{"id":"bgbl1-1957-11-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=6","order":2,"title":"Wehrstrafgesetz","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["298                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nWehrstrafgesetz (WStG).\nVom 30. März 1957.\nDbersicht\n§§                                                                                           §§\nERSTER TEIL                                                 Bedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . .. .                        23\nNötigung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      24\nAllgemeine Bestimmungen\nTätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . .                                   25\nGeltungsbereich ............................... .\nStrafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung                                        26\nBegriffsbestimmungen                 . .. .. .. . ... . . .. .... .. .. .. .               2\nMeuterei     ......................................                                      27\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts . . . . . . . . .                                    3\nVerabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . .                             28\nMilitärische Straflatcn gegen verbündete Streit-\nkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4  Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad                                              29\nHandeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5\nDritter Abschnitt\nFurcht vor persönlicher Gefahr ................. .                                         6\nStraftaten\nSelbstverschuldete Trunkenheit ................ .                                          7\ngegen die Pflichten der Vorgesetzten\nStrafen   . ... . .. ... ... .. . . .. .. .. .... .. .. .. .... .. .                       8\nMißhandlung .....................•............                                           30\nStrafarrest .................................... .                                         9\nEntwürdigende Behandlung .................... .                                          31\nStrafen bei militärischen Straftaten ............. .                                     10\nMißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen\nWahl zwischen verschiedenen Strafarten ....... .                                         11   Zwecken ............................... • • • • • • • •                                  32\nGeldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten ..... .                                     12   Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen ...                                          33\nZusammentreffen mehrerer Straftaten ........... .                                        13   Erfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder\nStrafaussetzung zur Bewährung ................ .                                         14   Vergehen ..................................... .                                         34\nUnterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . .                           35\nTaten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . .                                        36\nZWEITER TEIL\nBeeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       37\nMilitärische Straftaten                                                  Anmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . .                             38\nErster Abschnitt                                                 Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt . . . . . . . . . . . .                             39\nStraftaten gegen die Pflicht                                                      Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren . . . . .                                     40\nzur militärischen Dienstleistung\nMangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     41\nEigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      15\nFahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       16                               Vierter Abschnitt\nSelbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                17                                   Straftaten\nDienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . .                             18        gegen andere militärische Pflichten\nUnwahre dienstliche Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        42\nZweiter Abschnitt                                                  Unterlassene Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 43\nStraftaten gegen die Pflichten\nWachverfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           44\nder Untergebenen\nPflichtverletzung bei Sonderaufträgen . . . . . . . . . . . .                            45\nUngehorsam         .. .. .. .. .. .... .. .. .. .. .... .. .. . . ...                    19\nRechtswidriger Waffengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . .                          46\nGehorsamsverweigerung                     .. .. . . .. .. .. .... .. .. ...              20\nFahrlässige Körperverletzung oder Tötung im\nLeichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . .                               21   Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nVerbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . .                          22   Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . .                           48","342                                BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzwölf Monaten zulässi~J. wenn infolge allgemeinen                          VIERTER ABSCHNITT\nMangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord-\nneten oder behördlich anerkannten Einschränkung\nder Wasser-, Gas- oder Stromlieferung die Arbeit\nMaßnahmen zur Verhütung und\nmindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und          Beendigung der Arbeitslosigkeit\ndie StilJegung dem . Arbeitsamt angezeigt worden\nist. § 118 Abs. 1 ist enlspredwnd anzuwenden.                 A. Förderung der Arbeitsaufnahme\nund der Berufsausbildung sowie\n§ 126                                   berufliche Bildungsmaßnahmen\nAnspruch auf Stillegungsvergütung hat, wer im                                   § 130\nZeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer\n(1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-\nversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so-\nlande können für Bezieher von Arbeitslosengeld\nlange das Arbeitsverhältnis während der Stillegung       folgende Leistungen gewährt werden:\nfortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur-\n1. Kosten der Vorstellung zum Zwecke der\nlaubes. § 77 ist entsprechend anzuwenden.\nBegründung eines Arbeits- oder Ausbil-\ndungsverhältnisses sowie Kosten der Reise\n§ 127                                      zur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-\nreise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-\n(1) Die Stillegungsvergütung    bemißt sich nach                 lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-\ndem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte                    angehörigen,\nohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen                  2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-\nArbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit                  nahme die Führung eines getrennten Haus-\nvon achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 90                      haltes erfordert,\nAbs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-                3. Arbeitsausrüstung,\nden. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus\n4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-\neiner während des Bezuges der Stillegungsver-\nfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit\ngütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän-                    erreicht werden kann,\ndigen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat,\n5. Uberbrückungsbeihilfen bis zur ersten\nund Beträge im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 sind\nLohn- oder Gehaltszahlung,\nvom Arbeitsentgelt abzusetzen.\n6. einmalige Wirtschaftsbeihilfen an Land-\n(2) Die Stillegungsvergütung richtet sich nach den               arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder\ndem Gesetz beigefügten Tabellen. Die §§ 91 und                      zur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-\n122 sind entsprechend anzuwenden.                                   forderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-\nbeitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-\nschäftigungsverhältnisse hiervon abhängig\n§ 128                                      ist.\nEmpfänger von Stillegungsvergütung sind Mit-                   7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-\nglieder der Krankenkasse, der sie bei Beginn der                    aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-\ngungsort.\nStillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre\nKrankenversicherung die §§ 107 bis 110, 112 und 113         (2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung\nentsprechend anzuwenden.                                 des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und\ninwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande\ndie Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt\nwerden können.\nIII. Gemeinsame Vorschriften\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2\n§ 129                           können als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden,\nsoweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der\n(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt      Arbeitgeber die Kosten übernimmt.\nauch eine Betriebsabteilung.\n(2) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom Arbeits-                                 § 131\namt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen-             Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nden, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist.       Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be-\nzieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zm Durch-\n(3) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 97, 98 bis 100    führung einer geordneten Berufsausbildung gewährt\ngelten entsprechend.                                     werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn\ndie Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt\n(4) Für die Unfallversicherung der Empfänger von       würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom\nLohnausfallvergütung gilt § 115 entsprechend, so-        Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den\nweit sie auf Grund des § 188 Abs. 4 der Meldepflicht     tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten\nnach § 179 unterliegen.                                  Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht","300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Gegen Personen, die zur Zeit der Tat nicht          Gefängnis oder Einschließung erkannt. Die Gesamt-\nSoldaten sind, darf Strafarrest nicht verhängt             strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Auf Ein-\nwerden. An die Stelle von Strafarrest bis zu sechs         schließung darf nur erkannt werden, wenn das\nWochen tritt 1-Iaft.                                       Schwergewicht bei den Taten liegt, für die das\nGesetz Einschließung androht.\n§ 10\nStrafen bei militärischen Straftaten               (2) Treffen mehrere nach diesem Gesetz verwirkte\nEinschließungsstrafen zusammen, so darf die Ein-\n(1) Bei miliUirischen Straftaten gelten folgende        schließung als Gesamtstrafe zehn Jahre nicht über-\nbesonderen Vorschriften:                                   steigen.\n1. Das Mindestmaß der Gefängnisstrafe und\nder Einschließung ist ein Monat.                                          § 14\n2. Das Höchstmaß der Einschließung ist fünf                   Strafaussetzung zur Bewährung\nJahre.\n(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann zur\n3. Ist nach den Vorschriften über die Bestra-\nBewährung ausgesetzt werden. Die §§ 23 bis 26 des\nfung des Versuchs eine Freiheitsstrafe\nunter einem Monat verwirkt, so ist die          Strafgesetzbuches gelten entsprechend.\nStrafe Strafarrest.\n(2) Bewährungsauflagen (§ 24 des Strafgesetz-\n4. Auf Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe     buches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes\n(§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht       berücksichtigen.\nerkannt werden.\n(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses\n(2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur für Soldaten.\nkann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs-\nhelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) be-\n§ 11                            stellt werden. Er untersteht bei der Uberwachung\ndes Verurteilten nicht den Anweisungen des\nWahl zwischen verschiedenen Strafarten\nGerichts.\n(1) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng-\nnis und Strafarrest läßt, darf auf Strafarrest nur            (4) Von der Dberwachung durch einen Bewäh-\nerkannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen           rungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer\nTaten nur mit geringer Schuld, bei fahrlässigen            des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-\nTaten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer            geschlossen, für welche die militärischen Vorgesetz-\nSchuld gehandelt hat.                                      ten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen\ndes Disziplinarvorgesetzten, haben den Vorrang.\n(2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng-\nnis und Einschließung läßt, darf auf Einschließung\nnur erkannt werden, wenn für das Verhalten des\nTäters achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend                                ZWEITER TEIL\nwaren und die Tat nicht schon wegen der Art der\nAusführung oder wegen der vom Täter verschul-                           Militärische Straftaten\ndeten Folgen besonders verwerflich ist.\nErster Abschnitt\n§ 12                                        Straftaten gegen die Pflicht\nzur militärischen Dienstleistung\nGeldstrafe be·i nichtmilitärischen Straftaten\n(1) Ist das Vergehen eines Soldaten keine mili-                                  § 15\ntärische Straftat und läßt das Gesetz die Wahl\nEigenmächtige Abwesenheit\nzwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, so darf auf\nGeldstrafe nicht erkannt werden, wenn die Wah-                 (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\nrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert.          stelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich\nUnter denselben Voraussetzungen ist § 27 b des              oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage\nStrafgesetzbuches nicht anzuwenden.                         abwesend ist, wird mit Gefängnis oder Einschlie-\nßung bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest be-\n(2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausgeschlossen,\n-straft.\nso kann anstelle von Gefängnis von weniger als\ndrei Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer\n(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des\nerkannt werden.\nräumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von\n§ 13                            seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist\nund es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich\nZusammentreffen mehrerer Straftaten               bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der\n(1) Treffen mehrere Arreststrafen zusammen und          Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik\nist eine Gesamtstrafe (§ 74 des Strafgesetzbuches)         Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-\nvon mehr als sechs Monaten zu bilden, so wird auf          tagen zu melden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          3-01\n(3) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig län-                            § 20\nger als einen Monat abwesend, so ist die Strafe                        Gehorsamsverweigerung\nGefängnis oder Einschließung oder Strafarrest nicht\n(1) Mit Gefängnis oder Einschließung o·der mit\nunter drei Wochen.\nStrafarrest nicht unter zwei Wochen wird bestraft,\n§ 16                                1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch\nFahnenflucht                                verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat\ngegen ihn auflehnt, oder\n(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\n2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu\nstelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-\nbefolgen, nachdem dieser wiederholt wor-\npflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die\nden ist.\nZeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder\ndie Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-         (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-\nreichen, wird mit Gefängnis bestraft.                  satzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Be-\nfehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn\n(2) Der Versuch ist strafbar.                       aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann das Ge-\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats    richt den Strafarrest bis auf das gesetzliche Min-\nund ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst    destmaß ermäßigen oder von Strafe absehen.\nnachzukommen, so kann auf Strafarrest nicht unter\ndrei Wochen erkannt werden.                                                      § 21\nleichtfertiges Nichtbefolgen eines Beiehls\n§ 17                            Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und\nSelbstverstümmelung                  dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende\nFolge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis\n(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit        oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit\ndessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf       Strafarrest bestraft.\nandere Weise zum Wehrdienst untauglich macht\n§ 22\noder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter\ndrei Monaten bestraft.                                            Verbindlichkeit des Beiellls; Irrtum\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit-       (1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der\nweise oder teil weise herbei, so ist die Strafe Ge-    Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl\nfängnis oder Strafarrest.                              nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu\ndienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Men-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                       schenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen\nein Verbrechen oder Vergehen begangen würde.\n§ 18                         Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig an-\nnimmt, der Befehl sei verbindlich.\nDienstentziehung durch Täuschung\n(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht,\n(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch      weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung\narglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaf-      ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde,\nten dem Wehrdienst dauernd oder zeitweise, ganz        so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn\noder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis oder       ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.              ·\nStrafarrest bestraft.                                     (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein\n(2) Der Versuch ist strafbar.                       Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist,\nund befolgt er ihn deshalb nicht, so kann die in\nden §§ 19 bis 21 angedrohte Strafe nach den Vor-\nZweiter Abschnitt                   schriften über die Bestrafung des Versuchs gemil-\ndert werden, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwer-\nStraftaten                      fen ist.\ngegen die Pflichten der Untergebenen\n§ 23\n§ 19                                      Bedrohung eines Vorgesetzten\nUngehorsam                          Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst-\n(1) Wer vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt und  handlung einen Vorgesetzten mit der Begehung\ndadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) her-     eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, wird\nbeiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung        mit Gefängnis oder Einschließung bis zu drei Jah-\noder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-       ren oder mit Strafarrest bestraft.\nstraft.\n§ 24\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nNötigung eines Vorgesetzten\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nZuchthaus bis zu zehn Jahren.                             (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-\nhung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-\n(4) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwer-         handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird\nwiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge-    mit Gefängnis oder Einschließung nicht unter drei\nfängnis, Einschließung oder Strafarrest bestraft.      Monaten bestraft.","302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen    Begehung der Tat gelten. In den Fällen der §§ 20,\nSoldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorge-        24, 25 und 27 kann die Strafe nach den Vorschriften\nsetzten zugezogen worden ist.                            über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.\n(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist            (2) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken seine\ndie Strafe Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei      Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert.\nJahren oder Strafarrest.                                 Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie un-\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe       abhängig von seinem früheren Verhalten begangen,\nZuchthaus bis zu zehn Jahren.                            so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-\nhen, die Begehung zu verhindern.\n§ 25                                                      § 29\nTätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten                                   Taten\n(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetz-                 gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad\nten tätlich zu werden, wird mit Gefängnis oder Ein-         (1.) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn\nschließung nicht unter sechs Monaten bestraft.           die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der\n(2) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Ge-   zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber\nfängnis oder Einschließung oder Strafarrest nicht                 1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen\nunter drei Wochen.                                                  höheren Dienstgrad als der Täter hat oder\n(3) In besonders schwernn Fällen ist die Strafe               2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,\nZuchthaus bis zu zehn Jahren.                             und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im\nDienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung\nbezieht.\n§ 26\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4\nStrafmilderung\nnicht anzuwenden.\nbei vorschriftswidriger Behan~lung\nHat ein Vorgesetzter einen Untergebenen vor-\nschriftswidrig behandelt und ist dieser in begreif-                          Dritter Abschnitt\nlicher Erregung über diese Behandlung zu der Tat                               · Straftaten\nhingerissen worden, so kann das Gericht in den                    gegen die Pflichten der Vorgesetzten\nFällen des § 19 Abs. 1 sowie der §§ 20 und 25 die\nStrafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß ermä-                                     § 30\nßigen.                                                                        Mißhandlung\n§ 27                              (1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen körper-\nlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,\nMeuterei                         wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-\n(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit         straft.\nvereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung                (2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-\n(§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24)      dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebe-\noder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird     ner die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.\njeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt,\n· mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.              (3) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Ge-\nfängnis oder Strafarrest nicht unter zwei Wochen,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn\n(3) Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der        Jahren.\nZusammenrottung kann auf Zuchthaus erkannt wer-             (4) Ist die Körperverletzung eine schwere (§ 224\nden.                                                     des Strafgesetzbuches), so ist auf Zuchthaus nicht\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe      unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde\nZuchthaus.                                               Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis\nnicht unter drei Monaten.\n(5) Wer sich nur an der Zusammenrottung be-\nteiligt, jedoch aus freien Stücken zur Ordnung zu-\nrückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten                                  § 31\nTaten begangen wird, kann mit Gefängnis oder                            Entwürdigende Behand~ung\nStrafarrest bestraft werden.\n(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen entwürdi-\ngend behandelt oder ihm böswillig den Dienst er-\n§ 28                           schwert, wird mit Gefängnis oder mit Strafarrest\nnicht unter zwei Wochen bestraft.\nVerabredung zur Unbotmäßigkeit\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-\n(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine\ndert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebe-\nGehorsu.msverweigerung (§ 20), eine Bedrohung\nner die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.\n(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff\n(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer-       (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die     Zuchthaus bis zu fünf Jahren.","Nr. 11 _, Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          303\n§ 32                         der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nMißbrauch der Befehlsbefugnis              Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundes-\nzu unzulässigen Zwecken                 tages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor-\ngesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder\nWer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung\nvon einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird\ngegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde-        mit Gefängnis, Einschließung oder StrafarrE•st be-\nrungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in         straft.\nBeziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen\nZwecken zuwiderlaufen, wird mit Gefängnis oder             (2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä-\nEinschließung bis zu zwei Jahren oder mit Straf-        rung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst-\narrest bestraft, soweit nicht in anderen Vorschrif-     lich verpflichtet ist, unterdrückt.\nten eine schwerere Strafe angedroht ist.                   (3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 33                                                     § 36\nVerleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen                                    Taten\n(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis                von Soldaten mit höherem Dienstgrad\noder Dienststellung einen Untergebenen zu einer            (1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten\nvon diesem begangenen Handlung bestimmt hat,            eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge-\ndie als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-         setzter des anderen, aber\ndroht ist, wird nach den Vorschriften bestraft, die\n1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen\nfür die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann\nhöheren Dienstgrad als der andere hat oder\nbis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchst-\nstrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß             2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist\nder angedrohten Strafart hinaus erhöht werden.          und der bei der Tat seine Dienststellung miß-\n(2) Ist\" die Tat des Untergebenen keine militä-      braucht.\nrische Straftat, so gelten folgende Vorschriften:          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4\n1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist nicht anzuwen-   nicht anzuwenden.\nden.                                                                    § 37\n2. Auf Geldstrafe darf nur erkannt werden,\nwenn sie neben Freiheitsstrafe vorgeschrie-               Beeinflussung der Rechtspflege\nben oder zugelassen ist.                        Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Be-\n3. Anstelle von Gefängnis von weniger als        fehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein-\ndrei Monaten kann auf Strafarrest von        fluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der\ngleicher Dauer erkannt werden.               Rechtspflege tätig sind, wird mit Gefängnis bestraft,\nsoweit nicht in anderen Vorschriften eine schwe-\n§ 34\nrere Strafe angedroht ist.\nErfolgloses Verleiten\n§ 38\nzu einem Verbrechen oder Vergehen\nAnmaßen von Befehlsbefugnissen\n(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis\noder Dienststellung einen Untergebenen zu be:-             Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarstraf-\nstimmen versucht, eine als Verbrechen oder Ver-         gewalt anmaßt oder seine Befehlsbefugnis· oder\ngehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen          Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Ge-\noder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Be-      fängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder\ngehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft. Je-     mit Strafarrest bestraft, soweit die Tat nicht nach\ndoch kann die Stra.fe nach den Vorschriften über        § 39 strafbar ist.\ndie Bestrafung des Versuchs gemildert werden.                                      § 39\n(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.                             Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt\n(3) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken den         (1) Ein Disziplinarvorgesetzter, der wider besse-\nVersuch, den Untergebenen zu bestimmen, aufgibt         res Wissen\noder die mit Strafe bedrohte Handlung verhindert,\n1. eine Disziplinarstrafe gegen einen Unschul-\nwenn ihre Begehung zu befürchten ist. Unterbleibt\ndigen verhängt,\ndie Handlung ohne sein Zutun oder wird sie unab-\nhängig von seinem früheren Verhalten begangen,                  2. eine Disziplinarstrafe verhängt, obwohl die\nso genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-                  Verfolgung unzulässig ist,\nhen, die Begehung zu verhindern.                                3. zum Nachteil des Untergebenen eine Dis-\nziplinarstrafe verhängt, die nach Art oder\n§ 35                                     Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, oder\nUnterdrücken von Beschwerden                        4. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-\nnahmen ahndet,\n(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro-\nhungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf        wird m'it Gefängnis bestraft.\npflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Mel-          (2) In besonders leichten Fällen des Absatzes 1\ndungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung         Nr. 3 oder 4 ist die Strafe Strafarrest.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Wer wider besseres Wissen eine Disziplinar-                                 § 43\nstrafe vollstreckt, die nicht vollstreckt werden darf,\nUnterlassene Meldung\nwird mit Gefängnis bestraft.\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung\n§ 40                           einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der\nUnterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren\ndie Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet\nWer seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider es        werden kann, glaubhaft erfährt und es· vorsätzlich\nunterläßt, den Verdacht, daß ein Untergebener eine       unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird\nals Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte         mit Gefängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren\nHandlung begangen hat, zu melden oder zu unter-          oder mit Strafarrest bestraft.\nsuchen oder eine solche Sache an die Strafverfol-\ngungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen                 (2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\nder im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel\nder Sicherung und Besserung zu entziehen, wird mit                                 § 44\nGefängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren\nWachverfehlung\noder mit Strafarrest bestraft.\n(1) Wer vorsätzlich im Wachdienst\n§ 41                                  1. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu\nMangelhafte Dienstaufsicht                           versehen,\n(1) Wer es vorsätzlich unterläßt, Untergebene                2. seinen Posten verläßt oder\npflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen              3. Befehle nicht befolgt, die für den Wach-\nzu lassen, und dadurch eine schwerwiegende Folge                   dienst gelten,\n(§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.    und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)\nDer Versuch ist strafbar.                                herbeiführt, wird init Gefängnis oder Einschließung\n(2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-        oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-\ngende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge-         straft. Der Versuch ist strafbar.\nfängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder          (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nmit Strafarrest bestraft.                                Zuchthaus bis zu zehn Jahren.\n(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die schwer-\nund dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-\nwiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit\ngende Folge herbeiführt, wird mit Gefängnis oder\nGefängnis, Einschließung oder Strafarrest bestraft.\nEinschließung bis zu sechs Monaten oder mit Straf-\narrest bestraft.                                            (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nhandelt und die schwerwiegende Folge wenigstens\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder\nsoweit in anderen Vorschriften eine schwerere\nStrafe angedroht ist.                                    Einschließung bis zu· zwei Jahren oder mit Straf-\narrest bestraft.\nVierter Abschnitt                        (5) Wird ein Befehl nicht befolgt, so gilt § 22\nentsprechend.\nStraftaten gegen andere militärische Pflichten\n§ 42                                                     § 45\nUnwahre dienstliche Meldung                           Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen\n(1) Wer vorsätzlich                                      Nach § 44 Abs. 1 bis 5 wird auch bestraft, wer als\n1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklä-      Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der\nrung unwahre Angaben über Tatsachen von        einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat\ndienstlicher Bedeutung macht,                  und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen\nworden ist,\n2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie\npflichtgemäß zu berichtigen, oder                 1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflicht-\ngemäß zu erfüllen,\n3. eine dienstliche Meldung unrichtig über-\nmittelt                                           2. seinen Posten verläßt oder\nund dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)           3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung\nherbeiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung             des Auftrags gelten,\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.                      und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)\n(2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-        herbeiführt.\ngende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge-\n§ 46\nfängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren oder\nmit Strafarrest bestraft.                             ·              Rechtswidriger Waffengebrauch\n(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig             Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge-\nhandelt und die schwerwiegende Folge wenigstens          brauch macht, wird mit Gefängnis oder Einschließung\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder          bis zu einem Jahr oder mit Strafarrest bestraft, so-\nEinschließung bis zu einem Jahr oder mit Strafarrest     weit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere\nbestraft.                                                Strafe angedroht ist.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          305\n§ 47                                Körperverl~tzung im Amte (§ 340),\nFahrlässige Körperverletzung                       Hausfriedensbruch im Amte (§ 342),\noder Tötung im Dienst                          Aussagenerpressung (§ 343),\n(1) Begeht ein Soldat im Ausbildungsdienst oder              Verfolgung Unschuldiger (§ 344),\nim Einsatz eine fahrlässige Körperverletzung oder\nunzulässige Vollstreckung einer Strafe oder\neine fahrlässige Tötung, so sind die für die Bege-\nMaßregel (§ 345),\nhung der Tat geltenden Vorschriften mit folgenden\nAbweichungen anzuwenden:                                       Begünstigung im Amte (§ 346),\n1. Wird die Tat durch fahrlässigen Umgang                Gefangenenbefreiung (§ 347),\nmit Waffen, Munition oder anderen Kampf-              Falschbeurkundung im Amte (§ 348),\nmitteln begangen, so kann bei fahrlässiger            einfache und schwere Amtsunterschlagung\nKörperverletzung auch auf Einschließung               (§§ 350, 351) und\nbis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Tötung\nVerletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353b)\nauch auf Einschließung erkannt werden.\n2. Anstelle von Gefängnis bis zu sechs Mona-      stehen Offiziere und Unteroffiziere den Beamten,\nten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer    ihr Wehrdienst dem Amte gleich.\nerkannt werden.                                  (2) Wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des\n3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden,      Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar.\nwenn die Wahrung der Disziplin eine Frei-\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nheitsstrafe erfordert.\nStrafvorschriften sind mit folgenden Abweichungen\n(2) § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden.  anzuwenden:\n1. Anstelle von Gefängnis bis zu sechs Mona-\n§ 48                                    ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer\nVerletzung anderer Dienstpflichten                       erkannt werden.\n(1) Für die Anwendung der Vorschriften des                   2. An die Stelle von Gefängnis bis zu einem\nStrafgesetzbuches über                                            Monat tritt Strafarrest von gleicher Dauer,\neinfache und schwere Bestechlichkeit (§§ 331,               jedoch nicht unter einer Woche.\n332),                                                    3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 30. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister für Verteidigung\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates\nvon Merkatz"]}