{"id":"bgbl1-1957-11-7","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=23","order":7,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          315\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.\nVom 30. März 1957.\nDer Bundestag hat das          folgende  Gesetz be-    des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbau-\nschlossen:                                               gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\n§ 1                           vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\nStrafbarkeit des Schwarzarbeiters\n§ 2\n(1) Wer aus Gewinnsucht Dienst- oder Werk-                      Strafbarkeit des Auftraggebers\nleistungen für andere in erheblichem Umfange er-            Wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von\nbringt, obwohl er                                        Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfanges\n1. vorsätzlich der Verpflichtung zur Anzeige      eine oder mehrere Personen .beauftragt, obwohl er\nvon der Aufnahme entlohnter oder selb-         weiß, daß diese Leistungen unter Verstoß gegen die\nständiger Arbeit (§ 176 Nr. 2 des Gesetzes     in den Nummern 1, 2 oder 3 des § 1 Abs. 1 genann-\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-      ten Vorschriften erbracht werden, wird mit Geld-\nversicherung) nicht nachgekommen ist oder      strafe bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen\n2. vorsätzlich der Verpflichtung zur Anzeige      Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nvom Beginn des selbständigen Betriebes\neines stehenden Gewerbes (§ 14 der Ge-                                   § 3\nwerbeordnung) nicht nachgekommen ist                                Land Berlin\noder vorsätzlich den erforderlichen Wander-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngewerbeschein (§ 55 der Gewerbeordnung)\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnicht erworben hat oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. weiß, daß er ein Handwerk als stehendes\nGewerbe selbständig betreibt, ohne in der                                § 4\nHandwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1\nSaarland\nder Handwerks~rdnung),\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nwird mit Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht\nnach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe\nbedroht ist.                                                                       § 5\nInkrafttreten\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk-\nleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar-              Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne     kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 30. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSoforf lieferbar:\nFandstellennadtweis über die Bandesgesetzgebung\nnada dem Stande vom 31. Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-\nfindung einer Vorschrift dienen\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -.25 DM Porto und Verpackung                        •\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto .Bundes-\ngesetzblatt• Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH. Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufender Bezug nur durch dh, Post Bezugspreis. vierteljähr!1d, für Teil 1 = DM4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglidi Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene 'U  Seiten  DM    0,40 (zuzüqlidi Ver<;andqebübren)  -   Zusendunq   einzelner StüCXe per Streifband qeqen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühren"]}