{"id":"bgbl1-1957-10-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":10,"date":"1957-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Umstellungsergänzungsgesetz","law_date":"1957-03-23T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1957                                                                                                                  Nr. 10\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n23.3.57  Zweites Umstellungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              285\n22.3.57  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           291\n23.3.57   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . .                                                                       292\n26.3.57   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   292\nGesetz\nüber die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts\n(Zweites Umstellungsergänzungsgesetz).\nVom 23. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             oder im Wege der Zwangsvollstreckung gemindert\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     worden ist. Hat sich der Kontostand eines umge-\nwerteten Guthabens bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes durch Gutschriften und Lastschriften ver-\nAbschnitt I                                                           ändert, so gehen letztere zu Lasten des umgewerte-\nten Guthabens, es sei denn, daß sie nachweislich zu\nUmwandlung                                                            Lasten der Gutschriften erfolgt sind.\nvon Altgeldguthaben bei Kreditinstituten\nim sowjetischen Sektor von Berlin                                                      (3) Ist ein umgewertetes Guthaben gemindert\nworden, 'so ist das Ostberliner Altgeldguthaben in\n§ 1                                                             Höhe des Betrages umwandlungsfähig, der sich er-\n(1) Reichsmarkguthaben, die nach dem 8. Mai 1945                                        gibt, wenn von dem Ostberliner Altgeldguthaben\nim sowjetischen Sektor von Berlin bei dem Berliner                                         der Minderungsbetrag im Verhältnis von zehn\nReichsmark für eine Deutsche Mark der Deutschen\nStadtkontor, der Berliner Volksbank eGmbH, der\nSparkasse der Stadt Berlin oder dem Postscheckamt                                          Notenbank abgezogen wird.\nBerlin begründet worden sind und am 24. Juni 1948\n(4) Eine Umwandlung erfolgt nur gegen Abtre-\nbestanden haben (Ostberliner Altgeldguthaben),\ntung des umgewerteten Guthabens an das Land\nwerden durch Gutschrift von einer Deutschen Mark\nBerlin.\nfür je zehn Reichsmark in Neugeldguthaben umge-\nwandelt, wenn derjenige, dem sie vom 24. Juni 1948                                              (5) Steht das Ostberliner Altgeldguthaben bei\nbis .zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden,                                          Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Gemeinschaft\nwährend dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz, dau-                                            zur gesamten Hand zu, so muß die Wohnsitzvoraus-\nernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäfts-                                            setzung (Absatz 1) in der Person jedes Mitberechtig-\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im                                             ten gegeben sein. Dasselbe gilt, wenn das Ostberli-\nSaarland oder im Gebiet eines Staates hatte, der                                           ner Altgeld.guthaben mehreren Personen zusteht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland am                                            und jede von diesen zur Verfügung über das Gut-\n15. Dezember 1953 anerkannt hat (Wohnsitzvoraus-                                           haben berechtigt ist.\nsetzung). Bei einem Wechsel in der Person des Be-\nrechtigten während dies,es Zeitraumes muß jeder                                                 (6) Die Wohnsitzvoraussetzung (Absatz 1) gilt als\nBerechtigte die Wohnsitzvoraussetzung für die Zeit                                         gegeben, wenn der Berechtigte\nseiner Berechtigung erfüllen.\n1. als Heimkehrer nach den Vorschriften des\n(2) Ostberliner Altgeldguthaben können insoweit                                                            Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 in\nnicht umgewandelt werden, als nach ihrer Umwer-                                                               der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober·\ntung auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank                                                               '1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom\ndas umgewertete Guthaben durch Rechtsgeschäft                                                                 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931),","286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1           (2) Als Kreditinstitut im Sinne ·des Absatzes 1\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-      gelten auch die Deutsche Reichsbank und das Post-\nzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I        scheckamt Berlin.\nS. 201) innerhalb von sechs Monaten nach\nder Aussiedlung                                                          § 3\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohn-             (1) Ein Anspruch auf Umwandlung eines Ostber-\nsitz oder dauernden Aufenthalt nach dem 24. Juni         liner Altgeldguthabens kann nur geltend gemacht\n1948 begründet und bis zum Inkrafttreten dieses          werden, wenn das Guthaben innerhalb eines Jahres\nGesetzes beibehalten hat oder nach dem Inkrafttre-       nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Anmelde-\nten dieses Gesetzes begründet.                           stelle ordnungsgemäß angemeldet worden ist. In\nden Fällen des § 1 Abs. 6 letzter Halbsatz ist das\n§ 2                           Ostberliner Altgeldguthaben bis zum Ablauf eines\nJahres nach dem Zeitpunkt der Begründung des\n(1) Von    der Umwandlung ausgeschlossen sind         Wohnsitzes oder eines dauernden Aufep.thalts im\nOstberliner Altgeldguthaben,                             Geltungsbereich des Gesetzes anzumelden.\n1. die am 24. Juni 1948 zugunsten von Kredit-        (2) Steht ein Ostberliner Altgeldguthaben mehre-\ninstituten mit Sitz im Geltungsbereich die-\nren gemeinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte\nses Gesetzes oder zugunsten von Kredit-        mit Wirkung für alle die Anmeldung vornehmen.\ninstituten bestanden, die, ohne ihren Sitz     Die Mitberechtigten sind anzugeben.\nim Geltungsbereich dieses Gesetz,es zu\nhaben, Berliner Altbanken im Sinne des            (3) Besteht an einem umwandlungsfähigen Ost-\nAltbankengesetzes vom 10. Dezember 1953        berliner Altgeldguthaben ein Pfandrecht oder ein\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       sonstiges Recht eines. Dritten, so ist der Berechtigte\nS. 1483) sind, es sei denn, daß das Kredit-    dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung\ninstitut sich am 31. Dezember 1952 in Ab-      vorzunehmen.\nwicklung befunden und seine bankgeschäft-\nlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeit-          (4) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116\npunkt bereits erfüllt hatte. Als Kredit-       des Grundgesetzes, der außerhalb des Geltungs-\ninstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses    bereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder\nGesetzes gilt auch ein Kreditinstitut, dessen  der verschollen ist, können auch folgende Angehö-\nrige, sofern sie die Wohnsitzvorauss,etzung erfüllen,\nHauptniederlassung nach § 3 der Fünfund-\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum        die Anmeldung vornehmen:\nUmstellungsgesetz als verlagert anerkannt             1. der Ehegatte,\nworden ist oder wird;                                 2. wenn kein ·Ehegatte vorhanden ist, jeder\n2. die nach dem Umstellungsgesetz am Wäh-                   Abkömmling,\nrungsstichtag als Altgeldguthaben der                 3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab-\nGruppe III anzusehen wären;                              kömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.\n3. die einer nicht unter Nummer 2 fallenden\nPerson oder Vereinigung zustehen, welcher\n§ 4\neine Erstaustattung gewährt worden ist;\n4. solange ein Pfandrecht oder ein sonstiges         (1) Die  Anmeldung hat      auf  einem   amtlichen\nRecht eines Dritten besteht, der vom           Formblatt zu erfolgen.\n24. Juni 1948 oder von dem späteren Zeit-         (2) Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob das um-\npunkt der Begründung seines Rechts an bis      gewertete Guthaben sich gemindert hat oder nicht.\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses        Im Falle einer Minderung sind die Abbuchungen\nGesetzes seinen Wohnsitz, dauernden            und die Höhe des umgewerteten Guthabens im\nAufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäfts-       Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzu-\nleitung nicht im Geltungsbereich dieses        geben.\nGesetzes, im Saarland oder im Gebiet eines\nStaates hatte, der die Regierung der Bun-         (3) Bei der Anmeldung sind Rechte, die an den\ndesrepublik Deutschland am 15. Dezember        Ostberliner ,Altgeldguthaben bestehen, und Verfü-\n1953 anerkannt hat;                            gungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des'\n5. die von einer Person abgetreten worden         Ostberliner Altgeldguthabens_ anzugeben.\nsind, welche die Wohnsitzvoraussetzung            (4) Der Anmeldung sollen        die   vorhandenen\nnicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtre-     Unterlagen beigefügt werden.\ntung vor dem 24. Juni 1948 von einem Ge-\nricht oder einem Notar beurkundet oder\ndaß sie vor dem 24. Juni 1948 öffentlich                                 § 5\nbeglaubigt worden ist;                            Anmeldestellen für Ostberliner Altgeldguthaben\n6. deren Umwandlungsbetrag weniger als            sind die im Zeitpunkt der Anmeldung in Berlin\nfünf Deutsche Mark ergeben würde, wobei        (West) zum Neug'eschäft zugelassenen Kreditinsti-\nmehrere Guthaben einer Person bei dem-         tute. Das Postscheckamt Berlin West ist Anmelde-\nselben Kreditinstitut zusammenzurechnen        stelle nur für die beim Postscheckamt Berlin geführ-\nsind.                                          ten Ostberliner Altgeldguthaben.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1957                          287\n§ 6                            (3) Ist das umgewertete Guthaben gemindert\n(1) Der Anmelder hat nachzuweisen, daß in seiner   worden, so hat der Anmelder ferner die Höhe der\nPerson die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist. Im       bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten\nFalle eines Wechsels in der Person des Berechtigten   Minderung nachzuweisen. Erfüllt der Anmelder die\n(§ 1 Abs. l Satz 2) ist der Nachweis auch für die     Wohnsitzvoraussetzung für Berlin (West), so braucht\nRechtsvorgänger zu führen.                            er nur den Kontostand des umgewerteten Gut-\nhabens für einen nach dem 31. Mai 1950 liegenden\n(2) Der Nachweis, daß natürliche Personen in der   Zeitpunkt nachzuweisen.\nZeit vom 24. Juni 1948 bis zum Inkraftreten dieses\nGesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-                                    § 8\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,\nkann gegenüber der Anmeldestelle nur durch poli-          (1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen\nzeiliche Meldebescheinigungen geführt werden. Der      der Umwandlung als gegeben an, so anerkennt sie,\nNachweis, daß juristische Personen in der Zeit vom     in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Ost-\n24. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes    berliner Altgeldguthaben umwandlungsfähig ist.\nihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-\nten, kann gegenüber der Anmeldestelle nur durch           (2) Die Anmeldestelle darf die Umwandlungs-\neinen Auszug aus einem öffentlichen Register           fähigkeit des Ostberliner Altgeldguthabens nur in-\ngeführt werden oder, soweit ein solches nicht be-      soweit anerkennen, als sich die Höhe des umzu-\nsteht, durch eine Bescheinigung der zuständigen        wandelnden Ostberliner Altgeldguthabens ergibt\nBehörde.\n1. aus in ihrem Besitz befindlichen Geschäfts-\nunterlagen oder aus solchen Unterlagen,\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Heim-\ndie das kontoführende Institut selbst aus-\nkehrer -und Vertriebene, wenn diese nach dem\ngestellt hat, oder\n24. Juni 1948, aber vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes, ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-                   2. aus Kontenerklärungen, die der Be-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-                    rechtigte nach den im sowjetischen Sektor\ngründet haben. Ist ein Heimkehrer oder Ver-                       von Berlin erlassenen Vorschriften über\ntriebener erst nach dem Inkrafttreten dieses Ge-                  die Währungsreform abgegeben hat, so-\nsetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig                fern die Erklärungen mit einer Empfangs-\ngeworden, so genügt ein Ausweis nach § 15 Abs. 2                  bescheinigung des kontoführenden Instituts\nNr. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom                    versehen sind, oder\n19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine\n3. aus Bestätigungen eines Finanzamtes im\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte\nGeltungsbereich dieses Gesetzes über die\nHeimkehr·er be scheinigung.\nAngaben des Berechtigten in einer dem\n(4) Besteht an einem Ostberliner Altgeldgut-                   Finanzamt vorliegenden Kontenerklärung,\nhaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines               die dieser nach den im sowjetischen Sektor\nDritten, so hat der Anmelder ferner nachzuweisen,                 von Berlin erlassenen Vorschriften über\ndaß dieser die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt. Ab-                 die Währungsreform abgegeben hat. oder\nsatz 2 gilt entsprechend.                                      4. aus sonstigen das Guthaben betreffenden\nBescheinigungen, die auf Grund der im\n(5) Bescheinigungen und Registerauszüg,e nach                  sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen\nAbsatz 2 werden gebührenfrei erteilt.                             Vorschriften über die Währungsreform\nausgestellt worden sind.\n§ 1\n(3) Ergibt sich die Höhe des Ostberliner Altgeld-\n(1) Der Anmelder hat Bestand und Höhe des Ost-      guthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten\nberliner Altgeldguthabens am 24. Juni 1948. nach-      Unterlagen oder hat die Anmeldestelle Zweifel, ob\nzuweisen.                                              die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben\nsind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des\n(2) Der Anmelder hat ferner nachzuweisen, daß       Ostberliner Altgeldguthabens nur mit Zustimmung\ndas umgewertete Guthaben nicht gemindert worden        der -zuständigen 'obersten Landesbehörde des Lan-\nist. Es wird vermut,et, daß eine Minderung nicht       des Berlin anerkennen.\neingetreten ist, wenn ein Anmelder, welcher die\nWohnsitzvoraussetzung für Berlin (West) erfüllt,\ndies versichert und wenn er nachweist, daß das um-                                § 9\ngewertete Guthaben,                                       (1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen\n1. sofern es au.f einem Sparguthaben beruht,   der Umwandlung nicht oder nur teilweise als ge-\nnach dem 31. Mai 1949,                      geben an, so hat sie dies dem Anmelder durch ein-\ngeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheini-\n2. sofern es auf einem Giro- oder Postscheck-\ngung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der\nguthaben beruht, nach dem 31. Mai 1950\nfür das Bankwesen zuständigen obersten Landes-\nauf gesperrtem Westkonto bei der Westkonten-           behörde des Landes Berlin ist eine Abschrift dieser\nabteilung des Berliner Stadtkontors geführt wird.      Mitteilung zu übersenden.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten              Sie ist berechtigt, zur Uberprüfung der bei ihr ein-\nnach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mit-              gereichten Anträge auf Zahlung von Vergütungen\nteilung gerichtliche Entscheidung beantragen, hier-        von den Anmeldestellen alle erforderlichen Aus-\nüber ist er in der Mitteilung zu belehren.                 künfte zu verlangen und in die Aufzeichnungen\nund Unteilagen der Institute Einsicht zu nehmen.\n(3) Uber den Antrag nach Absatz 2 entscheidet\nDie Feststellungen sind mit den Anträgen upd\ndas Landgericht Berlin. Das Land Berlin ist am Ver-\nNachweisungen an die für das Finanzwesen zu-\nfahren beteiligt. Für das gerichtliche Verfahren\nständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin\ngelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die\nweiterzuleiten.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nsoweit in dies~rri Gesetz nichts anderes bestimmt                                    § 14\nist.\n(1) Den Anmeldestellen wird für jedes Neugeld-\n§ 10                            guthaben eine Liquiditätsausstattung von fünfzehn\nDie für das Bankwesen zuständige oberste Landes-        vom Hundert gewährt.\nbehörde des Landes Berlin überwacht die Umwand-               (2) Die Liquiditätsausstattung ist den Anmelde-\nlung der Ostberliner Altgeldguthaben. Die An-              stellen von der Berliner Zentralbank jeweils für\nerkennung bedarf ihrer Bestätigung.                      · die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldgut-\nhaben zu gewähren.\n§ 11\n§ 15\nDie Anmeldestelle hat den sich aus der An-\n(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt das\nerkennung oder aus der gerichtlichen Feststellung\nergebenden Betrag dem Berechtigten mit Wert-               Land Berlin Ausgleichsforderungen.\nstellung vom 1. Januar 1956 in Deutscher Mark gut-            (2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der\nzuschreiben (Neugeldguthaben).                             Liquiditätsausstattung der Berliner Zentralbank, im\nübrigen den Anmeldestellen zu-gewähren.\n§ 12                               (3) § 33 Abs. 3 und § 36 des Umstellungsergän-\n(1) § 1 Abs. 3, §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2,  zungsgesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß,\n§ 14 Abs. 2 und 3, §§ 18, 19 Abs. 2, §§ 23 bis 28,        daß in § 36 Abs. 1 ~ die Stelle des 1. Januar 1953\n§ 29 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes              der 1. Januar 1956 tritt.\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)\nfinden sinngemäß Anwendung.                                                          § 16\n(2) Rechte, die an dem Ostberliner Altgeldgut-            (1) Die Ausgleichsfo,rderungen sind Schuldbuch-\nhaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen,              forderungen.\ndenen der Inhaber hinsichtlich des Ostberliner Alt-\ngeldguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem            (2) Die Vorschriften des Schuldbuch-Gesetzes\nNeugeldguthaben fort. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Um-          für das Land Berlin vom 8. Januar 1951 (Verord-\nstellungsergänzungsgesetzes gilt sinngemäß.               nungsblatt für Berlin Teil I S. 83) und der Verord-\nnung zur Durchführung des Schuldbuch-Gesetzes für\ndas Land Berlin vom 21. Juli 1953 (Gesetz- und Ver-\n§ 13                            ordnungsblatt für Berlin S. 721) finden mit der\n(1) Dem Anmelder dürfen von der Anmeldestelle          Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Schuldver-\nwegen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden              schreibungen gegen Löschung der Forderungen nicht\nVerpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in            ausgereicht werden.\nRechnung gestellt werden.                                     (3) Nummer 3 Buchstabe c der Umstellungsergän-\n(2) Für jede anerkannte o<;ler nicht anerkannte       zungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungs-\nAnmeldung erhält die Anmeldestelle vom Land               blatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) findet entspre-\nBerlin eine Vergütung von sieben Deutschen Mark.          chende Anwendung.\n(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen ge-                                     § 17\nmäß Absatz 2 sind an die zuständige oberste Landes-\nbehörde des Landes Berlin zu richten. Die Anträge             (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-\nkönnen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten           forderungen sind an die zuständige oberste Landes-\ndieses Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf           behörde des Landes Berlin zu richten. Sie können\nvon weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem            erstmals drei Monate nach Inkrafttreten des Ge-\nAntrag ist eine Nachweisung beizufügen. Die An-            setzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren\nmeldestelle hat in der Nachweisung zu erklären,            sechs Monaten gestellt werdsn. Dem Antrag ist eine\ndaß für die in ihr erfaßten anerkannten Ostberliner       Nachweisung über die Beträge beizufügen, für welche\nAltgeldguthaben Gutschrift in Deutscher Mark ge-           die Gewährung einer Ausgleichsforderung beantragt\nmäß § 11 erfolgt ist.                                      wird. Die Anmeldestelle hat zu erklären, daß für die\nin der Nachweisung aufgeführten Beträge Gutschrift\n(4) Die für das Bankwesen zuständige oberste           nach § 11 erteilt oder eine Liquiditätsausstattung\nLandesbehörde des Landes Berlin überprüft die An-          nach § 14 gewährt worden ist.\nträge und die Nachweis.ungen anhand ihrer Unter-\nlagen und stellt den Anspruch auf Vergütung fest.             (2) § 13 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1957                             289\nAbschnitt II                               2. die durch Abtretung von einer Person er-\nAbwicklung                                      worben worden sind, welche die Wohnsitz-\nvon Ansprüchen aus Hinterlegungen                               voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn,\nbei Berliner Hinterlegungsstellen                           daß die Abtretung. vor dem 1. Oktober 1949\nvon einem Gericht oder einem Notar beur-\n§ 18\nkundet, daß sie vor dem 1. Oktober 1949\n(1) Ansprüche aus Hinterlegungen von Reichs-                       öffentlich beglaubigt, daß sie der Hinter-\nmarkbeträgen, die vor dem 9. Mai 1945 bei Hinter-                     legungsstelle vor dem 1. Oktober 1949 be-\nlegungsstellen in Berlin nach Maßgabe der Hinter-                     kanntgeworden oder daß sie vor dem\nlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetz-                       31. Dezember 1952 devisenrechtlich geneh-\nblatt I S. 285) bewirkt worden sind, können gegen                      migt worden ist;\ndas Land Berlin geltend gemacht werden, wenn der\nam 31. Dezember 1952 Berechtigte (§ 13 der Hinter-                3. die weniger als fünfzig Reichsmark be-\nlegungsordnung) zu diesem Zeitpunkt seinen                             tragen.\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt, seinen Sitz              (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f gilt nicht für An-\noder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich          sprüche, die nach dem 21. Juni 1948 auf Grund der\ndieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates hatte,      Rechtsvorschriften für die Ubertragung von Organi-\nder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sationsvermögen (Kontrollratsdirektive Nf.50) auf\nam 1. April 1956 anerkannt hat (Wohnsitzvoraus-          andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger\nsetzung).                                                übertragen worden sind oder werden.\n(2) Einern nach Absatz 1 Berechtigten stehen\nHeimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflücht-                                        § 20\nlinge sowie eheliche Gütergemeinschaften, Erben-\ngemeinschaften oder sonstige Gemeinschaften zur             (1) Ansprüche aus Hinterlegungen, die nach § 18\ngesamten Hand nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des            geltend gemacht werden können, werden durch\nUmstellungsergänzungsgesetzes gleich.                    Zahlung von einer Deutschen Mark für je zehn\nReichsmark erfüllt.\n(3) Bei einem Unternehmen mit Sitz in Berlin\nmuß sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs-             (2) Von den nach Absatz 1 gezahlten Beträgen\nbereich dieses Gesetzes befinden.                        erstattet der Bund dem Land Berlin ein Drittel.\n§ 19\n§ 21\n(1) Von der Geltendmachung nach diesem Gesetz            (1) Ansprüche nach § 18 sind bei der Hinter-\nsind Ansprüche aus Hinterlegungen ausgeschlossen,        legungsstelle geltend zu machen. Die Zuständigkeit\n1. die am 24. Juni 1948 zugestanden haben        und das Verfahren der Hinterlegungsstelle bestim-\na) dem Deutschen Reich, der Deutschen        men sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nReichsbahn oder der Deutschen Reichs-     bestimmt ist, nach den Vorschriften der Hinter-\npost,                                     legungsordnung. Bei der Feststellung der Berechti-\nb) Gebietskörperschaften im Geltungsbe-      gung hat die Hinterlegungsstelle auch das Vor-\nreich dieses Gesetzes,                    liegen der Wohnsitzvoraussetzung zu prüfen.\nc) Geldinstituten, Versicherungs- und Rück-      (2) Ist die Hinterlegung bei einer Hinterlegungs-\nversicherungsunternehmen und Bau-         stelle in Berlin außerhalb des Geltungsbereichs\nsparkassen, welche eine Umstellungs-      dieses Gesetzes bewirkt worden, so ist die Hinter-\nrechnung oder eine Altbankenrechnung     legungsstelle des Amtsgerichts Schöneberg zu-\nzu erstellen hatten,                      ständig. Die Tatsache der Hinterlegung muß durch\nöffentliche Urkunden nachgewiesen werden.\n• d) der Deutschen Reichsbank, der Deut-\nschen Golddiskontbank, der Konversions-\nkasse für deutsche Auslandsschulden,                              Abscpnitt III\nder Deutschen Verrechnungskasse, der\nHauptverwaltung der Reichskreditkassen        Inanspruchnahme voli Berliner Altbanken\nund der Deutschen Gesellschaft für                und verlagerten Geldinstituten durch\nöffentliche Arbeiten,                                     Gläubiger aus dem Saarland\ne) den Trägern der gesetzlichen Renten-                                    § 22\nversicherung, den Zusa.tzversorgungs-        Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953\nanstalten des öffentlichen Dienstes und   (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483)\ndem Reichsstock für Arbeitseinsatz,      wird Wie folgt geändert:\nf) der ehemaligen Nationalsozialistischen\nDeutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihren      1. § 7 Abs. 1 und 6 erhalten folgende Fassung:\nGliederungen, angeschlossenen Verbän-               ,, (1) Als alte Zahlungsverbindlichkeiten ge-\nden, ihren sonstigen aufgelösten Ein-            genüber West- und Auslandsgläubigern im\nrichtungen und solchen Vermögens-                Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten die-\nmassen, die Zwecken der NSDAP oder               jenigen vor dem 9. Mai 1945 im Geschäfts-\nihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt           betrieb der Berliner Niederlassung der Altbank\nwaren;                                           begründeten Verbindlichkeiten (einschließlich","290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVersorgungsanwartschaften), die auf Deutsche          darin vorgesehenen Fristen für die in Absatz 1 ge-\nMark umgestellt sind oder auf ausländische            nannten Gläubiger nach Ablauf von zwölf Monaten\nWdhrung lillltcn und am 1. Oktober 1949 ge-           nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.\ngenüber einem Gläubiger bestanden, der sei-\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt,                   (3) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geldinsti-\nseinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung zu           tut weder nach Absatz 1 noch nach § 42 Abs. 1 des\ndiesem Zeitpunkt in Berlin (West), im Bundes--         Umstellungsergänzungsgesetzes oder nach § 6 Abs. 1\ngebiet, im Saarland oder außerhalb von                ·und 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-\nDeutschland nach dem Gebietsstand vom 31. De-          ordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch ge-\nzember 1937 hatte oder bis zum 31. Dezember            nommen werden kann, ist eine Vollstreckung in die\n1952 in dieses Gebiet verlegt hat.\"                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandenen\nVermögenswerte des Geldinstituts auch aus solchen\n,, (6) Für V crbindlichkeiten gegenüber einer      Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln unzuläs-\nsonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand               sig, die nach derp Inkrafttreten der Fünfunddreißig-\ngelten die örtlichen Voraussetzungen des               sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\nAbsatzes 1 als erfüllt, wenn sie zu dem maß-           gesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\ngebenden Zeitpunkt entweder in d~t Person              setzes erwirkt worden sind.\naller Mitberechtigten gegeben waren oder\nwenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am                (4) Die unter Absatz 1 fallenden Geldinstitute\n31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort der Ge-          haben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbind-\nschäftsleitung in Berlin (West), im Bundes-            lichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn\ngebiet, im Saarland oder außerhalb von                 des 21. Juni 1948 im Saarland vorhanden waren, in\nDeutschland nach dem Gebietsstand vom                  die Umstellungsrechnung einzustellen. Bei der Be-\n31. Dezember 1937 hatte.\"                              rechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2\nSatz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-\n2. § 8 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nordnung zum Umstellungsgesetz sind auch der auf\n,,a) Verbindlichkeiten, die am 21. Juni 1948 ge-       das Saarland entfallende Teilbetrag des früheren\ngenüber Gläubigern bestanden, die ihren        Eigenkapitals sowie die Verbindlichkeiten zu be-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort,        rücksichtigen, für die das Geldinstitut nach Absatz 1\nihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung       in Anspruch genommen werden kann.\nweder am 21. Juni 1948 in Berlin (West),\nim Bundesgebiet oder im Saarland hatten,          (5) Soweit nach den Absätzen 1 bis 4 eine Er-\nnoch bis zum 31. Dezember 1952 in Berlin       höhung der Ausgleichsforderungen eintritt, ist der\n(West), im Bundesgebiet oder im Saarland       Bund vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzl(chen\nbegründet haben, oder\".                        Regelung Schuldner der Ausgleichsforderungen.\n3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 24\n,, (3) Bis zum Erlaß näherer Vorschriften darf\n(1) Der Anspruch auf Erhöhung der Ausgleichs-\nüber Vermögenswerte, die der Verwaltung des\nforderungen wird von der Bankaufsichtsbehörde\nTreuhänders unterliegen, nicht zum Zwecke der\nfestgestellt, die für aas als verlagert anerkannte\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Kredit-\nGeldinstitut zuständig ist. Wird die Umstellungs-\ninstituts verfügt werde11, die vor: der Bestellung\nrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 ge-\ndes Treuhänders oder außerhalb Berlins (West),\ntroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststel-\ndes Bundesgebietes oder des Saarlandes nach\nlung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bun-\nder Bestellung des Treuhänders begründet\ndesminister der Finanzen mitzuteilen.\nworden sind. Verfügungen im Wege der\nZwangsvollstreckung stehen rech tsgeschäft-               (2) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuch-\nlichen Verfügungen gleich.\"                            forderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-\nministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch\n§ 23                            eingetragen; die Eintragung ist im Falle des\nAbsatzes 1 Satz 2 zu berichtigen. § 35 Abs. 2 und 3\n(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb\ndes Umstellungsergänzungsgesetzes gilt entspre-\neiner außerhalb Berlins gelegenen Niederlassung\nchend.\nbegründet worden sind, die nach § 3 der Fünfund-\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nlungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist,\nAbschnitt IV\nkann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstel-\nlungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden,                              Schlußvorschriften\nwenn die Verbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegen-\nüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauern-                                     § 25\nder Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder\nGeschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Saarland             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbefunden hat.                                               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nschriften über das bei der Anmeldung von Ost-\n(2) Die §§ 4 und 5 der Fünfunddreißigsten Durch-          berliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind               der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu\nmit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die               beachtende Verfahren zu erlassen."]}