{"id":"bgbl1-1956-9-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":9,"date":"1956-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen","law_date":"1956-03-05T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 9-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1956                             101\nGesetz zur Neuordnung\nder Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.\nVom 5. März 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-              (4) Ansprüche der Pensionskasse auf Zuteilung\nschlossen:                                             von Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-\nforderungen sind nicht entstanden; sind solche For-\n§ 1                         derungen im Schuldbuch eingetragen, so sind sie\n(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und    mit Wirkung vom Tage der Eintragung zu löschen.\nStraßenbahnen (Pensionskasse) ist eine bundes-             (5) Zahlungen, die der Pensionskasse vor dem In-\nunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.     krafttreten dieses Gesetzes als Zinsen auf Atis-\nSie hat ihren Sitz in Köln. Die Befugnis ihres zu-     gleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun--\nständigen Organs, mit Genehmigung der Aufsichts-       gen, aus dem Rückerwerb durch die Schuldner sol-\nbehörde einen anderen Sitz zu bestimmen, bleibt        cher Forderungen, als Tilgung der Sonderausgleichs-\nunberührt.                                             forderung nach § 2 der 45. Durchführungsverordnung\n(2) Die Aufsicht über die Pensionskasse führt der  zum Umstellungsgesetz sowie als vorläufige Kassen-\nBundesminister der Finanzen. Sie erstreckt sich        hilfe der Länder und als Darlehen des Bundes zu-\ninsbesondere darauf, daß die Vorschriften von Ge-      geflossen sind, verbleiben der Pensionskasse und\nsetz und Satzung beachtet werden. Die Aufsichts-       gelten als Zuschüsse nach Absatz 1.\nbehörde ist berechtigt, für die Pensionskasse rechts-      (6) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-\nverbindliche Willenserklärungen abzugeben, wenn        desminister der Finanzen fest.\ndie zuständigen Organe verhindert sind oder sich\nweigern, ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen\n§ 3\nVerpflichtungen nachzukommen. Im übrigen richtet\nsich die Aufsicht nach dem für öffentlichrechtliche        Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im\nVersicherungsanstalten außerhalb der Sozialver-       Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche\nsicherung geltenden Recht.                             Nachweise die Pensionskasse über die Verwendung\nder Zuschüsse zu erbringen hat.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann im\nEinvernehmen. mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft allgemein oder im Sinzelfalle Befugnisse der                               § 4\nVersicherungsaufsicht auf das Bundesaufsichtsamt           (1) Für solche Beschäftigte eines an der Pensions-\nfür das Versicherungs- und Bausparwesen übertra-       kasse beteiligten Betriebes, die mit der Pensions-\ngen. Das Bundesaufsichtsamt hat den Zeitpunkt der      kasse nach dem 30. Juni 1948 erstmalig ein Ver-\nUbernahme sowie Art und Umfang der übertrage-          sicherungsverhältnis begründet haben, wird die auf\nnen Aufsichtsbefugnisse im Bundesanzeiger bekannt-     Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 13. März 1913,\nzugeben.                                               4. März 1915 und 13. Januar 1916 ausgesprochene\nVersicherungsfreiheit in den Rentenversicherungen\n§ 2\nder Arbeiter und Angestellten (Schreiben des\n(1) Soweit die nach dem 30. Juni 1948 fällig ge-   Reichsamts des In:qern vom 17. März 1913 -\nwordenen oder fällig werdenden Leistungen aus          II. 1221 -, 22. März 1915 - 9984/14 2. Ang. - und\nsolchen Versicherungsverhältnissen, die vor dem        9. Februar 1916 - II. 321 - an die Pensionskasse)\n1. Juli 1948 mit der Pensionskasse begründet wor-      mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungsfreiheit\nden sind, durch das der Pensionskasse nach der         aufgehoben. Soweit die in Satz 1 bezeichnete Ver-\nWährungsumstellung verbliebene Vermögen, des-          sicherungsfreiheit auch die Versicherungsfreiheit in\nsen Erträge und durch die Beiträge und anderen         der Krankenversicherung (§ 14 Abs. 1 der Verord-\nEinnahmen aus diesen Versicherungsverhältnissen        nung zur Durchführung der sozialversicherungs-\nnicht gedeckt sind, leisten die Länder und der Bund    rechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung\ndie erforderlichen Zuschüsse an die Pensionskasse.     über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom\nDie Zuschüsse der Länder beschränken sich auf ihre     15. Juni 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 403 -) und in\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Pen-      der Arbeitslosenversicherung (§ 69 des Gesetzes\nsionskasse geleisteten Zahlungen (Absatz 5).           über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n(2) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der  rung) zur Folge hat, wird die Versicherungsfreiheit\nPensionskasse unentgeltlich entzogen worden oder      in der Krankenversicherung und in der Arbeits-\nin anderer Weise fortgefallen sind, gehören bei       losenversicherung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes\nihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben         aufgehoben.\nzum verbliebenen Vermögen im Sinne von Absatz 1.           (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-\nfall bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein-\n(3) Die Pensionskasse hat ihre Ansprüche gegen\ndie in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten       getreten ist.\nRechtsträger sowie gegen das ehemalige Land                (3) Die Pensionskasse hat für ihre in Absatz 1\nPreußen und das Unternehmen Reichsautobahnen           genannten Mitglieder vom Beginn der Versicherung\nauf den Bund zu übertragen.                            bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge zu","102                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nden gesetzlichen Rentenversicherungen nachzuent-            (5} Die Pensionskasse hat die nach den Absätzen\nrichten, soweit diese Mitglieder während derselben      3 und 4 nachzuentrichtenden Beiträge binnen neun\nZeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif       Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nten in einer gesetzlichen Rentenversicherung ver-        die zuständigen Träger der gesetzlichen Renten-\nsicherungspflichtig gewesen wären und soweit die         versicherungen abzuführen.\nPensionskasse für sie innerha)b dieses Zeitraums\nin dem gleichen Versicherungszweig keine freiwilli-                                § 5\ngen Beiträge geleistet hat. Es sind jeweils die Bei-        Auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses\nträge nachzuentrichten, die zu zahlen gewesen           Gesetzes ein Beschäftigungsverhältnis bei einem an\nwären, wenn das Mitglied nicht von der gesetz-          der Pensionskasse beteiligten Betrieb eingehen, fin-\nlichen Rentenversicherung befreit gewesen wäre.         den die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesrats-\nDie nachentrichteten sowie die für die Nachentrich-     beschlüsse keine Anwendung.\ntung anzurechnenden freiwilligen Beiträge der Pen-\nsionskasse gelten als rechtzeitig entrichtete Pflicht-                             § 6\nbeiträge. Bei der Nachentrichtung steht der Pen-\nsionskasse ein Abzugsrecht nach §§ 1432 und 1433           Die Pensionskasse hat ihre Satzung den Vor-\nder Reichsversicherungsordnung oder § 183 des An-       schriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis dahin\ngestelltenversicherungsgesetzes nicht zu. Sind von      kann der Bundesminister der Finanzen für solche\nMitglieder tler Pensionskasse, die unter § 4 Abs. 1\neinem Mitglied für die Zeit vom Beginn der Ver-\nsicherung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes frei-    oder § 5 fallen, Beiträge und Leistungen abweichend\nwillige Beiträge entrichtet worden, so bleiben sie       von der bisherigen Satzung festsetzen.\nbei der Nachentrichtung der Pflichtbeiträge dur:h                                  § 7\ndie Pensionskasse für die Berechnung der Leistun-\ngen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirk-          Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer der\nsam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.       Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prüfungs-\n§ 1270 der Reichsversicherungsordnung findet inso-       recht des Bundesrechnungshofes.\nweit keine Anwendung.\n§ 8\n(4} Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Personen\nAnwendung, die vor dem 1. Juli 1948 aus der Pen-            (1) Dieses Gesetz   gilt nach Maßgabe des § 13\nsionskasse ausgeschieden sind und bei einem er-         Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nneuten Eintritt nach dem 30. Juni 1948 die Anwart-      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land\nschaft auf Leistungen aus der Kasse auf Grund des       Berlin.\nfrüheren Versicherungsverhältnisses nicht wieder-           (2} Bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin\nhergestellt haben. Der Absatz 2 steht der Nachent-      treten an die Stelle der in § 2 Abs. 3 und 5 bezeich -\nrichtung von Beiträgen für diese Personen jedoch        neten umstellungsrechtlichen Vorschriften die ent-\ndann nicht entgegen, wenn die Nachversicherung          sprechenden im Land Berlin gültigen Bestimmungen.\ngemäß § 1242 a der Reichsversicherungsordnung\noder § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes für                                § 9\ndie Zeit vor dem 1. Juli 1948 durchgeführt ist oder        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine\nnoch durchgeführt werden kann.                          Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. März 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}