{"id":"bgbl1-1957-12-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":12,"date":"1957-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_12.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Steuerbegünstigung von Kapitalansammlungsverträgen","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung über die Steuerbegünstigung\nvon Kapitalansammlungsverträgen.\nVom 30. März 1957.\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung           (2) Wird bei den in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten\nmit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergeset-        Wertpapieren nach dem Tag der Verkündung die-\nzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun-           ser Verordnung eine Heraufsetzung des Nominal-\ndesgesetzbl. I S. 441), des Gesetzes zur Änderung        zinsfußes genehmigt, so fällt der Ersterwerb der\ndes Einkommensteuergesetzes und des Körper-              nach dem Tag dieser Genehmigung mit dem höhe-\nschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundes-        ren Zinsfuß ausgegebenen Wertpapiere nicht unter\ngesetzbl. I S. 781) und des Gesetzes zur Änderung        Absatz 1 Ziff. 2. Das gleiche gilt, wenn nach dem\ndieses Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundes-           Tag der Verkündung dieser Verordnung die in\ngesetzbl. I S. 918) verordnet die Bundesregierung        Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere zu einem\nmit Zustimmung des Bundesrates:                          niedrigeren Kurs als 94 erworben werden. Auch\nfällt nicht unter Absatz 1 Ziff. 2 der Ersterwerb sol-\n§ 1                            cher Wertpapiere der in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichne-\n(1) Als Kapitalansammlungsverträge im Sinn des         ten Art, für die erst auf Grund einer nach dem Tag\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes in\nder Verkündung dieser Verordnung erteilten Ge-\nder zur Zeit geltenden Fassung werden begünstigt         nehmigung die mittlere Laufzeit im Sinn des Ab-\nsatzes 1 Ziff. 2 Satz 2 auf mindestens zehn Jahre\n1. allgemeine Sparverträge und Sparverträge\nheraufgesetzt worden ist.\nmit festgelegten Sparraten;\n2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-\ngeltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten-                                 § 2\nbriefen, Kommunalschuldverschreibungen            Diese Verordnung ist erstmals auf Aufwendun-\nund anderen festverzinslichen Schuldver-        gen anzuwenden, die auf Grund von Verträgen ge-\nschreibungen, wenn diese Wertpapiere von        leistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 abge-\nGrundkredi tans tal ten, Komm unalkre di tan-   schlossen worden sind. § 31 der Einkommensteuer-\nstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab-       Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955\nlösungsanstalten auf Grund einer späte-         (Bundesgesetzbl. I S. 756) ist auf diese Aufwendun-\nstens am Tag der Verkündung dieser Ver-         gen nicht anzuwenden.\nordnung erteilten Genehmigung ausgege-\nben werden und die mittlere Laufzeit nacL                                  § 3\nden Anleihebedingungen mindestens zehn\nJahre beträgt. Als mittlere Laufzeit gilt         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Summe aus den tilgungsfreien Jahren         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund der Hälfte der Jahre, in denen die          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nAnleihe getilgt werden soll; sie wird von       Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergeset-\ndem Recht des Schuldners, die Anleihe vor-      zes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Ok-\nzeitig zu tilgen oder zu kündigen, nicht be-    tober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) und mit § 3\nrührt;                                          des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom\n19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 918) auch\n3. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-\nim Land Berlin.\ngeltliche Erwerb festverzinslicher Schuld-\nverschreibungen,die durch besondere Rechts-                                § 4\nverordnung der Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates auf Grund ihrer          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nAusgabebedingungen unter Berücksichti-\ngung ihres volkswirtschaftlichen Zwecks im\n§ 5\nEinzelfall oder allgemein als besonders\nförderungsbedürftig anerkannt werden.             Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nSchuldverschreibungen im Sinn dieser Vor-       Die Verordnung über steuerbegünstigte Kapitalan-\nschrift sind auch solche, bei denen das         sammlungsverträge vom 8. Oktober 1956 (Bundes-\nGläubigerrecht in ein Schuldbuch einge-         gesetzbl. I S. 789) tritt mit Wirkung vom 9. Oktober\ntragen ist (Schuldbuchforderungen).             1956 außer Kraft.\nBonn, den 30. März 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}