{"id":"bgbl1-1956-8-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":8,"date":"1956-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_8.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1956-02-25T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956                              95\nBekanntmachung der Neufassung\nder Kapitalertragsteuer-Durchführungverordnung.\nVom 25. Februar 1956.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag unter Berücksich-\ntigung der Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Ka-\npitalertrag vom 23. Dezember 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 860) bekanntgemacht.\nBonn, den 25. Februar 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVerordnung zur Durchführung\ndes Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nKapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -\nin der Fassung vom 25. Februar 1956.\nI. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge            zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur\n§ 1                            Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-\nden ist.\nAbzugspflichtige Kapitalerträge\n(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43       Beispiel:\nAbs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der             Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat\nden Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom\nFa.ssung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I           Hundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis\nS. 441) -     Einkommensteuergesetz -          bezeichnet   31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender\nsind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital-              Einschränkung herabgesetzt:\nertrag (Kapitalertragsteuer).                               Wenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge-\nschäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr\n(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1           als 8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zins--\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet              fuß der Teilschuldverschreibungen um ¼ vom Hundert\nfür jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis\nsind, gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschrei-          zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert.\nbungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wan-             (4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind\ndelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich         auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben\nnach de,r Höhe der Gewinnausschüttungen des               den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder\nSchuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt       an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonde-\nist, soweit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder      ren Entgelten oder Vorteilen gehören z.B. Gewäh-\nZiff. 5 des Einkommensteuergesetzes fallen.               rung von Freianteilen, Genußscheinen, Sachleistun-\nBeispiel für Zusatzverzinsung:                            gen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapital-\nDie Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent-    erträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen\nhalten folgende Bestimmungen:                           Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8\nDie Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953   Abs. 2 des. Einkommensteuergesetzes).\nan mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn\nauf die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil          (5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\n(Dividende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt       wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\nwird, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldver-     oder Sitz im Inland hat.\nschreibungen für das betreffende Geschäftsjahr um\n¼ vom Hundert für jedes Mehrprozent Gewinnanteil           (6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\n(Dividende).\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den\n(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht            Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-\nsolche Teilschuldverschreibungen, bei denen der           werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus\nZinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-        Vermietung und Verpachtung gehören.","96                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nII. Befreiung                         zu den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erziel-\nvon der Kapitalertragsteuer                    ten Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes) entspricht.\n§ 2\n(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das\nBefreiungen                          Wirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn\n(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,               sich der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.\n1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-\nerträge im Zeitpunkt des Zufließens die                   III. Berechnung des Steuerabzugs\ngleiche Person sind,\n2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen                                    § 3\nKapitalgesellschaft, einem unbeschränkt                             Höhe des Steuerabzugs\nsteuerpflichtigen Versicherungsverein auf\nGegenseitigkeit oder einem Betrieb einer            (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\ninländischen Körperschaft des öffentlichen              1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\nRechts Kapitalerträge aus Aktien, Kuxen                    des Einkommensteuergesetzes, vorbehalt-\noder Anteilen einer unbeschränkt steuer-                   lich der Ziffer 2,\npflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen                     25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nund der Gläubiger nachweislich seit Beginn                    der Gläubiger die Kapitalertragsteuer\ndes Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Ka-                      trägt,\npitalertrag zufließt, ununterbrochen an                       33 1/a vom Hundert des tatsächlich ausge-\ndem Grund- oder Stammkapital der Kapi-                        zahlten Betrags, wenn der Schuldner die\ntalgesellschaft mindestens zu einem Vier-                     Kapitalertragsteuer übernimmt;\ntel unmittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1\nund 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der              2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2\nSteuerabzug darf hier jedoch nur bei den                      15 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nKapitalerträgen unterbleiben, die aus An-                     der Gläubiger die Kapitalertragsteuer\nteilen herrühren, die dem Gläubiger nach-                     trägt,\nweislich ununterbrochen seit Beginn des                       17,647 vom Hundert des tatsächlich aus-\nnach Satz 1 maßgebenden Wirtschaftsjahrs                      gezahlten Betrags, wenn der Schuldner\ngehört haben.                                                 die Kapitalertragsteuer übernimmt;\n3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2 gelten\ndes Einkommensteuergesetzes\nentsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,\nden Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden                            30 vom Hundert des Kapitalertrags,\naus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen                     wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-\nKapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese                      steuer trägt,\nBeteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-                      42,85 vom Hundert des tatsächlich aus-\ndessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit                       gezahlten Betrags, wenn der Schuldner\nvorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus-                      die Kapitalertragsteuer übernimmt;\nschüttenden Ka pi talges ellschaf ten berücksich tigungs-         4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des\nfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des                    Einkommensteuergesetzes\nKörperschaftsteuergesetzes sind. Satz 2 gilt nicht                      60 vom Hundert des Kapitalertrags,\nfür Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalge-                      wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-\nsellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5                      steuer trägt,\ndes Körperschaftsteuergesetzes (§ 9 Abs. 4 des Kör-\n150 vom Hundert des tatsächlich ausge-\nperschaf tsteuergesetzes).\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die\n§ 2a\nKapitalertragsteuer übernimmt.\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-\nUbergangsregelung                       pitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,\nfür die Kapitalertragsteuer im Sinn              Sonderausgaben und Steuern dürfen nicht abge-\ndes § 9 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes       zogen werden.\n(1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschütten-           (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-\nden Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für           mensteuergesetzes bezeichneten Wertpapiere die\nWirtschaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar         Zulassung zum Handel an einer Börse im Geltungs-\n1955 enden, ist die Kapitalertragsteuer im Sinn des        bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.                        nach den börsenrechtlichen Vorschriften oder durch\n(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschütten-        Bedingungen oder Auflagen anläßlich der staat-\nden Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für           lichen Genehmigung zur Ausgabe dieser Wert-\nihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr          papiere nicht ausgeschlossen und ist die Zulassung\n1954/1955 darstellen, unterliegen der Kapitalertrag-       beantragt, so wird die Kapitalertragsteuer für die\nsteuer im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 nur mit dem           Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe\nTeil, der bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft       auch dann nach Absatz 1 Ziff. 2 berechnet, wenn\ndem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent-          die Zulassung nicht innerhalb eines Jahres nach\nfallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955           der Ausgabe erfolgt.","Nr. 8-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956                           97\n§ 4                        Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuer-\nabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-\nAbrundung\nnehmen.\n(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch\nfünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten           (2) Als Stundung im Sinn des Absatzes 1 gilt es\nabzurunden.                                              nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-\ngeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapital-\n(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-,, ertrag als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen\nnehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer- anzusehen ist.\nbeträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt\nabzuführen hat.\nV. Abführung der Kapitalertragsteuer\nIV. Vornahme des Steuerabzugs                                           § 8\n§ 5                                 Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit\nEinbehaltung, Haftung                   (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den          behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung\nSteuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des           „Kapitalertragsteuer\" binnen einer Woche nach dem\nGläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-         Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar\nhaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer          auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung\nneben dem Gläubiger.                                     des Kapitalertrags (z.B. die Einlösung der Gewinn-\n(2) Der Gläubiger haftet neben dem Schuldner          anteilscheine) unterläßt.\nfür die Kapitalertragsteuer nur,                            (2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge        (Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder     des Schuldners der Kapital,erträge nach dem Ein-\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-     kommen zuständig ist.\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und                               § 9\ndas dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-\nteilt.                                                    Kapitalertragsteueranmeldung\n§ 6                           (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-\nZeitpunkt des Steuerabzugs             halb der in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem\nFinanzamt eine Anmeldung einzureichen.\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den\nSteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in                 (2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.         Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapi-      Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.\ntalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper-            (3) Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach\nschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an       dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu-\ndem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der       reichen, wenn auf Grund des § 2 ein Steuerabzug\nAuszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-        nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die Nicht-\ntung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt       abführung ist anzugeben.\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so\ngilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der          (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\nBeschlußfassung.                                        versehen, daß die Angaben vollständig und richtig\nsind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der\n(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an\nKapitalerträge ode-r einer Person, die zu seiner\neinem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in\nVertretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vor-\ndem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der\ndrucke zu Anmeldungen werden auf Antrag vom\nAusschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt\nFinanzamt kostenlos geliefert,\nals Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der\nTag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Ge-\nwinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen                                     § 10\nFeststellung des Gewinnanteils des stillen Gesell-\nschafters. Di,e Kapitalertragsteuer ist jedoch spä-                  Kapitalertragsteuerbescheinigung\ntestens 6 Monate nach Schluß des Kalender- oder             (1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich-\nWirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausge-       tet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die\nschüttet oder gutgeschrieben werden soll, abzufüh-       Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über\nren.                                                     den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die\n§ 7                        Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin\nStundung der Kapitalerträge             das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuerbe-\ntrag abgeführt ist, anzugeben.\n(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-\nfließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags             (2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,\nvereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur         wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch"]}