{"id":"bgbl1-1956-8-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":8,"date":"1956-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_8.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1955","law_date":"1956-02-24T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["98                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\neine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer-                              VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer\nden und wenn über die Zahlung eine Bestätigung\nerteilt wird.                                                                                             § 13\nErstattung\n(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-\nVI. Uberwachung des Steuerabzugs                                 amt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuld-\n§ 11                                    ner auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und\nabgeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung\nUberwachung                                   hierzu nicht bestand.\n(1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und                          (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die\nvollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an                        im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im\nHand der Kapitalertragsteuerliste.                                       Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\n(2) Bei der Veranlagung der Einkommenst_eue:r,                         lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-\nKörperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei                            sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im\nallen örtlichen Prüfungen (Buchprüfung, Nachschau,                        Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im\nLohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem                                Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\nSchuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü-                            hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des\nfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig ein-                       Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-\nführt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die\nbehalten und abgeführt worden ist.\nin § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das\n§ 12                                     gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläu-\nbiger nach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2\nNachforderung, Haftungsbescheid                             und 6 des Körperschaftsteuergesetzes der beschränk-\n(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-                        ten Steuerpflicht unterliegen.\nmäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-\namt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger\n(§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-                                        VIII. Schlußbestimmungen\nbescheid anzufordern.                                                                                     § 14\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den                                           Anwendungszeitraum\nSchuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene                          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nKapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9)                          erstmals für die Kapitalerträge, die nach dem 31. De-\noder wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prü-                              zember 1954 fällig werden. Mit dieser Wirkung tritt\nfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung                           sie an die Stelle der Verordnung zur Durchführung\nzur Zahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich an-                       des Steuerabzugs vom Kapitalertrag in der Fassung\nerkannt hat.                                                              vom 28. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1475).\nVerordnung über die Verlängerung\nder Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1955.\nVom 24. Februar 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein-                                                         § 1\ngesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356)                        Für die Weine des Jahrgangs 1955 wird die\nin der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951                            Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird im Einvernehmen                          bis zum 31. März 1956 verlängert.\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                                           § 2\nschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bun-                               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndesrates verordnet:                                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1956.\n· Der Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je· angefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}