{"id":"bgbl1-1956-8-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":8,"date":"1956-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_8.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen","law_date":"1956-02-25T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956                            93\nVerordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V O-Schienen verkehr).\nVom 25. Februar 1956.\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4           (2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955       berechtigung ist das für den Ort der Leitung des\n(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die Bundesre-     Betriebs zuständige Hauptzollamt. Für die Deutsche\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                 Bundesbahn ist das Hauptzollamt München-Schwan-\nthalerstraße zuständig.\n§ 1                              (3) In dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfe-\nBeihilfeberechtigung                   berechtigung sind anzugeben\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuerge-              1. Bezeichnung und Zweck des Betriebs;\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                     2. Inhaber des Betriebs;\n21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab-\nschnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes              3. Name des für die Leitung des Betriebs\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Ges,et-                  Verantwortlichen;\nzes zur Anderung von Vorschriften auf dem Ge-                  4. Bezeichnung der mit schienengebundenen\nbiete der Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober                   Dieselfahrzeugen befahrenen Strecken;\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum\n5. befahrene Gleislänge in Kilometern;\nBetrieb von schienengebundenen Fahrzeugen in\nVerkehrsbetrieben verwendet worden ist, wird den               6. Anzahl, Typen oder Baureihen und Be-\nInhabern dieser Betriebe (Beihilfeberechtigten) eine              triebs-Pferdestärke der im Einsatz befind-\nBetriebsbeihilfe nach Maßgabe der folgenden Be-                   lichen Dieselfahrzeuge;\nstimmungen gewährt.                                            7. Durchschnittsverbrauch     an   Gasöl     auf\n(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung ge lten\n•\n100 Kilometer; für jede Motortype oder\nnur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu                    Baureihe besonders;\nTarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung                 8. Zahl, Art und Verwend:ung der im Betrieb\ndes Gesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I                vorhandenen Maschinen und Fahrzeuge,\nS. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische                    die mit Gasöl angetrieben werden, für\nsowie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-                 deren Verbrauch an Gasöl jedoch Betriebs-\nnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-                      beihilfe nicht beansprucht werden kann;\nsetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237)\nin der Fassung der Ersten Verordnung zur Ande-                 9. für die in Nummer 8 genannten Maschinen\nrung der Verordnung zur Durchführung des Mine-                    und Fahrzeuge, die bereits in dem dem\nralölsteuergesetzes vom 16. September 1953 (Bun-                  Jahr der Antragstellung vorangegangenen\ndesgesetzbl. I S. 1409).                                          Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-\nverbrauch in diesem Zeitraum.\n§ 2                           l)ie Angaben gemäß Nummern 4, 5, 8 und 9 si..nd\nbei Anträgen der Deutschen Bundesbahn nicht er-\nAbgrenzung\nforderlich.\n(1) Verkehrsbetriebe im Sinne dieser Verord-\n(4) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung\nnung sind Betriebe, die der Beförderung von Per-\neinzureichen.\nsonen oder Gütern auf schienengebundenen Fahr-\nzeugen dienen.\n§ 5\n(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn\nihr Jahresbetrag 300 Deutsche Mark oder 0,5 vom                     Entscheidung über den Antrag\nTausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be-             (1) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller\n. triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes        darauf hinzuweisen, daß er\nübersteigt.\n1. das vorgeschriebene Verwendungsbuch zu\n§ 3                                     führen oder führen :i;u lassen hat (§ 7),\nHöhe der Betriebsbeihilfe                        2. die Prüfungen nach § 9 zu dulden hat,\nDie Betriebsbeihilfe beträgt 11,75 Deutsche Mark            3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebe-\nfür 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 10 Deut-                träge auf Anforderung innerhalb der ge-\nsche Mark für 100 Liter Gasöl.                                    stellten Frist zurückzuzahlen hat.\n(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller\n§ 4\nein Verwendungsbuch (§ 7) und eine Ausfertigung\nAnerkennung der Beihilfeberechtigung             des Antrags auszuhändigen.\n(1) Voraussetzung für die Gewährung der Be-             (3) Das Verwendungsbuch ist dem Hauptzollamt\ntriebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe-      unverzüglich nach Wegfall der Beihilfeberechti-\nrechtigung.                                             gung zurückzugeben,","94                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 6                             dem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der\nWiderruf der Anerkennung                    Antrag gestellt ist.\n(3) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-\n(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nnungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-\ngelegen haben oder weggefallen sind.                       Verwendung des Gasöls nicht geführt ist.\n(2) Die   Anerkennung soll widerrufen werden,                                   § 9\nwenn\n1. die   Angaben in dem Verwendungsbuch                                  Prüfung\nunrichtig oder unvollständig sind und dies        Das nach § 4 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt hat\nauf vorsätzlichem Handeln des Beihilfe-         mindestens einmal jährlich im Betriebe des Bei-\nberechtigten oder darauf beruht, daß er         hilfeberechtigten eine Prüfung durchzuführen. Bei\nseine Aufsichtspflicht gegenüber den für        der Prüfung hat der Beihilfeberechtigte das Ver-\ndie Buchführung verantwortlichen Perso-        wendungsbuch und die dazu gehörigen Unterlagen\nnen vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-      vorzulegen; er hat ferner Auskunft zu erteilen und\nletzt hat;                                     die in Betracht kommenden Schriftstücke zur Ein-\n2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner     sicht vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der\nStelle Verantwortliche den Verpflichtun-        Prüfung vom Prüfungsbeamten für erforderlich er-\ngen, die ihm im Rahmen der amtlichen           achtet wird. Das Ergebnis der Prüfung ist im Ver-\nPrüfung nach § 9 obliegen, vorsätzlich zu-     wendungsbuch zu vermerken. Ergeben sich erheb-\nwidergehandelt hat.                            liche Beanstandungen, so sind diese in einer Ver-\nhandlungsniederschrift zu erläutern. Ein gleiches\nPrüfungsrecht steht dem Bundesrechnungshof zu.\n§ 7\nVerwendungsbuch                                                § 10\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-                             Vordrucke\nbuch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät-\ntern zu führen oder von einem ständig beauf-                 Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4 Abs. 3),\ntragten Betriebsangehörigen führen zu lassen. Die         für das Verwendungsbuch (§ 7 Abs. 1) und für den\nEintragungen sind leserlich mit Tinte oder Tinten-        Auszahlungsantrag (§ 8 Abs. 1) sind die von der\nstift oder in Maschinenschrift so vorzunehmen, daß        Zollverwaltung beschafften Vordrucke zu verwen-\ndie Eintragungen auf dem Hauptblatt und dem               den. Sie werden gegen Erstattung der Kosten an\nDurchschreibeblatt übereinstimmen.                        die Antragsteller abgegeben.\n(2) Die    Haupt- und Durchschreibeblätter ver-\nbleiben bis zur Einreichung des Antrags auf Ge-                            Schlußbestimmungen\nwährung der Betriebsbeihilfe im Verwendungs-                                       § 11\nbuch.\nFür den Nachweis des Verbrauchs an Gasöl in\n§ 8                            der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis\nBewilligung der Betriebsbeihilfe              zwei Monate nach ihrer Verkündung findet § 7\nkeine Anwendung.\n(1) Der    Antrag auf Bewilligung der Betriebs-\nbeihilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom                                 § 12\n1. Januar bis 31. März für das vorangegangene                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nKalenderjahr gestellt werden. Er ist an das nach          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 4 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt zu richten. Mit\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII\ndem Antrag sind die Hauptblätter des Verwen-              des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land\ndungsbuchs vorzulegen; ferner ist der steuerbare          Berlin.\nJahresumsatz (§ 2 Abs. 2) anzugeben.\n§ 13\n(2) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachge-\nwiesenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im vor-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai\nangegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach           1955 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}