{"id":"bgbl1-1956-9-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":9,"date":"1956-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","law_date":"1956-03-05T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeill\n1956                        Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1956                                                                                                                  Nr. 9\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n5.3.56       Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Fe-\nbruar 1953 über deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    99\n5.3.56       Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen . . .                                                                                 101\n8.3.56       Sechstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   103\n7.3.56       Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch\nVerfolgter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    104\n1. 3. 56     Einundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . • • • . • . • • . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . • •                                               105\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •••.••••••••..••••.•••. ·,.,..............                                                                                 104\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 1. März 1956, sind veröffentlicht: Nachtragshaushaltsgese,tz 1955. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\n(Beitritt Australiens). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrtei-\nschiffe. -\nIn Teil II Nr. 6, ausgegeben am 3. März 1956, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Kon-\nvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik\nDeutschland. - Bekanntmachung zu dem Europäischen Kulturabkommen (Inkrafttreten für Norwegen).\nZweites Gesetz zur Ergänzung\ndes Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden.\nVom 5. März 1956.\nDer Bundestag          hat   das        folgende Gesetz                         be-                                    worden oder die in anderer Weise als\nschlossen:                                                                                                                rechtsgültig                   ausstehend                 anzusehen\nsind;\nArtikel I\n2. soweit Gläubiger von Schuldverschrei-\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom                                                                            bungen, die gemäß Nummer 1 aner-\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden                                                                           kannt worden oder sonst als rechts-\nvom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) in                                                                        gültig ausstehend anzusehen sind, spä-\nder Fassung des Gesetzes vom 9. Februar 1955                                                                              testens am vierzehnten Tage vor dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 57) wird wie folgt ergänzt:                                                                        Verhandlungstermin (§ 83) schriftliche\nEinwendungen gegen das Regelungs-\n1. § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                                                  angebot bei der Stelle erheben, bei der\n,, (3) Dem Antrag auf eine gerichtliche Ent-                                                                      gemäß dem Regelungsangebot die alten\nscheidung nach den Absätzen 1 und 2 kann erst                                                                         Schuldverschrnibungen oder Zinsscheine\nstattgegeben werden, wenn die in Absatz 4 be-                                                                         zum Umtausch einzureichen sind, dür-\nstimmte Frist abgelaufen ist und folgende Vor-                                                                        fen di-e Forderungen dieser Gläubiger\naussetzungen erfüllt sind:                                                                                            nicht einen Betrag von 25 vom Hundert\ndesjenigen Gesamtbetrages eneichen,\n1. Das Regelungsangebot muß von Gläu-\nfür den nach Maßgabe des Regelungs-\ngern angenommen worden sein, deren\n. angebots Sicherheiten zu bestellen oder\nForderungen die M~hrheit des Gesamt-\naufrechtzuerhalten sind.\nbetrages derjenigen Schuldverschrei-\nbungen einer Anleihe ausmachen, die                                                 Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht,\nbis zum vierzehnten Tage vor Stellung                                               falls. die Änderung von Sicherheiten, die durch\ndes Antrages nach Maßgabe des                                                       die gerichtliche Entscheidung hereigeführt wer-\nWertpapierbereinigungsgesetzes vom                                                  den soll, nur in einer Herabsetzung des Betra-\n19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder                                                ges des Grundpfandrechts oder einer sonstigen\ndes Bereinigungsgesetzes für deutsche                                               Sicherheit besteht, um die Sicherheit dem in\nAuslandsbonds vom 25. August 1952                                                   Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld\n(Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt                                                anzupass.en,· oder falls die Änderung nur darin","100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nbesteht, daß an die Stelle einer Sicherungshypo-    3. Nach § 108 a wird folgender § 108 b eingefügt:\nthek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen\nbezeichneten Art, für die ein Vertreter nach\n§ 108b\n§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt\nist, ein Grundpfandrecht zu Gunsten des Treu-             Schuldverschreibungen auf den Inhaber und\nhänders oder eines sonst nach den Anleihebe-           Orderschuldverschreibungen, die auf Grund des\ndingungen Berechtigten tritt.\"                         Abkommens in den Verkehr gebracht werden,\nbedürfen nicht der Genehmigung nach § 795\n2. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt:            Abs. 1 und § 808 a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs.•\n,,§ 76b\nSind im Ausland von einem Treuhänder gegen                              Artikel II\nHinterlegung einer einheitlichen Schuldverschrei-       Dies,es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbung Teilzertifikate oder von einer Hinter-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1,egungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuld-    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausge-\ngeben worden, so sind die Vorschriften des § 76                           Artikel III\nAbs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger              Das Gesetz tritt mit Wirkung von dem in § 117\ngilt insoweit der berechtigte Inhaber des als        des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom\nrechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzerti-      27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden\nfikats oder Hinterlegungszertifikats. •              bezeichneten Tage in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. März 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}