{"id":"bgbl1-1957-11-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":11,"date":"1957-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst","law_date":"1957-03-30T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1957                                                                                                              Nr. 11\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                          Seite\n30.3.57    Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst                                                                                        293\n30. 3. 57  Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   298\n30. 3. 57  Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         306\n30. 3. 57  Wehrsoldgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    308\n30. 3. 57  Viertes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         310\n30. 3. 57  Gesetz über die Vt~rlängerung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nzur Durchführung des Körperschaitsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . .                                                                 314\n30. 3. 57  Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            315\nGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes\nbei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz).\nVom 30. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                            § 2\nrates das fol\"gende Gesetz beschlossen:\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer\nErster Abschnitt                                                          (1) Während des Grundwehrdienstes oder wäh-\nrend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das\nGrundwehrdienst und Wehrübungen                                                Arbeitsverhältnis nicht kündigen.\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst darf der Ar-\n§ 1\nbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des\nRuhen des Arbeitsverhältnisses                                            Wehrdienstes nicht kündigen. Muß er aus dringen-\nden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehr-\nKündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen,\ndienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so\nso darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden die\nruht das Arbeitsverhältnis während des Wehr-\nEinberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst\ndienstes.\nnicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Kündigt\n(2) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungs-                                          er vor dem Wehrdienst, nachdem er von der Ein-\nbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzu-                                        berufung Kenntnis erhalten hat, so wird vermutet,\nlegen. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer während                                      daß die Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes\ndes Wehrdienstes, verlängerten Grundwehrdienst                                         ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieb-\nzu leisten, so hat er di,es unverzüglich seinem                                        lichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei\nArbeitgeber mitzuteilen.                                                               de,r Auswahl des Arbeitnehmers seine Einberufung\nzum Wehrdienst zu seinen Ungunsten berücksichtigt\n(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird                         durch            worden ist.\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu                                einer\nWehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt,                         wenn                  (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem\nein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen                              wäh-            Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Ar-\nrend des Wehrdi,enstes geendet hätte.                                                  beitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger\nGrund zur Kündigung; dies gilt im Falle des\n(4) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehr-                                         Grundwehrdienstes nicht für unverheiratete Arbeit-\nübung vorzeitig beendet und muß der Arbeitgeber                                        nehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder\nvorübergehend für zwei Personen am gleichen                                            weniger Arbeitnehmern ausschließlich der Lehrlinge,\nArbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden                                        wenn. dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer\nihm die hierdurch ohne sein Verschulden ent-                                           Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeit-\nstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf An-                                            nehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht\ntrag erstattet.                                                                        zugemutet werden kann. Eine nach Satz 2 zweiter","294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nHalbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter         (5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung\nEinhaltung einer Frist von zwei Monaten für den         einberufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungs-\nZeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst aus-        urlaub voll zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\ngesprochen werden.                                      sprechend.\n(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Einberufung          (6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet\noder während des Wehrdienstes eine Kündigung            sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für\nzu, so beginnt die Frist des § 3 Satz 1 des Kündi-      Soldaten.\ngungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende\ndes Wehrdienstes.                                                                 § 5\n§ 3\nZusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nWohnraum und Sachbezüge\n(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätz-\n(1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§\nlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\nAbs. 1) läßt eine Verpflichtung zum Uberlassen von\nArbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch\nWohnraum unberührt.\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer\n(2) Für die   Auflösung eines Mietverhältnisses      Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die\nüber Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeits-       zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor_gung\nverhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers          durch Uberversicherung (Höherversicherung) oder\nund seiner Familie überlassen ist, darf die durch       auf andere Weise gewährt wird.\nden Grundwehrdienst oder eine Wehrübung ver-\nanlaßte Abwesenheit des Arbeitnehmers nidit zu             (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes\nseinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt        die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)\nentsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die       weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie\nden Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus              zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsver-\nbesonderen Gründen benötigen.                           hältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers\nnicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes\n(3) Bildet die Uberlassung des Wohnraums einen\nmeldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehr-\nTeil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer\ndienstes entf a1lenden Beiträge beim Bundesminister\nfür die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine\nfür Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle\nEntschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Ar-\nzur Erstattung an.\nbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag\nvereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine ange-              (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse\nmessene Entschädigung zu zahlen.                        angehören oder als Leistungsempfänger ~irrer ande-\n(4) Sachbezüge   sind während des Grundwehr-         ren Einrichtung oder Form der betrieblichen oder\ndienstes oder während einer Wehrübung auf Ver-          überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenver-\nlangen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.       sorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und 2\nsinngemäß.\n§ 4                                (4) Die Vorschriften über die Beitragserstattung\ngelten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.\nErholungsurlaub\n(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,\nordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere\nder dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem\nhinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen\nArbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Ka-\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann\nlendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehr-\nbestimmt werden, welche Einrichtungen als betrieb-\ndienst leistet, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeit-\nliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterblie-\nnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub\nauf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes           benenversorgung im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nzu gewähren.                                             sehen sind.\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden                                   § 6\nUrlaub vor seiner Einberufung nicht oder,, nicht\nvollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den                  Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nResturlaub nach dem Grundwehrdienst im laufen-               (1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den\nden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.            Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehr-\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des          übung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit\nGrundwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im         wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die\nAnschluß an den Grundwehrdienst das Arbeitsver-          durch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher\nhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch      und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.\nnicht gewährten Urlaub abzugelten.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung      Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszuge-\nmehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand,      hörigkeit angerechnet; bei Lehrlingen und sonstigen\nso kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Ar-          in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehr-\nbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grund-         dienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst\nwehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Ur-         nach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Bei Ar-\nlaubstage kürzen.                                        beitnehmern im öffentlichen Dienst gilt die Zeit des","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3(?. März 1957                         295\nGrundwehrdienstes oder eine·r Wehrübung als             Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte oder\nDienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarif-      durch andere Handelsvertreter ausüben läßt; soweit\nordnungen und Tarifverträge des öffentlichen            der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann\nDienstes.                                               ·er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt ver--\nlangen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe\n(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die        der Vergütung des Handelsvertreters zu ersetzen;\nZeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung          sie können mit ihr verrechnet werden.\nnicht angerechnet.\n(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handels-\n§ 7                          vertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, während\nV orschriiten für in Heimarbeit Beschäftigte       des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des\nHandelsvertreters berechtigt, selbst oder durch\n(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren         Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich\nLebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit           um die Vermittlung oder den Abschluß von Ge-\nbeziehen, gelten die § § 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2        schäften zu bemühen.\nsinngemäß.\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in                                       § 9\nHeimarbeit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdien-\nVorschriften für Beamte und Richter\nstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich\nzu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des              (1) Wird ein Beamter oder Richter zum Grund-\ngleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht       wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so\nbenachteiligt werden; andernfalls haben sie An-          ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne\nspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Be-       Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß, für die Dauer\nrechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt        einer Wehrübung mit Dienstbezügen oder Unter-\nzugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäf-        haltszuschuß beurlaubt.\ntigte im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig            (2) Der Beamte oder Richter hat den Einberu-\nWochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides        fungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetz-\nbeim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.      ten vorzulegen. Verpflichtet sich der Beamte oder\nRichter während des Wehrdienstes, verlängerten\nGrundwehrdienst zu leisten, so hat er dies unver-\n§ 8\nzüglich seinem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.\nVorschriften für Handelsvertreter\n(3) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Ein-\n(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han-        berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-\ndelsvertreter und einem Unternehmer wird durch           übung nicht verlängert.\nEinberufung des Handelsvertreters zum Grundwehr-\ndienst oder zu einer Wehrübung nicht gelöst.                (4) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer\n(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs-        Wehrübung nicht entlassen werden. Vorschriften,\nbescheid unverzüglich den Unternehmern vorzu-            nach denen ein Beamter oder Richter entlassen ist,\nlegen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis          wenn er zum Soldaten auf Zeit ernannt wird, finden\nsteht. Verpflichtet sich der Handelsvertreter wäh-       beim verlängerten Grundwehrdienst keine Anwen-\nrend des Wehrdienstes, verlängerten Grundwehr-           dung.\ndienst zu leisten, so hat er dies unverzüglich den\nUnternehmern, mit denen er in einem Vertragsver-             (5) Dem Beamten oder Richter dürfen aus der\nhältnis steht, mitzuteilen.                              Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaßt\nwar, keine dienstlichen Nachteile entstehen.\n(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird   durch\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu           einer     (6) Der Vorbereitungsdienst und Probezeiten\nWehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt,    wenn    werden um die Zeit des Grundwehrdienstes ver-\nein Vertragsverhältnis aus anderen Gründen        wäh-   längert. Das gleiche gilt bei Wehrübungen während\nrend des Wehrdienstes geendet hätte.                     des Vorbereitungsdienstes, soweit sie sechs Wochen\nim Jahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich\n(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhält-         daraus für den Beginn des Diätendienstalters und\nnis aus -Anlaß der Einberufung des Handelsvertre-        im Falle der unmittelbaren Anstellung für den Be-\nters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-             ginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind aus-\nübung nicht kündigen.                                    zugleichen.\n(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be-         (7) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten für Beamte\nzirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen          und Richter entsprechend.\nund kann er während des Grundwehrdienstes oder\nwährend einer Wehrübung seine Vertragspflichten\nnicht in dem notwendigen Umfange erfüllen, so                                      § 10\nkann der Unternehmer aus diesem Grunde erfor-\nderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter              Anschlußübungen und freiwillige Wehrübungen\nersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die Auf-            Für Wehrübungen von drei Monaten, die frei-\nwendungen, die dem Unternehmer dadurch ent-              willig im Anschluß an den vollen oder verkürzten\nstehen, daß er die dem Handelsvertreter obliegende       Grundwehrdienst geleistet werden und für freiwil-","296                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nlige Wehrübungen, die in einem Kalenderjahr zu-                 (2) Für die Berechnung des Sterbegeldes und\nsammen nicht länger als sechs Wochen dauern,                 von Barleistungen für die Familienhilfe ist der\ngelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9       letzte Grundlohn des Versicherten vor der Ein-\nentsprechend.                                                berufung maßgebend.\n§ 11                                (3) Für die Zeit des Grundwehrdienstes oder\neiner Wehrübung zahlt der Bund den Trägern.\nAnrechnung der Wehrdienstzeit                    der Krankenversicherung ein Drittel des Beitra-\nund de,; Zeit einer Berufsförderung               ges, der zuletzt vor der Einberufung zum Wehr-\nbei Einstellung entlassener Soldaten               dienst zu entrichten war.\n(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an               (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei\nden Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als               Arbeitslosen hat das Arbeitsamt Beginn und Ende\nArbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 und 3, nach-       des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung\ndem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der                der zuständigen Krankenkasse unverzüglid:i zu\nVerwaltung angehört: Ist dem Soldaten infolge einer          melden. Freiwillig Versicherte, die in keinem\nWehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der               Arbeitsverhältnis ·stehen, haben diese Meldung\nBundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungs-               selbst zu erstatten.\"\ngesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung\ngewährt worden, so wird auch die hierfür erforder-                                      § 14\nlid:ie Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit                                Änderung\noder als Dienst~ und Besd:iäftigungszeit angerechnet.\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung\n(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berück-                         und Arbeitslosenversicherung\nsid:itigung des § 9 Abs. 5 die Anred:inung der Wehr-\ndienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlas-         Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nsene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder          losenversicherung in der Fassung des Gesetzes zur\nnad:i einer Wehrübung als_ Beamter oder Rid:iter          Anderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-\neingestellt werden.                                       vermittlung und Arbeitslosenversid:ierung vom\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) wird\nwie folgt geändert und ergänzt:\nZweiter Abschnitt                        1. § 69 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\nMeldung bei den Erfassungsbehörden\nund Wehrersatzbehörden                                 • (2) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind\nArbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsaus-\n§ 12                                  bildung Besd:iä~tigten während des · Grund-\nWeiterzahlung des Arbeitsentgelts                      wehrdienstes oder einer Wehrübung von mehr\nals einer Wod:ie versid:iert, die unmittelbar\n(1) Muß sid:i ein Arbeitnehmer auf Grund de~                   vor Dienstantritt\nWehrpflid:it bei den Erfassungsbehörden oder den\nWehrersatzbehörden persönlid:i melden oder vor-                            1. versichert waren oder ungead:itet der\nstellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende                           §§ 70 bis 75 c und des § 208 Abs. 4\nArbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.                                versichert gewesen sein würden oder\n2. nur wegen der Ausübung einer Be-\n(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüg-\nsd:iäftigung außerhalb des Geltungs-\nlich seinem Arbeitgeber vorzulegen.\nbereichs dieses Gesetzes versid:ie-\nrungsfrei waren oder\n3. arbeitslos waren.\"\nDritter Abschnitt                            b) Der bisherige Wortlaut\"wird Absatz 1.\nKrankenversicherung                      2. In § 105 Abs. 4 Nr. 4 werden nach den Worten\nund Arbeitslosenversicherung                      „für die Zeit\" die Worte „einer Versid:ierung\n§ 13                              nad:i § 69 Abs. 2 und\" eingefügt.\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung             3. In- § 143 wird als neuer Absatz 3 angefügt:\nDie Reid:isversicherungsordnung wird wie folgt                ,,(3) Die Beiträge für eine Versicherung nad:i\nergänzt:                                                      § 69 Abs. 2 trägt der Bund.\"\nNach    § 209 wird folgender § 209 a eingefügt:\n4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,§ 209a\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Schluß durd:i\n(1) Grundwehrdienst oder Wehrübungen be-                    einen Strichpunkt ersetzt.\nrühren eine bestehende Versicherung bei einer\ngesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse           b) Als neue Nummer 3 wird angefügt:\nnicht, jedoch ruht für die Dauer des Wehrdienstes              „3. soweit die Versicherung auf § 69 Abs. 2\ndie Versichertenkrankenhilfe.                                        beruht, an die Bundesanstalt.\"","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957                          297\n5. § 146 erhält folgende Fassung:                      7. Als neue•r § 205 wird eingefügt:\n,,§ 146                                                ,,§ 205\nUber die Einziehung und Abführung der Bei-             Zeiten einer Versicherung nach § 69 Abs. 2\nLräge sowie über deren Verwaltung und Abrech-           stehen Zeiten einer versicherungspflichtigen Be-\nnung durch die Einzugsstellen erläßt der Bundes-        schäftigung im Sinne dieses Gesetzes gleich.\"\nminister für Arbeit im Falle des § 145 Abs. 1\nNr. 1 und 2 durch Rechtsverordnung Vorschriften     8. In § 219b wird na.ch ,,§ 144,\" eingefügt ,,§ 150\nnach Anhörung des Verwaltungsrates und der              Abs. 2 Nr. 3,\".\nBundesverbände der Krankenkassen, im Falle des\n§ 145 Abs. 1 Nr. 3 im Benehmen mit dem Bundes-                       Vierter Abschnitt\nminister für Verteidigung.\"\nG. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                     Schl ußvorschriften\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „für                                     § 15\ndie\" die Worte „nach § 69 Abs. 1\" eingefügt.\nBegriffsbestimmungen\nb) In Nummer 2 werden nach den Worten „für\ndie übrigen\" die Worte „nach § 69 Abs. 1\" ein-      (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\ngefügt; der Punkt am Schluß wird durch einen     Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-\nStrichpunkt ersetzt.                             ausbildung Beschäftigten.\nc) Als neue Nummer 3 wird angefügt:\n(2) Grundwehrdienst im Sinne dieses Gesetzes ist\n„3. für die nach § 69 Abs. 2 Versicherten nach   der verkürzte, der volle und der verlängerte Grund-\ndem doppelten durchschnittlichen Arbeits-    wehrdienst.\nlosengeld aller Bezieher von Arbeitslosen-\ngeld in dem der Einberufung vorangegan-                                 § 16\ngenen Kalenderjahr. Der Bundesminister                            Inkrafttreten,\nfür Arbeit kann im Einvernehmen mit dem                 Anwendung früherer Vorschriften·\nBundesminister der Finanzen und dem             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBundesminister für Verteidigung durch        kündung in Kraft; § 12. tritt mit Wirkung vom\nRechtsverordnung eine Pauschalberechnung     15. Oktober 1956 in Kraft.\nfür einen Gesamtbeitrag des Bundes an-\nordnen. Er kann dabei die geschätzte            (2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des\nDurchschnittszahl der nach § 69 Abs. 2 Ver-  Wehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamten-\nsicherten sowie die Besonderheiten berück-   verhältnisse und die Eingliederung entlassener Sol-\nsichtigen, die sich aus der Zusammen-        daten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur\nsetzung dieses Personenkreises hinsichtlich  Bundeswehr nicht anzuwenden.\nder Bemessungsgrundlage für Arbeits-            (3) Das Eignungsübungsgesetz vom 29. Januar\nlosengeld ergeben.\"                          1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) bleibt unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 30. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Verteidigung\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates\nvon Merkatz\nDer Bundesminister ,für Arbeit\nAnton Storch"]}