{"id":"bgbl1-1957-11-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=14","order":3,"title":"Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEinführungsgesetz zum W ehrstraigesetz.\nVom 30. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 112b\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          Erziehungshilfe\ndurch den Disziplinarvorgesetzten\n(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112 a\nArtikel 1\nNr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Diszipli-\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                    narvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder\nHeranwachsende, auch außerhalb des Dienstes,\nDas Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert          überwacht ünd betreut wird.\nund ergänzt:\n(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugend-\nlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Be-\n1. Nach § 112 werden folgende Vorschriften einge-            schränkungen auferlegt,· die sich auf den Dienst,\nfügt:.                                                    die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der\nBesoldung beziehen können. Das Nähere wird\n„ Vierter Teil                         durch Rechtsverordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.\nSondervorschriften                           (3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis\nfür Soldaten der Bundeswehr                     ihr Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch spä-\ntestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder\n§ 112 a                             wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder\nAnwendung des Jugendstrafreqits                   aus dem Wehrdienst entlassen wird.\n(4) Die   Erziehungshilfe kann    auch  neben\nDas Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für        Jugendstrafe angeordnet werden.\ndie Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines\nJugendlichen oder Heranwachsenden mit folgen-\n§ 112c\nden Abweichungen:\nVollstreckung und Vollzug\n1. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung dürfen\nnicht angeordnet werden.                                (1) Der Vollstreckungsleiter erklärt die Er-\nziehungsmaßregel nach § 112 a Nr. 2 für erledigt,\n2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwach-               wenn ihr Zweck erreicht ist.\nsende nach seiner sittlichen oder geistigen             (2) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab,\nEntwicklung besonderer erzieherischer Ein-           Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des\nwirkung, so kann der Richter Erziehungs-             Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat ver-\nhilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als          hängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr\nErziehungsmaßregel anordnen.                         zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des\n3. Bei der Erteilung von Weisungen und der             Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch\nAuferlegung besonderer Pflichten soll der           einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung ge-\nRichter die Besonderheiten des Wehrdien-             tragen werden kann.\nstes berücksichtigen. Weisungen und beson-              (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-\ndere Pflichten, die bereits erteilt oder ·auf-      leiters nach den Absätzen 1 und 2 sind jugend-\nerlegt sind, soll er diesen Besonderheiten           richterliche Entscheidungen im Sinne des § 83.\nanpassen.                                               (4) Jugendarrest wird während der Dauer des\n4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann             Wehrdienstverhältnisses von den Behörden der\nein Soldat bestellt werden. Er untersteht            Bundeswehr vollzogen. Er darf nicht verschärft\nbei der Bewährungsaufsicht (§ 25 Satz 1)             werden.\nnicht den Anweisungen des Richters.                                         § 112d\n5. Von der Uberwachung durch einen Bewäh-                      Anhörung des Disziplinarvorgesetzten\nrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind An-             Bevor der Richter oder der Vollstreckungs-\ngelegenheiten ausgeschlossen, für welche die         leiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisun-\nmilitärischen Vorgesetzten des Jugendlichen          gen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt,\noder Heranwachsenden zu sorgen haben.                die Erziehungsmaßregel nach § 112 a Nr. 2 an-\nMaßnahmen des Disziplinarvorgesetzten.               ordnet oder für erledigt erklärt, von der Voll-\nhaben den Vorrang.                                  streckung des Jugendarrestes nach § 112 c Abs. 2","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          307\nabsieht oder einen Soldaten als Bewährungs-             erkannt, so ist dem Strafregister der Tag mitzu-\nhelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinar-      teilen, an dem die Strafe oder bei bedingtem Erlaß\nvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwach-          des Strafrestes der nicht erlass~ne Teil der Strafe\nsenden hören.                                           verbüßt oder die anstelle einer Freiheitsstrafe\noder des Restes einer Freiheitsstrafe auferlegte\n§ 112 e                                                 11\nGeldstrafe bezahlt ist.\nVerfahren vor Gerichten, die\nfür allgemeine Strafsachen zuständig sind\nArtikel 4\nIn Verfahren gegen Jugendliche oder Heran-.\nwachsende vor den für allgemeine Strafsachen                       Vormilitärische Straftaten\nzuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a,\n112 b und 112 d anzuwenden.\"                           Ist wegen einer vor Beginn des Wehrdienstes be-\ngangenen Straftat die Vollstreckung der Strafe zur\n2. Der bisherige Vierte Teil des Gesetzes wird Bewährung ausgesetzt oder bedingte Entlassung\nFünfter Teil.                                        angeordnet (§§ 23 bis 26 des Strafgesetzbuches), so\n3. Dem § 115 wird folgender Absatz hinzugefügt:        · gelten für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses\neines Soldaten der Bundeswehr folgende besonderen\n,, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nVorschriften:\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates zur Durchführung des § 112 b Abs. 2        1. Bewährungsauflagen(§ 24 des Strafgesetzbuches)\nVorschriften über Art, Umfang und Dauer                    sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes\nder Pflichten und Beschränkungen zu erlassen,              berücksichtigen. Bewährungsauflagen, die be-\ndie dem Jugendlichen oder Heranwachsenden                  reits angeordnet sind, soll der Richter diesen\nhinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Ur-           Besonderheiten anpassen.\nlaubs und der Auszahlung der Besoldung auf-\nerlegt werden oder durch den nächsten Diszipli-        2. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 24\nnarvorgcsetzten auf erlegt werden können.     11           Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) kann ein\nSoldat bestellt werden. Er untersteht bei der\nUberwachung des Verurteilten nicht den An-\nArtikel 2                             weisungen des Gerichts.\nÄnderung des Straftilgungsgesetzes               3. Von der Uberwachung durch einen Bewährungs-\nhelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegen-\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über beschränkte Aus-               heiten ausgeschlossen, für welche die militäri-\nkunft aus dem Strafregister und die Tilgung von                schen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen\nStrafvermerken (Straftilgungsgesetz) vom 9. April              haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten\n1920 (Reichsgesetzbl. S. 507) in der Fassung des Ge-           haben den Vorrang.\nsetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1000) erhält folgende Fassung:\n„Die Frist, nach deren Ablauf ein Vermerk zu                                Artikel 5\ntilgen ist, beträgt\nVollzug von Freiheitsstrafen an\n1. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Haft, auf                   Soldaten der Bundeswehr\nStrafarrest von höchstens drei Monaten oder\nauf Gefängnis oder Einschließung von höchstens        (1) Strafarrest, Gefängnis bis zu einem Monat\neiner Woche, allein oder in Verbindung mit-       und Haft werden an Soldaten der Bundeswehr von\neinander oder mit Nebenstrafen, erkannt wor-      deren Behörden vollzogen. Dabei sind Gefängnis\nden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine    und Haft wie Strafarrest zu vollziehen.\nMaßregel der Sicherung und Besserung ange-            (2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde kön-\nordnet oder auf die Zulässigkeit von Polizei-     nen auch andere Freiheitsstrafen, die sechs Monate\naufsicht erkannt worden ist;                      nicht übersteigen, an Soldaten der Bundeswehr von\n2. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.     11         deren Behörden vollzogen werden.\nArtikel 3                                             Artikel 6\nÄnderung der Strafregisterverordnung                             Ubergangsvorschriften\n§ 4 Abs. 1      der Strafregisterverordnung in der       (1) Artikel 5 ist nur anzuwend-en, soweit die er-\nFassung der Verordnung vom 17. Februar 1934              forderlichen Vollzugseinrichtungen in der Bundes-\n(Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung:      wehr vorhanden sind. Der Bundesminister für Ver-\n,,Ist auf Gefängnis, Einschließung oder Straf-     teidigung stellt dies· jeweils in einer Bekannt-\narrest von mehr als drei Monaten oder neben           machung fest, die im Bundesanzeiger veröffentlicht\neiner Strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren-      wird.\nrechte oder einzelner Rechte oder Fähigkeiten            (2) Dasselbe gilt für die Anwendung des § 9\noder auf eine Maßregel der Sicherung und Besse-       Abs. 2 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes und des § 112 c\nrung oder auf Zulässigkeit von Polize4-a.ufsicht      Abs. 4 des Jugendgeric;htsgesetzes."]}