{"id":"bgbl1-1957-1-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":1,"date":"1957-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_1.pdf#page=3","order":4,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung","law_date":"1957-01-23T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1957                                3\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür die Bundesfinanzverwaltung.\nVom 23. Januar 1957.\nAuf Grund des § 21 Abs. 4, des § 24 und des § 33                   - HGO -), auch hinsichtlich der Beamten\nAbs. 1 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. No-                      bei diesen Dienststellen, einschließlich der\nvember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird --                  Vorsteher,\nsoweit erforderlich im Einvernehmen mit dem                     18. die Vorsteher der Zollämter, die selbst die\nBundesminister des Innern - angeordnet:                              Geschäftsaufsicht ausüben (§ 29 Abs. 3\nBuchstabe a HGO), hinsichtlich der ihnen\nI.\nunterstellten Beamten.\nDie Befugnisse der obersten Dienstbehörde im              (2) Geldbußen können verhängen\nVorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte                  a) nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundes-\nwerden nach § 21 Abs. 4 BDO auf die Oberfinanz-                     minister der Finanzen,\ndirektion übertragen, in deren Bezirk der Ruhe-                 b) nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die in Absatz 1\nstandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der                 Nr. 2 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten,\nWohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des                     c) nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 BDO die in Absatz 1\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, führt die                       Nr. 10 bis 15 genannten Dienstvorgesetz-\nOberfinanzdirektion, in deren Bereich der Ruhe-                     ten, die Leiter der Bundesvermögensstellen\nstandsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz                   jedoch nur, soweit sie Beamte der Be-\nhatte, die Vorermittlungen durch.                                   soldungsgruppe A 2 c 2 oder einer höhe-\nren Besoldungsgruppe sind.\nII.\nIII.\n(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind\nFür Beamte des Zollgrenzdienstes mit dienstlichem\n1. der Bundesminister der Finanzen,              Wohnsitz im Ausland ist die Bundesdisziplinarkam-\n2. der Präsident des Bundesfinanzhofes,          mer zuständig, die dem dienstlichen Wohnsitz am\n3. der Präsident des Bundesausgleichsamtes,      nächsten liegt.\n4. der Präsident der Bundesschuldenverwal-                                   IV.\ntung,                                            Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1957 in\n5. die Oberfinanzpräsidenten,                    Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist der Erlaß des\nehemaligen Reichsministers der Finanzen vom\n6. der Präsident der Bundesmonopolverwal-        16. Juni 1941 - P 1060 - 3/41 VI - (Amtsblatt der\ntung für Branntwein,                          Reichsfinanzverwaltung S. 151) nicht mehr anzu-\n7. der Präsident des Amtes für Wertpapier-       wenden.\nbereinigung,\nBonn, den 23. Januar 1957.\n8. der Leiter der Bundesbaudirektion,\nDer Bundesminister der Finanzen\n9. der Bundesbeauftragte für die Behandlung                              Schäffer\nvon Zahlungen an die Konversionskasse\nfür deutsche Auslandsschulden,\n10. die Vorsteher der Hauptzollämter,\nBerichtigung\n11. die Vorsteher der Zollfahndungsstellen,\nDie Verordnung über die Hilfe zur Erwerbsbefähi-\n12. die Leiter der Zollschulen,\ngung und Berufsausbildung in der öffentlichen Für-\n13. der Leiter des Beschaffungsamts der Bun-      sorge vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\ndeszollverwaltung,                            S. 1009) wird wie folgt berichtigt:\n14. die Leiter der Forstämter,                       In§ 3 Nr. 1 muß es in der dritten Zeile statt „heil-\n15. die Leiter der Bundesvermögensstellen, so-    offenen\" richtig „halboffenen\" heißen.\nweit sie Beamte der Besoldungsgruppe\nBonn, den 9. Januar 1957.\nA 4 b 1 oder einer höheren Besoldungs-\ngruppe sind,                                          Der Bundesminister des Innern\n16. die Leiter der Oberförstereien,                                       Im Auftrag\nWeller\n17. die Leiter der Zollgrenzkommissariate und\nBezirkszollkommissariate hinsichtlich der\nDruckfehlerberichtigung\nihnen unterstellten Beamten des Aufsichts-\ndienstes und, soweit ihnen die Geschäfts-       In § 3 Abs. 2 dreizehnte Zeile der Elften Verord-\naufsicht über Dienststellen ihres Bezirks     nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-\nzusteht (§ 29 Abs. 3 Buchstabe b der Ge-      ausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (Bundes-\nschäftsordnung für die Hauptzollämter und     gesetzbl. I S. 932) muß es statt „Erwerbs\" richtig\ndie ihnen nachgeordneten Dienststellen        ,,Erwerbers\" heißen."]}