(5) Die Sperrfrist endet spätestens zwölf Monate      Als versicherungspflichtige Beschäftigung im\nnach ihrem Beginn.                                     Sinne des § 85 gilt auch eine Beschäftigung Deut-\n§ 83                        scher (Artikel 116 des Grundgesetzes) im Gebiet\ndes Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-\nIst seit der letzten Erfüllung einer Anwartschafts- zember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches\nzeit (§ 85) wiederholt eine Sperrfrist verhängt wor-   dieses Gesetzes, wenn sie bei einer Ausübung im\nden und hat der Arbeitslose erneut Anlaß zur Ver-      Geltungsbereiche dieses Gesetzes der Arbeitslosen-\nhängung einer Sperrfrist gegeben, so kann der ihm      versicherungspflicht unterlegen hätte.\nnoch zustehende Anspruch auf Arbeitsl~sengeld ent-\nzogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeits-\nlose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorhan-\ndene Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht wahr-                        II. Dauer und Höhe\nnimmt.\n§ 87\n§ 84\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach\n(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld        einer versicherungspflichtigen Beschäftigung inner-\ndarf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.       halb der Rahmenfrist (§ 85)\n(2) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen inländi-          1. von insgesamt mindestens sechsundzwanzig\nschen Streik oder eine inländische Au ssperrui:ig ver-           Woch.en (sechs Monaten) für achtundsiebzig•\nursacht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld               Tage,\nwäh_rend der Dauer des Streikes oder der Aussper-\n2. von insgesamt mindestens neununddreißig\nrung.\nWochen (neun Monaten) für hundertund-\n(3) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeits-             zwanzig Tage,\nkampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung\n3. von insgesamt mindestens zweiundfünfzig\noder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeit-\nWochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-\nnehmern des Betriebes oder durch einen Arbeits-\nundfünfzig Tage.\nkampf außerhalb des Betriebes, des Berufskreises\noder des Arbeits- oder Wohnortes des Arbeitslosen      § 85 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 86 sind entspre-\nverursacht, so kann den Arbeitnehmern, die am Ar-      chend anzuwenden.\nbeitskampf nicht beteiligt sind, bei Vorliegen der\n(2) Für je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-\nsonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbil-\nsicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung im\nliger Härten Arbeitslosengeld gewährt werden.\nGeltungsbereiche dieses Gesetzes innerhalb der\n(4) Ob und von welchem Zeitpunkte an eine un-       letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung be-\nbillige Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, ent-   steht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig\nscheidet der Verwaltungsausschuß des Landes-           Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose\narbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen         Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Unter-\neines Streikes oder einer Aussperrung über den Be-     stützung aus. der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder\nzirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwal-      ohne Anwendung der §§ 78 bis 81, 83, 98, 99,\ntungsrat. Dieser kann die Entscheidung jederzeit an    des § 129 Abs. 2 und des § 129 Abs. 3 in Ver-\nsich ziehen. Der Verwaltungsrat kann mit Zustim-       bindung mit § 98 bezogen haben würde, begründen\nmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien        diesen Anspruch nicht.\nerlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte an-\nzunehmen ist.                                             (3) Wenn seit Erfüllung der vorherigen Anwart-\nschaftszeit noch nicht zwei Jahre verstrichen sind,\n§ 85\nbesteht abweichend von den Absätzen 1 und 2 An:\n(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der   spruch auf Arbeitslosengeld mindestens für die\nRahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs          Dauer eines Anspruches, der vor Erfüllung der\nMonate in versicherungspflichtiger Beschäftigung       neuen Anwartschaftszeit noch bestand.","336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt oder       (3) Für die Angehörigen im Sinne des Absatzes 2\nauf Grund des § 129 Abs. 2 oder des § 129 Abs. 3        Nr. 2 besteht Anspruch auf Familienzuschläge nur,\nin Verbindung mit § 98 versagt worden ist, be-           wenn\ngründen keinen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2 und 3               1. der Arbeitslose ihnen bis zum Eintritt der\nund Absatz 2.                                                      Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend\n(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld über hun-                 und nicht nur geringfügig auf Grund einer\ndertsechsundfünfzig Tage hinaus ruht während                       rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt\neiner Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch                  gewährt hat oder\nauf Rente wegen Erreichung des fünfundsechzigsten               2. der Unterhaltsanspruch oder die sittliche\nLebensjahres oder wegen Invalidität oder Berufsun-                 Pflicht zur Unterhaltsgewährung erst nach\nfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter,                 Eintritt der Arbeitslosigkeit im Falle seiner\nder Rentenversicherung der Angestellten oder der                   Leistungsfähigkeit entstanden wäre\nknappsclrnftJichen Rentenversicherung oder auf ähn-      und soweit auch während der Arbeitslosigkeit eine\nliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.   rechtliche oder sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewäh-\n(6) Der Anspruch erlischt mit der Erfüllung einer\nrung im Falle der Leistungsfähigkeit bestehen\nneuen Anwartschaftszeit. Er kann nicht mehr gel-         würde.\ntend gemacht werden, wenn seit Erfüllung einer             (4) Der Familienzuschlag darf für denselben An-\nAnwartschaftszeit zwei Jahre verstrichen sind.           gehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-\nden. Beziehen der Vater und die Mutter eines un-\nehelichen Kindes gleichzeitig Arbeitslosengeld, so\n§ 88\nsteht der Familienzuschlag der Mutter zu, wenn sich\n(1) Auf die Dauer des Anspruches auf Arbeits-         das Kind in ihrer Obhut befindet; der Vater wird\nlosengeld sind anzurechnen                               in diesem Falle in Höhe des Familienzuschlages\n1. Tage,'für die der Arbeitslose nach den §§ 78   von seiner Unterhaltspflicht befreit.\nbis 81, 98 und 99 kein Arbeitslosengeld          (5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den\nbezogen hat,                                   Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz, nach dem\n2. Tage, für die das Arbeitslosengeld auf         Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes\nGrund des § 100 nicht ausgezahlt wird,         oder nach § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-\n3. im Falle des § 184 die Tage bis zur Ab-        gesetzes, so ruht der Anspruch auf Familienzuschlag.\nmeldung, höchstens jedoch drei Tage, wenn        (6) Anspruch auf Familienzuschlag besteht nicht,\ndie Abmeldung anläßlich der Beendigung         wenn der Angehörige\nder Arbeitslosigkeit oder anläßlich einer             1. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräf-\nmit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Er-                   ten und Mitteln beschaffen kann oder deri\nkrankung unterblieben ist,                               Lebensunterhalt durch Leistungen sicher-\n4. die Tage bis zur erneuten Arbeitslos-                    gestellt ist, die ein Dritter, insbesondere\nmeldung, wenn der Arbeitslose sich ab-                   die Sozialversicherung, für ihn gewährt,\nmeldet, ohne daß die Arbeitslosigkeit be-                oder\nendet ist,                                            2. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Still-\n5. Tage, für die das Arbeitslosengeld zu Un-                legungsvergütung oder Unterstützung aus\nrecht geleistet worden ist, soweit auf die               der Arbeitslosenhilfe bezieht oder\nRückzahlung der zu Unrecht geleisteten                3. zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes\nBeträge verzichtet wird und nicht eine                   2 Nr. 2 gehört und von anderen Unterhalts-\nneue Anwartschaftszeit erfüllt ist.                      pflichtigen unterhalten wird.\nIn begründeten Fällen hat das Arbeitsamt Aus-            Anspruch auf Familienzuschlag besteht ferner nicht,\nnahmen von den Nummern 3 und 4 zuzulassen.               wenn der Arbeitslose seiner sittlichen Pflicht zu Un-'\n(2) Nicht anzurechnc~n sind bei Anwendung des         terhaltsgewährung während der Arbeitslosigkeit\n§ 95 so viele Tage, wie das Arbeitslosengeld um          nicht nachkommt.\nvolle Sechstel des Arbeitslosengeldes nach § 90            (7) Der Familienzuschlag kann bei Angehörigen\nAbs. 6 gemindert ist.                                    davon abhängig gemacht werden, daß sie sich beim\nArbeitsamt arbeitsuchend melden, dies gilt nicht für\n§ 89\nEhefrauen. Die § § 78 bis 81, 83 und 98 gelten\n(1) Das Arbeilslosengeld besteht aus dem Haupt-       entsprechend.\nbetrag und den Familienzuschlägen für Angehörige\n(8) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\ndes Arbeitslosen.\nBundesministers für Arbeit Richtlinien darüber er-\n(2) Zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 1        lassen, unter welchen Umständen die Unterhalts-\ngehören                                                  gewährung als nicht geringfügig (Absatz 3 Nr. 1)\n1. eheliche und für ehelich erklärte, an Kindes   und der Lebensunterhalt als gewährleistet (Absatz 6\nStatt angenommene sowie uneheliche Kin-        Nr. 1) gilt.\nder im Verhältnis zur Mutter,                                            § 90\n2. sonstige Verwandte, Verschwägerte, der            (1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes be-\n:Ehc~Jatte, der geschiedene Ehegatte, sofern   mißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsent-\ner nicht allein oder überwiegend schuldig      gelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) der\ngeschieden ist, Pflegekinder sowie unehe-      letzten dreizehn Wochen, bei monatlicher Berech-\nliche Kinder im Verhällnis zum Vater.          nung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                                337\nder letzten drei Monate der versicherungspflichtigen                    (5) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche\nBeschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit er-                  Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder\nfüllt wird. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift                750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde\nsind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings.                  gelegt werden.\n(2) War das durchschnittliche Arbeitsentgelt in                     (6) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem\nder Bemessungszeit des Absatzes 1 infolge einer                      Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag\nBeschäftigung vermindert, die nicht der bisherigen                   beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag\nüberwiegenden Tätigkeit des Arbeitslosen ent-                        und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchst-\nsprach, so ist das Arbeitslosengeld nach dem durch-                  betrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht\nschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten versiche-                   überschreiten.\nrungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rah-                                            § 91\nmenfrist des § 85 bis zu zweiundfünfzig Wochen zu\nbemessen.                                                               Das Arbeitslosengeld wird in bar und nur für die\nsechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag\n(3) Hat der Arbeitslose infolge von Krankheit,                    entfällt ein Sechstel des unter Berücksichtigung des\ninfolge genehmigten Fernbleibens von der Arbeit,                     § 95 festgesetzten wöchentlichen Arbeitslosengeldes.\ninfolge von Wochenfeiertagen oder infolge eines                      Das Arbeitslosengeld kann in besonderen Fällen\nauf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden Arbeits-                    dem Empfangsberechtigten überwiesen werden.\nmangels in einer Woche die betriebsübliche Arbeits-\nzeit nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt in-\nfolgedessen vermindert, so ist für diese Woche das                                       III. Wartezeiten\nArbeitsentgelt :zugrunde zu legen, auf das er in der                                           § 92\nbetriebsüblichen Arbeitszeit Anspruch gehabt hätte;\n(1) Nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine\nhat die betriebsübliche Arbeitszeit mehr als acht-\nWartezeit von drei Kalendertagen zurückzulegen.\nundvierzig Stunden wöchentlich betragen, so ist das\nDie Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeits-\ntatsächliche, mindestens aber das Arbeitsentgelt zu-\nlosmeldung (§ 85). Ist der erste Tag der Arbeits-\ngrunde zu legen, auf das er in einer Arbeitszeit von\nlosigkeit ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt die\nachtundvierzig Stunden wöchentlich Anspruch ge-\nWartezeit mit diesem, wenn der Arbeitslose sich am\nhabt hätte. Bei Heimarbeitern sind in den Zeitraum\nfolgenden Werktage arbeitslos meldet.\nvon dreizehn VVochen (drei Monaten) Tage der\nKrankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen,                       (2) Die Wartezeit entfällt\nsoweit für diese Tage Arbeitsentgelt nicht oder nur                          1. wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-\nteilweise gewährt worden ist.                                                   baren Anschluß an Kurzarbeit von minde-\n(4) Der      Berechnung des durchschnittlichen Ar-                           stens vierwöchiger Dauer erfolgt, sofern\nbeitsentgelts ist zugrunde zu legen                                             das Arbeitsentgelt um mindestens ein\nDrittel gekürzt war, oder\n1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen\n2. bei Arbeitslosen mit zwei oder mehr An-\nBeschäftigung, für die Beiträge an die See-\ngehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-\nKrankenkasse zu entrichten waren, die\nlienzuschlag besteht.\nDurchschnittsheuer, die der Beitragsberech-\nnung von der See-Krankenkasse zugrunde                     (3) Die Wartezeit verkürzt sich um die in der\ngelegt worden ist,                                      gesetzlichen Krankenversicherung bereits zurück-\ngelegten Wartetage (§ 182 der Reichsversicherungs-\n2. für die Zeit einer versicherungspflichtigen\nordnung), wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-\nBeschäftigung als I-feimarbeiter das Ar-\nbaren Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit ver-\nbeitsentgelt, das der Beitra~1sberechnung\nbundene Erkrankung erfolgt.\nzugrunde gelegt worden ist,\n- (4) Der Beginn der Wartezeit wird im Falle des\n3. für die Zeit einer versicherungspflichtigen\n§ 96 Abs. 1 um die Zeit hinausgeschoben, für die\nBeschäftigung als Lehrling mindestens ein\nder Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.\nArbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark\nwöchentlich oder 43 Deutsche Mark monat-                   (5) Die Wartezeit läuft nicht während des Melde-\nlich,                                                   zeitraumes, für den der Arbeitslose die vorgeschrie-\n4.*l für die Zeit einer Versicherung nach § 56               benen Meldungen (§ 179) ohne triftigen Grund un-\nAbs. 2 und einer Beschäftigung, die nach                terläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zu-\n§ 86 als versicherungspflichtig gilt, das\nlässig.\nArbeitsentgelt nach der tariflichen Rege-\nlung für den Wohn- oder Aufenthaltsort\nIV. Sonstige Vorschriften\ndes Arbeitslosen (§ 170), in Ermangelung                                          § 93\neiner tariflichen Regelung das ortsübliche                 (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind un-\nArbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung,                pfändbar, nicht verpfändbar und nicht abtretbar,\nfür die der Arbeitslose nach dem Lebens-                soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift anderes\nalter und seinem Leistungsvermögen unter                bestimmt ist.\nbilliger Berücksichtigung seines Berufes und\n(2) Gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld kann\nseiner Ausbildung in Frage kommt.\nmit Ansprüchen auf geschuldete Beiträge aufgerech-\nnet werden, in jeder Woche jedoch nur bis zur\nHälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach\n*) Nr. 4 qilt im Lan<l Berlin ohne die Worle „einer Versichmunq nach\n§ 56 Abs. 2 und\"                                                  § 90 Abs. 6.","338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 94                                    gangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus\nWerden einem Arbeitslosen vor der Entscheidung                sozialen Gründen gewährt werden, Abfin-\nüber den Antrag auf Arbeitslosengeld Leistungen                  dungen zum Ausgleich erworbener An-\naus öffentlichen Mitteln für eine Zeit gewährt, für              wartschaften auf Ruhegeld und auf ähn-\ndie ihm Arbeitslosengeld zusteht, so kann die lei-               liche Bezüge sowie Urlaubsabgeltungsbe-\nstende Stelle durch schriftliche Anzeige an das Ar-              träge, die für einen Zeitraum gewährt\nbeilsamt bewirken, daß der Anspruch des Arbeits-                 werden, der länger als fünfzehn Monate\nlosen auf das Arbeitslosengeld zum Ersatz der-                   vor der Arbeitslosmeldung liegt;\njnnigen Leistungen auf sie übergeht, die bei recht-           3. solange dem Arbeitslosen auf Grund. des\nzci tiger Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht                § 59 der Seemannsordnung oder des § 553\ngewährt worden wären. Dem Arbeitslosen muß je-                    des Handelsgesetzbuches Krankenfürsorge\ndoch von dem Cesamtbetrng des Arbeitslosengeldes,                 vom Reeder gewährt wird.\ndas ihm bis zum Ablauf der Zeit zusteht, für die           (2) Das    Arbeitslosengeld ist unbeschadet des\ner Leistungen aus öff~ntlichen Mitteln erhalten hat.    Absatzes 1 zu gewähren, solange der Arbeitslose\nein Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes für eine      die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezüge tat-\nWoche verbleiben. Der Ubergang des Anspruches           sächlich nicht erhält. Sein Anspruch auf die geschul-\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der An-          deten Bezüge geht in Höhe des gewährten Arbeits-\nspruch des Arbeitslosen unpfändbar ist. Der Zu-         losengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Uber-\nstimmung- des Arbeitslosen bedarf es nicht.             gang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nAnspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Ar-\n§ 95                          beitslosen bedarf es nicht.\n(1) Einkommen, das der Arbeitslose während des          (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im\nBezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselb-          Falle des Absatzes 2 Satz 1 geleisteten Beiträge zur\nständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird    Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für die\nauf das _Arbeitslosengeld zur Hälfte angerechnet,       gleiche Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des\nsoweit es nach Abzug der Werbungskosten 9 Deut-         Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit\nsche Mark in der Woche überstE_,igt. Einkommen          von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die\nund Arbeitslosengeld dürfen zusammen einhundert-        Krankenkasse zu entrichten.\nfünfzig vom Hundert des Arbeitslosengeldes nach\n(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen-\n§ 90 Abs. 6 nicht übersteigen.\ngeld nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Kasse die\n(2) Ubersteigt das Einkommen (Absatz 1) den der      Krankenversicherung durchgeführt als diejenige\nBemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lie-          Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zustän-\ngenden Einheitslohn (Tabelle zu § 90 Abs. 6), so        dig ist, aus dem der Arbeitslose Arbeitsentgelt be-\nruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele     zieht oder zu beanspruchen hat, so werden Beiträge\naufeinanderfolgende Tage, als das Einkommen             und Leistungen wechselseitig erstattet. Für die Er-\neinem Sechstel des Einheitslohnes voll entspricht,      stattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsver-\nlängstens jedoch für vierundzwanzig Tage.               sicherungsordnung entsprechend.\n§ 96                                                    § 97\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht              Wenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen\n1. für die Zeit, für die der Arbeitslose noch    ihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhält-\nArbeitsentgelt bezieht oder zu beanspru-      nis aufgibt oder -nicht geltend macht, so ruht der\nchen hat,                                     Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Umfange der\n2. wenn der Arbeitslose in ursächlichem Zu-      Zeit und der Höhe nach, in dem er andernfalls nicht\nsammenhang mit der Beendigung seiner          hätte entstehen können, längstens jedoch für zwölf\nletzten oder einer früheren Beschäftigung     Tage.\neine Abfindung, eine Entschädigung, Ur-\n§ 98\nlaubsabgeltungsbeträge, sonstige Beträge,\ndie für eine Ubergangszeit gewährt werden,       Das Arbeitslosengeld ist für die Tage eines\noder i:ihnlicbe Bezüge, und zwar ohne         Meldezeitraumes zu versagen, für den der Arbeits-\nRücksicht auf deren Bezeichnung, Zweck        lose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 179) ohne\nund Rechtsgrund laufend erhält, erhalten      triftigen Grund trotz Belehrung über die Rechts-\noder zu beanspruchen hat, für so viele        folgen unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung\nTage nach dem Ausscheiden aus der Be-         ist zulässig.\nschäftigung, als diese Leistungen dem Ar-\n§ 99\nbeitsentgelt entsprechen, das der Arbeits-\nlose in den letzten vier Wochen vor Be-          Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten\nendi uung des Arbeitsverhältnisses erhalten   Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 176) oder kommt\nhat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit     er der Anzeigepflicht nach § 183 oder der Pflicht zur\nerhalten hätte; ausgenommen sind Abfin-       Vorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach\ndungen oder Entschädigungen nach dem          § 175 Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen\nKündigungsschutzgesetz auf Grund außer-       vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so kann\ngerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche   ihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise ver-\noder gerichtlicher Entscheidungen, Uber-      sagt werden. § 217 Nr. 6 und 8 bleibt unberührt.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                              339\n§ 100                            zwischen dem Arbeitsentgelt für fünf Arbeitsschich-\nDer Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosen-           ten und dem Arbeitslosengeld übersteigt. Für Tage,\ngeldes ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für         an denen der Arbeitslose eine vorgeschriebene Mel-\nden es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind.        dung (§ 179) ohne triftigen Grund unterläßt, ist das\nDie Frist beginnt frühestens mit dem Tage, der auf         Arbeitsentgelt einer Arbeitsschicht anzurechnen.\ndie Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosen-          § 103 Satz 2 ist anzuwenden.\ngehles folgt. Hinsichtlich des strittigen Teiles der Be-       (2) Trifft Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäf-\nzüge beginnt sie mit dem Tage, an dem die Ent-             tigung als I--Iafenarbeiter mit Einkommen aus an-\nscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit        deren Beschäftigungen im Sinne des § 95 zusam-\nRechtskraft erlangt.                                       men, so ist dieses Einkommen zur Hälfte anzu-\nrechnen.\nV. Sondervorschriften\nfür unstündig beschäftigte Hafenarbeiter                  C. Kranken- und UniaUversicherung\n§ 101                                               der Arbeitslosen\nUn::;tändig beschäftigte Hafemubeiter (§ 67 Abs. 2)                     I. Krankenversicherung\ngelt(~n als arbeitslos, wenn sie in einer Woche\nweniger als vierzig Stunden oder weniger als fünf                                     § 107\nvolle Schichten unständige Hafenarbeit leisten. Zwei           Die Arbeitslosen sind während des Bezuges des\nhalbe Schichten stehen einer vollen Schicht gleich.        Hauptbetrages durch die Bundesanstalt für den Fall\nder Krankheit versichert. Die Krankenversicherung\n§ 102                           der Arbeitslosen wird nach den Vorschriften der\ngesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, so-\nFür die Erfüllung der Anwartschaftszeit stehen\nweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Ab-\nsechs Tage unständiger Beschäftigung als Hafenarbei-\nweichendes ergibt.\nter von je mindestens acht Stunden oder einer vollen\nSchicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung                                  § 108\nvon einer \\Noche im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1               (1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten\ngleich. Mehr als sechs Tage einer Woche können             aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die\nnicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.         Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nZwei Tage innerhalb einer \\,V oche, an denen je nur        der Bezug des Hauptbetrages. Nach ihm richten sich\neine halbe Schicht gearbeitet worden ist, stehen für       insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft.\ndie Erfüllung der Anwartschaftszeit einem Tage un-\n(2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Kranken-\nständiger Hafenarbeit von acht Stunden oder einer\nversicherung aus, weil er keinen Hauptbetrag mehr\nvollen Schicht gleich.\nbezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der\n§ 103                           Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu,\nDer Berechnung des durchschnittlichen Arbeits-         wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden\nentgeltes nach § 90 Abs. 1 ist als wöchentliches Ar-      wäre.\nbeitsentgelt für die Zeit unständiger Beschäftigung                                    § 109\nals Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für           (1) Für die Berechnung des Grundlohnes treten\nsechs Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Bei Staf-        an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden\nfelung der Arbeitsentgelte nach erster, zweiter, drit-    Arbeitsentgeltes zwei Siebentel des wöchentlichen\nter und Sonntagsschicht ist der niedrigste Schicht-       Arbeitslosengeldes. Die Beiträge werden unter Zu-\nlohn zugrunde zu legen. § 90 Abs. 2 ist auf eine          grundelegung eines um ein Drittel geminderten Bei-\nversicherungspflichtige Beschäftigung als unständig        tragssatzes berechnet. Die an die Kra.nkenkasse ins-\nbeschäftiglr!r Hafenarbeiter nicht anzuwenden.             gesamt zu leistenden Beiträge werden nach der\nSumme des an ihre Mitglieder ausgezahlten Ar-\n§ 104                           beitslosengeldes berechnet.\nDas Arbeitslosen9eld wird zu gleichen Teilen für           (2) Die Bundesanstalt erstattet der Krankenkasse\ndie Zahl der Wochentage gezahlt, die nicht zur Er-         die Aufwendungen ari Kranken-, Haus- und Taschen-\nfüllung der Anwartschaftszeit dienen.                      geld.\n(3) Der Direktor des Arbeitsamtes kann mit den\n§ 105                           Krankenkassen vereinbaren, daß für die Berechnung\nIst die Anwartschaftszeit überwiegend durch un-         der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeits-\nständige Beschäftigung als Hafenarbeiter erfüllt, so       losen ein einheitlicher Beitragssatz zugrunde gelegt\nist § 92 nur nach einer Beschäftigung von minde-           wird;\n§ 110\nstens dreizehn zusammenhängenden Vvochen anzu-\nwenden.                                                        Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt,\nden der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte,\n§ 106\nwenn er nicht erkrankt wäre. Wird ein Arbeitsloser\n(1) Arbeitsentgelt aus unständiger Besd1äftigung       während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeits-\na]s Hafenarbeiter ist auf das Arbeitslosengeld an-         unfähig, so wird das Krankengeld vom ersten Tage\nzurechnen, soweit es für jede in einer Woche ge-           der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 181 Abs. 3 und\nleistete Arbeitsschicht ein Fünftel des Unterschiedes      4 gilt sinngemäß.","340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 111                           wenn er nicht erkrankt wäre und keine Schicht ge-\n(1) Arbeitslose sind Mitglieder der Krankenkasse,     leistet hätte. Die Bundesanstalt erstattet den Mehr-\nder sie im Zeitpunkte der Arbeits1osmeldung ange-          aufwand, wenn dieses Krankengeld höher ist als\nhören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit       das Krankengeld nach dem Ortslohn.\nangehürt haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig\nist, es sei denn, daß der Arbeitslose mit dem Antrage                     II. Unfallversicherung\nauf Arbeitslosengeld erklärt, nicht Mitglied dieser\n§ 115\nKrankenkasse sein zu wollen.\nFür die Unfallversicherung der Arbeitslosen gel-\n(2) Orllich zuslöndig ist eine Krankenkasse, wenn\nten die Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nihr Bereich den für die Zusttindi9keit des Arbeits-\nnung und die zu ihrer Anderung, Ergänzung oder\namtes (§§ 170 und 171) milßgebenden Wohn- oder\nDurchführung erlassenen Vorschriften.\nAufenthaltsort dus Arbeitslosen umfaßt.\n(3) Im übrigen sind Arbeitslose Mitglieder der\nallgenieinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche\nD. Lohnausfallvergütung\nnicht besteht, der Landkrankenkosse, deren Bezirk\nden hir die ZusUindigkeit des Arbeitsamtes nach                               I. Kurzarbeitergeld\n§ 170 oder § 171 Abs. 1 maßgebenden Wohn- oder\nAufenthaltsort oder den nach § 171 Abs. 2 maß-                                      § 116\ng2btmden Besch~ifü~pm~isort des Arbeitslosen um-               (1) Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Ar-\nfaßt.                                                       beitslosenversicherung in den Betrieben den Ar-\n(4) Ubt ein Arbeitsloser wäh rcnd des Bezuges         beitnehmern gewährt, die in einer versicherungs-\nvon Arbeitslosengeld eine krankenversicherungs-            pflichtigen Beschäftigung stehen. Die Bundesregie-\npfüchtiqe Beschäftigung aus, so ist für die Kranken-        rung bestimmt nach Anhörung des Verwaltungs-\nversicherung auf Grund dieser Beschäftigung die            rates entsprechend der Arbeitsmarktlage durch\ngleiche Krankcnka'.;sc zuständig, bei der er während       Rechtsverordnung, in welchen \\Virtschaftsgebieten\ndes Bezuges dc~s Hauptbetrages fLtr den Fall der           und Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurz-\nKrankheit versichert ist.                                  arbeHergeld zulässig ist. Sie kann die Zulassung\nauf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Be·\nzirke, auf Personengruppen oder zeitlich beschrän-\n§ 112                           ken. Bei der Zulassung ist zu berücksichtigen, daß\nDiE\\ Beiträge werden von der Bundesanstalt ge-         bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Ar-\ntragen.                                                    beitsplätze erhalten bleiben, dagegen bei Kräfte-\nmangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bin-\n§ 113                           dung von Arbeitskräften an die Betriebe vermieden\nwird.\nDie Meldungen, die nach der Reichsversicherungs-\nordnung dem Arbeitgeber obliegen, werden in der               (2) Ausgenommen sind die Betriebe der Land-\nKrankenversicherung Arbeitsloser für die Arbeits-          und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließ-\ncimter auf die zweiwöchentliche Meldung der Zahl           lich der Teichwirtschaft, der See- und Binnenschiff-\nder Enipfänger von Arbeitslosengeld beschränkt, im         fahrt, des Schaustellergewerbes, ferner die Theater-.\nübrigen durch die Meldekarte ersetzt, die das Ar-          Lichtspiel- und Konzertunternehmen, die Hauswirt-\nbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. Das Arbeits-          schaft, die in Heimarbeit sowie die unständig Be-\namt kann mit den Krankenkassen abweichende Mel-            schäftigten.\ndefrislen vereinbaren.                                                               § 117\n§ 114                              (1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in\neinem Betriebe zulässig, wenn\n(1)   Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 67\n1. die Kurzarbeit dem Arbeitsamt angezeigt\nAbs. 2), die in das Mitgliederverzeichnis der Kran-\nworden ist,\nkenkasse eingetragen sind, bleiben auch während\ndes Bezuges von Arbeilslosengclcl eingetragen. Für                 2. die Kurzarbeit auf unvermeidbarem, vor-\nsie gellen die §§ 107 bis 113 nicht.                                  übergehendem Arbeitsmangel beruht,\n3. in der ersten Doppelwoche, für die die\n(2) Die Bundesanstalt trägt für die Zahl der Tage,                Kurzarbeit angezeigt worden ist, von der\nfür die nach § 104 Arbeitslosengeld gezahlt wird,                     Mehrheit der tatsächlich beschäftigten Ar-\nden Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur Kranken-                     beitnehmer weniger als fünf Sechstel der\nversicherung. Der unständig beschäftigte Hafenar-                     betriebsüblichen    Arbeitszeit  gearbeitet\nbeiter ist insoweit von der Entrichtung von Beiträ-                   wird. Lehrlinge, Praktikanten, Anlernlinge,\ngen befreit.                                                          Heimarbeiter, geringfügig und unständig\n(3) Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht während einer                Beschäftigte sind nicht mitzuzählen.\nBeschäftigung und nicht vor Ablauf des Tages ein-             (2) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur\ngetreten, an dem die erste Meldung beim Arbeits-           so lange zulässig, als die Zahl der bezugsberech-\namt nach Beendigung cJer Bt~schäftigung erfolgt ist,       tigten Kurzarbeiter in dem Betriebe mehr als zehn\nso wird als Krankengeld vom erst(~n Tage der Ar-           vom Hundert der in der ersten Doppelwoche tat-\nbeitsunUihigkeit an derjenige Betrag gewährt, den          sächlich beschäftigten Arbeitnehmer beträgt. Ab-\nder Arbeitslose als Arbeilslosen1y)ld erhalten würde,     satz 1 Nr. 3 Satz 2 ist anzuwenden.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                            341\n§ 118                             (3) Als Zeiten des Arbeitsausfalles gelten Zeiten\ndes Urlaubes und der Krankheit in keinem Falle,\n(1) Die Gewührung von Kurzarbeitergeld ist in\nWochenfeiertage nur, soweit eine Lohnzahlungs-\neinem Betriebe frühestens mit Beginn der Woche\npflicht infolge des Arbeitsmangels entfällt.\nzulässig, in der die Anzciqe über die Kurzarbeit\nbei dem Arbeitsamt eingegangen ist. Wird die An-\nzeige aus einem entschuldbaren Grunde nicht recht-                                 § 121\nzeitig erstattet, so kann ein früherer Zeitpunkt fest-      (1) Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes\ngesetzt werden, der jedoch nicht länger als einen       ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich\nMonat vor dem Tage des Einganges der Anzeige             erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und dem Ar-\nliegen darf. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld          beitsentgelt maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne\nist jedoch nicht vor dem Tage zulässig, von dem ab      den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeits-\ndas Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Zu-           zeit erzielt hätte (Vollohn). Arbeitsentgelt, auf das\nlässigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld            der Kurzarbeiter für die Zeit des Arbeitsausfalles\nals gegeben anerkennt.                                  Anspruch hat, oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber\n(2) Die Gewährung des         Kurzarbeitergeldes ist  freiwillig wegen des Arbeitsausfalles zum Arbeits-\nerst mit Beginn der zweiten Doppelwoche der an-          entgelt leistet, sind dem tatsächlich erzielten Ar-\ngezeigten Kurzarbeit zulässig, wenn im Durchschnitt      beitsentgelt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt für\nder letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeig-        Einkommen, das der Kurzarbeiter aus einer wäh-\nten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um        rend des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgeübten\nmehr als zehn vom Hundert überschritten worden           unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt\nist.                                                     oder zu beanspruchen hat.            '\n§ 119                             (2) Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach den\n(1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in         dem Gesetz beigefügten Tabellen.\neinem Betriebe für vierzehn Wochen zulässig. Der\nVerwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundes-                                     § 122\nministers für Arbeit die Gewährung des Kurzarbei-\ntergeldes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes           Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel jeweils\noder einzelne Bezirke in einzelnen Wirtschafts-          für eine Doppelwoche berechnet und gewährt Wird\nzweigen mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhält-       in einem Betriebe das Arbeitsentgelt vierwöchent-\nnisse ganz oder teilweise oder in allen Wirtschafts-     lich oder monatlich abgerechnet, so sollen für die\nzweigen bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit      Berechnung und die Gewährung des Kurzarbeiter-\nbis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären.      geldes diese Zeiträume zugrunde gelegt werden.\n(2) Die erneute Gewährung für die in Absatz 1\ngenannte Dauer ist nur zulässig, wenn die tatsäch-                                 § 123\nlich beschäftigten Arbeitnehmer (§ 117) nach dem            Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne der §§ 117\nletzten Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens drei-      bis 121 ist die regelmäßige betriebliche Arbeits-\nzehn Wochen wenigstens fünf Sechstel der betriebs-       zeit, soweit sie die g·esetzlich zulässige Arbeitszeit,\nüblichen Arbeitszeit gearbeitet haben.                   für die kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht\nüberschreitet.\n§ 120\n§ 124\n(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Kurz-\narbeiter, soweit die Gewährung von Kurzarbeiter-             (1) In der Krankenversicherung bemessen sich bei\ngeld nach den § § 116 bis 119 zulässig ist.             Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versiche-\n(2) Kurzarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist, wer    rungsfalls Kurzarbeitergeld bezogen haben, die\nBarleistungen nach dem Grundlohn, der vor Be-\n1. nach Beginn der Kurzarbeit als Arbeitneh-\nginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den\nmer eine versicherungspflichtige Beschäfti-\nBeitrag zur Krankenversicherung maßgebend war.\ngung in dem kurzarbeitenden Betriebe fort-\nsetzt oder aus zwingenden betrieblichen           (2) Der Mehraufwand an Barleistungen, der den\nGründen aufnimmt und                          Krankenkassen nach Absatz 1 entsteht, wird durch\n2. infolge Arbeitsmangels im Sinne des § 117     das Arbeitsamt erstattet. Erstattungspflichtig ist das\nAbs. 1 Nr. 2 einen Arbeitsausfall von mehr    Arbeitsamt, das das Kurzarbeitergeld gewährt. Der\nals einem Sechstel der betriebsüblichen Ar-   Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsver-\nbeitszeit erleidet und                         ordnung eine Pauschalberechnung des Mehrauf-\nwandes vorschreiben.\n3. infolge des Arbeitsausfalles ein verminder-\ntes Arbeitsentgelt bezieht, jedoch in der\nDoppelwoche, bei monatlicher Lohnabrech-\nnung in jeder Monatshälfte mindestens eine                   II. Stillegungsvergütung\nvolle Arbeitsschicht, mindestens aber acht\n§ 125\nArbeitsstunden in der Arbeitsstätte be-\nschäftigt wird. Diese Voraussetzung gilt          Die Gewährung von Stillegungsvergütung aus\nauch a]s erfüllt, wenn der Arbeitnehmer        Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem\ndiese Mindestarbeitszeit unverschuldet ver-    Betriebe für die Zeit der Stillegung, längstens für\nsäumt.                                         sechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von","342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzwölf Monalen zulässig, wenn infolqe allgemeinen                         VIERTER ABSCHNITT\nMangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord-\nneten oder behördlich anerkannten Einschränkung           Maßnahmen zur Verhütung und\nder Wasser-, Gas- oder Stromlieferung die Arbeit\nmindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und        Beendigung der Arbeitslosigkeit\ndie Stillegung dem . Arbeitsamt angezeigt worden\nist. § 118 A„bs. 1 ist enlspredwnd anzuwenden.              A. Förderung der Arbeitsaufnahme\nund der Berufsausbildung sowie\n§ 126                                berufliche Bildungsmaßnahmen\nAnspruch auf StiJlegungsvergütung hat, wer im                                 § 130\nZeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer\n(1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-\nversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so-       lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld\nlange das Arbeitsverhiiltnis während der Stillegung     folgende Leistungen gewährt werden:\nfortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur-\n1. Kosten der Vorstellung zum Zwecke der\nlaubes. § 77 ist entsprechend anzuwenden.\nBegründung eines Arbeits- oder Ausbil-\ndungsverhältnisses sowie Kosten der Reise\n§ 127                                   zur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-\nreise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-\n(1) Die  Stillegungsvergütung bemißt sich nach                 lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-\ndem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte                  angehörigen,\nohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen                2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-\nArbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit                nahme die Führung eines getrennten Haus-\nvon achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 90                    haltes erfordert,\nAbs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-              3. Arbeitsausrüstung,\nden. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus\n4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-\neiner während des Bezuges der Stillegungsver-                     fähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit\ngütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän-                  erreicht werden kann,\ndigen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat,\n5. Uberbrückungsbeihilfen bis     zur   ersten\nund Beträge im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 sind\nLohn- oder Gehaltszahlung,\nvom Arbeitsentgelt abzusetzen.\n6. einmalige Wirtschaftsbeihilfen an Land-\n(2) Die Stillegungsvergütung richtet sich nach den             arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder\ndem Gesetz beigefügten Tabellen. Die §§ 91 und                    zur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-\n122 sind entsprechend anzuwenden.                                 forderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-\nbeitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-\nschäftigungsverhältnisse hiervon abhängig\n§ 128                                   ist.\nEmpfänger von St.illegungsvergütung sind Mit-               7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-\nglieder der Krankenkasse, der sie bei Beginn der                  aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-\ngungsort\nStillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre\nKrankenversicherung die§§ 107 bis 110, 112 und 113         (2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung\nentsprechend anzuwenden.                                des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und\ninwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande\ndie Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt\nwerden können.\nIII. Gemeinsame Vorschriften\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2\n§ 129\nkönnen als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden,\nsoweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der\n(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt    Arbeitgeber die Kosten übernimmt.\nauch eine Betriebsabteilung.\n§ 131\n(2) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom Arbeits-\namt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen-           Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nden, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist.      Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be-\nzieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zm Durch-\n(3) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 97, 98 bis 100   führung einer geordneten Berufsausbildung gewährt\ngelten entsprechend.                                    werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn\ndie Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt\n(4) Für die Unfallversicherung der Empfänger von     würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom\nLohnausfallvergütung gilt § 115 entsprechend, so-       Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den\nweit sie auf Grund des § 188 Abs. 4 der Meldepflicht    tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten\nnach § 179 unterliegen.                                 Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                          343\nbesteht, den tariflichen Anfangsbezügen in einer                               § 137\nvergleichbaren Berufstütigkeit übersteigen. Die Ge-      (1) Die Förderung nach den §§ 130, 131, 133, 135\nwährung von Ausbildunusheihilfon kann auf ein-         und 136 darf nur gewährt werden, wenn die er-\nzelne Berufe beschränkt werden.                       forderlichen Mittel den Beziehern von Arbeitslosen-\ngeld nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur\n§ 132                         Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur\nVerfügung gestellt werden.\nDer Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit zulassen, daß Arbeit-         (2) Die §§ 130 bis 133, 135 und 136 sowie Absatz 1\ngebern zur Eingliederung von langfristig Arbeits-     sind auf Bezieher von Unterstützung aus der Arbeits-\nlosen Beihilfen bis zu fünfzig vom Hundert des        losenhilfe entsprechend anzuwenden. Der Verwal-\ntariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung     tungsrat kann für die Anwendung der §§ 130 bis\nnicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsent-  133 und 136 bestimmen, ob und inwieweit andere\ngeltes für die Dauer von höchstens sechsundzwanzig    Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von\nWochen als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden       Arbeitslosengeld gleichgestellt werden können.\nkönnen. Die Beihilfe darf das Eineinhalbfache des\nArbeitslosengeldes nicht übersteigen.                                          § 138\n(1) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\n§ 133                         des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung\nder Maßnahmen nach den §§ 130 bis 136 allgemeine\nDie Bundesanstalt kann Maßnahmen, die der Vor-     Richtlinien. Er kann die Leistungen nach der Höhe\nbereitung auf den Beruf, der beruflichen Fortbil-     und der Dauer begrenzen.\ndung und Umschulung dienen oder geeignet sind,\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten von Beziehern von         (2) Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu\nArbeitslosengeld zu erhalten oder zu erweitern und    dienen, die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit über-\ndamit die Vermittlung in Arbeit zu fördern, unter-    durchschnittlicher Arbeitslosigkeit zu beheben und\nstützen oder durchführen oder das übliche Schul-      die Eingliederung älterer Arbeitsuchender in ge-\ngeld für die Teilnahme zahlen.                        eignete Arbeit zu fördern.\n§ 139\n§ 134\nDer Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung\nDer Verwaltungsrat kann zulassen, daß die Er-      des Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur\nrichtung von Arbeiterwohnheimen und Jugend-           Durchführung des § 39 Abs. 3 Satz 2. § 137 Abs. 1\nwohnheimen durch Gewährung von Darlehen oder          gilt entsprechend.\nZuschüssen aus Mitteln der Bundesanstalt gefördert\nwird, wenn die Förderung Voraussetzung dafür ist,\ndaß Arbeitsuchende und Berufsanwärter auswärts            B. W ertschaffende Arbeitslosenhilfe\nuntergebracht und freie Arbeitsplätze oder Ausbil-                    I. Notstandsarbeiten\ndungsplätze besetzt werden können, für die am Orte\n§ 140\nselbst oder in dessen näherer Umgebung geeignete\nKräfte nicht zur Verfügung s Lehen.                      (1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Ar-\nbeitsbeschaffung als Notstandsarbeiten aus Mitteln\nder Arbeitslosenversicherung nach den folgenden\n§ 135\nVorschriften fördern (Grundförderung).\n(1) In Ausnahmefällen kann Beziehern von Ar-          (2) Als Notstandsarbeiten dürfen unbeschadet der\nbeitslosengeld, die eine selbständige Tätigkeit auf-  Vorschrift des Absatzes 3 nur Maßnahmen gefördert\nnehmen, bis zur Erreichung eines angemessenen         werden, die zusätzlich, gemeinnützig und volkswirt-\nEinkommens, längstens jedoch bis zur Dauer von        schaftlich wertvoll sind und im öffentlichen Inter-\nsechsundzwanzig Wochen eine Uberbrückungsbei-         esse liegen. Zusätzlich sind nur solche Maßnahmen,\nhilfe gewährt werden. Die Uberbrückungsbeihilfe       die auf andere Weise nicht, nicht in diesem Um-\ndarf den Betrag des Arbeitslosengeldes nicht über-    fange oder nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen\nsteigen, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen    werden können.\nAnspruch bestehen würde.\n(3) Als Notstandsarbeiten dürfen auch zusätzliche\n(2) § 130 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist entsprechend an-  gemeinnützige Maßnahmen gefördert werden, die\nzuwenden.                                             Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose ältere Arbeit-\nnehmer, insbesondere ältere Angestellte, schaffen\n§ 136\nund im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere\nDer Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des         kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.\nBundesministers für Arbeit zulassen, daß nach den     Zu diesen Arbeiten können auch Arbeitslose zuge-\nErfordernissen des Arbeitsmarktes weitere Maß-        wiesen werden, denen die Beschäftigung bei Maß-\nnahmen gefördert werden, soweit sie zur Verhütung     nahmen nach Absatz 2 die künftige Ausübung ihrer\nund Beendigung der Arbeitslosigkeit zweckdienlich     bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich ~r-\nund geeignet sind, die Ausgaben für Arbeitslosen-     schweren würde.\ngeld zu vermindern. In vordringlichen Fällen kann        (4) Maßnahmen, die vorwiegend menschliche Ar-\nder Präsident der Bundesansta.lt solche Maßnahmen     beitskraft beanspruchen, sind zu bevorzugen. Das\nzulassen.                                             gleiche gilt für Maßnahmen, die_ geeignet sind, un-","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nmittelbar oder rn i lt.elbar Dauerarbeitsplätze oder       (2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen\ndie Voraussetzungen für die Beschäftigung von           bei ordnungsmäßiger Ausführung der nach Absatz 1\nArbeitslosen in Darn~rarbeit zu schaffen.               angebotenen Arbeit entstehen, ist ihm neben dem\n(5) Maßnahmen, die unmittelbar privaten er-          Arbeitslosengeld vom Träger der Arbeit eine ange-\nwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nicht      messene Entschädigung zu gewähren. Arbeitslosen-\ngefördert werden.                                       geld und Entschädigung zusammen dürfen achtzig\nvom Hundert des tariflichen oder in Ermangelung\n(6) Die Grundförderung soll die durchschnitt-        einer tariflichen Regelung des ortsüblichen Arbeits-\nlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und an          entgeltes für gleichartige Arbeiten nicht übersteigen.\nUnterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht über-\nsteigen. Sie kann als Darlehen oder Zuschuß ge-            (3) Eine Beschäftigung auf Grund des Absatzes 1\nwährt werden.                                           begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ar-\nbeitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im\n(7) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung         Sinne_ der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-\nder Bundesregierung die erforderlichen Richtlinien      sicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz\nüber Art und Träger der Maßnahmen, über den Per-        finden Anwendung.\nsonenkreis, über Art, Umfang und Dauer der För-\nderung sowie über das Verfahren. Er kann mit·              (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nRücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes oder          Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die\nsonstige wirtschaftliche Verhältnisse mit Zustim-       Art der Arbeiten, das Ausmaß der Arbeitsleistung\nmunq des Bundesministers für Arbeit bestimmte           und der Entschädigung für Mehraufwand sowie über\nArten von Arbeiten zeitweise fördern oder aus-          das Verfahren erlassen.\nschließen.\n§ 141                                            III. Siedlungshilfe\n(1) Zur Verstärkung der Grundförderung (§ 140)                                 § 143\nkönnen für Maßnahmen, die für die Wirtschaft und\nden Arbeitsrnarkt besonders wertvoll sind, vom             (1) Die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei\nBundesminister für Arbeit aus den verfügbaren           der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Klein-\nHaushaltsmitteln des Bundes (verstärkte Förderung       siedlung im Wege der Selbsthilfe schließt die Ver-\naus Bundesmitteln) und vom Verwaltungsrat der           fügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 76) nicht\nBundesanstalt aus Mitteln der Arbeitslosen versiche-    aus, wenn\nrung (verstärkte Förderung aus Mitteln der Bundes-             1. der Arbeitende Bauherr ist oder das Grund-\nanstalt) Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden.                stück in sein Eigentum übergehen oder ihm\nVorzugsweise sollen damit solche Notstandsarbei-                  an dem Grundstücke ein Erbbaurecht be-\nten gefördert werden, die der Vorbereitung oder                   stellt werden soll oder\nErgänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah-                2. der Mitarbeitende die Arbeitsleistung an\nmen, insbesondere in Bezirken mit einer den Bun-                  einem solchen Bauvorhaben als zur Fami-\ndesdurchschnitt übersteigenden Arbeitslosigkeit zur               lie rechnender Angehöriger erbringt oder\nBeschäftigung langfristig Arbeitsloser dienen. Der\n3. die Arbeitsleistungen im Wege der Ge-\nBundesminister für Arbeit kann den Präsidenten\ngenseitigkeit an solchen Bauvorhaben er-\nder Bundesanstalt mit der Zuteilung der Bundes-\nbracht werden\nmittel beauftragen. Die Bundesregierung erläßt hier-\nfür die für die Durchführung erforderlichen Richt-      und das Arbeitsamt der Arbeit nach Maßgabe der\nlinien. Der Verwaltungsrat erJüßt hinsichtlich der      folgenden Vorschriften zustimmt.\nMittel der Arbeitslosenversicherung die erforder-\nlichen Richtlinien mit Zustimmung der Bundesregie-         (2) Eigenheime und Kleinsiedlungen müssen hin-\nrung.                                                   sichtlich Größe, Ausstattung und Belastung den\nVorschriften des sozialen Wohnungsbaues ent-\n(2) Die Zuteilung von Darlehen und Zuschüssen        sprechen. Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen\nnach Absatz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch       stehen den Kleinsiedlungen gleich. Als landwirt-\ndas Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Dar-           schaftliche Nebenerwerbsstellen gelten Siedlungs-\nlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und nicht          vorhaben, die auf Grund der Vorschriften des\nunter ungünstigeren Bedingungen gewährt (ver-           Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs-\nstärkte Förderung aus Landesmitteln). Die Bundes-       gesetzbl. S. 1429) und der dazu ergangenen landes-\nanstalt kann die Zuteilung dieser Landesmittel auf      rechtlichen Vorschriften errichtet werden und die\nAntrag des Landes übernehmen.                           nach Größe und Ausstattung die hauptberufliche\nBetätigung des Siedlers als Arbeitnehmer nicht in\nII. Gemeinschaftsarbeiten                  Frage stellen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die unentgelt-\n§ 142\nliche Arbeit oder Mitarbeit bei der Errichtung einer\n(1) Arbeitslosengeld erhält der Arbeitslose auch     Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswoh-\ndann, wenn er eine vom Verwaltungsausschuß des          nung (§§ 12 und 13 des Zweiten Wohnungbauge-\nArbeitsamtes als gemeinnützig und zusätzlich an-        setzes vom 27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523)\nerkannte Arbeit (Gemeinschaftsarbeit) verrichtet,       entsprechend anzuwenden, wenn die Wohnung zum\ndie ihm vom Arbeitsamt angeboten worden ist.            Bewohnen durch den Inhaber des Rechtes oder seine\n§ 140 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                  Angehörigen bestimmt ist.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bpnn, 8. April 1957                          345\n(4) Arbeit und Mitarbeit, die als Eigenleistung                             § 145\nbewertet werden, gelten als unentgeltlich, soweit\n(1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer\nsie den Umfang der im Finanzierungsplan vorge-\nsehenen Eigenleistung nicht überschreiten.                  1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur\nVerfügung steht, sich beim Arbeitsamt ar-\n(5) Das während der Arbeit am eigenen Bauvor-               beitslos gemeldet und Unterstützung bean-\nhabEm oder während der Mitarbeit gewährte Ar-                  tragt hat,\nbeitslosengeld kann zurückgefordert werden, wenn\n2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,\nder Bezieher des Arbeitslosengeldes innerhalb von\nweil er die Anwartschaftszeit nach § 85\nfünf Jahren, nachdem das von ihm errichtete Bau-\nnicht erfüllt,\nwerk bezugsfertig geworden ist, seine Eigentums-\noder Nutzungsrechte veräußert oder wenn er seine            3. bedürftig ist und\nArbeit aufgibt, bevor er seinen vollen Eigenanteil           4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Ar-\ngeleistet hat und den Gegenwert seiner Eigen-                  beitslosmeldung, die dem erstmaligen An-\nleistung abtritt oder auf andere Weise veräußert.               trag auf Unterstützung vorausgeht,\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten             a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß\nsinngemäß für Selbsthilfeleistungen, die bei der Er-               ihm der Anspruch nach § 83 entzogen\nrichtung von Dauerkleingarten-Anlagen für die Auf-                 worden ist, oder\nschließung und Kultivierung des Geländes sowie die              b) mindestens zehn Wochen, sofern der\nHerstellung von Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich                  letzte Anspruch auf Grund des § 83\nerbracht werden.                                                  entzogen worden ist, danach minde-\n(7) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\nstens sechsundzwanzig Wochen (sechs\nVerwaltungsrates durch Rechtsverordnung zur Ver-                   Monate) in entlohnter Beschäftigung\nmeidung von Mißbräuchen Vorschriften darüber er-                   gestanden hat. Eine abgeschlossene oder\nlassen, welche Angehörigen im Sinne des Absatzes 1                 endgültig aufgegebene Ausbildung auf\nzur Familie rechnen, für welche Dauer die Zustim-                  Hoch- oder anerkannten Fachschulen\nmung erteilt werden darf, sowie über das Zustini-                   steht einer Beschäftigung als Arbeit-\nmungsverfohren und über die Rückforderung nach                     nehmer gleich. Die Beschäftigung kann\nAbsatz 5. Sie kann dabei auch bestimmen, unter                     auch außerhalb des Geltungsbereiches\nwelchen anderen, durch Maßnahmen auf dem Ge-                       dieses Gesetzes ausgeübt worden sein.\nbiete der Förderung des Eigenheimbaues bedingten                   Außer Betracht bleiben gelegentliche\nVora.ussetzungen die Zustimmung erteilt werden                     Beschäftigungen, Beschäftigungen, die\ndarf.                                                               nach § 66 Abs. 2 und 3 als gering-\nfügig gelten oder nach § 65 versiche-\nrungsfrei sind, die Beschäftigung eines\nFUNFTER ABSCHNITT                                 Ehegatten durch den anderen und Be-\nschäftigungszeiten,   für   die   wegen\nArbeitslosenhi] fe                                  Krankheit, Urlaub oder unberechtigter\n§ 144                                     Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt\ngezahlt worden ist.\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der               Wird die Unterstützung ohne erneute\nArbeitslosenhilfe nach Maßgabe der folgenden Vor-               Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Er-\nschriften. Im übrigen gelten die sonstigen Vorschrif-           schöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-\nten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Beson-                geld beantragt, so tritt an die Stelle d~s\nderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen-                 Tages der letzten Arbeitslosmeldu~~• die\nstehen. § 74 Abs. 2 und § 171 Abs. 2 sind nicht an-             dem erstmaligen Antrag auf Unterstutzung\nzuwenden.                                                       vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung\ndes Anspruches auf Arbeitslosengeld, an\n(2) Fremde Staatsangehörige stehen Deutschen                 dem die sonstigen Voraussetzungen des\ngleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen                  Anspruches auf Unterstützung erfüllt sind.\nDeutschen Leistungen gewährt werden, die denen\nder Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der     (2) Die Voraussetzungen des Absatzes ~- N~. 4\nFall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest.  gelten bei Vertriebenen und Sowjetzonen~uchtlm-\ngen .im Sinne der§§ 1 bis 3 des Bundesvertnebenen-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit· Zu-    gesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz~!. I S. 201),\nstimmung des Bundesministers der Finanzen durch       die nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertnebenenge-\nRechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige     setzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nund Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann      nehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der\ndie Gleichstellung insbesondere von einer bestimm-    letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im\nten Dauer des Aufenthaltes und der Beschäftigung      Geltungsbereiche dieses Gesetzes Aufenthalt genom-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig\nmen haben oder dorthin zurückgekehrt sind und\nmachen.\ndort ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des\n(4) Die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge  Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten. Das gleiche\nüber die Arbeitslosenhilfe sowie § 18 des Gesetzes    gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Er-\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im      teilung des Ausweises C gemäß § 15 des Bundes-\nBundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I    vertriebenengesetzes für Personen, deren Aufent-\nS. 269) bleiben unberührt.                            haltserlaubnis mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die","346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nNotaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet in             geld nicht oder weniger als zehn Wochen in einer\nder Fassung cJes § 101 des Bundesvertriebenenge-         Beschäftigung gestanden, so ist Absatz l Nr. 1 anzu-\nsetzes begründet ist.                                    wenden.\n(3) Der ßundesmin ister für Arbeit kann für Per-         (3) Kann der Hauptbefrag nicht nach den Absät-\nsonengruppen durch Rechtsvcrordnun9 andere Er-           zen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine Be-\nwerbstätigkeiten von beslimm!cr Dauer einer ent-          messung nach Absatz 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die\nlohnten Beschüftigung im Sinne des Absatzes 1             von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend aus-\nNr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen,            geübte Beschäftigung unbillig hart, so ist als Be-\nunter welchen Voraussetzunoen eine vorherige ent-         messungsentgelt das am Wohn- oder Aufenthalts-\nlohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruches        ort des Arbeitslosen (§ 170) maßgebliche tarifliche\nauf Unterstützung nicht erforderlich ist.                 oder mangels einer tariflichen Regelung das orts-\nübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu-\n§ 146                           grunde zu legen, für die der Arbeitslose nach dem\nLebensalter und seinem Leistungsvermögen unter\nAnspruch auf Unterstützung hat nicht, wer das          billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein An-       Ausbildung in Betracht kommt.\nspruch •besteht ferner nicht während der Zeit, für\ndie dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente                  (4) Kann der Arbeitslose aus Gründen, die in sei-\nwegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der          ner Person oder in seinen Verhältnissen liegen,\nRentenversicherung der Arbeiter, der Rentenver-           nicht mehr ein Entgelt erzielen, das der Bemessung\nsicherung der Angestellten oder der knappschaft-          nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legen\nlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Be-           wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden.                  ·\nzüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.               (5) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem\nGesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag\n§ 147                           beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Haupt-\nbetrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den\n(1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt            Höchstbetrag nicht überschreiten.\n1. mit dem Erwerb eines Anspruches auf Ar-\nbeitslosengeld durch Erfüllung der Anwart-                             § 149\nschaftszeit,\n(1) Als bedürftig im Sinne des § 145 Abs. 1\n2. mit dem Erwerb eines neuen Anspruches auf\nNr. 3 gilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebens-\nUnterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\nunterhalt und den seiner Angehörigen. für die ein\ndurch Erfüllung der Voraussetzungen des\nAnspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf\n§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,\nandere Weise als durch Unterstützung aus der Ar-\n3. mit Ablauf von zwei Jahren seit dem letz-      beitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und\nten Tage des Unterstützungsbezuges.            das Einkommen, das nach § 150 zu berücksichti-\n(2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert-           gen ist, den Unterstützungssatz nach § 148 Abs. 5\nsechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung be-             nicht erreicht.\ngründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermitt-             (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 145 Abs. 1\nlung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat       Nr. 3 besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das\nauf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich         Vermögen des Arbeitslosen, das Vermögen seines\nbemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeits-      im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und\nmarktlage zu berücksichtigen. § 88 Abs. 1 ist ent-        das Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt\nspred1end anzuwenden.                                     lebenden Verwandten in gerader Linie die Gewäh-\nrung von Unterstützung offenbar nicht gerecht-\n§ 148                           fertigt ist.\n(1) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Be-             (3) Haben Ehegatten, die im gemeinsamen Haus-\nmessungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zu-            halt leben, die Voraussetzungen des Anspruches auf\ngrunde zu legen                                           Unterstützung nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\n1. in dem Fa.lle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-     für die gleiche Zeit erfüllt, so gelten beide zusam-\nstabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der    men nur insoweit als bedürftig, als das Einkommen,\nBemessung des Arbeitslosengeldes zu-           das nach § 150 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen\ngrunde gelegt worden ist,                      ist, den nach dem höheren der beiden Bemessungs-\nentgelte (§ 148) ermittelten und um 9 Deutsche\n2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nMa.rk erhöhten Unterstützungssatz nach § 148\nstabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt   Abs. 5 nicht erreicht. Bei der Ermittlung des Unter-\nder letzten zehn Wochen der Beschäfti-         stützungssatzes nach § 148 Abs. 5 sind alle Ange-\ngung, durch die die Voraussetzung dieser       hörigen mit Ausnahme des Ehegatten zu berück-\nVorschrift erfüllt wird. § 90 Abs. 1 Satz 2    sichtigen, für die einem der Ehegatten ein An-\nund Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.               spruch auf den Familienzuschlag zusteht. Ist die\n(2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des        nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Gesamtunter-\n§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist          stützung geringer als die Unterstützung, die einer\nAbsatz 1 Nr. 2 anzuwenden. Hat der Arbeitslose            der Ehegatten zu beanspruchen hätte, wenn nur\nnach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-         dieser einen Anspruch geltend machen würde, so","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                             347\nist der höhere Betrag als Gesamtunterstützung zu      der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unter-\ngewähren. Jedem der Ehegatten steht der Teil,         halt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so\nder nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamt-       mindert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark ent-\nunterstützung als Unterstützung zu, der dem Ver-       sprechend. Wird für die unterhaltene Person ein\nhällnis der Einheitslöhne (Tabelle zu § 148 Abs. 5)   Familienzuschlag oder das • gesetzliche Kindergeld .\nzueinander entspricht. Bezieht einer der Ehegatten    gewährt, so mindert sich der Erhöhungsbetrag um\nKrankengeld auf Grund einer Versicherung nach         den Familienzuschlag oder das Kindergeld\nden Vorschriften über die Krankenversicherung            (2) Im Falle des § 149 Abs. 3 ist das Einkom-\nder Arbeitslosen, so hat der andere Ehegatte gleich-  men der Ehegatten nach Absatz 1 Nr. 1 nur zu be-\nwohl Anspruch auf Unterstützung nach den Sätzen 1      rücksichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der\nbis 4. Auf Personen, die in eheähnlicher Gemein-      Woche übersteigt. Dies gilt auch, wenn nur einer\nschaft leben, sind die Vorschriften dieses Absatzes   der Ehegatten Einkommen hat. Absatz 1 Nr. 2 ist\nentsprechend anzuwenden.                              nicht anzuwenden. Absatz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5\n(4) Unbeschadet des Absatze!:> 1 kann das Ar-      sind auch dann anzuwenden, wenn der Angehörige\nbeitsamt gleichwohl Unterstützung gewähren, so-       nur mit einem der Ehegatten in gerader Linie ver-\nlange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf       wandt ist.\ndie er einen Anspruch hat, nicht erhält. Das Ar-         (3) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld\nbeitsamt hat die Gewährung der Unterstützung dem      oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-\nLeistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die     träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung\nAnzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeits-       oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen\nlosen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung,      Sicherung in angemessenem Umfange und der\ndie infolge der Nichtberücksichtigung der Leistun-    Werbungskosten.\ngen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund\n(4) Nicht als Einkommen gelten\nübergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch aus-\ngeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der            1. Leistungen, die nach bundes- oder landes-\nZustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die                 gesetzlichen Vorschriften gewährt werden,\nBundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die               um einen Mehrbedarf zu decken, der durch\nAnsprüche für den Bund geltend zu machen                         einen Körperschaden verursacht ist,\n2. Leistungen der vorbeugenden oder nach-\n(5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und\ngehenden Gesundheitsfürsorge,\n2 sind das Einkommen und das Vermögen einer\nPerson, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher              3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere\nGemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berück-                  nichtsteuerpflichtige    Aufwandsentschädi-\nsichtigen wie das Einkommen und das Vermögen                     gungen und Leistungen zur Erziehung, Er-\ndes Ehegatten.                                                   werbsbefähigung und Berufsausbildung,\n4. •Leistungen, die unter Anrechnung der\n(6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-               Unterstützung von anderen Leistungs-\nhörung des Verwaltungsrates und mit Zustimmung                   trägern gewährt werden,\nder Bundesminister des Innern und der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit Ver-             5. die Grundrente der Beschädigten nach § 31\ndes Bundesversorgungsgesetzes und die\nmögen zu berücksichtigen und unter welchen Vor-\naussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose                 Renten, die den Opfern nationalsozialisti-\nseinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet               scher Verfolgung wegen einer durch die\noder bestreiten kann.                                            Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädi-\ngung gewährt werden bis zur Höhe des\n§ 150                                   Betrages, der in der Kriegsopferversorgung\nbei gleicher Minderung der Erwerbsfähig-\n(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind                  keit als Grundrente gewährt würde,\nals Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht\n6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens,\n§ 95 anzuwenden ist,\nsoweit sie nicht für entgangenes oder ent-\n1. Einkommen des Arbeitslosen einschließ-                 gehendes Einkommen oder für den Verlust\nlich der Leistungen, die er von Dritten er-            gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt\nhält oder beanspruchen kann, soweit es                 werden; die Vorschriften über die Berück-\ninsgesamt 9 Deutsche Mark in der Woche                 sichtigung von Vermögen bleiben unbe-\nübersteigt;                                            rührt,\n2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im              7. Unterstützungen auf Grund eigener Vor-\ngemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten,               sorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und\nsoweit es 30 Deutsche Mark in der Woche                Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts-\nübersteigt;                                            pflege gewährt oder die ein Dritter zur\n3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im                  Ergänzung der Unterstützung aus der Ar-\ngemeinsamen Haushalt lebenden Verwand-                 beitslosenhilfe gewährt, ohne dazu recht-\nten in gerader Linie, soweit es 36 Deutsche            lich oder sittlich verpflichtet zu sein.\nMark in der Woche übersteigt, zur Hälfte.\nDie Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen                                  § 151\nsich um 15 Deutsche Mark für jede Person, die der        Die Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung\nAngehörige auf Grund einer rechtlichen oder sitt-     im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Ar-\nlichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird    beitslosengeld gewährt wird.","318                                      Bundesgei;etzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 152                                                              § 156\n(1) Der Arbeilslose }wl 1mbesdwdd des§ 174 auf                 Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nVc rl,HH!(:11 de~; A rln:itsarn tes wöh I Pnd des Bezuges      im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nvon Unlc!rslützunq qlauhlwft zu machen, daß die                Innern und dem Bundesminister der Finanzen all-\ntatsäch lic:lH'n Vorai1s'.,elzungf)J1 für die Gewährung       gemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.\"\nder lJntersl 1il.zunq fortbestehen\n(2) Er hat Jerner 1mbc~;chadet d,~s § 183 unver-\nSECHSTER ABSCHNITT\nz Ctq 1ich d n z Ll zei~J('n\n1. jede Anderung seirws        eigenen   Einkom-                               Aufbringung\nnwns und Vf~rmögcns,\nund Verwaltung der Mittel\n2. jede Anclc run~J des Einkommens und des\n0\nVe1rnögens der rechtlich zu seinem Unter-               A. Beitragspflichtiger Personenkreis\nhalt verpflichteten Angehörigen, seiner\nsonstigen mit ihm im gemeinsamen Haus-                                              § 157\nbc:111 lebenden Angehörigen und der in                 Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der\n§ 149 Abs. 5 9enannten Personen,                  Bundesanstalt nach diesem Gesetz werden unbe-\n]   die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder          schadet der §§ 1, 167 und 168 durch Beiträge der\neiner selbständigen Tätigkeit durch die in        versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber\nNummer 2 genannten Personen.                       aufgebracht.\n(JJ § 99 ist entsprechend anzuwenden.                                                        § 158\n(1) Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen die\n§ 153                            Beiträge je zur Hälfte. § 381 Abs. 1 Satz 2 der\nReichsversicherungsordnung ist entsprechend anzu-\n(1) Die      Unterstützung ist von einer Arbeits-\nwenden\nl('istu nrJ ahhängiq, soweit dazu GelegenhE•it be-\nsteht. § 142 ist entsprechend anzuwenden.                           (2) Im Falle des § 60 Abs. 3 trägt der Arbeit-\ngeber die Beiträge für die Zeit, für welche die Ver-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-\nsicherungsfreiheit rückwirkend erlischt, allein.\nstimmung des Bundesministers der Finanzen durch\nRechtsverordnung zulassen, daß während der Teil-                    (3) *)  Die Beiträge für eine Versicherung nach § 56\nnahm~ an Gemeinschaftsarbeiten Unterstützung                   Abs. 2 trägt der Bund.\nohne Berücksichtigung des Einkommens, der Unter-\n§ 159·\nhaltsleistungen und des Vermögens der Angehöri-\ngen gewährt wird an                                                Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechts-·\nArbeitslose unter einundzwanzig Jahren,           verordnung bestimmen, wie weit die deutschen Be-\nauch wenn sie die Voraussetzungen des             diensteten ausländischer Staaten und solcher Per-\n§ 145 Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt haben,\nsonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit\nunterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfül-\n2. Arbeitslose, die nur auf Grund des § 149           len haben.\nkeine oder eine verminderte Unterstützung\nerhalten.\nB. Einziehung der Beiträge\nDie Zulassung kann allgemein oder bezirksweise\nnach Lebensalter oder Geschlecht erfolgen und                                                    § 160\nnach der Dauer begrenzt werden.                                     (1) Die Beiträge werden entrichtet,\n1. soweit die Versicherten für den Fall der\n§ 154                                           Krankheit pflichtversichert sind, mit den\nSoweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestim-                            Beiträgen zur Krankenversicherung und\nmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt über-                                zur Rentenversicherung in einem Betrage,\ngehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind                              2. soweit die Versicherten nicht für den Fall\noder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden                              der Krankheit pflichtversichert sind, an die\ndiese Vorschriften in der Arbeitslo~;cnhilfe mit der                           Krankenkasse, bei der sie ohne Rücksicht\nMaßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den                                   a.uf die Mitgliedsdiaft bei einer Ersatzkasse\nBund übergehen, clie Aufwendungen dem Bund zu                                 krankenversichernngspflichtig wären,\nerstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu                              3.'•lsoweit die Versicherung auf § 56 Abs. 2\nleisten ist. Die Bundf~sanstalt ist berechtigt und ver-                       beruht, an die Bundesanstalt.\npflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu\nmachen.                                                             (2) Auf die Zahlung sind die §§ 28, 29, 383, 393 bis\n396, 397 a bis 405, 520, 521 und, wenn es sich um\n§ 155                            Zahlungen an die See-Krankenkasse handelt, außer-\nDie Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge im           dem § 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster I-Ialbsatz\nSinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetz2s                und § 493 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nund des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Uberleitungs-              anzuwenden. Die Befugnis, rückständige Beiträge\ngesetzes in der Fassung vom 2P. April 1955 (Bun-                                            ~\n*) Absatz 3 qilt nicht im Land Berlin.\ndesgesetzbl. I S. 193).                                        ••) Nummer 3 qilt nicht im Land Berlin","Nr. 13 -      Tag <ler Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                              349\nzur Arbeitslosenversicherung beizutreiben, ebenso                                 sungsgrenze der Krankenversicherung nicht\ndas Recht auf Auskunftserteilung durch den Arbeit-                                überschreitet, nach dem Grundlohn (wirk-\ngeber gemäß § 318 a der Reichsversicherungsord-                                   licher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitglie-\nnung steht den Ersatzkassen im gleichen Umfange                                   derklasse), der nach der Reichsversicherungs-\nwie den Krnnkenkassen nach tier Reichsversiche-                                   ordnung für die Bemessung des Beitrages\nrungsordnung (§ 225) zu.                                                          zur Krankenversicherung maßgebend ist,\n(3) Die Einzu~Jsstellcn sind unter den Voraus-                               für Lehrlinge, die keine Vergütung erhal-\nsetzungen des § 397 a der Reichsversicherungsord-                                 ten, nach dem Grundlohn der Lohnstufe 1,\nnung verpflichtet, in der dort vorgesehenen Höhe                               2. für die übrigen nach § 56 Abs. 1 Versicher-\nSäumniszuschli.ige zu den Beiträgen zu erheben.                                   ten nach der Grundlage, die für die Bemes-\nDer Verwaltungsrat kann auf die Erhebung der                                      sung des Beitrages zur Rentenversicherung\nSäumniszuschläge in begründeten Fällen verzichten.                                maßgebend ist,\nDie Einzugsslcllen können auf die Erhebung von                                 3. für die nach § 56 Abs. 2 Versicherten\nSäumniszuschliigcn verzichtcn, soweit die Bundes-                                 nach dem doppelten durchschnittlichen Ar-\nansti:dt dies zuläßt.                                                             beitslosengeld aller Bezieher von Arbeits-\nlosengeld in dem der Einberufung voran-\n§ 1G1 'l\ngegangenen Kalenderjahr. Der Bundes-\nUbc~r die Einziehung und Abführung der Beiträge                               minister für Arbeit kann im Einvernehmen\nsowie über deren Verwaltung und Abrechnung                                        mit dem Bundesminister der Finanzen und\ndurch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister                                dem Bundesminister für Verteidigung durch\nfür Arbeit im Falle des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2                                  Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften nach Anhö-                                    für einen Gesamtbeitrag des Bundes anord-\nrung des Verwaltungsrates und der Bundesverbände                                   nen. Er kann dabei die geschätzte Durch-\nder Krankenkc1sscn, im Fdlle des § 160 Abs. 1 Nr. 3                               schnittszahl der nach § 56 Abs. 2 Versicher-\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Ver-                                       ten sowie die Besonderheiten berücksich-\nteidigung.                                                                        tigen, die sich aus der Zusammensetzung\n§  1m                                           dieses Personenkreises hinsichtlich der Be-\nmessungsgrundlage für Arbeitslosengeld\nDie Einzugsstellen erhulten zur Abgeltung aller                               ergeben.\nKosten für die Einziehung und Abführung der Bei-\nträge sowie für die Geltendmachung von An-                                  (3) Für unständig beschäftigte Hafenarbeiter\nsprüchen, die im Zusammenhange mit der Einziehung                        (§ 67), die in das Mitgliederverzeichnis der all-\nder Beiträge entstehen, eine Vergütung. Der Bun-                         gemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse einge-\ndesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung der                        tragen sind, bemißt sich der Beitrag abweichend\nBundesverbände der Krankenkassen und des Vor-                            von Absatz 2 nach dem Schichtlohn. § l 03 Satz 2\nstandes der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung                         ist entsprechend anzuwenden.\ndie Höhe der Vergütun~J-                                                    (4) Ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark\nmonatlich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder\n§ 163                                 25 Deutsche Mark täglich darf der Bemessung des\n(1) Die Einzugsstellen haben den rechtzeitigen                      Beitrages nicht zugrunde gelegt werden.\nund vollsUincUgen Eingang der Arbeitslosenver-                              (5) Für die Erhebung der Beiträge sind die Woche\nsicherungsbeitrüge zu überwachen.                                        zu sieben und der Monat zu dreißig Tagen anzu-\n(2) Die      Bundesanstalt ist berechtigt und ver-                  setzen.\npflichtet, die Einziehung und Abführung der Bei-\nträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen.\nD. Mittelverwendung,\n(3) Die       Aufsichtsbehördc~n der Einzugsstellen                   Vermögensverwaltung, Zuschußpflicht\nwachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsicht-\nlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ord-                                                    § 165\nnungsmäßig erfüllen. Alle erheblichen Anstände                              Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die\nhaben sie dem zuständigc'n Landc!sarbeitsarnt mit-                       gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen\nzuteilen.                                                                Zwecke verwendet werden.\nC. Festsetzung der Beiträge                                                          § 166\n§ 1G4                                    (1) Die Bundesanstalt hat die Uberschüsse der\nEinnahmen über die Ausgaben der Rücklage zuzu-\n(1) Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert.\nführen. Die Rücklage soll verzinslich angelegt wer-\n(2) \"l Der Beitrag bemißt sich                                       den.\n1. für die nach § 56 Abs. 1 Versicherten, die                (2) Uber die Anlage der Rücklage und die Ver-\nfür den Fall der Krankheit pflichtversichert          waltung des sonstigen Vermögens hat der Verwal-\nsind und deren Entgelt die Beitragsbemes-             tungsrat Richtlinien zu erlassen, die der Zustim-\nmung der Bundesregierung bedürfen. Die Bedürf-\n•)   § 161 gilt im Land Berlin ohne die Worte „im Falle des§ 160 Abs. 1\nNr. t und 2\" und ohne die Worte „im Falle des § 160 Abs. 1 Nr. 3   nisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sowie\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung\".\nvom Saargrenzgürtel sind mit Vorrang zu berück-\n.. ) /\\bsatz 2 Nr. 1 und 2 gilt im L1nJ Berlin ohne die Worte „nach§ 56\nAbs. 1\". Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht im Land Be,rlin.                sichtigen.","350                                 nundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1G7                                                   § 171\nDie Au [w(!ndun~J(!ll für die  Unfallversicherung        (1) Auf  Antrag des Arbeitslosen kann das\nund für Mafürnhmcn nc1ch den §§    130 bis 133 und 135   Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig\nbis 140 fiir die Empfänger von     Unterstützung aus     erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage Beden-\nder Arbeitslosenltilfo werden      der Bundesanstalt     ken nicht entgegenstehen oder die Ablehnung für\nvom Bund erstattet.                                      ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ver-\nwaltungsrat kann Richtlinien darüber aufstellen,\n§ 168                          unter welchen Umständen Bedenken berechtigt sind\nund unter welchen Voraussetzungen eine unbillige\nKann dPr Bt~darf der Bundesanstalt aus den Bei-      Härte anzunehmen ist.\ntrtit7en und c1us der Rücklage nicht gedeckt werden,\n(2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-\nso gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse\nlosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung\nnuch Artikel 120 des Grund9esctzes.\nbefugt im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeübt\nhaben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches,\naber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches\nE. Beitragserstattung                      nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann\nder Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich\n§ 169                          das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zusttin-\n(1) Beiträge,  die irrtümlich entrichtet worden       dig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zu-\nsind, hat die Bundesanstalt auf Antrag zu erstatten,     stimmung des Bundesministers für Arbeit das\nsoweit dem Rückforderungsbcrechtigten nicht auf          Nähere über das Verfahren, insbesondere über die\nCrund solcher Beiträge Leistungen gewährt worden         Voraussetzungen unq. die Gültigkeitsdauer der Zu-\nsind. Rückforderungsberechtigt ist, wer die Beiträge     ständigkeitserklärung.\ngetragen hat. Zustti.ndig für die Erstattung ist das                              § 172\nArbeitsamt, in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren\nSitz hat. Die Krankenkassen sind berechtigt, die            vVer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, hat\nsich unbeschadet der Wirkung einer vorherigen\nBeiträge unmittelbur zu erst<ltlen, soweit die Bun-\ndesanstalt dies zuHißt.                                  Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Beschäfti-\ngungsortes bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu mel-\n(2) § 29 Abs. 2 der Reicbsvcrsicherungsordnung        den, das nach den §§ 170 und 171 für die Ent-\ngilt entsprechend.                                       gegennahme des Antrages zuständig ist.\n§ 173\nSIEBENTER ABSCl-INITT                         (1) Männlichen Arbeitslosen,    die eine Lehrzeit\nbeendigt und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,\nVerfahren                            kann auf ihren Antrag vom Arbeitsamt ein Wander-\nschein ausgestellt werden, wenn das Wandern zur\n§ 170                           Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und zur\n(1) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persön-      beruflichen Weiterbildung berufsüblich ist und\nlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Zu-      zweckmäßig erscheint.\nständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der            (2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeits-\nArbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen     losen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt\nVvolmort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort         werden; er ist auf höchstens dreizehn Wochen zu\noder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an           befristen.\nseinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist        (3) Der ·wanderschein begründet die Zuständig-\ndas Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich       keit zum Bezuge des Arbeitslosengeldes in den\nbei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten    Orten der Wanderschaft.\nFalle jedoch nur solange, als er sich an seinem\n(4) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zustimmung\nvVohnorte nicht aufhält.\ndes Bundesministers für Arbeit das Nähere über die\n(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Be-       Voraussetzungen für die Erteilung eines Wander-\nschäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf          scheines und über das Verfahren.\neinen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-\ndurch allein ,noch keinen Wohnort.                                                § 174\n(3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der           (1) Der Arbeitslose hat mit dem Antrag         auf\nArbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches         Arbeitslosengeld alle Tatsachen glaubhaft zu machen,\ndieses Gesetzes auf, so ist unbeschadet des § 171        deren Kenntnis für die Festsetzung des Arbeits-\nAbs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk        losengeldes erforderlich ist. Er hat insbesondere\ner sich erstmalig polizeilich anmeldet.                  seine Familienverhältnisse, Art, Beginn, Ende und\nLösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse sowie geld-\n(4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die        liche und sonstige Leistungen anzugeben, die er\nZuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 entschei-        hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange mit\ndet, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen       der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 96\nLandesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident,          Abs. 1 Nr. 2) bezogen oder noch zu beanspruchen\nandernfalls der Priisident der Bundesanstalt.            hat.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                          351\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendi- geben. Dabei sind der Rechtsbehelf, die Stelle und\ngung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen eine    deren Sitz, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,\nBescheinigung unter Verwendung des vorgeschrie-       sowie die dabei einzuhaltende Frist anzugeben.\nbenen Vordruckes auszustellen, aus der Art, Beginn,\nEnde und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses                                § 178\nhervorgehen. Anzugeben sind darin ferner alle geld-\nDer Entscheidung über die Verhängung einer\nlichen und sonstigen Leistungen, die der Arbeits-\nSperrfrist nach § 80 Abs. 1 soll der Direktor des\nlose hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange\nArbeitsamtes hinsichtlich der Gründe für die Lösung\nmit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 96\ndes Arbeitsverhältnisses die Auffassung eines Ge-\nAbs. 1 Nr. 2) erhalten oder noch zu beanspruchen\nhat. Das gleiche gilt für Zwischenmeister und andere   richtes für Arbeitssachen oder eines auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften vereinbarten Schiedsge-\nAuftraggeber von Heimarbeitern.\nrichtes zugrunde legen, die in der rechtskräftigen\nEntscheidung eines Streites zwischen dem das\n§ 175                        Arbeitslosengeld beantragenden Arbeitnehmer und\n(1) Wer einem Bezieher von Arbeitslosengeld        seinem früheren Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch\neine Tätigkeit gegen Vergütung überträgt, ist ver-    ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung\npflichtet, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die      des Direktors des Arbeitsamtes nicht aufgehalten.\nHöhe der Vergütung zu bescheinigen.\n§ 179\n(2) Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld Dienst-\noder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt,             (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat sich zur\nist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Bestel- Erlangung von Arbeit und zum Nachweis der\nler den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorge-    Arbeitslosigkeit regelmäßig und auf Vorladung\nschriebenen Vordruck vorzulegen.                      beim Arbeitsamt zu melden. Die Pflicht zur Meldung\nbesteht auch während einer Sperrfrist (§§ 78 bis 81),\nwährend der Wartezeit (§ 92), während eines Vor-\n§ 176\nverfahrens oder eines Verfahrens bei den Gerichten\n(1) Die Bundesanstalt kann Ermittlungen jeder      der Sozialgerichtsbarkeit für die Zeit, für die del'Il\nArt mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstel-      Arbeitslosen im Falle seines Obsiegens ein An-\nlen, die zur Feststellung, ob die Voraussetzungen      spruch auf Arbeitslosengeld zustände.\nzum Bezuge des Arbeitslosengeldes vorliegen, er-\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt Bestimmungen\nforderlich sind. Sie kann Einsicht in Geschäfts-\nüber die Meldepflicht der Bezieher von Arbeits-\nbücher, Geschüftsunterlagen und Belege sowie in\nlosengeld. Er kann auch bestimmen,· inwieweit Ein-\nListen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für\nrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren\nHeimarbeiter nehmen, soweit dies zur Durchfüh-\nAntrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzu-\nrung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner\nlassen sind. Die Bestimmungen bedürfen der Zu-\nden Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen.\nstimmung des Bundesministers für Arbeit.\n(2) Behörden und Versicherungsträger haben der\nBundesanstalt Amtshilfe zu leisten, insbesondere                               § 180\ndie Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\nBei der Meldung arbeitsloser Seeleute haben auf\ndieses Gesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehör-\nVerlangen der Arbeitsämter die seemännischen\nden haben der Bundesanstalt Auskunft zu geben\nHeuerstellen mitzuwirken.\nüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\ndes Arbeitslosen und seiner Angehörigen, für die\nein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, der dem                             § 181\nArbeitslosen zum Unterhalt verpflichteten Personen        (1) Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach-\nund der Rückzahlungspflichtigen, scweit dies zur       träglich wöchentlich ausgezahlt.\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.\n(2) Die Auszahlung liegt dem nach den §§ 170,\n(3) Wer einen Arbeitslosen oder einen seiner       171 oder 173 zuständigen Arbeitsamt ob.\nAngehörigen, für den ein Anspruch auf Familien-\n(3) Solange ein Angehöriger des Arbeitslosen\nzuschlag besteht, beschäftigt oder einer solchen\n(§ 89 Abs. 2) nicht in die häusliche Gemeinschaft\nPerson Leistungen gewährt oder zu Leistungen\naufgenommen ist, oder wenn ein Arbeitsloser\nverpflichtet ist, die geeignet sind, Ansprüche des\nseinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber\nArbeitslosen nach diesem Gesetz auszuschließen\neinem Angehörigen nicht nachkommt, kann der\noder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft\nDirektor des Arbeitsamtes anordnen, daß ein ange-\nzu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses\nmessener Teil des Arbeitslosengeldes an den Ange-\nGesetzes erforderlich ist, insbesondere über Art\nhörigen, dessen Vormund oder diejenige Person,\nund Umfang selbständiger oder unselbständiger\nAnstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren\nTätigkeit sowie über Gegenleistungen für solche\nObhut er sich befindet oder die ihm Unterhalt\nTätigkeiten.\ngewährt.\n§ 177\n(4) Wird einem Arbeitslosen innerhalb seiner\nDber den Antrag auf Arbeitslosengeld entschei-      Familie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung\ndet der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entschei-       Unterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose sei-\ndung ist dem Arbeitslosen schriftlich bekanntzu-       nen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhalts-","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nkosten nicht nach, so kann der Direktor des Arbeits-              3. Ansprüche im Sinne des § 186 Abs. 1 hat\namtes anordnen, daß das Arbeitslosengeld bis zur                     oder\nHöhe der für den gleichen Zeitraum entstandenen\n4. für die Zeit Arbeitslosengeld erhalten hat,\nUnterhaltskosten an den, der sie trägt, ausgezahlt\nfür die nachträglich eine Sperrfrist verhängt\nwird.\nwird.\n§ 182                            Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 1\nBei der Auszahlung sind die Leistungen auf den         verzichtet werden, wenn der Empfänger die Gewäh-\nnächsten höheren oder niedrigeren durch fünf teil-         rung der Leistung nicht vorsätzlich oder grobfahr-\nbaren Betrag abzurunden.                                   lässig herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung soll\nferner im Falle der Nummer 3 verzichtet werden,\nwenn und soweit die Rückforderung mit Rücksicht\n§ 183\nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfän-\nWer Arbeitslosengeld bezieht, ist ohne Auffor-         gers nicht vertretbar wäre.\nderung verpflichtet, jede Änderung in seinen Ver-\n(3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 96\nhältnissen, die für die Beurteilung seines Anspru-\nAbs. 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 96 Abs. 2\nches auf Arbeitslosengeld dem Grunde oder der\nerhalten, so gelten insoweit die nach § 96 Abs. 2\nHöhe nach von Bedeutung ist, und in den Einkom-\ngewährten Beträge als zu Unrecht geleistet und\nmens- und Vermögensverhältnissen seiner Ange-\nsind zurückzufordern.\nhörigen, für die Anspruch auf Familienzuschläge\nbesteht, anzuzeigen, insbesondere                             (4) Der Empfänger kann nicht geltend mac~~n,\ndaß er durch die zu Unrecht geleisteten Betrage\n1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung Be-\n(Absätze 2 und 3) nicht mehr bereichert. ist.\nzüge erhält (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2),\n(5) Ist ein Anspruch ganz entzogen worden, so\n2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für\ndarf die Leistung von neuem nur gewährt werden,\nden ein Familienzuschlag gewährt wird, eine\nwenn sie erneut beantragt ist und die zur Entschei-\nentlohnte Arbeit oder eine selbständige Tätig-\nkeit übernimmt,                                     dung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Vor-\naussetzungen zum Bezuge vorliegen.\n3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Sonder-\nunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,             (6) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\nRente aus der Unfallversicherung, Invaliden-        des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\nrente nach der Reichsversicherungsordnung,          ministers der Finanzen Vorschriften über die Nie-\nRuhegeld nach dem Angestelltenversicherungs-        derschlagung von Rückforderungen und die Einstel-\ngesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvoll-        lung des Einziehungsverfahrens.\nrer..te nach dem Reichsknappschaftsgesetz,\nRente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder                                    § 186\nUnterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsge-           (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-\nsetz zugebilligt wird oder wenn er eine dieser      zeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß\nLeistungen beantragt,\nAnsprüche eines nach § 185 Abs. 2 und 3 Rückzah-\n4. wenn einer seiner Angehörigen, für den e_in         l ungspflich tigen\nAnspruch auf Familienzuschlag besteht, stirbt,              1. auf Renten der Sozialversicherung,\ndie häusliche Gemeinschaft verläßt, eine der in\n2. auf Renten nach dem Bundesversorgungs-\nNummer 3 genannten Leistungen erhält oder\ngesetz,\nihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird.\n3. auf Renten nach den §§ 66 und 66 a des\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\n§ 184                                       nisse der unter Artikel 131 des Grundge-\nDer Arbeitslose hat sich bei Unterbrechung des                     setzes fallenden Personen,\nBezuges von Arbeitslosengeld unverzüglich unter                   4. auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz\nAngabe des Grundes abzumelden. Die Abmeldung                          über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\nkann auch durch einen Beauftragten oder schriftlich                   von Kriegsgefangenen in der Fassung vom\nerfolgen.                                                             30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262),\n§ 185                                   5. auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz,\n(1) Der Anspruch ist von Amts wegen ganz oder\n6. auf Wochengeld und auf Sonderunter-\nteilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen\nstützung nach dem Mutterschutzgesetz,\ndem Grunde oder der Höhe nach nicht vor lagen\noder weggefallen sind. Die zu Unrecht geleisteten                 7. auf sonstige Geldleistungen zur Deckung\nBeträge sind festzustellen.                                           des Lebensunterhaltes,\n8. auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsver-\n(2) Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind vom\nhältnis, das während des Bezuges von\nEmpfänger zurückzufordern, wenn und soweit er\nArbeitslosengeld bestanden hat,\n1. die Gewährung der Leistung verschuldet\nin Höhe und zum Ausgleich der zurückgeforderten\nhat oder\nBeträge auf die Bundesanstalt übergehen. Der Uber-\n2. wußte oder wissen mußte, daß die Leistung      gang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-\nnicht geschuldet wurde, oder                   zahlungspflichtigen für die Vergangenheit zustehen.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                           353\nHat der Rückzahlungspflichtige den .unrechtmäßigen     Arbeitsamtes hat er die Leistungen kostenlos zu\nBezug der Leistungen nach diesem Gesetz vorsätz-       errechnen und auszuzahlen. Die Lohnausfallver-\nlich oder grobfahrlüssig herbeigeführt, so geht in     gütung wird nachträglich für den Zeitraum ausge-\nden Pällen der Nummern 1 bis 5 und 7 auch der           zahlt, für den sie nach § 122 oder nach § 127 Abs. 2\nAnspruch auf die Hi.ilfte der laufenden Bezüge auf      in Verbindung mit § 122 gewährt wird.\ndie Bunck~s,mstalt über, es sei denn, daß der Rück-\n(4) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vor-\nzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge ganz\nschriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme\noder teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes\nder §§ 170 bis 173, 180, 181 und 184 entsprechend\nfür sich und seine unterhaltsberechtigten Angehöri-\nanzuwenden. § 17.9 ist entsprechend anzuwenden,\ngen bedarf.\nwenn das Arbeitsamt die persönliche Meldung des\n(2) Der Lcist.ungspflichtige hat seine Leistungen   Beziehers von Lohnausfallvergütung an arbeits-\nin IIöhe des nach Absatz 1 übergegangenen An-          freien Tagen anordnet.\nspruches an das Arbeitsamt abzuführen.\n(5) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-\n(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-  hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-\ntige hat den Eingang eines Antrages auf Rente,         nung weitere Vorschriften über das Verfahren\nUnterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits-   erlassen.\namt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt\nLeistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die                                          § 189\nMittcilungspfücht entfällt, wenn der Bezug dieser          Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse\nLeistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger      sind nicht öffentlich.\nals drei J ahrc zurückliegt. Bezüge für eine zurück-\nliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens                                    § 190\nzwei Vvochen nach Abgang der Mitteilung an das             (1) Die §§ 124 bis 127, 137 und 138 der Reichsver-\nArbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszah-    sicherungsordnung über Fristen, Gebühren und\nlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1       Stempel sind auf die Arbeitslosenversicherung ent-\nnicht vorliegt.                                        sprechend anzuwenden.\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht\n(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über\ndadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfänd-       die Erhebung von Gebühren für die ersatzweise\nbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf\nAusstellung von Meldekarten erlassen.\nes nicht.\n§ 187\n§ 191\nBeträge, die zu erstatten sind, können durch Ab-\nDie Organe dürfen die Erledigung von Aufgaben\nzüge von späteren Leistungen zurückbehalten wer-\nin den Fällen der §§ 20, 22, 27, 29, 30 und 32 nicht\nden, wenn die Rückforderung auf § 185 Abs. 2 Nr. 4\nauf Auschüsse übertragen.\n, beruht oder der Arbeitslose den unrechtmäßigen\nBezug der Leistungen vorsätzlich oder grobfahrläs-\nsig herbeigeführt hat und die Entscheidung, mit der\ndie Erstattung angeordnet ist, dies ausspricht oder                          ACHTER ABSCHNITT\nwenn der Arbeitslose schriftlich zustimmt. Soweit\nsie weder auf diese Weise zurückbehalten noch\nfreiwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie\nAllgemeine Vorschriften\nGemeindeabgaben beigetrieben.                                                           § 192\n§ 188\nLeistungen, die nach diesem Gesetze gewährt\nwerden, sind keine Leistungen der öffentlichen Für-\n(1) Die Anzeigen nach den §§ 117 und 125 sind       sorge. Sie begründen nicht die Verpflichtungen,\nvom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu       denen die Empfänger von Fürsorgeleistungen auf\nerstatten, in dessen Bezirk der Betrieb (§ 129         Grund der Verordnung über Fürsorgepflicht vom\nAbs. 1) liegt. Die Betriebsvertretung ist zur Anzei-    13. Februar 1924 (RGBI. I S. 100) unterworfen sind\ngenerstattung berechtigt. Dem Anzeigenden ist ein      oder unterworfen werden können.\nschriftlicher Bescheid zu erteilen, ob die Gewährung\nvon Lohnausfallvergütung dem Grunde nach zuläs-\nsig ist, im verneinenden Falle unter Angabe der                                         § 193\nRechtsbehelfe. Es bedarf einer neuen Anzeige, wenn         Die Dienststellen der Bundesanstalt sind inner-\ndie Lohnausfallvergütung für mindestens zwei Dop-       halb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den an sie\npelwochen nicht gewährt worden ist.                     gerichteten Ansuchen anderer Behörden und Ver-\n(2) Lohnausfallvergütung wird auf Antrag ge-         sicherungsträger um Amtshilfe zu entsprechen.\nwährt. Der Antrag umfaßt jeweils den Zeitraum,\nfür den die Lohnausfallvergütung nach § 122 oder                                       § 194 ')\nnach § 127 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 ge-\nwährt wird. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.       Zeiten einer Versicherung nach § 56 Abs. 2 stehen\nZeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\n(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor-      im Sinne dieses Gesetzes gleich.\naussetzungen für die Gewährung der Lohnausfall-\nvergütung nachzuweisen. Auf Verlangen des               •) § 194 gilt nicht im Land Berlin.","354                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 195                          so viel, wie sie im Falle der Versicherungspflicht\nAls Arbeitnehmer gelten im Sinne der die Ar-          der Beschäftigung als Arbeitgeberanteil des Bei-\nbeitsvermittlung betreffenden Vorschriften dieses       trages zahlen müßten, an die Stelle, die dann Ein-\nGesetzes die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1           zugsstelle wäre.\nAbs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), im Sinne der Vor-                              § 199\nschriften über Arbeitslosenversicherung und Ar-            Die Bundesregierung kann anordnen, daß gegen\nbeitslosenhilfe die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 des         Angehörige eines ausländischen Staates ein Ver-\nHeimarbeitsgesetzes).                                    geltungsrecht angewendet wird.\n§ 196\n(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt, in-                              § 200\nwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung            Der Bundesminister für Arbeit kann die zur\nyegen Arbei lslosirJkeit, die im Auslande auf Grund     Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-\neiner ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist,        meinen Verwaltungsvorschriften erlassen.\nder Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung\nnach diesem Gesetz gleichzusteJien ist.                                         § 201\n(2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit        Bevor auf Grund der §§ 196, 197 oder 200 Anord-\ndie Leistungen der ausländischen Versicherung den       nungen e,rgehen, ist der Verwaltungsrat zu hören.\nin diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen an-\nnähernd gleichwertig sind und der ausländische\n§ 202\nStaat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosen-\nversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden            (1) Die Bundesanstalt hat die Lage und Entwick-\nverbürgt.                                               lung des Arbeitsmarktes im allgemeinen und in den\n§ 197                          einzelnen Wirtschaftszweigen, Berufen und Ge-\nbieten zu beobachten und zu untersuchen.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-\nhörung des Verwc1ltungsrates durch Rechtsverord-            (2) Die Bundesanstalt hat regelmäßig Berichte\nnung Beschüftigungen, die im Auslande ausgeübt           über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit von Arbeit-\nwerden, inländischen versicherungspflichtigen Be-        nehmern, über Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaf-\nschäftigungen gleichstellen. Er kann die Gleich-         fung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung\nstellung auf Beschäftigungen in bestimrµten Staaten      sowie über Arbeitslosenversicherung und Arbeits-\noder Grenzbezirken beschränken und die Versiche-         losenhilfe zu veröffentlichen. Sie hat aus den in\nrung davon abhängig machen, daß die Versicherten         ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen die\ndie Beiträge allein tragen und die Beiträge selbst       hierfür erforderlichen Statistiken zusammenzustel-\nentrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und        len und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für\ninnerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten       Arbeit kann die Durchführung bestimmter Statisti-\nsind. Er kann ferner als Bemessungsgrundlage für den     ken dieser Art nach Inhalt und Umfang vorschrei-\nBeitrag und für den Hauptbetrag des Arbeitslosen-        ben.\ngeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Be-          (3) Die Einzugsstellen (§ 160) haben aus den bei\nschäftigung im Geltungsbereiche dieses Gesetzes          ihnen anfallenden Unterlagen eine laufende Statistik\nfestsetzen. Für Ausländer kann er die Gleichstel-        des Personenkreises und der Beitragszahler der\nlung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat          Arbeitslosenversicherung zusammenzustellen. Das\nDeutschen die gleichen Rechte einräumt.                  Nähere hierzu bestimmt auf Vorschlag des Vor-\nstandes der Bundesanstalt und nach Anhörung der\n(2) Für die Anwendung der §§ 85 und 87 bleiben\nBundesverbände der Krankenkassen der Bundes-\nZeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht\nminister für Arbeit.\nfristgemäß entrichtet worden sind. Sind die Bei-\nträge für drei aufeinanderfolgende Monate nicht             (4) Die Träger der Sozialversicherung haben der\nfristgemäß entrichtet worden, so erlischt die Ver-       Bundesanstalt die bei ihnen vorhandenen statisti-\nsicherung.                                               schen Ergebnisse und Geschäftsunterlagen auf Ver-\nlangen vorzulegen, soweit sie zur Erfüllung der\n(3) Der Bundesrninister für Arbeit kann nach An-\nAufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das\nhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-\nNähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit\nnung die BeschäftirJung von Grenzgängern im Aus-\nnach Anhörung oder auf Vorschlag des Verwal-\nlande der Versicherungspflicht unterwerfen. Absatz 1\ntungsrates.\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(5) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer\n(4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nAufgaben auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung,\nRechtsverordnunq Beschäftigungen, die im In- oder\nder Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung\nAuslande im Bezirk des Grenzverkehrs oder von\nsowie der Arbeitslosenversicherung und Arbeits-\nAusländern im Inlande ausgeübt werden, von der\nlosenhilfe auch mit der Durchführung statistischer\nVersicherungspflicht befreien.\nErhebungen beauftragt werden, bei denen Personen.\noder Stellen außerhalb ihres Anstaltsbereiches be-\n§ 198                          fragt werden. Auf diese Erhebungen findet das Ge-\nSoweit nach § H)7 Abs. 4 Beschäftigungen von der      setz über die Statistik für Bundeszwecke vom\nVersicherungspflicht befreit sind, bleiben die Arbeit-   3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit\ngeber gleichwohl beitragspflichtig. Sie zahlen dann      Ausnahme der §§ 14 bis 15 sinngemäß Anwendung.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                                 355\n§ 203                                              NEUNTER ABSCHNITT\nDas Vermögen der Bundesanstalt ist von Bundes-,\nLandes- und Kommunalsteuern und -abgaben im                           Straf- und Bußgeldvorschriften\ngleichen Umfange frei, wie das Vermögen anderer\ngesetzlicher Versicherungsträger.                                                A. Strafvorschriften\n§ 204                                                        § 210\n(1) Wer einem anderen eine versicherungspflich-                   (1) Wer vorsätzlich Berufsberatung im Sinne des\ntige Beschäftigung hauptsächlich deswegen gibt,                   § 44 oder ohne einen Auftrag der Bundesanstalt\ndamit der Beschäftigte dadurch den Anspruch auf                   Arbeitsvermittlung im Sinne des § 37 oder Lehr-\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung erwirbt,                  stellenvermittlung im Sinne des § 46 ausübt, wird\nhat der Bundesanstalt alle Aufwendungen zu er-                    mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Mona-\nsetzen, die ihr an Versicherungsleistungen infolge-               ten bestraft.\ndessen erwachsen.\n(2) Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist\n(2) Der Vorstand der Bundesanstalt erläßt mit                  die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit Richt-                  kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nlinien darüber, ,welche Tatsachen die Vermutung\nrechtfertigen, daß Fälle des Absatzes 1 vorliegen.\n§ 211\n§ 205                                  Wer vorsätzlich ohne die nach § 42 Abs. 1 Satz 2\nerforderliche Zustimmung oder ohne den nach § 54\nEin auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-\nAbs. 1 Satz 2 erforderlichen Auftrag Arbeitnehmer\nruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der\nfür eine Beschäftigung im Auslande vermittelt oder\ndurch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erwachsen\nanwirbt oder im Auslande für eine Beschäftigung im\nist, geht insoweit auf die Bundesanstalt über, als\nInlande anwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-\ndiese dem Entschädigungsberechtigten nach diesem\nfängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\nGesetze Leistungen zu gewähren hat.\n§ 212\n§ 206\nWer vorsätzlich oder fahrlässig                                   (1) Wer vorsätzlich\nl. eine Bescheinigu,ng nach § 174 Abs. 2 oder                        1. in Bescheinigungen auf Grund des § 174\n§ 175 Abs. 1 nicht, unrichtig oder unvollständig                     Abs. 2,\nausfüllt oder                                                     2. in Bescheinigungen auf Grund des § 175\n2. in einer Auskunft, zu der er nach § 176 Abs. 3                        Abs. 1,\nverpflichtet ist, unrichtige oder unvollständige                  3. bei Auskünften auf Grund des § 176 Abs. 3\nAngaben macht oder                                                   oder\n3. die ihm nach § 188 Abs. 3 Satz 1 und 2 oblie-                      4. beim Nachweis der Voraussetzungen nach\ngenden Verpflichtungen verletzt,                                     § 188 Abs. 3\nist der Bundesansta1t zum Ersatze des da.raus ent-                unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird\nstehenden Schadens verpflichtet.                                  mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten bestraft.\n§ 207                                  (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-\nSoweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen                   strafe bestraft.\nim Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten                                             § 213\ndie Verbote und Beschränkungen, die nach der\nZivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bun-                      (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er\ndesgesetzen für die Pfändung von Forderungen und                  Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten\nAnsprüchen bestehen, auch für das Zwangsver-                      hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält,\nfahren.                                                           wird mit Gefängnis bestraft.\n§ 208                                  (2) Die gleiche Strafe trifft Mitglieder von Ersatz-\nDer Anspruch auf Leistungen verjährt in vier                   kassen, wenn sie Beitragsteile, die sie von ihren\nJahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz                  Arbeitgebern erhalten haben, der berechtigten Kasse\nnichts anderes vorschreibt.                                       vorsätzlich vorenthalten.\n(3) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust\n§ 209')                              der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.\nDer Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 41 Abs. 1,                (4) Bei mildernden Umständen kann ausschließ-\n§  42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2,              lich auf Geldstrafe erkannt werden.\n§  55 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2 Nr. 2,\n§  116 Abs. 1, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3, § 149 Abs. 6,                                   § 214\n§  153 Abs. 2, § 159, § 164 Abs. 2 Nr. 3, § 188 Abs. 5,\nFür Verstöße gegen Meldevorschriften nach den\n§  197 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n§§ 72 und 73 gilt § 530 der Reichsversicherungsord-\n•) § 209 gilt im Land Berlin ohne die Worte .§ 164 Abs. 2 Nr. 3•.  nung entsprechend.","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nB. Bußgeldvorschriften                          7. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 176 Abs. 1\nSatz 2) oder eine Auskunft, zu der er nach\n§ 215\n§ 176 Abs. 3 verpflichtet ist, verweigert,\nOrdnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber                8. die ihm nach den §§ 152 und 183 obliegenden\n1. Arbeitnehmer in der Ausübung ihres Amtes                   Anzeigen unterläßt,\nals Mitglied in den Organen und Ausschüssen            9. Auskünfte, zu denen er nach § 202 Abs. 5 ver-\nder Bundesanstalt beschränkt oder sie wegen               pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert\nder Ubernahme oder der Ausübung des Amtes                 oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige\nbenachteiligt oder                                         oder unvollständige Angaben macht.\n2. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom\nArbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zu-                                 § 218\nläßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes             (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 215 bis\nzuwider Abzüge macht.                                217 können mit einer Geldbuße geahndet werden.\n(2) Im Falle des § 216 Nr. 3 bleibt § 530 der\n§ 216                           Reichsversicherungsordnung unberührt.\nOrdnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber                 (3) In den Fällen des § 217 Nr. 6 und 8 können\nvorsätzlich oder fahrlässig                               die Geldbußen durch Abzüge von höchstens zehn\n1. der nach § 41 Abs. 1 begründeten Pflicht zur        vom Hundert des wöchentlichen Arbeitslosengeldes\nAnzeige bei Ausbruch oder Beendigung von            oder der wöchentlichen Unterstützung aus der Ar-\nArbeitskämpfen nicht nachkommt oder in der          beitslosenhilfe einbehalten werden.\nAnzeige unrichtige Angaben macht,\n2. der Pflicht zur Anmeldung offener Arbeitsplätze                                § 219\nnicht nachkommt oder in der Anmeldung                  Wird in einem Betriebe eine durch die Vorschriften\nunrichtige Angaben macht, wenn auf Grund            dieses Gesetzes mit Strafe oder Geldbuße bedrohte\ndes § 52 Abs. 1 angeordnet ist, daß Arbeitgeber     Handlung begangen, so kann gegen den Arbeit-\ndie bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits-          geber und, falls dieser eine juristische Person oder\nplätze anzumelden haben,                            eine Personengesellschu.ft des Handelsrechtes ist,\n3. der Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 nicht nach-      auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,\nkommt oder in der Anzeige unrichtige An-            wenn der Arbeitgeber oder der zur gesetzlichen\ngaben macht oder                                    Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig\n4. den §§ 400 und 402 der Reichsversicherungs-          seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß\nordnung, soweit diese nach § 160 Abs. 2 auf die     hierauf beruht.\nArbeitslosenversicherung Anwendung finden,                                    § 220\nzuwiderhandelt.                                        (1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\n§ 217                           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nfahrlässig                                                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Haupt-\n1. einer mit einem Auftrage zur Arbeitsvermittlung      stelle oder die von ihr bestimmte Dienststelle der\noder Lehrstellenvermittlung oder mit einem          Bundesanstalt. Die Befugnisse der obersten Ver-\nbesonderen Auftrage zur Arbeitsvermittlung          waltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über\noder Anwerbung von Arbeitnehmern für eine           Ordnungswidrigkeiten) werden von der Hauptstelle\nBeschäftigung im Auslande oder zur Anwer-           wahrgenommen.\nbung von Arbeitnehmern im Auslande für eine            (3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben\nBeschäftigung im Inlande erteilten Weisung          beigetrieben. § 218 Abs. 3 bleibt unberührt.\n(§ 54 Abs. 3 Satz 1) zuwiderhandelt, sofern die\nWeisung ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-                   C. Gemeinsame Vorschriften\nschrift verweist,\n§ 221\n2. ohne die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 erforderliche\nZustimmung der Bundesanstalt ein Stellen-              (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen dieses Ab-\nangebot für eine Beschäftigung im Auslande          schnittes gelten auch dem, der als Organ oder Ver-\nveröffentlicht,                                     treter für einen anderen handelt oder zu handeln\n3. ohne die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 erforderliche\nverpflichtet ist.\nErlaubnis als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine         (2) Hat der Arbeitgeber die Erfüllung von Pflich-\nBeschäftigung ausübt oder entgegen§ 43 Abs. 1       ten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, einem An-\nSatz 3 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer be-        gehörigen seines Betriebes ausdrücklich übertragen\nschäftigt,                                          und bei dessen Auswahl die im Verkehr erforder-\n4. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 53            liche Sorgfalt beobachtet, so trifft, wenn der Be-\nAbs. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvor-        triebsangehörige den Vorschriften dieses Gesetzes\nschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift    zuwiderhandelt, nur diesen die Strafe oder Geld-\nverweist,                                           buße. Die allgemeine Aufsichtspflicht des Arbeit-\n5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 174       gebers bleibt unberührt.\nAbs. 2 verweigert oder die Ausstellung einer                                  § 222\nBescheinigung nach § 175 Abs. 1 unterläßt,             Durch die vorstehenden Vorschriften werden\n6. die Vorlage des Vordruckes nach § 175 Abs. 2         andere Rechtsvorschriften, nach denen Strafen oder\nunterläßt,                                          Geldbußen verwirkt sind, nicht berührt.","Nr. 13 -   Ta.g der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957                              357\nAnlage zu§ 148 Abs. 5\n(Unterstützung i,rns der Arbeitslosenhilfe)\nArbeitsentgelt    1  E;n-        Haupt- 1 Höchst-                       Ein-       Haupt-    Höchst-\nheits- !\nArbeitsentgelt    1 heits- 1            1\nbetrag    betrag                                  betrag    betrag\nlohn                                               lohn\nwöchentlich                                       wöchentlich\nvon         bis                                    von         bis\nDM             DM           DM    1   DM           DM             DM          DM        DM\n1               2           3          4           1               2          3         4\n1\n10,-      11,99       11          9,60       9,90   92,-     93,99       93        33,30      65,10\n12,--    13,99       13         10,50      11,70   94,-     95,99       95        33,90      66,60\n14,-      15,99       15         11,70      13,50   96,-     97,99       97        34,50      67,80\n16,-      17,99       17         12,90      15,30   98,-     99,99       99        35,10      69,30\n18,-     19,99       19         14,10      17,10 100,-     101,99      101        35,70      70,80\n20,-     21,9')      21         14,40      17,40  102,-    103,99      103        36,30      72,-\n22,-      23,99      23          15,60      18,60 104,-     105,99      105        36,90      73,50\n24,-     25,99       25         16,5C      20,10 106,-     107,99      107        37,50      75,-\n26,-      27,99      27          17,40      21,60 108,-     109,99      109        38,10      76,20\n28,--    29,99      29          18,30      23,10 110,-     111,99      111        38,70      77,70\n30,-      31,99       31         19,20      24,90  112,-    113,99      113        39,30      79,20\n32,-      B,99       33          19,80      26,40 114,-     115,99      115        39,90      80,40\n34,-     '\\5,99     35          20,70      27,90 116,-     117,99      117        40,50      81,90\n36,-      37,99      37          21,30      29,70 118,-     119,99      119        41,10      83,40\n38,-     39,99      39          21,90      31,20 120,-     121,99      121        41,70      84,60\n40,-      41,99      41          22,5C      32,70 122,-     123,99      123        42,30      86,10\n42,-      43,99      43          22,80      34,50  124,-    125,99      125        42,90      87,60\n44,-      45,99      45          23,10      36,-  126,-     127,99      127        43,50      88,80\n46,-      47,99      47          23,70      37,50  128,--   129,99      129        44,10      90,30\n48,-     49,99      49          24,30      38,40  130,-    131,99      131        44,70      91,80\n50,-      51,99      51          24,30      39,-  132,-     133,99      133        45,30      93,-\n52,-      53,99      53          24,60      39,30 134,-     135,99      135        45,90      94,50\n54,-      55,99      55          24,90      39,60 136,-     137,99      137        46,50      96,-\n56,-      57,99       57         25,50      40,20  138,-    139,99      139        47,10      97,20\n58,-      59,99      59          25,80      41,40 140,-     141,99      141        47,70      98,70\n60,-      61,99      61          26,10      42,60 142,-     143,99      143        48,30     100,20\n62,-      63,99      63          26,40      44,10  144,-    145,99      145        48,90     101,40\n64,-      65,99      65          26,70      45,60 146,-     147,99      147        49,50     102,90\n66,-      67,99      67          27,30      46,80 148,-     149,99      149        49,80     104,40\n68,-      69,99      69          27,60      48,30 150,-.    151,99      151        50,40     105,60\n70,-      71,99      71          27,90      49,80  152,-    153,99      153        51,-      107,10\n72,-      73,99      73          28,20      51,-  154,-     155,99      155        51,60     108,60\n74,-      75,99      75          28,50      52,50  156,-    157,99      157        52,20     109,80\n76,-      77,99      77          28,80      54,-  158,-     159,99      159        52,80     111,30\n78,-      79,99      79          29,10      55,20  160,-    161,99      161        53,40     112,80\n80,-      81,99      81          29,40      56,70  162,-    163,99      163        54,-      114,-\n82,-      83,99      83          30,-       58,20  164,-    165,99      165        54,60     115,50\n84,-      85,99      85          30,90      59,40  166,-    167,99      167        55,20     117,-\n86,-      87,99      87          31,50      60;90  168,-    169,99      169        55,50     118,20\n88,-      89,99      89          32,10      62,10  170,-    171,99      171        56,10     119,70\n90,-      91,99      91          32,70      63,60  172,-    173,99      173        56,70     121,20\n174,- und mehr       175        57,30     122,40","Kurzlohn (brutto)\neinschließlich                         Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM\nBezüqe nach       von     von    von     von     von     von     von     von     von      von     von     von      von      von      von    YOil    von    von    von     von    von     von        von     von     ,·on\n§ 121 Abs. 1                                                                                                                                                                                                                                     w\nSatz 2 und 3     420,-   408,-  399,-   390,-   381,-   372,-   363,-   354,-   345,-   336,-    327,-   318,-   309,-    300,-    291,-   28~,-   273,-  264,-  255,-  246,-   237,-  '.2'.23,-- 219,-   210,-   201,-\nDM           und\nmehr\nbis\n419,99\nbis\n407,99\nbis\n398,99\nbis\n389,99\nbis\n380,99\nbis\n371,99\nbis\n362,99\nbis\n353,99\nbis\n344,99\nbis\n335.99\nbis\n326,99\nbis\n317,99\nbis\n308,99\nb:s\n299,99\nbis\n290,99\nbis\n281.99\nbis\n272,99\nbis\n2G3,99\nb;s\n254,99\nbis\n245,99\nbis\n233,99\nbis\n227,99\nbis      bis\n209,99\n\"\"\n00\nvon          bis                                                                                                                                                                                           218.99\nA) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM\n350,-     u. mehr      0\n340,-        349,99    3,10\n332,50       339,99    5,75   2,70   0\n325,-        332,49    8,25   5,25   2,60\n317,50      324,99   10,75    7,85   5,25     2,65    0\n310,-        317,49   13,30  10,45   7,90     5,35    2,75\n302 ,50      309,99  15,80   13,-   10,50     8,05    5,50   2,80\n295,-        302.49   17,35  15,70  13,30   10,90     8,35   5.10    3,-\n287,50       294,99  20.90   18,25  15,85   13,50   11,-      8,45    5,75   2,80    0\n280,-       287,C:9  23,5C   20,85  17,95   16,20   13,80   11,25    8,65    5,80    3,-\n272,50      279,99   26, 10  23,50  21,25   19,-    16,60   14,10   11,50     8,80   6,05      3,05   0\n265,-       272,49   28,95   26,45  24,25   22,-    19,70   17,30   14,80   12, 10   9,45     6.40    3,-10\n257,50      264,99   31,60   29,20  27,-    24,85   22,60   20,25   17,80   15, 15  12,60     9,55    6,50    3,15\n250,-       257,49   34,30   31,90  29,80   27,70   25,50   23,20   20,85   18,25   15,75    12,70    9,65    6,30     3, 15                                                                                                                       to\n9,45     6,35     3,20                                                                                                               C:\n242,50      249,99   37,-    34,70  32,65   30.60   28,45   26,20   23,90   21,40   18,90    15,~0   12,80                                                                                                                                         ~\n235,-       242,49   39,70   37,50  35,45   33,50   31,40   29,20   26,95   24,50   22,10    19,10   16,-    12,65     9,50     6,4()    3,20                                                                                                      c....\n(l)\n227,50      234,99   42,20   40,05  38,10   36,15   34,10   32,-    29,80   27,40   25,05    22,05   18,90   15,60   12,50      9,40     6,15   3,-     0                                                                                          U1\n30,75            25,50   22.30   19,-    15,90    12,80             6,35    3,40                                                                                      CO\n220,-       227,49   45,10   43,-   41,10   39,25   37,25   35,20   33,05           28,50                                                9,55                  0                                                                                   r)\n16,05                                                                                                                U1\n212,50      219,99   47,~    45,80  43,95   42,15   40,20   38,20   36,10   33,90   31,70    28,70   25,50   22,20   19,10             12, 75   9,60    6,60   3,25   0\n205,-       212,49   50,55   48,90  46,80   ~~      43,15   41,20   39,15   37,-    34,90    31,85   28,70   25,40   22,30    19,25    15,90   12,75    9,80   6,45   3,15    0                                                                    ~\nN\n197,50      204,99   53,30   51,40  49,65   47,90   46,10   44,20   42,25   40,15   38,10    35~5    31,90   28,60   25,50    22,50    19,15   16,-    13,-    9,70   6,40    3,20   0                                                             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('!)\n75,-         79,99 102,50  101,75 101,-   100,25   99,40   98,60   97,70   96,85   w~       ~~      89,50   8~~     83,40    80~0     76,90   73,85   70,90  68,-   63,85  60,80   57,70  54,40      50,70   47,65   44,40\nro N\n70,-\n65,-\n74,99\n69,99\n104,40\n106,85\n103,70\n106,20\n103,-\n105,50\n102,30\n104,90\n101,50\n104,50\n100,70\n103,40\n99,85\n102,60\n99~5\n101,90\n98,20\n101,10\n95,20\n98,05\n91,70\n94,60\n88~0\n91,50\n85~0\n88,50\n~~\n85,85\n79,15\n~~\n76,10\n~.-\n73,15\n76,-\n70,25\n73,15\n66,10\n6~-\n63,-\n65,90\n59~5\n62,80\n56,70\n59,55\n52,90-\n55,80\n49,90\n52,75\n46,65\n49,50\n~=\n(D\n,-;C.O,,\n60,-         64,99                                                                                                                    84,90                                                                          52,40        t.O\n109,30  108,75 108,10  107,50  106,80  106,15  105,40  104,75  104,-   101,-     97,50   94,40   91,40    88,85            81,90   78,90  76,10  71,85  68,80   65~0   62,45      58,70   55,65\nrJ'J (D.....,N-\n55,-         59,99 111,80  111,25 110,70  110,15  109,50  108,90' 108,40  108,-   106,90  103,90   100,40   97,30   94,30    91,70    87,80   84,80   81,85  79,-   74,75  n.7o    68,60   65,40     61,55   58,55   55,35   ~ o..._\n50,-         54,99\n45,-         49,99\n114,25\n116,75\n113,80\n116,30\n113,30\n115,85\n112,80\n115,-40\n112,20\n114,85\n111,60\n114,35\n111,-\n113,75\n110,45\n113,30\n109,80\n112,70\n106,80\n109,70\n103,30\n106,20\n100,20\n103,10\n97,25\n100,15\n94,65\n97,60\n90,75\n93,65\n87,70\n90,60\n84,75\n87,65\n82,-\n84,90\n77~5\n80,50\n74,60\nn,5o\n71,50\n74,40\n68,30\n70,70\n64,45\n67~5\n61,45\n64,40\n58,25\n61,15\ni:::\n('Cl   §\n0... C\"\n>\n40,-\n35,-\n44,99\n39,99\n119,20\n121',70\n118,85\n121,40\n118,45\n121,-\n118,05\n120,65\n117,55\n120,25\n117,10\n119,85\n116,60\n119,35\n116,15\n119,-\n115,65\n118,55\n112,60\n115,50\n109,50\n112,-\n106,-\n108,90\n103,05\n106,-\n100,50\n103,45\n96,55\n99,50\n93~0\n96,40\n90,60\n93,50\n87,80\n90,75\n83,40\n86,30\n80,40\n83,30\n77,30\n80~0\n74,15\n77,05\n70,25\n73,10\n67,30\n70~0\n64,05\n67,-\n*;'\n(il\nC/l~\nC: N\n30,-\n25,-\n34,99\n29,99\n124,20\n126,65\n123,90\n126,50\n123,60\n126,20\n123,30\n125,95\n122,90\n125,60\n122,60\n125,30\n122,15\n124,90\n121,85\n124,70\n121,45\n124,40\n118,45\n121,35\n114,85\n117,75\n111,85\n114,75\n108,90\n111,80\n106,40\n109,30\n1m,w\n105,30\n99,35\n102,25\n96,40\n99,30\n93,70\n96,60\n89,20\n92,10\n86,20\n89,10\n83,10\n86,-\n80,-\n82,90\n76,-\n78,90\n73,10\n76r-\n69,90\n72,80\nUl\n('Cl\n~=:=\nt.O\n§\n20,-\n15,-\n24,99\n19,99\n129,10  129,-  128,75  128,60  128,25\n130,95\n128,05\n130,80\n127,75\n130,50\n127,55\n130,35\n127,30\n130,20\n124,25\n127,20\n120,65\n123,55\n117,65\n120,55\n114,70\n117,60\n112,25\n115,15\n103,20\n111,10\n105,20\n108,10\n102,20\n105,10\n99,60\n102,50\n~.-\n97,90\n~~\n94,90\n88~0\n91,80\n85,80\n88,70\n81,80\n84,70\n73,90\n81,80\n75,70\n78,60\nt.O c.o,,\n::2-\n131,60  131,50 131,35  131,20                                                                                                                                                                                    Cf)\n10,-         14.99 134,60  134,05 133,95  133,85  133,65  133,50  133,30  133,25  133,10  130,10   126,45  123,40  120,50   118,10   114,-   111,-   108,-  105,40 100,80  97,80   94,75  91,60      87,55   84,70   81,50          <: -N\nro\n5,-          9,99 136,85  136,60 136,50  136,50  136,30  136,25  136,10  136,10  136,-   133,-    129,35  126,40  123,45   121,-    116,90  113,90  111,-  108,40 103,70 100,m    97,60   95,20     89,95   87,60   84,40         t3       ~\nS:\ni::::\n>-C\"\nB} Sfülegungsvergütung für die Doppelwoche in DM                                                                                                 :;::l  (1).\nt.O.\n140,40  140,40 140,40  140,40  140,40  140,40  140,40  140,40  140,40  137,40   133,80  130,80  127,80   125,40   121,20  118,20  115,20 112,80 108,-  105,-   102,-    99,-      94,80   91,80   88.80        -N","(Fortsetzung)\nKurzlohn (brutto)\neinschließlid!                          Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM\nBezüge nach         von    von    von     von     von    von    von    von    von      von     von       von    von   von   von   von   von   von   von    von   von   von   von   von\n§ 121 Abs. 1\nSatz 2 und 3       192,-  183,-  174,-   165,-   156,-  147,-  138,-  129,-  120,-    114,-   108,-     102,-   96,-  90,-  84,-  78,-  72,-  66,-  60,-   54,-  48,-  42,-  36,-  30,-\nDM              bis    bis    bis     bis     bis    bis    bis    bis    bis      bis     bis       bis    bis   bis   bis  bis    bis  bis    bis   bis   bis   bis   bis   bis\nvon          bis    200,99 191.99 182,99  173,99  164,99 155,99 146,99 137,99 128,99   119,99  113,99    107,99 101,99 95,99 89,99 83,99 77,99 71,99 65,99  59,99 53,99 47,99 41,99 35,99\nA) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM\n350,-      u. mehr\n340,-        349,99\n332,50       339,99\n325,-        332,49\n317,50       324,99\n310,-        317,49\n302,50       309,99\n295,-        302,49\n~87,50       294, 99\n'.!80,-      287,49\nD2,50        279,99\n'.265,~      272,49                                                                                                                                                                          z\n,-,\n257 ,so      264,99\n250,-        257,49                                                                                                                                                                          ~\n242,50       249,99\n235,-        242,49                                                                                                                                                                            1\n227,50       234,99\n....,\nc;\n220,-        227,49                                                                                                                                                                         lO\n212,50       219,99                                                                                                                                                                          c..\n205,-        212,49                                                                                                                                                                          Cl\n197,50       204,99                                                                                                                                                                          \"\"\n190,-\n182,50\n197,49 .\n189,99\n•\n~\nln\n(Q\n175,-        182,49                                                                                                                                                                          p.;\n167,50       174,99                                                                                                                                                                          w\n(t)\n160,-        167,49     0\n152,50       159,99     3,40   0                                                                                                                                                             td\n0\n145,-        152,49     6,80   3,40   0                                                                                                                                                      ::J\n137,50       144,99    10,25   6,80   3,40    0                                                                                                                                             ?\n130,-        137,49    13,75  10,25   6,90    3,50    0\n?='\n122,50       129,99           13,70  10,35    7,-     3,50\n115,-        122,49\n17,20\n21.-   17,45  14,10   10,75    7,30\n0\n3,70   0                                                                                                                        •\n\"C\n107,50       114,99    24,55  20,95  17,65   14,30   10,90   7,25   3,50   0\n~\n100,-        107,49    28,20  24,55  21,25   17,95   14,50  10,80   7,10   3,65   0                                                                                                          ~\n95,-        99,99    31,10  27,45  24,20   20,85   17,50  13,75  10,-    6,60   3,-      0                                                                                                 C.D\nc..,,\n90,-        94,99    33,70  30,-   26,70   23,45   20,05  16,30  12,60   9,20   5,55     2,60      0                                                                                       ---.._;\n85,-        89,99    36,10  32,40  29,15   25,90   22,50  18,70  15,-   11,70   8,-      5,05  , 2,40      0\n80,-        84,99    38,70 35,-   31,75    28,50   25,15  21,30  17,60  14,30  10,65     7,75     5,--     2,60\n75,-        79,99    41,25  37,50  34,25   31,-   27,70   23,75  20,10  16,80  13,20    10,20      7,50    5,15   2,60\n70,-        74,99    43,50 39,75   36,50   33,25   29,95  26,-   22,30  19,10  15,50    12,50     9,70     7,40   4,90  2,40  0\n65,-         69,99   46,40  42,60  39,40    36,15  32,85   28,85  25,20 22,-    18,40    15,40   12,60     10,30   7,90  5,50  3,10  0\n60,-         64,99    49,30  45,50  42,30   39,05  35,80   31,75  28,05  25,-   21,30    18,40   15,45     13,20  10,90  8,60  6,30  3,30  0\n55,-         59,99   52,25  48,40   45,20   42,-   38,75  34,60  30,95  27,90  24,30    21,30    18,35     16,15  13,90 11,70  9,45  6,65  3,40  0\n50,-         54,99    55,15  51,30  48,10   44,90   41,70  37,50 33,85  30,85   27,20    24,25   21,25     19,05  16,90 14,80 12,60 10,-   6,80  3,60\n45,-        49,99   58,10  54,20   51,-    47,85   44,60  40,40 36,75  33,80  30,20    27,20    24,10     22,-   19,95 17,90 15,70 13,30 10,20  7,20  3,65\n40,-        44,99   61.-   57,10  53,90    50,75   47,55  43,30  39,65  36,75  33,10    30,15   27,-      24,90  22,95 21,-  18,90 16,65 13,60 10,80   7,30  3,85  0\n35,-         39,99    63,90  60,-   56,80   53,70   50,50  46,20  42,55  39,65 36,05    33,10    29,90     27,85  26,-  24,10 22,05 20,-  17,05 14,40 11,-    7,70  3,90\n30,-        34,99   66,85  62,85   59,75   56,60   53,45  49,10  45,40  42,60  39,-    36,05    32,80     30,75  29,-  27,20 25,20 23,30 20,45 18,-  14,60  11,55  7,75  4,15  0\n25,-         29,99   69,75   65,75  62,65   59,50   56,40 52,-    48,30 45,55   42,-    39,-     35,70     33,70  32,-  30,30 28,30 26,65 23,85 21,60 18,25  15,40 11,65  8,30  4,30\n20,-        24,99    73,30 68,65   65,55   62,45   59,30  54,85 51,20   48,50  44,90    41,95   38,60     36,60  35,-  33,40 31,50 30,-  27,25 25,20 21,90  19,25 15,50 12,45  8,65  4,50\n~\n15,-        19,99   76,25   71,55 68,45    65,35   62,25  57,75 54,10  51,45   47,85    44,90   41,45     39,55  38,-  36,50 34,65 33,30 30,65 28,80 25,60  23,10 19,40 16,60 13,-   9,-    '11\n10,-        14,99    79,15  74,45  71,35   68,30   65,20  60,60  57,-   54,40  50,80    47,85   44,35     42,45  41,-  39,60 37,80 36,65 34,05 32,40 29,25  27,-  23,25 20,80 17,35 13,50   C0\n5,-         9,99    82,10  77,30  74,25   71..20  68,10  63,50  59,90  57,30  53,75    51,45   47,25     45,40  44,-  42,75 40,90 40,-  37,45 36,-  32,90  30,80 27,15 24,95 21,70 18,-\nB) Stillegungsvergütung für die Doppelwoche in DM\n85,80  81,60  78,60   75,60   72,60  67,80 64,20   61,80  58,20    55,20   ::il ,60  49,80  43,60 47,40 45,60 45,-  42,60 41,40 38,40  36,60 33,-  31,20 28,20 25,80","Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsent9elt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in D'.'v1\nBezüqe nach       von      von     von      von       von      von     von     von     von      von      von      von     von      von       von      von      von     von     von     von    von      von     von     \\'Oll   von\n§ 121 Abs. 1\n4'.20,-  408,-   399,-    390,-    381,-     372,-   363,-   354,-   345,-    336,-   327,-     318,-   309,-   300,-      291,-   282,-    273,-   264,-    255,-  246,-  237,-    228,-   ~19,-   2l'l,-  201,-                          w\nSatz 2 und 3                                                                                                                                                                                                                                                c;')\nund       bis     bis      bis       'Jis     bis     bis     bis     bis      bis      bis      bis     bis     bis        bis     bis      bis     bis      bis    bis     bis     ois     bis                                          0\nDM\nvon         his   mehr     419,99  407 ,99  393,09   3)_-Ei 99\n1   380,99  371,99  362,99  353, 99  344, 99 335,99    326,99  317,99  308,99     299,99  '290,99  281,99  272,99  253,99  254,99 2-± ),99 236,']9 227 ,99\nA) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM\n350,-    u. mehr\n340,-      349,99      2,45\n332,50     339,99      5, 10   2,70\n325,-      332,49      7,90    5,40     2,90\n117,50     32:c ,99  10,65      8,30    5170     2,90\n310,-      317 ,49   13,45    11,20     8,6:1    5,35      3,-\n302,50     309,99    16.20    14,-    11,50      8, 75     6,-     3,-\n295,-      302,49    19,05    16,90   14,40     1L75       9,05    6.15    3,20\n287,50      ~94r99   21,80    19,70   17,30    14! 70    12,0.5    9,20    6,30    3,20\n280,-      287 .49   24,70    22,60   20,25    17, 70    15,10    12,35    9,50    6,45     3,35\n27.55    25,5')  23,20    20,70     13,20    15.50   12,70    9,70     6,65    3,35   . 0\n272,50     279.99\n265,-      272,49    30,70    28,70   26,45    24,-      21,55    18,90   16,20   13,30   10,35              3,65\n257,50     264,99    33,60    31,70   29,50    27,10     24,70    22,15   13,50   16,65   13,75    10,45     7, 10    3,45\n250,-      257,49    36,55    34,65   32,55    30,20     27,90    25,35   22,80   2ü,-    17,20    13,90    10,55     6,90    3,45     li                                                                                                                   to\n242,50     249,99    39,55    37,70   35,55    33,35     31,10    28,65   26,10   23,40   20,m     17,40    14,05    10,45    7,-      3,35                                                                                                                 E:\n235,-      242,49    42,55    40,75   38,75    313,50    34,30    31,90   29,50   26,85   24,15    20,85    17,50    13,90   10,50     7, 1'.J   3,55    0                                                                                                  C.\n(1)\n227,50     234,99    45,55    43,80   41,85    39,55     37,50    35,20   32,85   30,25   2'1,65   24,35    21,05    17,45   14,05   10.65       7, 10    3,55                                                                                              ff\n46,70   44,80    42,70     40,60    33,40   36,10   33,55   31,05    27,75    24,4'.J  20,85   17,45   14,05      10,50     7,-      3,45   0                                                                                tC\n220,-      227 ,49   48,40                                                                                                                                                                                                                                  (:)\n212,50     219,99    51,30    49,65   47,85    45,75    43,75     41,55   39,30   36,90   34,40    31,15    2~80     24,75   20,85   17,50      13,90   1(),40     6,90   3,45     0                                                                        {F,\n(1)\n52,60            48,85    46,85     44,75   42,60   40,20   37,80    34,55    31 ,20   27,6:i  24,30   21,-       17,35   13,85    10,35    6,95     3,45\n205,-      212,49    54,25            50,85\n34,70                                       17,4'.l\nN\n197,50     204,99    57,25    55,65   53,95    52,-     50,10     48,05   45,95   43,70   41,30    38,05             3i,15   27,80   24,50      20,90           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:-,J\n122,50\n115,-\n129,99\n122,49\n88,70\n92,15\n87,60\n91,10\n86,50\n90,05\n85,15\n88,80\n83,90\n87,60\n82,55\n86,35\n81,15\n85,05\n79,35\n83,50\n78,-\n82,05\n74,90\n78,85\n71,45\n75,50\n68,10\n72,15\n64,80\n68,90\n61,80\n65,90\n58,10\n62,20   58,80    55,40   52,45\n44,35\n48,50\n41,-\n45,15  41,80    38,30\n30,35\n34,50\n26,85\n31,-\n23,30\n27,95\n...,\nß\n-\n107,50     114,99    95,40    94,40   93,45    92,20    91, 10    89,90   88,65   87,20   85,85    82,60    79,30    75,95   72,70   69,75      66,--   62,65    59,30   56,35   .52,30  49,-   45,70    42,20   38,40   34,95   31,45\n100,-      107,49    98,65    97,75   96,80    95,65    94,60     93,50   92,30   90,95   89,65    86,45    83,10    79,80   76,55   73,65      69,90   66,55    63, 15  60,55   56,20   52,90  49,60    46,10   42,30   38,90   35,45\n95,-        99,99  101,90\n104,50\n101,-\n103,65\n100,15\n102,85\n99,05\n101,80\n98,10\n100,85\n97,05\n99,90\n9~95\n98,85\n94,65\n97,60\n93,40\n96,45\n9~35\n93,25\n86,90\n89,90\n83~0\n86~0\n80,40\n83,40\n77,50\n80,05\n73,70\n76,80\n70,40\n73,45\n67,-\n70,10\n64,15\n67,25\n60,05\n63,10\n5~75\n59,85\n53,50\n56,60\n50,05\n53,15\n46,20\n49,30\n42,80\n45,95\n39,40\n42,55\n~>\nE; e.\n90,-        94,99\n92,95    89,65   86,50   83,35      79,85   76,50    73,30   70,35   66,20   62,90  59,70    56,30   52,45   49,05   45,70         N      =,\n85,-        89,99  107,50   106,30  105,50   104,50   103,65    102,75  101,75  100,50   99,45    96,25                                                                                                                                       pi    t,Q\n80,-        84,99  109,65   108,90  108,10   107,25   106,40    105,55  104,65  103,50  102,50    99,30    95,95    92,70   89,50   86,70      82,90   79,60    76,25   73,45   69,25   66,-   62,80    59,40   55,55   52,90   48,85         &      ~\n75,-        79,99  112,25   111,55  110,85   109,'J5  103,20    108,40  107,55  106,50  105,50   102,45    99,-     95,75   92,.55  89,75      85,95   82,65    79,35   75,35   72,35   69,10  65,90    62,55   58,65   55,30   52,-          ~- N\n69,-                                           eo=\n~-•-\n70,-        74,99  114,80   114,15  113,55   112,70   112,-     111,25  110,45  109,45  108,50   105,35  102,-      98J5    95,60   92,80      89,-    85,75    82,40   79,65   75,40   72,15           65,65   61,75   58,45   55,15\n65,-        69,99  117,40   116,80  116,20   115,4C   114, 75   114, 10 113,35  112,40  111,45   108,35  105,-     101,80   98,65   95,90      ~~      88,80    85,50   82,80   78,50   7~25   72,10    68,80   64,85   61,55   58,30        tci eoo\n60,-        64,99  120,-    119,40  118,90   li8,15   117,55    116,95  116,25  115,35  114,55   111,40  108,05    104~5   101,70   98,95      95,10   91,85    88,55   85,85   81,55   78,35  75,20    71,90   68,-    64,70   61,40  cn O. N\n55,-        59,99  122,60   122,05  121,55   1'.'0,85 120, 15   119,75  119,1.5 118,30  117,60   114,60  111,05    107,90  104,75  102,05      98,20   94,95    91,65   89,-    84,25   81,40  78,30    75·,05  71,10   67,80   64,60  ;-\n125,20   124,65  124,25   123,60   123,10    122,60  122,-   121,25  120,60           114,10    110,90  107,80  105,10     101,25   98,-     94,70   92,10   87,70   8~50   81,40    78,15   74,20   70,95   67,75  i::    .:::\n~ g_. 0-\n117,45\n-g:\n50,-        54,99\n45,-        49,99  127,75   127,30  126,90   126,30   125,90    125,45  124,90  124,20  123,60   120,45  117,10    113,95  110,35  108,15     104,30  101,05    97,80   95,20   90,80   8~60   84,50    81,25   77,30   74,10   70,90\n117,-   113,90  111,25     107,35  104,15   100,90   98,30 · 93,85          87,60    M,40    80,40   77,20   '74,-                ~\n40,-        44,99  130,35   129,90  129,60   129.05   128,70    128,30  127,80  127,20  126,65   123,50  120,15                                                                         90,65\n~       N\n132,95   132,55  132,30   131,75   131,45    131,10  130,70  130,35  129,65   126,70  123,15    120,05  116,95  114,30     110,40  107,20   103,95  101,40   96,90   93,75  90,70    87,50   83,50   80,35   77,20   1'11  .....\n=\n-\n35,-        39,99\n('!)  ::::\n135,50   135,20  134,95   134.50   134,25    134,-   133,60  133, 10 132,70   129,50  126,20    123,05  120,-   117,40     113,50  110,30   107,05  104,50  100,-    96,80  93,80    90,65   86,65   83,45   80,35\n30,-        34,99\n-~~\n25,-        29,99  138,10   137,80  137,65   137,25   137,-     136,80  136,50  136,05  135,70   132,55  129,20    126,10  123,05  120,45     116,55  113,35   110,10  107,60  103,50   9~90   96,90    93,75   89,75   86,60   83,50          .::: ~\n20,-               140,70   140,45  140,30   140,-    139,80    139,65  139,40  139,-   138,70   135,60  132,25    129,15  126,05  123,50     119,60  116,40   113,20  110,70  106,15  103,-  100,-     96,90   92,85   89,70   86,60          l::!c,o,,\n24,99                                                                                                                                                                                                                            CQ\n15,-        19,99  143,30   143,05  143,-    142,70   142,60    142,50  142,30  141,95  141,75   138,60  135,25    132,20  129,10  126,60     122,65  119,50   116,25  113,80  109,20  106,10 103,10   100,-    95,95   92,85   89,80\n138,30    135,20  132,15  129,65     125,70  122,55   119,35  116,90  112,30  109,15 106,20   103,15   99,05   95,95   92,90\n<\n(.f)   -\nN\n10,-        14,99  145,90   145,70  145,65   145,40   145,35    145,30  145,20  144,90  144,75   141,60                                                                                                                                        ro     ~\n5,-         9,99  148,45   148,30  148,30   148,15   148,15    148,15  148,10  147,85  147, 75  144,85  141,30    138,25  135,20  132,70     128,80  125,60   122,40  120,05  115,35  112,25 109,30   106,25  102,20   99,10   96,10\n~: •\n,.... C'\nB) Stillegungsvergütung für die Doppelwoche in DM                                                                                                   i=\n::;    .\nCll\n152,40   152,40  152,40   152,40   152,40    132,10  152AO   152,40  152,40   149,40  145,80    142,80  139,80  137,40     133,20  130,20   127,20  124,80  120,-   117,-  114,-    111,-   106,80  103,80  100,80         SN","(Fortseizung)\nVollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitseritgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelw'oche in DM\nBe2üge nach          von     von     von    von    von     von    von    von    von     von     von   von    von    von    von    von    von    von    von    von  von   von   von    von\n§ 121 Abs. 1\n192,-   183,-   174,-  165,-  156,-   147,-  138,-  129,-  120,-   114,-  108,-  102,-   96,-   90,-   84,-   78,-   72,-   66,-   60,-  54,-  48,-  42,-  36,-   30,-\nSatz 2 und 3\nbis     bis     bis    bis    bis     bis    bis    bis    bis     bis     bis    bis   bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis   bis   bis   bis    bis\nDM\nvon          h;s      200,9') 191,9'~ 182,S9 173,99 16L'.l9 155,99 146,99 137,99 128,99  119,99 113,99 107,99 101,99  95,99  89,99  83,99  77,99  71,99  65,99 59,99 53,99 47,99 41,99  35,99\n1                                                                 A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM\n350,-      u. mehr\n340,-        349199\n332,50       339,99\n325,--       332,49\n317,50       324,S9\n310,-        317,49\n302,50       309,99\n295,-        302,49\n287,50       294,99\n230,--       287:-'19\n272,50       279,99\n265,-        272,49                                                                                                                                                                                z'\"'I\n2.'.i7,50    264,99\n250,-        257,49                                                                                                                                                                                w\n1\n242,50       249,99\n235,-        242,49\n227,50       234,99                                                                                                                                                                                ,-:i\n220,-        227,49                                                                                                                                                                                PJ\n(Q\n212,50       219,99                                                                                                                                                                                p..\n2D5,-        212,49                                                                                                                                                                                .,\n(D\n187,50       204,99\n190,-\n182,50\n197,49\n189,99\n•\n1,::::\n[fl\n(Q\n175,-        182,49                                                                                                                                                                                Pi\n167,50       174,99                                                                                                                                                                                O\"\n(D\n160,-        167,49      0\n152,50       159,99      3,80    0                                                                                                                                                                 td\n0\n145,-        152,49      7,70    3,90    0                                                                                                                                                         1:1\n137,50       144,99     11,65    7,80    3,95   0                                                                                                                                                  F\n130,--       137,49     15,60   11,75    7,90   4,-    0\n?:l\n122,50\n115,-\n129,99\n122,49\n19,65\n23,90\n15,80\n20,05\n12,-\n16,25\n8,15\n12,45\n4,20\n8,55\n0\n4,35   0                                                                                                                          ·•\n'\"d\n107,50                  27,90   24,-    20,25\n~\n114,99                            16,50  12,l:5   8,40   4,10   0\n100,-        107,49     31,90   28,-    24,30  20,60  16,75   12,50   8,25   4,20   0\n95,-         99,99     35,85   31,95   28,30  24,65  20,85   16,55  12,30   8,40   4,20    0\n.....\n(0\n90,-         94,99     39,05   35,10   31,50  27,90  24,15   19,80  15,60  11,80   7,60    3,45                                                                                                   U7\n0                                                                                               '-;J\n85,-         89,99     42,20   38,30   34,70  31,10  27,,40  23,05  18,90  15,10  11,-     6,90    3,45   0\n80,-         84,99     45,40   41,45   37,85  34,35  30,65   26,30  22,15  18,50  14,10   10,30    6,SO   3,50\n75,-         79,99     48,55   44,60   41,05  37,55  33,95   29,55  25,45  21,80  17,50   13,75   10,30   7,05  3,65\n70,-         74,99     51,70   47,75   44,25  40,80  37,20   32,80  28,70  25,20  20,90   17,20   13,75 10,55   7,35   3,80\n65,-         69,99     54,90   50,90   47,45  44,-   40,45   36,-   32 1 - 28,55  24,25   20,65   17,20 14,10  11,-    7,65   3,95\n60,-         64,99     58,05   54,10   50,60  47,25  43,70   39,25  35,25  31,90  27,65   24, 10  20,65  17,65 14,70  11,50   7,95   4,20\n55,-         59,99     61,25   57,25   53,80  50,50  47,-    42,50  38,55  35,25  31,-    27,75   24,10 21,15  18,35  15,30  11,90    8,45   4,35   0\n50,-         54,99     64,40   60,40   57,-   53,70  50,25   45,75  41,80  38,60  34,40   31,-    27,75 24,70  22,-   19,10  15,90  12,GS    8,75   4,50\n45,-         49,99     67,60   63,60   60,20  56,95  53,50   49,-   45,10  41,95  37,80   34,40   31,-  28,20  25,70  23,-   19,85  16,90  13,10   9,-     4,50  0\n40,-         44,99     70,75   66,75   63,40  60,20  56,80   52,25  48,35  45,30  41,15   37,85   34,40 31,i'5 29,35  26,80  23,80  21,10  17,45  13,50   9,-    4,50  0\n35,-         39,99     73,95   69,90   66,60  63,40  60,05   55,50  51,65  48,65  44,55   41,30   37,85 35,25  33,05  30,60  27,80  25,30  21,80  18,-   13,50   9,-   4,50\n30,-         34,99     77,10   73,10   69,75  66,65  63,30   58,-   54,90  52,-   47,9()  44,75   41,30 38,80  36,70  34,40  31,8() 29,55  26,20  22,50  18,-   13,50  9,-   4,50\n25,-         29,99     80,30   76,25   72,95  69,90  66,60   61,20  58,20  55,35  51,30   48,20   44,75 42,30  40,40  38,30  35,75  3J,75  30,55  27,--  22,50  18,-  13,50  9,-   4,50\n20,-         24,99     83,45   79,40   76,15  73,10  69,85   64,40  61,50  58,70  54,70   51,60   48,20 45,85  44,05  42,10  39,75  38,-   34,90  31,50  27,-   22,50 18,-  13,50  gr_    4,50\n15,-\n10,-\n5,-\n19,99\n14,99\n9,99\n86,60\n89,80\n92,95\n82,55\n85,70\n88,90\n79,35\n82,50\n85,70\n76,35\n79,55\n82,80\n73,10\n76,40\n79,65\n67,60\n70,80\n74,-\n64,75\n68,-\n71,30\n62,05\n65,40\n68,75\n58,05\n61,45\n64,80\n55,10\n58,50\n62,-\n51,60\n55,10\n58,45\n49,40\n52,90\n56,45\n47,70\n51,40\n55,10\n45,90\n49,70\n53,50\n43,70\n47,70\n51,65\n42,20\n46,45\n50,65\n39,30\n43,65\n48,-\n36,-\n40,50\n45,--\n31,50\n36,-\n40,50\n27,-\n31,50\n36,-\n22,50\n27,-\n31,50\n18,-\n22,50\n27,-\n1:J,50\n13,-\n22,50\n9,-\n13,50\n18,---\n-\n\"\"\n(;:;i;\nB) SUHegungsvergütung für die Doppelwoche in DM\n97,80   93,60   90,60  87,60  84,60   78,80  76,20  73,00  70,20   67,20   63,60 61,80  60,60  59,40  57,60  57,-   54,60  53,40  49,80  46,20 40,20 37,20 34,20  30,60","Kurz:ohn (brutio)                            Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß§ 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in D:\\1\neinschließlich\nvon     von      von     von      von      von       von      von      von       von     von       von     von       von      von      von       von    von      von        von      von         von      von     vo;-i    von\n§ 121 Abs. 1                                                                                                                                                                                                                                                                w\n420,-   408,-   399,-    390,- 381,-       372,-     363,-    354,-    345,-     336,--  327,-    318,-   309,-     300,-    291,-    282,-     273,-   264,-    255,-     246,-     ~371-       228,-    219r-   210,-   201,-\nSatz 2 und 3                                                                                                                                                                                                                                                                C,,\nund      bis      bis     bi,; 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3.45\n280,-        287,49   26,55   24,40    21,80   19, 10   16,25    13.30     10.25     7 .---\n272,50       279,99   29,60   27,50    24,90   22,35    19,55    16,65     14,35    10.45      7, 15    3,55\n265.-        272,49   32,95   30,90    28,40   ~.80     23, 15   20,30     17;45    14.30    11.05      7.50\n257,50       264,99   36,10   34,10   31,65    29,10    26,50    23175     20,95    17,90    14,70     11, 15    7 60     3,70\n250,-        257,49   39,25   37 ,30   34,90   32,45    29,90    27,20     24,45    21.45    18.40              1L'.25               7()                                                                                                                                      t;::;\n242,50       249,99   41,85   40,55    38,20   35,80    33,35    30,70     27,35    25, 10   21,40     18,60   15.-      11,20    t„i,)     3,80\n,-.\n235,-        242,49   45,70   43,85    41,55   39,20    36,80    34,30     31 ,65   28,80    25,90     22,40   18,80     15,--              7,70     ö.85     0                                                                                                              (D\n227,50       234,99   48,90   47,10    44,90   42,60    40,30    37,80     35,25    32,50    29,65     25, 15  22,55     18,75   15,10     1 i.5O    7.70     3,85                                                                                                           CF.\nt.Q\n220,-        227,49   52,-    50,25   48,10    45,90    43,60    41,20     38,70    36,-     33,25     29.80   26,20     22,40   18,80     15 20    11,40     7,55      3,75                                                                                                 (D\nu,\n212,50       219,99   55, 15  53,50    51,40   49,20    47,-     4•1,70    42,25    39,65    36.95     33.50   29,90     25,15   22,55              15, 15  11,35       7,55   3.85                                                                                          (D\n205,-        212,49 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84,45    80,45   77,-    '13,50   ro o: ~\n50,-\n45,-\n54,99\n49,99\n135,95\n138,65\n135,45\n138,20\n135,-\n137,80\n134,30\n137,15\n133,85 133,25\n136,75 136,20\n132,60\n135,60\n131,80\n134,90\n131,15\n134,30\n128,10\n131,30\n124,40\n127,55\n121,30\n124,50\n118,10\n121,30\n115,35\n118,60\n111,35\n114,60\n108,10\n111,35\n104,85\n108,10\n102,05\n105,35\n97,55\n100,80\n94,40\n97,65\n01, 10\nD4,40\n87,80    83,80\n87,10\n80,35\n83,70\n76,90\n80,30\n~,,; i:::~ •O\"\n91.15                            ~      p_. rJl\n40,--        44,99  141,40  140,95  140,60   140,-    139,65 139,20      138,60  '133,-    137,50    134,45  130,70   127,70  124,50    121,80   117,80   114,60    111,35  108,65   104,10   100,95     97,70       94,50    90,45   87, 10  83, 75   Sj'   Cl}  ~\n35,-         3f\\S9  144,10  143,70  143,40   142,85   142,50 142,15      141,65  141,10    140,65    137,60  133,90   130,85  127,70    125,05   121,05   117,85    114,60  111,95   107,35   104,25    101,05       97,85    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154,-\n150,75\n153,75\n150,40\n153,45\n150,10\n153,30\n147,15\n150,30\n143,40\n146,55\n140,45\n143,60\n137,30\n140,50\n134,75\n138,-\n130,75\n133,95\n127,60\n130,80\n124,40\n127,70\n121,85\n125,15\n117,20\n120,45\n114,15\n117,45\n111,-       107,90   103,80  100,GO   97,40\n100,30\n~\"°\"\nij')\n114,30      111,30   107,10  104,-                   <;\nN\n10,-         14,99  157,60  157,45  157,40   157, 1.0 157, 10 157,-      156,80  156,5~    155,45    153,50  149,70   146,80  143,75    141,20   137,20   134,05    130,95  128,40   123,70   120,70    117,fiO     114,65   110,45  107,35  104,20          r:;   ...:,\n5,-          9,99  100,35  160,20  160,20   160,-    160,- 160,-        159,85   159,6.3  159,60    156,65  152,90   150,-   146,95    144,40\nB) StilleITU-ngsvergütung für die Doppelwoche in DM\n140,40   137,30    134,20  131,70   127,-    124,-     120,90      118,-    113,80  110, 70 107,50\n~: •\nrl-   O\"\nB     Vl\n164,40  164,40  164,40   164,40   164,40   164,40    164,40  164,40    164,40    161,40  157,80   154,80  151,80    149,40   145,20   142,20    139,20  136,80   132,-    129,-     126,--      12:3,--  118,80  115,80  l! 2,GO        ~~","(Fortsetzung)\nKurzlohn (brutto)                            Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß§ 127 Abs. 1 Satz 1 für die Dcippehvoche in DM\neinschließlich\nBezüqe nach            von    von    von     von     von     von    von    von    von     von     von     von     von    von     von   von    von    von    von    von    von    von    \\\"Oll  von\n§ 121 Abs. 1                                                                     120,-   114,-                           90,-    84,-\n192,-  183,-  174,-   155,-   155,-   147,-  138,-  129,-                  108,-   102,-    96,-                 78,-   72,-   66.-   60,-   54,-   48,-   42,-   36,-   30,-\nSatz 2 und 3\nbis    bis    bis     bis     bis     bis    bis    bis    bis    bis     bis      bis     bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis    bis\nDM\nvon             bis    200,99 191,99 182,99  173,99  164,99  155,99 146,99 137,99 128,99  119,99  113,99  107,99  101,99  95,99   89,99 83,99  77,99  71.99  65 99  59,99  53.99  47,99  41,99  35.99\n1                                                                  A) Kurzarbeitergeld für dle Doppelwoche in DM\n350,-        u. mehr\n340,-           349,99\n332,50          339,99\n325,-           332,49\n317,50          324,99\n310,-           317,49\n302,50          309,99\n295,-           302,49\n287,50          294,99\n280,-           237,49\n272,50          279,99\n265,-           272,49                                                                                                                                                                                    z:-,\n257,50          264,99                                                                                                                                                                                     .....,.\n250,-           257,49                                                                                                                                                                                    w\n1\n242,50          249,99\n235,-\n227,50\n242,49\n231.99\n...,\np;\n220,-\n212,50\n227,49\n219,99                                                                                                                                                                                   '°\n0..\n205,-           212,49                                                                                                                                                                                    ...,(D\n197,50\n190,-\n182,50\n204,99\n197,49\n189,99\n•\ns:::\nUl\n175,-\n167,50\n132,49                                                                                                                                                                                   '°PJ\nO\"\n174,99                                                                                                                                                                                    (D\n160,-           167,49     0\n152,50                     4,35   0\nto\n159,99                                                                                                                                                                                     0\n145,-           152,49     8,75   4,40   0                                                                                                                                                                :::.i\n137,50          144,99    13,20   8,80   4,45    0                                                                                                                                                       .?\n130,-           137,49    17,40  13,-    8,75    4,35    0                                                                                                                                                ?=-\n122,50\n115,-\n129,99\n122,49\n22,60\n27,75\n18,20\n23,40\n14,-\n19,25\n9,70\n15,-\n5,40\n11,80\n0\n5,45   0                                                                                                                                 •\n\"d...,\n107,50          114,99    32,90  28,60  24,50   20,35   16,25   10,90   5,55   0                                                                                                                          ......\n1-'•\n100,-           107,49    38,10  33,80  29,80   25, 70  21,65   16,35  11,15   5,80   0                                                                                                                    .....\n26,15   20,90  15,75  10,60   4,95    0                                                                                                            <O\n95,-            99,99    42,40  38,10  34,15   30,15                                                                                                                                                      01\n90,-            94,99    45,85  41,55  37,70   33,70   29,75   24,55  19,50  14,45   8,90    4,05    0                                                                                                    -...l\n85,-            89,99    49,30  45,-   41,20   37,30   33,40   28,15  23,20  18,30  12,85    8,10    4,10\n80,-            84,99    52,75  48,45  44,70   40,85   37,-    31,80  26,90  22,20  16,85   12,15    8,15    4,20\n75,-            79,99    56,20  51,90  48,20   44,40   40,60   35,45  30,65  26,05  20,80   16,25   12,25    8,45    4,40\n70,-            74,99    59,70  55,40  51,70   47,95   44,20   39,10  34,35  29,90  24,75   20,30   16,35   12,65    8,80    4,50   0\n65,-            69,99    63,15  58,85  55,20   51,50   47,80   42,70  38,05  33,75  28,70   24,35   20,45   16,85   13,20   9,-     4,50   0\n60,-            64,99    66,60  62,30  58,7,0  55,05   51,45   46,35  41,75  37,60  32,65   28,40   24,50   21, 10  17,60  13,50    9,-    4,50\n55,-            59,99    70,05  65,75  62,20   58,65   55,05   50,-   45,50  41,45  36,65   32,45   28,60   25,30   22,-   18,-    13,50   9,-    4,50\n50,-            54,99    73,50  69,20  65,70   62,20   58,65   53,60  49,20  45,30  40,60   36,55   32,70   29,50   26,40  22,50   18,-  13,50    9,-    4,50   0\n45,-            49,99    76,90  72,65  69,20   65,75   62,25   57,25  52,90  49,20  44,55   40,60   36,75   33,75   30,80  27,-    22,50 18,-   13,50    9,-    4,50\n44,99    80,40  75,10  72,75   69,30   65,85   60,90  56,60  53,05  48,50   44,65   40,85   37,95   35,20  31,50   27,-  22,50  18,-   13,50    9,-    4,50\n40,-\n35,-            39,99    83,85  79,55  76,25   72,85   69,45   64,55  60,35  56,90  52,45   48,70   44,95   42,15   39,55  36,-    31,50 27,-   22,50  18,-   13,50    9,-    4,50\n30,.....,.      34,99    87,30  83,-   79,75   76,45   73,10   68,15  64,05  60,75  56,45   52,75   49,05   46,40   43,95  40,50   36,-   31,50 27,-   22,50   18,-   13,50   9,-    4,50\n25,-            29,99    90,75  86,50  83,25   80.-    76,70   71,80  67,75  64,60  60,40   56,80   53, 10  50,60   48,35  45,-    40,50 36,-   31,50  27,-   22,50   18,-   13,50   9,-    4,50\n94,20  89,95  86,75   83,55   80,30   75,45  71,45  68,45  64,35   60,90   57,20   54,80   52, 75 49,50   45,-  40,50  36,-   31,50  27,-    22,50  18,-   13,50   9,-    4,50     ~\n20,-            24,99                                                                                                                                                                                       ~\n15,-            19,99    97,65  93,40  90,25   87,10   83',90  79,05  75,20  72,30  68,30   64,95   61,30   59,05   57, 15 54,--,- 49,50 45,-    40,50 36,-    31,50  27,-   22,50  18,-   13,50   9,-      ~\n10,-            14,99   101,10  96,85  93,75   90,65   87,50   82,70  78,90  76,15  72,25   69,-    65,40   63,25   61,55  58,50   54,-   49,50 45,-    40,50  36,-   31,50 27,-    22,50  18,-   13,50\n5,-             9,99   104,55 100,30  97,25   94,25   91,15   86,35  82,60  80,-   76,25   73,05   69,45   67,45   65,95  63,-    58,50 54,-   49,50   45,-  40,50   36,-  31,50   27,-   22,50  18,-\nB) StiHegu.ngsvergütung für die Doppelwoche in DM\n109,80 105,60 102,60   99,60   96,60   91,80  88,20  85,80  82,20   79,20   75,60   73,80   72,60  71,40   68,-   65,40 59,40  55,80   49,80  46,20 40,20   37,20  34,20  30,60","364                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage zu § 90 Abs. 6\n(Arbeitslosengeld)\nArbeitsentgelt      E;n.\nhcits-        Haupt-    Höchst-                       1  Ein- 1    Haupt-    Höchst-\n1         1\nbetrag    betrag    Arb ei tsen tgel t  1 heits-\n1\nlohn                                                               betrag    betrag\n1                                 lohn\nwöchentlich                                             wöchentlich\nvon        bis                                        von          bis\nDM            DM   .. 1\nDM    1    DM            DM               DM          DM        DM\n1              2            3    1-    4              1                2          3         4\n1                      1\n10,--     11,99      11           9,60       9,90     91,-        93,99      93        40,80     65,10\n12,-      13,99      13          10,50      11,70     94,-        95,99      95        41,40     66,60\n14,-      15,99      15          11,70      13,50     96,-        97,99      97        42,30     67,80\n16,-      17,99      17          12,90      15,30     98,-        99,99      99        42,90     69,30\n18,-      19,99      19          14,10      17,10    100,-      101,99      101        43,80     70,80\n20,-      21,99      21          14,40      17,40    102,-      103,99      103        44,40     72,-\n22,-      23,99     23           15,60      18,60    104,-      105,99      105        45,30     73,50\n24,-      25,99     25           16,50      20,10    106,-      107,99     107         45,90     75,--\n26,-      27,99     27           17,40      21,60    108,-      109,99      109        46,80     76,20\n28,-      29,99      29          18,30      23,10    110,-      111,99     111         47,40     77,70\n30,-      31,99      31          19,20      24,90    112,-      113,99      113        48,-      79,20\n32,-      33,99      33          19,80      26,40    114,-      115,99     115         48,90     80,40\n34,-      35,99      35          20,70      27,90    116,-      117,99      117        49,50     81,90\n36,-      37,99      37          21,30      29,70    118,-      119,99      119        50,40     83,40\n38,-      39,99      39          21,90      31,20    120,-      121,99      121        51,-      84,60\n40,-      41,99      41          22,50      32,70    122,-      123,99     123         51,90     86,10\n42,-      43,99      43          22,80      34,50    124,-      125,99      125        52,50     87,60\n44,-      45,99      45          23,10      36,-     126,-      127,99      127        53;40     88,80\n46,-      47,99      47          23,70      37,50    128,-      129,99      129        54,-      90,30\n48,-      49,99      49          24,30      38,40    130,-      131,99      131        54,90     91,80\n50,-      51,99      51          24,60      39,-     132,-      133,99      133        55,50     93,-\n52,-      53,99      53          24,90      39,30    134,-      135,99      135        56,40     94,50\n54,-      55,99      55          25,80      39,60    136,-      137,99      137        57,-      96,-\n56,-      57,99      57          26,70      40,20    138,- · 139,99         139        57,60     97,20\n58,-      59,99      59          27,60      41,40    140,-      141,99      141        58,50     98,70\n60,-      61,99     61           28,20      42,60    142,-      143,99      143        59,10    100,20\n62,-      63,99      63          29,10      44,10    144,-      145,99      145        59,70    101,40\n64,-      65,99      65          30,-       45,60    146,-      147,99      147        60,60    102,90\n66,-      67,99      67          30,90      46,80    148,-      149,99      149        61,20    104,40\n68,-      69,99      69          31,50      48,30    150,-      151,99      151        61,80    105,60\n70,-     71,99      71          32,10      49,80    152,-      153,99      153        62,70    107,10\n72,-      73,99      73          33,-       51,-     154,-      155,99      155        63,30    108,60\n74,-      75,99     75           33,90      52,50    156,-      157,99      157        63,90    109,80\n76,-     77,99      77          34,50      54,-     158,-      159,99      159        64,80    111,30\n78,-      79,99     79           35,40      55,20    160,-      161,99      161        65,40    112,80\n80,-      81,99      81          36,30      56,70    162,-      163,99      163        66,30    114,-\n82,-      83,99      83          36,90      58,20    164,-      165,99      165        66,90    115,50\n84,-      85,99      85          37,80      59,40    166,-      167,99      167        67,50    117,-\n86,-      87,99      87          38,40      60,90    168,-      169,99      169        68,10    118,20\n88,-      89,99      89          39,30      62,10    170,-      171,99      171        68,70    119,70\n90,-      91,99      91          39,90      63,60    172,-      173,99      173        69,60    121,20\n174,- und mehr         175        70,20    122,40"]}