{"id":"bgbl1-1957-11-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=18","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes.\nVom 30. März 1957.\nDer Bundestag      hat das    folgende   Gesetz   be-       b) § 3 Abs. 1 Abteilungen C und D erhält die\nschlossen:                                                        folgende Fassung:\nArtikel 1                                 ,,C. für feingeschnittenen Rauchtabak (Fein-\nschnitt) im Kleinverkaufspreis\nDas Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 169) in der Fassung des Gesetzes zur                   a) Feinschnitt mit mindestens 50 vom\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Juli                            Hundert Inlandstabak\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 778), des Zweiten Ge-                           das Kilogramm     für ein Kilogramm\nsetzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom\n1. von 22,00 DM        2,90DM\n15. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 720) und\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabak-                                2. von  25,00 DM\nsteuergesetzes vom 24. Dezember 1956 (Bundes-                                   bis 27,00 DM       5,25DM\ngesetzbl. I S. 1078) wird wie folgt geändert:                               3. von  28,00 DM\nbis 32,00 DM       6,15 DM\n1. In § 1 wird der Punkt nach „Tabakersatzsteuer\"                          4. von 35,00 DM\ndurch einen Beistrich ersetzt und nach dem Bei-                             bis 38,00 DM       7,35 DM,\nstrich eingefügt:                                                 b) Kau-Feinschnitt\n„3. die Steuer für Rohtabak, der zur Herstellung                       das Kilogramm     für ein Kilogramm\nvon Kautabak und von Schnupftabak ver-                             5. von 32,00 DM        3,90 DM\nwendet wird (Rohtabaksteuer).\"                                     6. von 35,00 DM        4,30DM\n7. von 40,00 DM      . 4,90DM.\n2. a) In § 2 werden die ersten beiden Sätze des\nDie weiteren Steuerklassen entspre-\nAbsatzes 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:\nchen den Steuerklassen 9 bis 12 der\n„Tabakwaren, die im Geltungsbereich dieses                       folgenden Unterabteilung c,\nGesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse\nc) anderer Feinschnitt\n(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Er-\nhebungsg0l1iet eingeführt werden, unterlie-                        das Kilogramm     für ein Kilogramm\ngen einer Abgabe (Tabaksteuer). Der Bundes-                         8. von 40,00 DM      11,00 DM\nminister der Finanzen kann durch Rechts-                            9. von 42,00 DM\nverordnung andere Zollausschlüsse als die                                bis 43,00 DM     13,00 DM\nFreihäfen in das Erhebungsgebiet einbe-                             10. von 45,00 DM\nziehen.\"                                                                bis 48,00 DM     15,00 DM\nb) In § 2 wird dem Absatz 2 der folgende Satz                          11. von 50,00 DM\nangefügt:                                                               bis 55,00 DM     16,65 DM\n„Kautabak und Schnupftabak gelten nicht als                        12. von 60,00 DM\nTabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.\"                              und darüber      20,00 DM;\nD. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt\n3. a) § 3 Abs. 1 Abteilung B erhält die folgende\nFassung:                                                      (Pfeifentabak) im Kleinverkaufspreis\na) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen\n„B. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis\ndas Kilogramm     für ein Kilogramm\na) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hun-                                               0,50DM,\n1.\ndert Inlandstabak\nb) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom\ndas Stück        für 1000 Stück\nHundert Tabakrippen\n1. von 7½ Pf bis 8 Pf     42,00 DM,\ndas Kilogramm     für ein Kilogramm\nb) andere Zigaretten                                            2. von 12,00 DM\ndas Stück        für 1000 Stück                         bis 14,00 DM       1,25 DM,\n2. von 7½ Pf bis 8 Pf     40,50 DM                   c) Strangtabak\n1\ndas Kilogramm     für ein Kilogramm\n3. von 8 /a Pf bis 9 Pf   47,00 DM\n3. von 12,00 DM\n4. von 10 Pf bis 12½ Pf 53,00 DM                               bis 14,00 DM       0,70 DM\n5. von 15 Pf                                               4. von 15,00 DM\nund darüber            70,00 DM;\".                          bis 18,00 DM       1,30DM","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                            311\n5. von 20,00 DM                                   Absatz 1 und hinsichtlich der Berechtigun-\nbis 24,00 DM          1,90 DM.                 gen aus den Absätzen 2 und 3 als ein\nDie weiteren Steuerklassen entsprechen              Herstellungsbetrieb behandelL\";\nden Steuerklassen 8 bis 11 der folgen-           2. erhält der letzte Satz die folgende Fassung:\nden Unterabteilung d,                                „Der Anteil an den Mengen, für die nach\nd) anderer Pfeifentabak                                 den Absätzen 1 bis 3 Steuerzeichen zu er-\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm             mäßigten oder besonderen Steuersätzen\nG. von 16,00 DM                                   bezogen werden können, wird auf die Be-\nbis 18,00 DM          2,40 DM                  triebe zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern\nnicht eine andere Verteilung beantragt\n7. von 20,00 DM\nwird.\"\nbis 24,00 DM          3,00 DM\ne) In § 4 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort\n8. von 25,00 DM                                ,,Steuerklassen\" die Angabe „8 bis 10\" er-\nbis 28,00 DM          3,80DM                setzt durch „5 bis 7\".\n9. von 30,00 DM\nbis 34,00 DM          4,70DM         5. a) In § 5 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Aufsicht\"\ndie Worte „aus dem Erhebungsgebiet\" ein-\n10. von 35,00 DM\ngefügt.                                   ,\nbis 38,00 DM          5,60DM\nb) § 5 Abs. 5 wird gestrichen.\n11. von 40,00 DM\nund darüber           6,60DM.\"       6. a) Dem Absatz 1 des § 6 wird der folgende Satz\nc) In § 3 Abs. 1 werden die Abteilungen E und                  angefügt:\nF gestrichen.                                               ,,Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.\"\nb) In.§ 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „zur\n4. a) § 4 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung:               Frischerhaltung der Tabakerzeugnisse, z. B.\n,, (1) Hersteller, die Zigaretten der Steuer-            bei Kautabak,\" gestrichen.\nklasse 1 des § 3 Abteilung B versteuern, er-         7. a) § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nhalten für die ersten 30 Millionen Stück, für               „Er bemißt sich bei Zigarren und Zigaretten\ndie sie Steuerzeichen dieser Steuerklasse im                (§ 3 Abs. 1 Abteilungen A und B) nach der\nKalendermonat beziehen, eine Steuerermäßi-                  Stück.zahl, sonst nach dem Eigengewicht der\ngung von 3,00 DM für 1000 Zigaretten und                    Tabakerzeugnisse.\"\nfür weitere 15 Millionen Zigaretten, für die\nb) In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für\nsie Steuerzeichen dieser Steuerklasse in dem\nZigarren, Zigaretten und Kautabak\" durch\ngleichen Kalendermonat beziehen, eine Steuer-\ndie Worte „Für Zigarren und Zigaretten\" er-\nermäßigung von 1,50 DM für 1000 Zigaretten.\nsetzt.\n(2) Die Berechtigung, Zigaretten der Steuer-\nklasse 2 des § 3 Abs. 1 Abteilung B zu ver-          8. In § 9 Abs. 7 wird der Buchstabe F durch den\nsteuern, steht nur Zigarettenherstellern zu,            Buchstaben D ersetzt.\ndie als solche schon im Kalenderjahr 1951\n9. § 14 erhält die folgende Fassung:\nim Bundesgebiet oder im Land Berlin zoll-\namtlich angemeldet waren und Zigaretten                                         ,,§ 14\nversteuert haben. Jeder berechtigte Her-                   (1) Für die Entstehung der Steuerschuld, für\nsteller erhält im Kalendermonat Steuerzeichen           die Person des Steuerschuldners, für den für die\ndieser Steuerklasse für höchstens 15 Millio-            Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-\nnen Zigaretten.                                         punkt, für die Fälligkeit und, soweit die Steuer\n(3) Die Berechtigung, Feinschnitt der Steuer-        nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-\nklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C zu ver-             richtet wird, für die Tilgung der Steuerschuld\nsteuern, steht nur Feinschnittherstellern zu,           und für das Steuerverfahren gelten die Vor-\ndie als solche schon im Kalenderjahr 1951 im            schriften für Zölle entsprechend.\nBundesgebiet oder im Land Berlin zollamtlich               (2) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer be-\nangemeldet waren und Feinschnitt versteuert             freit, wenn sie unter Voraussetzungen in das\nhaben. Jeder berechtigte Hersteller erhält im           Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen\nKalendermonat Steuerzeichen dieser Steuer-              nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes\nklasse für höchstens 500 kg Feinschnitt.\"               Einfuhrzoll nicht erhoben wird.\n(3) Die Tabaksteuerschuld für Tabakerzeug-\nb) § 4 Abs. 4 wird gestrichen.\nnisse, die nach § 69 Abs. 1 Nr. 39 oder 40 des\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 des § 4                  Zollgesetzes zollfrei zum freien Verkehr ab-\nwerden Absätze 4 und 5.                                 gefertigt worden sind, entsteht mit der Abfer-\ntigung nur bedingt, wenn die Erzeugnisse unter\nd) In § 4 Abs. 4 (neu)\namtlicher Uberwachung an den Herstellungs-\n1. erhält Satz 1 die folgende Fassung:·                 betrieb oder das Steuerlager, von dem aus sie\n„Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise          ausgeführt worden sind, versandt werden. Sie\nfür Rechnung derselben Person oder der-             fällt weg, sobald die Erzeugnisse in. den Her-\nselben Gesellschaft geführt werden, werden          stellungsbetrieb oder das Steuerlager wieder-\nhinsichtlich der Steuerermäßigung nach              aufgenommen worden sind.\"","312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n10. a) In der Uberschrift unter Buchstabe c vor § 28       18. § 67 erhält die folgende Fassung:\nund in § 29 Abs. 1 Satz 1 .werden nach „Steuer-                              ,,§ 67\nzeichenpreis\" die Worte „oder Packungspreis\"\neingefügt.                                                 Der Rohtabak haftet (§ 121 Reichsabgaben-\nordnung) für den Tabaksteuerausgleich, soweit\nb) § 28 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:                 er in das Erhebungsgebiet eingeführt wird, vom\nUberschreiten der Grenze, soweit er im Er-\n„ 1. Tabakerzeugnisse im Kleinhandel unter              hebungsgebiet gewonnen wird, vom Abernten\ndem Preis abzugeben, der\nder Tabakblätter an. Die Haftung erlischt, so-\na) auf dem Steuerzeichen als Kleinver-          bald der Rohtabak zu Tabakerzeugnissen ein-\nkaufspreis angegeben ist oder                schließlich von Kautabak und von Schnupftabak\nb) bei Verwendung von Steuerzeichen,             verarbeitet worden ist oder sonst bestimmungs-\ndie für eine Gruppe von Kleinverkaufs-       gemäß aus der amtlichen Uberwachung aus-\npreisen gelten, vom Hersteller durch         scheidet.\" .\nAufdruck auf dem Steuerzeichen oder      19. Dem § 76 wird der folgende Satz angefügt:\nder Kleinverkaufspackung als Klein-\nverkaufspreis oder als Packungspreis            „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nangegeben ist.\"                              Betriebe, die Rohtabak im Sinne des § 46 zu\nTabakfolien für die Herstellung von Tabak-\n11. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich nach            erzeugnissen für Bezugsberechtigte im Lohn\n,,Zigarren\" und die Worte „Kau- und Schnupf-               oder zur Versorgung von Herstellern von Tabak-\ntabak\" und „oder lose\" gestrichen.                         erzeugnissen auf eigene Rechnung verarbeiten.\"\n12. a) § 46 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:      20. Nach § 76 ist folger:ides einzufügen:\n„2. Tabakabfälle, wenn sie· nicht Feinschnitt              „5. Rohtabaksteuer bei der Herstellung\noder Pfeifentabak (§ 3 Abs. 1 Abteilun-                  und Ausgleichsteuer bei der Einfuhr\ngen· C und D) sind,\".                                    von Kautabak und von Schnupftabak\nb) In § 46 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der                                    § 76a\nNummer 5 durch einen Beistrich ersetzt. Da-                (1) Rohtabak, der zur Herstellung von Kau-\nnach werden die folgenden Nummern 6 und 7               tabak und von Schnupftabak verwendet wird,\neingefügt:                                              unterliegt einer Steuer (Rohtabaksteuer). Die\n,,6. Tabakmehl (Tabakpuder),                            Rohtabaksteuer beträgt 1 DM je Kilogramm.\n7. Tabakfolien.\"                                      Sie berechnet sich nach dem Reingewicht (§ 62\ndes Zollgesetzes) des verarbeitungsreifen Roh-\nc) In § 46 werden die Absatzbezeichnung ,, (1)\"            tabaks. Der Bundesminister der Finanzen ist\nund der Absatz 2 gestrichen.                             ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestim-\nmungen über die Entstehung, Fälligkeit und\n13. In § 47 werden in Absatz 1 in der Klammer die              Tilgung der Steuerschuld, die Person des\nAngabe „Abs. 1\" und der Absatz 4 gestrichen.               Steuerschuldners, die Berechnung der Steuer für\nnicht verarbeitungsreifen Rohtabak und für\n14. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zollgebiet\"           Halberzeugnisse, das Steuerverfahren und für\ndurch das Wort „Erhebungsgebiet\" ersetzt.                  den Ubergang zur Rohtabakbest euerung zu\n1\n-treffen und die Begriffe ·Kautabak, Schnupf-\n15. a) In § 49 Abs. 1 wird die Angabe ,, (§ 5 Abs. 3)\"         tabak, Herstellung und Herstellungsbetrieb zu\nnach dem Wort „Tabakerzeugnissen\" durch                  umschreiben.\ndie Worte „einschließlich von Kautabak und\n(2) Kautc:.bak und Schnupftabak, die in das\nvon Schnupftabak\" ersetzt.\nErhebungsgebiet eingeführt · werden, unter-\nb) § 49 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                liegen einer Ausgleichsteuer, deren Höhe der\n,, (2) Die Bezugsberechtigten (Absatz 1)            Bundesminister der Finanzen nach der durch-\ndürfen Rohtabak nur aus anderen Gebieten                schnittlichen Steuerbelastung entsprechender\nals dem Erhebungsgebiet oder von anderen                inländischer Erzeugnisse durch Rechtsverord-\nBezugsberechtigten oder von inländischen                 nung festsetzt. Für diese Steuer gilt § 14 Abs. 1\nTabakpflanzern, die bei der Zollstelle ange-             und 2, für die Pauschalierung der Eingangs-\nmeldet sind, beziehen. Sie dürfen Rohtabak               abgaben § 17 entsprechend.\"\nnur an andere Bezugsberechtigte abgeben\n21. § 78 Nr. 8 und 9 werden gestrichen.\noder aus dem Erhebungsgebiet ausführen.\"\n22. a) In § 81 Abs. 2 Satz 3 wird          „Abs. 5\" in\n16. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „Tabak-\n,,Abs. 4\" geändert.\nerzeugnissen\" die Worte „einschließlich von\nKautabak und von Schnupftabak\" eingefügt.                   b) In § 81 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender\n· neuer Satz 4 eingefügt:\n17. In § 58 Nr. 2 werden die Worte „in das Zoll-                    „Mehrere Herstellungsbetriebe werden als\nausland oder in die Zollausschlüsse\" durch die                 ein Herstellungsbetrieb auch dann behandelt,\nWorte „aus dem Erhebungsgebiet\" ersetzt.                        wenn der Hersteller das Uberschreiten der","Nr. 11 -          Tag der Ausgabe: Bonn, deri 30. März 1957                              313\nGrenzen der §§ 84, 85 oder 86 dadurch ver-                            1. bei      Zigaretten,   Zigarren,\nmeidet, daß er seine Erzeugnisse bei einem                                  Feinschnitt und Pfeifentabak\nanderen Hersteller im Lohn herstellen läßt                                  zusammen                      5 500 000 DM\noder daß seine Markenerzeugnisse auch von                                   oder\neinem anderen Hersteller hergestellt werden.\"                         2. bei Zigaretten                   5 250 000 DM\nDer bisherige Satz 4 wird Satz 5.                                           oder\nc) In § 81 wird nach Absatz 3 der folgende                               3. bei Zigarren, Feinschnitt und\nneue Absatz 4 eingefügt:                                                    Pfeifentabak zusammen           250 000 DM\n,, (4) Hersteller, deren Produktion und Ab-                             oder\nsatz überwiegend auf der wirtschaftlichen                             4. bei Zigarren                       155 000 DM\nGrundlage von Betrieben beruhen, die auf                                    oder\nGrund der Verordnung über einmalige zu-\n5. bei Feinschnitt                    200 000 DM\nsätzliche Steuererleichterungen zur Bereini-\ngung der Tabakindustrie vom 4. Juni 1956                                    oder\n{Bundesanzeiger Nr. 108 vom 7. Juni 1956)                             6. bei Pfeifentabak                    50 000 DM\nstillgelegt worden sind, erhalten bis zum                                   übersteigt.\"\n31. Dezember 1964 keine Steuererleichterung.                     b) In § 86 Abs. 2 werden die Zahlen der Num-\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Ver-                          mern 1, 3 und 4 wie folgt geändert:\nwaltungswege das Recht auf Steuererleichte-\n,,1. 405 000\"\nrung wiedereinräumen, wenn die Gründe,\ndie zum Verlust der Steuererleichterung                                „3. 265 000\ngeführt haben, weggefallen sind.\"                                         4. 65 000\".\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 des § 81\nwerden Absätze 5 bis 8.                                      27. a) In § 90 Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2\ne) In § 81 Abs. 7 (neu) Satz 1 wird die Zahl „5\"                         die folgende Fassung:\ndurch die Zahl „6\" ersetzt.                                            ,, 1. Hersteller von Tabakwaren einschließ-\nlich von Kautabak und von Schnupf-\n23. § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten die folgende                                   tabak,\nFassung:\n2. Tabakwarenhändler, Rohtabakhändler\n3. für Feinschnitt                                                             und Händler mit Kautabak und mit\na) bis zu einem Steuerbetrag von                                            Schnupftabak,\".\n11 000 DM . . . . . . . . . . . . . . . . 31 v. H.,\nb) In § 90 Abs. 1 Nr. 7 werden nach dem Wort\nb) darüber hinaus bis zu einem                                        „Tabakwaren\" die Worte „einschließlich von\nSteuerbetrag von                                              Kautabak und von Schnupftabak\" eingefügt.\n118 000 DM . . . . . . . . . . . . . . .   20 v. H.;\n4. für Pfeifentabak                                            28. § 101 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\na) bis zu einem Steuerbetrag von\n13 000 DM . . . . . . . . . . . . . . . .  39 V. H.,          ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen ist er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die Frist des\nb) darüber hinaus bis zu einem                                  Absatzes 2 um höchstens fünf Jahre zu verlän-\nSteuerbetrag von                                         gern und den Dbergang von der verlängerten\n34 000 DM ................ 12,5 v. H.;\".                  Zahlungsfrist zur Zahlungsfrist des § 12 zu\n24. a) In § 84 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „60 000\"                      regeln.\"\nin „54 000\" geändert.\n29. In §' 103 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nb) In § 84 Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl „70 000\"\nin „62 000\" geändert.                                            ,, zwei\" ersetzt.\nc) In § 84 Abs. 3 werden die Zahlen der Buch-\nstaben a bis f wie folgt geändert:                           30. In § 106 Satz           wird die Zahl „4,20\" in „2,50\"\ngeänder'\"\n„a) 200 000\nb) 230 000                                                                             Artikel 2\n. c) 248 000                                                     Der Bundesminister der Finanzen kann auf Antrag\nd) 260 000                                                  im einzelnen Fall genehmigen, daß § 4 Abs. 4 Satz 1\ne) 271 000                                                  des Tabaksteuergesetzes für eine Dbergangszeit\nf) 283 000\".                                               bis zu eineinhalb Jahren auf solche Zigaretten-\n25. In § 85 werden in der Nummer 3 die Zahl                         herstellungsbetriebe keine Anwendung findet, die\n„445 000\" in „295 000\" und in der Nummer 4                      vor dem 1. Januar 1957 Zigaretten der Steuerklasse 1\ndie Zahl „80 000\" in „71 000\" geändert.                         des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Tabaksteuergesetzes\nversteuert haben und ganz oder teilweise für Rech-\n26. a) § 86 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                     nung derselben Person oder derselben Gesellschaft\n,, (1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten              geführt worden sind; bei einer Zusammenlegung der\nund andere Tabakerzeugnisse, so erhält er                    Herstellung in einen Betrieb kann der Hersteller auf\nkeine Steuererleichterung, wenn der nach                     Antrag für die Dbergangszeit steuerlich so behandelt\n§ 87 zu berechnende steuerliche Wert im                      werden, als ob die Zusammenlegung nicht durch-\nKalendervierteljahr                                          geführt worden wäre."]}