{"id":"bgbl1-1957-11-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=16","order":4,"title":"Wehrsoldgesetz","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel 7                             (2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die\nSabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Straf-\nAusführungsvorschriften                   rechtsänderungsgesetz in Kraft.\nfür den Vollzug des Strafarrestes\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfür den Vollzug des Strafarrestes durch Behörden\nBonn/Badenweiler, den 30. März 1957.\nder Bundeswehr oder durch die allgemeinen Voll-\nzugsbehörden Vorschriften zu erlassen, die sich auf\ndie Art der Unterbringung, die Behandlung, die                         Der Bundespräsident\nBeschäftigung, den Verkehr mit der Außenwelt, die                          Theodor Heuss\nOrdnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahn-\ndung von Verstößen hiergegen beziehen.                     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nArtikel 8                                              von Merkatz\nInkrafttreten\nFür den Bundesminister für Verteidigung\n(1) Das Wehrstrafgesetz und dieses Einführungs-                      Der Bundesminister\ngesetz treten einen Monat nach dem Tage der Ver-            für Angelegenheiten des Bundesrates\nkündung in Kraft.                                                            von Merkatz\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz).\nVom 30. März 1957.\nDer Bundestag hat das        folgende Gesetz be-      närer truppenärztlicher Behandlung befindet und\nschlossen:                                               keine Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nverhältnis erhält.\n§ 1                               (3) Der Anspruch auf die Bezüge . endet ferner\nAllgemeine Vorschrift                   mit dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge\neines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-        (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-\ndienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer         haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\nDienstzeit                                               Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das\nWehrsold,                                             gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-\nVerpflegung,                                          richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be-\nUnterkunft,                                           hörden der Bundeswehr vollzogen wird.\nDienstbekleidung und\n§ 2\nHeilfürsorge\nWehrsold\nnach den §§ 2 bis 6. Im übrigen dürfen Zulagen und\nZuwendungen nur insoweit gewährt werden, als               (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet. sich nach\nßer Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung           der als Anlage beigefügten Tabelle.\nstellt.                                                    (2) Der Wehrsold ist für die Dauer einer vori dem\n(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten       Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit\nBezüge steht den Soldaten vom Tage des Dienst-          und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-\nantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28      heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um\ndes Wehrpflichtgesetzes) zu. Uber diesen Zeitpunkt      fünfzig vom Hundert zu kürzen.\nhinaus werden die Bezüge weitergewährt, solange            (3) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus\nsich der aus dem Wehrdienst Entlassene in statio-       gezahlt.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                              309\n§ 3                                                      § 7\nVerpflegung                                        Verwaltungsvorschriiten\nDie Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-             Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ngung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an       lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden\ndenen der Soldat von der Teilnahme an der Ge-             zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister der Finan-\nmeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver-         zen, zu den §§ 3 bis 6 vom Bundesminister für Ver-\npflegungsgeld gewährt, dessen Höhe sich nach dem           teidigung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.\nim Bundeshaushalt für die Truppenverpflegung in\nAnsatz gebrachten Werte richtet. Satz 2 gilt nicht,\nwenn eine Entschlidigung für Verpflegung nach den                                    § 8\nreisekostenrechtlichen Vorschriften gewährt wird.\nInkrafttreten\n§ 4                                Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nUnterkunft\nDie verfass4ngsmäßigen Rechte des Bundesrates\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.\nsind gewahrt.\nEin Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-\nkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nreisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch\nnicht berührt.                                             Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.\n§ 5\nDer Bundespräsident\nDienstbekleidung\nTheodor Heuss\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-\ngeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren       Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nAntrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein                                  Blücher\neinmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschä-\ndigung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-\nDer Bundesminister der Finanzen\nten Bekleidung gewährt.\nSchäffer\n§ 6\nFür den Bundesminister für Verteidigung\nHeilfürsorge\nDer Bundesminister\nDie Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-          für Angelegenheiten des Bundesrates\npenärztlicher Versorgung.                                                     von Merkatz\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nWehrsold\nWehrsoldgruppe                  Dienstgrad                Wehrsoldtagessat:t;\nDM\n1        Grenadier                                       2,-\n2        Gefreiter, Obergefreiter, Hauptgefreite•r       2,50\n3        Unteroffizier, Stabsunteroffizier               2,80\n4        Feldwebel, Oberfeldwebel                        3,-\n5        Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel              3,50\n6        Leutnant                                        3,50\n7        Oberleutnant                                    4,-\n8        Hauptmann                                       5,-\n9        Major                                           6,-\n10        Oberstleutnant                                  7,-\n11        Oberst                                          8,-\n12        Generale                                       10,-"]}